{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041124.2bvr223604","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"2 BvR 2236/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2236/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes deutschen und syrischen Staatsangehörigen D...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Rosenthal,\n                    Bismarckstraße 61, 76133 Karlsruhe -\ngegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n      23. November 2004 - Ausl 28/03 -\n\nhier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt\n\nam 24. November 2004 beschlossen:\n\nDie Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Königreichs Spanien\nwird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.\nDie Generalstaatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg\nwird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit.    1\nEr soll zur Strafverfolgung an das Königreich Spanien ausgeliefert werden und befin-\n\n\n                                         1/4\n\ndet sich seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Europäischer Haftbefehl, den das Zentrale Amtsgericht Nr. 5 der\nAudiencia Nacional in Madrid am 16. September 2004 erlassen hat. Dem Beschwerdeführer wird die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen.\n\n  2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. November 2004 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Auslieferung lägen vor, Auslieferungshindernisse bestünden nicht. Insbesondere sei die beiderseitige\nStrafbarkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen, weil die dem Ersuchen zu\nGrunde liegende Tat eine spanische Strafvorschrift verletze und zu den im Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und\ndie Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 13. Juni 2002 aufgeführten Delikten gehöre. Auf eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach deutschem\nRecht komme es danach nicht an. Auch werde das Rückwirkungsverbot des Art. 103\nAbs. 2 GG durch die Auslieferung nicht verletzt, weil es sich beim Auslieferungsrecht\num Verfahrensrecht handele, in dem das im materiellen Strafrecht geltende Rückwirkungsverbot grundsätzlich keine Anwendung finde. Weitere verfassungsrechtliche\nBedenken des Beschwerdeführers gegen die Neuregelung des Auslieferungsrechts\nwies das Gericht ebenfalls zurück.\n\n 3. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Auslieferung am         3\n24. November 2004 bewilligt. Bereits am 14. Oktober 2004 hatte die Justizbehörde\nim Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erklärt, dass von der Befugnis\nzur Ablehnung der Bewilligung nach § 83b Nr. 1 IRG kein Gebrauch gemacht werde.\n\n                                         II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, macht der Beschwerdeführer die Verletzung seiner\nGrundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 GG sowie aus\nArt. 103 Abs. 2 GG geltend.\n\n                                         III.\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein\nunzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. Beschluss des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 1198/03 -\n, NJW 2003, S. 2598 f., m.w.N., stRspr).\n\n\n                                          2/4\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n  Im Hauptsacheverfahren ist die Frage zu klären, ob die angegriffene Entscheidung     7\nund damit mittelbar das ihr zu Grunde liegende Gesetz über die Internationale\nRechtshilfe in Strafsachen - IRG - (BGBl 1994 I S. 1537) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und\ndie Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom\n21. Juli 2004 (BGBl I S. 1748) gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die in Art. 16 Abs. 2 GG gewährleisteten unverzichtbaren Grundsätze eines\nfreiheitlichen Rechtsstaats verstößt.\n\n 3. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der im Entscheidungsausspruch näher bezeichneten einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so\nentstünden dem Beschwerdeführer durch die Übergabe an die spanischen Justizbehörden erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die\nVerzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers wiegt demgegenüber weniger\nschwer. Es ist nicht erkennbar, dass das Königreich Spanien bei der Durchsetzung\nseines Strafverfolgungsanspruchs oder die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick\nauf ihre rechtlichen Verpflichtungen bereits durch die Verzögerung der Auslieferung\nunwiederbringliche Rechtsnachteile erlitten.\n\n                                        IV.\n  Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2004 den spanischen Behörden übergeben werden soll, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme\n(§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).\n\n Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt vom Erlass der einstweiligen     10\nAnordnung unberührt.\n\n               Jentsch                 Broß                Osterloh\n\n              Di Fabio              Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n                                     Gerhardt\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2004\n- 2 BvR 2236/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2004 -\n                2 BvR 2236/04 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20041124_2bvr223604.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041124.2bvr223604\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-24/2-bvr-2236-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-24/2-bvr-2236-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:20.318762+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-11-24/2-bvr-2236-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2004-11-24","dockets":["2 BvR 2236/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041124.2bvr223604","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041124.2bvr223604"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004 – 2 BvR 2236/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-24/2-bvr-2236-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Königreichs Spanien\nwird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.\nDie Generalstaatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg\nwird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/16","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16","label":"Art 16 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"IRG/81","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"81","label":"§ 81 IRG","mentions":1},{"id":"IRG/83b","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"83b","label":"§ 83b IRG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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