{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041109.1bvr068498","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"1 BvR 684/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des\n   Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der\n   Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an\n   verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen\n   nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.\n2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar,\n   dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten\n   (Opferentschädigungsgesetz) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem\n   gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine\n   Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.\n\n\n\n\n                                  1/21","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 684/98 -\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfhart E. Burdenski,\n                    Am Hohlacker 61, 60435 Frankfurt am Main -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. März 1998 - B 9 VG 8/97 B -,\n\nb) das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 1997 - L 15 Vg 6/\n   96 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 40, § 40 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) in\nVerbindung mit § 1 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer\nvon Gewalttaten in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl I S.\n1262)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterin Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde und\n                                 Gaier\n\nam 9. November 2004 beschlossen:\n\n\n\n\n                                        2/21\n\n  1. § 40, § 40 a Absatz 1 und § 41 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes\n     über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz\n     - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 21) und in den nachfolgenden Fassungen in Verbindung mit\n     § 1 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung des Zweiten\n     Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von\n     Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1262) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsehen, der nach dem gewaltsamen Tod des\n     anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.\n  2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2006 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.\n  3. Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 1997 - L 15 Vg\n     6/96 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. März 1998\n     - B 9 VG 8/97 B - wird damit gegenstandslos.\n  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz für einen Elternteil, der nach dem gewaltsamen Tod des\nanderen, nicht mit ihm verheiratet gewesenen Elternteils gemeinsame Kinder unter\nVerzicht auf eine Erwerbstätigkeit betreut.\n\n                                        I.\n 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 7. Januar 1985 (BGBl I S. 1) erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen,\nrechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch\ndessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen\nder gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt\nauch für die Hinterbliebenen eines Geschädigten, der an den Folgen der Gewalttat\ngestorben ist. Diese Regelung war zunächst in § 1 Abs. 5 und ist seit dem Zweiten\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewaltta-\n\n\n                                        3/21\n\nten vom 21. Juli 1993 (BGBl I S. 1262) in § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG enthalten.\n\n 2. § 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges            3\n(Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) bestimmt, dass in Fällen, in denen ein Beschädigter an den\nFolgen einer Schädigung gestorben ist, die Witwe, die Waisen und die Verwandten\nder aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben (\"Anspruchsversorgung\"). Außerdem können im Einzelfall nach § 25 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 BVG\nAnsprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge bestehen.\n\n  a) Die Hinterbliebenenversorgung von Witwen und Witwern (vgl. § 43 BVG) umfasst        4\nmehrere Leistungen. Gewährt wird nach § 40 BVG eine Grundrente sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensausgleich nach § 40 a Abs. 1 und seit dem\nIn-Kraft-Treten des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990 (BGBl I S. 582)\nein Pflegeausgleich nach § 40 b Abs. 1 BVG. Daneben besteht nach § 41 BVG Anspruch auf eine Ausgleichsrente. In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) lautete diese Vorschrift:\n\n(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die                                                 5\n\na) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die          6\nHälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder\n\nb) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder                                               7\n\nc) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, bezieht oder bis zur Erreichung der\nAltersgrenze oder bis zu seiner Verheiratung Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat.\n\nAusgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist...\n\n(2) und (3)...                                                                          10\n\n Die Grundrente beträgt zurzeit 372 Euro, die volle Ausgleichsrente 412 Euro (vgl.      11\n§§ 40, 41 Abs. 2 BVG in der Fassung der Verordnung vom 24. Juni 2003 <BGBl I\nS. 984>).\n\n  Nach einhelliger Meinung sind Kinder des Verstorbenen im Sinne dieser Vorschrift      12\nleibliche und adoptierte Kinder sowie Stief- und Pflegekinder (vgl. § 33 b Abs. 2 BVG\ni.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 <BGBl I S. 21>, der bis zu den Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz vom 24. Juni 1985 <BGBl I S. 1144> galt). Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG enthaltene Anforderung, dass die betreuten Kinder selbst eine\nWaisenrente erhalten oder erhalten haben, bezieht sich nur auf Kinder, die - allein -\neigene Kinder der Witwe oder des Witwers sind (Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu\n§ 41 BVG; zit. nach Förster, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992,\n\n\n                                           4/21\n\nS. 819). Ihr Elternteil erhält eine Ausgleichsrente nur, wenn das von ihm abstammende Kind zugleich ein Pflegekind des Verstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.\n2 des Bundeskindergeldgesetzes (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 BVG) oder aber als sein Stiefkind in seinen Haushalt aufgenommen war (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BVG).\n\n  b) Von den Leistungen für eine Witwe oder einen Witwer werden die Grundrente           13\nund der Pflegeausgleich unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten gewährt.