{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20041014_2bvr148104","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041014.2bvr148104","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"2 BvR 1481/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze\n   der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des\n   Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren\n   gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische \"Vollstreckung\"\n   können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.\n\n2. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale\n   Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen\n   Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts\n   handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum\n   Ausgleich bringen will.\n\n\n\n\n                                1/21","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 1481/04 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes türkischen Staatsangehörigen G...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Azime Zeycan,\nHerner Straße 79, 44791 Bochum –\n\n  gegen        a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg\n               vom 30. Juni 2004 - 14 WF 64/04 -,\n\n           b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg\n              vom 30. März 2004 - 14 WF 64/04 -\n\n\nund Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n\n                                 Jentsch,\n\n                                 Broß,\n\n                                 Osterloh,\n\n                                 Di Fabio,\n\n                                 Mellinghoff,\n\n                                 Lübbe-Wolff,\n\n                                 Gerhardt\n\nam 14. Oktober 2004 beschlossen:\n\n\n\n\n                                         2/21\n\n        Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2004 -\n        14 WF 64/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\n        aus Artikel 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und wird aufgehoben.\n\n        Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Zivilsenat\n        des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen.\n\n        Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\n        Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n        Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die           1\naus seiner Sicht mangelhafte Umsetzung des in seiner Sache ergangenen Urteils\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Februar 2004\nsowie die Missachtung von Völkerrecht durch das Oberlandesgericht Naumburg.\n\n                                         I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 25. August 1999 nichtehelich geborenen Kindes Christofer. Die Kindesmutter, die den Beschwerdeführer gegenüber\nden Behörden zunächst nicht als Vater benannte, gab den Jungen einen Tag nach\nder Geburt zur Adoption frei und erklärte erstmals mit notarieller Urkunde vom 1. November 1999 ihre - am 24. September 2002 wiederholte - Einwilligung zur Adoption\ndurch die Pflegeeltern. Bei diesen lebt der Junge seit dem 29. August 1999.\n\n Der Beschwerdeführer erfuhr im Oktober 1999 von der Geburt des Kindes und der          3\nAdoptionsfreigabe; der Kontakt zur Kindesmutter war bereits im Juli 1999 abgebrochen. Daraufhin begann er, sich seinerseits um die Adoption seines Sohnes zu bemühen, was zunächst auf Schwierigkeiten stieß, weil seine Vaterschaft nicht anerkannt wurde. Die Vaterschaft wurde schließlich durch Urteil des Amtsgerichts\nWittenberg vom 20. Juni 2000 festgestellt.\n\n  b) Mit Beschluss vom 9. März 2001 übertrug das Amtsgericht Wittenberg dem Beschwerdeführer antragsgemäß die alleinige elterliche Sorge für Christofer. Zuvor war\nes zu insgesamt vier Umgangskontakten zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer gekommen. Auf das Rechtsmittel der Pflegeeltern und des nach der Geburt\nzum Amtsvormund bestellten Jugendamtes Wittenberg wurde die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts durch Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg\nvom 20. Juni 2001 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Übertra-\n\n\n\n                                         3/21\n\ngung des Sorgerechts zurückgewiesen. Gleichzeitig schloss das Oberlandesgericht\nvon Amts wegen das Umgangsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Jungen aus Gründen des Kindeswohls bis zum 30. Juni 2002 aus.\n\n c) Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts mit unbegründetem Beschluss vom 31. Juli 2001 - 1 BvR\n1174/01 - nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n 2. a) In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht ein neues       6\nVerfahren auf Übertragung des Sorge- und Umgangsrechts anhängig gemacht. Er\nversuchte an sieben verschiedenen Terminen, Kontakt zu Christofer herzustellen.\nDiese Versuche seien erfolglos geblieben, weil die Pflegeeltern nicht zur Zusammenarbeit bereit oder abwesend gewesen seien. Zwei für Februar und Juli 2003 anberaumte Anhörungstermine vor dem Amtsgericht wurden aufgehoben. Daraufhin bestellte das Amtsgericht am 22. Juli 2003 eine Verfahrenspflegerin sowohl im Sorgeals auch im Umgangsrechtsverfahren.\n\n  Mit Beschluss vom 30. September 2003 wies das Oberlandesgericht Naumburg den         7\nAntrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs wegen der nach Auffassung des Gerichts fortbestehenden Spannungen zwischen den Beteiligten und der unklaren Rechtslage ab.\n\n  b) Am 19. Januar 2001 war beim Amtsgericht Wittenberg der Antrag der Pflegeeltern auf Adoption von Christofer eingegangen. Das Jugendamt Wittenberg als Amtsvormund des Jungen hatte zuvor seine Zustimmung zur Adoption erteilt. Nachdem\nder Beschwerdeführer die Einwilligung in Christofers Adoption verweigert hatte, ersetzte das Amtsgericht durch Beschluss vom 28. Dezember 2001 seine fehlende Einwilligung. Am 30. Oktober 2002 wies das Vormundschaftsgericht beim Landgericht\nDessau den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Adoptionsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ab.\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht Naumburg\nmit Beschluss vom 24. Juli 2003 die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Oberlandesgericht lehnte zwar die Aussetzung des Adoptionsverfahrens bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (dazu unter 3.) ab, wies in seiner Entscheidung aber darauf hin, dass die zuständigen\ninnerstaatlichen Gerichte gegebenenfalls ein Urteil dieses Gerichtshofs zu berücksichtigen hätten. Stattdessen setzte es das Beschwerdeverfahren in dem Adoptionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des mittlerweile ebenfalls beim Oberlandesgericht anhängigen, neuerlichen Sorgerechtsverfahrens aus.\n\n 3. a) Der Beschwerdeführer legte im September 2001 eine Individualbeschwerde          9\nnach Art. 