{"status":"available","doknr":"BVERFG-es20050823_2bve000505","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050823.2bve000505","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"2 BvE 5/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Artikel 68 Absatz 1 des Grundgesetzes dient nicht dem Schutz politischer Parteien,\ndie nicht im Parlament vertreten sind.\n\n\n\n\n                                        1/14","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVE 5/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                            den Antrag festzustellen,\ndass der Bundespräsident durch seine Anordnung über die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2169) und seine Anordnung über\ndie Neuwahlen zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2170)\ngegen Artikel 68 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen und dadurch die Antragstellerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in\nVerbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt bzw. unmittelbar gefährdet hat,\n\nhilfsweise festzustellen, dass die aus der Anordnung des Bundespräsidenten über\ndie Auflösung des 15. Deutschen Bundestages vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2169)\nund seiner Anordnung über die Neuwahl zum 16. Deutschen Bundestag vom\n21. Juli 2005 (BGBl I S. 2170) resultierende Verpflichtung, für die Einreichung von\nKreiswahlvorschlägen und von Landeslisten gemäß § 18 des Bundeswahlgesetzes\nin Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Abkürzung der Fristen für die\nWahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) bis zum\n15. August 2005 Unterstützungsunterschriften nach Maßgabe des § 20 Absatz 2\nSatz 2, § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes beizubringen, die Antragstellerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt bzw. unmittelbar gefährdet,\n\nhöchst hilfsweise festzustellen, dass die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag\nund der Bundesrat dadurch die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin aus\nArtikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1\nSatz 1 des Grundgesetzes verletzt bzw. unmittelbar gefährdet haben, dass sie es\nversäumt haben, die sich für sie aus § 18 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Abkürzung der Fristen für die Wahl\nzum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) ergebende Verpflichtung, bis zum 15. August 2005 Unterstützungsunterschriften nach Maßgabe\ndes § 20 Absatz 2 Satz 2, § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes beizubringen, durch entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen auszusetzen oder die Un-\n\n\n\n                                        2/14\n\nterschriftenquoren maßgeblich zu reduzieren,\n\nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,\n\n§ 20 Absatz 2 Satz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes sind bei\nder Wahl zum 16. Deutschen Bundestag mit der Maßgabe anzuwenden, dass Parteien, die Anspruch auf staatliche Finanzierung nach dem Parteiengesetz haben, für\ndie Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und von Landeslisten von der Pflicht zur\nBeibringung von Unterstützungsunterschriften befreit sind,\n\nhilfsweise, für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und von Landeslisten von\nder Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften in einem ins Ermessen\ndes Gerichts gestellten Umfang befreit sind,\n\nAntragstellerin: Familien-Partei Deutschlands,\n                 vertreten durch den Bundesvorsitzenden Franz-Josef Breyer,\n                 Bundesgeschäftsstelle, Postfach 60 06 30, 14406 Potsdam,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Koll.,\n                   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe -\nBeigetreten: Ökologisch-Demokratische Partei (ödp),\n             vertreten durch den Bundesvorsitzenden Prof. Dr. Klaus Buchner,\n             Bundesgeschäftsstelle, Sartoriusstraße 14, 97072 Würzburg,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Koll.,\n                   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe -\nAntragsgegner: 1. Bundespräsident Prof. Dr. Horst Köhler,\n                  Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin,\n\n                2. Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler Gerhard\n                   Schröder,\n                   Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 11011 Berlin,\n\n- Bevollmächtigter zu 2.: Prof. Dr. Bernhard Schlink,\n                          Humboldt-Universität zu Berlin,\n                          Heilbronner Straße 3, 10779 Berlin -\n               3. Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten Wolfgang Thierse,\n                  Platz der Republik 1, 11011 Berlin,\n\n               4. Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten Matthias Platzeck,\n                  Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n\n\n                                        3/14\n\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt\n\nam 23. August 2005 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:\n\nDie Anträge werden verworfen.\nDamit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organklage     1\nrichtet sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen\nBundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes. Die\nAntragstellerin sieht sich unter den Bedingungen einer vorzeitigen Parlamentsauflösung durch die Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften in\nihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzt.\n\n                                         I.\n  1. § 18 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, 1594; im Folgenden: BWahlG), zuletzt geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom\n11. März 2005 (BGBl I S. 674), bestimmt, dass Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, dem\nBundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl spätestens am neunzigsten Tage vor\nder Wahl anzeigen müssen. Ihre Kreiswahlvorschläge müssen gemäß § 20 Abs. 2\nSatz 2 BWahlG von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises, ihre Landeslisten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.\n\n 2. Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 5 und § 39 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 4      3\nNr. 5 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. April 2002 (BGBl I S. 1376), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni\n2005 (BGBl I S. 1951), dürfen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten erst nach ihrer\nAufstellung durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden;\nvorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Wahlen der Wahlkreisbewerber\nund für die Landeslisten wiederum dürfen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BWahlG und\n§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 4 BWahlG frühestens 32 Monate\n\n\n                                        4/14\n\nnach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden, das heißt 14\nMonate vor dem frühestmöglichen Termin der Neuwahl. § 21 Abs. 3 Satz 4 BWahlG\nzufolge gilt diese Frist jedoch nicht in den Fällen eines vorzeitigen Endes der Wahlperiode. Einzureichen sind die Kreiswahlvorschläge und die Landeslisten gemäß § 19\nBWahlG spätestens am 66. Tag vor der Wahl.\n\n Die mit Gesetz vom 8. März 1985 (BGBl I S. 521) eingefügte Vorschrift des § 52           4\nAbs. 3 BWahlG ermächtigt das Bundesministerium des Innern, im Fall einer Auflösung des Deutschen Bundestages die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.\n\n  3. Am Abend des 22. Mai 2005 kündigte der Bundeskanzler an, er strebe noch im           5\nHerbst dieses Jahres Neuwahlen zum Deutschen Bundestag an. Am 27. Juni stellte\ner die Vertrauensfrage. In der Abstimmung im Deutschen Bundestag am 1. Juli über\nden Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen, stimmten weniger als die Mehrheit\nder Mitglieder des Deutschen Bundestages mit Ja. Daraufhin löste der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers mit Anordnung vom 21. Juli 2005 gemäß\nArt. 68 GG den 15. Deutschen Bundestag auf und setzte Neuwahlen für den 18. September 2005 fest (BGBl I S. 2169 f.).\n\n 4. Mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die         6\nWahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) bestimmte\ndas Bundesministerium des Innern unter anderem, dass die Kreiswahlvorschläge\nund die Landeslisten spätestens am 34. Tag vor der Wahl, mithin bis zum 15. August\n2005, einzureichen sind.\n\n                                          II.\n Die Antragstellerin nahm nach ihrer Gründung am 17. Oktober 1981 in den Jahren           7\n1987, 1998 und 2002 an den Wahlen zum Deutschen Bundestag teil. Bei den letzten\nbeiden Wahlen erzielte sie jeweils 0,1 v.H. der Zweitstimmen. Bei den Europawahlen\nkam sie auf einen Stimmenanteil von 0,0 v.H. (1994 und 1999) sowie 1,0 v.H. (2004).\nDie Zahl ihrer Mitglieder beträgt nach eigenen Angaben derzeit rund 600.\n\n                                          III.