\nDie Leistung von Schadensausgleich hat zur Voraussetzung, dass die Witwe oder\nder Witwer aus eigener Kraft weniger als die Hälfte des fiktiven Einkommens des Getöteten erreicht (§ 40 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BVG). Auf den Höchstbetrag der\nAusgleichsrente wird nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BVG in der Fassung des KOV-Strukturgesetzes 1990 das eigene Einkommen des Berechtigten angerechnet.\n\n  c) Die Grundrente nach § 40 BVG soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers einen \"gewissen Ausgleich\" für den durch die Folgen einer Schädigung vorzeitig eingetretenen Verlust des \"Ehemannes, Vaters und Ernährers\" herbeiführen (vgl. BT-Drucks 1/1333, S. 59). Sie soll immaterielle Einbußen sowie die durch \"den Verlust\ndes Ernährers bedingten Mehraufwendungen und Belastungen\" ausgleichen (vgl.\nBTDrucks 7/2506, S. 11). Dieser Zweckbestimmung entspricht es, dass die Grundrente bei bestimmten Sozialleistungen nicht als anspruchsminderndes Einkommen\nangerechnet wird (vgl. § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG; § 76 Abs. 1 BSHG; § 62 Abs. 2 Satz\n4 SGB V). Die Grundrente hat aber auch die Funktion, den Unterhalt zu ersetzen,\nden der überlebende Ehegatte gegen den anderen beanspruchen konnte und der\ndurch den Tod des Opfers erloschen ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,\nDVBl 2004, S. 36; BSGE 50, 250 <254>; BGH, FamRZ 1968, S. 29 <30>; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Aufl. 1998, Rn. 483, S. 135; Förster, in: Wilke,\na.a.O., S. 809). Insoweit soll die Grundrente auch einen wirtschaftlichen Schaden\nausgleichen (vgl. BVerfGE 17, 38 <45 ff.>). Die Ausgleichsrente nach § 41 BVG hat\nausschließlich den Zweck, den Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten sicherzustellen, der nach dem Tode des anderen aus den in § 41 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Gründen an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist (vgl. BTDrucks 7/\n2506, S. 11). Diese Unterhaltsersatzfunktion der Ausgleichsrente ist allgemein anerkannt (vgl. BSGE 50, 250; BGH, FamRZ 1968, S. 29 <30>).\n\n 3. Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes eine besondere Härte ergibt, kann nach § 89 BVG ein Ausgleich gewährt werden (\"Härtefallversorgung\"). In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl I S. 1302) lautet die Vorschrift:\n\n(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere       16\nHärten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt werden.\n\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Gewährung von            17\nHärteausgleichen allgemein zustimmen.\n\n\n\n                                         5/21\n\n(3) ...                                                                                   18\n\n  Für die danach notwendigen Zustimmungsakte sind im Bereich der Opferentschädigung die obersten Landesbehörden zuständig (§ 1 Abs. 12 Satz 2 OEG). Allgemeine\nZustimmungen nach § 89 Abs. 2 BVG liegen nur für den Bereich der Kriegsopferversorgung vor. Sie betreffen vor allem die versorgungsrechtliche Behandlung von Verlobten im Zweiten Weltkrieg gefallener Soldaten (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 11. Juli 1966 und vom 21. Oktober 1968,\nBundesversorgungsblatt 1966, S. 82; 1968, S. 150).\n\n  4. Das geltende Familienrecht kennt - anders als für die Ehe (vgl. § 1360 Satz 1        20\ni.V.m. § 1360 a Abs. 1, § 1361 Abs. 1 Satz 1, § 1570 BGB) - grundsätzlich keinen\nAnspruch auf Unterhalt zwischen nichtehelichen Partnern. Dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes steht jedoch gegen den anderen Elternteil ein Unterhaltsanspruch\ndann zu, wenn er das - gemeinsame - Kind betreut und daher nicht erwerbstätig sein\nkann. Dies gilt für nichteheliche Mütter (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB) ebenso wie für\nnichteheliche Väter (§ 1615 l Abs. 4 Satz 1 BGB). Dieser Unterhaltsanspruch, der ursprünglich in § 1715 BGB a.F. als Anspruch der nichtehelichen Mutter gegen den\nKindesvater auf Ersatz der Entbindungskosten sowie weiterer Aufwendungen und\nauf Unterhalt für die ersten sechs Wochen nach der Geburt ausgestaltet war (vgl.\nSchwab, FamRZ 1997, S. 521 <523>), ist in jüngerer Zeit erheblich ausgeweitet worden. Zunächst wurde er durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz\nvom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) auf bis zu drei Jahre ausgedehnt (vgl. BT-Drucks 13/1850, S. 24). Sodann hat das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts\n(Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) seine\nGeltendmachung über den Dreijahreszeitraum hinaus unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall ermöglicht und ausdrücklich den Anspruch auch dem nichtehelichen Vater gegen die Mutter zugebilligt (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 90). Die Vorschrift\nist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung (vgl. Schwab, Forum Familienund Erbrecht, Sonderheft 2, 2004, S. 164 <168>). Zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138), lautet § 1615 l BGB heute:\n\nUnterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt                             21\n\n(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen           22\nnach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der\nKosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses\nZeitraums entstehen.\n\n(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der         23\nSchwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine\nErwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühes-\n\n\n                                          6/21\n\ntens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es\nnicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.\n\n(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des\nVaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.\n\n(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2      25\ngegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.\n\n                                        II.\n 1. Der Beschwerdeführer lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Beziehung entstammen Zwillinge. Der Beschwerdeführer war erwerbstätig und erwirtschaftete den Unterhalt der Familie. Seine Partnerin betreute die Kinder. Eine Eheschließung war geplant. Im November 1994, sechs Monate nach der Geburt der\nKinder, wurde die Partnerin des Beschwerdeführers ermordet. Der Beschwerdeführer beantragte für sich die Gewährung von Hinterbliebenenrente nach § 1 Abs. 8 Satz\n1 OEG, hilfsweise im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 1 BVG. Er habe für\ndrei Jahre unbezahlten Urlaub genommen, um seine Kinder zu betreuen. In dieser\nZeit habe er für sich und zunächst auch für die Kinder Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Diese hätten dann nach einer zeitlichen Verzögerung Halbwaisenrente\nerhalten. Außerdem habe er für sie Kindergeld bezogen.