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(EMRK) bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Er rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens schützt. Die Durchführung einer Zwangsadoption unter Missach-\n\n\n                                        4/21\n\ntung der Rechte des leiblichen Vaters verstoße in eklatanter Weise gegen die Menschenwürde und das Grundrecht auf Familie. Er habe das Recht, seinen Sohn selbst\nzu erziehen.\n\n b) Mit Urteil vom 26. Februar 2004 erklärte eine Kammer der Dritten Sektion des         10\nGerichtshofs einstimmig, dass die Sorgerechtsentscheidung und der Ausschluss des\nUmgangsrechts eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellten. Der Gerichtshof sprach\ndem Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 41 EMRK 15.000,-- € Schadensersatz und 1.500,-- € als Ersatz für Kosten und Auslagen zu (vgl. EGMR, No. 74969/\n01, Urteil vom 26. Februar 2004 – Görgülü).\n\n  aa) Im Hinblick auf das Sorgerecht verwies der Gerichtshof zunächst auf seine          11\nRechtsprechung, wonach der Staat in Fällen, in denen nachweislich Familienbande\nzu einem Kind bestünden, so handeln müsse, dass diese Bande sich weiterentwickeln könnten. Daraus folge die Pflicht nach Art. 8 EMRK, auf die Zusammenführung\neines leiblichen Elternteils mit seinem Kind hinzuwirken (EGMR, a.a.O., Ziffer 45\nm.w.N.). Das Oberlandesgericht habe in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Christofers leiblicher Vater und unstreitig bereit und in der Lage sei,\nihn zu betreuen, nicht alle möglichen Wege zur Lösung des Problems geprüft\n(EGMR, a.a.O., Ziffer 46).\n\n bb) Im Hinblick auf das Umgangsrecht kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass          12\ndie Gründe, auf die das Oberlandesgericht Naumburg seine Entscheidung, den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind für die Dauer eines Jahres auszuschließen, gestützt habe, nicht ausreichend gewesen seien, um einen derart schweren Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.\nUngeachtet des Ermessensspielraums der innerstaatlichen Behörden sei der Eingriff\ndaher in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele nicht verhältnismäßig gewesen\n(EGMR, a.a.O., Ziffer 50). In der vorliegenden Rechtssache müsse dem Beschwerdeführer deshalb mindestens der Umgang mit seinem Kind ermöglicht werden\n(EGMR, a.a.O., Ziffer 64).\n\n 4. a) Daraufhin übertrug das Amtsgericht Wittenberg dem Beschwerdeführer mit            13\nBeschluss vom 19. März 2004 in dem Parallelverfahren zum Sorgerecht antragsgemäß die alleinige elterliche Sorge. Des Weiteren erließ das Amtsgericht von Amts\nwegen mit Beschluss vom selben Tag und unter Bezugnahme auf diese Sorgerechts-Entscheidung eine einstweilige Anordnung zum Umgang des Beschwerdeführers mit\nseinem Sohn. Er erhielt das Recht, ab dem 3. April 2004 jeweils sonnabends für zwei\nStunden - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens - Umgang\nmit seinem Sohn zu haben.\n\n b) Der Amtsvormund und die Verfahrenspflegerin des Kindes erhoben Beschwerde            14\ngegen den Umgangsrechts-Beschluss des Amtsgerichts. Das Oberlandesgericht\nNaumburg setzte zunächst mit Beschluss vom 30. März 2004 die einstweilige Anordnung außer Vollzug und hob diese mit weiterem Beschluss vom 30. Juni 2004 auf.\n\n\n\n                                         5/21\n\n  Eine Umgangsregelung könne nur auf Antrag getroffen werden. Da es an diesem                15\nkonstitutiven Erfordernis gefehlt habe, entbehre die ohne Antrag erlassene Anordnung des Amtsgerichts ihrer prozessualen Grundlage. Dies gelte erst recht in Anbetracht des bereits im September 2003 zurückgewiesenen Eilantrags des Beschwerdeführers und der grundsätzlich unveränderten Fortgeltung der seinerzeit\nmaßgeblichen Ablehnungsgründe. Die Gewährung des Umgangsrechts von Amts\nwegen sei generell ausgeschlossen und hätte allenfalls zum Wohle des Kindes, nicht\naber im hier ausschließlich berührten Interesse des Kindesvaters angeordnet werden\ndürfen. Der Junge sei voll in die Pflegefamilie integriert und fühle sich dort offensichtlich wohl.\n\n Die in zulässiger Weise angefochtene Anordnung des Amtsgerichts zum Umgangsrecht erweise sich auch in der Sache mangels Regelungsbedürfnis für eine nicht beantragte Eilmaßnahme nach rund eindreivierteljähriger Verfahrensdauer - auch unter\nBerücksichtigung der zwischenzeitlichen Entscheidung des Gerichtshofs - als ungerechtfertigt.\n\n  Der Erlass einer einstweiligen Anordnung könne auch nicht mit der Entscheidung             17\ndes Gerichtshofs gerechtfertigt werden. Zwar lasse sich der Entscheidung entnehmen, dass der im Juni 2001 angeordnete Ausschluss des Umgangs das Recht des\nBeschwerdeführers und Kindesvaters nach Art. 8 EMRK verletzt habe und dass - gemäß Ziffer 64 des Urteils - die Bundesrepublik Deutschland auf Grund ihrer Verpflichtung aus Art. 46 EMRK dem Beschwerdeführer zumindest das Recht auf Umgang\neinzuräumen habe. Der Urteilsspruch binde jedoch nur die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt, nicht hingegen deren Organe, Behörden und die nach\nArt. 97 Abs. 1 GG unabhängigen Organe der Rechtsprechung. Die Wirkung des Urteilsspruches erschöpfe sich demnach de iure und de facto, vorbehaltlich einer innerstaatlichen Gesetzesänderung, in der Feststellung der Sanktionierung einer in der\nVergangenheit nach Ansicht des Gerichtshofs liegenden Rechtsverletzung. Das Urteil des Gerichtshofs bleibe ein jedenfalls für die nationalen Gerichte unverbindlicher\nAusspruch ohne Einfluss auf die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung. Weder\ndie Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz verpflichteten\ndazu, einer die Konventionswidrigkeit eines deutschen Hoheitsaktes feststellenden\nEntscheidung des Gerichtshofs eine die Rechtskraft beseitigende Wirkung beizumessen.\n\n Auf Grund des Ranges der Europäischen Menschenrechtskonvention als einfaches                18\nGesetzesrecht unterhalb der Verfassung sei der Gerichtshof im Verhältnis zu den\nGerichten der Vertragsparteien funktionell kein höherrangiges Gericht. Deshalb\nkönnten nationale Gerichte weder bei der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention noch bei der Auslegung nationaler Grundrechte an dessen Entscheidungen gebunden sein.\n\n Im Übrigen hätten sich infolge des Zeitablaufs der maßgebliche Sachstand ebenso             19\nwie die materielle und prozessuale Rechtslage zwischenzeitlich nachhaltig verändert.\n\n\n\n                                           6/21\n\nSchon deshalb könne es eine irgendwie geartete Bindung an die Entscheidung des\nGerichtshofs, die rein prozessuale Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht\nbehandele, nicht geben.\n\n                                          II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 3 und Art. 6 GG sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Gleichzeitig beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgang mit seinem Sohn.\n\n  Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 6 EMRK (faires Verfahren) beruft, sieht er auch einen Verstoß gegen das Völkerrecht als gegeben an.