{"status":"available","doknr":"BVERFG-fs20050913_2bvf000203","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:fs20050913.2bvf000203","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"2 BvF 2/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Verfahrensbestimmungen lösen die Zustimmungsbedürftigkeit nach\n   Art. 84 Abs. 1 GG nicht aus, wenn sie keinen neuen Einbruch in die\n   Verwaltungszuständigkeit der Länder darstellen.\n2. Ändert das Parlament bestehende Rechtsverordnungen oder fügt in\n   diese neue Regelungen ein, so ist das dadurch entstandene Normgebilde aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren.\n3. Bei der Änderung von Verordnungsrecht ist der Gesetzgeber an das\n   Verfahren nach Art. 76 ff. GG und an die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) gebunden. Die Zustimmungsbedürftigkeit richtet sich nicht nach Art. 80 Abs. 2 GG.\n\n\n\n\n                                1/49","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVF 2/03 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                          über\n                                      die Anträge\nfestzustellen, dass das Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen\nKrankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) mit Art. 80\nAbs. 2, Art. 84 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sei,\n\nAntragsteller: die Baden-Württembergische Landesregierung,\n               diese vertreten durch den Ministerpräsidenten,\n               dieser vertreten durch den Sozialminister,\n               Schellingstraße 15, 70174 Stuttgart,\n\n                 die Saarländische Landesregierung,\n                 diese vertreten durch den Ministerpräsidenten,\n                 dieser vertreten durch die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit\n                 und Soziales,\n                 Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Armin Dittmann,\n                    Universität Hohenheim, Schloß Osthof-Nord, 70599 Stuttgart -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                    Vizepräsident Hassemer,\n                                    Jentsch,\n                                    Broß,\n                                    Osterloh,\n                                    Di Fabio,\n                                    Mellinghoff,\n                                    Lübbe-Wolff,\n                                    Gerhardt\n\nam 13. September 2005 beschlossen:\n\n\n\n                                           2/49\n\nDas Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz –\nBSSichG) vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4637) ist mit dem\nGrundgesetz vereinbar.\n\n                                    Gründe:\n  Das Verfahren betrifft die Überprüfung des Beitragssatzsicherungsgesetzes, das     1\ndie Antragstellerinnen für verfassungswidrig halten, weil der Bundesrat dem Gesetz\nhätte zustimmen müssen und weil es pharmazeutische Großhändler und Apotheker\nin ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze.\n\n                                       A.\n\n                                        I.\n  1. Das Beitragssatzsicherungsgesetz beruht auf einem Entwurf, den die Fraktionen   2\nder SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 5. November 2002 in den Deutschen Bundestag einbrachten (BTDrucks 15/28). Gemeinsam mit dem Zwölften\nSGB V–Änderungsgesetz (BTDrucks 15/27) sollte es als so genanntes Vorschaltgesetz vor einer umfassenden Reform dem schnellen Ausgleich konjunktureller Belastungseffekte in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung dienen und deren\nBeitragssätze für das Jahr 2003 stabil halten. Beide Gesetze sollten das Beitragssatzniveau stabilisieren und finanzielle Spielräume für notwendige Reformen schaffen.\n\n  Im Gesetzgebungsverfahren wurden folgende Maßnahmen vorgeschlagen: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit\nentsprechender Anhebung der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; Absenkung der Schwankungsreserve in der Rentenversicherung;\nFestschreibung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung; Halbierung des Sterbegeldes; Staffelung des Rabatts, den die Apotheken den Krankenkassen gewähren; Abführen der Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen und des\npharmazeutischen Großhandels an die Krankenkassen; Nullrunden bei den Vergütungsvereinbarungen für die Krankenhausversorgung und die ambulante ärztliche\nund zahnärztliche Versorgung; Senkung der Preise für zahntechnische Leistungen\num fünf Prozent, verbunden mit einer Nullrunde für das Jahr 2003. Die finanzielle\nEntlastung der Krankenkassen durch das Gesetz sollte bei knapp drei Milliarden Euro liegen.\n\n  Die Zustimmung des Bundesrates hielten die Entwurfsverfasser nicht für erforderlich.\n\n  2. Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses an, und er\nstellte fest, dass das Gesetz gemäß Art. 84 Abs. 1 GG seiner Zustimmung bedürfe.\nEs werde in das Verwaltungsverfahren der Krankenkassen eingegriffen; die renten-\n\n\n                                       3/49\n\nrechtlichen Regelungen würden üblicherweise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen (BRatPlPr 783, S. 536 A ff.; BRDrucks 833/02 [Beschluss]).\n\n 3. Der Vermittlungsausschuss bestätigte das Gesetz. Der Bundesrat stimmte dem           6\nGesetz nicht zu und legte zugleich vorsorglich Einspruch ein (BRatPlPr 784, S. 570\nA; BRDrucks 894/1/02; 894/02 [Beschluss]; BTDrucks 15/258). Am selben Tage wies\nder Bundestag den Einspruch zurück (BTDrucks 15/261; BTPlPr 15/17, S. 1360 D ff.;\nBRDrucks zu 894/02 [Beschluss]).\n\n 4. Das Gesetz wurde am 30. Dezember 2002 verkündet (BGBl I S. 4637) und trat            7\ngemäß seinem Art. 13 größtenteils am 1. Januar 2003 in Kraft. Es wurde später\ndurch Art. 1c des Zwölften SGB V–Änderungsgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I\nS. 844) und durch Art. 26 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003\n(BGBl I S. 2190 <2255>) geändert.\n\n                                         II.\n  Gegen das Gesetz haben Inhaber zahntechnischer Labore (1 BvR 24/03), Apotheker, Arzneimittelgroßhändler (1 BvR 2415/02, 2 BvR 1060, 1114/03) und pharmazeutische Unternehmen (1 BvR 112/03) Verfassungsbeschwerden erhoben. Anträge,\ndurch einstweilige Anordnung das Inkrafttreten von Art. 1 Nr. 7 und 8, Art. 6 und\nArt. 11 BSSichG einstweilen aufzuschieben, hilfsweise, diese Regelungen außer\nVollzug zu setzen, lehnte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ab (vgl.\nBVerfGE 106, 351; 106, 359; 106, 369; 108, 45).\n\n                                         III.\n Die Antragstellerinnen begehren vor allem eine Prüfung derjenigen Vorschriften des      9\nBeitragssatzsicherungsgesetzes, aus denen sich eine Zustimmungspflicht des Bundesrates ergeben kann oder die geeignet sind, in das Grundrecht aus Art. 12 GG einzugreifen.\n\n 1. Das Beitragssatzsicherungsgesetz ändert mit seinem Art. 1 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Änderung des § 130 Abs. 1 SGB V wird entgegengehalten, sie belaste die Apotheker übermäßig. Die gleiche Wirkung auf pharmazeutische Unternehmen habe der neu eingefügte § 130 a Abs. 1 SGB V, während § 130 a\nAbs. 8 SGB V die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat auslöse.\n\n  a) Die Krankenkassen sind ihren Versicherten zur Versorgung mit Arzneimitteln verpflichtet (§ 31 Abs. 1 SGB V). Wird ein Arzneimittel von einer Apotheke zur Erfüllung\ndieser Pflicht an einen gesetzlich Krankenversicherten abgegeben, so hatte die Apotheke auch schon vor Inkrafttreten des Beitragssatzsicherungsgesetzes der Krankenkasse einen Rabatt (auch Apothekenabschlag genannt) von sieben, dann fünf Prozent, ab 2002 von sechs Prozent auf den aus Herstellerpreis und Handelsspannen\nzusammengesetzten Arzneimittelabgabepreis (Verbraucherpreis) zu gewähren. Die-\n\n\n                                         4/49\n\nse Rabattverpflichtung wurde aus § 376 RVO in § 130 SGB V übernommen. Sie wird\nals sozialrechtliche Verpflichtung der Apotheken bei der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter und als skontoähnlicher Ausgleich für prompte Zahlung (§ 130 Abs. 3\nSGB V) angesehen (vgl. Henninger, in: Schulin [Hg.], Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 1, 1994, § 44 Rn. 32).\n\n  Die zur Ausgabenbegrenzung bei den Krankenkassen seit dem Ende der 1980er              12\nJahre angestellten Reformbemühungen griffen neben einer Begrenzung der verschreibungsfähigen Arzneimittel (§§ 33a, 34 SGB V), der Einführung von Zuzahlungen der Versicherten (§ 31 Abs. 3, §§ 61, 62 SGB V) und der Arzneimittelbudgetierung (§ 84 SGB V) auch in die Preisgestaltung für Arzneimittel ein. Mit dem\nGesundheits-Reformgesetz von 1988 wurde das Festbetragskonzept eingeführt. Für\nGruppen wirkstoffgleicher Arzneimittel wurden Beträge festgelegt (§§ 35, 35a\nSGB V) und der Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber den Krankenkassen\nauf diese Festbeträge begrenzt (§ 31 Abs. 2 SGB V): Bis zum Festbetrag übernimmt\ndie Krankenkasse die Arzneimittelkosten - zunächst ohne, inzwischen mit Zuzahlung -, darüber hinaus muss sie der Versicherte selbst tragen (vgl. § 73 Abs. 5 Satz 3\nSGB V). Die Preisbildung wurde dadurch rechtlich nicht weiter beschränkt als sie es\ndurch die Begrenzung der Handelsspannen bereits war (§§ 2 ff. AMPreisV). Die Arzneimittelhersteller können weiterhin jeden Preis verlangen, den sie für angemessen\nhalten; der Abgabepreis wird durch Hinzurechnen der Handelsspannen bestimmt.\nDie Nachfragemacht der Krankenkassen verleiht den Festbeträgen faktisch aber\npreisregulierende Wirkung (Mrozynski, in: Wannagat [Hg.], SGB, Losebl. [August\n2002], § 35 SGB V Rn. 5 f.). Die Hersteller begrenzen ihre Preise auf die Festbeträge, weil die die Festbeträge übersteigenden Mehrkosten von den Versicherten am\nMarkt nicht zu erlangen sind. Die Festbetragsbildung ist durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 ausgeweitet worden, um bis zu 80 Prozent der auf Kosten der\nKrankenkassen abgegebenen Arzneimittel zu erfassen (Schneider, in: Schulin [Hg.],\na.a.O., § 22 Rn. 180).\n\n Zugleich mit der Einführung des Festbetragskonzepts wurden die Apotheken verpflichtet, an der bis dahin allein dem Arzt obliegenden Auswahl preisgünstiger Arzneimittel teilzunehmen (§ 129 Abs. 1 SGB V). Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nund die Spitzenorganisation der Apotheker haben hierzu Einzelheiten in einem Rahmenvertrag zu regeln, der auch Sanktionen vorsehen muss (§ 129 Abs. 2 bis 4\nSGB V). Kommt ein solcher Vertrag nicht zustande, so wird der Vertragsinhalt durch\neine Schiedsstelle festgesetzt (§ 129 Abs. 7 und Abs. 8 SGB V). Für die Landesebene können ergänzende Verträge geschlossen werden (§ 129 Abs. 5 SGB V).\n\n  Als diese seit 1989 geltenden Instrumentarien einen weiteren Anstieg der Arzneimittelausgaben nicht verhinderten, wurde mit Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom\n21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) eine Budgetierung unter anderem der Arzneimittelkosten eingeführt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände\nder Ersatzkassen hatten mit der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich Arzneimittel-\n\n\n                                         5/49\n\nvereinbarungen zu treffen, durch die die von den Vertragsärzten insgesamt veranlassten Ausgaben für Arzneimittel begrenzt werden (§ 84 SGB V). Diese globale Begrenzung des Ausgabevolumens sollte - nach der zuletzt geltenden Rechtslage - dadurch gesichert werden, dass die Kassenärztliche Vereinigung bei Überschreitungen\neinen finanziellen Ausgleich an die Krankenkassen leistet; dies ist in den Vereinbarungen zu regeln (§ 84 Abs. 3 SGB V).\n\n  Art. 30 Abs. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes reglementierte außerdem die Herstellerabgabepreise derjenigen Arzneimittel, für die kein Festbetrag (§ 35 SGB V)\ngalt. Für 1993 und 1994 wurden die Preise bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf 95 % und bei nicht verschreibungspflichtigen auf 98 % der am 1. Mai 1992\ngeltenden Preise gesenkt.\n\n  Das Beitragssatzsicherungsgesetz lässt das Festbetragssystem und die Budgetierung unberührt, erhöht aber den von den Apotheken zu gewährenden Rabatt und\nführt Rabattverpflichtungen der Großhändler und Hersteller zugunsten der Krankenkassen ein (siehe unten 4.). Für den Apothekenabschlag wird eine Staffelung mit Rabattsätzen zwischen sechs und zehn Prozent vorgesehen (Art. 1 Nr. 7 BSSichG,\n§ 130 Abs. 1 SGB V). Die Apotheken haben außerdem bei Abgabe nicht festbetragsgebundener Arzneimittel den Krankenkassen einen Rabatt in Höhe von sechs Prozent des Herstellerabgabepreises zu gewähren, den die Hersteller den Apotheken zu\nerstatten haben (§ 130 a Abs. 1 bis 7 SGB V, Art. 1 Nr. 8 BSSichG).\n\n § 130 a Abs. 8 SGB V, für den geltend gemacht wird, dass er das Erfordernis der       17\nZustimmung des Bundesrates auslöse, regelt, dass Krankenkassen oder ihre Verbände mit pharmazeutischen Unternehmen weitere Rabatte für die zu ihren Lasten\nabgegebenen Arzneimittel vereinbaren können.\n\n b) Art. 1 BSSichG hat folgenden Wortlaut:                                             18\n\n                                          Artikel 1                                    19\n\n                  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                         20\n\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1        21\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie\nfolgt geändert:\n\n1. bis 6. ...                                                                          22\n\n7. § 130 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                                23\n\n„(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf den für den Versicherten         24\nmaßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag. Der Abschlag beträgt bei\neinem Arzneimittelabgabepreis\n\nvon bis zu 52,46 Euro 6 vom Hundert,                                                   25\n\n\n\n\n                                             6/49\n\nvon 54,81 Euro bis 820,22 Euro 10,0 vom Hundert,                                         26\n\nvon über 820,22 Euro 82,02 Euro plus 6 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen 820,22 Euro und dem für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.\n\nDer mit der Krankenkasse abzurechnende Betrag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis\n\nvon 52,47 Euro bis 54,80 Euro 49,32 Euro.“                                               29\n\n8. Nach § 130 wird folgender § 130 a eingefügt:                                          30\n\n                                       „§130 a                                           31\n\n                   Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen                              32\n\n(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 1. Januar 2003 zu ihren          33\nLasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des\nHerstellerabgabepreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. Der Abschlag ist den\nApotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach\nGeltendmachung des Anspruches zu erstatten.\n\n (2) Ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erhöht sich der Abschlag            34\num den Betrag einer Erhöhung des Herstellerabgabepreises gegenüber dem Preisstand vom 1. Oktober 2002. Für Arzneimittel, die nach dem 1. Oktober 2002 erstmals in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet.\n\n (3) bis (7) ...                                                                         35\n\n (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmen zusätzlich zu den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2 Rabatte für die\nzu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei kann auch ein jährliches Umsatzvolumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen gegenüber dem\nvereinbarten Umsatzvolumen vereinbart werden. Rabatte nach Satz 1 sind von den\npharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkassen zu vergüten. Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht.\n\n (9) ...“                                                                                37\n\n c) Nach Inkrafttreten des Beitragssatzsicherungsgesetzes ist mit dem Gesetz zur         38\nModernisierung        der      gesetzlichen        Krankenversicherung         (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) erneut in\ndie Regelung der Arzneimittelpreise eingegriffen worden: Die Staffelung des Apothekenabschlages (§ 130 Abs. 1 SGB V) ist durch feste Abschlagsbeträge für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ersetzt worden (Art. 1\n\n\n                                         7/49\n\nNr. 94 GMG). Der von den Herstellern zu erstattende Apothekenabschlag (§ 130 a\nAbs. 1 SGB V) ist für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahre 2004 auf 16 %\nerhöht worden (§ 130 a Abs. 1a SGB V, Art. 1 Nr. 95 GMG). Die von den Lieferanten (pharmazeutische Großhändler oder Hersteller) den Apotheken zu gewährenden\nund von diesen an die Krankenkassen weiterzugebenden Abschläge sind wieder gestrichen (Art. 26 GMG) und durch eine Herabsetzung der Höchstzuschläge ersetzt\nworden, die die Preisbildung der Großhändler reglementieren (§ 2 Abs. 1 bis 3 AM-PreisV, Art. 24 Nr. 2 GMG).\n\n 2. Auch für Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BSSichG wird vertreten, die Norm sei zustimmungsbedürftig gewesen. Sie hat die Anwendung des § 220 Abs. 2 SGB V bis zum 31. Dezember 2003 ausgeschlossen.