\n\n 2. Mit seinem Antrag blieb der Beschwerdeführer im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren ohne Erfolg.\n\n  a) Vor den Sozialgerichten stützte der Beschwerdeführer seinen Vortrag hauptsächlich auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 89 Abs. 1 BVG über den Härteausgleich. Die Verlobten gefallener Soldaten hätten nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der so genannten Brautversorgung in zahlreichen Fällen einen Ausgleich nach\ndieser Vorschrift erhalten, und zwar unabhängig davon, ob aus der Verbindung Kinder hervorgegangen seien. Eine besondere Härte für ihn liege darin, dass er nach\ndem Tode seiner Partnerin seine Berufstätigkeit habe aufgeben müssen, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen. Die Kindererziehung stelle einen Umstand dar, der\nim Familienrecht Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten rechtfertige. Solche Ansprüche könne er nicht geltend machen, da die Gewalttat die Eheschließung verhindert habe.\n\n b) Das Landessozialgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den         29\ndie Klage abweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer sei mit seiner Partnerin nicht verheiratet gewesen. Der\nklare Wortlaut der Regelungen verbiete es, im Wege einer erweiternden Auslegung\n\n\n                                        7/21\n\ndie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzubeziehen. Zwar könne\nhier auf Grund des gegenseitigen Einstehens füreinander bei Verlust eines Partners\neine wirtschaftliche Bedarfslage entstehen. Angesichts des im bürgerlichen Recht\nbestehenden Unterschiedes in den Rechtsbeziehungen und mit Rücksicht auf den\nbesonderen Schutz von Ehe und Familie durch das Grundgesetz sei eine Gleichstellung von eheähnlicher Gemeinschaft und Ehe jedoch nicht geboten. Eine Versorgung\nnach § 89 Abs. 1 BVG sei dem Verlobten eines Getöteten nur dann zu gewähren,\nwenn schon die geplante Eheschließung durch opferentschädigungsrechtlich erhebliche Umstände verhindert worden sei. Nur dann liege eine Härte im Sinne dieser\nVorschrift vor. Dies habe das Bundessozialgericht für die Kriegsopferversorgung, die\nSoldatenversorgung sowie für die Opferentschädigung entschieden (Verweis auf BS-GE 27, 286 <287, 288>; BSG, Urteil vom 20. Mai 1970, 8 RV 305/69 [JURIS]; BSG,\nFamRZ 1992, S. 808 <809>).\n\n  c) Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründete der Beschwerdeführer mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die in der Auslegung des § 89 Abs. 1 BVG liege. Die Gewährung einer Härtefallversorgung im Opferentschädigungsrecht könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits\ndie Eheschließung durch opferentschädigungsrechtlich relevante Umstände verhindert worden sei. Das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde als\nunbegründet zurück (Beschluss vom 11. März 1998, B 9 VG 8/97 B [JURIS]). Es bleibe dabei, dass eine Härtefallversorgung voraussetze, bereits die Eheschließung sei\ndurch eine opferentschädigungsrechtlich relevante Gewalttat verhindert worden.\nAuch in der Kriegsopferversorgung habe das Gericht immer darauf abgestellt, dass\ndie Heiratsabsicht wegen kriegsdiensteigentümlicher, vom Staat zu vertretender Umstände unterblieben sei. Dass allein die Gewalttat selbst, die zum Tode eines Partners führe, die Eheschließung unmöglich gemacht habe, reiche nicht aus.\n\n                                         III.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil       31\ndes Landessozialgerichts und der Beschluss des Bundessozialgerichts verletzten ihn\nin seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 GG. Der Begriff der Familie sei gegenüber der früheren Rechtsprechung neu zu definieren und nicht mehr vom formalen Band der Ehe, sondern vom Vorhandensein von Kindern abhängig zu machen.\nDer tradierte Begriff der Ehe habe durch die Zunahme nichtehelicher Lebensgemeinschaften, in denen auch zahlreiche Kinder aufwüchsen, sowie durch das neue\nRechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft seine Bedeutung verloren. Er\nselbst sei nach dem Tode seiner Partnerin als \"faktischer Witwer\" ebenso schutzbedürftig gewesen wie ein kindererziehender hinterbliebener Ehegatte. Die Sozialgerichte hätten zumindest im Einzelfall sein verantwortungsbewusstes Verhalten als\nVater würdigen und eine Härtefallversorgung zubilligen müssen. Die Rechtsprechung\ndes Bundessozialgerichts stelle unerfüllbare Anforderungen, wenn sie fordere, dass\nbereits die Eheschließung durch entschädigungsrechtlich erhebliche Umstände verhindert worden sei, ohne im Einzelfall auf den verfassungsrechtlich garantierten\n\n\n                                         8/21\n\nSchutz Rücksicht zu nehmen.\n\n                                         IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung sowie das Bundessozialgericht Stellung genommen.\n\n  1. Nach Auffassung des Bundesministeriums verletzt der Ausschluss der Eltern          33\nnichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsrecht nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar sei die Gemeinschaft eines solchen Elternteils mit seinem Kind als Familie anzusehen. Daraus folge aber kein konkreter Leistungsanspruch. Der Staat sei nicht gehalten, jegliche Belastung der Familie\nauszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Die staatliche Familienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen könne. Auch Art. 3 Abs. 1\nGG sei nicht verletzt. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, im Bereich des Versorgungsrechts nichteheliche Lebensgemeinschaften Ehen gleichzustellen. Im gesamten Sozialrecht sei eine Hinterbliebenenversorgung für Verlobte nicht vorgesehen. Dem entspreche, dass innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft\ngesetzliche Unterhaltsansprüche der Partner gegeneinander anders als in der Ehe\nnicht beständen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten seien. Dies gelte trotz\ndes Ausbaus des Unterhaltsanspruchs einer nichtehelichen Mutter und seiner Erstreckung auf den nichtehelichen Vater nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1\nBGB durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz und das Kindschaftsrechtsreformgesetz. Dieser Anspruch unterliege nach § 1615 l Abs. 3 BGB\nden Vorschriften des Verwandten- und nicht denen des Ehegattenunterhalts. Er sei\ngegenüber den Ansprüchen eines Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nachrangig. Dies zeige, dass der Gesetzgeber den Eltern nichtehelicher Kinder lediglich einen äußerst eingeschränkten gegenseitigen Unterhaltsanspruch eingeräumt habe.\n\n 2. Das Bundessozialgericht hat auf weitere bei ihm anhängige Verfahren zur Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz hingewiesen.