{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050428.2bve000105","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"2 BvE 1/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVE 1/05 - - 2 BVR 636/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                  In den Verfahren\n\nI. über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen,\n   der Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im Bundestag am\n   12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober\n   2004 über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen, verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, Art. 38 Abs. 1\n   Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG sowie gegen Art. 23 Abs. 1 GG,\n\nAntragsteller: Dr. G., Mitglied des Deutschen Bundestages, Staatsminister a.D.,\n               Platz der Republik 1, 11011 Berlin,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider,\n                    Hubertusstraße 6, 90491 Nürnberg -\nAntragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten,\n               Platz der Republik 1, 11011 Berlin,\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVE 1/05 –,\n\nII. über die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn Dr. G.,\nMitglied des Deutschen Bundestages, Staatsminister a.D.,\nPlatz der Republik 1, 11011 Berlin,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider,\n                    Hubertusstraße 6, 90491 Nürnberg -\ngegen den Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im Bundestag am 12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom\n      29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen\n\n\n\n\n                                         1/6\n\nund den Antrag, dem Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 4 GG andere Abhilfe\n    zum Schutz der grundgesetzlichen Verfassungsordnung dadurch zu geben,\n    dass dem Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für\n    Europa, die für den 12./13. Mai 2005 auf dessen Tagesordnung gesetzt ist,\n    untersagt wird\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,\n\n- 2 BVR 636/05 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt\n\ngemäß § 24 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2005 beschlossen:\n\n  1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.\n  2. Der Antrag im Organstreitverfahren wird verworfen.\n  3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  4. Dadurch erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Der Antragsteller und Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen        1\nBundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates, mit dem die\nzweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt wurde.\n\n In seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages sieht er sich      2\ndurch diesen Beschluss in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und\nmacht geltend, das beabsichtigte Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig.\n\n Durch eine Zustimmung zu dem Vertrag werde er darüber hinaus als Bürger der         3\nBundesrepublik Deutschland in seinen Grundrechten der politischen Freiheit aus\nArt. 2 Abs. 1 GG und auf Vertretung durch den Deutschen Bundestag aus Art. 38\nAbs. 1 Satz 2 GG verletzt. Er könne sich auch auf das grundrechtsgleiche Recht des\nWiderstands aus Art. 20 Abs. 4 GG stützen. Der Vertrag sei mit der existenziellen\n\n\n                                        2/6\n\nStaatlichkeit Deutschlands und mit dem Fundamentalprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2\nGG unvereinbar. Er verletze auch die anderen Strukturprinzipien des Art. 20 GG.\n\n Der Antragsteller hat die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge gestellt.                 4\n\n Von einer Anhörung des Antragsgegners wurde abgesehen. Der Senat hat von der             5\nMöglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch gemacht.\n\n Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig.                                       6\n\n  1. Der Antragsteller ist als Abgeordneter des Deutschen Bundestages parteifähig im      7\nSinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG (vgl. BVerfGE 10, 4 <10>; 108, 251\n<270>; stRspr). Es handelt sich hier auch um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit\nüber den Umfang der Rechte und Pflichten von Beteiligten im Sinne von Art. 93\nAbs. 1 Nr. 1 GG. Gegenstand des Verfahrens ist der Streit der Beteiligten darüber, inwieweit der Deutsche Bundestag durch die Zustimmung zu einem von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrag die jedem Abgeordneten durch die Verfassung zugewiesenen und gewährleisteten Aufgaben und Rechte\n(Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränken kann.\n\n 2. Der Antragsteller ist jedoch nicht antragsbefugt. Im Organstreit kann der einzelne    8\nAbgeordnete die Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status\nverfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen. Sein Antrag ist nach § 64\nAbs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann,\ndass die beanstandete Maßnahme Rechte des Antragstellers, die aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, verletzt oder\nunmittelbar gefährdet (vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 310 <325>;\n108, 251 <271 f.>).\n\n Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG        9\ndurch die vom Antragsgegner beschlossene Terminierung der zweiten und dritten\nBeratung über das Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa (vgl. BTDrucks 15/4900) auf den 12./13. Mai 2005. Der Beschluss\ndes Ältestenrates ist eine im Rahmen der parlamentarischen Autonomie getroffene\nEntscheidung, die eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1\nBVerfGG - die Zustimmung oder Ablehnung des Gesetzentwurfs durch den Deutschen Bundestag - erst vorbereitet.