\n\n  a) Die Höhe der Krankenkassenbeiträge ist nach dem Finanzierungsbedarf der             40\nKrankenkassen zu bemessen. Von den voraussichtlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres werden die erwarteten sonstigen Einnahmen (Säumniszuschläge, Vermögenserträge, Ersatz- und Erstattungsleistungen) und ein etwaiger Betriebsmittelüberschuss abgezogen und zur Auffüllung des Betriebsmittel- und des Rücklagesolls\n(§ 260 Abs. 2, § 261 Abs. 2 SGB V) eventuell benötigte Beträge hinzugerechnet\n(§ 220 Abs. 1 SGB V). Der sich ergebende Betrag ist durch Beiträge aufzubringen. Er\nist der Prozentwert, der durch die Summe der voraussichtlichen beitragspflichtigen\nEinnahmen der Mitglieder (§§ 226 ff. SGB V) als Grundwert geteilt und mit 100 multipliziert wird, so dass sich als Prozentsatz der Beitragssatz ergibt (§ 241 SGB V). Die\nBeitragshöhe wird durch die Satzung festgelegt (§ 241, § 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V),\nund zwar, wie § 220 Abs. 1 und § 261 Abs. 3 SGB V zu entnehmen ist, vor Beginn eines Haushaltsjahres für das Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht (§ 67\nAbs. 1 SGB IV). Erweisen sich die der Bemessung der Beitragssatzhöhe zu Grunde\nliegenden Prognosen in der Weise als unzutreffend, dass die Einnahmen geringer\noder die Ausgaben höher ausfallen oder dass beides eintritt, dann sind die Betriebsmittel zunächst aus der Rücklage und aus der Gesamtrücklage des Landesverbandes aufzufüllen (§ 220 Abs. 2 Satz 1, § 261 Abs. 3, § 262 SGB V).\n\n Reicht dies nicht aus, dann sind während des Haushaltsjahres die Beiträge zu erhöhen, und zwar durch Satzungsänderung, bei Eilbedürftigkeit durch Vorstandsbeschluss oder, wenn ein Vorstandsbeschluss nicht zustande kommt, durch Anordnung\nder Aufsichtsbehörde (§ 220 Abs. 2 SGB V).\n\n  Art. 7 Abs. 1 BSSichG greift in dieses Regelungsprogramm in zweifacher Weise           42\nein: Reguläre, vor Beginn des Haushaltsjahres beschlossene Beitragssatzanhebungen werden ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Beschluss nicht vor der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag aufsichtsbehördlich genehmigt wurde\n(Satz 1). Beitragssatzerhöhungen während des Haushaltsjahres werden ausgeschlossen, indem die Anwendung des § 220 Abs. 2 SGB V ausgesetzt wird (Satz 3).\nBeide Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2003 befristet und mit Ausnahmen\nversehen, die Deckungslücken durch den Risikostrukturausgleich (§ 266 SGB V) und\n\n\n\n                                         8/49\n\ndurch extreme wirtschaftliche Notlagen berücksichtigen (Art. 7 Abs. 3 BSSichG).\n\n b) Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:                                              43\n\n                                       Artikel 7                                        44\n\n                     Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze                        45\n              in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2003\n\n(1) Bis zum 31. Dezember 2003 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen             46\n(§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002 genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht\nanzuwenden.\n\n(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.\n\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen\nzwingend erforderlich sind. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für Krankenkassen, deren Mittel so weit erschöpft sind, dass eine Beitragssatzanhebung zwingend\nerforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse zu sichern. Dies ist nur\ndann der Fall, wenn der Krankenkasse auch nach Ausschöpfen sämtlicher Wirtschaftlichkeitsreserven und nach Aufbrauchen von Betriebsmitteln und Rücklagen\nnicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die unabweisbar notwendig\nsind, um die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten\nund ansonsten eine Kreditfinanzierung droht.\n\n 3. Art. 4 BSSichG wird ebenfalls eine Umgehung der Zustimmungsbedürftigkeit            49\ndurch den Bundesrat entgegengehalten.\n\n  a) Auf der 1969 in das Grundgesetz eingefügten Kompetenzgrundlage des Art. 74         50\nNr. 19a GG hat der Bund das Krankenhausfinanzierungsgesetz erlassen. Das damit\neingeführte dualistische System weist im Grundsatz (vgl. §§ 3, 4 AbgrV, 7 ff. BPflV)\ndie Investitionskosten (§ 2 Nr. 2 KHG) der öffentlichen Hand zu und die Deckung der\nlaufenden Betriebs- und Behandlungskosten den Pflegesätzen (§ 4 KHG); das sind\ndie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger (§ 2 Nr. 4 KHG). Ausgehend von\ndiesem Grundsatz haben mehrfache Kostendämpfungsbemühungen zu einer Aufgliederung der Entgelte in Fallpauschalen, Sonderentgelte, ein Budget für davon\nnicht erfasste Leistungen und tagesgleiche Pflegesätze geführt (§§ 10 ff. BPflV). Höhe und Abgeltungsbereich aller Entgeltbestandteile werden in Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen oder deren Verbänden geregelt (§§ 18 f.\nKHG, §§ 15 ff. BPflV). Dabei haben die Vertragsparteien als ein Instrument der Kostendämpfung den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten, der sich als allgemeiner Grundsatz für alle Leistungserbringer aus § 71 Abs. 1 SGB V ergibt und für\n\n\n\n                                          9/49\n\nden Bereich der Krankenhausfinanzierung durch § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG wiederholt\nund durch § 6 BPflV konkretisiert wird: Beitragssatzerhöhungen sollen dadurch ausgeschlossen werden, dass der Gesamtbetrag der vereinbarten Vergütungen nicht\nstärker steigt als die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen. Der Grundsatz erfährt Durchbrechungen, die eine Gefährdung der medizinischen Leistungen ausschließen und Verbesserungen ermöglichen sollen.\n\n § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV regelt solche Durchbrechungen. Art. 4 BSSichG führt eine       51\nweitere Ausnahme vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität ein. Der aus der Einnahmesteigerung der Mitglieder der Krankenkassen errechnete neue Gesamtbetrag der\nVergütungen darf nach der neuen Nr. 6 des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV auch dann überschritten werden, wenn aus dem Gesamtbudget so genannte Disease-Management-Programme vergütet werden. Der neue Satz 6 (Art. 4 Nr. 3 BSSichG) stellt klar, dass\nauch dies in den Pflegesatzverhandlungen zu beraten ist.\n\n  b) Art. 4 BSSichG und der mit ihm im Zusammenhang stehende Art. 12 BSSichG            52\nlauten:\n\n                                      Artikel 4                                         53\n\n                     Änderung der Bundespflegesatzverordnung                            54\n\n§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S.            55\n2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n\n1. Satz 4 wird wie folgt geändert:                                                      56\n\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ gestrichen.                                         57\n\nb) In Nummer 5 werden das Semikolon durch die Angabe „, oder“ ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:\n\n„6. zusätzliche Leistungen aufgrund des Abschlusses eines Vertrages zur Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137 g Abs. 1 Satz 1 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Beitritts zu einem solchen Vertrag, soweit diese Leistungen erforderlich sind, um die Anforderungen des Sechsten Abschnitts der Risikostruktur-Ausgleichs-verordnung zu erfüllen;“.\n\n2. Der bisherige Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 folgen im Anschluss an die          60\nneue Nummer 6.\n\n3. Folgender Satz wird angefügt:                                                        61\n\n„Auch die Tatbestände nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 5 sind Gegenstand der          62\nPflegesatzverhandlungen.“\n\n                                     Artikel 12                                         63\n\n                    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                          64\n\n\n\n                                        10/49\n\nDie auf Artikel 4 des Gesetzes beruhenden Teile der Bundespflegesatzverordnung        65\nkönnen aufgrund des § 16 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in\nVerbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert werden.\n\n  c) Inzwischen ist dieses System abermals grundlegend verändert worden. Die Bundespflegesatzverordnung ist - außer für die Psychiatrie und die Psychosomatik -\ndurch das Krankenhausentgeltgesetz ersetzt worden. Damit wird die Vergütung der\nKrankenhausleistungen auf das DRG-System (Diagnosis-Related-Groups, vgl. § 17\nb Abs. 2 KHG) umgestellt. Dieses neue Vergütungssystem konnte für das Jahr 2003\nfreiwillig vereinbart werden; seit 2004 müssen alle Krankenhäuser danach abrechnen. Die Abstimmung des neuen DRG-Systems mit den Krankenhausbudgets soll in\nmehreren Übergangsphasen bis 2007 geschehen (vgl. Haaf, DRV 2003, 620 <622>).\nDer Anwendungsbereich des § 6 BPflV ist also wesentlich eingeengt worden, aber\nnicht gänzlich entfallen.\n\n 4. Übermäßige Belastung bewirkt nach Auffassung der Antragstellerinnen das mit       67\nArt. 11 BSSichG eingeführte Gesetz für die pharmazeutischen Großhändler. Auch\ndieses Gesetz umgehe zudem in unzulässiger Weise das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates.\n\n  a) Das durch Art. 11 BSSichG eingeführte Gesetz zur Einführung von Abschlägen       68\nder pharmazeutischen Großhändler verpflichtet die Lieferanten der Apotheken\n(Großhändler oder Hersteller), einen Rabatt in Höhe von drei Prozent des Arzneimittelabgabepreises, also des Endverbraucherpreises, zu gewähren, soweit es sich um\nverschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, die dem Versorgungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter (§ 23 Abs. 1, §§ 27, 31, 34 SGB V) unterliegen. Den Abschlag haben die Apotheken an die Krankenkassen weiterzureichen. Damit ist eine\nPreissenkung zu Gunsten der Krankenkassen erreicht, die die Großhändler zu tragen\nhaben.\n\n b) Art. 11 BSSichG lautet:                                                           69\n\n                                    Artikel 11                                        70\n\n                      Gesetz zur Einführung von Abschlägen                            71\n                       der pharmazeutischen Großhändler\n\n                                       §1                                             72\n\n                  Abschläge der pharmazeutischen Großhändler                          73\n\nDie pharmazeutischen Großhändler gewähren den Apotheken für Fertigarzneimittel,       74\ndie der Verschreibungspflicht auf Grund von § 48 oder § 49 des Arzneimittelgesetzes und dem Versorgungsanspruch nach § 23 Abs. 1, §§ 27 und 31 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert\ndes Arzneimittelabgabepreises.\n\n                                       §2                                             75\n\n\n\n                                       11/49\n\n                       Abschläge bei unmittelbarem Bezug                               76\n\nFür Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmen           77\nbezogen haben, gewähren die pharmazeutischen Unternehmen den Abschlag nach\n§ 1.\n\n                                        §3                                             78\n\n                           Weiterleitung der Abschläge                                 79\n\nFür Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 erhalten die Krankenkassen von den Apotheken einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert des Arzneimittelabgabepreises.\n\n Das Gesetz hat nur im Jahre 2003 gegolten. Es ist durch Art. 26 GMG aufgehoben        81\nworden. Die Preisreglementierung ist nun durch eine Änderung der Großhändlerspanne vorgenommen worden (§ 2 AMPreisV, Art. 24 GMG).\n\n 5. Schließlich sollen auch Art. 2 Nr. 4 und Nr. 5 und Art. 8 und Art. 9 BSSichG der   82\nZustimmung durch den Bundesrat bedurft haben. Diese Vorschriften setzen für das\nJahr 2003 die Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen, Beiträge und Beitragszuschüsse für die Rentenversicherung fest.\n\n a) Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Multiplikation      83\nder beitragspflichtigen Einnahmen mit dem Beitragssatz errechnet (§ 157 SGB VI).\n\n  Die beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 162 ff. SGB VI) werden für die Beitragsberechnung nur bis zu einem Höchstbetrag, der Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt (§ 157 SGB VI); der darüber hinausgehende Teil der Einnahmen bleibt für die\nBeitragsberechnung unberücksichtigt, so dass er in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherbar ist. Die Beitragsbemessungsgrenze verändert sich jährlich entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme (§ 159\nSGB VI). Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen für die einzelnen Jahre ergibt\nsich aus der Anlage 2 zum SGB VI. Durch § 160 Nr. 2 SGB VI wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen, also die Anlage 2 unter Anwendung der durch § 159\nSGB VI vorgegebenen Berechnungsmethode fortzuführen.\n\n  Für das Beitrittsgebiet gilt eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze (§ 275 a       85\nSGB VI), für deren Festsetzung ebenfalls eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates besteht (§ 275 b\nSGB VI). Der durch Art. 2 Nr. 4 BSSichG eingefügte § 275 c SGB VI setzt die Beitragsbemessungsgrenzen selbst fest, und zwar abweichend von der Berechnungsmethode des § 159 SGB VI. Während die bisherige Berechnung nach § 159 SGB VI\neine Beitragsbemessungsgrenze von ungefähr dem 1,8-fachen des Durchschnittsverdienstes ergab, soll nun ungefähr das Doppelte des Durchschnittsverdienstes erreicht werden (BTDrucks 15/28, S. 12, 13, 17). Damit werden bislang beitragsfreie\nAnteile der Einnahmen von der Beitragspflicht erfasst, nämlich diejenigen, die zwischen der nur nach § 159 SGB VI erhöhten Beitragsbemessungsgrenze und der\n\n\n                                        12/49\n\ndurch § 275 c Abs. 1 und 2 SGB VI neuen höheren Beitragsbemessungsgrenze\nliegen. Dies führt zu Mehreinnahmen, die gemeinsam mit der Herabsetzung der\nSchwankungsreserve (Art. 2 Nr. 2 BSSichG) ermöglichen sollen, die Beitragssätze\nnicht so sehr zu erhöhen, wie es ohne diese Maßnahmen erforderlich geworden wäre\n(BTDrucks 15/28, S. 12).\n\n Die Beitragssätze werden für jedes Jahr auf Grund einer Prognose der Einnahmen         86\nund Ausgaben festgesetzt. Ob ein Bedarf besteht, die Beitragssätze zu verändern,\nhängt nach § 158 SGB VI davon ab, wie sich unter Berücksichtigung dieser Prognose die zur Liquiditätssicherung zu haltende Schwankungsreserve (§ 216 SGB VI)\nvoraussichtlich entwickelt. Wird sie einen gewissen Anteil einer Monatsausgabe voraussichtlich unterschreiten, so sind die Beitragssätze zu erhöhen; wird sie einen gewissen Anteil überschreiten, so sind sie zu senken. Diese Prognose und die Festsetzung der Beitragssätze obliegen nach § 160 Nr. 1 SGB VI der Bundesregierung im\nWege der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates; bleibt der Beitragssatz unverändert, wird dies bekannt gemacht (§ 158 Abs. 4 SGB VI).\n\n Anstelle einer solchen Beitragssatzverordnung sind in den vergangenen Jahren die       87\nBeitragssätze wiederholt durch förmliches Gesetz festgesetzt worden, nämlich für die\nJahre 1993, 1999, 2000 und 2002. Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz ist zum\neinen der die Berechnung bestimmende Rahmen der Höchst- und Mindestschwankungsreserve nach unten verschoben worden (Art. 2 Nr. 2 BSSichG), um auf diese\nWeise die Beitragssätze in geringerem Umfang zu erhöhen als es nach dem bislang\ngeltenden Rahmen erforderlich gewesen wäre. Die auf der neuen Grundlage berechneten Beitragssätze werden sodann durch ein mit Art. 8 BSSichG erlassenes förmliches Gesetz festgesetzt (§ 1 BSG 2003).\n\n  Von dem Grundsatz, dass die Rentenhöhe eine Abbildung der von dem Berechtigten in der Erwerbszeit gezahlten Beiträge ist, gelten zahlreiche Ausnahmen. So werden Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) behandelt, als habe der Rentenversicherte Beiträge gezahlt (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Diese Beiträge zahlt der Bund, und zwar\ndurch einen jährlich neu zu berechnenden pauschalen Abgeltungsbetrag (§ 177\nSGB VI). Die Festsetzung erfolgt nach § 178 Abs. 3 SGB VI durch eine Verordnung\nder Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Davon weicht Art. 8 BS-SichG ab, indem der durch ihn erlassene § 2 BSG 2003 den Abgeltungsbetrag festsetzt.\n\n  Für Landwirte und deren mitarbeitende Familienangehörige besteht ein besonderes, von der gesetzlichen Rentenversicherung getrenntes soziales Sicherungssystem. Die Beiträge werden hier nicht anhand eines Beitragssatzes und der jeweiligen\nEinnahmen der Versicherten berechnet. Vielmehr zahlen alle Versicherten einen einheitlichen Beitrag, der auf der Grundlage des Beitragssatzes und des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird (§ 68 ALG). Zudem erhält jeder Versicherte einen nach dem Einkommen gestaffelten Zuschuss (§§ 32 f.\nALG). Für die Festsetzung der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse enthal-\n\n\n\n                                        13/49\n\nten die § 35 Abs. 1, §§ 69, 120 ALG Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Davon weicht Art. 9 BSSichG ab, indem\ner mit dem durch ihn erlassenen förmlichen Gesetz die Beiträge und Beitragszuschüsse für das Jahr 2003 festsetzt (§§ 1, 2 BGL 2003).\n\n b) Die hier angegriffenen Vorschriften lauten:                                       90\n\n                                        Artikel 2                                     91\n\n                 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                        92\n\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der           93\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S.\n4621), wird wie folgt geändert:\n\n1. bis 3. ...                                                                         94\n\n4. Nach § 275 b wird folgender § 275 c eingefügt:                                     95\n\n                                        „§ 275 c                                      96\n\n                   Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003                        97\n\n(1) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 61 200 Euro jährlich und 5 100 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 75 000 Euro jährlich und 6\n250 Euro monatlich.