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90            35\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG ordnungsgemäß erschöpft. Dem steht nicht entgegen, dass\nder Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen die Anwendung der Härteklausel des § 89 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 und 12\nOEG begehrt und zur Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Regelungen\nüber die Anspruchsversorgung der Hinterbliebenen der Opfer von Gewalttaten nichts\nvorgetragen und allein das Landessozialgericht am Rande festgestellt hat, eine\nGleichstellung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Opferentschädi-\n\n\n\n                                         9/21\n\ngungsgesetz sei wegen des besonderen grundrechtlichen Schutzes der Ehe von Verfassungs wegen nicht geboten.\n\n  1. Allerdings genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG, wenn der Verfassungsbeschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell\nerschöpft hat. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu\nentsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu\nbeseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395\n<414>; stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2\nBVerfGG unter Nutzung der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>).\n\n  a) Dieser Grundsatz ändert aber nichts daran, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere Antragsteller und Kläger, nach den für die einzelnen\nGerichtszweige maßgeblichen Verfahrensordnungen grundsätzlich nicht gehalten\nsind, Rechtsausführungen zu machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht,\nwie beispielsweise bei der Einlegung einer Revision oder einer Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt. Grundsätzlich genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von Beweismitteln den\nprozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten; die rechtliche Würdigung und die\nAnwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt sind Sache des Richters.\n\n  Diese Anforderungen werden auch nicht durch das verfassungsprozessrechtliche          38\nErfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges verschärft. Der Beschwerdeführer hat\nbei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht darzulegen, dass er von Beginn\ndes fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht hat, er sei durch die öffentliche Gewalt und\ninsbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Daher\ngehört auch die Vorlage entsprechender Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren\nnicht zur Erfüllung der Substantiierungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92\nBVerfGG. Der Beschwerdeführer kann sich im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren\nregelmäßig damit begnügen, auf eine ihm günstige Auslegung und Anwendung des\neinfachen Rechts hinzuwirken, ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile im Verfahren der Verfassungsbeschwerde erwachsen. Es ist Aufgabe der rechtsprechenden Organe, die durch Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes\nRecht gebunden sind, das Klagebegehren auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn der konkrete Rechtsstreit dazu Anlass gibt. Nach der\nverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt zunächst den Fachgerichten die\nAufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395\n<414>). Dazu kann auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gehören (vgl. BVerfGE 9, 223 <225>). Der Beschwerdeführer ist im Ausgangsverfahren\neiner Verfassungsbeschwerde lediglich gehalten, den Sachverhalt so darzulegen,\n\n\n                                        10/21\n\ndass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist.\n\n  Bei dieser Auslegung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und des daran anknüpfenden Grundsatzes der materiellen Subsidiarität werden eine von der Sache her nicht\ngebotene \"Konstitutionalisierung\" des fachgerichtlichen Verfahrens und dessen\nÜberfrachtung vermieden. Es ist durch das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs\nnicht gefordert, dass der Beschwerdeführer bereits das fachgerichtliche Verfahren\nauch als \"Verfassungsprozess\" führt (vgl. Bender, NJW 1988, S. 808; Benda/\nE. Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, S. 254 f.; Posser, Die Subsidiarität\nder Verfassungsbeschwerde, 1993, S. 199). Nur die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die Gerichte, insbesondere der Gewährleistungen aus\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, kann wegen des Grundsatzes der\nSubsidiarität nicht mehr im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht\nwerden, wenn nicht zuvor alle Mittel des Prozessrechts genutzt wurden, um diesen\nVerstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 96 <127>). Ebenso ist\nein grundsätzlich neuer Tatsachenvortrag im Verfahren der Verfassungsbeschwerde\nausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 22 <27 f.>; stRspr).\n\n  b) Etwas anderes kann in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung     40\nder Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur\nAussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das\nfachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall, soweit\nder Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt\n(vgl. BVerfGE 71, 305 <336>; 74, 69 <74 f.>; 74, 102 <114>) oder eine bestimmte\nNormauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht\nbegründbar ist. Verfassungsrechtliche Darlegungen können auch veranlasst sein,\nwenn nach dem fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf Zulassung eines\nRechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht,\netwa im Rahmen von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu stützen sind. In solchen Fällen kann der Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu genügen, gehalten sein, bereits die Fachgerichte in geeigneter\nWeise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen. Es ist dann von seiner Seite das Erforderliche zu veranlassen, damit sich die Fachgerichte mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinander setzen, bevor sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung\ndes Beschwerdeführers befasst, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die darin angewandten Vorschriften in seinen\nGrundrechten verletzt. Dies entspricht der dem Grundgesetz zu Grunde liegenden\nVorstellung über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 86,\n382 <386 f.>; 102, 197 <207>).\n\n 2. Nach diesen Maßstäben steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der           41\nGrundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren sein Klageziel in erster Linie auf § 89 Abs. 1 BVG gestützt, weil er gehofft\n\n\n                                         11/21\n\nhatte, die erstrebte Hinterbliebenenversorgung auf dem Weg eines Härteausgleichs\nnach dieser Vorschrift zu erlangen. Nach deren Wortlaut war dieses Vorgehen nachvollziehbar und keineswegs fern liegend. Dass er gegen § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG und\ngegen den Ausschluss nichtehelicher Elternteile von der Anspruchsversorgung nach\nden §§ 38 ff. BVG nicht mit verfassungsrechtlichen Argumenten vorgegangen ist,\nkann dem Beschwerdeführer daher hier nicht zum Nachteil gereichen.