{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20041207_1bvr180403","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041207.1bvr180403","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"1 BvR 1804/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur\nErrichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\".\n\n\n\n\n                                     1/20","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1804/03 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.    des Herrn P...,\n\n2.    des Herrn S...,\n\n3.    des Herrn H...,\n\n      des verstorbenen Herrn S...,\n4.\n      fortgeführt von seiner Erbin S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Simona Reppenhagen,\n                   Keithstraße 10, 10787 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\n a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs\n    vom 27. Mai 2003 - VI ZR 389/02 -,\n\n b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n    vom 25. September 2002 - 7 U 155/01 -,\n\n c) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n    vom 30. Juli 2001 - 2/20 O 71/99 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 16 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\" vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1263) sowie § 1 Abs. 3\n   des Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (BGBl I S. 569)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung\n                                   des Präsidenten Papier,\n                                   der Richterin Haas,\n                                    der Richter Hömig,\n                                   Steiner,\n\n\n\n                                           2/20\n\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde,\n                                  Gaier\n\nam 7. Dezember 2004 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen,          1\ndurch die eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Beschwerdeführer,\ndie während des Zweiten Weltkrieges als Zwangsarbeiter für die I.G. Farbenindustrie\nAG hatten arbeiten müssen, abgewiesen wurde.\n\n                                          I.\n 1. Während des Zweiten Weltkrieges wurden im Machtbereich des Deutschen                 2\nReichs Millionen Menschen deportiert, in Lager verschiedener Art verschleppt und\ndort sowie in der Privatwirtschaft in Deutschland und den besetzten Ländern zu Arbeitsleistungen gezwungen. Zu diesen zusammenfassend als \"Zwangsarbeiter\" bezeichneten Menschen zählten neben den ausländischen Zivilarbeitern (den so genannten Fremdarbeitern), die während des Kriegs nach Deutschland gebracht\nwurden, und den ausländischen Kriegsgefangenen (vor allem aus Polen, der Sowjetunion, Frankreich und später Italien) die Häftlinge in Konzentrationslagern sowie Juden aus den besetzten Teilen Europas, die in Ghettos und Zwangsarbeitslagern zur\nArbeit gezwungen wurden (vgl. Herbert, Zwangsarbeiter im \"Dritten Reich\" – ein\nÜberblick, in: Barwig/Saathoff/Weyde <Hrsg.>, Entschädigung für NS-Zwangsarbeit,\n1998, S. 17 ff.). Besonders hart war das Los der in Konzentrationslagern Inhaftierten;\ndie Unmenschlichkeit war weiter gesteigert für diejenigen, die in Vernichtungslagern\nwie Auschwitz arbeiteten (vgl. Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Vierter\nBand, 2003, S. 770). Sehr viele starben. Die Überlebenden konnten nach dem Ende\ndes Zweiten Weltkrieges Entschädigung für das ihnen zugefügte Unrecht erwarten.\n\n  2. Zu einer solchen Entschädigung kam es lange Zeit jedoch nicht. Vielmehr wurde       3\nin dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und verschiedenen westlichen\nStaaten am 27. Februar 1953 in London vereinbarten Abkommen über deutsche\nAuslandsschulden (BGBl II S. 333 ff.; im Folgenden: Londoner Schuldenabkommen -\nLSA) eine mögliche Entschädigungsregelung aufgeschoben. Gemäß Art. 5 Abs. 2\nLSA wurde die \"Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen\nvon Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet\nvon Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das\nReich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen ... bis zu der\nendgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.\" In der Folgezeit wurden\n\n\n                                         3/20\n\nKlagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen deutsche Unternehmen unter Verweis auf\ndiese Bestimmung abgewiesen (vgl. BGH, MDR 1963, S. 492 <492 f.> unter Hinweis\nauf BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; vgl. auch Pawlita, ArbuR 1999, S. 426 <430>\nm.w.N.; Schröder, Jura 1994, S. 61 <71> m.w.N.).\n\n  3. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland Entschädigungszahlungen an eine Vielzahl von Opfern des nationalsozialistischen Unrechtsstaats geleistet, überwiegend an solche aus Israel, Deutschland und westlichen Ländern. Nach 1990 erbrachte die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus Pauschalzahlungen an mehrere\nmittel- und osteuropäische Staaten, die Fonds für NS-Opfer einrichteten. Eine besondere individuelle Entschädigung für die früheren Zwangsarbeiter war allerdings zunächst nicht vorgesehen. Es kam daher zu zahlreichen Klagen, vor allem aber zu einer Reihe von Sammelklagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen deutsche\nUnternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie gaben den Anstoß, nach\neiner Lösung zu suchen, die eine Entschädigung ermöglichte und zugleich die deutschen Unternehmen vor dem Risiko schützte, mit entsprechenden Forderungen konfrontiert zu werden. Nach langwierigen und kontroversen Verhandlungen unter Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika, Israels, Russlands, Polens,\nTschechiens, der Ukraine, Weißrusslands, der Stifterinitiative deutscher Unternehmen, der Conference on Jewish Material Claims against Germany (Claims Conference) sowie einer Reihe von Anwälten, die Opfer des Nationalsozialismus vertraten,\nschloss die Bundesrepublik Deutschland mit den Vereinigten Staaten von Amerika\nein Regierungsabkommen über die Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\" (BGBl 2000 II S. 1373). Alle Verhandlungspartner gaben ergänzend eine Gemeinsame Erklärung ab (BGBl 2000 II S. 1383). Abkommen und Erklärung enthielten jeweils das Einverständnis mit der Stiftungslösung und legten –\nsoweit möglich – eine Verpflichtung der Regierungen fest, die Bundesrepublik sowie\ndeutsche Unternehmen vor Entschädigungsverfahren zu schützen.