{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20041026_2bvr095500","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041026.2bvr095500","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2004-10-26","aktenzeichen":"2 BvR 955/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium\ndie Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren\nund bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von\n1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums.\n\n\n\n\n                                       1/39","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 955/00 -\n- 2 BVR 1038/01 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n\nI.    des Herrn von der M...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried J. Janiurek,\n                    Dianastraße 7, 80538 München -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2000\n         - OVG 8 N 81.99 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1999 - VG 29\n         A 88.98 -,\n\n       c) den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\n          Sonderaufgaben vom 26. Mai 1998 - GVO Z W 193/98 -,\n\n      d) die Grundstücksverkehrsgenehmigung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 11. Februar 1998 - GVO 3294/97 -\n\n- 2 BVR 955/00 -,\n\nII.    des Herrn Prinz von H...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte der Sozietät White & Case, Feddersen,\n                   Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2000\n         - BVerwG 8 B 134/00 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 7. März 2000 - A 5 K\n         284/98 -,\n\n       c) mittelbar § 1 Abs. 8 Buchstabe a Vermögensgesetz\n\n- 2 BVR 1038/01 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin-\n\n\n                                        2/39\n\nnen und Richter\n\n\n                                  Vizepräsident Hassemer,\n                                  Jentsch,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff,\n                                  Lübbe-Wolff,\n                                  Gerhardt\n\nam 26. Oktober 2004 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Vereinbarkeit der Enteignungen in der        1\nehemaligen Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 mit dem Völkerrecht und die Folgen einer möglichen Völkerrechtswidrigkeit für die verfassungsrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland.\n\n                                         I.\n  1. a) Nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Streitkräfte am 7. und      2\n8. Mai 1945 übte zunächst jede Besatzungsmacht in dem von ihr besetzten deutschen Staatsgebiet allein die Herrschaftsgewalt aus. Erst am 5. Juni 1945 übernahmen die vier Siegermächte - die Vereinigten Staaten, die Sowjetunion, das Vereinigte\nKönigreich und Frankreich - mit ihrer so genannten Juni-Deklaration gemeinsam die\n\"oberste Regierungsgewalt in Deutschland\" einschließlich \"aller Befugnisse der deutschen Regierung\". Der Alliierte Kontrollrat, der sich aus den Oberkommandierenden\nder Besatzungstruppen zusammensetzte, wurde höchstes Entscheidungsorgan für\nDeutschland. Daneben übten jedoch die einzelnen Befehlshaber in ihren Besatzungszonen die Entscheidungshoheit aus, d.h. sie konnten vor allem selbständig Befehle und Gesetze erlassen.\n\n  Auf der Potsdamer Konferenz der vier Siegermächte vom 17. Juli bis zum 2. August      3\n1945 betonten die Alliierten noch einmal, dass die Oberkommandierenden der Streitkräfte als Mitglieder des Kontrollrates die höchste Regierungsgewalt in Deutschland\nausübten, und zwar jeder in seiner Besatzungszone nach den Leitsätzen seiner entsprechenden Regierung, sowie gemeinsam in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen. Als Ziele des Besatzungsregimes wurden genannt:\n\n\n\n\n                                         3/39\n\nDer deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine\nNachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.\n\nEs ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage\nvon neuem wiederaufzubauen (Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin\n[Potsdamer Protokoll] vom 2. August 1945, zit. nach Rauschning [Hrsg.], Rechtsstellung Deutschlands, 2. Aufl., 1989, Ziff. 6, S. 24 unter Hinweis auf Amtsblatt des\nKontrollrats in Deutschland, Ergänzungsband Nr. 1, S. 13 ff.).\n\n  Auf wirtschaftlichem Gebiet wurde die Vernichtung des Kriegspotenzials, die Zerschlagung der \"bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaft, dargestellt\ninsbesondere durch Kartelle, Syndicate, Trusts und andere Monopolvereinigungen\"\ngefordert. Während der Besatzungszeit sollte Deutschland eine wirtschaftliche Einheit bleiben.\n\n  b) Am 9. Juni 1945 wurde mit \"Befehl Nr. 1\" in der Sowjetischen Besatzungszone        7\n(SBZ) als oberstes Machtorgan die Sowjetische Militäradministration in Deutschland\n- SMAD - gebildet. Befehl Nr. 1 brachte \"zur allgemeinen Kenntnis\", dass \"zur Kontrolle über die Durchführung der Deutschland nach der bedingungslosen Kapitulation\nauferlegten Bedingungen und zur Verwaltung der sowjetischen Besatzungszone in\nDeutschland\" die SMAD mit Marschall Schukow an der Spitze geschaffen wurde. Mit\nBefehl Nr. 5 vom 9. Juli 1945 wurden SMAD-Verwaltungen in den Ländern und Provinzen geschaffen sowie deren Chefs ernannt. Die SMAD war die zentrale Agentur\nder sowjetischen Interessen in der SBZ (vgl. zur SMAD allgemein Foitzik, in: W. Benz\n<Hrsg.>, Deutschland unter alliierter Besatzung 1945 – 1949/55, 1999, S. 302 ff.).\nDie zentrale Handlungsform der SMAD war der schriftliche oder mündliche \"Befehl\".\nDie neu einzurichtenden deutschen Instanzen konnten in diesem Zusammenhang\nnur als Hilfsorgane der sowjetischen Behörden tätig sein. Sie sollten sowohl direkte\nAnweisungen erhalten als auch überwacht werden.\n\n   Ein wesentlicher Schritt zur Veränderung der Eigentumsordnung in der SBZ betraf      8\nGrund und Boden (vgl. die Darstellungen bei Dölling, Wende der deutschen Agrarpolitik, 1950; Lochen, in: Deutschland-Archiv 1991, S. 1025 ff.; Biehler, Die Bodenkonfiskationen in der Sowjetischen Besatzungszone nach Wiederherstellung der gesamtdeutschen Rechtsordnung 1990, 1994, S. 32 ff.; vgl. auch BVerfGE 84, 90\n<96 ff.>). An einer Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone arbeitete das\nZentralkomitee der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) zusammen mit der\nSMAD seit 1945. Dabei benutzte man den Begriff \"Demokratische Bodenreform\", der\nin Deutschland schon vor 1945 verwendet worden war (Stern, Staatsrecht, Bd. V\n2000, S. 987 m.w.N.). Auch berief man sich auf gesamtalliierte Vorstellungen, die\nwirtschaftlichen Grundlagen \"des Junkertums\" und der \"Großkapitalisten\" zu zer-\n\n\n\n                                          4/39\n\nschlagen, um die \"Demokratisierung\" des deutschen Volkes voranzubringen. Erfasst\nwerden sollten hiervon nach der Devise \"Junkerland in Bauernhand\" nicht nur Nationalsozialisten und Kriegsverbrecher, sondern aller Bodenbesitz über 100 ha als \"unaufschiebbare nationale, wirtschaftliche und soziale Notwendigkeit\", um die \"Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes\" zu gewährleisten, der \"immer eine\nBastion der Reaktion und des Faschismus und eine der Hauptquellen der Aggression [...] gegen andere Völker\" gewesen sei.\n\n Demgemäß ergingen im September 1945 in allen Ländern und Provinzen der SBZ               9\nRechtsakte zur Bodenreform. Vereinzelt wurden darüber Volksabstimmungen durchgeführt. Vorreiter war die Provinz Sachsen, die bereits am 3. September 1945 eine\nVerordnung über die Bodenreform erließ. Betroffen war der gesamte landwirtschaftliche Grundbesitz einschließlich des lebenden und des toten Inventars der\n\n1. Kriegsverbrecher, Kriegsschuldigen, Nazi-Führer, aktiven Verfechter der Nazi-         10\nPartei und der führenden Personen des Hitler-Staates, darunter aller Personen, die\nin der Periode der Naziherrschaft Mitglieder der Reichsregierung, des Reichstages,\neiner deutschen Länderregierung oder eines Landtages waren;\n\n2. feudal-junkerlichen Boden- und Großgrundbesitzer über 100 ha;                         11\n\n3. des Staates, soweit er nicht landwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Forschungsinstituten, Versuchs- oder Lehranstalten gewidmet ist.\n\n Insgesamt wurden 7.112 Güter enteignet, die größer als 100 ha waren. Außerdem           13\nwurden 4.278 Betriebe unterhalb der 100 ha-Grenze, die vermuteten Kriegsverbrechern und nationalsozialistischen Funktionären gehörten, sowie 2.309 Areale sonstiger Art, die sich in der überwiegenden Zahl der Fälle in Staatsbesitz befanden, enteignet. Aus dem enteigneten Grundbesitz wurde ein Bodenfonds von rund 3,22\nMio. ha Land gebildet. Der Bodenfonds umfasste damit rund ein Drittel der gesamten\nbodenwirtschaftlichen Nutzfläche der nachmaligen DDR. Aus dem Bodenfonds wurden 2,1 Mio. ha Land in Grundstücken an landlose oder landarme Bauern, Landarbeiter, Flüchtlinge und Umsiedler verteilt, wobei der zugeteilte Boden 5 ha, bei\nschlechter Bodenqualität bis zu 10 ha nicht überschreiten sollte (vgl. BVerwGE 95,\n170 ff.).\n\n Ein Teil des enteigneten Grundbesitzes verblieb im Eigentum der öffentlichen Hand.      14\nDie Zuteilungsempfänger hatten für den Boden eine Summe in Höhe des Wertes einer Jahresernte zu entrichten. Die neu geschaffenen landwirtschaftlichen Betriebe\ndurften weder geteilt noch ganz oder teilweise verkauft, verpachtet oder verpfändet\nwerden. Die Durchführung der Bodenreform oblag Kommissionen auf Gemeinde-,\nKreis- und Landesebene. Die enteigneten Grundbesitzer wurden in der Regel aus\ndem Kreis, in dem sie ihren Grundbesitz hatten, ausgewiesen. Sie mussten ihren Hof\nnicht selten binnen weniger Stunden verlassen und durften nur die notwendige Habe\nmitnehmen. Gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber den Enteignungsmaßnahmen gab es nicht. Auch die Einstufung als Kriegsverbrecher oder aktiver Na-\n\n\n\n                                         5/39\n\ntionalsozialist unterlag keiner gerichtlichen Kontrolle.\n\n  Nicht wenige Neubauern gaben bald wieder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit auf,       15\nweil zahlreiche Betriebe zu klein waren und deshalb nicht rentabel bewirtschaftet\nwerden konnten. Im Jahre 1952 setzte darüber hinaus eine erste Phase der gezielten\nKollektivierung der Landwirtschaft ein. Doch führte erst eine im Frühjahr 1960 angelaufene Kollektivierungskampagne dazu, dass rund 85% der landwirtschaftlichen\nNutzfläche in über 19.000 Genossenschaften mit knapp 1 Mio. Mitgliedern zusammengefasst wurden. Nach dem Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) vom 3. Juni 1959 und den zusätzlich erlassenen Musterstatuten      über     die    drei      verschiedenen       Typen      landwirtschaftlicher\nProduktionsgenossenschaften blieb der in die Genossenschaften zur allgemeinen\nNutzung eingebrachte Boden Eigentum der Mitglieder; durfte nur an den Staat, die\nLPG oder deren Mitglieder, die wenig oder kein Land besaßen, verkauft werden.\n\n c) Die DDR verankerte die Rechtswirksamkeit der Bodenreform bereits in Art. 24 ihrer Verfassung vom 7. Oktober 1949 (abgedruckt in: Roggemann <Hrsg.>, Die DDR-Verfassungen, 4. Aufl., 1989, S. 452 ff.). Gemäß der neuen vorkommunistischen\nOrdnung gab es an Produktionsmitteln wie den wirtschaftlichen Nutzflächen indessen\nnur Volkseigentum (\"sozialistisches Eigentum\"), sei es \"gesamtgesellschaftliches\nGesamteigentum\", sei es \"genossenschaftliches Gemeineigentum\".\n\n  2. a) Mit der Wiedervereinigung ging das Eigentum am öffentlichen Vermögen zusammen mit der Gesamtverschuldung des Haushalts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf die Bundesrepublik Deutschland über. Kapitel VI des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 – Einigungsvertrag (BGBl II S. 889) legt die Prinzipien fest, nach denen\ndas Vermögen in der föderativen Ordnung auf die verschiedenen Körperschaften verteilt werden soll.\n\n  Im Hinblick auf die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und           18\nGebäuden war eine Vorentscheidung für die Lösung der damit zusammenhängenden\noffenen Vermögensfragen durch die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom\n15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) gefallen. In der Gemeinsamen Erklärung heißt es,\ndass die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage (1945-1949) \"nicht mehr rückgängig zu machen\" seien. Für die Enteignungen der DDR 1949-1990 wurde der Grundsatz \"Rückgabe vor Entschädigung\"\nfestgelegt. Die Gemeinsame Erklärung wurde über Art. 41 Abs. 1 Bestandteil des Einigungsvertrags, der wiederum nach Art. 143 Abs. 3 GG n.F. im Grundgesetz verankert wurde. Die in der Erklärung festgelegten Eckpunkte wurden im Vermögensgesetz (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990,\nBGBl II S. 885, 1159) konkretisiert, das für die Enteignungen durch DDR-Organe den\nRestitutionsanspruch der so genannten Alteigentümer regelt.\n\n\n\n                                           6/39\n\n b) Die \"Gemeinsame Erklärung\" hat in ihrer für die vorliegenden Fälle interessierenden Nr. 1 folgenden Wortlaut:\n\nDie Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der\nSowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit,\ndie damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine\nabschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß.\n\n Über die Regelung offener Vermögensfragen ist in Art. 41 EV Folgendes bestimmt:        21\n\n(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der          22\nDeutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15.