\n\n                                          II.\n Der Erste Senat ist zur Entscheidung über die Zulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde befugt. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts ist nicht anzurufen. Die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 BVerfGG und des § 48 GOBVerfG liegen nicht vor.\n\n 1. Nach § 16 Abs. 1 BVerfGG und § 48 Abs. 1 GOBVerfG entscheidet das Plenum             43\ndes Bundesverfassungsgerichts, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen\nwill. Maßgeblich ist, ob eine Aussage des Bundesverfassungsgerichts gerade zu der\nnunmehr aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt (vgl. BVerfGE 40, 88 <93 f.>; 79, 256\n<264>; Beschluss des Zweiten Senats, EuGRZ 2004, S. 728 <733>; vgl. auch\nBVerfGE 96, 375 <403 f.>). Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage handeln, auf\nder die Entscheidung des anderen Senats beruht; die Rechtsauffassung muss entscheidungstragende Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 77, 84 <104>).\n\n  2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Erste Senat stellt mit der       44\nvorliegenden Entscheidung fest, das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs nach\n§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und der daran anknüpfende Grundsatz der Subsidiarität\nverlangten vom Verfassungsbeschwerdeführer - von den oben unter B I 1 b dargestellten Ausnahmen abgesehen - nicht, dass er von Beginn des fachgerichtlichen\nAusgangsverfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt\nund geltend macht, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass damit von einer Rechtsauffassung des Zweiten Senates abgewichen wird.\n\n  Die Entscheidungen des Zweiten Senats zum Erfordernis der Erschöpfung des              45\nRechtsweges beschränken sich - bei Formulierungsvarianten im Einzelnen - auf die\nallgemeine Feststellung, aus dem Grundsatz der Subsidiarität folge, der Beschwerdeführer müsse alle fachgerichtlichen Möglichkeiten nutzen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Dies müsse im jeweils\nmit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geschehen (vgl. BVerfGE 31, 364 <368>; 49, 325 <328>; 54, 53 <65>; 58, 1\n<24>; 59, 63 <83>; 70, 180 <186>; 73, 322 <325>; 74, 102 <113>; 95, 96 <127>;\n107, 257 <267>; 110, 1 <12>). Aus diesem Grundsatz ist jedoch nicht das Gebot hergeleitet worden, der Beschwerdeführer habe bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde darzulegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht\n\n\n                                         12/21\n\nhat, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt.\n\n                                          C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 40, § 40 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1             46\nSatz 1 Buchstabe c BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG sind mit Art. 3\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsehen,\nder nach dem gewaltsamen Tode des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt. Das auf diesen Vorschriften beruhende Urteil des Landessozialgerichts kann deshalb keinen Bestand haben.\n\n                                          I.\n Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen        47\nOrdnung stellt, ist für sich genommen nicht dadurch verletzt, dass nach den §§ 38,\n40 ff. BVG eine Versorgung für Witwen und Witwer besteht, hinterbliebene nichteheliche Partner dagegen nach diesen Vorschriften keine Versorgung erhalten können,\nauch wenn sie gemeinsame Kinder betreuen.\n\n  1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen verletzen nicht           48\ndas Gebot des Eheschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verfassungsnorm\nversteht unter Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer\nangelegten Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfGE 105, 313 <345>). Der Begriff der Ehe\nkann nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass er auch nichteheliche\nLebensgemeinschaften erfasst (vgl. BVerfGE 9, 20 <34 f.>; 36, 146 <165>). Dies gilt\nauch für nichteheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern. Auch unmittelbar vor einer beabsichtigten Eheschließung greift der verfassungsrechtliche\nSchutz der Ehe nicht; gewährleistet ist in diesem Zeitraum nur die Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfGE 36, 146 <162>).\n\n 2. Die angegriffenen Regelungen bleiben auch nicht hinter dem zurück, was Art. 6         49\nAbs. 1 GG an Schutz der Familie gebietet.\n\n a) Allerdings bildet der Beschwerdeführer mit seinen Kindern eine Familie im Sinne       50\ndes Grundgesetzes. Er ist deren leiblicher und rechtlicher Vater und lebt mit ihnen zusammen (vgl. BVerfGE 106, 166 <176>; stRspr). Die Familie des Beschwerdeführers\nsetzt die Familie fort, die vor dem Tode der Mutter zwischen beiden Eltern und ihren\nKindern bestanden hatte.\n\n b) Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG\nausreichend beachtet. Danach trifft den Staat die Pflicht, auch den wirtschaftlichen\nZusammenhalt der Familie zu fördern (vgl. BVerfGE 75, 382 <392>). Dies gilt insbesondere, wenn in der Familie Kinder erzogen werden (vgl. BVerfGE 99, 216 <234>).\n\n\n                                         13/21\n\nHierzu gehört auch eine Absicherung der Familie im Falle des gewaltsamen Todes\neines Elternteils. Allerdings muss der Staat nicht jegliche finanzielle Belastung ausgleichen, die eine Familie trifft (vgl. BVerfGE 103, 242 <259>). Die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der\nEinzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerfGE 103,\n242 <259>). Aus diesem Grunde besteht für den Staat ein weiter Spielraum für die\nArt und Weise, in der er den Familienlastenausgleich verwirklichen will (vgl. BVerfGE\n103, 242 <260>).\n\n  Stirbt ein Elternteil aus einer nichtehelichen Partnerschaft auf Grund einer Gewalttat   52\nund übernimmt der andere die Erziehung der Kinder, so ist die Familie in aller Regel\nausreichend abgesichert. Die entfallene Unterhaltsleistung des getöteten Elternteils\nan die Kinder wird durch die Halbwaisenrente nach dem Opferentschädigungsrecht\nersetzt. Die Familie erhält Kindergeld. Der betreuende Elternteil kann außerdem nach\n§ 1 Abs. 1 BErzGG Erziehungsgeld beantragen, wenn er das Sorgerecht für seine\nKinder innehat. Ihm steht zudem die Inanspruchnahme einer Elternzeit nach diesem\nGesetz offen. Rentenrechtliche Einbußen erleidet er nicht, wenn er in diesem Zeitraum seine Kinder selbst betreut (vgl. § 56 Abs. 1 SGB VI). Für die Zeit danach ist es\nihm wie jedem anderen Alleinerziehenden zumutbar, den Lebensunterhalt der Familie selbst zu erwirtschaften und die öffentlichen Angebote der Kinderbetreuung (vgl.