\n\n  Die hier angegriffene Terminierung kann Rechte des Antragstellers nicht verletzen.     10\nMit der zweiten und dritten Beratung erfüllt der Antragsgegner die im parlamentarischen Binnenrecht vorgesehenen Voraussetzungen (vgl. § 20 Abs. 1 in Verbindung\nmit §§ 78 ff. der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens. Zugleich ermöglicht er die von der Verfassung\nformulierte Erwartung, dass sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in\nder öffentlichen Beratung (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) eine Meinung über den Gesetzentwurf bilden können. Erst die freie Debatte im Deutschen Bundestag verbindet\ndas rechtstechnische Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen, auf die Kraft\n\n\n                                          3/6\n\ndes Arguments gegründeten Willensbildung, die es dem demokratisch legitimierten\nAbgeordneten ermöglicht, die Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen.\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie             11\nunzulässig ist.\n\n 1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer         12\ngeltend macht, durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) unmittelbar und\ngegenwärtig verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert\ndarlegen, dass eine solche Verletzung möglich ist (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 52, 303\n<327>; 65, 227 <232 f.>; 89, 155 <171>).\n\n  2. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des      13\nÄltestenrates des Deutschen Bundestages, am 12./13. Mai 2005 im Bundestag über\ndas Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung\nfür Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen. Tauglicher Gegenstand der\nVerfassungsbeschwerde wäre erst das Zustimmungsgesetz selbst (vgl. BVerfGE 89,\n155 <177>), nicht bereits dessen Lesung und die Beschlussfassung hierüber im\nDeutschen Bundestag. Insoweit fehlt es an einem Akt der öffentlichen Gewalt, der\nRechte des Beschwerdeführers berühren könnte (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90\nAbs. 1 BVerfGG). Lesung und Beschlussfassung sind integrale Bestandteile des Gesetzgebungsverfahrens; sie entfalten dem Bürger gegenüber keine unmittelbare Außenwirkung.\n\n Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer hier dagegen wenden, dass sich der         14\nDeutsche Bundestag überhaupt mit der Angelegenheit befasst und diese auf die Tagesordnung setzt. Der Beschluss des Ältestenrates erzeugt dem Bürger gegenüber\nkeine rechtserheblichen Wirkungen.\n\n 3. Den Interessen des Beschwerdeführers ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über\neine Verfassung für Europa unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat, anders als sonst bei Gesetzen üblich, schon vor\nAusfertigung und Verkündung mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen kann (vgl.\nBVerfGE 1, 396 <411 ff.>; 24, 33 <53 f.>). Eines weiterreichenden Schutzes unter\ndem Gesichtspunkt einer Grundrechtsgefährdung bedarf es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.\n\n  Der Bundespräsident hat etwa im Verfahren betreffend das Zustimmungsgesetz            16\nzum Vertrag von Maastricht, in dem die Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatten, um eine völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an den Unions-Vertrag zu verhindern, erklärt, er werde die Ratifikationsurkunde erst unterzeichnen, wenn das Bundesverfassungsgericht in der\nHauptsache entschieden habe. Desgleichen sicherte die Bundesregierung im dama-\n\n\n\n                                         4/6\n\nligen Verfahren zu, die Ratifikationsurkunde vorerst nicht zu hinterlegen (vgl.\nBVerfGE 89, 155 <165>).\n\n Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag auf andere Abhilfe (Art. 93 Abs. 1      17\nNr. 4a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 GG), ungeachtet der Frage seiner Statthaftigkeit, gegenüber der Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum\nVertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa als subsidiär (vgl.\n§ 90 Abs. 2 BVerfGG).\n\n Mangels Zulässigkeit der Hauptsacheanträge erledigen sich die Anträge auf Erlass       18\neiner einstweiligen Anordnung.\n\n              Hassemer                Jentsch                 Broß\n\n               Osterloh               Di Fabio             Mellinghoff\n\n             Lübbe-Wolff                                    Gerhardt\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. April 2005 -\n2 BvE 1/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. April 2005 - 2 BvE 1/05\n                - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/es20050428_2bve000105.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050428.2bve000105\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-28/2-bve-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-28/2-bve-1-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:51.128338+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-04-28/2-bve-1-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2005-04-28","dockets":["2 BvE 1/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050428.2bve000105","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050428.2bve000105"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.04.2005 – 2 BvE 1/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-28/2-bve-1-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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