{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20040713_1bvr129894","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040713.1bvr129894","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"1 BvR 1298/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen über die\nDelegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Notarkassen.\n\n\n\n\n                                      1/31","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1298/94 -\n- 1 BVR 1299/94 -\n- 1 BVR 1332/95 -\n- 1 BVR 613/97 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n\n1.   des sächsischen Fiskus, als Erbe nach Herrn Dr. W...,\n     vertreten durch die Testamentsvollstreckerin W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 -,\n\n       b) den Abgabenbescheid der Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen\n          Rechts mit Sitz in Leipzig - vom 28. Februar 1992 in der Fassung des\n          Änderungsbescheids vom 17. September 1992\n\n- 1 BVR 1298/94 -,\n\n     der unbekannten Erben nach Herrn W...,\n2.\n     vertreten durch den Nachlasspfleger Rechtsanwalt M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1994 - NotZ 9/93 -,\n\n       b) den Abgabenbescheid der Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen\n          Rechts mit Sitz in Leipzig - vom 26. Juni 1992 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 1992\n\n- 1 BVR 1299/94 -,\n\n3.        des Notars Dr. W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -\n\n\n                                        2/31\n\nI. gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 -\n            ,\n\n        b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 1994 -\n           VA-Not. 1/93 -,\n\n        c) den Bescheid der Notarkasse München - Anstalt des öffentlichen\n           Rechts - vom 21. Februar 1992 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. September 1993\n\n- 1 BVR 1332/95 -,\n\nII. gegen 1. a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1997 - NotZ\n                6/96 -,\n\n           b) den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 1996 - DSNot 17/95 -,\n\n           c) den Abgabenbescheid der Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig - für den Monat Februar 1995,\n\n         2. a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1997 - NotZ\n               3/96 -,\n\n           b) den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 1996 - DSNot 26/92 -,\n\n           c) den Abgabenbescheid der Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig - vom 1. Juni 1993\n\n- 1 BVR 613/97 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                des Präsidenten Papier,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                Bryde\n\nam 13. Juli 2004 beschlossen:\n\n\n\n\n                                       3/31\n\n  1. § 39 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis in der\n     Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1147), § 113 Abschnitt I der Bundesnotarordnung in der\n     Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom\n     7. August 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 803) und § 113 der Bundesnotarordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2585) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes unvereinbar.\n  2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) werden verworfen.\n  3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) wird zurückgewiesen.\n  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu 3) die Hälfte\n     der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, die von          1\nder Ländernotarkasse Leipzig und der Notarkasse München auf der Grundlage autonom gesetzten Satzungsrechts erhobenen Abgaben entbehrten einer verfassungsgemäßen Grundlage.\n\n                                         I.\n  1. Aufgrund des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1899 (BayGVBl S. 137) in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1902 (BayGVBl S. 27) bestand in Bayern\nseit Beginn des 20. Jahrhunderts ein rechtsfähiger Pensionsverein für Notare, dem\nnach der Satzung vom 22. Dezember 1901 (BayGVBl 1902 S. 29) zur Deckung der\nVersorgungsansprüche Gebührenanteile zugewiesen waren und der im Falle der Unterdeckung auch Umlagen erheben durfte. Bis zum Erlass der Reichsnotarordnung\n(im Folgenden: RNotO) vom 13. Februar 1937 (RGBl I S. 191) erweiterten sich die\nAufgaben des inzwischen als Notarkasse geführten Pensionsvereins kontinuierlich;\nauch die Aufbringung der Mittel wurde mehrfach geändert. Die Bayerische Notariatskasse wurde durch § 84 RNotO als öffentlichrechtliche Anstalt mit den Aufgaben der\nErgänzung des Berufseinkommens der Notare, der Versorgung ausgeschiedener\nNotare und ihrer Hinterbliebenen, der Besoldung der Notariatsbeamten und ihrer Versorgung, der Sicherstellung der in Probe und Anwärterdienst befindlichen Personen\nsowie der einheitlichen Durchführung der Haftpflichtversicherung bestätigt. Trotz der\nGesetzgebungskompetenz des Bundes für das Notariat (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG)\nblieb die landesrechtliche Besonderheit der Notarkasse gemäß Art. 138 GG auch\nnach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes erhalten. Die Satzung der Notarkasse wurde angepasst (BayJMBl 1957 S. 357).\n\n\n\n\n                                         4/31\n\n  Auch die Bundesnotarordnung (BNotO) in der hier maßgeblichen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 7. August 1981 (BGBl I\nS. 803) behielt in § 113 für Bayern und den Regierungsbezirk Pfalz des Landes\nRheinland-Pfalz die Notarkasse München als Anstalt des öffentlichen Rechts bei:\n\n                                       § 113                                            4\n\n                                         I.                                             5\n\n(1) Die Notarkasse in München ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes       6\nBayern. Ihr bisheriger Tätigkeitsbereich (Bayern und Regierungsbezirk Pfalz des\nLandes Rheinland-Pfalz) bleibt unverändert.\n\n(2) Die Notarkasse untersteht der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der       7\nJustiz. Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus.\n\n(3) Die Aufgaben der Notarkasse sind                                                    8\n\n1. die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens der Notare;                         9\n\n2. die Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen;\n\n3. die Besoldung der Notariatsbeamten, ihre Versorgung im Alter und bei Dienstunfähigkeit und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen sowie die Besoldung der sonstigen in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte nach Maßgabe\nder Satzung;\n\n4. die Erfüllung der bei Übernahme des Vermögens des vormaligen Pensionsvereins der Bayerischen Notariatsgehilfen übernommenen Verpflichtungen sowie die\nGewährung von Unterstützungen und Unterhaltsbeiträgen an ehemalige Notariatsgehilfen und deren Hinterbliebene nach Maßgabe der geltenden Grundsätze;\n\n5. die einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der        13\nNotarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 Nr. 3;\n\n6. die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und     14\nNotarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare;\n\n7. die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im Gebiet der Notarkasse gebildeten      15\nNotarkammern;\n\n8. die Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammer sowie          16\ndie Versorgung der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und die Versorgung ihrer\nHinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung;\n\n9. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverweser wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammer.\n\n(4) Die Organe der Notarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat; bis zur       18\n\n\n                                         5/31\n\nanderweitigen Regelung durch die Satzung bleibt für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Notariatsbeamten das bisherige Personalamt als besondere\nEinrichtung der Notarkasse bestehen. Der Sitz der Notarkasse ist München; sie wird\ndurch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Haushaltsrechnung wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof geprüft.\n\n(5) Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach einer Satzung. Die nach diesem Gesetz erforderliche erste Änderung der\nSatzung beschließt der bisherige Beirat; sie wird mit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Bis dahin gilt die bisherige Satzung. Bis zur Amtsübernahme der auf Grund der neuen Satzung bestellten Organe bleiben die bisherigen im\nAmt. Künftige Satzungsänderungen beschließt der Verwaltungsrat; sie bedürfen zu\nihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.\n\n(6) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 8 gegen die Notarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notariatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Versorgungsansprüche der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften\nentsprechend anzuwenden.\n\n(7) Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Fall der Weigerung kann das Bayerische\nStaatsministerium der Justiz die Abgaben festsetzen. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die\nVollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.\nDie Notarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht nachprüfen; die Notare haben\ndem mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse\nund Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben.\n\n                                         II.                                           22\n\nFür das Tätigkeitsgebiet der Notarkasse gelten ferner folgende besondere Vorschriften:\n\n(1) Ein Notar kann seines Amtes enthoben werden, wenn er das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Notar darf in diesem Fall seine Amtsbezeichnung \"Notar\" mit\ndem Zusatz \"außer Dienst (a.D.)