\n\n(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 51 000 Euro jährlich und 4 250 Euro\nmonatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 63 000 Euro jährlich\nund 5 250 Euro monatlich.\n\n(3) Der Ausgangswert zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr        100\n2004 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 60 792,06\nEuro und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 74 816,79 Euro.“\n\n5. § 287 wird wie folgt geändert:                                                    101\n\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                           102\n\n                                         „§ 287                                      103\n\n                 Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres 2003“.                   104\n\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                                         105\n\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.                                      106\n\n6. ...                                                                               107\n\n                                        Artikel 8                                    108\n\n\n\n                                             14/49\n\n                  Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in                           109\nder gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003\n                     (Beitragssatzgesetz 2003 – BSG 2003)\n\n                                          §1                                           110\n\n                      Beitragssätze in der Rentenversicherung                          111\n\nDer Beitragssatz für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter      112\nund der Angestellten 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent.\n\n                                          §2                                           113\n\n                       Zahlungen für Kindererziehungszeiten                            114\n\nZur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt      115\nder Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr\n2003 einen Betrag in Höhe von 11 874 710 850 Euro.\n\n                                       Artikel 9                                       116\n\nGesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung        117\nder Landwirte für 2003\n(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2003 – BGL 2003)\n\n                                          §1                                           118\n\n                    Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte                       119\n\n(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr      120\n2003 monatlich 198 Euro.\n\n(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet   121\nfür das Kalenderjahr 2003 monatlich 166 Euro.\n\n                                          §2                                           122\n\n               Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte                   123\n\n(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2003 wie folgt festgesetzt: (...)\n\n(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2003 wie folgt\nfestgesetzt: (...)\n\n                                          IV.\n  Die Antragstellerinnen halten in ihrer gemeinsamen Antragsbegründung das Beitragssatzsicherungsgesetz insgesamt für formell und einzelne Vorschriften zudem für\nmateriell verfassungswidrig. Dazu tragen sie im Wesentlichen vor:\n\n\n                                         15/49\n\n 1. Das Beitragssatzsicherungsgesetz sei nicht verfassungsgemäß zustande gekommen, weil der Bundesrat nicht zugestimmt habe. Einzelne Vorschriften erfüllten\ndie Tatbestände verschiedener Zustimmungserfordernisse:\n\n  § 130 a Abs. 8 SGB V (Art. 1 Nr. 8 BSSichG) enthalte eine verfahrensrechtliche Regelung, die die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG auslöse, weil die\nKrankenkassen zum Erreichen zusätzlicher Rabatte auf die Handlungsform der Vereinbarung festgelegt würden. Dadurch werde von der grundsätzlich geltenden Formenwahlfreiheit der Verwaltung abgewichen. Die administrativen Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen würden eingeschränkt, weil sie keine Verwaltungsakte\nerlassen dürften und dadurch auch das Privileg der Selbstvollstreckung nicht nutzen\nkönnten, das der Durchsetzung von Verwaltungsakten vorbehalten sei. Da ein Großteil der Krankenkassen zur mittelbaren Landesverwaltung gehöre, bedeute die Vorschrift einen Einbruch des Bundes in die verfassungsrechtlich geschützte Verwaltungshoheit der Länder auf breiter Front. Die Grundentscheidung für die\nSelbstverwaltung der Krankenkassen werde durch den Eingriff in die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung empfindlich berührt. Das wiege deshalb besonders\nschwer, weil solche Beschränkungen der Tendenz zur Föderalisierung der Sozialversicherung (Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG) widersprächen.\n\n  Art. 4 BSSichG löse die Zustimmungsbedürftigkeit ebenfalls aus. Diese Regelung       129\nhabe Verordnungsrang, weil sie die Bundespflegesatzverordnung ändere; dazu hätte\nes nach Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Auch wenn der\nparlamentarische Gesetzgeber selbst die Verordnung geändert habe, sei den auf dieser Änderung beruhenden Teilen einer Verordnung der Rang einer Verordnung, nicht\neines förmlichen Gesetzes einzuräumen. Andernfalls komme es zu normativen\nMischgebilden, für die Transparenz, Rechtsschutzmöglichkeiten und die Verwerfungskompetenz als problematisch zu beurteilen seien. Die Anordnung der Rückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang, die so genannte Entsteinerungsklausel, lasse\nden Willen des Gesetzgebers erkennen, eine Norm zu setzen, die nicht volle Gesetzeskraft haben solle, sondern durch Verordnung wieder geändert werden dürfe. Die\nBundespflegesatzverordnung beruhe auf § 16 KHG, einem zustimmungsbedürftigen\nGesetz. Das Ziel des Art. 80 Abs. 2 GG, auch bei der Ausführung und Ausfüllung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes die Beteiligungsrechte des Bundesrates zu\nwahren, dürfe nicht umgangen werden.\n\n  Mit Art. 11 BSSichG habe der Gesetzgeber einen Formenmissbrauch zur Umgehung des Bundesrates begangen. Die Regelung greife in die Preisgestaltung der\npharmazeutischen Großhändler ein, die durch § 2 AMPreisV reglementiert sei. Wäre\njene Verordnung geändert worden, hätte es dazu nach Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft; denn die Verordnung beruhe auf § 78 AMG, einem\nzustimmungsbedürftigen Gesetz. Dass das bestehende Regelungssystem nicht geändert, sondern ein neues Gesetz daneben gestellt worden sei, habe allein der Umgehung der Zustimmungsbedürftigkeit gedient. Bei sinnorientierter, die Schutzfunktion     des     Art. 80   Abs. 2    GG      mitbedenkender       Auslegung       des\n\n\n                                        16/49\n\nZustimmungserfordernisses müssten nicht nur formelle Verordnungsänderungen erfasst werden, sondern auch die materielle Änderung der Rechtslage durch ein neben\ndie Verordnung gestelltes formelles Gesetz.\n\n  Andere Bedenken gegen die formelle Verfassungsgemäßheit des Gesetzes bestünden nicht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergebe sich für alle Vorschriften aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung) und für Art. 4 BSSichG zudem\naus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG. Sowohl die Gesetzesänderungen als auch die Neuregelung von Rabattvorschriften hielten der Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 72\nAbs. 2 GG stand. Zweifelhaft sei allerdings, ob der Gesetzgeber eine ausreichende\nPrüfung der Erforderlichkeit angestellt habe. Die besondere Eile des Gesetzgebungsverfahrens spreche gegen eine detaillierte Tatsachenermittlung und Prognoseerstellung.\n\n 2. Auch materiell seien einzelne Vorschriften des Gesetzes verfassungswidrig. Der         132\nApothekenabschlag (§ 130 Abs. 1 SGB V, Art. 1 Nr. 7 BSSichG), der Herstellerrabatt\n(§ 130 a Abs. 1 SGB V, Art. 1 Nr. 8 BSSichG) und der Großhandelsabschlag (Art. 11\nBSSichG) verletzten die Grundrechte der Apotheker, Hersteller und Großhändler aus\nArt. 12 Abs. 1 GG. Die Preisreglementierung sei eine Berufsausübungsregelung, die\nnicht nur mangels Zustimmung des Bundesrates formell verfassungswidrig sei, sondern in Bezug auf die Hersteller zudem gegen Art. 28 EGV verstoße.\n\n  Die unentgeltliche Indienstnahme der Apotheker zur Abrechnung auch der Rabatte           133\nund Abschläge, die nicht sie, sondern die Hersteller und Großhändler wirtschaftlich\ntreffen sollten, verstoße ebenfalls gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Für sich allein betrachtet,\nsei die Regelung zwar durch eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt und schränke die Berufsausübungsfreiheit nicht übermäßig ein. Die Verpflichtungen hätten die Gesamtbelastung der Apotheker in der Gesamtschau mit schon\nbestehenden Verpflichtungen zur Kostendämpfung aber in ein unverhältnismäßiges\nAusmaß gesteigert. Aus der Addition ergebe sich eine neue Qualität der Freiheitsbeschränkung. Seit 1989 seien die Anteile der Apotheker an den Arzneimittelausgaben\nder Krankenkassen durch wiederholte Eingriffe des Gesetzgebers immer wieder\ndeutlich abgesenkt worden. Die Belastung durch die jetzt getroffenen Regelungen sei\nfalsch eingeschätzt worden. Die Apotheker würden nicht nur durch den selbst zu gewährenden Rabatt und die Verpflichtung zur Abwicklung des Großhändlerrabatts belastet, sie hätten außerdem die Überwälzung der Hersteller- und Großhändlerrabatte\nzu befürchten.\n\n  Die materielle Verfassungsgemäßheit einer Verordnungsänderung durch förmliches           134\nGesetz (Art. 4, Art. 12 BSSichG) begegne nur dann Bedenken, wenn dem geänderten Teil der Verordnung Gesetzesrang zuzumessen wäre. Die Antragstellerinnen seien aber der Ansicht, dass ihm Verordnungsrang zukomme, so dass sich daraus die\nZustimmungsbedürftigkeit nach Art. 80 Abs. 2 GG ergebe. Hätten die betreffenden\nTeile einer Verordnung den Rang eines förmlichen Gesetzes, dann entstehe aus den\nursprünglichen und den geänderten Teilen der Verordnung allerdings ein hybrides\n\n\n\n                                          17/49\n\nNormgebilde, das in mehrfacher Hinsicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoße. Die Anwendung der Norm sei unsicher, weil nur die Bestandteile mit Verordnungsrang einer gesetzeskonformen Auslegung zugänglich seien. Die Verwerfungskompetenz sei fraglich, denn nur für die Bestandteile im Range eines förmlichen\nGesetzes bestehe das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts. Das\nführe zu unzumutbarer Erschwerung der Wahl des richtigen Rechtsschutzes, der sich\nnur für die Teile im Verordnungsrang nach § 47 VwGO richte.\n\n                                         V.\n 1. Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale        135\nSicherung Stellung genommen. Es hält das Beitragssatzsicherungsgesetz für verfassungsgemäß.\n\n  Art. 1 Nr. 8 BSSichG (§ 130 a Abs. 8 SGB V) erfordere die Zustimmung des Bundesrates nicht, weil die Norm der Verwaltung keine Handlungsanweisung erteile. In\nwelchem Verfahren sich die Krankenkassen mit ihren Vertragspartnern verständigten, bleibe in ihr Ermessen gestellt. Art. 4 BSSichG löse die Zustimmungsbedürftigkeit nicht aus, weil die Änderung einer Verordnung durch ein Gesetz Gesetzesrang\nhabe und daher nicht nach Art. 80 Abs. 2 GG zu beurteilen sei. Auch Art. 11 BS-SichG begründe die Zustimmungsbedürftigkeit nicht. Mit dieser Norm habe der Gesetzgeber keinen Formenmissbrauch begangen, sondern eine finanzwirksame Entlastung der Krankenkassen aus einem Guss vorgelegt.\n\n Die Antragstellerinnen hätten nicht darlegen können, dass einer der Betroffenen in     137\nder Handelskette der Arzneimittel durch die Rabattvorschriften und die Erstattungsregelungen übermäßig belastet worden sei. Die Apotheken rechneten durch die Übermittlung von ohnehin zu erhebenden Daten ab. Das Abschlagssystem sei zudem\nzum 1. Januar 2004 durch umfassende Neuregelungen in der Arzneimittelpreisverordnung abgelöst worden.\n\n Der Bevollmächtigte der Bundesregierung hat zur Frage der Verfassungsgemäßheit         138\neiner Verordnungsänderung durch förmliches Gesetz ergänzend Stellung genommen: Da die Verordnung im Wege des formellen Gesetzgebungsverfahrens geändert\nwerde, habe die abgeänderte oder neu eingefügte Norm die Qualität eines formellen\nGesetzes. Die strenge Unterscheidung zwischen Gesetz und Verordnung könne der\nGesetzgeber nicht aufheben. Auch die so genannte Entsteinerungsklausel bewirke\nnicht eine Rangänderung, sondern eröffne die Möglichkeit, die durch Gesetz geänderten Regelungen danach erneut durch eine Rechtsverordnung zu ändern.\n\n Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Vorrang des formellen Gesetzes         139\nbleibe unangetastet. Auch durch die Entsteinerungsklausel werde der Verordnungsgeber nur unter dem stillschweigenden Vorbehalt ermächtigt, dass das Parlament\nseine Zuständigkeit zur Rechtssetzung jederzeit wieder selbst ausüben könne.\nRechtsklarheit, Rechtssicherheit und auch die rechtsstaatlich gebotene Formenstrenge seien nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt. Ein\n\n\n                                        18/49\n\nmixtum compositum verschiedenrangiger Rechtsnormen sei ohnehin notwendige\nFolge eines jeden Nebeneinanders von ermächtigendem Gesetz und darauf beruhender Verordnung. Bei der Verordnungsänderung durch förmliches Gesetz handele\nes sich um eine besonders pointierte Form des Ineinandergreifens von Gesetz und\nRechtsverordnung. Das Publizitätsgebot erfüllten die Verordnung ebenso wie das\nförmliche Gesetz und daher auch die Verbindung aus beidem. Der Rechtsschutz sei\nzwar etwas zweifelhaft, aber auf die Frage, ob die durch Gesetz geänderte Verordnung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliege, seien beide Antworten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf den Schutz vor einer Aufhebung\nseiner Normen durch die Fachgerichte habe der parlamentarische Gesetzgeber mit\ndem verordnungsändernden Gesetz explizit verzichtet.\n\n  2. Die Bayerische Staatsregierung führt aus, das Beitragssatzsicherungsgesetz habe nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Art. 1 Nr. 8 BS-SichG regele mit der Einführung des § 130 a Abs. 8 SGB V das Verfahren der der\nLandesaufsicht unterstehenden Krankenkassen. Diese Vorschrift stelle ein neues\nHandlungsinstrumentarium in den Beziehungen zwischen den Krankenkassen und\nden pharmazeutischen Unternehmen zur Verfügung, bestimme also die Handlungsform bei der Ausführung des Gesetzes.\n\n 3. Die Landesregierung Sachsen-Anhalts ist der Auffassung, der neue § 130 a           141\nAbs. 8 SGB V ermögliche direkte vertragliche Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen. Dadurch werde eine hinreichend\nkonkrete Festlegung des Verwaltungshandelns bewirkt, so dass das Beitragssatzsicherungsgesetz ohne die Zustimmung des Bundesrates nicht wirksam habe zustande kommen können.\n\n 4. Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen hat zugleich im Namen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen, des IKK-Bundesverbandes,\nder Bundesknappschaft, des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V., des\nArbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. und des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen Stellung genommen. Er meint, das Beitragssatzsicherungsgesetz habe nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedurft, und verweist dazu auf die Stellungnahme\ndes Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.\n\n  Im Übrigen verweist der Bundesverband auf die außerordentliche Bedeutung des         143\nBeitragssatzsicherungsgesetzes für die Krankenhausfinanzierung und für die Arzneimittelversorgung. Die Nullrunde im Krankenhausbereich (Art. 5 BSSichG) habe die\nAusgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung kalkulatorisch um 340 Mio. Euro\nvermindert. Die Eingriffe in die Wertschöpfungskette des Arzneimittelhandels (§ 130,\n§ 130 a SGB V, Art. 11 BSSichG) hätten zur Einsparung von 1,8 Milliarden Euro geführt. Dennoch ergebe sich für das Jahr 2003 im Arzneimittelbereich ein Ausgabenanstieg von drei Prozent, der auf Vorzieheffekte des GKV-Modernisierungsgesetzes\nzurückzuführen sei. Da die autonome Preisgestaltung der pharmazeutischen Hersteller in Verbindung mit den reglementierten Zuschlägen für Großhandel und Apotheken\n\n\n\n                                        19/49\n\nzu ungebrochenem Ausgabenanstieg geführt habe, sei eine Einbeziehung aller Handelsstufen notwendig, geeignet und wirksam. Einbußen bei der Arzneimittelversorgung seien nicht eingetreten und wegen der Überversorgung mit 22.000 Apotheken\nauch nicht zu befürchten.\n\n  5. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. sieht die Hersteller von      144\nNichtfestbetrags-Arzneimitteln durch die Rabattverpflichtung des § 130 a Abs. 1 und\n2 SGB V in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Rabattverpflichtung sei eine Preisregelung mit berufsregelnder Tendenz.\nErforderlich sei diese Regelung nicht, denn Einsparmöglichkeiten könnten in weitaus\nhöherem Ausmaß bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen verwirklicht werden. Entlastungen der Krankenkassen könnten auch aus dem Staatshaushalt bestritten werden, etwa durch Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Arzneimittel. Die Höhe\ndes Zwangsrabatts sei zudem unverhältnismäßig. Die Gewinnmarge der pharmazeutischen Industrie werde so stark zurückgehen, dass Forschungsinvestitionen gefährdet würden. Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Rabattverpflichtung auf patentgeschützte, nämlich von der Festbetragsregelung nicht erfasste Arzneimittel ziele, so\ndass die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Patente beeinträchtigt werde. Der Abschlag komme zudem einer Sonderabgabe gleich, die wegen Verletzung der Finanzverfassung unzulässig sei.