\n\n Am 2. August 2000 trat das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\" vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1263; im Folgenden: EVZ-StiftG) in Kraft, das durch die Gesetze vom 4. August 2001 (BGBl I S. 2036) und vom\n21. August 2002 (BGBl I S. 3347) geändert wurde. In der Präambel bekennt sich der\nDeutsche Bundestag zur politischen und moralischen Verantwortung für die Opfer\ndes Nationalsozialismus; ebenso bekennen sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zur historischen Verantwortung für das Handeln von Unternehmen, die an dem nationalsozialistischen Unrecht beteiligt waren. Nach § 3 EVZStiftG wird die Stiftung mit einem Vermögen von\n10 Milliarden DM ausgestattet, die je zur Hälfte von der Bundesrepublik und von der\nStiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft aufgebracht werden sollen. § 9 Abs. 2\nEVZStiftG sieht vor, dass 8,1 Milliarden DM zum Ausgleich von Zwangsarbeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 EVZStiftG bestimmt sind. Die\nSumme soll von verschiedenen regional zuständigen Partnerorganisationen verteilt\nwerden. Die an die Opfer zu erbringenden Leistungen sind unterschiedlich hoch. Für\n\n\n\n                                         4/20\n\nehemalige Zwangsarbeiter in Konzentrationslagern und ähnlichen Haftstätten beträgt\ndie Höchstsumme gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 EVZStiftG\n15.000 DM, für alle übrigen Geschädigten 5.000 DM. Die Höchstbeträge können gekürzt werden, wenn die für eine Partnerorganisation vorgesehene Summe nicht für\neine volle Auszahlung an alle Berechtigten ausreicht. Die Gelder sind nach § 9 Abs. 9\nEVZStiftG zunächst nur zu 50 % beziehungsweise 35 % auszuzahlen; die Auszahlung eines etwaigen Restbetrags erfolgt nach Bearbeitung aller Anträge. Nach § 13\nEVZStiftG sind die Leistungen höchstpersönlich und können nur dann von den Ehegatten, Abkömmlingen oder testamentarisch eingesetzten Erben beantragt werden,\nwenn der Leistungsberechtigte nach dem 15. Februar 1999 verstorben ist. Frühere\nLeistungen von Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem nationalsozialistischen Unrecht werden, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, gemäß § 15 Abs. 2 EVZStiftG auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 EVZStiftG angerechnet.\n\n § 16 EVZStiftG lautet:                                                                  6\n\n                            Ausschluss von Ansprüchen                                    7\n\n(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im\nSinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind\nausgeschlossen. Das gilt auch, soweit etwaige Ansprüche kraft Gesetzes, kraft\nÜberleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden sind.\n\n(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er       9\nvorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche\nHand für Zwangsarbeit und für Vermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie\nauf gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit dem\nErhalt einer Leistung nach diesem Gesetz wirksam. …\n\n(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon unberührt.\n\n Nach Verabschiedung des Stiftungsgesetzes und der Feststellung der Rechtssicherheit nach § 17 Abs. 2 EVZStiftG durch den Deutschen Bundestag begann die\nStiftung im Juni 2001 mit den Auszahlungen (vgl. Erster Bericht der Bundesregierung\nüber den Stand der Auszahlungen und die Zusammenarbeit der Stiftung \"Erinnerung,\nVerantwortung und Zukunft\" mit den Partnerorganisationen vom 27. November 2001,\nBTDrucks 14/7728, S. 7). Bis zum 31. März 2004 wurde an rund 1,5 Millionen der bis\nzu 1,7 Millionen Leistungsberechtigten die erste Rate der Leistung ausgezahlt, im\nBereich einiger Partnerorganisationen wurde bereits mit der Auszahlung der zweiten\nRate begonnen; im Sommer 2005 soll die Auszahlung insgesamt abgeschlossen\n\n\n\n                                         5/20\n\nwerden (vgl. Vierter Bericht der Bundesregierung über den Stand der Auszahlungen\nund die Zusammenarbeit der Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\" mit\nden Partnerorganisationen vom 25. Juni 2004, BTDrucks 15/3440, S. 3, 7, 16; Pressemitteilung 06/2004 der Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\").\n\n                                         II.\n  1. Im Jahr 1941 beschloss die I.G. Farbenindustrie AG (seit 1952 I.G. Farbenindustrie AG in Abwicklung, die Beklagte des Ausgangsverfahrens; im Folgenden: Beklagte) die Errichtung eines als \"I.G. Auschwitz\" bezeichneten Industriekomplexes zur\nHerstellung von Buna (Kautschukersatz) und Treibstoff in Monowitz bei Auschwitz.\nDer Bau der ausgedehnten Anlagen erfolgte durch den Einsatz von Kriegsgefangenen und von Häftlingen des Konzentrationslagers Auschwitz. Mitte 1942 wurde auf\nBetreiben der Beklagten neben dem Werk ein eigenes Konzentrationslager für die\neinzusetzenden Zwangsarbeiter errichtet, das von der SS und der Beklagten gemeinsam betrieben wurde. Während die SS für den Nachschub und die Bewachung der\nHäftlinge zuständig war, hatte die Beklagte für deren Gesundheit, Unterkunft und\nVerpflegung zu sorgen (vgl. Borkin, Die unheilige Allianz der I.G. Farben, 1979,\nS. 113). Der Lagerkomplex Auschwitz setzte sich nunmehr aus den Lagern Auschwitz I (ursprüngliches Konzentrationslager), Auschwitz II-Birkenau (Vernichtungslager) und Auschwitz III-Monowitz (Konzentrationslager der Beklagten) zusammen\n(vgl. Piper, Die Rolle des Lagers Auschwitz bei der Verwirklichung der nationalsozialistischen Ausrottungspolitik, in: Herbert/Orth/Dieckmann <Hrsg.>, Die nationalsozialistischen Konzentrationslager, Band I, 1998, S. 390 <408 ff.>).\n\n 2. Die Beschwerdeführer, damals polnische Staatsangehörige, wurden nach der            13\nBesetzung Polens durch die deutsche Wehrmacht gefangen genommen, weil sie Juden waren. Sie mussten als Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz-Monowitz\nZwangsarbeit in dem dortigen Industriebetrieb der Beklagten leisten.\n\n  Der Beschwerdeführer zu 1, geboren 1925, war nach Aufenthalt in verschiedenen         14\nanderen Zwangsarbeitslagern von Juni 1943 bis Januar 1945 für die Beklagte als\nZwangsarbeiter im Bereich Kanalisation/Elektrotechnik tätig. Der 1924 geborene Beschwerdeführer zu 2 wurde zunächst in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, von dort in das Lager Auschwitz-Birkenau überstellt und schließlich von Oktober 1942 bis Januar 1945 in verschiedenen Baukommandos in Auschwitz-Monowitz\neingesetzt. Der Beschwerdeführer zu 3, geboren 1923, wurde aus dem Warschauer\nGhetto in verschiedene Zwangsarbeitslager gebracht und gelangte über die Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz-Birkenau schließlich nach Auschwitz-Monowitz, wo er ab Juli 1943 beim Bau der werkseigenen Elektrizitätsanlage eingesetzt wurde. Der im Jahr 1915 geborene Beschwerdeführer zu 4 wurde zunächst\nnach Buchenwald und von dort nach Auschwitz-Birkenau verbracht, bevor er von Oktober 1942 bis Januar 1945 im Werk der Beklagten als Leichenträger, Krankenpfleger sowie im Straßenbau arbeiten musste; er ist inzwischen verstorben, das Verfahren wird von seiner Ehefrau als Erbin fortgeführt.