\" weiterführen. § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\n\n(2) Die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und deren Hinterbliebenen bleiben      25\nbis zum Erlaß anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften unberührt. Neue Notariatsbeamte werden nicht mehr ernannt. Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur\nDienstleistung zugewiesenen Notariatsbeamten und sonstigen in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen.\n\n(3) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der            26\n\n\n\n                                         6/31\n\nNotarkasse übertragen werden.\n\n  Entsprechend der Ermächtigung in § 113 Abschnitt I Abs. 5 BNotO hat sich die Notarkasse München eine Satzung gegeben; sie stammt vom 23. Oktober 1964 (Amtl.\nMitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse Nr. 2/1965 S. 1)\nund gilt mit Änderungen bis heute. Art. 2 dieser Satzung entspricht § 113 Abschnitt I\nAbs. 4 BNotO; danach sind die Organe der Notarkasse der Präsident und der Verwaltungsrat. Der Präsident wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz auf gemeinsamen Vorschlag der Notarkammern aus Bayern und der Pfalz aus den Reihen\nder Notare berufen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Auch der Verwaltungsrat, der\naus 13 Notaren besteht, wird auf Vorschlag der Notarkammern durch das Bayerische\nStaatsministerium der Justiz berufen (Art. 5 der Satzung). Aufgaben des Verwaltungsrates sind nach Art. 6 Abs. 1 der Satzung unter anderem die Beschlussfassung\nüber\n\na) die Feststellung des Haushaltsplanes,                                                28\n\nb) die Abgabensatzung,                                                                  29\n\nc) die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf der Notarkasse während              30\ndes Rechnungsjahres nach Maßgabe der Abgabensatzung,\n\nd) die Aufstellung von Richtlinien über den Erlaß von Gebühren und die Abschreibung uneinbringlicher Gebühren.\n\n  Der Verwaltungsrat der Notarkasse München beschließt in jedem Jahr die Abgabensatzung für das kommende Haushaltsjahr. Danach zahlen diejenigen Notare, denen von der Notarkasse München ein Notarassessor oder ein Angestellter zugewiesen wurde, einen festen Besoldungsbeitrag für den ersten Angestellten, einen\ndoppelten Beitrag für jeden weiteren Angestellten sowie nach der Dauer des Anwärterdienstes gestaffelte Beträge für jeden zugewiesenen Notarassessor. Daneben ist\neine Staffelabgabe zu entrichten. Hierzu bestimmt die Abgabensatzung vom 26. Oktober 1990 (Amtl. Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse Nr. 1/1991 S. 1) für das Jahr 1991:\n\n                                        §5                                              33\n\n(1) Der Staffelabgabe unterliegen alle abgabepflichtigen Gebühren.                      34\n\n(2) Abgabepflichtige Gebühren sind alle nach der Kostenordnung zu erhebenden            35\nKosten mit Ausnahme der Kosten nach § 51 Abs. 2 ... (Aufzählung weiterer 16 Positionen).\n\n(3) Der Berechnung der Staffelabgabe werden die im Abrechnungsmonat zu Soll             36\ngestellten abgabepflichtigen Gebühren ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang zugrunde gelegt.\n\n(4) Für die Berechnung der Staffelabgabe bleibt ein Betrag von 10 v.H. der abgabepflichtigen Gebühren unberücksichtigt (allgemeiner Freibetrag).\n\n\n                                           7/31\n\n(5) Notare, denen ein Ort als Amtssitz zugewiesen ist, an dem sich kein Grundbuchamt befindet, können auf Antrag vor Berechnung der Freibeträge von den abgabepflichtigen Gebühren einen weiteren Betrag in Höhe von 500,- DM monatlich abziehen (zusätzlicher Freibetrag).\n\n                                       §6                                            39\n\nÜbersteigt in einem Abrechnungsmonat der um die Freibeträge gekürzte Anfall an       40\nabgabepflichtigen Gebühren die Summe von 3.000,- DM, so sind für diesen Monat\naus dem Mehrbetrag an die Notarkasse abzuliefern:\n\nvon mehr als 3.000 DM bis zu 26.900 DM 10 v.H.                                       41\n\nvon mehr als 26.900 DM bis zu 53.800 DM 20 v.H.                                      42\n\nvon mehr als 53.800 DM bis zu 80.700 DM 30 v.H.                                      43\n\nvon mehr als 80.700 DM bis zu 107.600 DM 40 v.H.                                     44\n\nvon mehr als 107.600 DM bis zu 134.500 DM 50 v.H.                                    45\n\nvon mehr als 134.500 DM bis zu 161.400 DM 60 v.H.                                    46\n\nvon mehr als 161.400 DM bis zu 188.300 DM 70 v.H.                                    47\n\nvon über 188.300 DM 80 v.H.                                                          48\n\n                                       § 13                                          49\n\n(1) Zur Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf der Notarkasse kann die         50\nNotarkasse während des Rechnungsjahres jeweils mit Rückwirkung auf den Beginn\ndes Abrechnungsjahres die Stufen der monatlichen Abgabenstaffel (§ 6) um je\n100,- DM oder ein Vielfaches davon erhöhen oder herabsetzen. Eine Erhöhung um\nüber 2.000,- DM je Stufe oder eine Herabsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.\n\n(2) Zum Schluß des Abrechnungsjahres wird die Staffelabgabe für das abgelaufene      51\nAbrechnungsjahr unter Anwendung der auf ein Jahr umgerechneten Abgabenstaffel\nunter Berücksichtigung von Veränderungen nach Abs. 1 neu berechnet und ein sich\nzugunsten des Notars ergebender Unterschiedsbetrag erstattet (Jahresabrechnung). Bei der Erstattung sind nachzuerhebende oder zurückzuerstattende Abgaben (§ 2), einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen, zu berücksichtigen. Ein\nsich zugunsten der Notarkasse ergebender Unterschiedsbetrag ist mit den für den\nAbrechnungsmonat September abzuliefernden Abgaben fällig. Die Jahresabrechnung kann gemeinsam mit dem Überschußausgleich nach Abs. 4 vorgenommen\nwerden.\n\n(3) ...                                                                              52\n\n(4) Zeigt sich, daß das Rechnungsjahr mit einem Überschuß abschließen wird, so       53\nwerden die Stufen der auf ein Jahr umgerechneten Abgabenstaffel um je 100,- DM\n\n\n                                       8/31\n\nsolange erhöht, bis ein nennenswerter Überschuß nicht mehr verbleibt.\n\n  Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist in einer Anlage zu Art. 20 der Notarkassensatzung geregelt. Auch diese wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Danach\nwird einem Notar Ruhegehalt nur gewährt, wenn er im Bereich der Notarkasse mindestens drei Jahre lang als Notarassessor tätig war und beim Erlöschen seines Amtes seinen Amtssitz im Tätigkeitsbereich der Notarkasse hatte (§ 3 Abs. 1 der Anlage). Nach § 7 wird das monatliche Ruhegehalt für jedes vollendete Dienstjahr bis zur\nErreichung des Höchstruhegehalts nach 30 vollendeten Dienstjahren mit einem Festbetrag ausgewiesen. Das Ruhegehalt richtet sich nicht nach der Höhe der geleisteten\nAbgaben; eine Mindesthöhe ist nicht vorgesehen.\n\n  2. In der Deutschen Demokratischen Republik blieb die Reichsnotarordnung bis zur       55\nVerordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15. Oktober 1952 (GBl S. 1055) und bis zum Gesetz über das Verfahren des Staatlichen\nNotariats - Notariatsverfahrensordnung - vom 16. November 1956 (GBl I S. 1288) zunächst in Kraft. Die Notare wurden Mitarbeiter des Staatlichen Notariats, die vom Minister der Justiz berufen wurden (Gesetz über das Staatliche Notariat - Notariatsgesetz - vom 5. Februar 1976 <GBl I S. 93>). Hinsichtlich ihrer Altersversorgung\nunterlagen sie den allgemeinen Vorschriften.\n\n Kurz vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik erließ der Ministerrat      56\ndie Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (im Folgenden: VO-Not) vom 20. Juni 1990 (GBl I S. 475). Sie wies den Notaren als unabhängigen Organen der Rechtspflege die Aufgaben nach dem Notariatsgesetz von 1976 und die\nsonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege zu.\nAbgesehen vom Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts Berlin wurde das Nur-Notariat eingeführt. Nach § 26 Abs. 1 VONot standen den Notaren Gebührenansprüche zu. Mit Verordnung vom 22. August 1990 (GBl I S. 1328) wurde die Notariatsverordnung geändert; es wurden Notarkammern in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit gesetzlich festgelegten\nAufgaben eingerichtet. Zugleich wurde eine Ländernotarkasse für diese fünf Länder\nerrichtet. Aufgrund des Einigungsvertrages (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2) blieb die Notariatsverordnung im Wesentlichen in Kraft. In der Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl I\nS. 1147, 1155) lauten die Vorschriften über die Ländernotarkasse wie folgt:\n\n                                        § 39                                             57\n\n(1) Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird die Notarkasse errichtet.      58\nSie führt ein Dienstsiegel. Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt die Bezirke der Notarkammern\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.\n\n(2) Die Notarkasse untersteht der Aufsicht des Präsidenten des Bezirksgerichts ihres Sitzes. Dieser übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Bezirksgerichte aus. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Rechtsvorschriften\n\n\n\n                                         9/31\n\nbeachtet, insbesondere die der Notarkasse übertragenen Aufgaben erfüllt werden.\n\n(3) Aufgabe der Notarkasse ist die Durchführung folgender Maßnahmen für Notare,           60\ndie zur hauptberuflichen Amtsausübung in eigener Praxis bestellt sind:\n\n1. die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens;                                      61\n\n2. die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen;\n\n3. die einheitliche Durchführung der Versicherung nach § 18 der Verordnung über           63\ndie Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 und der Versicherungen der Notarkammern nach § 19a Abs. 2 und § 29 Abs. 3 Ziffer 2;\n\n4. die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im Gebiet der Notarkasse gebildeten         64\nNotarkammern;\n\n5. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverweser wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammern.\n\n(4) Die Notarkasse kann nach Maßgabe der Satzung fachkundige Hilfskräfte in ein           66\nDienstverhältnis übernehmen; die Aus- und Fortbildung der in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden und von ihr zu übernehmenden Hilfskräfte und ihre\nBesoldung sind in einer Satzung zu regeln. Die zur hauptberuflichen Amtsausübung\nbestellten Notare in eigener Praxis sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen.\n\n(5) Die Organe der Notarkasse sind der Präsident der Notarkasse und der Verwaltungsrat. Der Sitz der Notarkasse wird durch die Satzung bestimmt. Die Notarkasse\nwird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Haushaltsrechnung wird von der zuständigen Stelle des Landes ihres Sitzes geprüft.\n\n(6) Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach einer Satzung. Die Satzung und künftige Satzungsänderungen beschließt\nder Verwaltungsrat; sie werden mit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde\nwirksam.\n\n(7) Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben entsprechend einer Abgabensatzung zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Absatz 6\nSatz 2 gilt entsprechend. Die Höhe der Abgaben hat sich nach der Leistungsfähigkeit der Notare zu richten. Im Fall der Weigerung kann die Aufsichtsbehörde die Abgaben festsetzen. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten\nder Notarkasse ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. Die Notarkasse kann die\nErfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegenden Kostenberechnung durch den Notar nachprüfen; die Notare haben dem mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten\n\n\n                                         10/31\n\nund die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben.\n\n(8) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der            70\nNotarkasseübertragen werden.\n\n§ 49                                                                                   71\n\n(1) ...                                                                                72\n\n(2) Als Mitglieder des ersten Verwaltungsrates der Notarkasse werden aus dem Bezirk jeder Notarkammer im Tätigkeitsgebiet der Notarkasse drei Notare von den dort\ngebildeten Notarvereinigungen vorgeschlagen und von der für die betreffende Notarkammer zuständigen Aufsichtsbehörde ernannt. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates wird der erste Präsident der Notarkasse von der für die Notarkasse zuständigen Aufsichtsbehörde ernannt.\n\n Inzwischen sind der Ländernotarkasse noch Aufgaben der beruflichen Aus- und           74\nFortbildung der Hilfskräfte der Notare sowie die Erstattung von kostenrechtlichen\nGutachten übertragen worden.\n\n Die Ländernotarkasse hat sich eine Hauptsatzung, eine Einkommensergänzungssatzung, eine Versorgungssatzung und eine Abgabensatzung gegeben. Die Hauptsatzung bestimmt in Wiederholung des Gesetzes als Organe den Präsidenten und\nden Verwaltungsrat. Der Präsident wird von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des\nVerwaltungsrats auf die Dauer von vier Jahren berufen. Der Verwaltungsrat besteht\naus 15 Notaren, je drei aus jedem der betroffenen Länder, die auf die Dauer von vier\nJahren berufen werden. Auch diese Berufung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde auf\nVorschlag der jeweiligen Notarkammer. Die Kompetenzen des Verwaltungsrats entsprechen denjenigen des Verwaltungsrats der Notarkasse München.\n\n  Die Versorgungssatzung ist als Anlage zu Art. 16 der Hauptsatzung ergangen. Danach richtet sich die Höhe des Ruhegehalts allein nach den Dienstjahren. Das\nHöchstruhegehalt wird nach 35 Jahren der Amtstätigkeit erreicht; das Mindestruhegehalt beträgt seit 1996 mindestens 35 vom Hundert des Höchstruhegehalts. Nach\n§ 22 der Versorgungssatzung bestehen Ansprüche auf Versorgungsleistungen nur\ninsoweit, als sie den Betrag etwa vorhandener Abgabenrückstände des Notars übersteigen.\n\n Die Abgabensatzung wird jährlich neu erlassen. In den Anfangsjahren haben die         77\nStufen der Abrechnungsstaffel stark geschwankt. Für das Rechnungsjahr 1991 galt:\n\n                                        §4                                             78\n\nAn die Ländernotarkasse ist monatlich von den abgabepflichtigen Gebühren folgender um die Freibeträge gekürzter Betrag abzuführen:\n\n0 DM bis 3.000 DM 0 %                                                                  80\n\nvon mehr als 3.000 DM bis 6.000 DM 10 %                                                81\n\n\n\n                                        11/31\n\nvon mehr als 6.000 DM bis 9.000 DM 20 %                                               82\n\nvon mehr als 9.000 DM bis 12.000 DM 30 %                                              83\n\nvon mehr als 12.000 DM bis 15.000 DM 40 %                                             84\n\nvon mehr als 15.000 DM bis 18.000 DM 50 %                                             85\n\nvon mehr als 18.000 DM bis 21.000 DM 60 %                                             86\n\nvon mehr als 21.000 DM bis 24.000 DM 70 %                                             87\n\nüber 24.000 DM 80 %                                                                   88\n\n Die Entwicklung verdeutlicht die nachfolgende Zusammenstellung zu den Abgabensatzungen der Jahre 1993, 1995, 1996.\n\n                                                                                      90\n\n          1993                   1995                     1996\n\n0%        bis 3.000 DM           bis 3.000 DM             bis 3.000 DM\n\n10 %      bis 56.500 DM          bis 36.700 DM            bis 67.800 DM\n\n20 %      bis 113.000 DM         bis 73.400 DM            bis 104.500 DM\n\n30 %      bis 169.500 DM         bis 110.100 DM           bis 141.200 DM\n\n40 %      bis 226.000 DM         bis 146.800 DM           bis 177.900 DM\n\n50 %      bis 282.500 DM         bis 183.500 DM           bis 214.600 DM\n\n60 %      bis 339.000 DM         bis 220.200 DM           bis 251.300 DM\n\n70 %      bis 395.500 DM         bis 256.900 DM           bis 288.000 DM\n\n80 %      über 395.500 DM        über 256.900 DM          über 288.000 DM\n\n  Besoldungsbeiträge werden nicht erhoben, weil die Ländernotarkasse die Vergütung der Angestellten nicht trägt. Es gibt aber einen von der Gebührenlage unabhängigen Grundbeitrag für jeden Notar.\n\n 3. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585) wurden die Notariatsverordnung aufgehoben, § 113a BNotO eingefügt und § 113 BNotO geändert. Der Ländernotarkasse\nwurden weitere Aufgaben übertragen und die Ermächtigung der Notarkasse München sowie der Landesnotarkammer zur Abgabenerhebung geändert und dahin präzisiert, dass Staffelabgaben erhoben werden dürfen. Der maßgebliche Teil der Vorschriften lautet nunmehr wie folgt:\n\n                                        § 113                                         93\n\n(1) bis (6) ...                                                                       94\n\n\n\n                                        12/31\n\n(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 7 gegen die Notarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notariatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Versorgungsansprüche der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften\nentsprechend anzuwenden.\n\n(8) Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Abgabensatzung beschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Abgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben\nrichtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. Abgaben können insbesondere\ngestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt\nwerden. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen\nRechtsstreitigkeiten eingezogen werden. ...\n\n(9) ...                                                                                   97\n\n                                       § 113a                                             98\n\n(1) bis (4) ...                                                                           99\n\n(5) Die Organe der Ländernotarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat.           100\nDie Ländernotarkasse wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich\nvertreten. Ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung wird vom Rechnungshof des Sitzlandes nach Maßgabe der für diesen geltenden Vorschriften geprüft.\n\n(6) Im übrigen bestimmen sich Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Ländernotarkasse nach einer Satzung. Die Satzung und künftige Satzungsänderungen beschließt der Verwaltungsrat; sie werden mit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.\n\n(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 sowie Absatz 4 gegen die Ländernotarkasse          102\nbegründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notarassessoren\nund ihrer Hinterbliebenen sowie der Hilfskräfte und ihrer Hinterbliebenen sind die für\nBeamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.\n\n(8) Die Ländernotarkasse hat von den Notaren Abgaben entsprechend einer Abgabensatzung zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die\nAbgabensatzung beschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.\nIm Falle der Weigerung kann das Ministerium der Justiz des Sitzlandes die Abgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des\nNotars; Abgaben können insbesondere gestaffelt nach der Summe der durch den\nNotar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abgaben können\nauf Grund einer vom Präsidenten der Ländernotarkasse ausgestellten, mit der Be-\n\n\n\n                                         13/31\n\nscheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. ...