\nEr werde als leiblicher Vater durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2004 verletzt, weil das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgehe,\ndass die Entscheidung des Gerichtshofs sich nur auf die Vergangenheit beziehe. Dabei verkenne das Oberlandesgericht, dass der Gerichtshof in seiner Entscheidung\neindeutig einen zukünftigen Umgang einfordere. Eine Entscheidung des Gerichtshofs\nbinde das Oberlandesgericht auch für die Zukunft, andernfalls hätte der Gerichtshof\nnicht wiederholt darauf hingewiesen, dass sich das zukünftige Verhalten der mit dem\nFall befassten deutschen Behörden und Gerichte an der Rechtsauffassung des Gerichtshofs zu orientieren habe.\n\n Im Übrigen seien die Ausführungen des Oberlandesgerichts rechtsfehlerhaft, weil          22\netwa der zitierte Art. 97 Abs. 1 GG für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Es\ngehe nicht um die Unabhängigkeit des Gerichts, sondern um eine konkrete Bindungswirkung der Entscheidung des Gerichtshofs. Dieser habe konkret entschieden,\ndass dem Kindesvater sofort Umgang zu gewähren sei, damit die Familienbande sich\nverfestigen könnten. Mit seiner Rechtsauffassung verstoße das Oberlandesgericht\ngegen Völkerrecht.\n\n                                          III.\n Das Bundesministerium der Justiz, die Staatskanzlei des Landes Niedersachsen             23\nund das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Jugendamt,\ndie Verfahrenspflegerin und die Pflegeeltern haben in dem Verfahren eine Stellungnahme abgegeben.\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. März 2004 wendet. Die Frist des\n§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, wonach die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach der Zustellung oder formlosen Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben\nund zu begründen ist, ist nicht gewahrt.\n\n Zwar handelt es sich bei einem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung ei-         25\n\n\n\n                                          7/21\n\nner einstweiligen Anordnung um eine Zwischenentscheidung, deren selbstständige\nAnfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl.\nBVerfGE 58, 1 <23> m.w.N.). In Fällen, in denen ein dringendes schutzwürdiges Interesse besteht, kann über die Verfassungsmäßigkeit einer Zwischenentscheidung\njedoch unmittelbar und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt werden. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung\nfür den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der\nnicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322\n<324 f.>; 58, 1 <23>).\n\n Mit seinem Beschluss vom 30. März 2004 setzte das Oberlandesgericht Naumburg            26\nden Vollzug der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts gemäß §§ 621 g, 620 e,\n621 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB aus.\nDie Entscheidung führte im Ergebnis dazu, dass der Beschwerdeführer die vom\nAmtsgericht ihm zugesprochenen Umgangskontakte mit seinem Sohn nicht wahrnehmen konnte. Insoweit ging mit der Entscheidung ein rechtlicher Nachteil für den\nBeschwerdeführer einher. Aus diesem Grund hätte er den Beschluss vom 30. März\n2004 mit der Verfassungsbeschwerde selbstständig anfechten müssen. Die am 20.\nJuli 2004 beim Bundesverfassungsgericht per Telefax eingegangene Verfassungsbeschwerde hat die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine solche Anfechtung\nnicht gewahrt.\n\n  Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. Juni 2004 gerichtet ist, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat mit seinem           28\nBeschluss vom 30. Juni 2004 gegen Art. 6 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.\n\n  Die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland sind verpflichtet, unter      29\nbestimmten Voraussetzungen die Europäische Menschenrechtskonvention in der\nAuslegung durch den Gerichtshof bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen\n(I.). Dieser Verpflichtung wird die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts\nnicht gerecht, weil das Gericht das in dem Fall des Beschwerdeführers ergangene\nUrteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2004 nicht in ausreichendem Maße würdigt\n(II.).\n\n                                          I.\n Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung            30\nim Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts\n– auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen (1.).\nDie Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle\nstaatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständig-\n\n                                         8/21\n\nkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG)\neinen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen (2.). Die Art und Weise der Bindungswirkung hängt von\ndem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den\nvorrangig anwendbares Recht lässt. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils,\ndas einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand\nentscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen\nkönnen (3.). Ein Beschwerdeführer kann die Missachtung dieser Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen (4.).\n\n  1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind          31\nvölkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (EGMR,\nUrteil vom 6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 – Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 – James u.a.; vgl.\nGeiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders. <Hrsg.>,\nEuropäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2 Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß\nArt. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am\n3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002\nII S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung\nstehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines\nBundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>).\n\n  Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu\nbeachten und anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind allerdings in der deutschen\nRechtsordnung auf Grund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer\nverfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1\nBVerfGG). Ein Beschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht\nnicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl.\nBVerfGE 74, 102 <128> m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004,\nS. 317 <318>). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der\n\n\n\n                                         9/21\n\nKonventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für\ndie Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen\nGrundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des\nGrundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83,\n119 <128>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsge- richts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.).