\n\n Gleichheitswidrig sei die Sonderbelastung der Hersteller von Nichtfestbetrags-          145\nArzneimitteln, weil eine gruppennützige Verwendung der Rabatte oder eine besondere Finanzierungsverantwortung der pharmazeutischen Industrie für die gesetzliche\nKrankenversicherung nicht bestehe. Schließlich bestünden gegenüber der Vereinbarkeit der Rabattverpflichtung mit Art. 28 EGV Bedenken, so dass der Europäische\nGerichtshof anzurufen sei.\n\n  6. Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e.V. ist der Auffassung,         146\ndas Beitragssatzsicherungsgesetz habe wegen seines Art. 11 der Zustimmung des\nBundesrates bedurft. Die eingeführte Rabattverpflichtung der Großhändler gegenüber den Apotheken sei dem materiellen Inhalt nach eine Kürzung der Großhandelsspanne, die § 2 AMPreisV regele. Eine Änderung des § 2 AMPreisV hätte der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Nur um die Zustimmungsbedürftigkeit zu\numgehen, sei neben die Regelung der Großhandelsspanne ein Sondergesetz mit einer Abschlagsverpflichtung gestellt worden. Der Gesetzgeber sei zwar grundsätzlich\nfrei, die Art und Weise einer Rechtsänderung zu wählen. Dies finde aber dort eine\nGrenze, wo der gewählte Weg ausschließlich dazu diene, die Zustimmungsbedürftigkeit zu umgehen. Dass allein dieser Umgehungszweck Anlass zur Regelung des\nArt. 11 BSSichG gewesen sei, zeige dessen Aufhebung durch Art. 26 GMG und die\nentsprechende Änderung der Großhandelsspanne durch Art. 24 GMG: nachdem zwischen Bundestags- und Bundesratsmehrheit Einigkeit hergestellt worden sei, habe\ndie Rabattverpflichtung der Großhändler durch Änderungen des § 2 AMPreisV ersetzt werden können.\n\n\n\n                                         20/49\n\n  Der durch Art. 11 BSSichG eingeführte Großhandelsabschlag verletze zudem               147\nArt. 12 Abs. 1 GG. Die Rabattverpflichtung sei eine Berufsausübungsregelung, die in\nBezug auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßig sei. Zwischen den Großhändlern\nund den Krankenkassen bestünden keine vertraglichen oder sonstigen Beziehungen.\nIhr Wettbewerbserfolg wirke sich auf die Ausgaben der Krankenkassen nicht aus. Es\nfehle deshalb ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung der Großhändler zur Entlastung der Krankenkassen und damit eine vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls, die einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen könnte. Jedenfalls sei die Rabattverpflichtung unverhältnismäßig; denn ihr\nUmfang, der im Gesetzgebungsverfahren mit 600 Mio. Euro angegeben worden sei,\nübersteige den Gewinn vor Steuern der Großhändler, der sich auf insgesamt nur\n237 Mio. Euro belaufe (2002).\n\n Die Inkassoverpflichtung der Großhändler (§ 130 a Abs. 5 SGB V) stelle ebenfalls        148\neine verfassungswidrige Berufsausübungsregelung dar. Ohne sachlichen Grund\nwürden den Großhändlern Abwicklungskosten und das finanzielle Risiko des Inkassos aufgebürdet.\n\n                                         B.\n Die Anträge sind im Wesentlichen zulässig. Unzulässig sind sie, soweit die Antragstellerinnen beanstanden, Art. 1 Nr. 8 BSSichG (§ 130 a Abs. 1 Satz 3 SGB V) sei\nunvereinbar mit Art. 28 EGV. Das Bundesverfassungsgericht ist zur Entscheidung\nder Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen\nBestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts oder eines völkerrechtlichen\nVertrages vereinbar ist, nicht zuständig (vgl. BVerfGE 31, 145 <174>; 82, 159 <191>;\n92, 365 <392>). Die Lösung eines solchen Normenkonflikts ist der insoweit nicht\ndurch Art. 100 GG beschränkten Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der zuständigen Fachgerichte überlassen (vgl. BVerfGE 31, 145 <174 f.>; 82, 159 <191>).\n\n                                         C.\n Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie unbegründet. Das Beitragssatzsicherungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                          I.\n Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß. Es ist nach den Regelungen des Grundgesetzes zustande gekommen.\n\n  1. a) Für sämtliche Regelungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gegeben.\n\n  Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ist als weit gefasster Gattungsbegriff zu verstehen. Er erfasst Systeme, die das soziale Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten erfüllen und dazu selbständige Anstalten oder Körper-\n\n\n\n                                         21/49\n\nschaften des öffentlichen Rechts als Träger vorsehen, die ihre Mittel im Wesentlichen\ndurch Beiträge aufbringen. Dazu gehören jedenfalls die schon bei Entstehen des\nGrundgesetzes bekannten Versicherungszweige zum Ausgleich der Lasten infolge\nvon Krankheit, Alter, Invalidität und Unfall (vgl. BVerfGE 11, 105 <111 ff.>), also auch\ndie heute im V. und VI. Buch des Sozialgesetzbuches geregelte gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung. Neue Lebenssachverhalte wie die Pflegeversicherung\n(XI. Buch des Sozialgesetzbuches) gehören in das Gesamtsystem \"Sozialversicherung\", wenn sie ihm nach dem Zweck des Lastenausgleichs und der Art und Weise\nder Aufgabenerledigung durch beitragserhebende selbständige Sozialversicherungsträger zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 75, 108 <146>; 87, 1 <34>; 88, 203 <313>;\n103, 197 <215>).\n\n Da Beitrags- und Leistungsaspekte für den Begriff der Sozialversicherung bestimmend sind, erfasst der Kompetenztitel die Regelung der Finanzierung der zu erledigenden Aufgaben (Degenhart, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 74 Rn. 53a). Dazu\ngehören nicht nur das Aufbringen der Beiträge im engeren Sinne, sondern auch Regelungen zur finanziellen Entlastung der Sozialversicherungssysteme. Beides dient\ngleichermaßen dem Erhalt ihrer Leistungsfähigkeit.\n\n  b) Regelungen über Rabattverpflichtungen und über die Art und Weise ihrer Abwicklung in der Handelskette vom Arzneimittelhersteller über den Großhändler und\ndie Apotheke bis zum Verbraucher (Art. 1 Nr. 7, 8, Art. 11 BSSichG) sind auch von\nder Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gedeckt. Diese bezieht\nsich auf den Verkehr mit Arzneimitteln im weitesten Sinne (vgl. BVerfGE 102, 26\n<36 ff.>). Gemeint sind der gesamte Umsatz und Vertrieb von der Herstellung über\nden Handel bis zum Verbraucher und damit auch die Preisbildung; denn die Entgeltlichkeit der Veräußerung von Arzneimitteln ist ein bestimmendes Element des Handels.\n\n c) Die die Krankenhäuser betreffenden Entgeltregelungen (Art. 4, Art. 5 BSSichG)          156\nsind auch von der Kompetenzzuweisung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG gedeckt, der\ndie Finanzhilfen und die Entgelte für teilstationäre und stationäre Krankenbehandlung\numfasst.\n\n  2. Es kann offen bleiben, ob der Erlass des Beitragssatzsicherungsgesetzes den           157\nBindungen des Art. 72 Abs. 2 GG in seiner seit 1994 geltenden Fassung unterlag\noder ob Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG von diesen Bindungen freistellt, weil das Gesetz\nfortgeltendes Bundesrecht nur modifiziert und dabei die wesentlichen Elemente bestehender Regelungen beibehält, ohne eine grundlegende Neukonzeption vorzunehmen (vgl. BVerfGE 111, 10 <31>; 111, 226 <269>). Das Beitragssatzsicherungsgesetz hält jedenfalls einer Prüfung am Maßstab des Art. 72 Abs. 2 n.F. GG stand.\n\n  Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit gebietet es, das System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung für ganz Deutschland einheitlich zu regeln. Erforderlich sind nicht bundeseinheitliche Beitragssätze - wie die unterschiedlich hohen Krankenkassenbeiträge zeigen -, wohl aber eine einheitliche\n\n\n                                          22/49\n\nBerechnungsmethode und daher auch eine einheitliche Regelung der Berechnungsgrundlagen und, wenn auf diese Berechnungsgrundlagen durch Gesetz Einfluss genommen werden soll, eine einheitliche Reglementierung. Wollte man die Reglementierung der Kosten für Waren und Dienstleistungen im Gesundheitswesen und damit\ndas wesentliche Instrument zur Begrenzung der Beitragssätze der Regelung durch\ndie Landesgesetzgeber überlassen, so müsste ein Wettbewerb hingenommen werden, der aus unterschiedlichen Preisreglementierungen entstünde. Anbieter mit ausreichender Wirtschaftskraft könnten die Märkte meiden, die durch strenge Preisbeschränkungen gekennzeichnet sind. Hier würden nur noch Anbieter auftreten, die\nden stark reglementierten Preis halten können, dies aber mit Qualitätsabstrichen erreichen. Eine Versorgung der Versicherten auf gleichmäßig hohem Niveau könnte\nnicht mehr gewährleistet werden.\n\n  3. Das Beitragssatzsicherungsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n\n  a) Art. 1 Nr. 8 BSSichG löst nicht die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 84 Abs. 1 GG aus. Eine Regelung des Verfahrens der Landeseigenverwaltung enthält der in § 130 a SGB V eingefügte Abs. 8 nicht; denn er nimmt lediglich\neine bestehende und von den Ländern schon zu beachtende Verfahrensregelung\nauf. § 130 a Abs. 8 SGB V bewirkt auch keinen Ausschluss von Mitteln des Verwaltungshandelns, die ohne Geltung der fraglichen Bestimmung zur Verfügung stünden.\n\n aa) Die Tätigkeit der Krankenkassen gehört zur Landeseigenverwaltung, soweit es        161\nsich um nicht länderübergreifend zuständige Krankenkassen handelt.\n\n Nach dem durch Art. 83 GG angeordneten Regel-Ausnahme-Verhältnis handelt es            162\nsich um landeseigene Verwaltung, wenn sich aus dem Grundgesetz keine Zuweisung zur Bundesauftragsverwaltung oder zur bundeseigenen Verwaltung ergibt. Eine\nsolche Zuweisung zur bundeseigenen Verwaltung sieht Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG für\nSozialversicherungsträger vor, deren Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines\nLandes hinausreicht. Darunter fallen auch Krankenversicherungsträger; denn der Begriff der Sozialversicherung ist derselbe wie der von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG verwendete (vgl. BVerfGE 63, 1 <35>). Da Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG eine Ausnahme zu\nder Regel der Landeseigenverwaltung nach Art. 83 GG enthält, ist die Zuweisung zur\nbundeseigenen Verwaltung auf die landesübergreifenden Versicherungsträger beschränkt (vgl. BVerfGE 63, 1 <36>; Lerche, in: Maunz/Dürig, GG, Losebl. [Februar\n2004], Art. 87 Rn. 155).\n\n Die Krankenkassen gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung; sie sind rechtsfähige      163\nKörperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 SGB V).\nDas hindert die Anwendung des Art. 84 Abs. 1 GG nicht. Der Anwendungsbereich\nder Norm ist nicht auf die unmittelbare Landesverwaltung beschränkt. So wie dem\nBund bei der Einrichtung der Behörden der Zugriff auch auf die mittelbare Landesverwaltung offen steht (vgl. BVerfGE 22, 180 <209 f.>; 39, 96 <109>; 75, 108 <150 f.>;\n77, 288 <299>), gilt dies auch für das Verwaltungsverfahren, das die Körperschaften\n\n\n                                        23/49\n\nder mittelbaren Landesverwaltung anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 75, 108\n<152 f.>). Auch insoweit greift demgemäß bei bundesgesetzlichen Organisationsund Verfahrensregelungen das in Art. 84 Abs. 1 GG vorgesehene Zustimmungserfordernis.\n\n bb) § 130 a Abs. 8 SGB V betrifft das Verwaltungsverfahren. Dazu gehören das               164\n\"Wie\" des Verwaltungshandelns, die Einzelheiten des Verwaltungsablaufs, nämlich\ndie Art und Weise der Ausführung eines Gesetzes einschließlich der dabei zur Verfügung stehenden Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art\nder Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und\nDurchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge (vgl.\nBVerfGE 37, 363 <385, 390>; 55, 274 <319, 320 f.>; 75, 108 <150, 152>; 105, 313\n<331>). § 130 a Abs. 8 SGB V beschreibt den Weg, auf dem die Krankenkassen gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen zu zusätzlichen Abschlägen gelangen\nkönnen, die über den in Abs. 1 angeordneten Sechs-Prozent-Rabatt hinausreichen.\nSolche zusätzlichen Rabatte sollen durch die Handlungsform der Vereinbarung erreicht werden können.\n\n cc) Der Verweis auf eine Vereinbarung als Handlungsform der Krankenkassen zur              165\nHerbeiführung eines weiteren Preisabschlages enthält indes keine nach Art. 84\nAbs. 1 GG zustimmungsbedürftige Regelung.\n\n  Verfahrensbestimmungen haben keinen die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84             166\nAbs. 1 GG auslösenden Regelungscharakter, wenn sie keinen neuen Einbruch in die\nVerwaltungszuständigkeit der Länder darstellen (vgl. BVerfGE 37, 363 <380, 388>;\n55, 274 <323 f.>; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 4. Aufl., 2001, Art. 84\nRn. 17), sondern eine bestehende und von den Ländern schon zu beachtende Verfahrensregelung nur konkretisieren (vgl. BVerfGE 10, 20 <49>; kritisch: Lerche, in:\nMaunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 50) oder sogar nur wiederholen (vgl. BVerfGE 55, 274\n<323 f.>; Lerche, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 50, 57).\n\n Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei § 130 a Abs. 8 SGB V               167\num eine Rechtsnorm mit eigenständigem Regelungsgehalt handelt oder nur um eine\nWiederholung, einen Hinweis auf das schon Geltende. Eine bloß wiederholende Bestimmung bewirkt keine Veränderung im Bestand der Rechte und Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse (vgl. Hans Schneider, Gesetzgebung, 3. Aufl., 2002,\nRn. 408 ff., 633).\n\n  dd) § 130 a Abs. 8 SGB V ist entgegengehalten worden, ihm komme ein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Den Krankenkassen werde eine neue Handlungsform zur\nVerfügung gestellt (Sodan, NJW 2003, S. 1761 <1762 f.>). An sie richte sich - so die\nAntragstellerinnen in diesem Verfahren - ein optionales Vertragsgebot, und mit dieser\neinseitigen Verpflichtung auf die Handlungsform der Vereinbarung werde die Freiheit\nder Handlungsformenwahl eingeschränkt, vor allem der Erlass eines Verwaltungsaktes ausgeschlossen.\n\n\n\n                                          24/49\n\n Eine neue Handlungsform stellt § 130 a Abs. 8 SGB V indes nicht zur Verfügung.            169\nEin zusätzliches Instrument der Aufgabenerfüllung, dessen sich die Kassen bislang\nnicht bedienen durften, sieht § 130 a Abs. 8 SGB V nicht vor.\n\n Nach § 130 a Abs. 8 Satz 1 SGB V können die Krankenkassen oder deren Verbände den zusätzlichen Rabatt mit den pharmazeutischen Unternehmen \"vereinbaren\".\nRechtlich handelt es sich um einen Vertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten zustande kommt. Die Gleichsetzung der Begriffe der Vereinbarung und des Vertrages findet sich zudem im § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Zum\nAbschluss eines Vertrages bedarf es einer Ermächtigung durch § 130 a Abs. 8\nSGB V nicht.\n\n Die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den pharmazeutischen                 171\nUnternehmen sind öffentlich-rechtlicher Natur (§ 69 SGB V) (Krauskopf, in: Krauskopf [Hg.], SozKrV/PflV, Losebl. [Januar 2003], § 69 SGB V Rn. 2, 4; von Wulffen,\nSGB X, 4. Aufl., 2001, § 53 Rn. 4a; Henninger, in: Schulin [Hg.], a.a.O., § 44 Rn. 21).\nDie Zulässigkeit eines Verwaltungsvertrages ist deshalb nach § 53 Abs. 1 SGB X zu\nbeurteilen. Zur Durchsetzung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots können sich\ndie Krankenkassen aller Mittel des Verwaltungshandelns bedienen. Dazu zählt auch\nder Abschluss eines Verwaltungsvertrages, der einer besonderen Ermächtigungsnorm nicht bedarf. § 130 a Abs. 8 SGB V fügt dem nichts hinzu (ebenso für § 131\nAbs. 1 SGB V: Knittel, in: Krauskopf [Hg.], a.a.O., § 131 SGB V Rn. 3).\n\n  Die Preisbildung der pharmazeutischen Unternehmen, also der Arzneimittelhersteller, war schon bislang frei; §§ 1 ff. AMPreisV betreffen die Herstellerpreise nicht. Die\nKrankenkassen durften sich schon bislang Preisnachlässe versprechen und vergüten\nlassen: der Sache nach waren sie durch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 70 Abs. 1\nSatz 2 SGB V) gehalten, solche Gelegenheiten wahrzunehmen, und ein Vertrag mit\nentsprechendem Inhalt fand in § 53 Abs. 1 SGB X eine ausreichende Grundlage.\n§ 131 SGB V ist nichts anderes zu entnehmen. Diese Norm behandelt Rahmenverträge zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der pharmazeutischen Unternehmen. Wenn dazu vertreten wird, die Regelungsgegenstände seien abschließend genannt (Henninger, in: Schulin [Hg.], a.a.O., § 45 Rn. 3; § 130 a SGB V galt\nnoch nicht, als diese Ansicht formuliert wurde), dann ist damit nicht gesagt, dass Verträge anderen Inhalts nicht geschlossen werden dürften. § 131 Abs. 2 SGB V betrifft\nvielmehr Gegenstände, die gesetzlich normiert sind, nämlich die Packungsgröße und\n-ausstattung durch die auf § 31 Abs. 4 SGB V beruhende Zuzahlungsverordnung sowie die Sammlung und der Austausch der Arzneimitteldaten durch § 35 a Abs. 4 und\nAbs. 5 SGB V. § 131 Abs. 2 SGB V hat nur insoweit eine begrenzende Funktion, als\ndie Vorschrift die Abdingbarkeit der gesetzlichen Regelungen beschränkt: vom Gesetz Abweichendes darf nur im Rahmen des § 131 Abs. 2 SGB V vereinbart werden.\nDarum geht es aber im § 130 a Abs. 8 SGB V nicht; denn freiwillig gewährten Preisnachlässen ist im Sozialversicherungsrecht keine gesetzliche Grenze gesetzt.\n\n ee) Für § 131 Abs. 1 SGB V wird außerdem vertreten, sein Regelungsgehalt bezie-           173\n\n\n\n                                          25/49\n\nhe sich auf die Bindungswirkung der von den Spitzenverbänden geschlossenen Verträge für deren Mitglieder (Knittel, in: Krauskopf [Hg.], a.a.O., § 131 SGB V Rn. 3).\nAuch dies findet in § 130 a Abs. 8 SGB V keine Entsprechung: Der vertraglich Verpflichtete, der den Preisnachlass gewährt, nämlich das pharmazeutische Unternehmen, ist selbst Vertragspartei. Schließt er mit einem Krankenkassenverband ab, so\nbedarf es keiner gesetzlichen Regelung, um die günstige Rechtsfolge des Preisnachlasses und des entsprechenden Zahlungsanspruches den Krankenkassen zuzuweisen; es kann ein Vertrag zu Gunsten Dritter geschlossen werden (§ 61 SGB X, § 328\nAbs. 1 BGB).