\n\n(9) ...                                                                                  104\n\n                                          II.\n 1. Das Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1298/94                        105\n\n  a) Der ursprüngliche, im Jahre 2001 gestorbene Beschwerdeführer zu 1) war 14           106\nJahre lang Notar im Saarland und gehörte dem dortigen Versorgungswerk für Notare\nan. Von Juni 1991 bis Frühjahr 1998 war er Notar in Sachsen, anschließend beantragte er Versorgung wegen Amtsunfähigkeit, die er aber nur kurze Zeit erhielt, da die\nLändernotarkasse mit Forderungen aus Abgabenbescheiden und wegen der Verwaltung des Notariats aufrechnete. Im Streit waren im Ausgangsverfahren Abgaben für\ndie ersten vier Monate seiner Notartätigkeit in Sachsen. Für diese Monate wurden die\nAbgaben zunächst mit 90.284 DM festgesetzt, später erhöht auf 93.763 DM.\n\n  Das Bezirksgericht hob die Bescheide mit der Begründung auf, dass die Abgabensatzung der Ländernotarkasse auf einer zum Teil nichtigen Rechtsgrundlage beruhe.\nSoweit die Abgabensatzung eine progressive Staffelabgabe vorsehe, sei sie mit geltendem Recht unvereinbar. Zwar sei eine progressive Staffelabgabe nicht schlechthin rechtswidrig und die Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 7 VONot auch hinreichend\nverankert. Es handele sich jedoch um eine Mischabgabe, die teilweise auch einen\nSozialversicherungsbeitrag zur Versorgung ausgeschiedener Notare und ihrer Hinterbliebenen enthalte. Bei Sozialversicherungsbeiträgen, denen keine beitragsabhängigen Anwartschaften entsprächen, sei eine progressive Staffelung unzulässig.\nDie Staffelabgabe bewirke eine mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG\nnicht vereinbare Umverteilung.\n\n  Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt und den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen (BGHZ 126, 16). Die Notariatsverordnung sei durch das Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag zu partiell geltendem Bundesrecht geworden. Sie genüge dem Gesetzesvorbehalt; auch die\nengeren Anforderungen des Parlamentsvorbehalts seien erfüllt. Die Ländernotarkasse weise trotz ihrer formalen rechtlichen Organisation als Anstalt des öffentlichen\nRechts körperschaftliche Elemente auf; ihre Organe seien durch mittelbare Wahlen\nals Grundlage der aufsichtsrechtlichen Berufung ausreichend demokratisch legitimiert. Auch inhaltlich sei § 39 Abs. 7 VONot genügend konkret, weil die Auslegung\nsich ergänzend an der Entstehungsgeschichte und dem Vorbild der Bayerischen Notariatsverfassung habe orientieren dürfen. Auf dieser Grundlage hätten die Einzelheiten der Abgabenbemessung dem Satzunggeber überlassen werden können. Auch\nhabe für alle geregelten Finanzierungszwecke eine öffentliche Abgabe erhoben werden dürfen. Das gelte vor allem für die Aufbringung der Haushaltsmittel für die Notarkammern und die einheitliche Schadensversicherung; insoweit würden die Mitglieds-\n\n\n                                         14/31\n\nbeiträge aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Notarkasse mit eingezogen. Auch\nbei der Einkommensergänzung nehme die Ländernotarkasse nur eine Mittlerfunktion\nzugunsten der Kammern wahr, die für diesen Zweck aber Sonderabgaben erheben\ndürften.\n\n Ebenfalls sei die grundsätzliche Zulässigkeit berufsständischer Altersversorgung       109\nmit Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen verfassungsrechtlich geklärt. Zwar sei\nvorliegend nicht das Versicherungssystem prägend, für welches grundsätzlich die\nÄquivalenz von Beitrag und Leistung kennzeichnend sei, sondern entsprechend dem\nbayerischen Vorbild eine Ausgestaltung nach den Grundsätzen beamtenrechtlicher,\nvom Alimentationsprinzip bestimmter Versorgung. Dies sei unbedenklich, auch soweit die Erhebung von Beiträgen nach Leistungsfähigkeit eine progressive Abgabenstaffel zulasse. Wegen der besonderen entsprechend der Beamtenversorgung ausgestalteten Struktur der Ländernotarkasse könnten die verfassungsrechtlichen\nSchranken sozialversicherungsrechtlicher Regelungen auf sie nicht übertragen werden. Aus der Verpflichtung des Notars, als Träger eines öffentlichen Amtes eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu sichern, folge eine besondere solidarische\nVerantwortung der Berufsgruppe, mit der zugleich der Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gedient werde.\n\n  Eine erdrosselnde Wirkung hätten die Abgaben nicht. Angesichts von Freibeträgen       110\nund den nicht in die Berechnung eingehenden Gebühren, die den Betriebsausgaben\nund sonstigen Kosten der Notare Rechnung trügen, sei die effektive Abgabenbelastung weitaus geringer als die nominelle. Vor allem werde die Abgabenerhebung dadurch begrenzt, dass nur kostendeckende Beiträge erhoben werden dürften. Ein unverhältnismäßiger Aufwand sei nicht ersichtlich. Das gelte auch für die\nVermögenszuweisung von 7,5 Mio. DM, die im Jahr 1991 zum Aufbau eines Deckungsstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung gedient habe. Solche\nRückstellungen seien beim Start eines Versorgungswerks nicht unverhältnismäßig.\nAuch sei eine Befreiungsmöglichkeit für solche Notare, die bereits in den alten Bundesländern einem Versorgungswerk angehört hätten, nicht verfassungsrechtlich geboten gewesen. Vor allem in der Aufbauphase eines Versorgungssystems müssten\ndie Pflichtmitglieder möglichst lückenlos herangezogen werden, damit die Effektivität\neiner kollektiven Versorgung gewährleistet und die Gemeinschaft nicht nur mit ungünstigen Versorgungsrisiken belastet werde.\n\n  b) Der Notar verstarb am 1. Februar 2001. Noch im Jahr 1999 hatte er die ihm im       111\nFalle seines Obsiegens im Verfassungsbeschwerdeverfahren zustehenden Ansprüche an eine GmbH treuhänderisch abgetreten, die anerkannte, dass sie die abgetretenen Ansprüche zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag und in Rechnung für eine\nandere Gesellschaft, die L. T. Ltd., nach dem Recht der Insel Guernsey als deren\nTreuhänder innehat. Allein vertretungsberechtigt für die L. T. Ltd. ist die Witwe des\nVerstorbenen. Sie wurde am 16. Januar 2003 zur Testamentsvollstreckerin ernannt,\nwobei ausschließlich eine Vermögensvollstreckung angeordnet wurde.\n\n\n\n                                        15/31\n\n In dem vom Verstorbenen kurz nach der Abtretung errichteten Testament empfahl         112\ner seinen Erben, die Erbschaft auszuschlagen. Dies geschah. Das Amtsgericht Grimma stellte mit Beschluss vom 11. Juni 2002 fest, dass ein anderer Erbe als der sächsische Fiskus nicht vorhanden sei.\n\n 2. Das Ausgangsverfahren zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1299/94                   113\n\n Der ursprüngliche, im Jahre 2003 verstorbene Beschwerdeführer zu 2) war von Januar 1991 bis zum Frühjahr 1998 Notar in Sachsen, nachdem er zuvor als Rechtsanwalt und Notar in Nordrhein-Westfalen tätig gewesen war. Aufgrund einer Schätzung\nsetzte die Ländernotarkasse mit vorläufigem Bescheid die Abgabenschuld für die\nersten neun Monate des Jahres 1991 mit 507.998 DM fest. Der geforderte Betrag\nwurde aufgrund nachgeholter Angaben des Notars auf 313.502 DM ermäßigt.\n\n Das Bezirksgericht hat die Abgabenbescheide aufgehoben. Der Bundesgerichtshof         115\nhat sie mit den gleichen Gründen wie im Ausgangsverfahren zu 1 BvR 1298/94 bestätigt. Auch die besonders hohen Geschäftskosten haben den Bundesgerichtshof zu\nkeiner abweichenden Beurteilung veranlasst.\n\n Der Notar ist am 21. September 2003 gestorben. Der Nachlasspfleger hat mitgeteilt,    116\ndass alle bisher bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und derzeit\nder Fiskus als Erbe in Betracht kommt.\n\n 3. Die Ausgangsverfahren zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1332/95 und 1            117\nBvR 613/97\n\n  Der Beschwerdeführer zu 3) war bis 1991 als Notar im räumlichen Bereich der Notarkasse München tätig. Seitdem ist er Notar in Sachsen.\n\n  a) Im Rechnungsjahr 1990/91 betrug seine Abgabenschuld bei der Notarkasse            119\nMünchen 26.486 DM. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nwar ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht ging von einer wirksamen Abgabensatzung\nder Notarkasse aus, die auf einer verfassungsgemäßen Grundlage beruhe. Die Notarkasse genieße den besonderen Schutz des Art. 138 GG; sie handele in Satzungsautonomie. Dem Gesetzesvorbehalt sei durch § 113 BNotO Genüge getan, weil\nsämtliche ausgabewirksamen Positionen einzeln benannt seien und die Abgabepflicht ausdrücklich normiert und in der Höhe auf das zur Aufgabenerfüllung Notwendige beschränkt sei. Alle Einzelheiten hätten dem Satzunggeber überlassen werden\ndürfen. Das Kriterium der Leistungsfähigkeit stehe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ergebe sich aber ohne weiteres aus dem Gleichheitsgedanken und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss BGHZ 126, 16 die Entscheidung bestätigt.\n\n b) Für den Monat Februar 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer zu 3) von der          120\nLändernotarkasse eine Abgabenschuld in Höhe von 37.957 DM festgesetzt. Außerdem erließ sie einen Rückvergütungsbescheid für das Abrechnungsjahr 1991/92, der\ndie ursprüngliche Abgabenschuld des Beschwerdeführers von 385.164 DM auf\n\n\n\n                                        16/31\n\n165.463 DM ermäßigte. Beide Bescheide wurden durch das Oberlandesgericht und\nden Bundesgerichtshof bestätigt.\n\n                                           III.\n 1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) greifen die Abgabenbescheide und die sie bestätigenden Beschlüsse des Bundesgerichtshofs an. Sie rügen eine Verletzung von\nArt. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG, des Demokratiegebots, des Rechtsstaatsgebots und des Verbots der Erhebung von Abgaben ohne verfassungsrechtliche Grundlagen.