\n\n  b) Diese verfassungsrechtliche Bedeutung eines völkerrechtlichen Vertrages, der           33\nauf regionalen Menschenrechtsschutz zielt, ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das die Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit sowie die Einbeziehung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts fördert und deshalb nach Möglichkeit so auszulegen ist,\ndass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht. Das Grundgesetz hat die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf die internationale Zusammenarbeit (Art. 24 GG) und auf die europäische\nIntegration (Art. 23 GG) festgelegt. Das Grundgesetz hat den allgemeinen Regeln\ndes Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25\nSatz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der\nGewaltenteilung eingeordnet. Es hat zudem die Möglichkeit der Einfügung in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit eröffnet (Art. 24 Abs. 2 GG), den Auftrag zur\nfriedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit erteilt (Art. 24 Abs. 3 GG) und die Friedensstörung, insbesondere den\nAngriffskrieg, für verfassungswidrig erklärt (Art. 26 GG). Mit diesem Normenkomplex\nzielt die deutsche Verfassung, auch ausweislich ihrer Präambel, darauf, die Bundesrepublik Deutschland als friedliches und gleichberechtigtes Glied in eine dem Frieden\ndienende Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft einzufügen (vgl. auch\nBVerfGE 63, 343 <370>).\n\n  Das Grundgesetz ist jedoch nicht die weitesten Schritte der Öffnung für völkerrechtliche Bindungen gegangen. Das Völkervertragsrecht ist innerstaatlich nicht unmittelbar, das heißt ohne Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG, als geltendes Recht\nzu behandeln und - wie auch das Völkergewohnheitsrecht (vgl. Art. 25 GG) - nicht\nmit dem Rang des Verfassungsrechts ausgestattet. Dem Grundgesetz liegt deutlich\ndie klassische Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht um ein Verhältnis zweier unterschiedlicher Rechtskreise handelt und dass die Natur dieses Verhältnisses aus der Sicht des nationalen\nRechts nur durch das nationale Recht selbst bestimmt werden kann; dies zeigen die\nExistenz und der Wortlaut von Art. 25 und Art. 59 Abs. 2 GG. Die Völkerrechtsfreundlichkeit entfaltet Wirkung nur im Rahmen des demokratischen und rechtsstaatlichen\nSystems des Grundgesetzes.\n\n  Das Grundgesetz erstrebt die Einfügung Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft             35\nfriedlicher und freiheitlicher Staaten, verzichtet aber nicht auf die in dem letzten Wort\n\n\n                                          10/21\n\nder deutschen Verfassung liegende Souveränität. Insofern widerspricht es nicht dem\nZiel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende\nGrundsätze der Verfassung abzuwenden ist.\n\n  Das Grundgesetz will eine weitgehende Völkerrechtsfreundlichkeit, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und politische Integration in eine sich allmählich entwickelnde internationale Gemeinschaft demokratischer Rechtsstaaten. Es will jedoch\nkeine jeder verfassungsrechtlichen Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung unter nichtdeutsche Hoheitsakte. Selbst die weitreichende supranationale europäische Integration, die sich für den aus der Gemeinschaftsquelle herrührenden innerstaatlich unmittelbar wirkenden Normanwendungsbefehl öffnet, steht unter einem,\nallerdings weit zurückgenommenen Souveränitätsvorbehalt (vgl. Art. 23 Abs. 1 GG).\nVölkervertragsrecht gilt innerstaatlich nur dann, wenn es in die nationale Rechtsordnung formgerecht, und in Übereinstimmung mit materiellem Verfassungsrecht inkorporiert worden ist.\n\n  c) Die Rechtswirkung der Entscheidungen eines völkervertraglich ins Leben gerufenen internationalen Gerichts bemisst sich auf dieser Grundlage nach dem Inhalt des\ninkorporierten völkerrechtlichen Vertrages und den entsprechenden Geltungsanordnungen des Grundgesetzes. Wenn das Konventionsrecht der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit ihm der Bundesgesetzgeber auf der Grundlage von\nArt. 59 Abs. 2 GG eine unmittelbare Geltung der Rechtsentscheide angeordnet haben, so entfalten sie unterhalb des Verfassungsrechts diese Wirkung. Diese Rechtswirkung festzustellen, ist innerstaatlich zunächst Sache der zuständigen Fachgerichte.\n\n  2. a) Eine besondere Bedeutung für das Konventionsrecht als Völkervertragsrecht         38\nhaben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weil\nsich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt. Das Konventionsrecht selbst misst den Sachentscheidungen des Gerichtshofs unterschiedliche Rechtswirkungen zu. Nach Art. 42 und Art. 44 EMRK werden die Urteile des Gerichtshofs endgültig und erwachsen damit in formelle\nRechtskraft. Die Vertragsparteien haben sich durch Art. 46 EMRK verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu\nbefolgen. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Urteile des Gerichtshofs für die an dem\nVerfahren beteiligten Parteien verbindlich sind und damit auch begrenzte materielle\nRechtskraft haben (vgl. H.-J. Cremer, in: Grote/Marauhn <Hrsg.>, Konkordanzkommentar, 2004, Entscheidung und Entscheidungswirkung, Rn. 56 f. m.w.N.).\n\n Die materielle Rechtskraft im Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK ist        39\ndurch die personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes\nbegrenzt (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 11. Oktober 1985 – 2 BvR 336/85 - Pakelli, EuGRZ 1985,\nS. 654 <656>; siehe auch E. Klein, Binding effect of ECHR judgments, Festschrift für\n\n\n\n                                         11/21\n\nRyssdal, 2000, S. 705 <706 ff.>). Die Entscheidungen des Gerichtshofs in Verfahren\ngegen andere Vertragsparteien geben den nicht beteiligten Staaten lediglich Anlass,\nihre nationale Rechtsordnung zu überprüfen und sich bei einer möglicherweise erforderlichen Änderung an der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu\norientieren (vgl. Ress, Wirkung und Beachtung der Urteile und Entscheidungen der\nStraßburger Konventionsorgane, EuGRZ 1996, S. 350). Das Konventionsrecht verfügt insoweit nicht über eine § 31 Abs. 1 BVerfGG vergleichbare Vorschrift, wonach\nalle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden sind. Art. 46\nAbs. 1 EMRK spricht nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus (res iudicata).\n\n b) In der Sachfrage erlässt der Gerichtshof ein Feststellungsurteil; mit der Entscheidung steht fest, dass die betroffene Vertragspartei - bezogen auf den konkreten\nStreitgegenstand - die Konvention gewahrt oder sich zu ihr in Widerspruch gesetzt\nhat; eine kassatorische Entscheidung, die die angegriffene Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufheben würde, ergeht hingegen nicht (vgl. Ehlers, a.a.O., § 2\nRn. 52; Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 1993, S. 217 ff.; Steinberger, Human Rights\nLaw Journal 1985, S. 402 <407>).