\nJuni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses\nVertrages.\n\n(2) [...]                                                                               23\n\n(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.\n\n Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Moskauer Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (so genannter Zwei-Plus-Vier-Vertrag) teilten der Bundesminister des Auswärtigen und der\nDDR-Ministerpräsident in Punkt 1 ihres Gemeinsamen Briefes den Außenministern\nder Vier Mächte mit:\n\n1. Die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland              26\nund der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 enthält u.a. folgende Aussagen:\n\n[es folgt die zitierte Passage aus der Gemeinsamen Erklärung zu den Enteignungen        27\nvon 1945 bis 1949].\n\nGemäß Art. 41 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland            28\nund der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit\nDeutschlands vom 31. August 1990 ist die Gemeinsame Erklärung Bestandteil dieses Vertrages. Gemäß Art. 41 Absatz 3 des Einigungsvertrags wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die dem oben zitierten Teil\nder Gemeinsamen Erklärung widersprechen (abgedruckt in: Bulletin vom 14. September 1990, Nr. 109 S. 11).\n\n Bereits in einem \"Aide-Mémoire\" vom 28. April 1990 hatte die sowjetische Regierung gefordert:\n\nNichts im Vertragsentwurf zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-         30\n\n\n                                         7/39\n\nschen Demokratischen Republik darf dazu berechtigen, die Gesetzlichkeit der Maßnahmen und Verordnungen in Frage zu stellen, die die vier Mächte in Fragen der\nEntnazifizierung, der Demilitarisierung und der Demokratisierung gemeinsam oder\nin ihrer ehemaligen Besatzungszone getroffen haben. Die Rechtmäßigkeit dieser\nBeschlüsse, vor allem in Besitz- und Bodenfragen, unterliegt keiner neuerlichen\nÜberprüfung oder Revision durch deutsche Gerichte oder andere deutsche Staatsorgane (abgedruckt in: Fieberig/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG,\n§ 1, Rn. 179).\n\n Durch Art. 4 Nr. 5 EV wurde folgender neuer Art. 143 Abs. 3 in das Grundgesetz       31\neingefügt:\n\n(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht\nmehr rückgängig gemacht werden.\n\n  Das in seiner ursprünglichen Fassung noch von der ehemaligen DDR erlassene,         33\nauf Grund des Einigungsvertrags als Bundesrecht übernommene Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen trifft dazu in § 1 Abs. 8 Buchstabe a folgende Regelung:\n\nDieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und         34\nVerfahren nicht für\n\na) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;\n[...]\n\n(Fassung nach dem Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer               36\nVorschriften <Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG> vom\n14. Juli 1992, BGBl 1992 I S. 1257).\n\n c) Nach den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz (BTDrucks          37\n11/7831) handelt es sich bei den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden,\nim Wesentlichen um die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Industrie\nzu Gunsten der Länder der ehemaligen sowjetisch besetzten Zone oder im Rahmen\nsowjetischer Reparationsmaßnahmen sowie um Enteignungen im Bereich der Landwirtschaft im Rahmen der so genannten demokratischen Bodenreform.\n\n Die Qualifizierung der Enteignungen als \"besatzungsrechtlich\" oder \"besatzungshoheitlich\" wird in der Erläuterung danach unterschieden, ob die Enteignungen in formeller Hinsicht auf entsprechenden Befehlen oder Anordnungen der SMAD (besatzungsrechtlich) oder aber auf Rechts- oder Hoheitsakten der Länder der ehemaligen\nsowjetischen Besatzungszone und kommunaler Stellen des sowjetischen Sektors\nvon Berlin (besatzungshoheitlich) beruhten (BTDrucks 11/7831, S. 1 <3>).\n\n\n\n                                        8/39\n\n  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Enteignungen auf           39\nbesatzungshoheitlicher Grundlage solche, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidungen\nberuhten (vgl. BVerfGE 94, 12 <31 f.>). Dabei ist unerheblich, dass deutsche Stellen\ndaran einverständlich mitwirkten. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Enteignungen nicht zu Gunsten der Besatzungsmacht erfolgten. Selbst Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder\nnach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet wurden, beruhen jedenfalls auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Wegen der einheitlichen rechtlichen Beurteilung wird im Folgenden der Begriff \"besatzungshoheitliche Enteignungen\" verwendet.\n\n  d) In Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung hatte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Auffassung bekräftigt, dass eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen einem künftigen gesamtdeutschen Parlament vorbehalten bleiben müsse. Dementsprechend hat der\nGesetzgeber das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen\nauf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungsund Ausgleichsleistungsgesetz - EALG vom 27. September 1994, BGBl I S. 2624) erlassen. In ihm sind mehrere Gesetze zusammengefasst, darunter - als Art. 1 - das\nGesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) und - als Art. 2 - das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können\n(Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG). Das Ausgleichsleistungsgesetz sieht im\nGrundsatz vor, dass die Berechtigten eine aus einem Entschädigungsfonds zu erbringende Ausgleichsleistung in Geld erhalten, die durch Zuteilung von Schuldverschreibungen erfüllt wird. Insoweit und wegen der Einzelheiten der Berechnung verweist das Gesetz auf die §§ 1 bis 9 EntschG (vgl. § 2 Abs. 1 AusglLeistG).\n\n  § 3 AusglLeistG ermöglicht die Wahl einer Sachentschädigung im Bereich der            41\nLand- und Forstwirtschaft. Die Entschädigung wird allerdings nicht durch Gewährung\neines Rechtsanspruchs auf Ausgleich in Land, sondern in privatrechtlicher Form, also\ndurch Kauf gewährt. Dabei ist die mit der Privatisierung ehemals volkseigener landund forstwirtschaftlicher Grundstücke betraute Stelle in ihrem Ermessen durch detaillierte Vorgaben begrenzt. Gemäß § 3 AusglLeistG sollen die im Umfang überwiegenden Agrargrundstücke zu weniger als der Hälfte des Verkehrswerts - der Wertansatz\nfür landwirtschaftliche Flächen ist das Dreifache des Einheitswerts nach dem Jahre\n1935, § 3 Abs. 7 AusglLeistG - an verschiedene Erwerbergruppen verkauft werden.\nHierzu gehören vorrangig die derzeitigen Pächter, die LPG-Nachfolgebetriebe, zwischen 1945 und 1949 oder zu DDR-Zeiten enteignete und mittlerweile wieder wirtschaftende Wiedereinrichter und als Neueinrichter bezeichnete Pächter ohne vormaligen Grundbesitz im Gebiet der neuen Länder (§ 3 Abs. 2 AusglLeistG) sowie\n\n\n\n                                         9/39\n\nnachrangig die vor 1949 enteigneten und nicht restitutionsberechtigten Alteigentümer, die nicht wieder vor Ort tätig sind. Letztere sollen jedoch nur diejenigen Flächen erwerben können, die von den anderen Berechtigten nicht gekauft werden (§ 3\nAbs. 5 AusglLeistG). Hinsichtlich des Erwerbs von forstwirtschaftlichen Flächen gilt\ndiese Abstufung dagegen nicht, hier ist allein die Qualität des unterbreiteten Betriebskonzepts maßgeblich (§ 4 Abs. 5 Flächenerwerbsverordnung). Die Einzelheiten des\nErwerbs und des Verfahrens sind in der Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 20. Dezember 1995 (Flächenerwerbsverordnung - FlErwV, BGBl I\nS. 2072) geregelt.\n\n                                           II.\n 1. a) Der Beschwerdeführer zu I. ist Erbe des voreingetragenen von der M. Dieser          42\nwurde gemäß der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark B... vom\n6. September 1945 enteignet.\n\n  Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben erteilte auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 2 Grundstücksverkehrsordnung (GVO) eine Gründstücksverkehrsgenehmigung über eines der enteigneten Grundstücke, da der Antrag des\nBeschwerdeführers zu I. auf Rückübertragung des Grundstücks offensichtlich unbegründet sei. Die vom Beschwerdeführer im Restitutionswege begehrten Vermögenswerte seien im Zuge der so genannten demokratischen Bodenreform entschädigungslos enteignet worden.\n\n  Der Beschwerdeführer erhob gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gemäß § 1 Abs. 2 GVO, § 30 Abs. 1, § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG als offensichtlich unbegründet ab. Die Genehmigung beziehe sich auf ein Grundstück, das im\nZuge der so genannten demokratischen Bodenreform und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen\nBeurteilung dieser Enteignungen und des Restitutionsausschlusses sei das Gericht\ngemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an das so genannte Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ff.) und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss vom 18. April 1996 (BVerfGE 94, 12 ff.) gebunden.\nDas Bundesverfassungsgericht habe den Restitutionsausschluss auch unter den\nvom Beschwerdeführer vorgebrachten völkerrechtlichen Gesichtspunkten geprüft.\n\n  Hiergegen stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Zulassung der Berufung zum             45\nOberverwaltungsgericht Berlin und begehrte gleichzeitig, die Sache gemäß Art. 100\nAbs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Beide Anträge lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. März 2000 ab. Zur\nBegründung verwies es auf die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers habe sich das Bundesverfassungsgericht dort auch mit der völkerrechtlichen Rechtslage auseinander gesetzt.\n\n\n\n                                          10/39\n\n b) Der Beschwerdeführer zu II. ist Alleinerbe seines Großvaters Herzog zu B. Der         46\nGroßvater des Beschwerdeführers zu II. war ursprünglich Eigentümer der zurückbegehrten Vermögenswerte, insbesondere der im Kreis B... belegenen Grundstücke.\n\n Am 30. Juli 1945 verfügte der Landrat des Kreises die Beschlagnahme des Vermögens - später auf Grund von SMAD-Befehl Nr. 124 bestätigt - mit Rücksicht darauf,\ndass die herzogliche Familie B... \"fluchtartig verlassen habe\". Die streitgegenständlichen Vermögensgegenstände wurden sodann bis Ende 1949 in die Bodenreform einbezogen.\n\n  Das Regierungspräsidium Halle - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - lehnte den Restitutionsantrag des Beschwerdeführers zu II. mit Bescheid vom\n31. März 1998 ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Magdeburg führte in seinem Urteil vom 7. März 2000 aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Restitution habe, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anwendungsausschlusses des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG\nerfüllt seien. Unabhängig von der seinerzeitigen Rechtmäßigkeit sei der faktisch enteignende Zugriff auf die streitgegenständlichen Vermögenswerte den sowjetischen\nBesatzungsbehörden zuzurechnen. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit\nErfolg auf ein Enteignungsverbot zu Gunsten ausländischer Staatsbürger berufen.\nEin solches Enteignungsverbot lasse sich zwar grundsätzlich dem wiederholt auch\ndurch die Sowjetunion geäußerten Willen, das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen, entnehmen. Jedoch gelte dies nicht für Vermögenswerte ausländischer Staatsangehöriger, die zugleich die\ndeutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten, wie dies beim Großvater des Beschwerdeführers zu II. der Fall sei.\n\n Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts\nMagdeburg zurück. Es fehle an der Darlegung einer klärungsbedürftigen Frage des\nBundesrechts gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die angeführte Ziffer 19b der Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September\n1945 über Doppelstaatler wie auch die \"Dartwinschen Instruktionen\" seien nicht eindeutig und allein auch nicht geeignet, ein dem Beschwerdeführer günstiges Ergebnis\nherbeizuführen, da es für die Zurechnung einer Maßnahme zur Besatzungsmacht auf\ndie Praxis der sowjetischen Behörden ankomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch die übrigen einschlägigen Verlautbarungen der Alliierten bereits mehrfach\ngewürdigt und ihnen kein Enteignungsverbot für Doppelstaatler entnehmen können.\n\n 2. Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer, deren                50\nVorbringen weitgehend übereinstimmt, in der Sache mittelbar gegen § 1 Abs. 8\nBuchstabe a VermG.\n\n a) Der Beschwerdeführer zu I. rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25,\nArt. 3 Abs. 1, Art. 14 GG und Art. 79 Abs. 3 GG hinsichtlich der in Art. 1 und Art. 20\n\n\n                                         11/39\n\nGG niedergelegten Grundsätze sowie - der Sache nach - seines Rechts aus Art. 103\nAbs. 1 GG.\n\n Die Verfassungsbeschwerde sei gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zulässig, da eine               52\nneue Entscheidung auch auf einen grundlegenden Wandel in den maßgeblichen\nRechtsauffassungen gestützt sein könne.