\n Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2005 hat die Antragstellerin Organklage mit den im Rubrum wiedergegebenen Anträgen erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in\nVerbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n 1. Die Antragstellerin hält sich hinsichtlich ihres Hauptantrags, mit welchem sie die    9\nVerfassungswidrigkeit der Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten rügt, für\nantragsbefugt, weil sie durch die Entscheidung gezwungen werde, die Unterstützungsunterschriften in einem verkürzten Zeitraum von maximal zwei Monaten beizubringen. Darin liege eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nach Art. 3, Art. 21 und Art. 38 GG, weil ihr die Beibringung der\n\n\n                                          5/14\n\nUnterschriften in diesem Zeitraum kaum möglich sei. Dies könne jedenfalls dann\nnicht hingenommen werden, wenn die Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten verfassungswidrig sei.\n\n 2. Auch die Hilfsanträge seien zulässig.                                                10\n\n a) Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG sei hinsichtlich der angegriffenen Vorschriften    11\nüber das Unterschriftenquorum in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG\ngewahrt. Es gehe um eine Inzidentprüfung der aus der streitigen Entscheidung des\nBundespräsidenten folgenden Konsequenzen. Bei Verfassungsbeschwerden sei für\nmittelbare Prüfungen im strukturell gleich gelagerten Fall des § 93 Abs. 3 BVerfGG\nanerkannt, dass die Frist nicht gelte. Entsprechend müsse auch hier verfahren werden, weil es die Anordnung des Bundespräsidenten sei, die die Verletzung der Chancengleichheit konkretisiere oder jedenfalls bedinge. Mit ihr sei eine Maßnahme innerhalb der Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG angefochten worden. Es könne einer kleinen\nPartei im Übrigen nicht zugemutet werden, die wahlrechtlichen Bestimmungen im\nVorhinein für den Ausnahmefall einer Bundestagsauflösung anzugreifen.\n\n  b) Jedenfalls könne an die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss            12\nvom 17. Oktober 1990 (BVerfGE 82, 353) angesprochene Kontrollpflicht des Wahlgesetzgebers angeknüpft werden. Danach sei dieser verpflichtet, auf die Schwierigkeiten in einer besonderen Situation mit geeigneten Korrekturen des Wahlrechts zu reagieren. Dementsprechend habe er angesichts der sich abzeichnenden\nEntscheidung des Bundespräsidenten eine Ausnahmevorschrift hinsichtlich der Unterstützungsvorschriften erlassen müssen.\n\n  3. Die Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005 sei verfassungswidrig, weil der Bundeskanzler über eine Mehrheit im Deutschen Bundestag\nverfüge. Der Verstoß gegen Art. 68 Abs. 1 GG beeinträchtige die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei den Wahlen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in\nVerbindung mit Art. 38 Abs. 1 GG. Sie müsse sich nun unvorbereitet und innerhalb\nkürzester Frist um die Beibringung der Unterstützungsunterschriften bemühen. Eine\nsolche Beeinträchtigung könne ihr jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn es\nan einem rechtfertigenden Grund für die Auflösungs- und Neuwahlentscheidung fehle, der den Maßstäben des Art. 68 Abs. 1 GG entspreche.\n\n 4. Unabhängig von der Frage, ob die Auflösungsentscheidung den Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG genüge, führe die Aufrechterhaltung des Quorums\ndazu, dass der Antragstellerin die Teilnahme an der Wahl übermäßig erschwert,\nwenn nicht sogar unmöglich gemacht werde. Hierauf habe der Gesetzgeber reagieren und das Quorum aufheben, jedenfalls aber absenken müssen.\n\n  5. Für den Fall der Abweisung des gegen die Entscheidungen des Bundespräsidenten gerichteten Antrags zu 1. begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, diejenigen Parteien, die an der staatlichen Parteienfinanzierung teilhaben, bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom Erfordernis\n\n\n\n                                            6/14\n\nder Unterstützungsunterschriften zu befreien. Hilfsweise beantragt sie, im Wege der\neinstweiligen Anordnung die Anzahl der einzureichenden Unterschriften für diese\nParteien abzusenken.\n\n                                          IV.\n Die Ökologisch-Demokratische Partei (ödp) ist dem Verfahren mit Schriftsatz vom          16\n28. Juli 2005 beigetreten.\n\n                                          V.\n Dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag und                  17\ndem Bundesrat wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n 1. Für die Bundesregierung hat sich das Bundesministerium des Innern geäußert.           18\nEs ist der Ansicht, die Anträge seien unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.