\n\n\n                                         6/20\n\n  Die Beschwerdeführer mussten unter unmenschlichen Bedingungen in dem Werk               15\nder Beklagten etwa 84 Stunden in der Woche ohne Arbeitsschutz schwerste Arbeiten\nverrichten. Die Ernährung bestand aus einer kleinen morgendlichen Brotration und\nder abends verabreichten so genannten Bunasuppe, einer äußerst dünnen Wassersuppe mit geringen Kartoffelanteilen. Nachts mussten sie auf Holzpritschen schlafen,\ndie sie sich mit anderen Häftlingen teilten. Die Zwangsarbeiter wurden von den SS-Wachen und zivilen Vorarbeitern der Beklagten geschlagen und, sobald sie nicht\nmehr arbeitsfähig waren, der SS zur Ermordung im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau übergeben (vgl. dazu etwa Wagner, Häftlingsarbeit für die IG Farbenindustrie in Auschwitz-Monowitz, in: Dachauer Hefte, Heft 16, 2000, Zwangsarbeit,\nS. 136 ff.; Setkiewicz, Häftlingsarbeit im KZ Auschwitz III-Monowitz. Die Frage nach\nder Wirtschaftlichkeit der Arbeit, in: Herbert/Orth/Dieckmann <Hrsg.>, a.a.O., Band II,\n1998, S. 588 bis 600). Etwa 25.000 Häftlinge überlebten die Zwangsarbeit auf der\nBaustelle der Beklagten in Auschwitz-Monowitz nicht (vgl. Herbert, Geschichte der\nAusländerpolitik in Deutschland, 2003, S. 169).\n\n  3. Am 29. und 30. Juli 1948 verurteilte das Militärgericht VI der Vereinigten Staaten   16\nvon Amerika in Nürnberg 13 Vorstandsmitglieder und Leitende Angestellte der Beklagten zu Freiheitsstrafen zwischen eineinhalb und acht Jahren (vgl. Das Urteil im\nI.G.-Farben-Prozess. Der vollständige Wortlaut mit Dokumentenanhang, 1948). Der\nKonzern wurde von den Alliierten in die Unternehmen Bayer, Hoechst, BASF sowie\nweitere Unternehmen aufgespalten, die Rechtsnachfolge verblieb bei der I.G. Farbenindustrie AG in Abwicklung.\n\n 4. Im Februar 1957 vereinbarten die Beklagte einerseits und die Claims Conference        17\nsowie der ehemalige Zwangsarbeiter Norbert Wollheim andererseits nach einem von\nLetzterem in erster Instanz gewonnenen Entschädigungsprozess das so genannte\nWollheim-Abkommen. Für Wollheim galt das Londoner Schuldenabkommen nicht, da\ner Deutscher war. Die Beklagte verpflichtete sich, insgesamt 30 Millionen DM an die\nwährend des Krieges in ihrem Unternehmen eingesetzten Zwangsarbeiter zu zahlen;\nBedingung war die Freistellung von weiteren Ansprüchen durch ein Gesetz (vgl.\nBenz, Der Wollheim-Prozess. Zwangsarbeit für I.G. Farben in Auschwitz, in: Herbst/\nGoschler <Hrsg.>, Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, 1989,\nS. 303 ff.). Daraufhin beschloss der Bundestag das Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957\n(BGBl I S. 569; im Folgenden: Aufrufgesetz - AufrufG), durch das die Abwickler der\nBeklagten verpflichtet wurden, die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche bis zum\nAblauf des Jahres 1957 anzumelden. In § 1 Abs. 3 AufrufG heißt es:\n\nNicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen mit dem Ablauf der Frist. Dies          18\ngilt nicht, wenn es sich um Ansprüche aus verbrieften Schulden oder um Ansprüche\nhandelt, die aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtlich sind oder waren oder\nsonst der Gesellschaft bekannt sind oder waren.\n\n Insgesamt erhielten rund 6.500 ehemalige Zwangsarbeiter der Beklagten auf Grund          19\n\n\n\n                                          7/20\n\ndes Abkommens Entschädigungszahlungen; wer bis zu einem halben Jahr in den\nBuna-Werken der Beklagten in Auschwitz-Monowitz gearbeitet hatte, bekam\n2.500 DM, wer länger dort hatte arbeiten müssen, erhielt 5.000 DM. Die Empfänger\nsollten im Gegenzug eine Verzichtserklärung hinsichtlich weitergehender Ansprüche\nabgeben (vgl. Brozik, Die Entschädigung von nationalsozialistischer Zwangsarbeit\ndurch deutsche Firmen, in: Barwig/Saathoff/Weyde <Hrsg.>, a.a.O., S. 33 <43>).\n\n                                         III.\n Die Beschwerdeführer begehrten in dem von ihnen angestrengten Zivilrechtsverfahren Schadensersatz und Schmerzensgeld zwischen 40.799,35 DM und 70.399 DM.\nDie Beklagte berief sich auf den Forderungsausschluss durch das Aufrufgesetz, hilfsweise auf Verjährung. Während des Rechtsstreits wurde das Gesetz zur Errichtung\neiner Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\" (im Folgenden abgekürzt\nauch als Stiftungsgesetz) verabschiedet.\n\n 1. Das Landgericht wies die Klage durch das angegriffene Urteil ab, da § 16 Abs. 1     21\nSatz 2 EVZStiftG den von den Beschwerdeführern erhobenen Ansprüchen entgegenstehe. Überdies seien diese verjährt.\n\n  2. Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht mit dem weiter angegriffenen Urteil       22\nzurückgewiesen. Die Ansprüche der Beschwerdeführer seien allerdings nicht in vollem Umfang verjährt; auf die bereicherungsrechtlichen Entschädigungsansprüche sei\nentgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine dreißigjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die nicht verjährten Ansprüche seien jedoch durch das Stiftungsgesetz ausgeschlossen. Zu demselben Ergebnis führe die Anwendung des § 1\nAbs. 3 AufrufG. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 AufrufG greife nicht,\nweil von ehemaligen Zwangsarbeitern erhobene Ansprüche auf Schmerzensgeld und\nEntschädigung weder verbriefte Forderungen noch aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtliche oder ihr sonst bekannte Ansprüche seien. Das Gericht ist im Übrigen unter Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer Zahlungen auf Grund des Wollheim-Abkommens erhalten haben. Ob\nsie im Zusammenhang damit Verzichtserklärungen abgegeben haben, ist offen geblieben.\n\n  3. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer in dem ebenfalls angegriffenen Beschluss (NJW 2003, S. 2912) zurück, da ein\nZulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliege. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 1\nEVZStiftG und § 1 Abs. 3 AufrufG hätten keine grundsätzliche Bedeutung. Zu § 16\nAbs. 1 EVZStiftG habe der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss vom 30. November 2000 (NJW 2001, S. 1069) dargelegt, dass der Gesetzgeber den in dieser\nBestimmung enthaltenen Anspruchsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Art. 14\nGG geprüft habe (BTDrucks 14/3206, S. 17 f.). Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig, da sie keinen Verzicht auf durchsetzbare erworbene Ansprüche bewirke, sondern den Zwangsarbeitern an Stelle eines in aller Regel verjährten Anspruchs gegen\n\n\n                                         8/20\n\neinen häufig nicht mehr existenten Schuldner einen leicht durchsetzbaren Anspruch\ngegen die ausreichend ausgestattete Stiftung verschaffe. Dies sei, wie unter Verweis\nauf das Contergan-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 263) dargelegt wird, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Grundsätzliche Bedeutung komme der Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit           24\nnicht zu, als die Beschwerdeführer die - nicht näher begründete - Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 AufrufG geltend machten. Im Übrigen sei das Oberlandesgericht\nzu Recht davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 3 Satz 2 AufrufG ohnehin\nnicht erfüllten, da fahrlässige Unkenntnis (bloßes Kennenmüssen) nach dem Wortlaut der Vorschrift, aber auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht genüge, um\neine Ausnahme von dem Erlöschenstatbestand zu begründen.