\n\n  Die Bodenreformenteignungen in den Jahren 1945 bis 1949 hätten einen Eigentumsverlust im rechtlichen Sinne für die Betroffenen nicht bewirkt. Als völkerrechtswidriger Akt einer Besatzungsmacht hätten sie für die Betroffenen lediglich Besitzverlust bedeutet. Mithin seien die Folgen der Enteignungen 1990 noch reversibel\ngewesen. Es habe zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit einer rechtlichen Regelung, etwa über eine Rückabwicklung der Enteignungen, durch einen Friedensvertrag\nbestanden. Als solcher könne nur eine Vereinbarung zwischen der siegreichen Besatzungsmacht und dem souveränen (besiegten) Staat oder seinem Rechtsnachfolger anzusehen sein, hier also der Regelungsvertrag vom 12. September 1990. Dieser Vertrag enthalte eine solche Regelung aber nicht. Vielmehr seien erst durch den\nEinigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1990 die Bodenreformenteignungen für unantastbar erklärt worden.\n\n Diese im Einigungsvertrag getroffene Regelung, die später zur Einfügung des             54\nArt. 143 Abs. 3 in das Grundgesetz und im Anschluss daran zum einfachgesetzlich\nnormierten Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG geführt habe,\nverstoße jedoch gegen zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts.\n\n Die Bundesrepublik Deutschland als eine der vertragschließenden Parteien sei wegen Art. 25 GG gehindert gewesen, eine solche Vereinbarung zu treffen und zu ihrer\nUmsetzung Art. 143 Abs. 3 GG und § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG zu erlassen.\nArt. 25 GG verpflichte die hoheitliche Gewalt in der Bundesrepublik zur Beachtung\nder allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Es existierten völkerrechtliche allgemeine\nRegeln, die den Entzug von Eigentum durch eine Besatzungsmacht verböten und es\nim Gegenzug der Bundesrepublik geböten, völkerrechtswidrig erfolgte Enteignungen\ndeutscher Staatsangehöriger durch eine frühere Besatzungsmacht rückgängig zu\nmachen, soweit es in ihrer Macht stehe.\n\n Zum Nachweis für den behaupteten Völkerrechtsverstoß führt der Beschwerdeführer zu I. insgesamt sechs Regeln an, die seiner Ansicht nach allgemeine Normen des\nzwingenden Völkerrechts darstellen und die für die Bundesrepublik Deutschland zum\nZeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrags verbindlich waren. Unter anderem\nsoll danach eine Regel bestehen, dass die Rückerstattung eines unter Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht entzogenen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes an den ursprünglichen Eigentümer eine besondere Form der Wiedergutmachung völkerrechtlicher Delikte sei und dem Grundsatz der Effektivität der\nVölkerrechtsordnung Rechnung trage.\n\n\n\n                                         12/39\n\n Der Einigungsvertrag mit seiner Aufrechterhaltung von besatzungsrechtlichen und        57\nbesatzungshoheitlichen Enteignungen perpetuiere den darin liegenden Verstoß gegen zwingendes Völkergewohnheitsrecht und verstoße damit selbst gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts. Die darauf beruhenden Verfassungs- und Gesetzesänderungen verstießen folglich ebenfalls gegen zwingendes Völkerrecht und seien\ndamit verfassungswidrig. Denn das zwingende Völkerrecht sei als änderungsfester\nTeil des Rechtsstaatsprinzips in Art. 79 Abs. 3 GG verankert. Art. 143 Abs. 3 GG entspreche als verfassungsändernde Norm diesen Vorgaben nicht und sei daher seinerseits verfassungswidrig.\n\n b) Der Beschwerdeführer zu II. begründet seine Auffassung der Verfassungswidrigkeit des Restitutionsausschlusses im Wesentlichen mit denselben, auf das Völkerrecht gestützten Argumenten.\n\n  Darüber hinaus trägt er vor, dass die Auslegung und Anwendung der innerstaatlichen Rechtsgrundlage einer Überprüfung an Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung\nals Willkürverbot nicht standhalte. Denn die Besatzungsmacht habe ausdrücklich die\nEnteignung von Staatsangehörigen der alliierten Mächte verboten. Nach Völkerrecht\nsowie nach Besatzungsrecht (Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte, SMAD-Befehle Nr. 97, 104, 154 und Dartwinsche Instruktionen)\nhabe die Sowjetunion aber nur das Eigentum der Staatsangehörigen des Feindstaates Deutschland enteignen dürfen und wollen. Keine der Vorschriften differenziere\nzwischen \"Nur-Ausländern\" und Doppelstaatlern, die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts sei deshalb zu restriktiv. Die ausführenden deutschen Organe hätten\ninsoweit bei der Enteignung des Großvaters des Beschwerdeführers, eines englischen Staatsbürgers, ultra vires gehandelt. Da es sich somit nicht um eine besatzungshoheitliche Maßnahme handele, finde § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG keine\nAnwendung.\n\n                                         III.\n Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Oberfinanzdirektion Berlin, das        60\nBundesverwaltungsgericht und das Regierungspräsidium Halle Gebrauch gemacht.\n\n  1. Der nunmehr (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern vom 2. November 2000, BGBl I S. 1481) zuständige Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin hat sich zu den Verfassungsbeschwerden wie\nfolgt geäußert: Die Verfassungsbeschwerden würfen die Frage auf, ob der Einigungsvertrag gegen zwingendes Völkerrecht, welches über Art. 25 GG in Deutschland gelte, verstoße. Diese Frage sei bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts gewesen. Art. 25 GG sei jedoch ebenso wenig verletzt wie Art. 100 Abs. 2 GG.\n\n Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer habe nicht erst Art. 41 EV, sondern          62\nbereits die Bodenreform das Eigentum wirksam entzogen. Die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts zur faktischen Enteignung gehe davon ebenso aus wie\n\n\n                                        13/39\n\ndie Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 4. März\n1996 (Europäische Kommission für Menschenrechte, Nr. 19048/91; 19049/91;\n19342/92; 19549/92; 18890/91, NJW 1996, S. 2292 – Weidlich und Fullbrecht, Hasenkamp, Golf, Klausser und Mayer gegen Deutschland). Zudem habe die ehemalige\nDDR als souveräner Staat die auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Enteignungen in ihren Willen aufgenommen. Zwar habe erst der Regelungsvertrag vom\n12. September 1990 die Besetzung Deutschlands endgültig beendet. Doch sei die\nDeutsche Demokratische Republik - wie auch die Bundesrepublik Deutschland - bereits zuvor ein im völkerrechtlichen Sinne souveräner Staat geworden. Allein die DDR\nsei daher nach Völkerrecht befugt gewesen, über den Fortbestand der von der Besatzungsmacht zuvor vorgenommenen Enteignungen zu entscheiden. Denn grundsätzlich sei nach Völkerrecht der von der Besatzung befreite oder ihm nachfolgende\nStaat in seiner Entscheidung darüber frei, ob er Maßnahmen der Besatzungsmacht\nanerkenne und aufrechterhalte. Mit Erlass ihrer Verfassung vom 7. Oktober 1949 sowie mehreren späteren einfachgesetzlichen Regelungen habe die DDR die Wirkungen der Bodenreformenteignungen bestehen lassen.\n\n  Ferner könne den Beschwerdeführern nicht darin gefolgt werden, dass der Zwei-        63\nPlus-Vier-Vertrag keine Regelung der Restitutionsfrage enthalte. Bereits in einem\nAide-Mémoire vom 28. April 1990 habe die sowjetische Regierung gefordert, die Gesetzlichkeit der Enteignungen nicht in Frage zu stellen. Der Gemeinsame Brief des\nBundesaußenministers und des Ministerpräsidenten der DDR an die Außenminister\nder Siegermächte im Rahmen der Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen habe diese Forderung bestätigt. Dieser Briefwechsel sei daher gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b des\nWiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 – WVRK\n(BGBl 1985 II S. 926) bei der Auslegung des Regelungsvertrages heranzuziehen und\ndahin zu verstehen, dass die Bundesrepublik Deutschland sich gegenüber den Siegermächten verpflichtet habe, die besatzungshoheitlichen Enteignungen unangetastet zu lassen.\n\n  Diese Verpflichtung stelle keinen Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht dar. Eine     64\nNorm des zwingenden Völkerrechts, die den Bodenreformenteignungen entgegengestanden hätte, habe weder zu dem Zeitpunkt ihrer Vornahme noch bei Abschluss des\nEinigungsvertrags bestanden. Die Bodenreformenteignungen würden bereits nicht\ngegen Kriegsvölkerrecht verstoßen; die Haager Landkriegsordnung sei nicht anwendbar. Die Bodenreform habe auch nicht den behaupteten Strafcharakter gehabt,\nsondern sei Ausdruck sozialistischer Ideologie und habe in diesem Sinne der Umverteilung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln zu Gunsten des landlosen Proletariats gedient. Dass die Bodenreformverordnungen neben dem Entzug von Eigentum an Großgrundbesitz über 100 ha auch den Eigentumsentzug von Nazi-Aktivisten\nund Kriegsverbrechern vorgesehen habe, verleihe ihnen nicht den Charakter einer\nkollektiven Strafmaßnahme im Sinne der Haager Landkriegsordnung.\n\n Es sei auch keine Norm feststellbar, derzufolge eine völkerrechtswidrige Enteignung schlicht unwirksam sei. Vielmehr lösten derartige Enteignungen lediglich Dis-\n\n\n                                        14/39\n\nkussionen über die Höhe der Schadensersatzverpflichtungen aus. Selbst wenn es\nein völkerrechtliches Enteignungsverbot gebe, sei schließlich fraglich, ob die Sowjetunion es gegen sich habe gelten lassen müssen. Ihr Völkerrechtsverständnis sei\nideologisch überformt und von dem Grundgedanken des Klassenkampfes oder der\nsozialistischen Befreiung der unterdrückten Klassen getragen gewesen.\n\n  Schließlich gehe das allgemeine Völkerrecht gemäß Art. 25 GG zwar den einfachgesetzlichen Regelungen, nicht aber dem Verfassungsrecht vor. Es könne auch nicht\neingewendet werden, dass der eigentliche Restitutionsausschluss durch völkerrechtlichen Vertrag geschaffen worden, seine verfassungsrechtliche Verankerung in\nArt. 143 Abs. 3 GG also eine Umgehung des allgemeinen Völkerrechts sei. Denn das\nGrundgesetz habe stets das Wiedervereinigungsgebot enthalten, dessen konkreter\nNiederschlag Art. 143 Abs. 3 GG sei.\n\n 2. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts verweist in seiner Stellungnahme          67\nauf seine Rechtsprechung zu den beiden durch die Verfahren aufgeworfenen Fragen.\n\n  Das Enteignungsverbot aus Art. 46 Abs. 2 HLKO entfalte nach der Vereinigung der        68\nbeiden deutschen Staaten keine Wirkung, weil es an einer faktisch durchsetzbaren\nEigentumsposition gefehlt habe. Die tatsächliche Einschätzung, dass die Wiedervereinigung und damit die Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse auch im Osten Deutschlands ohne die Hinnahme des Restitutionsausschlusses nicht erreichbar\ngewesen wären, bleibe von dem Vortrag zu Art. 46 Abs. 2 HLKO unberührt. Unabhängig davon hat der 7. Senat Zweifel, ob die von der Sowjetunion in ihrer Besatzungszeit zu verantwortende Umgestaltung der Eigentums- und Wirtschaftsordnung\nihrer Zielrichtung nach von den Vorschriften der Haager Landkriegsordnung über die\nkriegerische Besetzung erfasst werden.\n\n  Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde zu II. führt der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aus, das Schutzversprechen der sowjetischen Besatzungsmacht\nfür das Eigentum von Ausländern gelte nicht für Doppelstaatler. Die Frage, ob das\nSchutzversprechen auch für inländische Doppelstaatler galt - ob also das Tatbestandsmerkmal \"auf besatzungshoheitlicher Grundlage\" auch den Zugriff auf das\nVermögen solcher Doppelstaatler erfasst -, sei jedenfalls einfachrechtlicher Natur.\nZwar ordne Art. 143 Abs. 3 GG an, dass der in Art. 41 EV und in § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG vorgenommene Restitutionsausschluss Bestand haben solle. Damit\nwerde die Frage, ob der Entzug des Vermögens von inländischen Doppelstaatlern\nunter diesen Restitutionsausschluss falle, jedoch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Frage.\n\n  3. Das Regierungspräsidium Halle - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - ist der Ansicht, dass der Ausschluss der Rückgängigmachung der Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage entsprechend der Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik zur\nRegelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 verhindern sollte, dass deut-\n\n\n                                         15/39\n\nsche Behörden oder Gerichte die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen prüfen, die die\nSowjetunion als eine der vier Besatzungsmächte zu verantworten oder mitzuverantworten habe. Das sei unbedenklich. Der in Art. 46 Abs. 2 HLKO aufgeführte Schutz\ndes Einzelnen und des Privateigentums, also der Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte, wirke nicht absolut. Besatzungshoheitliche Konfiskationen seien daher\nnicht ultra vires und hätten keine Nichtigkeit zur Folge.\n\n  Dem besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignungsmaßnahme im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu II. stehe der Umstand nicht entgegen, dass der Großvater des Beschwerdeführers zu II. neben der deutschen auch die britische Staatsangehörigkeit besessen habe. Für Doppelstaatler habe bis Ende des Zweiten\nWeltkriegs völkerrechtlich die Regel gegolten, dass der eine Heimatstaat die Interessen einer solchen Person jedenfalls nicht gegenüber dem anderen Heimatstaat\nschützen dürfe. Auch unter dem Gesichtspunkt der so genannten effektiven Staatsangehörigkeit führe die Auslegung des Schutzversprechens zu keinem anderen Ergebnis. Der Großvater des Beschwerdeführers zu II. habe auch nach seiner Flucht\naus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungsmacht die engere Beziehung zu\nDeutschland gehabt, da er seinen Wohnsitz weiterhin in der westlichen Besatzungszone unterhalten, die deutsche Sprache bevorzugt und sich selbst als deutscher\nStaatsbürger angesehen habe. Im Übrigen decke sich die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Definition des Begriffs \"besatzungshoheitlich\" mit der\ndamaligen Intention und dem Handeln der sowjetischen Besatzungsmacht. Hintergrund der gesamten Enteignungsmaßnahmen seien unter anderem die Vergesellschaftung des Grundeigentums und die Umverteilung von Grundeigentum an die\nlandarme Bevölkerung gewesen. Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen\nentschädigungslosen Enteignungen wären unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten\nallein gegenüber Ausländern bedenklich gewesen. Um den völkerrechtlichen Anforderungen zu genügen, reiche es jedoch aus, den Schutz auf diejenigen ausländischen Personen zu beschränken, die nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3\nAbs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2, Art. 25, Art. 79 Abs. 3 GG\nsowie Art. 103 Abs. 1 GG und der Beschwerdeführer zu II. zusätzlich gemäß Art. 3\nAbs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot geltend machen. Im Hinblick auf die\nRüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG fehlt den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis (I.). Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zur Entscheidung ohne Anrufung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts befugt (II.).\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführer können ihre Verfassungsbeschwerden nicht auf Art. 14           73\n\n\n\n                                        16/39\n\nAbs. 1 GG stützen.\n\n Art. 14 GG ist nicht Prüfungsmaßstab für die Entscheidungen des bundesdeutschen Gesetzgebers über die Restitution der zwischen 1945 und 1949 enteigneten\nVermögensgegenstände, weil die Enteignungen selbst abgeschlossen und etwaige\ndaraus resultierende Ansprüche praktisch nicht durchsetzbar und daher wertlos waren (BVerfGE 84, 90 <122 ff.>). Diese Auslegung von Art. 14 GG, die sich im Einklang mit der Spruchpraxis der für die Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK) zuständigen Straßburger Organe befindet (siehe dazu\nC. VI.), hat auch vor dem Hintergrund der Bedeutung des Völkerrechts Bestand. Das\nEigentumsrecht hat neben der institutionellen Verbürgung auch eine auf tatsächliche\nFreiheitsausübung in der Zeit gerichtete Seite. Wer langfristig von der Verfügung\nüber sein Eigentum völkerrechtlich legitim durch eine fremde Hoheitsgewalt ausgeschlossen wird, verliert seine Rechtsstellung als Eigentümer. Ist die Inanspruchnahme des Eigentums langfristig durch darauf gerichtete Maßnahmen einer fremden,\naber territorial zuständigen Staatsgewalt ausgeschlossen, fehlt es für das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG an einem Anknüpfungspunkt.\n\n Das Eigentum hat zwar im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG denselben menschenrechtlichen Rang wie andere Freiheitsrechte, aber es bleibt abhängig von einer bestehenden Rechtsordnung, die es ausgestaltet und gewährleistet. Durchtrennt eine völkerrechtlich legitim ins Leben getretene Rechtsordnung wie das sowjetische\nBesatzungsregime die Verbindung von Eigentümer und Eigentumsgegenstand, so\nendet unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Entzugs mit der Enteignung die förmliche Rechtsstellung des Eigentümers. Hat die Enteignung außerhalb\ndes zeitlichen oder territorialen Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattgefunden,\nkann sich der vormalige Eigentümer nicht auf Art. 14 GG berufen.\n\n  2. Die Beschwerdeführer sind gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG    76\nin Verbindung mit Art. 25 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG beschwerdebefugt.\n\n  a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit und damit grundsätzlich jedes Tun und Unterlassen nach dem eigenen Willen und letztlich jede Freiheit\nvon staatlichem Zwang vorbehaltlich vorrangiger Spezialgrundrechte (vgl. BVerfGE\n6, 32 <36>). Art. 2 Abs. 1 GG schützt deshalb auch davor, durch die öffentliche Gewalt mit einem Nachteil belastet zu werden, der seinen Ursprung und seine innere\nRechtfertigung nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung findet.\n\n  Zur verfassungsmäßigen Ordnung zählen alle Bestandteile des geltenden Rechts.         78\nArt. 25 GG verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Geltung in der Bundesrepublik mit Vorrang vor den deutschen Gesetzen und gibt den Bewohnern des\nBundesgebiets grundsätzlich das Recht, sich auf diese innerstaatliche Geltung der\nRegeln zu berufen. Der Wortlaut des Art. 25 Satz 2 GG, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts \"Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes\" erzeugen, verdeutlicht die Wertung der Verfassung, dass die Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts notfalls vor dem\n\n\n                                        17/39\n\nBundesverfassungsgericht soll erzwungen werden können (vgl. BVerfGE 18, 441\n<448>; 27, 253 <274>). Zweifel zu Geltung und Reichweite einer Regel des Völkerrechts sollen im Rahmen des Normenverifikationsverfahrens nach Art. 100 Abs. 2\nGG, §§ 83 f. BVerfGG durch das Bundesverfassungsrecht beseitigt werden.\n\n Eine den Einzelnen belastende gerichtliche Entscheidung, die auf einer den allgemeinen Regeln des Völkerrechts widersprechenden Vorschrift des innerstaatlichen\nRechts oder auch einer mit dem allgemeinen Völkerrecht unvereinbaren Auslegung\nund Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts beruht, kann gegen das\ndurch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit verstoßen.\n\n In der vom Grundgesetz verfassten staatlichen Ordnung kann es unabhängig davon, ob Ansprüche von Einzelpersonen schon kraft Völkerrechts bestehen, geboten\nsein, Völkerrechtsverstöße als subjektive Rechtsverletzungen geltend machen zu\nkönnen. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für Konstellationen, in denen völkerrechtliche Regelungen einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern\naufweisen, wie das im völkerrechtlichen Enteignungsrecht der Fall ist. Die Institution\ndes Eigentums trägt die private Zuordnung von vermögenswerten Gegenständen in\nsich, so dass der völkerrechtliche Schutz von Eigentumspositionen, z.B. durch ein\nEnteignungsverbot, zumindest in der Schutzwirkung subjektiv gerichtet ist, auch\nwenn sich der ursprüngliche Wille eher auf die objektive Einhaltung von gegenseitig\nanerkannten zivilisatorischen Mindeststandards bezogen hat.\n\n  Im vorliegenden Fall kommt auch in Betracht, dass die Beschwerdeführer in ihrem        81\nAnspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein können. Verstößt nämlich der Ausschluss der Restitution der auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Vermögensgegenstände gegen eine vorrangige verfassungsrechtliche Pflicht, so entbehrt er der inneren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, und es\nliegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den restitutionsberechtigten Alt-Eigentümern vor.\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer zu II. geltend macht, aus völkerrechtlichen und besatzungsrechtlichen Gründen stelle die ihn betreffende Enteignung keine besatzungshoheitliche, sondern eine Maßnahme der DDR-Behörden dar, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Willkürverbot\ndargetan.\n\n                                          II.\n Der Zweite Senat ist zur Sachentscheidung befugt. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts ist nicht gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG anzurufen.\n\n  Nach § 16 Abs. 1 BVerfGG entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will. Maßgeblich ist, ob eine\nAussage des Bundesverfassungsgerichts gerade zu der nunmehr aufgeworfenen\n\n\n                                         18/39\n\nVerfassungsrechtsfrage vorliegt (vgl. BVerfGE 40, 88 <93 f.>; 79, 256 <264>; Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkung im öffentlichen Recht, 1995,\nS. 354 f.). Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage handeln, auf der die Entscheidung des anderen Senats beruht; die Rechtsauffassung muss entscheidungstragende Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 77, 84 <104>).\n\n  Die Entscheidung, dass der Ausschluss der Restitution gemäß Art. 143 Abs. 3 GG          85\nmit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar sei, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter anderem darauf gestützt, dass der Änderung der Verfassung Völkerrecht\nnicht entgegenstehe. Tragender Entscheidungsgrund ist die Auslegung des Art. 14\nAbs. 1 GG, wonach dieses Grundrecht nur Ansprüche schütze, die nicht praktisch\nwertlos seien, und dass dies auch für Ansprüche nach Völkerrecht gelte. Unbeschadet der Frage, ob die Entscheidungsgründe von BVerfGE 84, 90 ff. und BVerfGE 94,\n12 ff. demnach das Völkerrecht allein in seinem subjektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt sehen und deshalb nicht die durch die Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage erfassen, ob die objektive Völkerrechtslage nach Art. 25 GG und dem\nRechtsstaatsprinzip beachtlich ist, beabsichtigt der Zweite Senat jedenfalls nicht, von\nder tragenden Rechtsauffassung des Ersten Senats abzuweichen.\n\n                                          C.\n Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.                                             86\n\n  Ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Pflicht, Völkerrecht zu respektieren,       87\nkann nicht festgestellt werden; schon deshalb ist auch ein Verstoß des verfassungsändernden Gesetzgebers gegen Art. 79 Abs. 3 GG ausgeschlossen (I.). Ein Verstoß\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen (II.). Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte bei der Auslegung und der Anwendung des einfachen nationalen und internationalen Rechts verfassungsrechtliche Anforderungen verletzt hätten (III.). Dieses\nErgebnis stimmt auch mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Ausprägung durch die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überein (IV.).\n\n                                          I.\n  Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gemäß Art. 25 GG Bestandteil des           88\ndeutschen Rechts im Rang über dem einfachen Bundesrecht. Die daraus folgende\nPflicht, diese Regeln zu respektieren, erfordert, dass die deutschen Staatsorgane die\ndie Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkerrechtsnormen befolgen und Verletzungen unterlassen, dass der Gesetzgeber für die deutsche Rechtsordnung\ngrundsätzlich eine Korrekturmöglichkeit für Verletzungen durch deutsche Staatsorgane gewährleistet und dass deutsche Staatsorgane - unter bestimmten Voraussetzungen - im eigenen Verantwortungsbereich das Völkerrecht durchsetzen, wenn dritte\nStaaten dieses verletzen (1.).\n\n\n\n\n                                         19/39\n\n Der Staat des Grundgesetzes ist zwar verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei\nVölkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen.\nDaraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis\n1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums (2.).\n\n 1. a) Die deutschen Staatsorgane sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Völkerrecht        90\ngebunden, das als Völkervertragsrecht nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG und mit seinen\nallgemeinen Regeln insbesondere als Völkergewohnheitsrecht nach Art. 25 Satz 1\nGG innerstaatlich Geltung beansprucht.\n\n  Das Grundgesetz ordnet den von ihm verfassten Staat in eine freiheits- und friedenswahrende Völkerrechtsordnung ein, weil es einen Gleichklang der eigenen freiheitlichen Friedensordnung mit einem Völkerrecht sucht, das nicht nur die Koexistenz\nder Staaten betrifft, sondern Grundlage der Legitimität jeder staatlichen Ordnung sein\nwill (vgl. Tomuschat, Der Verfassungsstaat im Geflecht der internationalen Beziehungen, VVDStRL 36 <1978>, S. 7 <50 f.>). Die Verfassung hebt bestimmte Einrichtungen und Rechtsquellen der internationalen Zusammenarbeit und des Völkerrechts\nhervor (Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25, Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 GG). Insoweit erleichtert das Grundgesetz die Entstehung von Völkerrecht unter Beteiligung des Bundes und sichert dem entstandenen Völkerrecht Effektivität. Das Grundgesetz stellt\ndie Staatsorgane mittelbar in den Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004\n– 2 BvR 1481/04 -, im Umdruck S. 30 und auch BVerfGE 109, 13 <24>; 109, 38\n<50>).\n\n  Eine solche verfassungsunmittelbare Pflicht ist nach deutschem Verfassungsrecht        92\nallerdings nicht unbesehen für jede beliebige Bestimmung des Völkerrechts anzunehmen, sondern nur, soweit es dem in den Art. 23 bis 26 GG sowie in den Art. 1\nAbs. 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG niedergelegten Konzept des Grundgesetzes entspricht. Das Grundgesetz will die Öffnung der innerstaatlichen Rechtsordnung für das\nVölkerrecht und die internationale Zusammenarbeit in den Formen einer kontrollierten Bindung; es ordnet nicht die Unterwerfung der deutschen Rechtsordnung unter\ndie Völkerrechtsordnung und den unbedingten Geltungsvorrang von Völkerrecht vor\ndem Verfassungsrecht an, sondern will den Respekt vor friedens- und freiheitswahrenden internationalen Organisationen und dem Völkerrecht erhöhen, ohne die letzte\nVerantwortung für die Achtung der Würde des Menschen und die Beachtung der\nGrundrechte durch die deutsche öffentliche Gewalt aus der Hand zu geben (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004\n- 2 BvR 1481/04 -, im Umdruck S. 17).\n\n b) Diese sich aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ergebende            93\n\n\n\n                                         20/39\n\nPflicht, das Völkerrecht zu respektieren, hat drei Elemente: Erstens sind die deutschen Staatsorgane verpflichtet, die die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen nach Möglichkeit zu unterlassen.