\n\n  Ein Vertrag, in dem ein pharmazeutisches Unternehmen freiwillig einen Preisnachlass in der Weise gewährt, dass der Rabatt nicht seinem Vertragspartner - dem\nGroßhändler -, sondern der Krankenkasse vergütet wird, war also auch vor Inkrafttreten des § 130 a Abs. 8 SGB zulässig. Auch wenn man diese Norm neben der neuen\nRabattverpflichtung (§ 130 a Abs. 1 SGB V) hinwegdächte, blieben solche Vereinbarungen angesichts des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V) zulässig.\n\n ff) § 130 a Abs. 8 SGB V beschränkt die Krankenkassen zum Erreichen eines von           175\nden pharmazeutischen Unternehmen freiwillig gewährten Preisabschlages auch\nnicht auf das Mittel des Verwaltungsvertrages. Nur ein Ausschluss von Mitteln des\nVerwaltungshandelns, die ohne Geltung der fraglichen Bestimmung zur Verfügung\nstünden, würde die Art und Weise der Gesetzesausführung berühren.\n\n  Schließt eine Vorschrift ein für die Erreichung einer bestimmten Rechtsfolge geeignetes Mittel aus, dann regelt sie das Verwaltungsverfahren. Nennt eine Vorschrift hingegen lediglich die Mittel, die ohnehin (allein) in Betracht kommen, dann wiederholt\nsie nur, was das allgemeine Verwaltungsrecht bereits vorgibt, so dass eine Regelungsqualität fehlt.\n\n  Die Mittel, mit denen die Verwaltungsbehörden die ihnen durch das materielle Recht     177\nvorgegebenen Aufgaben erledigen, sind insbesondere die Norm (Verordnung und\nSatzung), der Verwaltungsakt, der Verwaltungsvertrag, der privatrechtliche Vertrag\nund das schlichte Verwaltungshandeln oder der Realakt. § 130 a Abs. 8 SGB V gibt\nals Ziel des Verwaltungshandelns eine Vereinbarung mit einem privatrechtlichen Unternehmen über einen Preisabschlag vor, der über die Rabattverpflichtung (§ 130 a\nAbs. 1 SGB V) hinausreicht. Auf den zusätzlichen Rabatt hat die Krankenkasse keinen Anspruch. Er kann nur im Einvernehmen mit dem pharmazeutischen Unternehmen gewährt werden. Ein für einen Verwaltungsakt kennzeichnendes Unterordnungsverhältnis, in dem die Krankenkasse die zusätzliche Rabattgewährung\nanordnen könnte oder müsste, wird durch § 130 a Abs. 8 SGB V nicht begründet. Danach jedoch liegt es fern, die Handlungsform des Verwaltungsaktes (§ 31 Satz 1\nSGB X) in Erwägung zu ziehen. Vielmehr ist für das Bewirken einer einvernehmlichen, von beiden Seiten gewollten Rechtsfolge, deren nähere Ausformung - Rabatthöhe - ebenfalls nicht vom Gesetz vorgegeben ist, sondern der Einigung unterliegen\n\n\n\n                                         26/49\n\nsoll, der Vertrag die sich aufdrängende Handlungsform. Die von den Antragstellerinnen vermisste \"Freiheit der Handlungsformen\" für das Erreichen eines zusätzlichen\nRabatts von den pharmazeutischen Unternehmen hatte schon deshalb keine Bedeutung, weil es vor der Einfügung des Abs. 8 in § 130 a SGB V an der gesetzlichen Ermächtigung fehlte, einen zusätzlichen Preisabschlag gegenüber pharmazeutischen\nHerstellern anzuordnen.\n\n  b) Art. 7 Abs. 1 BSSichG, der die Anwendung des § 220 Abs. 2 SGB V bis zum            178\n31. Dezember 2003 ausgeschlossen hat, bedurfte ebenfalls nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates nach Art. 84 Abs. 1 GG; denn diese Norm regelt nicht das Verwaltungsverfahren.\n\n § 220 Abs. 2 SGB V betrifft das Verwaltungsverfahren zur Erhöhung des Beitragssatzes während des Haushaltsjahres. Die Vorschrift regelt die Art und Weise der\nAusführung eines Gesetzes, indem sie die Form der behördlichen Willensbildung\n(Satzungsänderung, Vorstandsbeschluss, Anordnung der Aufsichtsbehörde) sowie\ndie Vorbereitung und das Zustandekommen der Entscheidung (Eileintritt des Vorstandes, Noteintritt der Aufsichtsbehörde) vorgibt. Daraus kann aber nicht der\nSchluss gezogen werden, dass eine Regelung, die den zeitlichen Anwendungsbereich des § 220 Abs. 2 SGB V betrifft, ebenfalls das Verwaltungsverfahren regele. Eine - hier zeitlich begrenzte - Beendigung des Verwaltungshandelns der Länder auf\neinem bestimmten Gebiet löst die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG\nnicht aus; denn nicht die Aufgabenzuweisung oder der Aufgabenentzug, sondern nur\ndie Regelung der Behördenorganisation und des verfahrensmäßigen Verhaltens der\nVerwaltung berührt die durch Art. 84 Abs. 1 GG geschützte Organisationsgewalt der\nLänder und ihre Kompetenz zur Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 10, 20 <49>; 14,\n197 <219 f.>; 55, 274 <319>; 75, 108 <150, 152>; 105, 313 <331>).\n\n Nur eine Vorschrift, die das bislang geltende Verfahren änderte, beträfe danach das    180\nVerwaltungsverfahren.\n\n Art. 7 Abs. 1 BSSichG schreibt aber nicht ein anderes Vorgehen der Krankenkasse        181\nund der Aufsichtsbehörde zum Erreichen einer Beitragssatzerhöhung vor, sondern\nschließt Beitragssatzerhöhungen grundsätzlich - Ausnahmen in Absatz 3 - aus.\n\n c) Das Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler           182\n(Art. 11 BSSichG) hat die Zustimmungsbedürftigkeit des Beitragssatzsicherungsgesetzes ebenfalls nicht ausgelöst. Ein Zustimmungserfordernis für das Gesetz als solches ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen. Die Regelungen des Art. 80 Abs. 2\nGG, die für Verordnungen zur Preisregelung auf Grund von § 78 Abs. 1 AMG gelten,\nsind nicht entsprechend anwendbar.\n\n Art. 11 BSSichG löst ein Zustimmungserfordernis nicht deshalb aus, weil eine Regelung mit gleicher Rechtsfolge, nämlich eine Änderung der bestehenden Handelsspannenreglementierung durch eine Verordnung, nach Art. 80 Abs. 2 GG zustimmungsbedürftig gewesen wäre.\n\n\n\n                                        27/49\n\n  Art. 11 BSSichG bewirkt eine Senkung des von den Krankenkassen zu tragenden             184\nArzneimittelabgabepreises durch eine Verminderung der Handelsspanne der Großhändler, die die Apotheken weiterzureichen haben, also nicht etwa durch entsprechende Erhöhung ihrer Handelsspanne vereinnahmen dürfen. Da beide Handelsspannen - der Großhandelszuschlag (§ 2 AMPreisV) und der Apothekenzuschlag\n(§ 3 AMPreisV) - bereits Gegenstand gesetzlicher Reglementierung waren, hätte das\nZiel einer Preissenkung zu Lasten der Großhändler im bestehenden Regelungssystem erfolgen können, nämlich durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung.\nJene Verordnung beruht auf § 78 AMG. Das Arzneimittelgesetz bedurfte der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 1 GG (vgl. §§ 64 ff. AMG). Die auf ihm\nberuhende Verordnung bedurfte deshalb der Zustimmung des Bundesrates gemäß\nArt. 80 Abs. 2 GG (vgl. auch § 78 Abs. 1 AMG).\n\n Die Ergänzung der Handelsspannenreglementierung durch förmliches Gesetz vermied jedoch die Zustimmungsbedürftigkeit, weil für dieses förmliche Gesetz eine die\nZustimmungsbedürftigkeit auslösende Verfassungsnorm nicht ersichtlich ist. In der\nWahl dieser Regelungsform kann eine von den Antragstellerinnen als Formenmissbrauch beanstandete Umgehung der Bundesratszustimmung, die durch die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes verhindert werden müsste, nicht gesehen werden.\n\n  Gesetzgebungsvorhaben so zu gestalten, dass die Zustimmung des Bundesrates              186\nganz oder teilweise entbehrlich wird, ist in der Staatspraxis üblich und zulässig. Geläufig ist die Aufteilung eines Vorhabens in einen Gesetzentwurf, der alle nicht zustimmungsbedürftigen Regelungen enthält, und einen weiteren, der der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf. Auch das Beitragssatzsicherungsgesetz ist Bestandteil eines auf diese Weise geteilten Vorhabens: es enthält die nach Ansicht der Initianten\nnicht zustimmungsbedürftigen Teile, während im Entwurf eines Zwölften SGB V-Änderungsgesetzes die Regelungen zusammengefasst wurden, für die auch nach\nMeinung der Entwurfsverfasser die Zustimmung des Bundesrates erforderlich war.\n\n Eine solche Teilung eines Gesetzgebungsvorhabens verbietet das Grundgesetz               187\nnicht (vgl. BVerfGE 37, 363 <382>; 105, 313 <338 ff.>; Bryde, in: v. Münch/Kunig,\nGG, 5. Aufl., 2003, Art. 77 Rn. 23; Dittmann, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 84\nRn. 15; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., 2004, Art. 77 Rn. 4). Allenfalls das\nWillkürverbot könnte entgegenstehen (vgl. BVerfGE 77, 84 <103>).\n\n Art. 11 BSSichG gibt keine Veranlassung, von dieser Ansicht abzuweichen. Der             188\nZweck des Zustimmungserfordernisses nach Art. 84 Abs. 1 GG liegt im Schutz der\ngrundsätzlichen Verwaltungszuständigkeit der Länder. Eine Einwirkung des Bundes,\ndie zu Verschiebungen in dem durch Art. 83, Art. 84 Abs. 1 GG vorgegebenen Gefüge führen kann, soll unter dem schützenden Vorbehalt der Bundesratszustimmung\nstehen (vgl. BVerfGE 1, 76 <79>; 37, 363 <381>; 48, 127 <178>; 55, 274 <319>; 105,\n313 <339>; Hermes, in: Dreier, GG, Art. 84 Rn. 47 f.).\n\n Alle Regelungskonstellationen, die keinen Einbruch oder weiteren Einbruch des            189\nBundes in die Verwaltungszuständigkeiten der Länder bewirken, sind von der Zustim-\n\n\n                                         28/49\n\nmungsbedürftigkeit ausgenommen, weil sie vom Zweck des Art. 84 Abs. 1 GG nicht\nerfasst werden. Aus demselben Grund braucht der Bundesrat weder der Aufhebung\neiner bei Erlass zustimmungsbedürftigen Verfahrensregelung zuzustimmen (vgl.\nBVerfGE 14, 197 <219 f.>) noch der Änderung eines Gesetzes, von der nur materielle, nicht aber Verfahrensregelungen betroffen sind (vgl. BVerfGE 37, 363 <382>).\n\n  Nach dem Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist auch das Zustimmungserfordernis nach Art. 80 Abs. 2 GG zu beurteilen. Dieses Zustimmungserfordernis soll den\nEinbruch des Bundes in die Organisations- und Verfahrensautonomie der Länder mit\neinem schützenden Vorbehalt versehen. Es beruht auf der Erwägung, dass die Zustimmungsrechte des Bundesrates nicht durch die Delegation der Rechtssetzung auf\ndie Exekutive erlöschen sollen, zumal gerade die Verordnungsregelungen häufig\nAusführungs- und Durchführungs-, also Verfahrensregelungen enthalten (Bryde, in:\nvon Münch/Kunig, a.a.O., Art. 80 Rn. 26). Allerdings ist die Delegation der Rechtssetzung gemäß Art. 80 Abs. 1 GG keinesfalls auf Organisations- oder Verfahrensregelungen beschränkt. Eine Verordnungsermächtigung kann sich auch auf materielle\nDetailregelungen richten. Für solche Verordnungen enthält Art. 80 Abs. 2 GG ein gewissermaßen überschießendes, den Schutzzweck verlassendes Zustimmungserfordernis, das schon deshalb nicht über den Wortlaut der Norm hinaus ausgedehnt werden kann, jedenfalls aber nicht entsprechend auf Regelungen des Parlaments, also\naußerhalb der Fälle einer Rechtssetzungsdelegation, anwendbar ist. Daher ist ein\nförmliches Gesetz, dessen Inhalt auch auf Grund einer bestehenden Ermächtigungsgrundlage als Verordnung hätte ergehen können, allein nach den Regeln zu beurteilen, die die Zustimmungsbedürftigkeit förmlicher Gesetze enthalten.\n\n d) Art. 2 Nr. 4 und 5, Art. 8 und Art. 9 BSSichG lösen die Zustimmungsbedürftigkeit     191\nnicht aus. Sie enthalten förmliche Gesetze, für die keine der zustimmungsauslösenden Normen des Grundgesetzes in Betracht kommt.\n\n Gesetzliche Regelungen bedürfen nicht deshalb der Zustimmung des Bundesrates,           192\nweil ihr Gegenstand bislang verordnungsrechtlich geregelt war. Für seine entgegenstehende Ansicht hat der Bundesrat eine Norm als Grundlage der Zustimmungsbedürftigkeit nicht benannt. Er meint, die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 80 Abs. 2\nGG werde umgangen (BRDrucks 833/02 [Beschluss], S. 5). Das trifft nicht zu. Der\nGesetzgeber hat mit den Art. 2 Nr. 4 und Nr. 5, Art. 8 und Art. 9 BSSichG förmliche\nGesetze erlassen, auf die Art. 80 Abs. 2 GG nicht entsprechend anwendbar ist. Er\nhat eine gesetzliche Regelung getroffen, obwohl auf Grund der vorhandenen Ermächtigung auch eine Regelung im Verordnungswege möglich gewesen wäre.\n\n Das begegnet am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 GG keinen Bedenken; denn die der             193\nExekutive erteilte Verordnungsermächtigung wirkt nur zuweisend, nicht auch abschiebend (Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 80 Rn. 25; Bryde, in: v.\nMünch/Kunig, GG, Art. 80 Rn. 5; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 80 Rn. 14). Der\nparlamentarische Gesetzgeber begibt sich durch die Verordnungsermächtigung nicht\nseiner Regelungskompetenz; er bleibt weiter regelungsbefugt und behält sein Zu-\n\n\n\n                                         29/49\n\ngriffsrecht auf die von der Verordnungsermächtigung umfasste Materie (Bauer, in:\nDreier, GG, Art. 80 Rn. 39; Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 80 Rn. 25;\nLücke, in: Sachs, GG, Art. 80 Rn. 7; Kirchhof, Rechtsquellen und Grundgesetz, in:\nStarck, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Bd. II, 1976, S. 50 <83>; Jekewitz, NVwZ 1994, S. 956 <957>; Lepa, AöR 105 [1980], 337 <350 f.>; Lippold, ZRP\n1991, S. 254 <255>; Studenroth, DÖV 1995, S. 525 <527>). Regelt er selbst, so\nnimmt er eine eigene Kompetenz wahr, nicht die Kompetenz der Exekutive. Die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes bestimmt sich nicht nach dem nur für Verordnungen geltenden Art. 80 Abs. 2 GG, sondern nach den für förmliche Gesetze geltenden Normen, die hier nicht einschlägig sind.\n\n  Selbst wenn man der Regelung durch förmliches Gesetz entnehmen wollte, der parlamentarische Gesetzgeber habe dadurch die Verordnungsermächtigung aufgehoben, so führte dies nicht zur Zustimmungsbedürftigkeit. Die Aufhebung einer Ermächtigungsgrundlage bedarf ebenso wie ihr Erlass von sich aus nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates, sondern nur dann, wenn sich dies aus einer der für förmliche Gesetze geltenden Normen ergibt.\n\n                                          II.\n  Auch Art. 4 BSSichG löst die Zustimmungsbedürftigkeit nicht aus. § 6 Abs. 1 BPflV      195\nist, soweit er auf der Änderung durch Art. 4 BSSichG beruht, als im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geschaffenes Verordnungsrecht zu beurteilen. Ob\nder Bundesrat der gesetzlichen Regelung, die die Verordnungsänderung bewirkte,\nzuzustimmen hatte, richtet sich nach Art. 84 Abs. 1 GG. Danach bestand kein Zustimmungserfordernis, denn eine Regelung des Verfahrens der Landeseigenverwaltung enthält die Änderung des § 6 Abs. 1 BPflV nicht. Darüber hinaus genügt Art. 4\nBSSichG den rechtsstaatlichen Anforderungen, die an die Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber zu stellen sind.\n\n 1. Die Bundespflegesatzverordnung ist als Art. 1 der Verordnung zur Neuordnung          196\ndes Pflegesatzrechts vom 26. September 1994 (BGBl I S. 2750) erlassen worden. Ihr\n§ 6 wurde seither mehrfach, zumeist durch den parlamentarischen Gesetzgeber, geändert. Auch die Änderung von § 6 BPflV im Rahmen des Beitragssatzsicherungsgesetzes beruht auf einem förmlichen Gesetz.\n\n Die Antragstellerinnen berufen sich für die Zustimmungspflichtigkeit von Art. 4 BS-     197\nSichG auf Art. 80 Abs. 2 GG. Ermächtigungsgrundlage für Regelungen über die Höhe des Gesamtbetrages der Vergütungen für Krankenhausleistungen - die Begrenzung dieses Gesamtbetrages und die Durchbrechung der Begrenzung gehören\ndazu - ist § 16 Satz 1 Nr. 1 KHG. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz bedurfte gemäß Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates (vgl. nur § 18, § 18a, § 28\nAbs. 1 KHG). Eine anderweitige, die Zustimmungsbedürftigkeit der Verordnung ausschließende Regelung (Art. 80 Abs. 2 GG) enthält das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht. Vielmehr wiederholt § 16 Satz 1 KHG das Zustimmungserfordernis.\n\n\n\n                                         30/49\n\n  2. Eine über fünfzigjährige Staatspraxis zeigt, dass ein Bedürfnis für die Änderung   198\neiner Verordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber besteht (a). Eine verfassungskonforme Lösung erfordert allerdings, der geänderten Verordnung einen\neinheitlichen Rang zuzuweisen, damit nicht ein der Rechtssicherheit und dem\nRechtsstaatsprinzip widersprechendes Mischgebilde entsteht (b). Die Verordnungsänderung durch förmliches Gesetz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und\nMaßgaben mit dem Grundgesetz vereinbar (c).\n\n  a) Der ändernde Eingriff in eine geltende Verordnung durch ein Parlamentsgesetz       199\nist eine Erscheinungsform bereits der frühen Gesetzgebung unter der Geltung des\nGrundgesetzes (erstmals: § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1950 [BGBl\nS. 7]). Diese Art der Verordnungsänderung hat in jüngerer Zeit an Bedeutung gewonnen. Vor allem in den großen, umfassenden Regelungsprogrammen des Steuer- und\nSozialrechts, die besonders häufiger Änderung im Zuge kleinerer und größerer Reformen unterworfen sind, ist das Verordnungsrecht einer gleichen Änderungsintensität ausgesetzt wie die förmlichen Gesetze, auf denen es beruht. Dabei werden im Zuge einer umfassenden Änderungsgesetzgebung häufig auch die mit den Gesetzen\nverbundenen Verordnungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber geändert.\nDas kann bei Verordnungen von zentraler Bedeutung dazu führen, dass sie häufiger\ndurch Parlamentsgesetze als durch Verordnungen geändert werden. Die\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung, die über Jahre hindurch nur durch\nParlamentsgesetze geändert wurde, ist dafür ein ebenso treffendes Beispiel (Kirchhof, EStG-Kompaktkommentar, 5. Aufl., 2004, § 51 Rn. 14; Seiler, in: Kirchhof/Söhn/\nMellinghoff, EStG, Loseblatt [November 2003], § 51 Rn. B 131; ders., ZG 2001, S. 50\n<51 f.>) wie die Bundespflegesatzverordnung.\n\n  Die seit über fünfzig Jahren bestehende Staatspraxis zeigt, dass ein Bedürfnis für    200\nden parlamentarischen Gesetzgeber besteht, bei der Änderung komplexer Regelungsgefüge, in denen förmliches Gesetzesrecht und auf ihm beruhendes Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind, auch das Verordnungsrecht anzupassen.