\n\n Bei der Verpflichtung zur Abgabenzahlung handele es sich um einen Eingriff in die          122\nBerufsfreiheit, der nur durch eine demokratisch legitimierte Entscheidung geregelt\nwerden könne. Es sei schon zweifelhaft, ob § 39 VONot als formelles Gesetz angesehen werden könne. Jedenfalls sei die Satzung der Ländernotarkasse nicht in demokratisch legitimierter Weise entstanden, da die Ländernotarkasse keine Körperschaft, sondern eine öffentlichrechtliche Anstalt sei und dementsprechend keine\nMitglieder, sondern nur Benutzer habe. Die satzunggebenden Organe würden nicht\ngewählt, sondern von der Behörde bestellt. Daran ändere das Vorschlagsrecht der\nNotarkammern nichts. Die Ländernotarkasse sei keine berufsständische Selbstverwaltungseinrichtung. Sie finanziere beispielsweise die Haushalte der Notarkammern,\nohne dass sie eine Kontrollbefugnis über deren Ausgaben habe. Auch der einzelne\nNotar könne immer nur das Wirtschaftsgebaren seiner eigenen Kammer beeinflussen, müsse aber die Haushalte sämtlicher Kammern über die Abgabe mitfinanzieren.\n\n  Die progressive Staffelung der Abgabe verletze auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.         123\nEs fehle an einer gesetzlichen Ermächtigung, weil die Abgabenerhebung nach Leistungsfähigkeit Staffelabgaben nicht legitimiere. Eine solche Progression weiche auch\nvom sozialversicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip ab. Die Parallele zur Beamtenversorgung sei irreführend und scheitere bereits daran, dass die Beamtenversorgung nicht über Beiträge finanziert werde. Im Übrigen richte sich die Altersversorgung von Beamten nicht nur nach Dienstjahren, sondern auch nach den\nBesoldungsgruppen, die entsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit vom Einzelnen erreicht würden. Als Sonderabgabe könnten die Beiträge nicht qualifiziert werden, weil der Finanzierungszweck auf Dauer angelegt sei. Befristet seien allenfalls\ndie Anteile erhoben worden, die dem Aufbau des Versorgungswerks gedient hätten.\nIn ihrer Höhe seien die Abgaben erdrosselnd, weil die individuellen Betriebsausgaben nicht abgesetzt werden könnten. Der Bundesgerichtshof habe sich auf Durchschnittswerte bezogen und eingereichte Nachweise nicht zur Kenntnis genommen.\nZu Unrecht habe er nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer als Pflichtmitglieder anderen Versorgungswerken angehört hätten. In einem solchen Fall sei eine\nBefreiung von dem Versorgungswerk, dem man nach Ortswechsel angehöre, auch\nverfassungsrechtlich geboten.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu 3) wendet sich gegen die Abgabenbescheide der Notarkasse München und der Ländernotarkasse sowie gegen die sie bestätigenden Ge-\n\n\n                                          17/31\n\nrichtsentscheidungen. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,\nArt. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die Abgabensatzung der Notarkasse München sei nichtig, weil der Vorbehalt des         125\nGesetzes nicht gewahrt sei. Notwendige gesetzliche Grundentscheidungen fehlten in\n§ 113 Abs. 7 BNotO. Mindestens die Wahl des Versorgungssystems, die Grenzen\nder Beitragspflicht und der Kreis der Pflichtteilnehmer nebst Befreiungsmöglichkeiten\nsowie Art und Umfang der Versorgungsleistungen und die Bemessungsgrundlage\nmüssten im Gesetz selbst geregelt werden. Das gelte verschärft für eine Mischabgabe, die ganz unterschiedlichen Zwecken von der Altersversorgung bis zur Finanzierung der Notarkammern diene. Eine derartige Kombination sei angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots der Abgabenklarheit, Abgabengerechtigkeit und\nAbgabenvorhersehbarkeit nur in engen Grenzen zulässig, weshalb differenzierte gesetzliche Vorgaben unverzichtbar seien. Diese Anforderungen könne man nicht unter\nHinweis auf Art. 138 GG vernachlässigen. Das Grundgesetz habe zwar die Einrichtung der Notarkasse München gesichert, damit jedoch nicht die Beibehaltung undemokratischer Strukturen verfassungsrechtlich gebilligt. Letztlich schränke Art. 138\nGG lediglich die Bundeskompetenz für das Notariat ein, indem für bestimmte Bereiche das Bundesrecht von der Zustimmung der betroffenen Länder abhänge. Ein Dispens von verfassungsrechtlichen Bindungen sei jedoch mit dieser Vorschrift nicht eröffnet.\n\n Auch die Binnenstruktur von Selbstverwaltungsträgern müsse dem Demokratiegebot genügen. Dem werde die Binnenstruktur der Notarkasse München nicht gerecht.\nDie Notarkasse sei keine Selbstverwaltungseinrichtung, sondern ministerialfreie Verwaltung. Entscheidungen von erheblicher Tragweite dürften auf derart strukturierte\nverselbständigte Verwaltungseinheiten nicht übertragen werden.\n\n Die Abgabenverpflichtung verletze in mehrfacher Hinsicht Art. 3 Abs. 1 GG. Die Erhebung der Sonderabgabe sei entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs\nnicht zeitlich befristet; sie sei auf Dauer angelegt, solange die gesetzlich umschriebenen Aufgaben wahrgenommen würden. Eine progressive Staffelabgabe widerstreite\nzudem den Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts.\n\n  b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Ländernotarkasse             128\nund die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen wendet, rügt er vor allem die starken Umverteilungswirkungen, die von der Staffelabgabe ausgehen. Damit müssten\ninsbesondere die umsatzstarken Notariate die Kammerhaushalte auch in anderen\nLändern überproportional finanzieren.\n\n                                          IV.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium der Justiz namens               129\nder Bundesregierung, das Bayerische und das Sächsische Staatsministerium der\nJustiz, das Bundessozialgericht, die Bundesnotarkammer, die Landesnotarkammern\nBayern, Pfalz, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\n\n\n                                          18/31\n\nund Thüringen, der Deutsche Notarverein sowie die Beteiligten der Ausgangsverfahren Stellung genommen. Der Bayerische Landtag hat seinen Beitritt erklärt, aber auf\nmündliche Verhandlung verzichtet. Die Notarkassen haben Zahlen über die Beitragsentwicklung und die nach Verwendungszwecken aufgeschlüsselten Ausgaben vorgelegt.\n\n  Soweit die Stellungnahmen Äußerungen zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Satzungsregelungen enthalten,\nwerden die Verfassungsbeschwerden für unbegründet erachtet. Die Abgaben an die\nNotarkassen seien rechtlich als Verbandslast, hilfsweise als Mischabgabe aus Kammerbeitrag, Sozialversicherungsbeitrag und Sonderabgabe zu qualifizieren. In allen\nAusprägungen seien sie verfassungsgemäß. Die Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes seien erfüllt; insbesondere sei die gestaffelte Abgabenerhebung\ndurch die Anknüpfung an das Kriterium der Leistungsfähigkeit gerechtfertigt. Das\nÄquivalenzprinzip finde keine Anwendung, da zwischen der Höhe der Abgabenzahlung und der Höhe der Leistungen, die die Notarkassen zugunsten aller oder an einzelne Notare erbringe, kein Zusammenhang bestehe. Die Anstalten seien über einen\nfest umrissenen Zweck definiert und könnten ihre weitgehend enumerativ aufgezählten Aufgaben nicht autonom verändern. Es sei kein Grundrechtseingriff denkbar,\nüber den nicht durch die gesetzliche Aufgabenzuweisung unmittelbar vom Parlament\nentschieden worden sei. Erst die Arbeitsteilung zwischen Notarkammern und Ländernotarkasse habe es möglich gemacht, in den Beitrittsländern einen funktionierenden\nBerufsstand aufzubauen und ihn in eine freiberufliche Organisation zu überführen. Im\nÜbrigen seien das Berufsbild und die Stellung des Notars als Inhaber eines öffentlichen Amtes von entscheidender Bedeutung. Deswegen komme dem Solidarausgleich größere Bedeutung zu als bei anderen Altersversorgungswerken.\n\n Auch die Staffelung der zu zahlenden Abgaben sei von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dies sei inzwischen deklaratorisch klargestellt. Die Notarkasse München verweist insbesondere darauf, dass seit vielen Jahren kein Notar Abgaben nach\nder 80 vom Hundert-Stufe gezahlt habe. Diese habe in der Mitte der 90er-Jahre erst\nbei einem monatlichen Gebührenanfall von über einer halben Million begonnen. Maximal seien in Einzelfällen aber nur die 40 bis 50 vom Hundert-Stufen von weniger als\nzehn Notaren erreicht worden. Seit der Abgabensatzung von 2002 ende die Staffel\nauch bei 50 vom Hundert für monatliche Umsätze über 71.800 €.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind unzulässig.          132\n\n                                         I.\n Grundsätzlich können Erben eine Verfassungsbeschwerde fortführen, wenn der ihr         133\nzugrunde liegende Streitgegenstand finanzielle Ansprüche betrifft (vgl. BVerfGE 69,\n188 <201> m.w.N.). Insoweit ist es verfassungsprozessual unschädlich, dass der Erbe nicht eine eigene, sondern eine Grundrechtsverletzung des Erblassers rügt. Zu-\n\n\n                                        19/31\n\nlässig ist die Fortführung des Prozesses aber nur, wenn es um die Geltendmachung\neines Vermögensrechts geht, das auch in der Person des Erben grundrechtlich geschützt ist.\n\n Dies ist beim Fiskus nicht der Fall. Er kann sich auf Grundrechte nicht berufen. Der   134\nFiskus, an den ein Vermögensgegenstand mangels Erben fällt, hat daher nicht das\nRecht, eine Verfassungsbeschwerde fortzusetzen.\n\n                                         II.\n Vorliegend werden gerichtlich bestätigte Abgabenbescheide angegriffen. Es sind also Vermögensansprüche im Streit. Dabei handelt es sich um exemplarisch herausgegriffene Zeiträume zur Klärung grundsätzlicher Fragen, die für die gesamte Dauer der\nnotariellen Tätigkeit der verstorbenen Notare in Sachsen gelten. Für beide haben\naber nach ihrem Tod keine natürlichen Personen als Erben das Verfahren aufgenommen.