\n\n  a) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten wehre, sei sie nicht antragsbefugt. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schütze die\nMitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes einschließlich\nihrer Teilnahme an Wahlen. Sei die Wahl jedoch abgeschlossen und ein neuer Bundestag gewählt, könnten politische Parteien keine Rechte mehr geltend machen, die\nsich auf das Parlament bezögen. Gegen den Deutschen Bundestag gerichtete Maßnahmen anderer Verfassungsorgane könnten nur diesen selbst, seine Untergliederungen oder einzelne Abgeordnete betreffen, nicht aber die Antragstellerin in eigenen\nRechten. Dies gelte auch für die Anordnung des Bundespräsidenten, den Deutschen\nBundestag aufzulösen.\n\n b) Der gegen die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes gerichtete Antrag zu 2.             20\nwahre nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG. Die maßgeblichen Regelungen des\nGesetzes seien in der gegenwärtig geltenden Fassung im Jahr 2001 oder früher verkündet worden. Auch dann, wenn man für den Fristbeginn nicht auf den Erlass des\nGesetzes, sondern auf die Gründung der Antragstellerin und der Beigetretenen im\nJahr 1981 abstelle, sei der Antrag verfristet. An die Auflösungsentscheidung könne\nbereits deshalb nicht angeknüpft werden, weil sie nicht zulässiger Antragsgegenstand sei.\n\n  c) Auch hinsichtlich des Antrags zu 3. sei die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG abgelaufen. Die Antragstellerin rüge, die Antragsgegner zu 2. bis 4. hätten es unterlassen,\ndas Bundeswahlgesetz dahingehend zu ändern, für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages die Zulassungsschranken für Wahlvorschläge abzusenken. Bei einem Unterlassen des Gesetzgebers werde die Antragsfrist spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass er sich erkennbar weigere, in der von der\nAntragstellerin begehrten Weise tätig zu werden. Dies sei vorliegend mit der Einfügung von § 21 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BWahlG durch das Gesetz vom 24. Juni\n1975 (BGBl I S. 1593) und von § 52 Abs. 3 BWahlG mit Gesetz vom 8. März 1985\n\n\n                                          7/14\n\n(BGBl I S. 521) geschehen. Mit diesen Änderungen habe der Gesetzgeber deutlich\ngemacht, dass er den Besonderheiten der Bundestagsauflösung zwar durch die Aufhebung und Verkürzung von Fristen, nicht aber durch den Verzicht auf die Unterschriftenquoren oder deren Verringerung Rechnung tragen wolle.\n\n  d) Darüber hinaus verletze das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften die Antragstellerin auch im Fall von vorzeitigen Neuwahlen nicht in ihren\nRechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Hierdurch werde gewährleistet, dass nur\nWahlvorschläge zugelassen würden, hinter denen eine ernstzunehmende Gruppe\nstehe oder die in der Öffentlichkeit eine gewisse Anhängerschaft unter den Wahlberechtigten gefunden habe.\n\n 2. Der Deutsche Bundestag hat ausgeführt, er halte die gegen ihn gerichteten Hilfsanträge für unbegründet. Äußerst kurze Fristen zur Beibringung der Unterstützungsunterschriften habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE\n82, 353 <368> als zulässig angesehen, wenn sie, wie im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages, für alle betroffenen Parteien in gleicher Weise\ngälten.\n\n                                          B.\n Die Organklage ist unzulässig.                                                           24\n\n                                          I.\n Hinsichtlich des Hauptantrags, die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung über die       25\nAuflösung des Deutschen Bundestages festzustellen, fehlt der Antragstellerin die\nnach § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Antragsbefugnis.\n\n Diese liegt nur dann vor, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann,          26\ndass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die ihm aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351\n<362 f.>; 99, 19 <28>; 102, 224 <231 f.>). Die Antragstellerin hat nicht die Möglichkeit dargelegt, dass ein vermeintlicher Verstoß gegen Art. 68 Abs. 1 GG sie in eigenen Rechten verletzt.\n\n 1. Die Entscheidung, den Bundestag gemäß Art. 68 Abs. 1 GG aufzulösen, begründet zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1. kein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Die Norm dient nicht dem Schutz politischer Parteien,\ndie nicht im Parlament vertreten sind. Sie ist vielmehr darauf angelegt, zu politischer\nStabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen (vgl. BVerfGE\n62, 1 <39 ff.