\n\n  Aus der Feststellung einer Konventionsverletzung folgt zunächst, dass die Vertragspartei nicht mehr die Ansicht vertreten kann, ihr Handeln sei konventionsgemäß gewesen (vgl. Frowein, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, Bd.\nVII, 1992, § 180 Rn. 14). Die Entscheidung verpflichtet die betroffene Vertragspartei\nin Bezug auf den Streitgegenstand im Grundsatz ferner dazu, den ohne die festgestellte Konventionsverletzung bestehenden Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen (vgl. Polakiewicz, a.a.O., S. 97 ff.; zu den Möglichkeiten, das Ziel einer restitutio in integrum zu erreichen, siehe die Empfehlung des Ministerkomitees des\nEuroparates Nr. R <2000> 2 vom 19. Januar 2000). Dauert die festgestellte Verletzung noch an - etwa im Fall der fortdauernden Inhaftierung unter Verstoß gegen\nArt. 5 EMRK oder eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK -, so ist die Vertragspartei verpflichtet, diesen Zustand zu beenden\n(vgl. jüngst EGMR, No. 71503/01, Urteil vom 8. April 2004, Ziffer 198 – Assanidze,\nEuGRZ 2004, S. 268 <275>; siehe auch Breuer, EuGRZ 2004, S. 257 <259>; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, § 16 Rn. 3; Polakiewicz,\na.a.O., S. 63 ff.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,\n1999, § 13 Rn. 233). Insoweit würde die Vertragspartei durch die Nichtbeendigung\noder Wiederholung ihres als konventionswidrig festgestellten Verhaltens gegenüber\ndem Beschwerdeführer erneut die Europäische Menschenrechtskonvention verletzen (vgl. E. Klein, Binding effect of ECHR judgments, Festschrift für Ryssdal, 2000,\nS. 705 <708>). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Entscheidungswirkung nur auf die res iudicata bezogen ist und sich bis zu einem erneuten nationalen\nVerfahren unter Beteiligung des Beschwerdeführers die Sach- und Rechtslage ent-\n\n\n\n                                          12/21\n\nscheidend ändern kann.\n\n  c) Dass die Konvention allerdings der betroffenen Vertragspartei im Hinblick auf die    42\nKorrektur bereits getroffener, rechtskräftiger Entscheidungen Spielraum einräumt,\nzeigt sich darin, dass dem Beschwerdeführer durch den Gerichtshof eine \"gerechte\nEntschädigung\" in Geld zugesprochen werden kann, wenn das innerstaatliche Recht\nder betroffenen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestattet\n(vgl. Art. 41 EMRK).\n\n Der Gerichtshof weist in seiner neueren Rechtsprechung im Zusammenhang mit               43\nArt. 41 EMRK allerdings darauf hin, dass sich die Vertragsparteien mit der Ratifikation verpflichtet haben, sicherzustellen, dass ihre innerstaatliche Rechtsordnung mit\nder Konvention übereinstimmt (Art. 1 EMRK). Folglich sei es Sache des beklagten\nStaates, jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht (vgl. EGMR,\na.a.O., EuGRZ 2004, S. 268 <275> unter Hinweis auf EGMR, No. 39748/98, Urteil\nvom 17. Februar 2004, Ziffer 47 – Maestri).\n\n Wird die betroffene Vertragspartei zur Zahlung einer Entschädigung an den erfolgreichen Beschwerdeführer gemäß Art. 41 EMRK verurteilt, folgt aus diesem Ausspruch des Gerichtshofs eine Leistungspflicht (vgl. Stöcker, Wirkungen der Urteile\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Bundesrepublik, NJW\n1982, S. 1905 <1908>). Die Gewährung einer Entschädigung ist nicht notwendig Bestandteil der Entscheidung in der Hauptsache, sondern kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, um den Beteiligten die Gelegenheit zu einer gütlichen Einigung zu\ngeben. Dadurch erkennt das Konventionsrecht an, dass regelmäßig nur die betroffene Vertragspartei beurteilen kann, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in der\nnationalen Rechtsordnung für die Umsetzung des Entscheidungsausspruchs bestehen.\n\n d) Die Rechtswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs richtet sich nach den           45\nvölkerrechtlichen Grundsätzen zunächst auf die Vertragspartei als solche. Die Konvention verhält sich grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und\nsoll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht in die staatliche\nRechtsordnung unmittelbar eingreifen. Innerstaatlich werden durch entsprechende\nKonventionsbestimmungen in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz sowie durch\nrechtsstaatliche Anforderungen (Art. 20 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 GG in Verbindung mit\nArt. 19 Abs. 4 GG) alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich an\ndie Entscheidungen des Gerichtshofs gebunden.\n\n Diese Rechtslage entspricht der Konzeption der Europäischen Menschenrechtskonvention als eines Instruments zum Schutz und zur Durchsetzung bestimmter\nMenschenrechte. Die durch das Zustimmungsgesetz in das Bundesrecht übernommene Verpflichtung der Vertragsparteien, eine innerstaatliche Instanz zu schaffen,\nbei der die betroffene Person eine \"wirksame Beschwerde\" gegen ein bestimmtes\nstaatliches Handeln einlegen kann (Art. 13 EMRK), reicht bereits in die institutionelle\n\n\n                                         13/21\n\nGliederung der Staatlichkeit hinab und ist nicht auf die zum auswärtigen Handeln\nberufene Exekutive begrenzt. Des Weiteren haben die Vertragsparteien die \"wirksame Anwendung aller Bestimmungen\" der Europäischen Menschenrechtskonvention\nin ihrem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten (vgl. Art. 52 EMRK), was in einem\ndurch den Grundsatz der Gewaltenteilung beherrschten demokratischen Rechtsstaat\nnur möglich ist, wenn alle Träger hoheitlicher Gewalt an die Gewährleistungen der\nKonvention gebunden werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/\n85 - Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 <656>). Danach unterliegen auch die deutschen\nGerichte einer Pflicht zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs.\n\n  3. Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für          47\nMenschenrechte hängt von dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe und des einschlägigen Rechts ab. Verwaltungsbehörden und Gerichte können\nsich nicht unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der Bindung an\nGesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) lösen. Zur Bindung an Gesetz und Recht gehört aber auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung\nmit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht\nverstoßende schematische \"Vollstreckung\" können deshalb gegen Grundrechte in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.\n\n a) Die über das Zustimmungsgesetz ausgelöste Pflicht zur Berücksichtigung der         48\nGewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und\nJudikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu\neiner Entscheidung berufenen Gerichts, der zuständigen Behörde oder des Gesetzgebers einfließen. Das nationale Recht ist unabhängig von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (vgl.\nBVerfGE 74, 358 <370>).