\n\n Auch die Verjährungsfrage habe keine grundsätzliche Bedeutung, da sie für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erheblich gewesen sei. Sie könne allenfalls\nim Rahmen der Prüfung einer Verfassungswidrigkeit von § 16 Abs. 1 EVZStiftG, § 1\nAbs. 3 AufrufG Bedeutung erlangen. Insoweit sehe der Senat jedoch keine Veranlassung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(unter Hinweis auf BGHZ 48, 125 <127>).\n\n                                        IV.\n Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,        26\nArt. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG durch\ndie angegriffenen Entscheidungen; insbesondere verletze der durch § 16 Abs. 1\nSatz 2 EVZStiftG bewirkte Ausschluss von Ersatzansprüchen das Grundrecht aus\nArt. 14 Abs. 1 GG.\n\n 1. Da auch Ansprüche und Forderungen des privaten Rechts dem Eigentumsschutz          27\ndes Grundgesetzes unterfielen, seien auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die der Kompensation für schwerstes erlittenes Unrecht und unmenschliche Einbuße an Lebensqualität dienten, von dem Schutz des Art. 14 GG erfasst.\n\n In der Contergan-Entscheidung (BVerfGE 42, 263) habe das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Grundsätzen für eine verfassungsgemäße Ersetzung privatrechtlicher Ansprüche durch öffentlichrechtliche Ansprüche aufgestellt. Es müsse\nsich um eine Umgestaltung im Interesse der Inhaber handeln, die nicht der Befriedigung von Bedürfnissen der Allgemeinheit oder eines Begünstigen, sondern der Verwirklichung der Eigentumsrechte der Betroffenen bei Verbesserung und Stärkung der\nRechtsposition des Einzelnen diene. Dabei sei eine prinzipielle Werterhaltung durch\nwertmäßige Ebenbürtigkeit (Substanz der Werterhaltung) erforderlich. Diesen Maßstäben werde das Stiftungsgesetz nicht gerecht.\n\n  a) Die Umformung der privaten Schadensersatzansprüche der Anspruchsberechtigten sei nicht in ihrem Interesse durchgeführt worden, sondern im Interesse der deutschen Wirtschaft. Das Gesetz bezwecke vorrangig eine Freistellung deutscher Unter-\n\n\n                                        9/20\n\nnehmen von Ansprüchen der in den Vereinigten Staaten von Amerika und Israel lebenden Zwangsarbeitsopfer, nicht jedoch eine angemessene Entschädigung der Opfer.\n\n  Für Zwangsarbeiter, die im landwirtschaftlichen und kirchlichen Bereich oder als     30\nHauswirtschaftskräfte eingesetzt gewesen seien, seien keine Entschädigungsleistungen vorgesehen. Damit könne das Gesetz seinen Anspruch, sämtliche Zwangsarbeiter abschließend zu entschädigen, nicht erfüllen. Die Differenzierung zwischen\nZwangsarbeitern der Industrie und den übrigen Zwangsarbeitern sei willkürlich und\nverstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n b) Soweit das Gesetz die Beschwerdeführer und zahlreiche andere Anspruchsteller       31\nbetreffe, die gegen noch existierende Unternehmen ihre Ansprüche rechtlich durchsetzen könnten, trete durch das Gesetz eine extreme Begünstigung der \"Zwangsarbeitgeber\" ein; dies stärke oder verbessere die Rechtsposition der Einzelnen nicht,\nsondern schwäche sie eklatant. Ferner würden unverjährbare oder jedenfalls nicht\nverjährte Ansprüche durch die in § 14 EVZStiftG vorgesehene Ausschlussfrist für die\nStellung von Anträgen zeitlich begrenzt.\n\n Es treffe nicht zu, dass vielen Zwangsarbeitern mit der Stiftung überhaupt erst ein   32\nzahlungsfähiger Schuldner entstanden sei; mit wenig aufwendigen Recherchen seien\nRechtsnachfolger für fast alle Unternehmen zu ermitteln. Bei den Unternehmen, die\nZwangsarbeiter beschäftigt hätten, habe es sich zumeist um Weltkonzerne gehandelt, die den Krieg fast ausnahmslos überstanden hätten.\n\n  c) Das Gesetz verfehle das Kriterium der prinzipiellen Werthaltigkeit. Da die Beschwerdeführer zu dem Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 oder\nSatz 5 EVZStiftG gehörten, könnten sie nach § 9 Abs. 1 EVZStiftG nur eine Leistung\nvon \"bis zu 15.000 DM\" beanspruchen. Auf diesen Betrag könne der einzelne\nZwangsarbeiter jedoch nicht mit Sicherheit zurückgreifen, da die Höchstbeträge zunächst nur in Höhe von 50 % ausgeschöpft werden könnten und eine weitere Leistung bis zu 50 % nach Abschluss der Bearbeitung aller bei der jeweiligen Partnerorganisation anhängigen Anträge erfolge, soweit dies im Rahmen der verfügbaren\nMittel möglich sei. Dieser geringen Summe ständen die von den Beschwerdeführern\ngeltend gemachten Forderungen zwischen gut 40.000 DM und gut 70.000 DM gegenüber, die als typisch für Zwangsarbeiteransprüche angesehen werden könnten.\n\n  2. Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\" verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es verfehle sowohl\nsein Ziel, für deutsche Unternehmen Rechtssicherheit zu erreichen und die deutsche\nWirtschaft vor weiteren möglichen Ansprüchen zu schützen, als auch das Anliegen,\nmit den bereitgestellten Geldern unter Beachtung des Täter-Opfer-Verhältnisses eine\nhumanitäre Leistung zu erbringen. Die Regelung sei unausgewogen. Die Zwangsarbeiter würden als Opfer zugunsten der Täterunternehmen in unerträglicher Weise in\nihren Rechten beeinträchtigt, und der Schadensersatzanspruch aus schwerster unerlaubter Handlung werde auf eine humanitäre Geste reduziert. Es werde in die Sub-\n\n\n                                        10/20\n\nstanz von Eigentum eingegriffen, das auf eigene schwerste Leiden zurückzuführen\nsei.\n\n Die Ansprüche seien nicht verjährt. Verjährungsfristen könnten nur innerhalb einer    35\nzivilisierten Rechtsordnung Anwendung finden, passten aber nicht für Ansprüche aus\nVerbrechen gegen die Menschlichkeit. Selbst wenn die Verjährungsvorschriften\ngrundsätzlich anwendbar sein sollten, sei die Berufung auf die Verjährung unzulässige Rechtsausübung.\n\n 3. § 13 Abs. 1 EVZStiftG, wonach Entschädigungsansprüche für Zwangsarbeiter           36\nnur ausnahmsweise vererblich sind, verletze den Schutz des Erbrechts gemäß\nArt. 14 Abs. 1 GG. Die Ziele der Wiedergutmachung und der Anerkennung einer moralischen Verpflichtung gegenüber den Zwangsarbeitern seien in gleicher Weise\ndurch Leistungen an Nachkommen erreichbar und nicht nur durch Zahlung an die\nnoch lebenden Opfer.\n\n 4. Des Weiteren stelle die Stichtagsregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG eine     37\nwillkürliche Ungleichbehandlung der Angehörigen der Leistungsberechtigten, die vor\ndem 15. Februar 1999 verstorben seien, gegenüber den Angehörigen derjenigen dar,\ndie nach dem 15. Februar 1999 verstorben seien. Ein rechtfertigender Grund für das\nDatum der Bekanntmachung der Stiftungsinitiative als Stichtag sei nicht zu erkennen.