>).\n\n Art. 68 GG bezweckt dagegen nicht, den im Deutschen Bundestag nicht vertretenen          28\nParteien eine hinreichend lange Wahlvorbereitungszeit zu gewährleisten. Die Vorschrift begründet keine verfassungsrechtliche Positionen dieser Parteien. Sie können\ndurch eine etwaige verfassungswidrige Auflösung des Parlaments folglich nicht in ei-\n\n\n                                          8/14\n\ngenen Rechten verletzt werden.\n\n 2. Die Antragstellerin kann die Auflösungsentscheidung auch nicht auf dem Umweg        29\nder Rüge einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit gemäß Art. 3, Art. 21\nund Art. 38 GG zur verfassungsgerichtlichen Prüfung stellen.\n\n  Zwischen Art. 68 GG und dem aus Art. 3, Art. 21 und Art. 38 GG folgenden Recht        30\nauf Chancengleichheit besteht kein Zusammenhang dergestalt, dass aus einem Verstoß gegen Art. 68 GG zugleich eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit\nfolgte. Die Auswirkungen sind für die Antragstellerin vielmehr im Fall der verfassungswidrigen wie der grundgesetzkonformen Auflösungsentscheidung die gleichen\n(vgl. Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August\n2005 - 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 -). Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit\nder mit dem Unterschriftenquorum gegebenenfalls verbundenen Belastungen kommt\nes mithin nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 68 GG erfüllt sind.\n\n                                         II.\n Die beiden Hilfsanträge wahren nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb      31\nderen eine Organklage erhoben werden muss.\n\n  1. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag zu 2. unmittelbar gegen die Obliegenheit parlamentarisch nicht vertretener Parteien, Wahlvorschlägen nach § 20\nAbs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG auch dann eine bestimmte Zahl von\nUnterstützungsunterschriften beizufügen, wenn der Deutsche Bundestag zuvor nach\nArt. 68 Abs. 1 Satz 1 GG aufgelöst worden ist und Neuwahlen innerhalb der\n60-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG stattzufinden haben. Da sie damit ein Gesetz als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG angreift (vgl. BVerfGE 1, 208\n<220>; 82, 322 <335>; stRspr), beginnt die Sechsmonatsfrist des § 64 Abs. 3\nBVerfGG grundsätzlich mit dessen Verkündung. Mit der Verkündung gilt das Gesetz\nals allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 13, 1 <10>; 24, 252 <258>; 64, 301\n<316>).\n\n a) Der Bundesgesetzgeber hat bereits in § 21 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 in      33\nVerbindung mit § 20 BWahlG in der Fassung vom 7. Mai 1956 (BGBl I S. 383) das\nErfordernis von Unterstützungsunterschriften für parlamentarisch nicht vertretene\nParteien geregelt. Die damals festgelegte Höhe des Quorums und die Anforderung\nan die Parteien, auch im Fall des vorzeitigen Endes der Wahlperiode die Vorgaben\nohne Erleichterungen zu erfüllen, haben bis heute Gültigkeit. Die Frist des § 64\nAbs. 3 BVerfGG war damit im Zeitpunkt der Erhebung der Organklage am 28. Juli\n2005 verstrichen.\n\n  b) Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, ihr habe bislang nicht zugemutet werden können, die seit langem in Kraft befindlichen Bestimmungen zum Unterschriftenquorum ohne konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Auflösung des\nDeutschen Bundestages anzugreifen; vielmehr dürfe eine politische Partei zur Abwehr der drohenden verfassungswidrigen Auswirkungen eines seltenen Staatsorga-\n\n\n                                         9/14\n\nnisationsakts abwarten, ob der Ausnahmefall auch tatsächlich eintrete. Dieser Argumentation steht der Sinn und Zweck des § 64 Abs. 3 BVerfGG entgegen. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist im Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit\ngestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 <210>; 92, 80 <87> m.w.N.; stRspr).\n\n Sehen sich die politischen Parteien durch das Wahlrecht in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt oder unmittelbar gefährdet, so haben sie dies im Organstreit geltend zu\nmachen, ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit einer bestimmten Wahl bestehen müsste (vgl. BVerfGE 67, 65 <70>; 92, 80 <88>; stRspr). Wahlvorbereitungen\nund die Durchführung der Wahl nach Maßgabe der geltenden wahlrechtlichen Bestimmungen berühren demgegenüber den Status der Parteien nicht, sie bringen lediglich die im Wahlrecht angelegten Vor- und Nachteile zur Wirkung (vgl. BVerfGE\n92, 80 <88 f.>).