\n\n 1. Im Verfahren 1 BvR 1298/94 steht fest, dass nur der Fiskus als Erbe in Betracht     136\nkommt. Das ist vom Amtsgericht festgestellt worden. Etwaige Rückerstattungsansprüche hatte der Notar zuvor an einen Dritten abgetreten. Es kann offen bleiben, ob\ndiese Abtretung etwaiger Vermögensrechte wegen Sittenwidrigkeit der vom Erblasser gewählten Konstruktion unwirksam ist, ob sich also der beim Fiskus anfallende\nNachlass im Falle des Obsiegens im Verfassungsbeschwerdeverfahren vermehren\nwürde. Ist die Abtretung wirksam, fehlt es schon am Eintritt des Fiskus in ein Vermögensrecht. Ist die Abtretung unwirksam, scheitert die Fortsetzung an der besonderen\nStellung des Fiskus.\n\n 2. Auch im Verfahren 1 BvR 1299/94 haben die derzeit bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen; der Testamentsvollstrecker sieht sich vor Abschluss des anhängigen Verfahrens nicht in der Lage, weitere Erben zu ermitteln, und hat daher für\nden gegenwärtigen Verfahrensstand den Fiskus als Erben bezeichnet.\n\n  Auch hier scheidet eine Fortsetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens aus,          138\nobwohl das Amtsgericht noch nicht abschließend festgestellt hat, dass nur der Fiskus\nals Erbe in Betracht kommt. Der Testamentsvollstrecker hat angedeutet, dass er die\nErbensuche gegebenenfalls fortsetzen werde, sofern das anhängige Verfahren für\nden verstorbenen Notar erfolgreich ende. Bei günstigem Ausgang des Verfahrens\nkönnten Erben eventuell noch Ansprüche gegen die Ländernotarkasse zustehen; bei\nungünstigem Ausgang könnte für sie allerdings eine Haftung für Rückstände in Betracht kommen.\n\n  Die Fortsetzung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kann aber nicht vom Erfolg der Verfassungsbeschwerde abhängig gemacht und die Erbschaft nur angetreten werden, wenn die Ungewissheit der Prozess-Situation beseitigt ist. Nur der Erbe\nhat die Befugnis zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde. Diese Befugnis muss\nspätestens im Zeitpunkt der Entscheidung feststehen. Da im Verfahren 1 BvR 1299/\n94 derzeit außer dem Fiskus niemand als Erbe in Betracht kommt, ist auch diese Ver-\n\n\n                                        20/31\n\nfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) hat keinen Erfolg. Zwar          140\nberuhen die von den Gerichten bestätigten angegriffenen Abgabebescheide auf einer\nmit der Verfassung nicht zu vereinbarenden gesetzlichen Grundlage. Die Bescheide\nhaben jedoch Bestand, weil die Normen vorläufig weiter anzuwenden sind.\n\n                                         I.\n Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist Art. 12 Abs. 1 GG.                      141\n\n 1. Die Vorschrift gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz    142\ndes Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor\nsolchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind.\nDer Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre\nAnwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen\nRückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten (vgl. BVerfGE 105, 252 <265 ff.>;\n106, 275 <298 f.>). Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen\nZusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben.\n\n  Eine solch enge Verbindung kann zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Erhebung von Steuern oder Abgaben vorhanden sein (vgl. BVerfGE 13, 181 <187> -\nSchankerlaubnissteuer; 22, 380 <383> - Pflicht zur Abführung der Kapitalertragsteuer; 38, 61 <79> - Straßengüterverkehrsteuer). Abgabelasten stehen zwar oft nur in\neinem losen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, so dass sie die eigentliche Berufsausübung nicht beeinflussen und der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht\nberührt ist (vgl. für die Abgabepflicht an Sozialkassen: BVerfGE 34, 62 <70>; 55, 7\n<25 ff.>; 75, 108 <153 f.>; für die Ärzteversorgung: BVerfGE 10, 354 <362 f.>). Dient\naber eine nach einem einheitlichen Maßstab erhobene Abgabe mehreren Zwecken\nmit unterschiedlich intensivem Berufsbezug, ist die durch sie verursachte Belastung\ninsgesamt an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn ihre Verwendung in erheblicher\nWeise auf die Berufsausübung zurückwirkt.\n\n 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Abgabe knüpft an das im          144\nBeruf des Notars erwirtschaftete Gebührenaufkommen an und wirkt in diesen Beruf\nzurück, indem sie dazu verwendet wird, eine flächendeckende Ausübung des Berufs\nzu unterstützen, hierfür Aus- und Fortbildung sicherzustellen, den in diesem Beruf\nTätigen und ihrem Personal finanzielle Unabhängigkeit zu gewährleisten und sie von\nhaftungsrechtlichen Risiken zu befreien. Sie nimmt damit gestaltend Einfluss auf die\nBerufsausübung der Notare. Wie sehr die Abgabenlast mit der Berufsausübung verschränkt ist, zeigt auch, dass sich die Höhe des Abgabenaufkommens nach den mit\nder Abgabenerhebung verfolgten Zwecken bemisst, zu deren Erreichen mit den ein-\n\n                                        21/31\n\ngenommenen Mitteln auf Berufsorganisation und -ausübung Einfluss genommen\nwird. Mittels der Abgaben werden in Bayern die Personalkosten bestritten und sowohl in Bayern als auch in Sachsen die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie die Versorgung im Alter, bei Amtsunfähigkeit und im Todesfall finanziert; Notariatsvertreter werden hieraus bezahlt, und in strukturschwachen Gebieten erhalten\nNotare Einkommensergänzungen. Außerdem werden aus dem Abgabenaufkommen\ndie Heranbildung des Nachwuchses (Notarassessoren) sowie die fachliche Ausbildung des Personals der Notare finanziert.\n\n                                           II.\n Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung nur durch Gesetz oder               145\naufgrund eines Gesetzes geregelt werden, das den Anforderungen der Verfassung\nentspricht. Daran fehlt es vorliegend. Die Abgabensatzung beruht zwar auf einer bundesgesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat aber weder hinsichtlich der Organisationsstruktur der Notarkassen noch im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der ihnen zugewiesenen autonomen Rechtsetzungsbefugnis seine\nVerantwortung in dem Umfang wahrgenommen, wie es ihm das Demokratiegebot\nund das Rechtsstaatsprinzip wegen der grundrechtserheblichen Belastungs- und\nVerteilungswirkung der Abgaben abverlangen.\n\n 1. Die Abgabensatzungen sind allerdings aufgrund eines Gesetzes ergangen. Dies            146\ngilt nicht nur für die Abgabensatzung der Bayerischen Notarkasse, die in § 113 BNotO ihre Grundlage hat, sondern auch für die Satzung der Ländernotarkasse, soweit\nsie vor 1998 nicht auf § 113a BNotO, sondern auf § 39 Abs. 7 VONot gestützt war.\n\n  Die Vorschrift ist als Ministerratsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden. Ihre Geltung nach der Wiedervereinigung ergibt sich aus dem\nim Einigungsvertrag enthaltenen Rechtsanwendungsbefehl (Anlage II Kapitel III\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 zum Einigungsvertrag und dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 <BGBl II S. 885>), womit vom Bundesgesetzgeber bestimmt wurde, dass die Verordnung im Beitrittsgebiet in Kraft blieb. Als formell weitergeltendes Bundesrecht wurde sie später auch vom Bundesgesetzgeber geändert\n(vgl. § 24 RpflAnpG), bis sie in § 113a BNotO überführt worden ist. Die streitigen Beiträge sind für einen Zeitraum nach dem Beitritt erhoben. Die Abgabensatzung beruht\nauf bundesgesetzlicher Grundlage.\n\n 2. Die gesetzlichen Regelungen haben aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung zu genügen.\n\n a) Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlichrechtlicher Berufsverbände oder Anstalten. Die Bayerische Notarkasse gehört zum historisch gewachsenen und von der Verfassung grundsätzlich anerkannten Bereich funktionaler\nSelbstverwaltung. Die Vorschriften über die Ländernotarkasse folgen dem bayeri-\n\n\n                                          22/31\n\nschen Vorbild; sie fügen den Autonomiegedanken sinnvoll in das System des Nur-Notariats ein, das von den neuen Ländern übernommen worden ist.\n\n  Die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie wurzeln im demokratischen        150\nPrinzip und entsprechen dem freiheitlichen Charakter der Verfassung; sie ermöglichen gesellschaftlichen Gruppen, in eigener Verantwortung die Ordnung der sie berührenden Angelegenheiten mit zu gestalten (vgl. BVerfGE 33, 125 <156 f., 159>).\nDabei legt die Verfassung nicht fest, in welcher Organisationsform funktionale Selbstverwaltung stattzufinden hat. Die Ausgestaltung liegt im staatlichen Gestaltungsermessen. In funktionaler Selbstverwaltung können öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft für Berufsangehörige deren Berufspflichten näher\nfestlegen, was bei den so genannten freien Berufen regelmäßig geschieht (vgl. zu\nden Voraussetzungen der autonomen Rechtsetzung BVerfGE 76, 171 <185 f.>).\nAuch können die von diesen Mitgliedern aufzubringenden Mittel in einer öffentlichrechtlichen Anstalt zusammengeführt werden, die die Aufbringung und Verwendung\ndieser Abgaben regelt und verwaltet; in dieser Weise sind häufig die Versorgungswerke organisiert (vgl. BVerfGE 10, 354 <362>). Die Verleihung von Satzungsautonomie an die Anstalt findet ihren Sinn darin, die in ihr zusammengefassten Mitglieder\nder körperschaftlich organisierten Notarkammern zu aktivieren und ihnen gemeinsam\ndie Regelung solcher Angelegenheiten eigenverantwortlich zu überlassen, die sie\nselbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am Sachkundigsten beurteilen können (vgl. BVerfGE 33, 125 <156>).\n\n  b) Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 107, 59 <92> unter Bezugnahme auf BVerfGE 44, 125\n<142>) darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten\nals Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt - hier der des Art. 12 Abs. 1 Satz 2\nGG - weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 33, 125 <159>). Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere\ndie Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen\nVorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl. BVerfGE 98, 218 <251>).