\n\n 5. Soweit das Gesetz die Gewährung und Auszahlung der Leistungen so genannten         38\nPartnerorganisationen überlasse, fehle es dem Gesetz an der notwendigen Bestimmtheit. Mit der Ungewissheit, nach welchen Verfahrensordnungen von diesen\nOrganisationen die Gelder verteilt werden und ob diese Verfahren rechtsstaatlichen\nAnforderungen entsprechen, verstoße das Gesetz gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG. Der Justizgewährleistungsanspruch werde dadurch verletzt, dass eine interne Beschwerdestelle mit einem nicht\nnäher festgelegten Beschwerdeverfahren vorgesehen sei.\n\n 6. Das Aufrufgesetz sei nicht auf die Ansprüche der Beschwerdeführer anwendbar,       39\nda ihre Ansprüche unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 AufrufG fielen.\nDas Gesetz sei im Übrigen verfassungswidrig. Da bestehende Ansprüche ersatzlos\nvernichtet worden seien, handele es sich nicht um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, sondern um eine Legalenteignung. Für diese aber fehlten\ndie verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen sind überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet.\n\n\n\n\n                                        11/20\n\n                                          I.\n Zulässig ist die Rüge der Verletzung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG        41\ndurch die angegriffenen Urteile und die ihnen zu Grunde liegenden, mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Vorschriften. Insoweit sind die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.\n\n Unzulässig sind die Rügen der Verletzung von Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1,              42\nArt. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 (Erbrecht), Art. 14 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20\nAbs. 3 GG.\n\n Art. 20 Abs. 3 GG ist allein kein rügefähiges Recht im Sinne des Art. 93 Abs. 1         43\nNr. 4 a GG. Soweit die Beschwerdeführer neben der Verletzung des Eigentumsrechts die Verletzung weiterer Grundrechte geltend machen, fehlt ihnen die Beschwerdebefugnis, da sie von den insoweit angegriffenen Bestimmungen nicht persönlich betroffen sind. Als unzweifelhaft Anspruchsberechtigte können die\nBeschwerdeführer insbesondere nicht rügen, dass andere Zwangsarbeitergruppen\nvon der Regelung ausgeschlossen seien. Die Einschränkung der Vererblichkeit der\nEntschädigungsansprüche durch § 13 Abs. 1 Satz 1 EVZStiftG bewirkt im vorliegenden Verfahren ebenfalls keine Beschwer, da die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 leben\nund der Beschwerdeführer zu 4 erst nach dem Stichtag (15. Februar 1999) verstorben ist, so dass seine Erbin Ansprüche geltend machen kann. Unzulässig mangels\npersönlicher Beschwer ist auch die gegen die Bestimmung über die internen Beschwerdestellen gerichtete Rüge der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n                                          II.\n Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zu Grunde liegenden Vorschriften         44\nverletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n 1. Allerdings werden Ansprüche der Beschwerdeführer von der Eigentumsgarantie           45\ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst.\n\n  a) Der Eigentumsschutz im Bereich des Privatrechts betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise\nzugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201\n<209>; 101, 239 <258>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25.\nApril 2001 - 1 BvR 132/01 -, NJW 2001, S. 2159 <2159>). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende\nRechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 42,\n263 <293>; 45, 142 <179>; 83, 201 <208>). Die der Gewährleistung des Eigentums\nzukommende sichernde und abwehrende Bedeutung gilt in besonderem Maße für\nschuldrechtliche Ansprüche, die den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an\nLebenstüchtigkeit besitzen (vgl. BVerfGE 42, 263 <293>).\n\n b) Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführer, die diese auf Grund der Zwangsarbeit für die Beklagte erlangt haben, handelt es sich um derartige schuldrechtliche An-\n\n\n                                         12/20\n\nsprüche auf delikts- und bereicherungsrechtlicher Grundlage.\n\n  Die Beschwerdeführer wurden in dem Betrieb der Beklagten versklavt und unter Bedingungen zur Arbeit gezwungen, die, wären die Beschwerdeführer nicht befreit worden, ihren sicheren Tod bedeutet hätten. Dadurch sind sie - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - Opfer unerlaubter Handlungen geworden, die der Beklagten\nzuzurechnen sind und die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bewirken. Durch die erzwungenen Arbeitsleistungen ist die Beklagte ferner ungerechtfertigt bereichert worden; dementsprechend hat das Oberlandesgericht auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bejaht.\n\n  c) Der Eigentumsschutz jedenfalls der bereicherungsrechtlichen Ansprüche scheitert nicht an ihrer Verjährung.\n\n  Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts - hier der Verjährungsvorschriften - ist das Bundesverfassungsgericht an die fachgerichtliche Entscheidung gebunden, soweit nicht Fehler erkennbar sind, die - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung\nvon der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl. allgemein\nBVerfGE 18, 85 <93, 96>; stRspr). Das Oberlandesgericht hat die Verjährung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche verneint; der Bundesgerichtshof hat an dieser\nRechtsauffassung zwar Zweifel geäußert, die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter verfolgt. Für die verfassungsgerichtliche Prüfung ist daher die\nEntscheidung des Oberlandesgerichts maßgeblich, die ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Danach sind jedenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht verjährt. Ihr Ausschluss durch das Stiftungsgesetz beeinträchtigt daher\nEigentum.\n\n  Die Frage, ob die vom Oberlandesgericht angenommene Verjährung der Schadensersatzansprüche angesichts der besonderen Umstände ihrer Entstehung, der\nverzögerten Regelung einer Entschädigung in der Nachkriegszeit sowie der praktischen Schwierigkeiten ihrer Geltendmachung mit Verfassungsrecht vereinbar ist,\nkann offen bleiben, da jedenfalls den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen die Einrede der Verjährung nicht entgegenzuhalten ist. Allerdings können auch die unverjährten Ansprüche der Beschwerdeführer infolge der Regelungen des Stiftungsgesetzes nicht mehr geltend gemacht werden.