\n§ 23 Abs. 1 und 3, § 24 SGB VIII) in Anspruch zu nehmen. Die Kosten hierfür können\nin der Regel aus der Halbwaisenrente bestritten werden. Zwar sind in der sozialen\nWirklichkeit nach wie vor Defizite bei der Absicherung alleinerziehender Elternteile\nfestzustellen. Der Gesetzgeber war jedoch durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten,\ndem hinterbliebenen Lebenspartner eine eigene Rente zu gewähren. Er durfte davon\nausgehen, dass die verbleibende finanzielle Einbuße für den überlebenden Elternteil\neines nichtehelichen Kindes nicht so hoch ist, um eine verfassungsrechtliche Pflicht\nzur Gewährung einer solchen Rentenleistung auszulösen.\n\n  3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die angegriffene Regelung         53\nauch nicht Art. 6 Abs. 4 GG. Diese Gewährleistung kommt allein Müttern zugute; aus\nihr können keine Rechte für Sachverhalte hergeleitet werden, die nicht Mütter betreffen (vgl. BVerfGE 87, 1 <41 f.>; 94, 241 <259>). Auch auf Art. 6 Abs. 5 GG kann sich\nder Beschwerdeführer nicht berufen. Die Vorschrift begünstigt nur nichteheliche Kinder, nicht aber deren Väter (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>).\n\n                                           II.\n Die angegriffenen Vorschriften verletzen jedoch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit           54\nArt. 6 Abs. 1 GG.\n\n 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.           55\nDem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber\ndas Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden\nGruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass\n\n\n                                          14/21\n\nsie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205 <213 f.>;\nstRspr). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der\nStaat zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet\n(vgl. BVerfGE 103, 242 <258>; 106, 166 <176>). Zudem ist das Schutzgebot dieser\nVorschrift besonders zu berücksichtigen, wenn das geltende Recht eine Form der Familie schlechter stellt, die sich von der Gemeinschaft verheirateter oder verwitweter\nElternteile mit ihren Kindern nicht unterscheidet (vgl. auch BVerfGE 106, 166 <176>).\n\n 2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen differenzieren            56\nzwischen verheirateten und unverheirateten Elternteilen, die nach dem gewaltsamen\nTode des anderen Elternteils gemeinsame Kinder betreuen. Ein Elternteil, der der\nersten Gruppe zugehört, erhält in einem solchen Falle eine Grund- und Ausgleichsrente (§§ 40, 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG) und kann darüber hinaus nach § 40\na Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG einen Schadensausgleich verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Ein Elternteil, der der zweiten Gruppe angehört, erhält dagegen keine Versorgungsleistung.\n\n 3. Diese Unterscheidung lässt sich verfassungsrechtlich nicht hinreichend rechtfertigen. Der Gesetzgeber darf den unverheirateten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle des Todes des anderen Partners nicht von einer den entfallenen    Unterhaltsanspruch    ersetzenden      Hinterbliebenenrente      nach    dem\nOpferentschädigungsgesetz ausschließen, obwohl durch diesen Tod ein Unterhaltsanspruch des überlebenden Partners nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB entfallen sein\nkann.\n\n  a) Der Hinterbliebenenrente, insbesondere als Grund- und als Ausgleichsrente,          58\nkommt auch Unterhaltsersatzfunktion zu (vgl. oben unter A I 2 c). Der Kreis der Rentenberechtigten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG umfasst Ehegatten, Verwandte in aufsteigender gerader Linie und von den Verwandten in absteigender gerader Linie die\nKinder und deckt sich damit weitgehend mit den nach bürgerlichem Recht Unterhaltsberechtigten. Nur die Stief- und die Pflegekinder nach § 45 Abs. 2 BVG (vgl. dazu\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2004, 1\nBvR 2320/98, JURIS) sowie die Stief- und Pflegeeltern nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nBVG bilden hier eine Ausnahme. Entsprechend ihrem Unterhaltscharakter sind die\nAnsprüche auf Hinterbliebenenrente zumindest teilweise bedürftigkeitsabhängig ausgestaltet. Auch die tatbestandliche Ausformung der Versorgungsansprüche ist dem\nbürgerlichen Unterhaltsrecht ähnlich. So sind insbesondere die Voraussetzungen für\neine Ausgleichsrente des hinterbliebenen Ehegatten in § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis c und Satz 2 BVG ähnlich geregelt wie die Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche eines Ehegatten wegen Krankheit, Alters, Kinderbetreuung (§§ 1570 bis\n1572 BGB) oder aus sonstigen gesetzlich anerkannten Gründen (§§ 1573 ff., 1576\nBGB). Waisen erhalten Hinterbliebenenrente nach § 45 Abs. 1 und 3 BVG in einem\nZeitraum, der jenem entspricht, in dem nach § 1602 und § 1610 Abs. 2 BGB typischerweise Kindesunterhalt zu leisten ist. Auch § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG bestätigt die Verknüpfung von Hinterbliebenenrente und - entfallenem - bürgerlichrechtli-\n\n\n                                         15/21\n\nchem Unterhaltsanspruch.\n\n b) Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB ist von dem ehelichen           59\nUnterhaltsanspruch nicht in einer Weise verschieden, die es rechtfertigt, ihn bei der\nAusgestaltung des Opferentschädigungsrechts unberücksichtigt zu lassen.\n\n Es bestehen zwar nach wie vor erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen dem             60\nUnterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB und dem Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1360 Satz 1 i.V.m. § 1360 a Abs. 1,\n§ 1361 Abs. 1 Satz 1, § 1570 BGB). So ist die Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 3\nSatz 3 in Verbindung mit § 1609 BGB einigen anderen Unterhaltsverpflichtungen des\nVerpflichteten gegenüber nachrangig, während die Pflicht zum Ehegattenunterhalt\ngrundsätzlich erstrangig (§ 1582 Abs. 1, § 1609 Abs. 2 BGB) und selbst gegenüber\ndem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder immer noch gleichrangig (§ 1603\nAbs. 2 Satz 1 BGB) ist. Andererseits ist die Haftung des verpflichteten Elternteils eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber anderen Verpflichteten erstrangig; dies gilt freilich auch für den Ehegatten (§ 1584 Satz 1, § 1608\nAbs. 1 Satz 1 BGB). Vor allem ist der Anspruch auf grundsätzlich drei Jahre befristet,\nwährend der eheliche und der nacheheliche Anspruch auf Betreuungsunterhalt von\nder Rechtsprechung in der Regel bis zum achten Lebensjahr des Kindes voll und bis\nzum elften oder fünfzehnten Lebensjahr anteilig bemessen werden (vgl. Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1570 Rn. 9 f.).