\n\n  Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Gerichtshofs einschlägig, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den\nvom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. Beschluss\nder 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März\n2004 – 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004 S. 317 <319>).\n\n Hat der Gerichtshof in einem konkreten Beschwerdeverfahren unter Beteiligung der      50\nBundesrepublik Deutschland einen Konventionsverstoß festgestellt und dauert dieser Verstoß an, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs im innerstaatlichen Bereich\nzu berücksichtigen, das heißt die zuständigen Behörden oder Gerichte müssen sich\n\n\n\n                                        14/21\n\nmit der Entscheidung erkennbar auseinander setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen, warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl\nnicht folgen. Gerade in Fällen, in denen staatliche Gerichte wie im Privatrecht mehrpolige Grundrechtsverhältnisse auszugestalten haben, kommt es regelmäßig auf\nsensible Abwägungen zwischen verschiedenen subjektiven Rechtspositionen an, die\nbei einer Änderung der Subjekte des Rechtsstreits oder durch eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Ergebnis anders ausfallen können. Es\nkann insofern zu verfassungsrechtlichen Problemen führen, wenn einer der Grundrechtsträger im Konflikt mit einem anderen einen für ihn günstigen Urteilsspruch des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland erstreitet und deutsche Gerichte diese Entscheidung schematisch auf das Privatrechtsverhältnis anwenden, mit der Folge, dass der insofern \"unterlegene\" und\nmöglicherweise nicht im Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligte Grundrechtsträger\ngar nicht mehr als Verfahrenssubjekt wirksam in Erscheinung treten könnte.\n\n  b) aa) Hat der Gerichtshof eine innerstaatliche Vorschrift für konventionswidrig erklärt, so kann diese Vorschrift entweder in der Rechtsanwendungspraxis völkerrechtskonform ausgelegt werden, oder der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, diese\nmit der Konvention unvereinbare innerstaatliche Vorschrift zu ändern. Liegt der Konventionsverstoß in dem Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, diesen nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts aufzuheben (vgl. § 48 VwVfG). Eine konventionswidrige\nVerwaltungspraxis kann geändert werden, die Pflicht dazu können Gerichte feststellen.\n\n  bb) Bei einem Konventionsverstoß durch Gerichtsentscheidungen verpflichten weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz dazu, einem\nUrteil des Gerichtshofs, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (vgl. Bundesverfassungsgericht, EuGRZ 1985, S. 654). Daraus\nist freilich nicht der Schluss zu ziehen, dass Entscheidungen des Gerichtshofs von\ndeutschen Gerichten nicht berücksichtigt werden müssten.\n\n  Die Rechtsprechung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.            53\nDer dem Gesetz unterworfene Richter wird durch diese aus dem Rechtsstaatsprinzip\nhergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht\nberührt (Art. 97 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 18, 52 <59>; 19, 17 <31 f.>). Sowohl die\nRechtsbindung als auch die Gesetzesunterworfenheit konkretisieren die den Richtern anvertraute Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG). Da die Europäische Menschenrechtskonvention - in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist\nsie in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden.\n\n\n\n                                         15/21\n\n  Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 1998 mit § 359 Nr. 6 StPO einen neuen Wiederaufnahmegrund für strafrechtliche Verfahren in das Strafprozessrecht eingefügt hat (Gesetz zur\nReform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 9. Juli 1998, BGBl I S.\n1802). Danach ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn der Gerichtshof\neine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihrer Protokolle\nfestgestellt hat und das deutsche Urteil auf dieser Verletzung beruht. Diese Gesetzesänderung beruht auf dem Gedanken, dass eine im konkreten Einzelfall in ihrer\nWirkung andauernde Konventionsverletzung jedenfalls in dem besonders grundrechtssensiblen Bereich des Strafrechts ungeachtet bereits eingetretener Rechtskraft\nbeendet werden soll (vgl. § 79 Abs. 1 BVerfGG), wenn das Urteil des Gerichtshofs\nfür das nationale Verfahren entscheidungserheblich ist. Das zuständige Gericht erhält somit die Gelegenheit, sich auf Antrag erneut mit dem an sich abgeschlossenen\nFall zu befassen und die neuen Rechtstatsachen in seine Willensbildung einzustellen. Dabei äußert das Gesetz die grundsätzliche Erwartung, dass das Gericht seine\nursprüngliche – konventionswidrige - Entscheidung ändert, soweit diese auf der Verletzung beruht.\n\n  In anderen Verfahrensordnungen ist die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof reagieren soll, wenn nationale\nGerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht abschließend beantwortet.\nEs kann Sachlagen geben, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die res iudicata, so doch über den Gegenstand, zu dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß der Bundesrepublik Deutschland festgestellt\nhat, erneut entscheiden können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine erneute\nBefassung des Gerichts auf Grund neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen oder das Gericht in einer anderen Konstellation mit der Sache noch befasst\nist. Letztendlich ist ausschlaggebend, ob ein Gericht im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung hat, bei der es das einschlägige Urteil des Gerichtshofs berücksichtigen kann.\n\n In solchen Fallkonstellationen wäre es nicht hinnehmbar, den Beschwerdeführer lediglich auf eine Entschädigung in Geld zu verweisen, obwohl eine Restitution weder\nan tatsächlichen noch an rechtlichen Gründen scheitern würde.\n\n  c) Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein in seinen\nRechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das\nverschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.\n\n  Das Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist darauf ausgerichtet, konkrete Einzelfälle am Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle im\n\n\n\n                                         16/21\n\nzweiseitigen Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Vertragspartei zu entscheiden. Die Entscheidungen des Gerichtshofs können auf durch eine differenzierte Kasuistik geformte nationale Teilrechtssysteme treffen. In der deutschen Rechtsordnung kann dies insbesondere im Familien- und Ausländerrecht sowie im Recht zum\nSchutz der Persönlichkeit eintreten (siehe dazu jüngst EGMR, No. 59320/00, Urteil\nvom 24. Juni 2004 - von Hannover gegen Deutschland, EuGRZ 2004, S. 404 ff.), in\ndenen widerstreitende Grundrechtspositionen durch die Bildung von Fallgruppen und\nabgestuften Rechtsfolgen zu einem Ausgleich gebracht werden. Es ist die Aufgabe\nder nationalen Gerichte, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, weil es weder der völkervertraglichen Grundlage noch dem Willen des Gerichtshofs entsprechen kann, mit seinen Entscheidungen gegebenenfalls notwendige\nAnpassungen innerhalb einer nationalen Teilrechtsordnung unmittelbar selbst vorzunehmen.