\n\n  2. Der das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestaltende Gesetzgeber             52\nhat mit den angegriffenen Vorschriften des Stiftungsgesetzes eine auf einen gerechten Interessenausgleich zielende Gesamtregelung vorgenommen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n a) Die im Stiftungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Anspruchsberechtigung           53\nvon Zwangsarbeitern sind nicht an den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG für Enteignungen zu messen. Eine Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen\nvoraus; aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung im Sinne dieser Vorschrift. Ihrem\n\n\n\n                                          13/20\n\nZweck nach ist die Enteignung auf die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Ist jedoch mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerfGE 101, 239 <259>; 104, 1 <10>).\n\n Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2          54\nGG Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 95, 48 <58>), der dabei jedoch keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit genießt. Er ist insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis\nzu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozial gebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 101, 239 <259>; 104, 1 <10 f.>; stRspr).\n\n  b) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass sich die Frage, wie weit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon beantworten lässt,\naus welchen Gründen der Eigentümer eine solche Position erworben hat und ob sie\ndurch einen personalen oder einen sozialen Bezug geprägt ist (vgl. BVerfGE 53, 257\n<292>; 102, 1 <17>; stRspr). Die Ansprüche der Beschwerdeführer beruhen auf erlittenem Unrecht, das in dem deutsch-amerikanischen Regierungsabkommen über die\nStiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\" als Sklavenarbeit gekennzeichnet\nwird. Die Beschwerdeführer mussten unter Bedingungen arbeiten, die sogar im Vergleich zu den schrecklichen Arbeitsumständen vieler anderer Zwangsarbeitergruppen besonders grausam und in unvorstellbarer Weise unmenschlich waren. Wenn\nder durch diese Tätigkeit Begünstigte die erlangten Vorteile herauszugeben oder\nSchadensersatz zu zahlen hat, beruht der Anspruch auf Leistungen des ausgebeuteten Opfers und erlittenen Qualen. Ein stärkerer personaler Bezug der Eigentumsposition als der des Ausgleichsanspruchs von Menschen, die buchstäblich um ihr Leben\narbeiten mussten, ist kaum vorstellbar.\n\n  c) Die Grenzen der damit umrissenen Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind           56\nnicht für alle Sachbereiche gleich. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird\ninsbesondere durch die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse beeinflusst, in\ndenen Inhalt und Schranke des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 101, 54\n<76>). Vorliegend ist bedeutsam, dass die angegriffene Regelung Teil eines nach\nlangwierigen Verhandlungen unter Beteiligung von Vertretern der Opfer nationalsozialistischen Unrechts und der Regierungen verschiedener ausländischer Staaten\ngetroffenen Kompromisses ist, mit dem die an ihm Beteiligten sich um einen angemessenen Interessenausgleich bemüht haben. Der Gesetzgeber durfte der Einschätzung der Beteiligten folgen, dass dies insgesamt auch gelungen ist.\n\n aa) Im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung sowie der Bewältigung der                   57\nKriegs- und Kriegsfolgenschäden hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die\nWeite des Einschätzungs- und Gestaltungsraums des Gesetzgebers betont (vgl.\nBVerfGE 13, 31 <36>; 13, 39 <42 f.>; 27, 253 <284 f.>; 102, 254 <298>). Diese\n\n\n\n                                         14/20\n\nRechtsprechung betraf zwar in erster Linie Regelungen im öffentlichen Interesse,\nwährend es hier zumindest formal um Ansprüche von Privaten gegen Private geht.\nIn der Sache aber war ein Problem von erheblichem öffentlichen Interesse zu lösen.\nDies folgte nicht nur daraus, dass die Ausbeutung der Zwangsarbeiter durch Unternehmen wie das der Beklagten staatlich ermöglicht und organisiert war, sondern\nauch aus der in der Präambel des Stiftungsgesetzes betonten politischen und moralischen Verantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus und für ihre Entschädigung.\n\n  Die Bundesregierung und der Gesetzgeber des Jahres 2000 hatten mit der ungelösten Frage der Zwangsarbeiterentschädigung ein Problem zu bewältigen, dessen Regelung frühere Bundesregierungen stets aufgeschoben hatten. Seit der Beendigung\ndes Zweiten Weltkrieges waren 55 Jahre vergangen, und infolge der Wiedervereinigung und der sie begleitenden politischen Veränderungen in Europa bestand ein\ndringendes Bedürfnis, jetzt endlich auch einen Weg zur möglichst abschließenden\nvermögensrechtlichen Bewältigung dieser Folgen des nationalsozialistischen Unrechts zu finden.\n\n  Die Errichtung der Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\" stellte eine       59\nspäte entschädigungsrechtliche Anerkennung des den Zwangsarbeitern zugefügten\nUnrechts dar. Die vorgesehenen Zahlungen sollten Finanzwert und Symbolwert haben. Die Entschädigung sollte dabei auch denjenigen zugute kommen, die auf Grund\nihres hohen Alters, ihrer angegriffenen Gesundheit oder wegen ihrer durch die Ausbeutung als Zwangsarbeiter erfolgten Traumatisierung vor kostspieligen und aufwendigen Prozessen mit ungewissem Ausgang zurückgeschreckt wären. Ferner sollte\ndenjenigen, die zur klagweisen Durchsetzung von Ansprüchen bereit waren, deren\nDurchsetzung insgesamt oder jedenfalls zu Lebzeiten der Geschädigten aber ungewiss war, ein langwieriger Rechtsstreit erspart werden. Hinzu kommt, dass die große\nMehrheit der überlebenden ehemaligen Zwangsarbeiter ohnehin mittlerweile verstorben war. Die noch Lebenden waren überwiegend sehr alt. Sollte eine Entschädigung\nsie alle oder doch möglichst viele von ihnen noch erreichen, musste die Auszahlung\nso schnell wie möglich erfolgen.\n\n  Deshalb durfte der Gesetzgeber es für geboten halten, nicht zunächst alle noch         60\nstreitigen Rechtsfragen zu klären, sondern eine pauschale Regelung ohne Ansehung\nder konkreten Umstände und ohne Prüfung grundsätzlicher Einwände gegen das Bestehen durchsetzbarer Ansprüche und unter erleichtertem Nachweis einer Berechtigung im Einzelfall zu treffen. Insbesondere sollte es unerheblich sein, ob die Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter gegen die Unternehmen, bei denen sie eingesetzt\nwaren, - wie von der Rechtsprechung angenommen - verjährt waren oder ob zumindest einzelne Forderungen noch geltend gemacht werden konnten (zur Rechtsprechung siehe außer dem Bundesgerichtshof im Ausgangsverfahren - NJW 2003,\nS. 2912 <2913> - auch OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001, S. 30; OLG Hamm, NJW\n2000, S. 3577 <3579>; OLG Stuttgart, NJW 2000, S. 2680 <2681 ff.>; KG, KGR Berlin 2000, S. 257; LG Berlin, NJW 2000, S. 1958 f.; LG Hamburg, NJW 1999, S. 2825).