\n\n  Der Parlamentsvorbehalt gewährleistet nicht nur, dass der demokratische Gesetzgeber die Aufgaben und Regelungsgegenstände festlegt, die zur selbstverantworteten Gestaltung freigegeben werden, wobei je nach Grundrechtsberührung engere\noder weitere Vorgaben den Satzunggeber anleiten. Wählt der parlamentarische Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr\n\n\n                                         23/31\n\nerfassten Personen treffen. Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen,\ndie der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Delegation der\nBefugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen.\n\n  c) Die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse müssen in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein;\ndas Gesetz muss außerdem mittels Vorgaben für das Verfahren der autonomen Entscheidungsfindung eine angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der\nWillensbildung gewährleisten (vgl. den Hinweis in BVerfGE 76, 171 <186>). Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. BVerfGE 33,\n125 <157>); es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse\nso gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE\n107, 59 <93> unter Bezugnahme auf BVerfGE 37, 1 <27 f.>). Das weitgehende Ermessen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bildung von Organisationseinheiten und\nder Auswahl der zu übertragenden Aufgaben findet seine Grenze darin, dass die von\nihm zu setzenden Regelungen über Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese Aufgaben bewältigt werden sollen, dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen müssen. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass sich\ndie verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen.\n\n Die gebotene Dichte der gesetzgeberischen Organisationsvorgaben korrespondiert        154\nmit der Intensität des möglichen Grundrechtseingriffs durch Satzungsrecht. Wird\ndurch organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen für eine angemessene Interessenberücksichtigung gesorgt, werden die Anforderungen an materiellrechtliche Regelungen im Gesetz entsprechend verringert. Bei Anstalten des öffentlichen Rechts sind die insoweit maßgeblichen Kriterien unter Berücksichtigung ihrer\nAufgaben, des Umfangs der Befugnisse zu Eingriffen in Rechte und des Nutzerkreises zu bestimmen. Besteht dieser aus den Zwangsmitgliedern einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, die der öffentlichrechtlichen Anstalt ebenso zwangsläufig \"angehören\" und von ihr zu Abgaben herangezogen werden, sind angesichts des hiermit\nverbundenen empfindlichen Grundrechtseingriffs besondere Anforderungen an die\nVorgaben zur organisatorischen Ausgestaltung zu stellen.\n\n d) Außerdem erlaubt erst die gesetzliche Aufgabenzuweisung verbunden mit organisatorischen und verfahrensgestaltenden Regelungen, die auch das Feld möglicher\nGrundrechtseingriffe absteckt, die Wahrnehmung der im Zusammenspiel mit autonomer Selbstverwaltung erforderlichen Staatsaufsicht. Ohne solche Regelungen des\nparlamentarischen Gesetzgebers fehlen die Maßstäbe für eine wirksame Kontrolle\nder Satzungsgewalt.\n\n 3. Diesen Maßstäben werden die gesetzlichen Ermächtigungen in § 39 VONot nicht        156\ngerecht.\n\n\n\n                                        24/31\n\n  a) Die Errichtung der Ländernotarkasse und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt       157\nfür die Angehörigen von fünf Körperschaften des öffentlichen Rechts - je eine in den\nfünf neuen Ländern - beruhen auf unzulänglichen organisatorischen Vorgaben.\n\n  aa) § 39 Abs. 5 VONot legt die beiden Organe der Ländernotarkasse fest. Der Präsident vertritt die Notarkasse nach außen. Der Verwaltungsrat ist nach § 39 Abs. 6\nSatz 2 VONot satzunggebendes Organ. Nach § 39 Abs. 6 Satz 1 VONot bestimmen\nsich im Übrigen die Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach einer Satzung. Damit\nfehlt im Gesetz jede Regelung über die Zusammensetzung des satzunggebenden\nOrgans, über die Art seines Zustandekommens, über die Ermittlung und Bestellung\ndes Präsidenten und über die jeweils angemessene Beteiligung der Notare aus den\nfünf Ländern, für deren Gebiet die Notarkasse zuständig ist.\n\n  Allerdings regelt § 49 Abs. 2 VONot als Übergangsbestimmung die Binnenstruktur       159\nfür den Anfang. Dem ersten Verwaltungsrat hatten aus dem Bezirk jeder Notarkammer im Tätigkeitsgebiet der Notarkasse jeweils drei Notare anzugehören, die von\n\"dort gebildeten Notarvereinigungen\" vorgeschlagen und von der für die betreffende\nNotarkammer zuständigen Aufsichtsbehörde ernannt wurden. Der erste Präsident\nwurde auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der zuständigen Aufsichtsbehörde ernannt. An diesen Vorgaben hat sich die Hauptsatzung auch für die Zukunft orientiert.\nVerpflichtend wird dies vom Gesetz aber nicht vorgeschrieben. Der jeweilige Verwaltungsrat könnte eine andere Binnenstruktur beschließen, ohne gegen eine gesetzliche Bindung zu verstoßen. Auch das den Vorschlagsrechten vorangehende Verfahren bleibt im Gesetz ungeregelt. Der Satzunggeber ist in der Selbstorganisation der\nAnstalt frei. Die Aufsichtsbehörde kann die in § 39 Abs. 6 Satz 2 VONot vorgesehene\nBestätigung nicht von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen.\n\n  bb) Gesetzliche Vorgaben zur Organisation sind vorliegend von besonderer Bedeutung, weil dem Verwaltungsrat ein großer Gestaltungsspielraum eröffnet ist. Er hat\ndurch verbindliches Satzungsrecht nicht nur über die Aufbringung der Mittel, die Abgabenbemessung und die Abgabenhöhe zu bestimmen, sondern zugleich obliegt es\nihm, die in § 39 Abs. 3 VONot umschriebenen Anstaltsaufgaben näher zu konkretisieren. Er hat insoweit umfassende Kompetenzen zu inhaltlichen Regelungen in Erfüllung der zugewiesenen öffentlichen Aufgaben im Hinblick auf die Altersversorgung, die Einkommensergänzung von Notaren, die Gruppenversicherung, die\nBezahlung der Notariatsverweser und die gesamte Bereitstellung der Haushaltsmittel\neiner Kammer. Der Verwaltungsrat legt die Voraussetzungen von Leistungen bei unzulänglichen Einkünften, bei Alter und Amtsunfähigkeit ebenso fest wie gegebenenfalls die Höhe dieser Leistungen. Die Aufzählung scheint nicht einmal abschließend\ngemeint, weil aufgrund der Öffnungsklausel des § 39 Abs. 6 Satz 1 VONot die Aufgaben durch den Satzunggeber selbst erweitert werden können.\n\n cc) Neben den Anstaltsaufgaben nimmt die Notarkasse originäre Kammeraufgaben          161\nwahr. Sie stellt die Haushaltsmittel für die in ihrem Gebiet gebildeten Notarkammern\nbereit und übernimmt auch anstelle der Notarkammern die wirtschaftliche Verwaltung\n\n\n\n                                        25/31\n\nder von einem Notariatsverweser wahrgenommenen Notarstellen. Nähmen die einzelnen Kammern insoweit ihre Finanzverantwortung (§ 71 Abs. 4 Nr. 3 BNotO) selbst\nwahr, würde der Kammerbeitrag in einem von der Bundesnotarordnung vorgegebenen Verfahren bestimmt. Die Organisation der Notarkammern ist in den §§ 65 ff.\nBNotO detailliert geregelt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, inwieweit diese Regelungen im Einzelnen verfassungsrechtlich geboten sind. Für die Ländernotarkasse\nfehlen Vorgaben jedoch vollständig, obwohl sie als öffentlichrechtliche Anstalt kraft\ngesetzlicher Sonderzuweisung wesentliche Teile der sonst den Notarkammern übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Kompensatorische Vorkehrungen sind nicht getroffen. Ersichtlich ist der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass jedenfalls hinsichtlich der wahrgenommenen Kammeraufgaben auch die organisatorischen Regelungen der Bundesnotarordnung in Kraft bleiben sollten. Die organisationsrechtlichen\nAnforderungen sind auch nicht deshalb vermindert, weil die Aufgabenzuweisung an\ndie Ländernotarkasse eine größere materielle Regelungsdichte aufwiese. Das ist ersichtlich nicht der Fall.\n\n  dd) Bei einer einheitlichen Notarkasse für fünf Länder gibt es keine Gewähr dafür,     162\ndass die Interessen der in unterschiedlichen Kammern zusammengefassten Berufsangehörigen identisch sind. Die Anzahl der Notare, die Einstellung von Notarassessoren, die Größe der Bezirke sowie die Messzahlen für die Einrichtung einer Notarstelle   sind    Ländersache      und    unterschiedlich.    Bevölkerungs-   und\nwirtschaftsschwache Gebiete werden bei der durch das Satzungsrecht gewählten\nStruktur des Verwaltungsrats bevorzugt, weil sie bei gleicher Stimmenzahl einen kleineren Kreis von Anstaltsnutzern und wohl auch regelmäßig ein geringeres Abgabenaufkommen repräsentieren. Die Anzahl der Notare in Sachsen entspricht derjenigen\nin Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zusammen. Jedes Land stellt aber\ndrei Mitglieder im Verwaltungsrat und hat damit dasselbe Stimmengewicht. Dies ist\nnicht als solches verfassungswidrig. An der Regelung über das Stimmengewicht\nzeigt sich aber, welchen Einfluss das Organisationsstatut für die Sachentscheidungen gewinnen kann. Deshalb muss der parlamentarische Gesetzgeber Verantwortung für die grundrechtsrelevanten Organisationsentscheidungen übernehmen.\n\n Diese parlamentarische Verantwortung erhält durch die kammerübergreifende Zuständigkeit der Ländernotarkasse besonderes Gewicht. Die Ländernotarkasse erfüllt\nzum Teil Verpflichtungen, die jeweils nur von einer Teilgruppe der Anstaltsnutzer eingegangen und verantwortet werden.\n\n  Das Regelungsdefizit des Gesetzes wirkt sich insbesondere bei der Bereitstellung       164\nder Haushaltsmittel (§ 39 Abs. 3 Nr. 4 VONot) aus. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel für die einzelnen Kammern, die ihren jeweiligen Finanzbedarf als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung und in Wahrnehmung eigener Angelegenheiten festlegen, entlastet jede Notarkammer von der je eigenen finanziellen\nVerantwortung für ihren Haushalt. Darauf ist in der Verfassungsbeschwerde zutreffend hingewiesen worden. Betroffen werden durch die Abgabenlast alle Notare in\nden fünf Ländern; Einfluss nehmen können sie aber nur auf das Finanzgebaren ihrer\n\n\n                                         26/31\n\njeweils eigenen Kammer. Das Gesetz stellt keine organisatorischen, verfahrensmäßigen oder stattdessen intensivierte materielle Vorkehrungen zur Verfügung, im Wege der Selbstverwaltung einen angemessenen Ausgleich zwischen Kostenverursachung und Abgabenaufkommen herzustellen.