\nDie Veränderung eines Regelungsprogramms und erst recht die grundlegende Reform eines ganzen Rechtsgebiets kann in vielen detailliert normierten Bereichen sinnvoll nur bewerkstelligt werden, wenn sowohl förmliche Gesetze als auch auf ihm beruhende Verordnungen in einem einheitlichen Vorgang geändert und aufeinander\nabgestimmt werden.\n\n  Es gehört zudem zur Gestaltungsfreiheit des Parlaments, sein Änderungsvorhaben        201\numfassend selbst zu verwirklichen. Wäre es darauf beschränkt, nur förmliche Gesetze zu ändern, so müsste das Änderungsvorhaben entweder zerteilt werden, um den\nGesetzesänderungen die von der Exekutive zu erledigenden Verordnungsänderungen nachfolgen zu lassen; oder der parlamentarische Gesetzgeber müsste die bislang durch Verordnung geregelten Gegenstände wieder in förmliches Gesetzesrecht\nübernehmen. Die Aufteilung in ein Änderungsgesetz und eine Änderungsverordnung\nkann zu erheblichen Verzögerungen führen (vgl. Sendler, DVBl 2005, S. 423 <425>).\nAußerdem besteht für das Parlament die Schwierigkeit, dass es ein differenziert aus-\n\n\n                                        31/49\n\ngestaltetes und oft finanziell abgestimmtes Reformvorhaben nur teilweise selbst festlegen kann. Die Alternative der Rückholung des Verordnungsrechts hat den Nachteil\ngegen sich, dass künftige Änderungen durch die Exekutive und damit die für die Zukunft notwendige Flexibilität ausgeschlossen sind.\n\n b) Das Rechtsstaatsprinzip und das hieraus folgende Prinzip der Rechtssicherheit       202\nerlauben nur eine Lösung, die der geänderten Verordnung einen einheitlichen Rang\nzuweist.\n\n  aa) Das Grundgesetz unterscheidet zwischen der Rechtssetzung in der Form des          203\nGesetzes und der Rechtssetzung in der Form der Rechtsverordnung; Voraussetzung\nund Folgen der Rechtssetzung in der einen und der anderen Form sind nach dem\nGrundgesetz verschieden (vgl. BVerfGE 8, 274 <323>; 24, 184 <199>). Die damit getroffene Unterscheidung steht nicht zur beliebigen Disposition (vgl. BVerfGE 1, 372\n<390>; 6, 273 <277>; 18, 389 <391>; 22, 330 <346>; 24, 184 <199>). Das hindert\nden Gesetzgeber aber nicht, die der Exekutive übertragenen Regelungsbefugnisse\nwieder zu übernehmen und bislang als Verordnung geltende Regelungen nun als\nGesetz zu erlassen (vgl. BVerfGE 22, 330 <346>). Ebenso wenig ist der Gesetzgeber\nprinzipiell gehindert, den Inhalt einer geltenden Verordnung unmittelbar kraft Gesetzes zu ändern. Dabei dürfen jedoch die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung\nnicht in einer Weise überschritten oder verwischt werden, die der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen beiden Regelungsformen und der rechtsstaatlichen Klarheit\nin Bezug auf Geltungsvoraussetzungen, Rang, Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen, die für beide Normtypen unterschiedlich geregelt sind, zuwiderliefe.\n\n Durch die Änderung darf keine missverständliche, irreführende Norm entstehen, deren Bezeichnung (Verordnung) und Kennzeichnung als Normsetzung auf Grund einer Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) zu ihrem tatsächlichen Rang (förmliches Gesetz) und den davon abhängigen Rechtsfolgen im Widerspruch steht.\n\n Eine Aneinanderreihung der ursprünglichen Fassung und der oftmals zahlreichen          205\nÄnderungsanordnungen, die mitunter nur Satzteile oder einzelne Worte betreffen,\nkann vor allem bei häufig geänderten Verordnungen einen sicheren Überblick über\nden aktuellen Normbestand nicht verschaffen. Dazu bedarf es einer redaktionell bearbeiteten Fassung, die den Normtext so wiedergibt, dass alle in Kraft getretenen Änderungen berücksichtigt und an die Stelle der nicht mehr geltenden Teile gesetzt\nsind. Gälte der Inhalt einer durch förmliches Gesetz veränderten Verordnung, soweit\ndie entsprechenden Änderungen reichen, im Gesetzesrang, so wäre allerdings aus\neinem solchen bereinigten Normtext nicht mehr zu erkennen, welche Teile davon\nVerordnungsrecht geblieben und welche durch Änderungsgesetze vom Gesetzgeber\nerlassen worden sind.\n\n Der Rechtscharakter der einzelnen Normteile wäre nur noch mit Rückgriff auf die        206\nGesetzgebungsmaterialien oder auf die verkündeten Fassungen von Änderungsnormen erkennbar. Auf die Auskünfte in der Überschrift und den einleitenden Worten,\n\n\n                                        32/49\n\ndie auf eine genau bezeichnete Ermächtigungsgrundlage Bezug nehmen (Art. 80\nAbs. 1 Satz 3 GG) wäre kein Verlass mehr; der wirkliche Status der einzelnen Bestimmungen könnte nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden.\n\n Ein solcher Rechtszustand wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.         207\nDass zur Normenklarheit auch Normenwahrheit gehört (vgl. BVerfGE 108, 1 <20>),\nwirkt sich hier denkbar einfach aus: Überschrift und Einleitung eines Regelungswerkes müssen auch nach zahlreichen Änderungen noch halten, was sie versprechen.\n\n  bb) Durch die Unklarheit über den Rang der im Verordnungstext enthaltenen Normen würde insbesondere auch das Postulat der Rechtsmittelklarheit verletzt, das als\nBestandteil des Grundsatzes der Rechtssicherheit an der Verfassungsgarantie des\nRechtsstaatsprinzips teilnimmt (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>). Eine Norm darf die von\nihr Betroffenen nicht im Unklaren darüber lassen, welchen Rang sie hat und wie gegen sie effektiver Rechtsschutz zu suchen ist - sei es auf einem direkt auf die Kontrolle der Norm gerichteten Rechtsweg oder durch eine indirekte Anfechtung im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen einen Vollzugsakt. Die grundlegende\nVerschiedenheit der Kontroll- und Verwerfungskompetenzen von förmlichen Gesetzen und Verordnungen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (vgl. BayVGH,\nNJW 2001, S. 2905 <2906 f.> einerseits und die aufhebende Revisionsentscheidung\nBVerwGE 117, 313 <317 ff.> andererseits) verbietet es, bei der parlamentarischen\nund exekutiven Rechtssetzung beide Rechtsformen so zu vermischen, dass eine klare Zuordnung nicht mehr möglich ist (vgl. Lücke, in: Sachs, GG, Art. 80 Rn. 7; Kirchhof, EStG-KK, § 51 Rn. 14 f., 54; Ossenbühl, JZ 2003, S. 1066 <1067>; Seiler, in:\nKirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 51 Rn. B 131, B 133, B 135; ders., ZG 2001,\nS. 50 <57 f.>; Studenroth, DÖV 1995, S. 525 <529>; vgl. auch Konzak, DVBl 1994,\nS. 1107 <1111>). Das Parlament kann nach der bisherigen Praxis beliebig mit förmlichem Gesetz ändernd in einen Verordnungstext eingreifen und dabei nicht nur Regelungen ändern, die mit dem Anliegen des Änderungsgesetzes im Zusammenhang\nstehen, sondern die Gelegenheit auch zu Änderungen wahrnehmen, die es aus anderen Gründen für zweckmäßig hält. Eine derartige Abgrenzung mit der Folge, dass\ngegen Regelungen in ein und derselben Norm der Rechtsschutz gegen bestimmte\nRegelungen einfach und schnell eröffnet ist, gegen andere hingegen von der Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG abhängt, erweist sich als im Sinne des\nArt. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht (vgl. BVerfGE 70, 35 <56 f.>).\n\n  Die praktischen Probleme werden in der Äußerung der Bundesregierung im vorliegenden Verfahren offenkundig, die den Rechtsschutz als \"etwas zweifelhaft\" ansieht\nund sowohl die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle als auch die Vorlage an das\nBundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Möglichkeiten anbietet.\n\n cc) Die aufgezeigten Schwierigkeiten vermeidet nur eine Lösung, die einerseits der        210\ngeänderten Verordnung einen einheitlichen Rang zuweist und andererseits sicherstellt, dass der Gesetzgeber von dieser Praxis nur in den generellen Grenzen einer\n\n\n\n                                          33/49\n\nVerordnungsermächtigung Gebrauch macht. Ändert das Parlament wegen des sachlichen Zusammenhangs eines Reformvorhabens bestehende Verordnungen oder\nfügt in diese neue Regelungen ein, so ist das dadurch entstandene Normgebilde aus\nGründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren.\n\n c) Im Hinblick auf den Grundsatz der Formenstrenge der Rechtssetzung und auf         211\ndas Prinzip der Rechtssicherheit ist eine Änderung der Verordnung durch den Gesetzgeber nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:\n\n  aa) Dem parlamentarischen Gesetzgeber steht bei der Rechtsetzung eine freie Formenwahl nicht zu. Die Einordnung der Normen als förmliche Gesetze oder als Verordnungen allein nach ihrem Rang sichert eine klare Zuordnung von Kompetenzen\nund Verantwortung und bezieht ihre Notwendigkeit daher sowohl aus dem Rechtsstaats- als auch aus dem Demokratieprinzip. Die Durchbrechung dieses Grundsatzes\ndurch die Bestimmung einer vom Parlament erlassenen Norm zur Verordnung kann\nnur hingenommen werden, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt (vgl. Hans Schneider,\nGesetzgebung, Rn. 664 a.E.). Die Änderung einer Verordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen\nist unzulässig.\n\n  bb) Auch wenn der parlamentarische Gesetzgeber Verordnungsrecht ändert, ist er      213\nan das Verfahren nach Art. 76 ff. GG gebunden. Der Umstand, dass die Verordnung\nin ihrer durch Gesetz geänderten Fassung insgesamt als Verordnungsrecht zu qualifizieren ist, ändert nichts daran, dass für das Zustandekommen des ändernden Gesetzes die grundgesetzlichen Regeln über die Gesetzgebung anzuwenden sind. Eine\nVerordnungsänderung in einem anderen Verfahren, etwa durch schlichten Parlamentsbeschluss, kommt nicht in Betracht. Das folgt schon aus dem sachlichen Zusammenhang zwischen der Gesetzes- und der Verordnungsänderung, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der parlamentarischen Verordnungsänderung ist.\nBefasst sich der parlamentarische Gesetzgeber mit einem Änderungsvorhaben, das\nsowohl Gesetzes- als auch Verordnungsänderungen umfasst, dann müssen Beratung, Beschlussfassung und Beteiligungsrechte der verschiedenen Organe einheitlich beurteilt werden können. Eine Aufteilung in verschiedene Verfahrensarten spräche gerade gegen die Notwendigkeit einer gleichzeitigen Änderung des Gesetzesund des Verordnungsrechts.\n\n cc) Der parlamentarische Gesetzgeber ist bei der Änderung einer Verordnung an        214\ndie Grenzen der Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) gebunden (vgl.\nauch Hans Schneider, a.a.O., Rn. 664). Das ist zwingende Folge des Ziels, rechtsstaatswidrige Mischgebilde aus förmlichem Gesetzes- und Verordnungsrecht zu vermeiden. Die einheitliche Einordnung des Normengefüges als Verordnung auch nach\nändernden Eingriffen des parlamentarischen Gesetzgebers dient der Rechtsmittelklarheit und der Effizienz des Rechtsschutzes gegen jede einzelne Norm. Gleichviel,\nob die Verordnung als Ganzes oder einzelne ihrer Teile angegriffen werden und ob\n\n\n\n                                       34/49\n\nihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Verfahren der Normenkontrolle oder\nals Vorfrage der Prüfung einer Normanwendung zu beurteilen ist, dürfen weder die\nWahl des zutreffenden Rechtsweges noch die Prüfungskompetenz des angerufenen\nGerichts oder der anzuwendende Prüfungsmaßstab davon abhängen, ob Änderungen im parlamentarischen Verfahren vorgenommen wurden. Die Verordnung und alle ihre Teile stehen zur Überprüfung durch jedes damit befasste Gericht, gegebenenfalls auch im Verfahren nach § 47 VwGO. Die Prüfung ist umfassend und erstreckt\nsich nicht nur auf die Einhaltung der Ermächtigungsgrundlage; sie kann zur Beanstandung der Verordnung durch das befasste Gericht selbst führen. Art. 100 Abs. 1\nGG ist nicht anwendbar; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig.\n\n  dd) Wird im Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung geändert, so ist die Zustimmungsbedürftigkeit des betreffenden Gesetzes auch insoweit am Maßstab der für\nförmliche Gesetze geltenden Normen zu beurteilen, nicht nach Art. 80 Abs. 2 GG. Es\ngilt auch hier (vgl. bereits oben unter I. 3. c), dass Art. 80 Abs. 2 GG angesichts seines den Schutzzweck der Norm überschießenden Zustimmungserfordernisses nicht\nüber seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt werden kann.\n\n  Die von Art. 80 Abs. 2 GG bezweckte Fortsetzung des Schutzes der grundsätzlichen Verwaltungszuständigkeit der Länder kann im Verfahren der förmlichen Gesetzgebung unabhängig von Art. 80 Abs. 2 GG anhand der Einzelheiten des jeweiligen\nRegelungsvorhabens am Maßstab des Art. 84 Abs. 1 GG geprüft werden. Nur wenn\ndie im Gesetzgebungsverfahren bewirkte Verordnungsänderung einen der zustimmungsauslösenden Tatbestände des Art. 84 Abs. 1 GG erfüllt, ist die Mitwirkungsbefugnis des Bundesrates gerechtfertigt.\n\n  ee) Die im Verfahren förmlicher Gesetzgebung in eine Verordnung eingefügten Teile stehen der abermaligen Änderung durch die Exekutive offen, die dabei allein an die\nErmächtigungsgrundlage gebunden ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei diesem\nRecht im Ergebnis um Recht im Range einer Verordnung handelt. Die Ermächtigung\nder Exekutive, den betreffenden Gegenstand selbst zu regeln, wird durch den Gesetzgeber nicht aufgehoben oder ausgesetzt. Es bedarf deshalb weder einer Herabstufung der durch die Änderung eingefügten Verordnungsteile (so Hans Schneider,\na.a.O., Rn. 663 f.; Conradi, NVwZ 1994, S. 977; Külpmann, NJW 2002, S. 3436\n<3438 f.>; Sendler, NJW 2001, S. 2859 <2860>; DVBl 2005, S. 423) noch einer besonderen, weiteren Ermächtigung der Exekutive, diese Teile erneut zu ändern (so\nBayVGH, NJW 2001, S. 2905 <2906>; BMJ, Handbuch der Rechtsförmlichkeit,\n2. Aufl., 1999, Rn. 705; Uhle, DVBl 2004, S. 1272 <1275>). Die so genannte Entsteinerungsklausel hat insoweit nur klarstellende Bedeutung.\n\n 3. Nach diesen Maßstäben ist Art. 4 BSSichG verfassungsgemäß.                             218\n\n a) Art. 4 BSSichG bedurfte nach Art. 84 Abs. 1 GG nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n\n\n\n                                          35/49\n\n  Art. 4 Nr. 1 BSSichG betrifft nicht das Verwaltungsverfahren, sondern die Vorgabe      220\neines bestimmten Ziels des Verwaltungshandelns, nämlich eine Bedingung, unter der\ntrotz des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität eine Gesamtbetragsüberschreitung\nerlaubt sein soll. Dem Art. 4 Nr. 2 BSSichG ist eine Regelungsqualität nicht zu entnehmen.\n\n  Art. 4 Nr. 3 BSSichG betrifft das Verwaltungsverfahren. Die Vorschrift verweist die    221\nFragen der Gesamtbetragsüberschreitung wegen der Finanzierung von Disease-Management-Programmen, wegen Tariferhöhungen und wegen Verbesserungen der\nArbeitszeitbedingungen in die Pflegesatzverhandlungen. Dies ist allerdings keine\nkonstitutive Regelung, sondern eine bloß klarstellende Wiederholung dessen, was\nohnehin schon galt (so auch die Entwurfsverfasser: BTDrucks 15/28, S. 18), und löst\ndaher kein Zustimmungserfordernis aus (s.o. C I. 3. a) cc)). Nach den § 18 KHG, §§ 6\nAbs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 17 BPflV unterliegen alle Bestandteile der Vergütung der Krankenhausleistungen den Pflegesatzvereinbarungen, die bei Scheitern\nder Verhandlungen durch eine Entscheidung der Schiedsstelle (§ 18 a KHG, § 19\nBPflV) ersetzt werden, soweit dies nicht durch § 19 Abs. 3 BPflV ausgeschlossen ist.\nDiese Regelung des Verfahrens der Krankenkassen wird durch den neuen § 6 Abs. 1\nSatz 6 BPflV weder ergänzend noch einschränkend berührt.\n\n b) Die Bundespflegesatzverordnung ist im Zusammenhang mit anderen gesetzgeberischen Maßnahmen geändert worden.\n\n Das Beitragssatzsicherungsgesetz beinhaltet nicht nur die Änderung der Bundespflegesatzverordnung, sondern enthält weitere Gesetze, die der Stabilisierung der\nBeitragssätze in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen dienen. Die Bundespflegesatzverordnung wird im Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen\nMaßnahmen geändert, die zu Einnahmesteigerungen und Ausgabenbegrenzungen\noder Ausgabenkürzungen im Gesundheitswesen führen sollen.\n\n c) Die Änderungen der Bundespflegesatzverordnung in Art. 4 BSSichG halten sich          224\nauch in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\n  Die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Pflegesätze (§ 16 Satz 1 Nr. 1            225\nKHG) umfasst auch Maßnahmen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität. § 17\nAbs. 1 Satz 3 KHG wiederholt diese Verpflichtung gegenüber dem Verordnungsgeber ausdrücklich. Regelungen über die Höhe des Gesamtbetrages der Vergütungen\nfür Krankenhausleistungen, über die Begrenzung dieses Gesamtbetrages und über\ndie Durchbrechung der Begrenzung im Interesse der Erhaltung und Fortentwicklung\ndes Versorgungsstandards erlässt der Verordnungsgeber im Rahmen des durch den\nGrundsatz der Beitragssatzstabilität näher beschriebenen Rechtssetzungsauftrages.\n\n Dass sich das dazu in § 3 und § 6 BPflV entwickelte Instrumentarium einer Gesamtbetragsbegrenzung und ausnahmsweise zugelassener Überschreitungen des Gesamtbetrages innerhalb des Rahmens der Ermächtigung und der mit ihr verbundenen Inhalts-, Zweck- und Ausmaßbestimmung hält, ist für frühere Fassungen des § 6\n\n\n\n                                         36/49\n\nBPflV nicht bezweifelt worden. Auch das Hinzufügen der weiteren Ausnahme durch\nArt. 4 BSSichG (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 BPflV) begegnet keinen Bedenken.\n\n                                         III.\n Das Gesetz ist auch im Übrigen materiell verfassungsgemäß.                             227\n\n 1. Durch die Bestimmungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes werden Grundrechte nicht verletzt. Die Rabattvorschriften, Preissenkungen und Nullrunden (Art. 1\nNrn. 7 und 8, Art. 5, Art. 6, Art. 11 BSSichG) sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.\nDie Antragstellerinnen selbst gehen von der Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen aus; ihre Annahme, diese führten insgesamt zu einer \"additiven\" Grundrechtsbeeinträchtigung, kann nicht bestätigt werden.\n\n  a) Durch die genannten Regelungen werden die Preise für die künftigen (vgl. daher     229\nzu Art. 14 GG: BVerfGE 68, 193 <222 f.