\n\n\n                                         15/20\n\n  bb) Bei seinem Bemühen, den ohnehin zu lange hinausgezögerten Ausgleich für             61\ndas erlittene Unrecht jetzt vorzunehmen, durfte der Gesetzgeber eine derartige Gesamtlösung anstreben. Insbesondere durfte er berücksichtigen, dass der Inhalt des\nzu erlassenden Gesetzes weitestgehend durch die Einigung vorgegeben war, die\nzwischen der Bundesregierung, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,\nIsraels sowie mehrerer mittel- und osteuropäischer Staaten, ferner der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft, der Claims Conference sowie der Rechtsanwälte einer\ngroßen Anzahl ehemaliger Zwangsarbeiter erreicht worden war. Die getroffene Regelung wäre nicht zustande gekommen, wenn diese Beteiligten nicht davon überzeugt gewesen wären, dass die schließlich gefundene Konstruktion angesichts der\nvielen Unsicherheiten auch für die ehemaligen Zwangsarbeiter eine angemessene\nLösung schaffen würde. Der Gesetzgeber durfte dementsprechend den Weg der Verhandlung und der gemeinsamen Suche nach einem Kompromiss begehen und auf\ndiese Weise auch durch das gewählte Verfahren sichern, dass eine die beteiligten Interessen vertretbar ausgleichende Lösung gefunden wird.\n\n Die getroffene Einigung wird in der Anlage A des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens umgesetzt. Dort findet sich eine detaillierte Darstellung der Grundsätze für die Arbeit der Stiftung und das den Interessenausgleich verwirklichende\nStiftungsgesetz. Der Gesetzgeber durfte auch die zugehörigen Einzelregelungen als\nuntrennbaren Bestandteil der gesamten, auf eine endgültige rechtliche Problembewältigung ausgerichteten Verhandlungslösung ansehen.\n\n  3. Die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes genügen auch hinsichtlich der konkreten Vorkehrungen den nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  a) Das Gesetz bezweckt zum einen gemäß seinem § 2 Abs. 1, \"Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht\naus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen\", zum anderen ausweislich der Präambel, \"ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere in den Vereinigten\nStaaten von Amerika\" zu bewirken. Beide Ziele sind verfassungsrechtlich bedenkenfrei. Auch dem Ziel des Schutzes von Unternehmen vor Inanspruchnahme in möglicherweise existenzgefährdender Höhe kann die verfassungsrechtliche Legitimität\nnicht abgesprochen werden, zumal die heutigen Inhaber und Beschäftigten der Unternehmen in aller Regel nicht persönlich für die Ausbeutung der Zwangsarbeiter\nwährend des Zweiten Weltkrieges verantwortlich sein dürften.\n\n  Den Ausgleich zwischen den Interessen der ehemaligen Zwangsarbeiter einerseits          65\nund der Unternehmen andererseits versucht das Gesetz durch eine Konstruktion zu\nerreichen, die zur Umformung etwaiger Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in\nsolche gegen die Stiftung führt. Dabei diente das vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Contergan-Stiftungsgesetz (vgl. BVerfGE 42, 263) als Modell. Zahlreiche\n- wenn auch keineswegs alle - deutsche Unternehmen, die Zwangsarbeiter beschäf-\n\n\n\n                                         16/20\n\ntigt hatten, haben sich zu freiwilligen Zahlungen an die Stiftung verpflichtet.\n\n b) Die von den Beschwerdeführern vor allem angegriffene Bestimmung des § 16            66\nAbs. 1 Satz 2 EVZStiftG beeinträchtigt zwar das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer, ist aber im Rahmen des Gesamtausgleichs nicht unangemessen.\n\n § 16 Abs. 1 Satz 1 EVZStiftG sieht vor, dass Leistungen aus Mitteln der öffentlichen   67\nHand für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 des Gesetzes\nnur nach diesem Gesetz beantragt werden können. § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG\nschließt weiter gehende Ansprüche, also auch Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, aus.\n\n aa) Soweit ehemaligen Zwangsarbeitern Ansprüche gegen Unternehmen zustehen,            68\nwerden diese Ansprüche durch das Gesetz zwar entzogen, zugleich aber in - gegebenenfalls niedrigere - Ansprüche gegen die Stiftung umgeformt. Die nach § 11 EVZ-StiftG Leistungsberechtigten erhalten Ansprüche gegen die Stiftung in einer Höhe bis\nzu 15.000 DM, während mögliche weiter gehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik sowie gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit Zwangsarbeit unter\ndem NS-Regime ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 1 EVZStiftG). Zudem erhalten\ndie Leistungsberechtigten Zahlungen nur gegen eine entsprechende Verzichtserklärung (§ 16 Abs. 2 EVZStiftG). Diese Regelung ist auch anwendbar, wenn die nach\n§ 11 EVZStiftG zustehenden Beträge erheblich geringer sind als diejenigen, die im\nZuge einer auf Entschädigung oder Bereicherungsausgleich gerichteten Klage erreichbar wären.\n\n bb) Eine solche Beeinträchtigung einer eigentumsrechtlich geschützten Position der     69\nZwangsarbeiter ist nur im Rahmen der einverständlich gefundenen Gesamtregelung\nund unter Berücksichtigung des Umstands zu rechtfertigen, dass die Regelung den\nBetroffenen neben den unzweifelhaften Nachteilen auch Vorteile bringt. So führt sie\nzu Verbesserungen für die Rechtsposition der Gesamtheit der etwa 1,7 Millionen\nnoch lebenden früheren Zwangsarbeiter und trägt den erheblichen Unsicherheiten\nRechnung, unter denen die Durchsetzung der Ansprüche steht. Insbesondere erspart\nsie langwierige rechtliche Auseinandersetzungen und verbessert daher die Chance,\ndass die Geschädigten Zahlungen noch zu Lebzeiten erhalten. Auch wird sichergestellt, dass die Verwirklichung der Zahlungsansprüche nicht von Zufälligkeiten abhängt. So erhalten Zwangsarbeiter, die für heute nicht mehr bestehende oder insolvente Unternehmen arbeiten mussten, die gleichen Leistungen wie diejenigen, die für\nheute noch bestehende Unternehmen gearbeitet haben.\n\n  Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung zu dem Gesetz         70\nüber die Errichtung einer Stiftung \"Hilfswerk für behinderte Kinder\" (BVerfGE 42, 263\n- Contergan) hervorgehoben hat, bleibt der Einzelne, nachdem die Zugehörigkeit zu\neiner Gemeinschaft von Geschädigten seinen Anspruch erst realisierbar gemacht\nhat, als Forderungsinhaber Mitglied der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten\nund kann sich dem nicht durch Berufung auf die Eigenständigkeit des erworbenen\nAnspruchs entziehen. Ihn trifft eine – begrenzte – Pflicht, eine Neuordnung der Be-\n\n\n                                          17/20\n\nrechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition aller zielt (vgl.\nBVerfGE 42, 263 <301 f.>). Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist damit gerade nicht die Verbesserung der Rechtsposition jedes Einzelnen gefordert. Vielmehr\nmüssen, soweit für Einzelne punktuell gewisse Nachteile auftreten, diese gegen die\ninsgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden (vgl. BVerfGE 42, 263 <302>).