\n\n  Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese rechtlichen Unterschiede des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt selbst der Verfassung genügen. Sie rechtfertigen\njedenfalls nicht den vollständigen Ausschluss des hinterbliebenen Elternteils eines\nnichtehelichen Kindes von jeglicher Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist ein solcher Elternteil ebenso wie der eines ehelichen Kindes auf Unterhaltsleistungen angewiesen,\nwenn er in dieser Zeit das Kind persönlich betreut. Das Grundgesetz überlässt zwar\ndie Entscheidung über die Erziehung und die Art und Weise der Betreuung ihrer Kinder den Eltern (vgl. BVerfGE 99, 216 <232>). Der Gesetzgeber kann aber den\nWunsch der Eltern, ihre Kinder gerade in ihren ersten Lebensjahren möglichst intensiv persönlich zu betreuen, mit Leistungen unterstützen und Vorsorge tragen, dass\nKinder in dieser Zeit besondere Betreuung erfahren, soweit sie nicht von den Eltern\ngeleistet wird. So können Eltern Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 1\nBErzGG). Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind nach Bundesrecht (§ 24 Satz 2\nSGB VIII) Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten (vgl. aber auch den Landesrechtsvorbehalt in § 26 SGB VIII). Dem betreuenden Elternteil werden in der Rentenversicherung drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet (§ 56 Abs. 1 SGB VI). Zumindest in diesem Zeitraum ist der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2\nund Abs. 4 Satz 1 BGB deshalb auch für den Berechtigten genauso wichtig wie für einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Für den Tod des Verpflichteten ist dies in § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB gesetzlich anerkannt.\n\n\n\n                                          16/21\n\n Zudem hat sich die tatsächliche Bedeutung des Anspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz         62\n2 und Abs. 4 Satz 1 BGB auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung verändert. Die\nZahl der nichtehelichen Kinder ist in den letzten Jahrzehnten erheblich gestiegen. Immer mehr von ihnen leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die sich nach\naußen von Ehen nicht unterscheiden (vgl. BVerfGE 107, 150 <156 f.>). Inzwischen\nwachsen mehr als 20 vom Hundert aller Kinder bei ihren nicht verheirateten Eltern\noder Elternteilen auf (vgl. Statistisches Jahrbuch 2003 für die Bundesrepublik\nDeutschland, Tab. 3.19, S. 64). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB auch faktisch in vielen\nFällen erfüllt wird, und zwar entgegen der gesetzlichen Grundregel (§ 1615 l Abs. 3\nSatz 1 i.V.m. § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht in bar, sondern wie in Ehen in Form eines \"Familienunterhalts\" in natura (vgl. § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB) und entgegen\n§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB faktisch auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus. In diesem Fall bildet er einen wichtigen Baustein bei der Absicherung desjenigen\nElternteils eines nichtehelichen Kindes, der das Kind, vor allem in den ersten drei Lebensjahren, betreut. Es fehlt deshalb an hinreichend gewichtigen Gründen, wenn der\nGesetzgeber, der bei verheirateten Eltern den entsprechenden Unterhaltsanspruch\ndurch eine Hinterbliebenenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz absichert,\nvon einer solchen Absicherung für nicht miteinander verheiratete Eltern absieht.\n\n  4. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Elternteil eines nichtehelichen Kindes      63\nsei nach dem Tode des anderen im Gegensatz zu einem verwitweten Ehegatten häufiger nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich gehindert, die Betreuung seiner Kinder\nzu übernehmen, und bedürfe deswegen einer Versorgung regelmäßig nicht. Denn\nauch ihm kann das Sorgerecht für sein Kind zustehen. Sofern er nicht schon zuvor alleiniger Inhaber der Sorge war (§ 1626 a Abs. 2 BGB) oder mit dem anderen Elternteil die Sorge gemeinsam trug (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB), erhält er nach dem Tode\ndes anderen Elternteils die Alleinsorge für seine Kinder entweder kraft Gesetzes\n(§ 1680 Abs. 1 BGB) oder durch richterliche Entscheidung, wenn dies dem Wohl des\nKindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zudem wird vertreten, dass\ndie Unterhaltsansprüche aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht\nzwingend das Sorgerecht des Elternteils, sondern nur eine faktische Betreuung voraussetzen (vgl. Büdenbender, Der Unterhaltsanspruch des Vaters eines nichtehelichen Kindes gegen die Kindesmutter, FamRZ 1998, S. 129 <134>). Auch hat ein hinterbliebener nichtehelicher Lebenspartner einen Anspruch auf Elternzeit und\nErziehungsgeld ebenso wie ein verwitweter Ehegatte, sofern ihm die Personensorge\nzusteht (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG). Die weiteren Hilfen für allein\nerziehende Elternteile differenzieren ebenfalls nicht zwischen nichtehelichen Lebenspartnern und Ehegatten (§§ 23 ff. SGB VIII). Knüpfen damit die Leistungen an die\nSorge für das Kind und insbesondere auch an die Betreuung des Kindes durch einen\nElternteil an, ist allein entscheidend, dass diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.\n\n 5. Auch soweit der Gesetzgeber durch Gewährung einer Hinterbliebenenrente ei-            64\n\n\n\n                                         17/21\n\nnen Ausgleich immaterieller Einbußen und der relativ erhöhten Aufwendungen nach\ndem Tode eines Elternteils bewirken will, ist dieser Zweck nicht geeignet, die in Frage\nstehende Unterscheidung zu rechtfertigen. Zumindest wenn die Eltern vor dem Tode\ndes einen Elterteils mit ihren Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit\ngemeinsamer Wohnung und Haushalt gelebt und nicht anders als Ehegatten aus einer gemeinsamen Kasse gewirtschaftet haben, sind die immaterielle Belastung und\nder relative finanzielle Mehraufwand nach dem Tode des einen Elternteils für den\nÜberlebenden und die gemeinsamen Kinder nicht geringer als in einer Ehe.\n\n                                          III.\n  Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG wird demnach jedenfalls durch den      65\nvollständigen Ausschluss des Elternteils eines nichtehelichen Kindes von der Grundrente und von der Ausgleichsrente nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG verletzt. Beide Leistungen zusammen sollen den Unterhalt des überlebenden Elternteils\nin einem Maße sichern, das dem entfallenen Unterhaltsanspruch entspricht. Der Gesetzgeber wird zu prüfen haben, ob diese Erwägung auch für den Anspruch auf\nSchadensausgleich nach § 40 a BVG zutrifft. Dieser Anspruch ist immerhin mit der\nAusgleichsrente verknüpft (§ 40 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG). Allerdings ist die Leistung des Schadensausgleichs zugunsten der Witwe oder des Witwers vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Ehegattenunterhalt an die gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft (§ 1360 a Abs. 1, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), während\nsich das Maß des Unterhalts des nicht verheirateten Elternteils nach § 1615 l Abs. 3\nin Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB allein nach dessen eigener Lebensstellung\nrichtet (vgl. Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1615 l\nRn. 15). Ob dieser Unterschied eine verschiedene Ausgestaltung des Schadensausgleichs trägt, hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Erfahrung zu entscheiden, dass die gemeinsamen Lebensverhältnisse zumindest dann die Lebensstellung\ndes Unterhaltsberechtigten prägen, wenn die Partner über einen gewissen Zeitraum\nin nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt und wie Ehegatten aus einer gemeinsamen Haushaltskasse gewirtschaftet haben.\n\n                                          IV.\n  Die vorausgegangenen Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit des § 38 Abs. 1           66\nSatz 1 und der §§ 40 ff. BVG beziehen sich zwar in erster Linie auf den gegenwärtigen Rechtszustand. Vor allem die Verlängerung des Anspruchs der Mutter auf Betreuungsunterhalt durch § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB und die Erstreckung des Anspruchs auf den nichtehelichen Vater durch die Gesetzgebung der 1990er Jahre\n(siehe oben unter A I 4) haben die verfassungswidrige Lücke im Hinterbliebenenrecht\ndes Opferentschädigungsgesetzes bewirkt. Die angegriffenen Bestimmungen waren\naber bereits in dem Zeitraum verfassungswidrig, auf den es im vorliegenden Fall ankommt. Es handelt sich um den Zeitraum nach dem Tode der Partnerin des Beschwerdeführers und der Übernahme der Betreuung der Kinder durch ihn.\n\n\n\n                                         18/21\n\n 1. Es ist unerheblich, dass die Regelung des § 1680 Abs. 2 Satz 2 erstmals 1998 in    67\ndas Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde. Wie das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt, war es einem nichtehelichen Vater auch schon vorher möglich, nach\ndem Tode der Mutter in einer rechtlich abgesicherten Position, zum Beispiel als bevorzugt heranzuziehender Vormund (vgl. § 1779 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F.),\ndie Betreuung der gemeinsamen Kinder zu übernehmen (vgl. Hinz, in: Münchener\nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 2. Halbband, 2. Aufl. 1987,\n§ 1705 Rn. 5).\n\n 2. Ebenso ist es für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der im maßgeblichen   68\nZeitraum geltenden Regelungen ohne Bedeutung, dass der Unterhaltsanspruch des\nnichtehelichen Vaters gegen die Mutter seines Kindes erst zum 1. Juli 1998 in\n§ 1615 l BGB aufgenommen wurde (vgl. oben unter A I 4). Bereits vorher konnte dem\nVater eines nichtehelichen Kindes wegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG nicht entgegengehalten werden, der Anspruch auf Betreuungsunterhalt sei auf die Mutter beschränkt.\n\n                                        D.\n\n                                         I.\n Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt im Regelfall zwar zu    69\nderen Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber aber im vorliegenden Fall mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen,\nden verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.\n\n Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2006 eine Neuregelung vorzunehmen.               70\n\n                                         II.\n  Da das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Landessozialgerichts auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruht, ist es nach § 95 Abs. 2\nBVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.\nDas Ausgangsverfahren ist auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung Nutzen zu ziehen\n(vgl. BVerfGE 104, 126 <150>). Der Beschluss des Bundessozialgerichts, der nur\nüber die Zulassung der Revision entschieden hat, wird gegenstandslos (vgl. BVerfGE\n76, 143 <170>).\n\n\n\n\n                                        19/21\n\n                                     III.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.            72\n\n             Papier                Haas                    Hömig\n\n                                 Hohmann-Steiner                                Hoffmann-Riem\n                                 Dennhardt\n\n              Bryde                                        Gaier\n\n\n\n\n                                    20/21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. November 2004 -\n1 BvR 684/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. November 2004 -\n                1 BvR 684/98 - Rn. (1 - 72), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20041109_1bvr068498.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041109.1bvr068498\n\n\n\n\n                                    21/21\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-09/1-bvr-684-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":12},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1608","ref_norm":"1608","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-09/1-bvr-684-98","retrieved":"2026-07-10 10:53:18.010075+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-11-09/1-bvr-684-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2004-11-09","dockets":["1 BvR 684/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041109.1bvr068498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041109.1bvr068498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.11.2004 – 1 BvR 684/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-09/1-bvr-684-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des\n   Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der\n   Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an\n   verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen\n   nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.\n2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar,\n   dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten\n   (Opferentschädigungsgesetz) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem\n   gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine\n   Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.\n\n                                  1/21","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"2/21\n\n  1. § 40, § 40 a Absatz 1 und § 41 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes\n     über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz\n     - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 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Juli 1997 - L 15 Vg\n     6/96 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. März 1998\n     - B 9 VG 8/97 B - wird damit gegenstandslos.\n  4. 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