\nWelche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, hängt\nvon der Art der betroffenen Völkerrechtsnorm ab. Das Grundgesetz selbst regelt\nbestimmte Fallgruppen. So kann Art. 25 Satz 2 GG entnommen werden, dass die\nallgemeinen Regeln des Völkerrechts jedenfalls vor dem einfachen Gesetzesrecht\nVorrang haben. Zweitens hat der Gesetzgeber für die deutsche Rechtsordnung zu\ngewährleisten, dass durch eigene Staatsorgane begangene Völkerrechtsverstöße\nkorrigiert werden können. Drittens können die deutschen Staatsorgane - unter hier\nnicht näher zu bestimmenden Voraussetzungen - auch verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen.\n\n  Ansätze zu einer solchen Verpflichtung sind der deutschen Rechtsordnung schon       94\nbislang nicht unbekannt. Sie liegt etwa dem Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Juni 2002 (BGBl I S. 2254) zu Grunde, mit dem wesentliche Normen des allgemeinen Völkerrechts gegenüber Einzelnen durchgesetzt werden, die als Organe fremder Staaten tätig geworden sind. Darüber hinaus kann die\nBundesrepublik Deutschland auf Grund des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 – SRÜ (BGBl 1994 II S. 1799) als Küstenstaat\ngegenüber Schiffen eigener wie fremder Staatsangehörigkeit vorgehen, die die Umweltschutznormen auf Hoher See verletzt haben, wenn sie einen Hafen des Küstenstaates anlaufen. Mit dieser Regelung kann das Seerecht in staatsfreien Räumen dezentral durchgesetzt werden (vgl. Art. 218 SRÜ).\n\n Die Rechtsfrage, wie die deutsche Rechtsordnung mit möglichen Völkerrechtverletzungen einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Hoheitsgewalt umzugehen hat,\nhat sich vor allem auch im Bereich des Auslieferungsrechts gestellt. Nach dem für\ndiesen Bereich entwickelten Maßstab sind die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland durch Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches\nRecht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die die allgemeinen Regeln des\nVölkerrechts verletzt. Nach dem verfassungsrechtlichen Maßstab sind die Behörden\nund Gerichte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, alles zu unterlassen, was\neiner unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen\nHandlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nWirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des\nVölkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 <18 f.>; 109, 13 <26>; 109, 38 <52>).\n\n Diese nach außen gerichtete Pflicht kann allerdings in ein Spannungsverhältnis zu    96\nder gleichfalls verfassungsrechtlich gewollten internationalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten geraten, insbesondere wenn\neine Rechtsverletzung nur auf dem Kooperationswege beendet werden kann. Dann\nkann sich diese Ausprägung der Respektierungspflicht nur im Zusammenspiel und\n\n\n                                       21/39\n\nAusgleich mit den weiteren internationalen Verpflichtungen Deutschlands konkretisieren.\n\n  c) Über Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 Satz 1 GG rezipiert das Grundgesetz auch die graduelle Anerkennung der Existenz zwingender, also der Disposition der Staaten im\nEinzelfall entzogener Normen (ius cogens). Dabei handelt es sich um die in der\nRechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft fest verwurzelten Rechtssätze, die für\nden Bestand des Völkerrechts unerlässlich sind und deren Beachtung alle Mitglieder\nder Staatengemeinschaft verlangen können (vgl. BVerfGE 18, 441 <448 f.>). Dies\nbetrifft insbesondere Normen über die internationale Friedenssicherung, das Selbstbestimmungsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Satzung der Vereinten Nationen; siehe dazu\nDoehring, in: Simma <ed.>, Charter of the United Nations, 2. Aufl., Bd. I, 2002, Self-Determination, Rn. 57 ff.), grundlegende Menschenrechte sowie Kernnormen zum\nSchutz der Umwelt (vgl. allgemein Internationaler Gerichtshof – IGH, Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited <New Application: 1962>, ICJ-Reports 1970,\n3, Ziffer 33 f.). Solches Völkerrecht kann von den Staaten weder einseitig noch vertraglich abbedungen, sondern nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden (vgl. Art. 53 Satz 2 WVRK).\n\n  Eine Bestätigung und Weiterentwicklung hat das Konzept der zwingenden Völkerrechtsnormen jüngst in den Artikeln der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission - ILC) zum Recht der Staatenverantwortlichkeit\nerfahren (siehe die Anlage zur Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2001, zitiert nach der nicht amtlichen deutschen\nFassung des Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen). Bei diesem Rechtsgebiet handelt es sich um einen Kernbereich des allgemeinen Völkerrechts, der die (sekundären) Rechtsfolgen des Verstoßes eines Staates gegen die ihn treffenden (primären)      völkerrechtlichen     Pflichten     regelt.   Die      ILC-Artikel    über\nStaatenverantwortlichkeit definieren in Art. 40 Abs. 2 einen qualifizierten Tatbestand\nfür die Verletzung von ius cogens und verpflichten die Staatengemeinschaft zur Kooperation, um die Verletzung mit Mitteln des Völkerrechts zu beenden. Darüber hinaus werden die Staaten verpflichtet, eine unter Verstoß gegen ius cogens geschaffene Situation nicht anzuerkennen.\n\n  2. In den zu entscheidenden Fällen liegt keine Verletzung dieser Respektierungspflicht durch deutsche Staatsorgane vor. Die Eigentumsentziehungen lagen in der\nVerantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht (a). Die Bundesrepublik Deutschland erlangte mit der deutschen Vereinigung die souveräne Kompetenz, über die\nRückgängigmachung der besatzungshoheitlichen Maßnahmen zu entscheiden. Das\nVölkerrecht verpflichtet die Bundesrepublik nicht zur Restitution. Sie war auch nicht\nverpflichtet, die Rechtsfolge der Nichtigkeit an die Eigentumsentziehungen zu knüpfen. Für die Bundesrepublik Deutschland bestand lediglich eine erfolgsbezogene\nPflicht zur Zusammenarbeit (b). Dieser Pflicht ist sie dadurch nachgekommen, dass\nsie die deutsche Vereinigung auf dem Verhandlungsweg friedlich herbeigeführt hat.\nErst dadurch hat sie sich die tatsächliche Möglichkeit zur Korrektur der historisch be-\n\n\n                                         22/39\n\ndingten Lage verschafft. Die Bundesrepublik Deutschland durfte zu der Einschätzung\ngelangen, dass die kooperative Bewältigung der deutschen Vereinigung mit einer Behandlung der Enteignungen als nichtig unvereinbar wäre (c).\n\n  a) Die Eigentumsentziehungen im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone                 100\nDeutschlands in den Jahren 1945 bis 1949 können unabhängig davon, ob sie unmittelbar von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlasst wurden oder ob den von\ndieser Besatzungsmacht eingesetzten deutschen Stellen insoweit ein eigener Entscheidungsspielraum zustand, nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>). Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zwar\nseit ihrer Gründung im Sinne der Präambel des Grundgesetzes für das ganze\nDeutschland als verantwortlich gesehen (vgl. BVerfGE 36, 1 <16>; 77, 137\n<149 ff.>). Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern\nauch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik (Art. 23 Satz 1 GG\na.F.). Eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für aus ihrer Sicht rechts- oder verfassungswidrige Maßnahmen in der\nsowjetisch besetzten Zone bestand danach ebenso wenig wie etwa gegenüber Maßnahmen ausländischer Staatsgewalten.\n\n  Vielmehr nahm die sowjetische Besatzungsmacht, die die besatzungshoheitlichen          101\nEnteignungen durchführte oder sie wegen der tatsächlichen Beherrschungsumstände verantwortete, besondere Befugnisse in Anspruch, um die Eigentumsordnung in\nihrer Besatzungszone planmäßig umzugestalten.\n\n Es sprechen verschiedene Gründe dafür, dass die Kompetenz zur Gestaltung des            102\nBesatzungsregimes begrenzt ist durch die in der Haager Landkriegsordnung niedergelegten Mindestanforderungen der Humanität (zur völkergewohnheitsrechtlichen\nGeltung der Haager Landkriegsordnung bereits im Verlauf des Zweiten Weltkrieges\nvgl. Internationaler Militärgerichtshof, Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher,\n14. November 1945 bis 1.Oktober 1946, Urteil, S. 260 ff., 267 ff.; Greenwood, in:\nFleck <Hrsg.>, Handbuch des humanitären Völkerrechts, 1994, Nr. 120).\n\n  Nach Art. 42 ff. HLKO begründet die kriegerische Besetzung ein Rechtsverhältnis        103\nzwischen dem besetzenden und dem besetzten Staat. Der Besetzende hat bestimmte Rechte und Pflichten in dem besetzten Gebiet. Zwar haben die Siegermächte in\nden Rechtsgrundlagen für die Ausübung der Regierungsgewalt in Bezug auf\nDeutschland vereinbart, dass es der jeweiligen Siegermacht möglich sein sollte, in erheblichem Umfang in das politische und das wirtschaftliche Leben Deutschlands einzugreifen. Sie betrachteten es als ihre Aufgabe, \"das politische System, die Verfassungsgrundlage, ja das Erziehungswesen und die gesamte wirtschaftliche und\nsoziale Struktur Deutschlands von Grund auf umzugestalten\" (siehe Teil IIIa § 3, 7, 9\nund 11 ff. Potsdamer Abkommen; vgl. dazu E. Kaufmann, Deutschlands Rechtslage\nunter der Besetzung, 1948, S. 16 f.; Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. II,\n1951, S. 930 ff.; Schweisfurth, in: Bernhardt <Hrsg.>, Encyclopedia of Public Interna-\n\n\n\n                                         23/39\n\ntional Law, Bd. III, 1997, S. 191 <196 f.>).\n\n  Der humanitäre Kern der Haager Landkriegsordnung, der aus den Grundsätzen der           104\nMenschlichkeit im Sinne der Martens'schen Klausel der Präambel der Haager Landkriegsordnung besteht (vgl. Partsch, Internationale Menschenrechte?, AVR 74\n(1948), S. 158 <173>; Scupin, Über die Menschenrechte, Gegenwartsprobleme des\ninternationalen Rechts und der Rechtsphilosophie, in: Festschrift für Laun, 1953,\nS. 184 ff.; F. Münch, Das Völkerrecht der militärischen Besetzung, in: Festschrift für\nSchlochauer, 1981, S. 457 <459>; andeutungsweise auch Laun, Die Haager Landkriegsordnung, 5. Aufl., 1950, S. 38 ff.), war aber auch zum Zeitpunkt der Besatzung\nbindend. Die Martens'sche Klausel wurde in Art. 1 Abs. 2 des I. Zusatzprotokolls zu\nden Genfer Konventionen wie folgt bestätigt:\n\nIn Fällen, die von diesem Protokoll oder anderen internationalen Übereinkünften           105\nnicht erfasst sind, verbleiben Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz\nund der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts, wie sie sich aus feststehenden\nGebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen\ndes öffentlichen Gewissens ergeben.\n\n Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass - wie die Beschwerdeführer meinen -            106\nHandlungen der sowjetischen Besatzungsmacht elementaren Rechtsgrundsätzen\nwidersprachen, weil sie sich ohne Differenzierung nach individueller Verantwortung\ngegen eine als \"Klassenfeind\" bezeichnete Personengruppe richteten und auf deren\nwirtschaftliche oder gar physische Vernichtung zielten.\n\n Indes ist hier nicht zu entscheiden, wo die Grenzen der Kompetenz zur Gestaltung         107\ndes Besatzungsregimes verlaufen und ob sie überschritten worden sind.\n\n b) Der Bundesrepublik Deutschland erwuchs mit der deutschen Vereinigung die              108\nsouveräne Kompetenz, über das Fortbestehen der besatzungshoheitlichen Enteignungen zu entscheiden (aa). Das Völkerrecht verpflichtete die Bundesrepublik\nDeutschland nicht zur Restitution (bb). Sie unterlag nur einer Pflicht zur erfolgsbezogenen Zusammenarbeit, um einen Zustand näher am Völkerrecht zu erreichen (cc).\n\n aa) Nach dem Ende einer kriegerischen Besetzung seines Gebiets oder eines Teils          109\ndesselben kann der zurückkehrende Souverän über den Fortbestand besatzungshoheitlicher Maßnahmen frei befinden, insbesondere Enteignungen als nichtig behandeln (vgl. F. Münch, a.a.O., S. 457 <466>; Wengler, Fragen der Faktizität und Legitimität bei der Anwendung fremden Rechts, in: Festschrift für Lewald, 1953, S. 622\n<629 ff.>). Dieser Souverän ist im Falle der besatzungshoheitlichen Enteignungen in\nder SBZ die Bundesrepublik Deutschland.\n\n Eine vor dem 7. Oktober 1949 - der Gründung der DDR - auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangene Maßnahme verlor ihren Charakter nicht durch eine nach\ndiesem Zeitpunkt erfolgte behördliche oder gerichtliche Bestätigung (vgl. die amtlichen Erläuterungen zu den Anlagen zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der\n\n\n                                          24/39\n\nEinheit Deutschlands vom 31. August 1990, BTDrucks 11/7831, S. 3 f.). Die Tatsache, dass die ehemalige DDR die Enteignungen ihrerseits in ihren Willen aufgenommen hatte, ändert hieran nichts. Mit der Gründung der DDR war auf das von der sowjetischen Besatzungsmacht (rechtlich) geräumte Gebiet des Deutschen Reichs ein\nanderer Souverän im Sinne des Völkerrechts gerückt (vgl. BVerfGE 92, 277 <320>).\nDie DDR konnte - aus der völkerrechtlichen Perspektive - als dritter Staat auf Grund\nseiner Gebietshoheit und im Rahmen seiner vertraglichen Bindungen Maßnahmen\nder Besatzungsmacht aufheben, verzichtete hierauf jedoch. Nach dem Untergang\nder Deutschen Demokratischen Republik konnte die Bundesrepublik Deutschland als\nnunmehriger Souverän über dieses Gebiet eine solche Korrektur vornehmen.