\n\n  Die Beschwerdeführer haben ihr Los mit den übrigen Sklaven- und Zwangsarbeitern geteilt. Die Versuche einzelner Opfer in den Nachkriegsjahrzehnten, Entschädigung für Zwangsarbeit vor deutschen Gerichten zu erstreiten, sind erfolglos geblieben; es ist nur ein Fall bekannt, in dem einem ehemaligen Zwangsarbeiter\nrechtskräftig der geringfügige Betrag von 177,80 DM zugesprochen wurde (vgl. Ferencz, Lohn des Grauens, 1981, S. 214 bis 216). Erst die in den Vereinigten Staaten\nvon Amerika erhobenen Sammelklagen und die vielen in der Bundesrepublik anhängig gemachten Klagen haben die Bereitschaft der deutschen Wirtschaft zu substantiellen Leistungen im Rahmen der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft entstehen lassen. Insbesondere der Druck der Gemeinschaft der Geschädigten hat bewirkt,\ndass es zu den Verhandlungen gekommen ist, an deren Ende ein weitaus größerer\nBetrag zur Verfügung gestellt wurde, als ursprünglich von deutscher Seite vorgesehen war. Zunächst war von Seiten der Wirtschaft nämlich nur an ein Stiftungsvolumen von 1,7 Milliarden DM gedacht (vgl. Eizenstat, Unvollkommene Gerechtigkeit,\n2003, S. 279). Erst durch die nach schwierigen und langwierigen Verhandlungen vereinbarte Stiftungslösung ist es möglich geworden, innerhalb kurzer Zeit der Gesamtheit aller noch lebenden ehemaligen Zwangsarbeiter eine (wenn auch nicht als solche bezeichnete) Entschädigung zukommen zu lassen.\n\n  cc) Ohne die Einrichtung der Stiftung hätte, wenn überhaupt, nur ein äußerst geringer Bruchteil der früheren Zwangsarbeiter die an sich bestehenden Ansprüche tatsächlich durchsetzen können. Gemessen an der Gesamtzahl der noch lebenden Opfer hatte nur ein kleiner Teil in Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika\noder anderen Ländern Entschädigungsklagen erhoben. Die Erfolgsaussichten solcher Klagen waren zweifelhaft. In Deutschland stand einem Erfolg die Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs zur Verjährung der Ansprüche der ehemaligen Zwangsarbeiter entgegen. Ob es gelungen wäre, eine Änderung dieser\nRechtsprechung herbeizuführen, ist offen. Angesichts ihres durchweg hohen Alters\nhätten viele Geschädigte einen erfolgreichen Ausgang eines jahrelangen Rechtsstreits wohl nicht mehr erlebt.\n\n dd) Allerdings ist die durch die Stiftung bewirkte Belastung der deutschen Wirtschaft, gemessen an dem den Zwangsarbeitern zugefügten Unrecht und an den den\nUnternehmen zugeflossenen Vorteilen, gering. Auch kommen Unternehmen in den\nGenuss der Regelung, die eine Zahlung an die Stiftung verweigert haben, obwohl\nauch sie früher Zwangsarbeiter beschäftigt hatten. Sie werden ohne eigenen Beitrag\nzum Stiftungsvermögen von Ersatzansprüchen der von ihnen ausgebeuteten\nZwangsarbeiter freigestellt. Stattdessen hat der Bund in Gestalt der gezahlten 5 Milliarden DM sowie infolge der steuerlichen Abzugsfähigkeit der von der Wirtschaft be-\n\n\n                                         18/20\n\nreitgestellten Mittel in Form von Steuermindereinnahmen von etwa 2,5 Milliarden DM\neinen wesentlichen Teil der Stiftungslasten selbst getragen, um eine endgültige und\nschnelle Lösung erreichen zu können, die auf Rechtsstreitigkeiten mit den nicht beteiligten Unternehmen verzichtet. Da es um Leistungen an die geschädigten Zwangsarbeiter, nicht aber um eine Sanktion gegen Unternehmen ging, wird die gewählte Lösung nicht dadurch zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen, dass der\nStaat den größten Anteil an Lasten übernommen hat.\n\n Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die gewählte Lösung dem weiteren Zweck        74\ndes Stiftungsgesetzes dient, Rechtssicherheit für die deutsche Wirtschaft insgesamt\nzu erreichen. Diese war, soweit überhaupt durch Vereinbarungen auf Regierungsebene möglich, nur durch eine Freistellung auch der nicht zur Stiftung beitragenden\nUnternehmen zu erreichen. Die Bundesrepublik wollte vermeiden, dass insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika die öffentliche Debatte über die Zwangsarbeit für deutsche Unternehmen fortgeführt wurde – und dies auch zum Nachteil solcher Unternehmen, die sich zu der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft\nzusammengeschlossen hatten.\n\n Die starke Beteiligung der Bundesrepublik an der Aufbringung des Stiftungsvermögens rechtfertigt sich im Übrigen auch damit, dass neben den jeweiligen Unternehmen und dem NS-Regime auch die deutsche Bevölkerung insgesamt von der\nZwangsarbeit profitiert hat. Durch den Einsatz der Zwangsarbeiter war es möglich gewesen, die Versorgungslage der Bevölkerung bis in die letzte Kriegsphase auf vergleichsweise hohem Niveau zu halten (vgl. etwa Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2003, S. 147).\n\n  ee) Ungeachtet der vielen Unzulänglichkeiten, mit denen eine so späte und so         76\nschwierige Bewältigung der Unrechtsfolgen verbunden sein musste, hält sich die getroffene Regelung noch in dem Bereich, in dem der Gesetzgeber sie als angemessenen Ausgleich der gegenläufigen betroffenen Interessen im Rahmen des Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG werten durfte.\n\n  4. Die Anwendung des Stiftungsgesetzes auf die Beschwerdeführer durch die Gerichte ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 3 AufrufG kommt es insoweit ebenso wenig an wie darauf, ob\ndie auf das Aufrufgesetz gestützten Ansprüche der Beschwerdeführer erloschen waren. Das Stiftungsgesetz bewirkt, dass sämtliche Ansprüche, also auch die nicht vom\nAufrufgesetz erfassten, nicht mehr geltend gemacht werden können.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  78\n\n                Papier                  Haas                 Hömig\n\n                                    Hohmann-Steiner                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n                Bryde                                        Gaier\n\n\n                                        19/20\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2004 -\n1 BvR 1804/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2004 -\n                1 BvR 1804/03 - Rn. (1 - 78), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20041207_1bvr180403.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041207.1bvr180403\n\n\n\n\n                                    20/20\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/12/rs20041207_1bvr180403.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-07/1-bvr-1804-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"EVZStiftG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":9},{"jurabk":"EVZStiftG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"EVZStiftG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"EVZStiftG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"EVZStiftG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EVZStiftG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EVZStiftG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EVZStiftG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/12/rs20041207_1bvr180403.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/12/rs20041207_1bvr180403.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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