\n\n Dasselbe gilt im Hinblick auf die zugewiesene Aufgabe, Regelungen über die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens zu treffen. Die Notwendigkeit von Einkommensergänzungen hängt von zahlreichen externen Faktoren ab. Dazu zählen\nsogar Umstände, die ausschließlich dem Organisationsrecht des jeweiligen Landes\nunterliegen. Übersteigt in einem Land die Anzahl der Notarsitze den Bedarf, können\nEinkommensergänzungen fällig werden. Auch die Personalkosten der Notare können\nderart differieren, dass trotz angemessener Umsätze der Ertrag nicht mehr amtsangemessen ist. Diese Gefahr besteht vor allem, weil - anders als im Bereich der Notarkasse München - den Notaren von der Ländernotarkasse kein Personal zur Verfügung gestellt wird; diese hat von der Ermächtigung nach § 39 Abs. 4 VONot im\nstreitigen Zeitraum keinen Gebrauch gemacht. Personalkosten, die dem Urkundsaufkommen nicht entsprechen, können den Bedarf für Einkommensergänzungen auslösen.\n\n b) Die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben durch Satzung in § 39         166\nAbs. 7 VONot entsprach den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.\n\n  Für die Erhebung progressiv gestaffelter Abgaben findet sich erst seit dem Dritten    167\nGesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August\n1998 (BGBl I S. 2585) eine parlamentarisch verantwortete Grundlage. Seitdem wird\nnach § 113 Abs. 8 Satz 4 BNotO nicht nur die Höhe der Abgabe an der Leistungsfähigkeit des Notars festgemacht, sondern auch ausdrücklich angeordnet, dass Abgaben gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden können. Die progressive Staffelung nach der Umsatzhöhe war bis dahin\nin keiner ausdrücklichen Ermächtigung enthalten. Sie hatte allerdings angesichts der\nlangen Tradition dieser Art der Abgabenerhebung in Bayern und ihrer Vorbildfunktion\nfür die neuen Länder und der in der geübten Praxis zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsüberzeugung ein das Handeln der Organe seither bestimmendes Fundament. Ein Regelungsdefizit des Gesetzes lässt sich aber allein durch den Verwaltungsvollzug nicht kompensieren.\n\n c) Auch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen über die Organisationsstruktur der Bayerischen Notarkasse und über die Abgabenerhebung in § 113 Abschnitt I BNotO in der Fassung von 1981 waren nicht verfassungsgemäß. Insoweit\nwird auf die Ausführungen unter C. II. 3. verwiesen.\n\n  Die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts werden nicht durch Art. 138 GG aufgehoben oder abgeschwächt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Änderung der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in Bayern der Zustimmung der Staatsregierung. Die Notarkasse ist eine solche Einrichtung. Obwohl im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Grundgesetzes für die Bayerische Notariatskasse die Regelungen\n\n\n                                        27/31\n\ndes § 84 Nr. III RNotO galten und die Aufgaben der Notariatskasse bereits damals\nin ihren Grundzügen der heutigen Regelung entsprachen, war der Gesetzgeber nicht\nvon seiner aus dem Grundgesetz folgenden Verpflichtung entbunden, den Fortbestand der überkommenen Regelung durch Normen zu sichern, die dem Demokratiegebot und dem Parlamentsvorbehalt genügen. Denn schon damals wurden die\nRechtsverhältnisse im Wesentlichen durch Satzung gestaltet, ohne dass gesetzlich\nmehr geregelt war als die Organe der Notariatskasse in Gestalt des Präsidenten und\ndes Beirats. Art. 138 GG beschränkt sich im Bereich des historisch gewachsenen\nNotariatsrechts darauf, Rücksicht auf die Besonderheiten der süddeutschen Länder\nzu nehmen und die Inanspruchnahme der Bundeskompetenz an die Zustimmung der\nbetroffenen Länder zu knüpfen. Inhaltlich ist das Landesrecht dadurch aber vom Verfassunggeber nicht gebilligt worden.\n\n  Der Bundesgesetzgeber hat die Satzungsregelung bei Verabschiedung der Bundesnotarordnung im Jahre 1961 nicht in seinen Willen aufgenommen. Ungeachtet\nder Frage, ob dies verfassungsrechtlich erheblich wäre, gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Aus den Materialien ist hierfür nichts zu entnehmen (vgl. BTDrucks 3/219,\nS. 18 und 39). Die Bundesnotarordnung hat in einzelnen Punkten dem zwischenzeitlichen Änderungsbedarf Rechnung getragen. Der Aufgabenkatalog wurde um die\nAufgaben erweitert, die sich durch Satzungsrecht oder Übung bereits herausgebildet\nhatten. Die Organe wurden umbenannt, und die Verpflichtung zur Abgabenerhebung\nwurde ins Gesetz aufgenommen (vgl. Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses\ndes Deutschen Bundestages vom 12. Oktober 1960, zu BTDrucks 3/2128). In den\nweiteren parlamentarischen Debatten (vgl. 129. und 136. Sitzung des 3. Deutschen\nBundestages vom 26. Oktober 1960 und vom 14. Dezember 1960, Sten.Ber.\nS. 7436 ff., 7763 ff.) spielte die Notarkasse München aber keine Rolle mehr.\n\n  Die Gesetzesgeschichte belegt damit, dass der Gesetzgeber nicht etwa das Satzungsrecht der Notarkasse München als eigene Regelung hat bestätigen wollen. Er\nhat sich mit der Institution beschäftigt und in Einzelheiten neue Regelungen getroffen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabenerhebung wurde sogar die Notwendigkeit erkannt, eine gesetzliche Grundlage für die Eingriffsbefugnis zu schaffen. Die unter demokratischen Gesichtspunkten defizitäre Binnenstruktur war aber nicht\nGegenstand parlamentarischer Beratungen. Auch wurde das Bestehende nicht in\nden Willen des Gesetzgebers aufgenommen und fortgeschrieben. Die Bundesnotarordnung ging vielmehr davon aus, dass nach ihrem In-Kraft-Treten eine neue Satzung verabschiedet werden müsse. Diese noch dem alten Beirat übertragene Aufgabe (§ 113 Abschnitt I Abs. 5 Satz 2 BNotO 1961) konnte die im Gesetz fehlenden\nRegelungen nicht ersetzen; dem nach altem Recht gebildeten Satzunggeber fehlte\nohnedies die demokratische Legitimation.\n\n\n\n\n                                         28/31\n\n                                        D.\n\n                                         I.\n Wie die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Normen genügen            172\nauch die Nachfolgevorschriften in den §§ 113, 113a BNotO 1998, die nach § 78\nSatz 2 BVerfGG in die Entscheidung einbezogen werden, den Anforderungen an die\nVerfassung nicht; lediglich die Staffelabgabe ist nunmehr ausreichend gesetzlich geregelt.\n\n                                         II.\n Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der neuen Regelung hat jedoch nicht ihre      173\nNichtigkeit und die des auf ihnen beruhenden Satzungsrechts zur Folge.\n\n 1. Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften weiter anzuwenden, wenn         174\ndie Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig macht, die verfassungswidrige Vorschrift als Regelung für\ndie Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVerfGE 61, 319 <356>). Insbesondere bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Interesse\nverlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung die\nweitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl.\nBverfGE 105, 73 <134> m.w.N.).\n\n  Diese Gesichtspunkte gelten auch im vorliegenden Fall. Die streitigen Haushaltsjahre sind für die Finanzierung der Notarkassen lange abgeschlossen. Die damals\ngetroffenen Finanzierungsentscheidungen wirken - insbesondere hinsichtlich des\nVersorgungswerks und des damit verbundenen Vermögensstocks - bis in die Gegenwart hinein. Eine Rückabwicklung kann nicht in Betracht kommen. Auch für die Übergangszeit muss verhindert werden, dass ein rechtliches Vakuum entsteht und bei\nden Abgabepflichtigen Unsicherheit über die Rechtslage herrscht. Die in den §§ 113,\n113a BNotO genannten Aufgaben können nicht für die Zeit der Novellierung zurückgestellt werden; sie bedürfen weiterhin einer verlässlichen Finanzierung.\n\n  Die Normen sind daher noch weiter anzuwenden. Bis zum Ende des Jahres 2006           176\nsind den Vorgaben der Verfassung entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen.\n\n  2. Da mit Rücksicht auf den weitgehend abgeschlossenen einheitlichen Verwaltungsvollzug eine Gesetzesänderung mit nachfolgenden Satzungsänderungen nur\nfür die Zukunft in Betracht kommt, haben die angegriffenen Entscheidungen Bestand.\nEiner weitergehenden Prüfung, inwiefern sie schon mit Rücksicht auf Art. 143 Abs. 1\nGG nicht hätten beanstandet werden können, soweit lediglich Abgabenzeiträume in\nden Jahren 1991 und 1992 im Streit standen, bedarf es nicht.\n\n\n\n                                        29/31\n\n                                   III.\n Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3   178\nBVerfGG.\n\n              Papier             Jaeger               Haas\n\n                                                    Hohmann-Hömig              Steiner\n                                                    Dennhardt\n\n          Hoffmann-Riem                               Bryde\n\n\n\n\n                                   30/31\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2004 -\n1 BvR 1298/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/\n                94 - Rn. (1 - 178), http://www.bverfg.de/e/rs20040713_1bvr129894.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040713.1bvr129894\n\n\n\n\n                                      31/31\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rs20040713_1bvr129894.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-13/1-bvr-1298-94","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113a","ref_norm":"113a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rs20040713_1bvr129894.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rs20040713_1bvr129894.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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