\n\n  bb) Die Bundesrepublik Deutschland unterliegt keiner aus dem Völkerrecht abgeleiteten Pflicht zur Restitution des von den Eigentumsentziehungen Betroffenen. Auf etwaige ihr zustehende völkerrechtliche Schadensersatzansprüche hat sie stillschweigend im Rahmen der Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen zulässigerweise verzichtet (1).\nDem Verzicht stehen keine Normen des zwingenden Völkerrechts entgegen (2).\n\n  (1) Der völkerrechtliche Kriegszustand herrschte zwischen dem Deutschen Reich          112\nund der Sowjetunion, die die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation jeweils fortsetzen (vgl. Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge, 2000, S. 85 ff.). Aus der Haager Landkriegsordnung können sich Ansprüche\nauf der zwischenstaatlichen Ebene ergeben, nämlich zwischen Besatzungsmacht\nund zurückkehrendem Souverän. Eine Konfliktpartei, die die Bestimmungen des\nHaager Rechts nicht einhält, ist gemäß Art. 3 HLKO (vgl. Art. 91 des I. Zusatzprotokolls von 1977 zu den Genfer Konventionen) zum Schadensersatz verpflichtet. Diese\nNorm entspricht dem völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass die Verletzung\nseiner völkerrechtlichen Pflichten die Verantwortlichkeit des Staates begründet (siehe auch Art. 1 der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit). Dieser sekundärrechtliche Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten und ist Gegenstand ihrer Disposition. Der\nSchadensersatzanspruch unterscheidet sich insoweit von dem primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts, der in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen dem ein Territorium besetzenden Staat und der in diesem Gebiet lebenden Bevölkerung besteht.\n\n Die Bundesrepublik Deutschland hat auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche            113\naus der Haager Landkriegsordnung im Rahmen der Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen\nstillschweigend verzichtet. Nach dem Wortlaut der Haager Landkriegsordnung und\nder Staatenpraxis bestand keine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland, solche Ansprüche gegenüber der ehemaligen Besatzungsmacht geltend zu machen.\n\n Dem steht nicht entgegen, dass jede der vier Genfer Konventionen aus dem Jahr           114\n1949 eine Vorschrift enthält, die den Vertragsstaaten das Recht nimmt, sich oder einen anderen Staat von der Verantwortlichkeit für \"schwere Verletzungen\" des Völkerrechts zu befreien (Art. 51 der I. Genfer Konvention, Art. 52 der II. Genfer Konventi-\n\n\n\n                                         25/39\n\non, Art. 131 der III. Genfer Konvention und Art. 148 der IV. Genfer Konvention). Als\nman diese Vorschriften schuf, glaubte man, in ihnen ein effizientes Mittel zur Durchsetzung des Haager Rechts gefunden zu haben. In der Praxis des Kriegsrechts hat\nsich dieser Grundsatz aber bisher nicht durchzusetzen vermocht. Vielmehr fordert\nin aller Regel der Sieger Entschädigungsleistungen von dem Besiegten (Reparationen), ohne dass eindeutig auf Verletzungen des Kriegsrechts im Einzelnen abgestellt\nwürde und vor allem ohne dass der Sieger Schadensersatz für die von ihm begangenen Verletzungen des Rechts leistet. Aus der Regelung der Genfer Konvention kann\nnicht gefolgert werden, dass es den Staaten untersagt wäre, auf Ansprüche aus der\nHaager Landkriegsordnung im Zusammenhang mit einem Friedensvertragsschluss\nzu verzichten.\n\n Etwaige Ansprüche der von der Haager Landkriegsordnung geschützten Einzelnen            115\nsind von vornherein mit dieser Regelungs- und Verzichtsbefugnis von Besatzungsmacht und Souverän belastet und durch diese beschränkt.\n\n  (2) Die Bundesrepublik war für den Fall einer Verletzung zwingender Normen des         116\nVölkerrechts durch die sowjetische Besatzungsmacht auch nicht nach allgemeinem\nVölkerrecht verpflichtet, die Rechtsfolge der Nichtigkeit an die Enteignungen zu knüpfen.\n\n  Zu dem für die Maßstabsbildung maßgeblichen Zeitpunkt der Eigentumsentziehungen bestand keine allgemeine Rechtsüberzeugung, dass der Schutz des Eigentums\neigener Staatsangehöriger Teil des universell geltenden Völkerrechts im Sinne des\nius cogens sei.\n\n  Es kann auch nicht festgestellt werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine          118\nNorm des zwingenden Völkerrechts entstanden ist, die es ex nunc ausschließt, den\nbestehenden Zustand als rechtmäßig zu behandeln (ius cogens superveniens). Das\nInstitut einer überholenden Entwicklung zwingenden Völkerrechts ist positiv-rechtlich\nfür das Recht der Verträge normiert. Gemäß Art. 53 WVRK sind Verträge, die gegen\neine Norm des zwingenden Völkerrechts verstoßen, nichtig. Nach Art. 64 WVRK wird\nein zuvor geschlossener, bis dato nicht zu beanstandender Vertrag nichtig, wenn er\ngegen eine später entstandene zwingende Völkerrechtsnorm verstößt.\n\n  Danach kommt es nicht so sehr darauf an, welchen menschenrechtlichen Bindungen die Besatzungsmacht im Zeitraum von 1945 bis 1949 als vielmehr darauf, welchen Bindungen die Bundesrepublik Deutschland bei Abschluss des Einigungsvertrags unterlag. Das universelle Völkerrecht kannte und kennt eine Gewährleistung\ndes Eigentums der eigenen Staatsangehörigen als menschenrechtlichen Schutzstandard nicht. Zwar wurde im Jahr 1948 in Art. 17 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung\nder Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Resolution\n217 A <III> der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948, zitiert in der Fassung\ndes deutschen Übersetzungsdienstes) festgelegt, dass \"[n]iemand [...] willkürlich seines Eigentums beraubt werden\" darf, doch stellt die Allgemeine Erklärung kein verbindliches Völkerrecht dar. Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen West und\n\n\n                                         26/39\n\nOst fand das Eigentum auch im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische\nRechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1534) keine Erwähnung. Angesichts dieses Zögerns der Internationalen Gemeinschaft, eine vertragliche Bindung\neinzugehen, kann von einer weltweit geltenden gewohnheitsrechtlichen Norm menschenrechtlichen Eigentumsschutzes, also zu Gunsten nicht nur fremder Staatsangehöriger, sondern auch der eigenen Bürger, nicht gesprochen werden. Die Bedeutung des Eigentums für die Würde und die Freiheit des Menschen - als Bestandteil\ndes menschenrechtlichen Mindestschutzes - ist erst später erkannt worden; der Diskussionsprozess auf der völkerrechtlichen Ebene ist auch heute nicht abgeschlossen\n(vgl. etwa Tomuschat, Die Vertreibung der Sudetendeutschen, ZaöRV 56 <1996>,\nS. 1 <29>).\n\n cc) Das moderne Völkerrecht ist durch eine kontinuierliche Stärkung der Rechtsfolgen gekennzeichnet, die es an die Verletzung bestimmter zentralen Normen knüpft;\ndie Beendigung und Beseitigung von gravierenden Verstößen gegen das zwingende\nVölkerrecht wird zunehmend zur Pflicht der Staaten gemacht.\n\n  Art. 53 Satz 1 WVRK sieht vor, dass Verträge, die gegen das zur Zeit des Vertragsschlusses bestehende Völkerrecht verstoßen, nichtig sind. Die International Law\nCommission hat in ihren Artikeln zum Recht der Staatenverantwortlichkeit nunmehr\nauch klare Regelungen für die Rechtsfolgen des Verstoßes eines Staates gegen die\nihn treffenden zwingenden völkerrechtlichen Pflichten formuliert. So kommen nach\nArt. 26 der ILC-Artikel die allgemeinen Rechtfertigungsgründe für einen Völkerrechtsverstoß gemäß Art. 20 bis 25 beim Verstoß gegen eine zwingende Norm nicht zur\nAnwendung. Die Einwilligung des verletzten Staates rechtfertigt nicht den Verstoß\ngegen eine zwingende Völkerrechtsnorm. Gleiches gilt für den Notstand (Art. 25) und\nforce majeure (Art. 23). Ein Staat darf auch beim Ergreifen von grundsätzlich gerechtfertigten Gegenmaßnahmen gegen die Völkerrechtsverletzung eines anderen Staates (Art. 22) nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.\n\n  Eine Handlungspflicht dritter Staaten regeln die ILC-Artikel in einem eigenen Dritten    122\nKapitel (Art. 40 ff.), das sich allerdings nur mit \"erheblichen\" (serious) Verstößen gegen zwingendes Völkerrecht befasst. \"Erheblich\" ist ein Verstoß, der schwerwiegender oder systematischer Art ist (Art. 40 Abs. 2). Die Staaten müssen zusammenarbeiten, um einen solchen Verstoß zu beenden (Art. 41 Abs. 1). Ferner darf kein Staat\neine durch einen solchen Verstoß geschaffene Lage als rechtmäßig anerkennen oder\nihre Aufrechterhaltung unterstützen (Art. 41 Abs. 2).\n\n  Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch nicht die Rechtsfolge,               123\ndass die besatzungshoheitlichen Enteignungen von der Bundesrepublik – ein Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht unterstellt – als nichtig zu behandeln sind. Die\nRechtsfolge der Nichtigkeit ist vielmehr nur insoweit angeordnet, als völkervertragliche Pflichten gerade auf eine Leistung zielen, die durch eine zwingende Norm verboten ist. Im Übrigen aber, und zumal dann, wenn eine faktisch verfestigte Situation und\nverschiedene politische Interessenlagen in Rede stehen, haben die Staaten lediglich\n\n\n\n                                          27/39\n\neine Pflicht zur erfolgsbezogenen Zusammenarbeit. Hinter dieser Pflicht zur Zusammenarbeit steht die Erwägung, dass es vordringlich ist, unter Wahrung beiderseitiger\nInteressen eine Lage zu schaffen, die auch tatsächlich den Verstoß gegen das zwingende Recht möglichst mildert.\n\n   Dem steht nicht entgegen, dass die Staaten von Völkerrechts wegen auch verpflichtet sein können, bestimmte tatsächliche Entwicklungen, die sich unter Bruch grundlegender Prinzipien der internationalen Ordnung vollzogen haben, nicht anzuerkennen.\nSo heißt es in der so genannten Friendly Relations Declaration der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970, die vom Internationalen Gerichtshof in weitem Umfang als Kondensat des geltenden Völkergewohnheitsrechts\nanerkannt worden ist (vgl. IGH, Urteil vom 27. Juni 1986, Military and Paramilitary Activities in and Against Nicaragua, ICJ-Reports 1986, 14, Ziffer 199), dass kein gewaltsamer Gebietserwerb von der Staatengemeinschaft als legal behandelt werden dürfe. Eine ganz ähnliche Wertung prägt das Gutachten des Internationalen\nGerichtshofs zur Lage Namibias (IGH, Gutachten vom 21. Juni 1971, ICJ-Reports 1971, 16). Der Internationale Gerichtshof kam in diesem Gutachten zu dem\nErgebnis, dass die Beherrschung Namibias durch den südafrikanischen Staat wegen\nder wirksamen Kündigung des Mandatsvertrages, auf Grund dessen Südafrika das\nfrühere Deutsch-Südwestafrika von Seiten des Völkerbundes anvertraut worden war,\nillegal geworden sei. Im Hinblick auf die nunmehr rechtswidrige Okkupation des Landes seien alle Staaten der Welt verpflichtet, die Handlungen Südafrikas für oder in\nBezug auf Namibia als ungültig zu betrachten, soweit eine solche Nichtanerkennung\nnicht den Lebensinteressen der Einwohner Namibias zuwiderlaufe (IGH, a.a.O.,\nS. 58). Auch in jenem Fall stand aber die Beendigung oder Beseitigung des Zustands\nim Vordergrund. Daher hat die Staatengemeinschaft bei der Beendigung der Besetzung Namibias auch mit Südafrika zusammengearbeitet.\n\n c) Dieser Pflicht zur erfolgsbezogenen Zusammenarbeit ist die Bundesrepublik               125\nDeutschland dadurch nachgekommen, dass sie die Wiedervereinigung auf friedlichem Verhandlungswege herbeigeführt hat. Erst dadurch hat sie sich die tatsächliche\nMöglichkeit verschafft, die 1945 bis 1949 geschaffene Lage wenn nicht ungeschehen\nzu machen, so doch substantiell zu korrigieren, sie jedenfalls in den tatsächlichen\nWirkungen zu mildern. In diesem Rahmen durfte die Bundesregierung zu der Einschätzung gelangen, dass die kooperative Bewältigung der Wiedervereinigung mit einer Behandlung der Enteignungen als nichtig nicht vereinbar wäre.\n\n Soweit zu den völkerrechtlichen Pflichten in diesem Zusammenhang gehört, dass              126\nsich der Staat nicht am fremden Völkerrechtsverstoß bereichern soll, liegt ein Verstoß\nnicht vor. Eine solche Pflicht ist hier nicht zwingend darauf gerichtet, dass die wiedererlangten Vermögensgegenstände gerade an die Alt-Eigentümer zurückgegeben\nwerden. Verlangt wird vielmehr ein insgesamt hinreichendes Niveau der Auskehrung,\nbei deren Durchführung der Staat auch weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben\nRechnung tragen kann (vgl. BVerfGE 102, 254 <321>). Über die Auskehrung von\nVermögenswerten auf Grund des Globalentschädigungsabkommens mit den Verei-\n\n\n                                          28/39\n\nnigten Staaten von Amerika (Abkommen über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992, BGBl II S. 1223) und die Rehabilitierung angeblicher\nKriegsverbrecher durch russische Behörden (vgl. K. Hesse, Führt die Rehabilitierung durch russische Behörden zur Rückgabe entzogener Vermögenswerte?, VIZ\n1997, S. 268 <270>; M. Redeker, Wiedergutmachung auf Grund russischer Rehabilitierungsentscheidungen, NJW 2001, S. 2359 ff.) hinaus hat der Bund die sich aus\nArt. 21 f. EV ergebende Bereicherung durch den Erlass des Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetzes hinreichend ausgekehrt.\n\n  Der Gesetzgeber hat neben dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz            127\nzur Regelung offener Vermögensfragen das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage (AusglLeistG) erlassen (BGBl 1994 I S. 2624, berichtigt BGBl 1995 I\nS. 110). Das Ausgleichsleistungsgesetz setzt insoweit den Vorbehalt der Bundesregierung in Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung um.