\n\n c) Das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März                36\n2005 (BGBl I S. 674), das im Wesentlichen die Wahlkreise neu abgrenzt und beschreibt, setzte die Antragsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht neuerlich in Lauf.\nZwar kann die Frist, innerhalb deren eine Rechtsnorm zulässigerweise angegriffen\nwerden kann, unter bestimmten Voraussetzungen neu zu laufen beginnen, obwohl\nder Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes den Wortlaut der Norm unverändert\ngelassen hat (vgl. BVerfGE 111, 382 <411>). Dies betrifft aber nur die Fälle, in denen\ndie Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm erst begründet oder verstärkt. Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag zu 2. verfristet.\nDie im Zuge der letzten Änderung des Bundeswahlgesetzes vorgenommenen Wahlkreiszuschnitte stehen erkennbar nicht in einem derartigen Wirkungszusammenhang\nmit den Vorschriften über das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften.\n\n d) Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die             37\nWahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) setzte die\nAntragsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht neuerlich in Gang.\n\n Der Antrag zu 2. zielt inhaltlich unmittelbar gegen § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27          38\nAbs. 1 Satz 2 BWahlG, die keine Erleichterung vom Unterschriftenerfordernis für den\nFall vorsehen, dass der Deutsche Bundestag aufgelöst wird und Neuwahlen nach\nArt. 39 Abs. 1 Satz 4 GG innerhalb von 60 Tagen stattfinden müssen.\n\n  Die besondere Belastung, durch die die Antragstellerin ihr Recht auf chancengleiche Teilnahme an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag verletzt sieht, entsteht\n- neben der fehlenden Ausnahmeregelung zum Unterschriftenerfordernis im Bundeswahlgesetz - vor allem durch den Zeitdruck, unter dem die Wahlvorbereitung steht.\nMaßgeblich hierfür ist Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG mit seiner strikten zeitlichen Vorgabe,\ndie im wahlvorbereitenden Verfahren einzuhalten ist. Die Verordnung des Bundesministeriums des Innern hat in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte, die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld\nder Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60-Tage-Frist\n\n\n                                         10/14\n\ndes Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG gewährleistet wird. Damit fehlt der Verordnung insoweit\nein gegenüber der Vorgabe des Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG eigenständiger belastender\nGehalt, der es rechtfertigen könnte, mit ihrem Erlass die Regelungen des Bundeswahlgesetzes zu den Unterschriftenquoren neu anzugreifen.\n\n 2. Mit ihrem Antrag zu 3. macht die Antragstellerin geltend, der Gesetzgeber habe          40\nes pflichtwidrig unterlassen, für den Fall einer Auflösung des Deutschen Bundestages Ausnahmen vom Unterschriftenquorum - etwa in Form seiner Absenkung oder\nSuspendierung - zu regeln. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bloßes Unterlassen\ndes Gesetzgebers im Wege eines Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE\n92, 80 <87>; 103, 164 <168 f.>; 107, 286 <294>; 110, 403 <405>). Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, weil die Antragstellerin auch insoweit die Frist des § 64 Abs. 3\nBVerfGG nicht eingehalten hat.\n\n  a) § 64 Abs. 3 BVerfGG enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf        41\nRechtsverletzungen im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr geltend gemacht\nwerden können (vgl. BVerfGE 71, 299 <304>; 80, 188 <210>). Dies rechtfertigt eine\nFrist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn das Angriffsziel ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische\nHandlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht\nbefolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 <89>; 103, 164\n<170>; 107, 286 <296 f.>; 110, 403 <405>).\n\n Wann unter solchen Umständen die Frist für die Erhebung einer Organklage beginnt, lässt sich nicht generell und für alle Fallgestaltungen einheitlich festlegen. Sie\nwird spätestens aber dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der\nRechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE\n92, 80 <89> m.w.N.; 103, 164 <171>; 107, 286 <297>; stRspr). Mit einer derartigen\nWeigerung gilt das Unterlassen zugleich als bekannt geworden; an sie knüpft der Beginn der Ausschlussfrist an.