>) Leistungen und Lieferungen der betroffenen Unternehmen weiteren Reglementierungen unterworfen. Für keine der bezeichneten Unternehmergruppen war die Preisbildung vor Inkrafttreten des Beitragssatzsicherungsgesetzes frei. Für den Arzneimittelhandel ist das bereits ausgeführt worden\n(vgl. A. III. 1. a). Für die Vergütungen der Ärzte und der Zahntechniker ist auf § 85\nAbs. 2 und 4 sowie auf § 88 Abs. 2 SGB V zu verweisen. Dem System aus gesetzlicher Reglementierung und Vereinbarungen der Unternehmerverbände und Krankenkassen über die Verteilung des reglementierten Gesamtbetrages hat das Beitragssatzsicherungsgesetz Regelungen hinzugefügt, nach denen die sich aus den\ngeltenden Vorschriften ergebenden Gesamtbeträge oder Preise teilweise nicht erhöht, sondern teilweise gesenkt werden.\n\n  Art. 1 Nr. 7 BSSichG, § 130 SGB V ordnet die unbefristete Geltung eines Preisabschlages von mindestens 6 v.H. auf Apothekenabgabepreise an, den die Apotheken\nden Krankenkassen gewähren müssen. Pharmazeutische Hersteller haben einen\nAbschlag von 6 v.H. auf den Herstellerabgabepreis für nicht festbetragsgeregelte\nArzneimittel und für nicht der aut-idem-Regelung unterliegende Arzneimittel (Art. 1\nNr. 8 BSSichG, § 130 a SGB V), Großhändler einen Abschlag von 3 v.H. auf den\nApothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Art. 11 BSSichG)\nan die Krankenkassen zu leisten. Den Hersteller- und Großhandelsabschlag erhalten\ndie Krankenkassen von den Apotheken, die gegenüber Herstellern und Großhändlern eine entsprechende Rückerstattung geltend machen.\n\n Art. 5 BSSichG begrenzt die Ausgaben der Krankenkassen für vertragsärztliche           231\nund vertragszahnärztliche Leistungen sowie stationäre Krankenhausleistungen für\ndas Jahr 2003, indem die Veränderungsrate bei den Vergütungsvereinbarungen auf\nNull gesetzt wird. Mit Art. 6 BSSichG werden die zwischen den Landesverbänden der\nKrankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen mit den Innungsverbänden\nder Zahntechniker vereinbarten Vergütungen (Höchstpreise) für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen mit\nWirkung vom 1. Januar 2003 um 5 v.H. abgesenkt.\n\n\n                                        37/49\n\n Vor allem Inhaber zahntechnischer Labore, Apotheker, Arzneimittelgroßhändler und          232\npharmazeutische Unternehmen wenden sich gegen die gesetzlichen Regelungen\ndes Beitragssatzsicherungsgesetzes. Sie machen im Wesentlichen einschneidende\nwirtschaftliche Folgen dieses Gesetzes geltend und sehen Art. 12 GG und Art. 14 GG\nals verletzt an.\n\n  Die Antragstellerinnen beschränken sich darauf, die materielle Verfassungsgemäßheit der Regelungen für Apotheker, pharmazeutische Großhändler und pharmazeutische Unternehmen zu erörtern. Sie lassen die Regelungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes außer Betracht, die zwar verfassungsrechtliche Fragen aufwürfen, bei\ndenen aber die spezifische Regelung im Beitragssatzsicherungsgesetz keine Erfolg\nversprechende Veranlassung biete, die bisherige verfassungsrechtliche Akzeptanz\ndieser Regelungen nunmehr in Zweifel zu ziehen. Die Nullrunden für ärztliche Leistungen und die Absenkung der Höchstpreise für abrechnungsfähige zahntechnische\nLeistungen werden von den Antragstellerinnen nicht angegriffen.\n\n b) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Erwerbszwecken dienende Tätigkeit und ist insoweit nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen oder andere\nprivatrechtliche Vereinigungen anwendbar (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>; 106, 275\n<298>). Jede Preisreglementierung berührt die berufliche Betätigung, enthält also eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 68, 193 <216>; 106, 275 <298>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n1. September 1999 - 1 BvR 264/95 u. a. -, NJW 2000, S. 1781).\n\n  Auch die Inanspruchnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist ein       235\nEingriff in die freie wirtschaftliche Betätigung im Sinne einer Berufsausübungsregel\n(vgl. BVerfGE 68, 155 <170 f.>; 95, 173 <187>). An diesem Maßstab ist daher die\nVerpflichtung der pharmazeutischen Großhändler und der Apotheker zu messen, den\nPreisabschlag zu berechnen, den die Hersteller zu gewähren haben und der den\nKrankenkassen zu Gute kommen soll (Art. 1 Nr. 8 BSSichG, § 130 a Abs. 1 und 5\nSGB V).\n\n  c) Berufsausübungsregelungen müssen durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Dazu gehört die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 <218>). Diesen Zweck verfolgt das Beitragssatzsicherungsgesetz, das unter anderem mit den Preissenkungen\nzur Kostenbegrenzung der Krankenkassen beitragen will.\n\n Die Eingriffe sind geeignet und erforderlich. Die Senkung der Arzneimittelpreise und      237\nder Vergütungen ärztlicher und zahntechnischer Leistungen können zur Ausgabenbegrenzung der Krankenkassen beitragen. Mildere Maßnahmen sind weder von den\nAntragstellerinnen aufgezeigt worden noch ersichtlich. Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz sind neben den hier erörterten auch noch weitere Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung (Kürzung des Sterbegeldes, Begrenzung der Krankenhauskosten)\nebenso ergriffen worden wie Maßnahmen zur Einnahmeverbesserung (Anhebung\nder Versicherungspflichtgrenze). Nachdem der Gesetzgeber wiederum (vgl. bereits\n\n\n                                          38/49\n\nBVerfGE 68, 193 <219>) überproportionale Ausgabensteigerungen in der Arzneimittelversorgung (BTDrucks 15/28, S. 12) und damit die Unzulänglichkeit früherer Kostendämpfungsmaßnahmen in diesem Bereich zur Kenntnis nehmen musste, durfte\ner eine weitere Begrenzung der Arzneimittelausgaben für notwendig halten. Es entsprach seinem weiten wirtschafts- und sozialpolitischen Gestaltungsspielraum, dass\ner Beitragssatzsteigerungen, mit denen Einnahmeverbesserungen hätten erreicht\nwerden können, unbedingt vermeiden wollte, um einen damit verbundenen Anstieg\nder Lohnnebenkosten zu verhindern.\n\n  Auch die Beteiligung der Apotheker und Großhändler an der Abrechnung des Herstellerrabatts (§ 130 a Abs. 1 und Abs. 5 SGB V) ist erforderlich. Ein bloßer Eingriff in\ndie Preisgestaltung hätte nicht die gleiche Wirkung haben können, sondern hätte die\nHersteller empfindlicher getroffen. Ein bloßer Abschlag auf den vom Großhändler an\nden Hersteller gezahlten Preis mit der gleichzeitigen Verpflichtung, einen gleich hohen Rabatt auf die dem Apotheker und der Krankenkasse abverlangten Preise zu gewähren, hätte in der Handelsstufe zwischen Hersteller und Großhändler nicht unterscheiden können zwischen Medikamenten, die auf Kosten der Krankenkassen und\nsolchen, die ohne Kostenübernahme der Krankenkassen, etwa an privat Krankenversicherte, verkauft werden (vgl. zur Unzumutbarkeit einer solchen generalisierenden\nRegelung: Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 1999 - 1 BvR 264/95 u. a. -, NJW 2000, S. 1781 f.).\n\n  Die Preisregulierungen und ihre Ausgestaltung sind den Betroffenen schließlich            239\nauch zuzumuten. Die von den Betroffenen vorgetragenen Prognosen, das Zahntechnikerhandwerk werde nicht mehr gewinnbringend ausgeübt werden können, der Berufsstand werde zerschlagen (vgl. BVerfGE 106, 351 <354>), mehrere tausend Apotheken müssten wegen Unwirtschaftlichkeit geschlossen werden, so dass die\nVersorgungsstruktur zerschlagen werde (vgl. BVerfGE 106, 359 <362>), und das\nSystem der Arzneimitteldistribution werde irreversible Nachteile erleiden (vgl.\nBVerfGE 106, 369 <372>), haben sich nach inzwischen mehr als zweijähriger Geltung des Beitragssatzsicherungsgesetzes, soweit ersichtlich, nicht bewahrheitet.\n\n  Die Abwicklungsregelungen sind auch nicht unzumutbar. Sie nutzen ein bestehendes System (§ 300 SGB V), so dass bei der Datenerfassung, -verarbeitung und -\nübermittlung nur Veränderungen oder geringfügige Erweiterungen erforderlich waren, nicht hingegen der belastendere Neuaufbau eines solchen Systems. Die Pflicht\nzur Beteiligung der Großhändler und Apotheker, die von den Abschlägen auf den\nHerstellerabgabepreis nicht profitieren sollen, ihn aber abzuwickeln haben, kann mit\nder Sach- und Verantwortungsnähe (vgl. BVerfGE 95, 173 <187>) auch der Großhändler und Apotheker zur unverzichtbaren Aufgabe der Arzneimittelversorgung\nebenso gerechtfertigt werden wie mit dem Nutzen, den auch sie aus der Einbindung\nin das System der gesetzlichen Krankenversicherung erfahren (vgl. Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September\n1999 - 1 BvR 264/95 u. a. -, NJW 2000, S. 1781 <1782>).\n\n\n\n                                          39/49\n\n  Die Antragstellerinnen selbst wenden sich nicht grundsätzlich gegen die gesetzlichen Regelungen für Apotheker, pharmazeutische Großhändler und pharmazeutische Unternehmen. Die Erstattungs- und Abschlagspflichten der pharmazeutischen\nUnternehmen (sog. Herstellerrabatte), die Abschlagspflicht der pharmazeutischen\nGroßhändler (sog. Großhändlerrabatte) und die Abschlagspflicht der Apotheken\n(sog. Apothekenrabatte) seien zwar keine materiell verfassungswidrigen Eingriffe in\ndie Freiheit der Berufsausübung. Die Unvereinbarkeit der jeweiligen Maßnahme mit\nArt. 12 GG ergebe sich aber aus der formellen Verfassungswidrigkeit. Lediglich im\nHinblick auf die Apotheken wird geltend gemacht, dass durch die \"additive\" Gesamtbelastung der Apotheken durch alle derzeit wirkenden Grundrechtseingriffe das Maß\nder rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschritten sei. Insoweit wird\ngeltend gemacht, der Gesetzgeber sei bei der notwendigen Abwägung zwischen\ndem Gemeinwohlbelang der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und der Eingriffsintensität des Beitragssatzsicherungsgesetzes in die Grundrechte der Apotheken offenbar von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Belastung der Apotheken ausgegangen; daher liege ein erhebliches\nAbwägungsdefizit vor. Auch in materieller Hinsicht erreiche die (einseitige) Gesamtbelastung der Apotheken mit den neuen Pflichten des Beitragssatzsicherungsgesetzes ein Ausmaß, das auch durch den Gemeinwohlbelang der finanziellen Stabilität\nder gesetzlichen Krankenversicherung nicht hinreichend gerechtfertigt werden könne. Eine einseitige Belastung der Apotheker sehen die Antragstellerinnen vor allem\ndarin, dass die den Herstellern und Großhändlern gesetzlich auferlegten Rabatte zu\neinem Großteil bei den Apotheken \"abgelastet\" würden; denn der Erstattungsanspruch der Apotheken sei insoweit nicht oder nur unzureichend durchsetzbar.\n\n  Diese recht allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragstellerinnen begründen        242\nnicht die Verfassungswidrigkeit eines \"additiven\" Grundrechtseingriffs. Dies gilt\nschon im Hinblick darauf, dass die Antragstellerinnen nicht hinreichend deutlich machen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen der sog. Herstellerrabatte und der sog.\nGroßhändlerrabatte die Apotheken unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG\nbetreffen. Soweit in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass bisher\nfreiwillig gewährte Rabatte von Herstellern oder Großhändlern mit dem neuen Erstattungsanspruch nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz verrechnet würden, dürfte\nes sich lediglich um mittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der Apotheker\nhandeln.\n\n Darüber hinaus sind die Ausführungen der Antragstellerinnen zum \"additiven\"            243\nGrundrechtseingriff bei den Apothekern überwiegend nicht näher belegte Vermutungen. In ihrer Stellungnahme setzt sich die Bundesregierung ausführlich hiermit auseinander und legt dar, dass die von den Antragstellerinnen aufgestellten Behauptungen       nicht      zuträfen.    Die       finanziellen    Auswirkungen        des\nBeitragssatzsicherungsgesetzes könnten allenfalls geschätzt werden; Angaben zu\nden Auswirkungen des finanziellen Beitrags der Handelsstufen auf das Einkommen\nder Apothekerinnen und Apotheker lägen nicht vor.\n\n\n\n                                        40/49\n\n  Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ist in einem Sozialstaat    244\nein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Hierzu gehört auch die Beitragsstabilität, die unabdingbare Voraussetzung für ein Fortbestehen des gegenwärtigen Systems ist (Manssen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG-Kommentar, 4. Aufl., 1999,\nArt. 12 Rn. 180 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat vor allem im Gesundheitswesen bei\nder Festlegung und Ausgestaltung sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum. Soweit er die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu gewährleisten sucht, muss er hierbei unterschiedliche\nGemeinwohlbelange und - zum Teil gegenläufige - Grundrechtspositionen vieler Personengruppen miteinander zum Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 103, 172 <185 f.>).\nWenn eine Verletzung von Art. 12 GG allein durch wirtschaftliche Belastungen einzelner Berufsgruppen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Kostendämpfung zur Sicherung der Beitragsstabilität geltend gemacht wird, lässt sich auch eine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums erst dann feststellen, wenn die\nBeeinträchtigung der Berufsfreiheit hinreichend substantiiert ist und belegt werden\nkann. Solange die Prognosen des Gesetzgebers lediglich durch Vermutungen und\nBehauptungen der wirtschaftlich Betroffenen in Frage gestellt werden, kann das Bundesverfassungsgericht nicht eingreifen.\n\n  2. Die Erhöhungen der Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen             245\n(Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 4 BSSichG) haben bislang nicht-versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit der Folge der Beitragspflicht in die gesetzliche Kranken- oder Rentenversicherung einbezogen und deren Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen belastet.\n\n  Diese Festlegung auf eine bestimmte Form der Kranken- oder Altersvorsorge ist an      246\nArt. 2 Abs. 1 GG zu messen; sie ist mit diesem Grundrecht vereinbar. Die Einbeziehung bislang Nicht-Versicherungspflichtiger in die sozialen Sicherungssysteme hat in\nvergleichbaren Konstellationen der Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG standgehalten (vgl. BVerfGE 29, 221 <235 f.>; 29, 245 <254>; 29, 260 <267 f.>; 103, 197\n<221 ff.>; 103, 271 <286 ff.>; vgl. auch BVerfGE 102, 68 <89 f.>). Durchgreifende\nBedenken gegen die jetzt normierte Abgrenzung zwischen der Pflichtmitgliedschaft in\nden sozialen Sicherungssystemen und der Möglichkeit zu selbst gewählter Vorsorge\nnach Maßgabe der sozialen Schutzbedürftigkeit und des Ziels, die Leistungsfähigkeit\nder sozialen Sicherungssysteme zu erhalten, sind in Bezug auf die Erforderlichkeit\nder Regelungen nach den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Maßstäben nicht ersichtlich.\n\n 3. § 130 a Abs. 1 und Abs. 2 SGB V (Art. 1 Nr. 8 BSSichG) ist mit Art. 14 Abs. 1 GG    247\nvereinbar.\n\n  Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie rügt insoweit eine Grundrechtsverletzung, weil der geregelte Abschlag im Ergebnis einer Sonderabgabe\ngleichkomme, ohne dass die für solche außersteuerlichen Geldleistungspflichten erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sämtlich erfüllt wären (vgl. Kube/Palm/\n\n\n\n                                        41/49\n\nSeiler, NJW 2003, S. 927 ff.). Entscheidend für die Prüfung an den finanzverfassungsrechtlichen Maßstäben seien die abgabenähnliche Wirkung der Quersubventionierung und deren staatlich veranlasste Finanzierungswirkung. Der zentrale\nGrundtatbestand der staatlichen Einnahme erfordere sowohl eine private Belastungswirkung als auch eine hoheitlich zurechenbare, öffentliche Aufkommenswirkung. Diese Voraussetzungen seien bei Quersubventionierungen gegeben, die zielgerichtet und zwangsweise durchsetzbar auf private Mittel zugreifen, um sie privaten\nDritten zuzuwenden. Die Mittelabschöpfung und -vergabe zur Verfolgung von Gemeinwohlzwecken umgehe allein technisch den finanzverfassungsrechtlich angelegten Weg über die haushaltsrechtliche Verbuchung; die Haushaltsflüchtigkeit erreiche\nmit ihnen eine neue Dimension (Kube/Palm/Seiler, NJW 2003, S. 929 f.).\n\n  Die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben entwickelt hat, sind nicht auf staatliche Preisreglementierungen wie\nMindestvergütungen oder Zwangsrabatte anwendbar. Sinn und Zweck der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben ist es, eine Umgehung der Finanzverfassung in den Fällen zu verhindern, in denen der Gesetzgeber\nunter Rückgriff auf seine Kompetenzen aus Art. 70 ff. GG den Bürger jenseits der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln mit nichtsteuerlichen Abgaben belegt\n(vgl. BVerfGE 110, 370 <387 f.> m.w.N.). Die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen und der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110\nAbs. 1 GG) sollen gewährleistet bleiben. Preisinterventionen des Staates wirken sich\ndemgegenüber nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen\naus; der Schutzzweck der Rechtsprechung zu den Sonderabgaben greift hier nicht\nein. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber auf eine Abgabepflicht und entsprechende Finanzierungsinstrumente verzichtet, ist nicht die Finanzverfassung der entscheidende Prüfungsmaßstab. Es genügt vielmehr, wenn die entsprechenden Preisinterventionen den übrigen formellen und materiellen Voraussetzungen des\nGrundgesetzes entsprechen. Der Bürger ist insoweit hinreichend durch die Grundrechte aus Art. 14, aus Art. 12 und gegebenenfalls aus Art. 2 GG geschützt.\n\n              Hassemer                Jentsch                Broß\n\n               Osterloh              Di Fabio             Mellinghoff\n\n             Lübbe-Wolff                                   Gerhardt\n\n\n\n\n                                        42/49\n\n                              Abweichende Meinung\n                der Richterin Osterloh und des Richters Gerhardt\n           zum Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005\n                                  - 2 BvF 2/03 -\n\n  Der Entscheidung stimmen wir im Ergebnis zu, halten jedoch die Auffassung für verfehlt, dass Gesetze als \"im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geschaffenes Verordnungsrecht\" zu beurteilen sind, soweit sie Rechtsverordnungen ändern\n(C. II. der Gründe).