\n\n Das Ausgleichsleistungsgesetz sieht im Grundsatz vor, dass die Berechtigten eine        128\naus einem Entschädigungsfonds zu erbringende Ausgleichszahlung in Geld erhalten,\ndie durch Zuteilung von Schuldverschreibungen erfüllt wird. Für die Bemessungsgrundlagen verweist das Gesetz auf die einschlägigen Vorschriften des Entschädigungsgesetzes. Hinzu kommen Regelungen zum so genannten Flächenerwerbsprogramm in § 3 und § 4, das für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit des\nbegünstigten Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet\neröffnet (vgl. BVerfGE 94, 334 <336>). § 3 AusglLeistG eröffnet die Möglichkeit des\nbegünstigten Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, auf die sich der\nPrivatisierungsauftrag der Treuhandanstalt und ihrer Nachfolger erstreckt. Ergänzend hierzu ist die Flächenerwerbsverordnung ergangen.\n\n Die getroffenen Ausgleichsregelungen sind mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips sowie mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 102, 254 <301 ff.>). Höhere Anforderungen ergeben sich auch\nnicht aus der verfassungsrechtlichen Pflicht, das Völkerrecht zu respektieren.\n\n  Das gilt zum einen für die absolute Höhe der von der Bundesrepublik Deutschland        130\nerbrachten Ausgleichsleistungen. Es gilt aber auch für die Ausgestaltung der Regelungen über den begünstigten Flächenerwerb. Die Regelungen ermöglichen Wiederund Neueinrichtern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Beitrittsgebiet und den\nRechtsnachfolgern der ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, zu vergünstigten Konditionen Flächen vorrangig zu erwerben. Dabei wird zwischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen unterschieden. Durch\ndie Richtlinie der Treuhandanstalt für die Durchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom 26. Juni 1992 in der\nFassung der Anpassungsrichtlinie vom 22. Juni 1993 (abgedruckt in: VIZ 1993,\nS. 347 ff.; vgl. auch BTDrucks 12/7588, S. 15 ff.) wird für das Flächenerwerbsprogramm vorgegeben, dass bei der Entscheidung über die Verpachtung von Grundstü-\n\n\n\n                                         29/39\n\ncken zu landwirtschaftlichen Zwecken Betroffene der Bodenreform und ihre Erben\n- innerhalb der vorrangigen Gruppe der Wiedereinrichter und ihnen gleichgestellter\nNeueinrichter und bei gleichwertigem Betriebskonzept - \"im Sinne eines Interessenausgleichs zu berücksichtigen\" sind.\n\n Mit den Regelungen zum begünstigten Flächenerwerb wollte der Gesetzgeber zwei           131\nZwecke erreichen: einerseits ein Wiedergutmachungsprogramm für Alteigentümer im\nBereich der Land- und Forstwirtschaft und andererseits ein Förderprogramm zum\nAufbau der privatnützigen Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern (vgl.\nBVerfGE 94, 334 <349 f.>). Dies steht mit etwaigen völkerrechtlichen Zielvorgaben\nebenso im Einklang wie mit dem Verfassungsrecht.\n\n  In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die deutsche Vereinigung ein Prozess ist, in dem die Bundesrepublik Deutschland die Behandlung einzelner Themen - wie die Bewältigung der Bodenreform - in ein Gesamtkonzept des Interessenausgleichs einordnen darf. Die Folgen des Zweiten Weltkrieges, einer\nBesatzungsherrschaft und einer Nachkriegsdiktatur sind von den Deutschen als\nSchicksalsgemeinschaft zu tragen und als individuelle Unrechtserfahrung in bestimmten Grenzen auch zu ertragen, ohne dass in jedem Fall ein angemessener\nAusgleich oder gar Naturalrestitution zu erlangen wäre. Auch aus diesem Grund wäre\nes unangemessen, eine bilanztaugliche Saldierung der Vermögenszuwächse des\nBundes durch die Wiedervereinigung mit den an die Betroffenen ausgekehrten Summen vorzunehmen.\n\n 3. Sind die bestehenden verfassungsrechtlichen Pflichten der Bundesrepublik             133\nDeutschland mit Blick auf das Völkerrecht erfüllt, kann der Restitutionsausschluss gemäß Art. 143 Abs. 3 GG nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstoßen. Ob und in welchem Umfang die verfassungsrechtliche Respektierungspflicht gegenüber dem Völkerrecht auch den verfassungsändernden Gesetzgeber bindet, kann daher offen\nbleiben.\n\n                                          II.\n Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar haben die Fachgerichte die völkerrechtliche Argumentation der Beschwerdeführer lediglich mit dem Hinweis auf ihre Bindung\nan die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG\ngewürdigt. Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör ist deswegen jedoch\nnicht berührt.\n\n  Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG sind die Fachgerichte an die tragenden Gründe der            135\nEntscheidungssaussprüche des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Soweit die\nFachgerichte hier den Umfang der Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG\nwomöglich fehlerhaft beurteilt haben, folgt daraus noch kein Verfassungsverstoß.\nArt. 103 Abs. 1 GG ist gewahrt, weil die Fachgerichte den Vortrag der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und allenfalls irrtümlich unter Art. 14 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG subsumiert haben.\n\n\n                                         30/39\n\n                                         III.\n Die in den angegriffenen Entscheidungen geäußerte Rechtsauffassung im Hinblick         136\nauf die doppelte Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers\nzu II. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere kann im Hinblick auf Art. 3 GG die Auffassung nicht beanstandet werden, das von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochene Enteignungsverbot für ausländisches Vermögen gelte nicht für Personen, die neben der ausländischen auch die deutsche\nStaatsangehörigkeit hatten.\n\n 1. Eine besatzungshoheitliche Enteignung ist diejenige Maßnahme, die zwar formal       137\nauf der Basis von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Hoheitsakten deutscher\nStellen vorgenommen wurde, die aber auf Anregung oder Wunsch der Besatzungsmacht zurückging oder mit ihrem Einverständnis erfolgte. Hierher gehören vor allem\ndie Enteignungen im Rahmen der Bodenreform und die im Anschluss an den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 vorgenommenen Enteignungen, die durch den\nSMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 – mit dem der Oberste Chef der SMAD die\nBeendigung des Sequestrierungsverfahrens in der Sowjetischen Besatzungszone\nanordnete – ausdrücklich bestätigt wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 <113>).\n\n  Es ist nicht maßgeblich, ob die Enteignungen formell auf Rechtsakten der Besatzungsmacht oder der von ihr eingerichteten deutschen Behörden beruhten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht\nnur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach (vgl. BVerfGE\n84, 90 <114>) oder ob der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt zur Zeit\nder Enteignung noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (vgl. BVerfGE 94, 12 <31>).\nInsbesondere Enteignungen im Rahmen der Bodenreform sind daher als \"besatzungshoheitlich\" anzusehen. Als deutsche Beschlüsse sind nur solche Enteignungsakte zu verstehen, die des maßgeblichen Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht entbehrten, etwa deshalb, weil diese die Enteignungen ihrer Art nach\noder im Einzelfall ausdrücklich verboten hatte. Allein eine daran orientierte Abgrenzung von alliierten - sei es besatzungsrechtlichen, sei es besatzungshoheitlichen -\nEntscheidungen und deutschen Beschlüssen wird der Rechtswirklichkeit in der sowjetischen Besatzungszone gerecht (vgl. BVerfGE 94, 12 <32>).\n\n  2. Dieses Ergebnis ist auch aus völkerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im      139\nRecht der Staatenverantwortlichkeit ist anerkannt, dass Akte der Organe eines Staates die Verantwortlichkeit eines anderen Staates dann begründen, wenn sie diesem\nzugerechnet werden können (vgl. Art. 18 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit, a.a.O.). Danach bestehen keine Bedenken, die Enteignungen völkerrechtlich der\nSowjetunion angesichts ihrer Gesamtverantwortung als Besatzungsmacht für und ihrer prägenden Einflussnahme auf das Geschehen zuzurechnen.\n\n                                         IV.\n Die Entscheidung steht schließlich nicht in einem Widerspruch mit der Europäi-         140\n\n\n\n                                        31/39\n\nschen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.\n\n 1. Die einschlägige Vorschrift zum Schutze des Eigentums in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls – ZP 1 (das ZP 1 trat für die Bundesrepublik Deutschland am 13. Februar\n1957 in Kraft, BGBl 1956 II S. 1880) lautet in der nicht authentischen deutschen\nSprachfassung:\n\nJede natürliche Person oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das\nöffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\n\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstiger\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält (Bek. der Neufassung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 17. Mai 2002, BGBl II, S. 1054).\n\n  Den sachlichen Schutzbereich des Rechts umschreibt die deutsche Sprachfassung        144\nmit der Formulierung \"Recht auf Achtung des Eigentums\". Damit wird den authentischen Fassungen der Formulierungen \"peaceful enjoyment of his possessions\" und\n\"droit au respect de ses biens\" entsprochen. Die Europäische Menschenrechtskonvention folgt in ihrer Konzeption des Eigentumsrechts nicht einer konkreten nationalen, zivilrechtlich geprägten Eigentums- und Wirtschaftsordnung, sondern baut auf\nder völkerrechtlichen Vorstellung auf. Danach umfasst Eigentum alle von Privaten erworbenen Rechte mit Vermögenswert (vgl. Dolzer, Eigentum, Enteignung und Entschädigung im Völkerrecht, 1985, S. 170; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, § 25 Rn. 3).\n\n Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR schützt Art. 1 ZP 1 jedoch nicht nur       145\nnach nationalem Recht bereits vorhandene Eigentumspositionen (existing possessions), sondern auch erworbene Ansprüche, auf deren Realisierung der Anspruchsinhaber berechtigterweise vertrauen durfte (legitimate expectations) (EGMR, Nr.\n39794/98, Urteil vom 10. Juli 2002, Ziffer 69– Gratzinger gegen Tschechische Republik; Nr. 40057/98, Urteil vom 4. März 2003, Ziffer 2 – Walderode gegen Tschechische Republik). Von diesem Eigentumsbegriff ausgeschlossen wird das Vertrauen\nauf das Weiterbestehen früherer Eigentumsrechte, die über einen langen Zeitraum\nnicht wirksam ausgeübt werden konnten (Europäische Kommission für Menschenrechte, Nr. 18890/91, 19048/91, 19049/91, 19342/92 und Nr. 19549/92, Beschluss\nvom 4. März 1996 – Weidlich u.a. gegen Deutschland, NJW 1996, S. 2291 <2292>).\n\n 2. a) Die Europäische Kommission für Menschenrechte und der Gerichtshof hatten        146\nmittlerweile in mehreren mit den anhängigen Verfassungsbeschwerden vergleichbaren Verfahren Gelegenheit, sich zu der Vereinbarkeit von Enteignungen und Konfis-\n\n\n\n                                        32/39\n\nkationen mit Art. 1 ZP 1 zu äußern. Im Ergebnis wurde entschieden, dass die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle auf Eigentumsentziehungen vor dem Inkrafttreten der Konvention ratione temporis nicht anwendbar seien. Im Hinblick auf Enteignungen der sowjetischen Besatzungsmacht in Deutschland\nwurde ferner eine Zuständigkeit der Konventionsorgane ratione personae verneint,\nweil die Bundesrepublik Deutschland für die in Rede stehenden Enteignungen nicht\nverantwortlich gewesen sei und deshalb auch nicht eventuelle Entschädigungsforderungen als Adressat gegen sich gelten lasse müsse.\n\n Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung, dass die Wirkung einer rechtswidrigen Enteignung auch noch nach dem Inkrafttreten der Konvention besteht. Die Eigentumsentziehung wird als einmalige Handlung ohne Dauerwirkung im\nRechtssinne bewertet (vgl. Europäische Kommission für Menschenrechte, a.a.O.,\nS. 2292).\n\n  b) Entscheidend für die vorliegenden Fälle ist jedoch die mehrfach geäußerte Auffassung des Gerichtshofs, dass in der unmittelbaren Nachkriegszeit als Folge des\nZweiten Weltkrieges entzogene Eigentumsrechte regelmäßig keine von Art. 1 ZP 1\ngeschützten \"berechtigten Erwartungen\" (legitimate expectations) bei den ehemaligen Rechteinhabern begründeten (vgl. EGMR, Nr. 42527/98, Urteil vom 12. Juli\n2001, insbesondere Ziffer 85 - Prinz Hans-Adam II von Liechtenstein gegen Deutschland).\n\n  Die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, wonach            149\nweder \"vorhandenes Eigentum\" noch rechtlich anerkannte Entschädigungsansprüche bestanden hätten, als der Einigungsvertrag in Kraft getreten sei, wurde vom Gerichtshof in drei neueren Entscheidungen bestätigt. Die Verfahren betrafen die Rechtmäßigkeit von Enteignungen der Tschechischen Republik in den Jahren 1945/46\nsowie 1983 mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. In den Fällen Walderode (EGMR, Nr. 40057/98, Urteil vom 4. März 2003) und Harrach (EGMR,\nNr. 77532/01, Beschluss vom 27. Mai 2003) ging es um Grundstücke ehemaliger\ndeutscher Staatsangehöriger, die auf der Grundlage der Beneš-Dekrete enteignet\nwurden; in dem Fall Gratzinger (EGMR, Nr. 39794/98, Urteil vom 10. Juli 2002) war\ndie Enteignung eines aus der Tschechoslowakei geflohenen Ehepaars Gegenstand\ndes Verfahrens. Die Beschwerdeführer hatten sich erfolglos um ihre Restituierung\nauf der Grundlage einschlägiger Gesetzgebung aus dem Jahr 1992 bemüht.\n\n\n\n\n                                         33/39\n\n Die Rüge einer Verletzung von Art. 1 ZP 1 wurde jeweils mit dem Argument zurückgewiesen, die Beschwerdeführer hätten nicht mehr über eine Rechtsposition verfügt,\ndie ihnen \"berechtigte Erwartungen\" auf eine Wiedereinsetzung in ihr ehemaliges Eigentum hätte geben können.