\n\n  Bei der insoweit erforderlichen wertenden Berücksichtigung durch die nationalen         59\nGerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen möglicherweise\nnicht vollständig abbildet. Verfahrensbeteiligte vor dem Gerichtshof ist neben dem\nBeschwerdeführer nur die betroffene Vertragspartei; die Möglichkeit einer Beteiligung\nDritter an dem Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 36 Abs. 2 EMRK) ist kein institutionelles Äquivalent für die Rechte und Pflichten als Prozesspartei oder weiterer Beteiligter\nim nationalen Ausgangsverfahren.\n\n 4. Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge, die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen\nRechts erhalten haben, gelten dieselben Grundsätze, die auch sonst die Befugnis\ndes Bundesverfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, begrenzen.\nDie fachgerichtliche Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Abkommen können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich sind oder auf einer\ngrundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind (vgl.\nBVerfGE 18, 441 <450>; 94, 315 <328>).\n\n  Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit auch         61\ndazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung\noder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können,\nnach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 <34>; 59, 63\n<89>; 109, 13 <23>). Das Bundesverfassungsgericht steht damit mittelbar im Dienst\nder Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts. Aus diesem Grund kann es geboten sein, abweichend von dem herkömmlichen Maßstab die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte zu überprüfen.\n\n\n                                         17/21\n\n  Dies gilt in besonderem Maße für die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, die dazu beiträgt, eine gemeineuropäische\nGrundrechtsentwicklung zu fördern. Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 GG\ndem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu.\nDieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>). Solange im Rahmen geltender\nmethodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft\ndeutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu\ngeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich\nauch gegen Grundrechte Dritter verstößt. \"Berücksichtigen\" bedeutet, die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf\nden Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in\nder Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen\nwerden, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen. Bei\neinem zwischenzeitlich veränderten oder bei einem anderen Sachverhalt werden die\nGerichte ermitteln müssen, worin der spezifische Konventionsverstoß nach Auffassung des Gerichtshofs gelegen hat und warum eine geänderte Tatsachenbasis eine\nAnwendung auf den Fall nicht erlaubt. Dabei wird es immer auch von Bedeutung\nsein, wie sich die Berücksichtigung der Entscheidung im System des jeweiligen\nRechtsgebietes darstellt. Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht, zumal wenn es in diesem\nZusammenhang nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs war.\n\n Vor diesem Hintergrund muss es jedenfalls möglich sein, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen,\nstaatliche Organe hätten eine Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht\nberücksichtigt. Dabei steht das Grundrecht in einem engen Zusammenhang mit dem\nim Rechtsstaatsprinzip verankerten Vorrang des Gesetzes, nach dem alle staatlichen\nOrgane im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind (vgl.\nBVerfGE 6, 32 <41>).\n\n                                         II.\n Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni            64\n2004 verstößt gegen Art. 6 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das\nOberlandesgericht hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\nvom 26. Februar 2004 bei seiner Entscheidungsfindung nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl es dazu verpflichtet war.\n\n 1. Die angegriffene Entscheidung lässt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang       65\n\n\n                                        18/21\n\nsich das Oberlandesgericht damit auseinander gesetzt hat, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umgangsrecht grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 6\nGG steht. Dieser verfassungsrechtliche Schutz ist vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zur komplementären Garantie in Art. 8 EMRK zu sehen. Das Oberlandesgericht hätte sich in einer nachvollziehbaren Form damit auseinander setzen müssen, wie Art. 6 GG in einer den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik\nDeutschland entsprechenden Art und Weise hätte ausgelegt werden können.\n\n Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass der vom Gerichtshof festgestellte Verstoß       66\nder Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 8 EMRK aus der Perspektive des Konventionsrechts andauert, weil der Beschwerdeführer weiterhin keinen Umgang mit\nseinem Sohn hat. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Wahl der Mittel, mit denen das Urteil innerstaatlich umgesetzt werden muss, frei ist, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen aus\ndem Urteil vereinbar sind. Nach Ansicht des Gerichtshofs bedeutet dies, dass dem\nBeschwerdeführer mindestens der Umgang mit seinem Kind ermöglicht werden müsse (EGMR, Urteil vom 26. Februar 2004, Ziffer 64). Diese Auffassung des Gerichtshofs hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, sich der Frage zu widmen,\nob und inwieweit ein persönlicher Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind\ngerade auch dessen Wohl entsprechen könnte und welche – gegebenenfalls durch\nein neues Sachverständigengutachten – belegbaren Hindernisse die Berücksichtigung des Kindeswohls dem vom Gerichtshof für geboten erachteten und von Art. 6\nAbs. 2 GG geschützten Umgang entgegenstellt.\n\n  2. Das Oberlandesgericht nimmt insbesondere in verfassungsrechtlich nicht haltbarer Weise an, dass ein Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt, nicht aber deutsche Gerichte binde. Alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind\n- in dem hier unter C. I. entwickelten Umfang - an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen\nGewährleistungen zu berücksichtigen.