\n\n  b) aa) Nach diesen Maßstäben haben die Antragsgegner zu 3. und 4. bereits mit             43\ndem Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I\nS. 1593) zum Ausdruck gebracht, an dem Erfordernis eines Unterschriftenquorums\nausnahmslos - und damit auch im Fall der Wahlvorbereitung nach einer Auflösung\ndes Deutschen Bundestages - festhalten zu wollen. Durch die Einführung des heutigen § 21 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BWahlG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung in Bezug auf die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BWahlG für den Fall der\nvorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages geschaffen.\nDanach gelten die Fristen, nach deren Ablauf die Parteien frühestens mit der Aufstellung von Parteibewerbern beginnen dürfen, nicht im Fall des vorzeitigen Endes der\nWahlperiode. Mit dieser auch auf den Auflösungsfall nach Art. 68 GG anzuwendenden Sonderregelung (vgl. BTDrucks 7/2873, S. 39) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die wahlrechtlichen Folgen einer Bundestagsauflösung nach Art. 68\n\n\n\n                                          11/14\n\nGG, die aus der Fristverkürzung des Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG resultieren, bedacht\nhat. Dabei hat er es unterlassen, entsprechende Ausnahmetatbestände zum Erfordernis der Unterstützungsunterschriften zu schaffen. Bereits diese erkennbare Weigerung des Gesetzgebers war geeignet, die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG in Lauf\nzu setzen.\n\n  bb) Folgte man der Rechtsauffassung der Antragstellerin, so hätte der Antragsgegner zu 3. spätestens nach seiner Auflösung am 6. Januar 1983 und den Neuwahlen\nam 6. März 1983 Anlass gehabt, die Beibehaltung der Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes über die erforderlichen Unterstützungsunterschriften gerade im Fall\ndes vorzeitigen Endes der Wahlperiode zu überprüfen. Wenn der Deutsche Bundestag und der Bundesrat mit der darauf folgenden Änderung des Bundeswahlgesetzes\ndurch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 15. März 1985\n(BGBl I S. 521) dennoch von Änderungen am Unterschriftenquorum absahen, kann\ndies nur dahin verstanden werden, dass sie gesetzgeberische Regelungen zur Erleichterung der Zulassung von Wahlvorschlägen bei vorgezogenen Neuwahlen nicht\nerlassen wollten.\n\n Diese Schlussfolgerung gilt um so mehr, als der Gesetzgeber im Zuge des Siebten         45\nGesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes die Verordnungsermächtigung\ndes § 52 Abs. 3 in das Bundeswahlgesetz eingefügt hat. Diese Regelung ermächtigt\ndas Bundesministerium des Innern zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Abkürzung von Fristen und Terminen im Fall einer Auflösung des Deutschen Bundestages.\nDie Ermächtigung erstreckt sich hingegen nicht auf die Regelungen über die Unterstützungsunterschriften für die Wahlvorschläge. Mit der Einführung der Verordnungsermächtigung des § 52 Abs. 3 BWahlG machte der Gesetzgeber somit deutlich, dass\ner den Besonderheiten bei der Wahlvorbereitung im Fall der Auflösung des Deutschen Bundestages zwar durch die Verkürzung von Fristen, nicht aber durch den\nVerzicht auf die Unterschriftenquoren oder durch deren Absenkung Rechnung tragen\nwollte.\n\n  c) Der Annahme der Verfristung des auf das gesetzgeberische Unterlassen gerichteten Antrags stünde auch eine Kontrollpflicht des Bundeswahlgesetzgebers, die sich\nauf die Wahlvorbereitung erstreckte, nicht entgegen.\n\n  aa) Das Bundesverfassungsgericht hat eine Überwachungspflicht des Gesetzgebers im Vorfeld der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl für möglich gehalten\nund damit begründet, dass es sich bei dem Bundestagswahlrecht, dessen strikte Einhaltung wesentliche Bedingung für die Wahrung der verfassungsrechtlich verbürgten\nChancengleichheit sei, um eine äußerst sensible Materie handele, deren Abwicklung\ninnerhalb eines relativ knapp bemessenen Zeitraums zu erfolgen habe. Lege der Gesetzgeber diese in die Hände einer Verwaltung, die eine reibungslose und fehlerfreie\nWahlvorbereitung wegen ihres Organisationsstandes und angesichts insoweit fehlender Vollzugserfahrung nicht ohne weiteres gewährleiste, gehe er - mit Blick auf die\nfolgenschweren Auswirkungen von Verletzungen der Chancengleichheit bei der\n\n\n\n                                         12/14\n\nWahlvorbereitung - ein nicht unbeträchtliches Risiko ein. Ein solches Vorgehen könne Kontroll- und Überwachungspflichten des Gesetzgebers mit Blick auf den zeitlichen Stand der Wahlvorbereitung begründen, damit er auf erkennbar werdende und\nschwer zu beseitigende Mängel notfalls durch zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen reagieren könne (vgl. BVerfGE 82, 353 <366 f.>).