\n\n              Hassemer               Jentsch                 Broß\n\n              Osterloh               Di Fabio             Mellinghoff\n\n             Lübbe-Wolff                                   Gerhardt\n\n\n\n\n                                       34/39\n\n                              Abweichende Meinung\n                             der Richterin Lübbe-Wolff\n            zum Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2004\n                                  - 2 BvR 955/00 -\n                                 - 2 BvR 1038/01 -\n\n Der Senat antwortet auf Fragen, die der Fall nicht aufwirft, mit Verfassungsgrundsätzen, die das Grundgesetz nicht enthält.\n\n Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. betrifft unter anderem           152\ndie Frage, welche Bedeutung die mehrfache Staatsangehörigkeit eines von besatzungshoheitlichen Enteignungen unmittelbar Betroffenen für den Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG hat. Auf den Umgang des Senats mit\ndieser Frage beziehen sich meine Einwände nicht.\n\n Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer zu 2., soweit aus            153\nden vorgelegten Unterlagen ersichtlich, den geltend gemachten Restitutionsanspruch sogar ausschließlich mit Gründen verfolgt, die sich auf den eben genannten\nGesichtspunkt beziehen. Daher wäre zu prüfen gewesen, ob die Rügen, mit denen\nder Beschwerdeführer zu 2. sich im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\ndarüber hinaus nun auch allgemein gegen die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses wendet, zulässig erhoben sind. Zwar ist die Zulässigkeitsrechtsprechung, die die Senate und Kammern des Bundesverfassungsgerichts unter den Gesichtspunkten der Subsidiarität und Substantiierung entwickelt haben,\ndiskussionsbedürftig. Abweichungen davon dürfen aber nicht stillschweigend im Einzelfall erfolgen, sondern müssen, wo sie geboten sind, offen ausgewiesen und damit\nauch zur Grundlage der Rechtsprechung in künftigen Fällen gemacht werden.\n\n Im Übrigen wenden beide Beschwerdeführer sich, gestützt auf völkerrechtliche Erwägungen, dagegen, dass die angegriffenen Entscheidungen Bestimmungen des\ngeltenden einfachen Rechts als verfassungskonform angesehen und angewandt haben, nach denen sie weder Eigentümer der umstrittenen Grundstücke noch restitutionsberechtigt sind. Für die Entscheidung über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden kommt es insoweit allein darauf an, ob der grundsätzliche Ausschluss\neiner Rückgabe der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Grundstücke - und die darin eingeschlossene Behandlung der umstrittenen Enteignungen als wirksam - Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen.\nDie Frage, ob diese Enteignungen rückgängig zu machen sind, wird vom Grundgesetz selbst (Art. 143 Abs. 3 GG) in einem für die Beschwerdeführer ungünstigen Sinne beantwortet. Die Beschwerdeführer können daher durch die angegriffenen Entscheidungen nur unter der Voraussetzung in Grundrechten verletzt sein, dass es sich\nbei Art. 143 Abs. 3 GG um verfassungswidriges Verfassungsrecht handelt.\n\n Das Bundesverfassungsgericht kann folglich, wie der Erste Senat richtig festgestellt   155\nhat, nur noch prüfen, ob die Anforderungen gewahrt sind, die Art. 79 Abs. 3 GG an\n\n\n                                        35/39\n\nVerfassungsänderungen stellt (vgl. BVerfGE 94, 12 <33 f.>). Der Senat wählt daher\nden falschen Ansatz, wenn er prüft, ob die Beschwerdeführer wegen möglichen Verstoßes gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts (Art. 25 GG) in ihrem Grundrecht verletzt sind, nicht durch die öffentliche Gewalt mit einem Nachteil belastet zu\nwerden, der keine Grundlage in der verfassungsmäßigen Ordnung findet. Zu prüfen\nwar, ob durch den in Art. 143 Abs. 3 GG festgeschriebenen Restitutionsausschluss\nund die damit verbundene Hinnahme der erfolgten Eigentumsänderungen der gemäß\nArt. 79 Abs. 3 GG auch durch verfassungsänderndes Gesetz nicht antastbare Menschenwürdekern von Grundrechten der Beschwerdeführer verletzt ist.\n\n  Diese Frage ist durch Entscheidungen des Ersten Senats bereits negativ beantwortet. Der Erste Senat hat – unter Berücksichtigung aller Grundrechte, deren Verletzung auch die Beschwerdeführer geltend machen, und unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Gesichtspunkte - festgestellt, dass Art. 143 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs.\n3 GG vereinbar ist (BVerfGE 84, 90; bestätigend BVerfGE 94, 12; zur Bedeutung des\nVölkerrechts für die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses dort\nS. 46 f.). Das hindert den Zweiten Senat nicht, zu prüfen, ob diese Antwort richtig\nwar, und gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG das Plenum des Bundesverfassungsgerichts\nanzurufen, falls er sie für falsch hält. Er muss dabei aber von der richtigen Frage ausgehen – der Frage einer möglichen Verletzung des Menschenwürdekerns von\nGrundrechten der Beschwerdeführer. Hätte der Senat die Ausgangsfrage so gestellt,\nwäre unmittelbar offensichtlich geworden, dass völkerrechtliche Gesichtspunkte, wie\ndie Beschwerdeführer sie anführen und der Senat sie ausführlich erörtert, nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Entscheidungen des Ersten Senats zu erschüttern.\nDie allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts gehen, wie der Zweite Senat kürzlich\nhervorgehoben hat, nach Art. 25 GG zwar den Bundesgesetzen, nicht aber der Verfassung vor (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -). Sie können daher schon wegen des Ranges, den die Verfassung ihnen zuweist, nicht in der Lage sein, die Grundrechte der\nBeschwerdeführer mit Kerngehalten anzureichern, die sich auch gegen den verfassungsändernden Gesetzgeber behaupten. Der Fall bot daher zu näherer Auseinandersetzung mit der Völkerrechtslage keinen Anlass.\n\n  Auch wenn Anlass zu einer Auseinandersetzung mit der Völkerrechtslage bestanden hätte, könnte dem Senat der Vorwurf nicht erspart werden, dass er dabei weit\nüber das zur Entscheidung Erforderliche hinausgegangen ist. Unter C.I.2.b)bb) der\nEntscheidungsgründe wird festgestellt und begründet, dass das Völkerrecht die Bundesrepublik Deutschland weder zur Restitution noch dazu verpflichtet, die erfolgten\nEnteignungen als nichtig zu behandeln. Das hätte – vorausgesetzt, auf Völkerrechtliches wäre es überhaupt angekommen – genügt. Alle weiteren Ausführungen zur Völkerrechtslage, zu den verfassungsrechtlichen Durchsetzungs- und Korrekturpflichten, denen der deutsche Staat im Zusammenhang mit Völkerrechtsverletzungen\nanderer Staaten unterliegt, und zu der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland etwaige Bereicherungen aus den erfolgten Enteignungen in einer diesen Pflichten ge-\n\n\n\n                                          36/39\n\nnügenden Weise an die Betroffenen ausgekehrt hat, sind nicht entscheidungserheblich, denn die Streitfälle betreffen allein die Restitutionspflicht beziehungsweise die\ndamit zusammenhängende Frage der Wirksamkeit der umstrittenen Enteignungen.\nIn allen darüber hinaus behandelten Fragen hätte der Senat auch das Gegenteil des\nBehaupteten vertreten können, ohne dass dies für das Entscheidungsergebnis von\nBelang gewesen wäre.\n\n  Die neuartigen Verfassungsgrundsätze, die der Senat nichtsdestoweniger anhand            158\nder vorliegenden Verfassungsbeschwerden entwickelt hat, haben in der Verfassung\nkeine Grundlage. Auf die Frage, inwieweit das Grundgesetz über die konkreten Inhalte der Art. 1 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2 und 23 bis 26 GG hinaus eine allgemeine verfassungsrechtliche \"Pflicht, das Völkerrecht zu respektieren\" statuiert, soll hier nicht\nnäher eingegangen werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -). Jedenfalls lässt sich\naus den genannten Bestimmungen oder aus der in ihnen zum Ausdruck gebrachten\nVölkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes nicht ableiten, dass die Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, dem Völkerrecht gegen Verletzungen durch andere Staaten zur Durchsetzung zu verhelfen, und dass sie, als\nKonsequenz dieser Verpflichtung, völkerrechtswidrige Akte anderer Staaten im Sinne\nder Herstellung eines \"näher am Völkerrecht\" gelegenen Zustandes korrigierend auszugleichen hätte. Derartige Verpflichtungen als Teilelement einer Pflicht zur Respektierung des Völkerrechts einzuführen, ist zudem irreführend, denn sie sind gerade auf\nmehr als bloßes Respektieren gerichtet.\n\n  Was die Verpflichtung angeht, \"im eigenen Verantwortungsbereich das Völkerrecht          159\ndurchzusetzen, wenn dritte Staaten dieses verletzen\", beschränkt der Senat selbst\nsich auf die Aussage, dass eine solche Pflicht \"unter hier nicht näher zu bestimmenden Voraussetzungen\" bestehe oder bestehen könne. Diese Aussage entzieht sich\njeder Widerlegung oder Bestätigung, denn sie hat keinen fixierbaren rechtlichen Gehalt. Etwas anderes gilt für die Konsequenzen, die der Senat aus ihr ableitet, ohne\ndass die erwähnten Voraussetzungen bestimmt und die Reichweite des deutschen\nVerantwortungsbereichs geklärt worden wären. Der deutsche Staat soll als Konsequenz seiner hypothetischen, unter nicht näher bestimmten Voraussetzungen bestehenden Verfassungspflicht zur Durchsetzung des Völkerrechts gehalten sein, bei\nVölkerrechtsverletzungen durch andere Staaten, oder jedenfalls bei Verletzungen\nelementarer, zwingender Völkerrechtsgrundsätze, nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten \"einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen\". Welche Relativierung darin liegt, dass dieser Grundsatz für\nden deutschen Staat nur nach Maßgabe seiner Verantwortung bestehen soll, wird\nnicht deutlich; jedenfalls geht der Senat davon aus, dass sich für den speziellen Fall\nder Enteignungen im Zuge der Bodenreform konkrete Verpflichtungen in Bezug auf\nAusgleich und Auskehrung etwaiger Bereicherungen ergeben würden, wenn denn –\nwas offengelassen wird – diese Enteignungen als gegen zwingendes Völkerrecht\nverstoßend anzusehen wären. Auch für diesen Fall bestehen aber völkerrechtliche\n\n\n\n                                          37/39\n\nAusgleichs- und Auskehrungspflichten gerade nicht (zu verfassungsrechtlichen\nPflichten aus dem Sozialstaatsprinzip vgl. BVerfGE 84, 90 <126>; 102, 254 <298>,\nm.w.N.).\n\n  Das Völkerrecht enthält weder einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Staaten zur Durchsetzung des Völkerrechts gegen Verstöße seitens anderer Staaten oder\nzur Abmilderung und zum Ausgleich der Folgen solcher Verstöße verpflichtet sind,\nnoch Grundsätze, die entsprechende Pflichten für die vorliegende Fallkonstellation\nbegründen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dementsprechend bisher davon ausgegangen, dass der deutsche Staat für Völkerrechtsverletzungen anderer Staaten nicht einzustehen hat (BVerfGE 84, 90 <123 f.>, m.w.N.).\nDie vom Senat zitierten Entwurfsartikel der International Law Commission zur Staatenverantwortlichkeit enthalten zwar eine Bestimmung (Art. 41 Abs. 2), nach der die\nStaaten gehalten sind, Zustände, die durch eine schwerwiegende Verletzung zwingenden Völkerrechts herbeigeführt sind, nicht als rechtmäßig anzuerkennen und die\nAufrechterhaltung solcher Zustände nicht zu unterstützen. Die Rechtsprechung, auf\ndie sich diese Entwurfsbestimmung ausweislich der Kommentierung der Entwurfsartikel durch die International Law Commission selbst stützt, betrifft die Anerkennung\nvölkerrechtswidriger Annexionen und Besetzungen fremden Territoriums. Eine über\ndiese Fallkonstellation, die mehrere Besonderheiten aufweist, hinausgehende allgemeine Verpflichtung dritter Staaten, auf eine Wiederannäherung völkerrechtswidrig\nzustandegekommener Weltzustände (Eigentumszustände, Stasiaktenzustände oder\nwas es auch sei) an den status quo ante hinzuwirken, kennt das Völkerrecht nicht.\nDer Senat selbst behauptet auch gar nicht, dass eine völkerrechtliche Verpflichtung\ndieses Inhalts bestehe; er präsentiert die Verpflichtung nicht als völkerrechtliche, sondern als verfassungsrechtliche. Wie allerdings aus einer verfassungsrechtlichen\nPflicht zur Respektierung des Völkerrechts Pflichten hervorgehen können, die das\nVölkerrecht selbst nicht enthält, bleibt unerklärt.\n\n                                      Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          38/39\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2004 -\n2 BvR 955/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2004 -\n                2 BvR 955/00 - Rn. (1 - 160), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20041026_2bvr095500.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041026.2bvr095500\n\n\n\n\n                                     39/39\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-26/2-bvr-955-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-26/2-bvr-955-00","retrieved":"2026-07-10 10:53:17.098750+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-10-26/2-bvr-955-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2004-10-26","dockets":["2 BvR 955/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041026.2bvr095500","ids":{"doknr":"BVERFG-rs20041026_2bvr095500","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041026.2bvr095500"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – 2 BvR 955/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-26/2-bvr-955-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium\ndie Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren\nund bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. 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