\n\n  Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht durch das Urteil des Gerichtshofs     68\nvom 26. Februar 2004 besondere Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit\ndessen Gründen, weil die Entscheidung, mit der ein Verstoß der Bundesrepublik\nDeutschland gegen die Konvention festgestellt wurde, zu dem Gegenstand ergangen\nwar, mit dem das Oberlandesgericht erneut befasst war. Die Berücksichtigungspflicht\nbeeinträchtigt das Oberlandesgericht weder in seiner verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit, noch zwingt sie das Gericht zu einem unreflektierten Vollzug der\nEntscheidung des Gerichtshofs. Das Oberlandesgericht ist jedoch an Gesetz und\nRecht gebunden, wozu nicht nur das bürgerliche Recht und das einschlägige Verfahrensrecht gehören, sondern auch die im Range eines einfachen Bundesgesetzes stehende Europäische Menschenrechtskonvention.\n\n\n                                         19/21\n\n Bei der rechtlichen Würdigung insbesondere neuer Tatsachen, der Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen wie derer\n\n  der Pflegefamilie und der Einordnung des Einzelfalls in den Gesamtzusammenhang      70\nfamilienrechtlicher Fälle mit Bezug zum Umgangsrecht ist das Oberlandesgericht im\nkonkreten Ergebnis nicht gebunden. Es fehlt dem angegriffenen Beschluss aber an\neiner Erörterung der genannten Zusammenhänge.\n\n  3. Es kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu   71\nvertretender Weise davon, dass eine einstweilige Anordnung nur auf Antrag und\nnicht - wie im vorliegenden Fall - auch von Amts wegen ergehen kann, und damit von\nder Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken,\nOLG-Report 2001, S. 269 einerseits, OLG Brandenburg, OLG-NL 1994, S. 159 und\nOLG Naumburg, JMBl ST 2003, S. 346 andererseits). Das Oberlandesgericht hat jedenfalls auch seine prozessrechtlichen Darlegungen ohne zutreffende Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Februar 2004 angestellt. Dies war aber\nfür die Frage von Bedeutung, ob das Amtsgericht verpflichtet oder berechtigt war,\nvon Amts wegen die Einräumung eines Umgangsrechts zu prüfen und beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen - wie auch geschehen - Umgangskontakte im\nWege der einstweiligen Anordnung zu ermöglichen.\n\n                                        D.\n Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erledigt       72\nsich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        E.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        73\n\n                Hassemer                       Jentsch                       Broß\n\n                 Osterloh                      Di Fabio                 Mellinghoff\n\n                      Lübbe-Wolff                                 Gerhardt\n\n\n\n\n                                       20/21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 -\n2 BvR 1481/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 -\n                2 BvR 1481/04 - Rn. (1 - 73), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20041014_2bvr148104.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041014.2bvr148104\n\n\n\n\n                                     21/21\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-14/2-bvr-1481-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-14/2-bvr-1481-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:14.304692+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-10-14/2-bvr-1481-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2004-10-14","dockets":["2 BvR 1481/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041014.2bvr148104","ids":{"doknr":"BVERFG-rs20041014_2bvr148104","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041014.2bvr148104"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-14/2-bvr-1481-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze\n   der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des\n   Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren\n   gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische \"Vollstreckung\"\n   können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.\n\n2. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale\n   Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen\n   Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts\n   handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum\n   Ausgleich bringen will.\n\n                                1/21","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"2/21\n\n        Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2004 -\n        14 WF 64/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\n        aus Artikel 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und wird aufgehoben.\n\n        Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Zivilsenat\n        des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen.\n\n        Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\n        Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n        Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":7},{"id":"GG/59","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"59","label":"Art 59 GG","mentions":7},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":7},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"GG/24","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"24","label":"Art 24 GG","mentions":3},{"id":"GG/97","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"97","label":"Art 97 GG","mentions":3},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/46","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"46","label":"Art 46 EMRK","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/23","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"23","label":"Art 23 GG","mentions":2},{"id":"GG/25","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"25","label":"Art 25 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/79","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"79","label":"§ 79 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/26","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"26","label":"Art 26 GG","mentions":1},{"id":"GG/92","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"92","label":"Art 92 GG","mentions":1},{"id":"StPO/359","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"359","label":"§ 359 StPO","mentions":1},{"id":"VwVfG/48","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"48","label":"§ 48 VwVfG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/1","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"1","label":"Art 1 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/52","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"52","label":"Art 52 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/53","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"53","label":"Art 53 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 111, 307","basis":"court_index"},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2004, 3407","basis":"cited_by_decisions","votes":8}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:53:14.304692+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}