\n\n  bb) Auf die Nichterfüllung einer so definierten Kontrollpflicht, die gegebenenfalls die   48\nAnnahme einer Verfristung nach § 64 Abs. 3 BVerfGG ausschließen könnte, kann\nsich die Antragstellerin hier nicht berufen. Die vom Bundesverfassungsgericht in der\ngenannten Entscheidung für möglich gehaltene Kontrollpflicht des Gesetzgebers bezieht sich auf die mit der Vorbereitung der Wahl betraute Exekutive, nicht hingegen\nauf parlamentarisches Handeln, wie die Antragstellerin es mit ihrem Antrag zu 3. einfordert. Weiterhin erging die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anlässlich der Wahlvorbereitungen zur ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl. Mit dieser einmaligen, schwierigen Situation ist der zu beurteilende Sachverhalt nicht\nvergleichbar. Die Wahlorgane und Wahlbehörden sind auf die Vorbereitung und\nDurchführung der Bundestagswahl innerhalb der durch Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG gesetzten Frist vorbereitet. Anhaltspunkte dafür, dass sie dieser organisatorischen Herausforderung nicht gewachsen sind, sind von der Antragstellerin weder vorgetragen\nnoch sonst ersichtlich.\n\n Die Regelungen des Bundeswahlgesetzes über das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind mithin nicht innerhalb der Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG unmittelbar angreifbar; sie unterliegen nur noch der inzidenten Kontrolle im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens nach Art. 41 GG.\n\n                                           C.\n Mit der Verwerfung der Organklage erledigen sich die Anträge auf Erlass einer              50\neinstweiligen Anordnung.\n\n               Hassemer                 Jentsch                  Broß\n\n               Osterloh                 Di Fabio              Mellinghoff\n\n              Lübbe-Wolff                                      Gerhardt\n\n\n\n\n                                          13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. August 2005 -\n2 BvE 5/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/\n                05 - Rn. (1 - 50), http://www.bverfg.de/e/es20050823_2bve000505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050823.2bve000505\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-23/2-bve-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 68","ref_norm":"68","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-23/2-bve-5-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:10.818212+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-08-23/2-bve-5-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2005-08-23","dockets":["2 BvE 5/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050823.2bve000505","ids":{"doknr":"BVERFG-es20050823_2bve000505","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050823.2bve000505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.08.2005 – 2 BvE 5/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-23/2-bve-5-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Artikel 68 Absatz 1 des Grundgesetzes dient nicht dem Schutz politischer Parteien,\ndie nicht im Parlament vertreten sind.\n\n                                        1/14","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Anträge werden verworfen.\nDamit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/64","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"64","label":"§ 64 BVerfGG","mentions":17},{"id":"GG/68","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"68","label":"Art 68 GG","mentions":13},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":8},{"id":"GG/39","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"39","label":"Art 39 GG","mentions":7},{"id":"BWahlG/21","law":"BWahlG","abbreviation":"BWahlG","ref":"21","label":"§ 21 BWahlG","mentions":6},{"id":"GG/21","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"21","label":"Art 21 GG","mentions":3},{"id":"BWahlG/27","law":"BWahlG","abbreviation":"BWahlG","ref":"27","label":"§ 27 BWahlG","mentions":3},{"id":"BWahlG/20","law":"BWahlG","abbreviation":"BWahlG","ref":"20","label":"§ 20 BWahlG","mentions":2},{"id":"BWahlG/52","law":"BWahlG","abbreviation":"BWahlG","ref":"52","label":"§ 52 BWahlG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/24","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"24","label":"§ 24 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BWahlG/19","law":"BWahlG","abbreviation":"BWahlG","ref":"19","label":"§ 19 BWahlG","mentions":1},{"id":"GG/41","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"41","label":"Art 41 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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