\n\n  1. Staats- und Gerichtspraxis haben sich bei der Beurteilung von Rechtsverordnungen, die durch das Parlament im Gesetzgebungsverfahren beschlossen oder geändert werden, bislang - von vereinzelten problematischen, aber auf Besonderheiten\nder Regelungsmaterie zurückführbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. BVerfGE 70, 35\nmit abweichender Meinung Steinberger; BVerwGE 117, 313) - von dem Grundsatz\nleiten lassen, dass die vom Gesetzgeber erlassenen Normen Gesetze sind und es\nihm verwehrt ist, Verordnungen zu erlassen (BVerfGE 22, 330 <346>). Der Rang der\neinzelnen Regelungen und ihre Qualifikation als Gesetz im Sinne von Art. 100 Abs. 1\nGG bestimmen sich ausschließlich und in strikt formeller Betrachtungsweise nach ihrem Urheber. Gleiches gilt für die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ihres Zustandekommens. Demnach liegt ein Gesetz auch dann vor, wenn der Gesetzgeber\neine Rechtsverordnung ändert. In diesem Fall sind die Regeln über das Gesetzgebungsverfahren einzuhalten; die Voraussetzungen für den Erlass von Rechtsverordnungen spielen keine Rolle. Der Gesetzgeber handelt kraft seiner originären Rechtsetzungsmacht.\n\n  Ermächtigt der Gesetzgeber den Verordnungsgeber, die durch das Gesetz geänderten Teile der Rechtsverordnung - inhaltlich oder auch lediglich im Rang - zu ändern (\"Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\" <hier: Art. 12 BSSichG>; sog.\nEntsteinerungsklausel), wird dadurch die Geltung des Gesetzes auf den Zeitraum bis\nzu einer Regelung durch Rechtsverordnung beschränkt (zur entsprechenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vgl. BVerfGE 8, 155 <170>). Abweichende rechtliche\nKonstruktionen sind nicht veranlasst und finden keinen Rückhalt in der Verfassung,\neinem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers oder anerkannten Auslegungsmethoden. Weder wird das Gesetz eine \"logische Sekunde\" nach seinem In-Kraft-Treten\nzur Rechtsverordnung noch erlaubt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, seinem\nNormsetzungsakt einen anderen Rang als den des Gesetzes zuzuweisen; insoweit\nbegrenzt namentlich Art. 100 Abs. 1 GG die legislative Gestaltungsmacht.\n\n  Allerdings bewirkt die in Rede stehende Gesetzgebungstechnik, dass sich unter der    253\nBezeichnung \"Rechtsverordnung\" auch, unter Umständen sogar überwiegend Regelungen mit Gesetzesrang finden. Dies mag das rechtsästhetische Empfinden verletzen, für die Rechtsanwendung ist es unschädlich. Soweit es auf den Rang einzelner\nBestimmungen ankommt, kann er in aller Regel ohne Weiteres den Verkündungsblättern entnommen werden. Etwaige Zweifel sind durch Auslegung zu klären. Wer-\n\n\n                                        43/49\n\nden durch das Gesetz lediglich Satzteile oder Einzelbegriffe einer Verordnungsbestimmung inhaltlich überformt, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Sachzusammenhang der betroffenen Vorschrift im Auge hatte und regeln\nwollte, so dass die zur Sachregelung gehörigen, abgrenzbaren Bestandteile des Verordnungstextes Gesetzesqualität haben. Der Rechtsanwender steht hier vor keiner\nanderen Aufgabe als etwa bei der Qualifikation einer Norm als vor- oder nachkonstitutionell, als Bundes- oder Landesrecht, als für einen Zeitabschnitt gültig oder nicht.\nAus der mehr als 50 Jahre andauernden Praxis ist kein Fall belegt, in dem diese\nAufgabe nicht bewältigt worden wäre. Sollte das Nebeneinander von Gesetzes- und\nVerordnungsrecht in einem Text jemals unbehebbare und entscheidungserhebliche\nZweifel am Gehalt oder Rang einer Bestimmung auslösen, ist das Gesetz, auf das\ndiese Unklarheit zurückzuführen ist, unbestimmt und verfassungswidrig.\n\n 2. Die Gesichtspunkte, derentwegen die Senatsmehrheit von diesem Konzept abweicht, überzeugen nicht.\n\n a) Aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit folgen nach bisheriger         255\nRechtsprechung Anforderungen an den Inhalt einer Norm, der hinreichend bestimmt\nund widerspruchsfrei sein muss (vgl. etwa BVerfGE 14, 13 <16>; 17, 306 <314>; 21,\n73 <79>; 38, 61 <82>; 52, 1 <41>; 52, 283 <302>; 59, 104 <114>; 62, 169 <183>;\n108, 52 <74 f.>; 108, 169 <181 f.>). Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift nimmt ihr nicht die hinreichende Bestimmtheit (BVerfGE 45, 400\n<420>; 63, 312 <323 f.>; 83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 93, 213 <238>; 102, 254\n<337>; 108, 1 <20 f.>; 110, 33 <56 f.>).\n\n  Der Senat erstreckt den Grundsatz der Normenklarheit auf die Kennzeichnung und          256\nden Rang einer Norm. In Konkretisierung dieses Grundsatzes nimmt er an, der\nRechtscharakter der einzelnen Normteile müsse ohne erheblichen Aufwand ermittelbar sein und dies sei bei durch Gesetz geänderten Rechtsverordnungen wegen der\nirreführenden Bezeichnung des Normbestandes als Rechtsverordnung und des notwendigen Rückgriffs auf die Verkündungsblätter zur Ermittlung des Rangs der einzelnen Bestimmungen generell nicht der Fall. Damit erfährt der Grundsatz der Normenklarheit eine nicht mehr an seinem Zweck und an greifbaren Rechtstatsachen\norientierte Verabsolutierung, die für die Rechtsentwicklung kaum absehbare Folgen\nhaben kann.\n\n  Die Normunterworfenen sind in gleicher Weise an Gesetzes- wie an Verordnungsrecht gebunden (vgl. BVerfGE 18, 52 <59>; 19, 17 <29>). Für sie sind - anders als\nder Norminhalt und eine voraussehbare Normanwendung (vgl. BVerfGE 108, 52\n<75>; 110, 33 <61 ff.>) - Bezeichnung und Rang einer Rechtsvorschrift in aller Regel\nohne Bedeutung. Die Normenhierarchie spielt erst bei Zweifeln an der Gültigkeit der\nNorm eine Rolle. Dass in diesem Stadium ein gewisser Aufwand - einschließlich professioneller Unterstützung - zu betreiben ist, um die Rechtslage präzise zu ermitteln,\ngenügt nicht, die von der Senatsmehrheit festgestellte Rechtsstaatswidrigkeit zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der von der Senatsmehrheit angestrebte, nament-\n\n\n\n                                         44/49\n\nlich im schillernden Begriff der Normenwahrheit angelegte Purismus bereits in ihrem\neigenen Ansatz verfehlt wird, hält doch das eine Rechtsverordnung ändernde Gesetz\nnicht, was es nach Überschrift und Einleitung verspricht, nämlich (ausschließlich) Regelungen mit Gesetzesrang zu enthalten.\n\n b) Rechtsstaatliche Bedenken gegen ein Nebeneinander von Regelungen mit Gesetzes- und solchen mit Verordnungsrang in einer Rechtsverordnung lassen sich\nnicht daraus ableiten, dass Rechtsverordnungen durch jedes Gericht als ungültig verworfen werden können, während dies in Bezug auf Gesetze dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist (Art. 100 Abs. 1 GG).\n\n Zweifelhaft erscheint bereits, inwiefern, wie die Senatsmehrheit meint, das Postulat    259\nder Rechtsmittelklarheit betroffen ist. Dieses verpflichtet den Gesetzgeber, dem\nRechtssuchenden in klarer Abgrenzung den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zu weisen (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 87, 48 <65>). Diese Pflicht\nwird durch die Verteilung der Normverwerfungskompetenzen, also eine innerprozessuale Zuständigkeitsfrage, erkennbar nicht berührt. Ferner besteht, was das Prozessrecht anbelangt, keine Unklarheit. Wenn die Senatsmehrheit gleichwohl die\nRechtsmittelklarheit für gefährdet hält, so kann sie sich nur auf mögliche Schwierigkeiten der Rechtsanwendung beziehen. Damit allerdings droht, dass das genannte\nPostulat jegliche Kontur verliert. Dieser grundsätzlichen Frage ist indes nicht weiter\nnachzugehen, weil das Postulat der Rechtsmittelklarheit auch in dem von der Senatsmehrheit verwendeten weiten Sinne nicht verletzt wird.\n\n  Die Prämisse des Senats, dass ein und dieselbe Norm nicht verschiedenen, von ihrem Rang abhängigen Verwerfungskompetenzen unterliegen kann, trifft zwar zu,\nführt aber nicht weiter. Gegenstand der inzidenten Normenkontrolle ist nicht die\nnormtechnische Einheit, also der gesamte Verordnungstext, sondern die konkret erhebliche Regelung. Deren Rang lässt sich, wie dargelegt, den Verkündungsblättern\nentnehmen und, wenn nötig, durch Auslegung ermitteln. Handelt es sich um Verordnungsrecht, hat der Richter zu prüfen, ob die für ungültig gehaltenen Bestimmungen\nsachlich untrennbar mit Normen im Gesetzesrang verbunden sind. Ist dies der Fall,\nist für den gesamten Regelungskomplex das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG\ndurchzuführen. Gleiches gilt, wenn Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zwar\nnicht untrennbar verbunden sind, gegen sie aber ein gemeinsamer Angriffspunkt vorgetragen wird, der eine einheitliche Überprüfung gebietet; dies wird der Fall sein,\nwenn die Ermächtigungsgrundlage mit dem Ziel einer bestimmten Änderung der\nRechtsverordnung geändert wird (unten 3.b). Ein etwaiges Problem liegt also nicht im\nNebeneinander von Bestimmungen unterschiedlichen Rangs in einem Textkörper,\nsondern in der allgemeinen Frage des notwendigen (sachlichen) Zusammenhangs\nbzw. der Teilbarkeit von Regelungen, zu deren Beantwortung auf reichlich vorhandene Judikatur zurückgegriffen werden kann (vgl. zum Ganzen BVerfGE 75, 166\n<176 f.>; 87, 114 <134 f.>). Aus diesem Grunde gehen auch die von der Senatsmehrheit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG geäußerten Bedenken fehl.\n\n\n\n                                         45/49\n\n Die von der Senatsmehrheit gefundene Lösung trägt zudem zur Rechtssicherheit             261\npraktisch nicht bei, eher ist das Gegenteil zu erwarten.\n\n  Die Senatsmehrheit geht davon aus, dass das Parlament bestehende Rechtsverordnungen \"wegen des sachlichen Zusammenhangs eines Reformvorhabens\" ändert. In einem solchen Fall kommt indes die isolierte Verwerfung des Verordnungsrechts durch die Fachgerichte, soll das \"Reformvorhaben\" nicht zum Torso werden,\nregelmäßig nicht in Betracht, denn der Gesetzgeber schnürt in den fraglichen Fällen\n(etwa bei der Umsetzung von EU-Richtlinien) häufig ein Gesamtpaket, das - jedenfalls nach seiner Vorstellung - sachlich untrennbar ist (vgl. zur Gesamtnichtigkeit,\nwenn Vorschriften im Rahmen einer Gesamtregelung untrennbar miteinander verbunden sind: BVerfGE 8, 274 <301>; 26, 246 <258>; 48, 127 <177>; 61, 149\n<206 f.>). Ungeachtet des Rangs des geänderten Verordnungsrechts wird die vom\nSenat erstrebte einheitliche Verwerfungskompetenz in Bezug auf die Rechtsverordnung mithin in vielen Fällen nicht erreicht.\n\n  Überdies können Gerichte nicht nur die Gültigkeit von Normen, sondern auch ihre         263\nTrennbarkeit von einem Regelungskomplex unterschiedlich beurteilen. Handelte es\nsich bei den durch Gesetz geänderten Verordnungsbestimmungen um Gesetze, blieben divergierende Auffassungen in dieser Frage ohne Belang, da in jedem Fall die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen\nist. Die Vorlage eines Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eröffnet zudem anderen\nRechtsanwendern die Möglichkeit zu verfahrensökonomischer, die Entscheidung im\nEinzelfall offen haltender Vorgehensweise. Nach dem Konzept der Senatsmehrheit\nist dies anders. Die dadurch ermöglichte Verwerfung von Verordnungsteilen des \"Reformvorhabens\" durch Fachgerichte hat - ungeachtet der grundsätzlich auf die Parteien beschränkten Reichweite gerichtlicher Entscheidungen - höheres Gewicht als\neine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte treffen abschließende Sachentscheidungen und haben insbesondere keine Alternativen zur inzidenten Nichtigerklärung der Norm, wie sie dem Bundesverfassungsgericht - etwa in Gestalt der Unvereinbarerklärung - zur Verfügung stehen. Der entstehenden Rechtsunsicherheit,\ndie bereits durch eine bloß temporäre Rechtszersplitterung eintritt, könnte zwar mit\ndem Instrument des Normbestätigungsverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76\nAbs. 1 Nr. 2 BVerfGG) begegnet werden. Indes ist nicht zu erkennen, weshalb dieser\n- wohl voraussetzungsbedingt nur selten benutzte - Weg zu einer verfassungsgerichtlichen Klärung der prinzipiellen Eröffnung der konkreten Normenkontrolle vorzuziehen sein sollte.\n\n  3. Die Senatsmehrheit setzt an die Stelle des von ihr für rechtsstaatswidrig erachteten allein quantitativen Mischgebildes - Nebeneinander von Gesetzes- und Verordnungsrecht in einem Textkörper - ein qualitatives Mischgebilde, nämlich einen im Gesetzgebungsverfahren unter zusätzlicher Beachtung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG\nzustande gekommenen Rechtssatz, der in seinen Wirkungen als Rechtsverordnung\nbehandelt wird. Ob diese Neuschöpfung zur Rechtsklarheit, die auf eine konsistente\nund verständliche Rechtsquellenlehre angewiesen ist, beiträgt, muss bezweifelt wer-\n\n\n                                         46/49\n\nden. Dies kann indes auf sich beruhen, weil bereits die vom Senat formulierten Voraussetzungen für den Erlass von parlamentarisch verabschiedetem Verordnungsrecht gegen seine Konstruktion sprechen.\n\n a) Die Voraussetzung, es müsse sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs handeln, so dass die Änderung einer Verordnung durch den\nparlamentarischen Gesetzgeber unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen unzulässig sei, mag wenig anspruchsvoll sein. Sie birgt angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufgaben der Normgebung gleichwohl beachtliches Konfliktpotential\nund ist der Rechtssicherheit abträglich. Die bereits anderweit zu beobachtende und\nzu missbilligende Tendenz, die Kompetenzen des Gesetzgebers anhand materieller\nKriterien zu begrenzen (vgl. BVerfGE 111, 226 <274, 278 f. - abw. M.>), setzt sich\nhier fort.\n\n  b) Die Bindung des Gesetzgebers an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen            266\nVerordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) begründet die Senatsmehrheit\nausschließlich mit der Notwendigkeit, den Gerichten einen einheitlichen Prüfungsmaßstab für die Kontrolle der geänderten Rechtsverordnung zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bleiben - anders als bei Art. 80\nAbs. 2 GG - außer Betracht. Die Erwägung, der Gesetzgeber habe sich, indem er auf\nVerordnungsebene agiere, seiner originären Gestaltungsfreiheit begeben, kann nicht\nüberzeugen. Diese besteht selbstverständlich fort, und die Ansicht der Senatsmehrheit zwingt dem Gesetzgeber lediglich formalistischen Leerlauf auf. Besteht beim Gesetzgeber Unsicherheit, ob eine beabsichtigte Verordnungsänderung von der bestehenden Ermächtigung gedeckt ist, hat er diese nunmehr in einem ersten Schritt neu\nzu fassen und in einem zweiten die Rechtsverordnung entsprechend zu ändern. Vorsichtige Entwurfsverfasser werden diesen Weg nicht selten beschreiten, auch um für\nden Fall inzidenter Normenkontrollen die Weichen in Richtung auf eine Vorlage nach\nArt. 100 Abs. 1 GG zu stellen. Will der Gesetzgeber eine Verordnungsbestimmung\nüber die bisherige Ermächtigung hinaus in einem Punkt so regeln, dass der Verordnungsgeber diesen nicht rückgängig machen kann, hat er zusätzlich zu den genannten zwei Maßnahmen noch zu bestimmen, dass die - ausschließlich an ihn selbst gerichtete - Ermächtigung mit ihrer Wahrnehmung endet. Ein rechtsstaatlicher Gewinn\n- auch für die gerichtliche Normenkontrolle - im Vergleich zu einem schlichten, die Ermächtigungsgrundlage unverändert lassenden Gesetzesbefehl ist nicht zu erkennen.\nInsgesamt trägt der Senat dazu bei, dass das Recht noch unübersichtlicher wird.\n\n Dass der Senat den Gesetzgeber nicht auch dem Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3         267\nGG) unterworfen hat, ist inkonsequent.\n\n 4. Wir stimmen der Entscheidung auch insoweit nicht zu, als die Änderung der Bundespflegesatzverordnung durch Art. 4 BSSichG vorbehaltlos an den vom Senat neu\nentwickelten Maßstäben gemessen wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann die\nNichtbeachtung der nunmehr aufgestellten Anforderungen an die Änderung von\nRechtsverordnungen durch den Gesetzgeber nur bei Gesetzen zur Nichtigkeit füh-\n\n\n\n                                         47/49\n\nren, die nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung beschlossen werden (vgl. Urteil des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -\nNJW 2005, S. 2603 <2604 f.>).\n\n              Osterloh                                     Gerhardt\n\n\n\n\n                                       48/49\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005\n- 2 BvF 2/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005 -\n                2 BvF 2/03 - Rn. (1 - 268), http://www.bverfg.de/e/\n                fs20050913_2bvf000203.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:fs20050913.2bvf000203\n\n\n\n\n                                    49/49\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-13/2-bvf-2-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":33},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":30},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":11},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":8},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":7},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":7},{"jurabk":"AMPreisV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AbgrV 1985","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbgrV 1985","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-13/2-bvf-2-03","retrieved":"2026-07-10 10:54:14.798186+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-09-13/2-bvf-2-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2005-09-13","dockets":["2 BvF 2/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:fs20050913.2bvf000203","ids":{"doknr":"BVERFG-fs20050913_2bvf000203","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:fs20050913.2bvf000203"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005 – 2 BvF 2/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-13/2-bvf-2-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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