{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040706.1bvr251595","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"1 BvR 2515/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Gewährung von Erziehungsgeld auszuschließen.\nDer Gesetzgeber kann jedoch die Gewährung von Erziehungsgeld davon abhängig\nmachen, dass der zur Betreuung eines Kindes bereite Elternteil an der Aufnahme\noder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit rechtlich nicht gehindert ist.\n\n\n\n\n                                       1/13","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2515/95 -\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau A. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Fred-J. Hullerum und Bernhard Fritzen,\n                   Schießgrabenstraße 11, 21335 Lüneburg -\n1. unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 1995 - 14 REg 1/95 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und\n   Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung des\n   Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz\n   zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\nam 6. Juli 2004 beschlossen:\n\n\n\n\n                                       2/13\n\n  1. § 1 Absatz 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld\n     und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des\n     bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms\n     - FKPG) vom 23. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 944) war mit Artikel 3\n     Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.\n  2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum 1. Januar 2006 durch eine Neuregelung, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden.\n  3. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 1995 (14 REg 1/95)\n     verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.\n  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an           1\nAusländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.\n\n                                         I.\n 1. Das Erziehungsgeld wurde durch das Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 6.\nDezember 1985 (BGBl I S. 2154) eingeführt. Es ist eine sozialrechtliche Leistung des\nFamilienlastenausgleichs. Ihre nähere gesetzliche Ausgestaltung hat wiederholt Änderungen erfahren (vgl. BVerfGE 98, 70 <71 f.>). In dem hier maßgeblichen Zeitraum\nbetrug es 600 DM pro Monat.\n\n  Den Aufwand für das Erziehungsgeld finanziert nach § 11 BErzGG der Bund aus          3\nallgemeinen Steuermitteln. Der Gesamtaufwand ist von 1,664 Mrd. DM 1986 auf\n6,950 Mrd. DM im Jahre 1996 gestiegen. Seitdem hat er sich stabilisiert. 1999 gab es\ninsgesamt 715.287 Bezieher, davon 611.037 Deutsche und 104.250 Ausländer (siehe Meisel/Sowka, Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 5. Auflage, 1999, § 11\nBErzGG; Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2001, Tab.\n19.1, S. 466 und Tab. 19.11, S. 479).\n\n Der Gesetzgeber hat die Einführung des Erziehungsgeldes wie folgt begründet (BT-      4\nDrucks 10/3792, S. 13):\n\n\n\n                                        3/13\n\nErziehungsgeld ermöglicht oder erleichtert es, dass im Anschluss an die Mutterschutzfrist von acht bzw. zwölf Wochen die Mutter oder der Vater ganz oder teilweise - Teilzeitarbeit bis unter 20 Stunden pro Woche ist möglich - auf eine Erwerbstätigkeit verzichten können. Dadurch kann die Mutter weiterhin vorrangig zu Hause\nbleiben, um sich neben der Betreuung des Kindes gesundheitlich zu regenerieren;\ngleichzeitig wird durch die Möglichkeit der Erziehungsleistung für den Vater die\nWahlfreiheit der Eltern, wer das Kind betreuen soll, vom Gesetz anerkannt und gefördert.\n\nDas Erziehungsgeld stellt insbesondere eine wichtige Hilfe für die junge Familie dar.    6\nMit ihm wird die Erziehungsleistung der Familie anerkannt. Da das Erziehungsgeld\nergänzend zu anderen Sozialleistungen gewährt und auf diese nicht angerechnet\nwird, erleichtert es ... schwangeren Frauen, die sich aus wirtschaftlichen Gründen in\neiner Konfliktsituation befinden, die Entscheidung für das Kind.\n\n  Anlässlich der Verlängerung der Bezugsdauer des Erziehungsgeldes im Jahr 1989          7\nist in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/4509, S. 5) ausgeführt:\n\nMit Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub soll es Eltern ermöglicht oder erleichtert       8\nwerden, ihre Kinder in der für die spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase selbst zu betreuen... [Durch die Verlängerung der Bezugsdauer des Erziehungsgeldes] werden die Leistungen für Familien weiter ausgebaut. Dieser Ausbau verbessert nicht nur die Einkommenssituation junger Familien weiter, sondern\nist auch ein wichtiger Schritt zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familientätigkeit.\n\n  2. a) Das Erziehungsgeld wurde unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers gewährt. Voraussetzung war allerdings, dass der Anspruchsteller seinen\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Umstritten war,\nob und unter welchen Umständen Ausländer, insbesondere Asylbewerber, einen\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt in diesem Sinne begründen konnten (vgl. BSG\nSozR 7833 § 1 Nr. 1; SozR 7833 § 1 Nr. 4). Zuletzt stellte das Bundessozialgericht im\nRahmen der so genannten Prognoserechtsprechung darauf ab, ob bei vorausschauender Betrachtungsweise damit zu rechnen sei, dass der ausländische Anspruchsteller dauerhaft in Deutschland bleibe (BSG SozR 7833 § 1 Nr. 7). Zu den ungeschriebenen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erziehungsgeld rechnete das\nBundessozialgericht, dass der Anspruchsteller in Deutschland arbeiten dürfe. Dies\nfolge aus dem Zweck der Leistung, eine Alternative zur Erwerbstätigkeit zu bieten\n(vgl. BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 1).\n\n b) Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1297) wurde § 1 Abs. 1 BErzGG der folgende Satz angefügt:\n\nFür den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, die nicht nur für einen bestimm-\n\n\n\n                                         4/13\n\nten, seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt worden ist.\n\n Zur Begründung führte der Ausschuss für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit        12\n(13. Ausschuss) des Deutschen Bundestages, auf den diese Regelung zurückgeht,\naus (BTDrucks 11/4776, S. 2):\n\nDer neue Satz 2 zieht zum einen die erforderlichen Konsequenzen aus der Rechtsprechung zu den Wohnsitzvoraussetzungen. Die Rechtsprechung hat bei Ausländern, die sich hier ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten, auch dann einen Wohnsitz\nangenommen, wenn nach der ausländerbehördlichen Praxis von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis auf weiteres abgesehen wird. Die in den Richtlinien zur\nDurchführung des Gesetzes aufgeführte Voraussetzung, dass sich der Antragsteller\nin diesen Fällen mindestens ein Jahr im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten\nhaben muss, ist nicht anerkannt worden. Deshalb soll jetzt die Aufenthaltserlaubnis\noder die Aufenthaltsberechtigung ausdrücklich als Voraussetzung für den Anspruch\neines Ausländers auf Erziehungsgeld im Gesetz verankert werden. Dies ist auch\ndeshalb gerechtfertigt, weil Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis in der Regel keine\nArbeitserlaubnis haben. Insoweit könnte der Zweck des Erziehungsgeldes, die\nWahlfreiheit zwischen Kindererziehung und Berufstätigkeit zu sichern, nicht erreicht\nwerden.\n\n Durch Art. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990       14\n(BGBl I S. 1354 <1386>) wurde § 1 Abs. 1 Satz 2 BErzGG an die geänderte Systematik der Aufenthaltstitel nach dem neuen Ausländergesetz angepasst. Die Vorschrift lautete danach:\n\nFür den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist.\n\n  c) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Fassung des Gesetzes, die ab       16\ndem 27. Juni 1993 galt, geht auf Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern,\nzur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) zurück. Der Gesetzgeber\nschloss nunmehr die Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen vom Erziehungsgeldbezug\naus. In § 1 BErzGG wurde folgender Absatz 1 a eingefügt (im Folgenden: BErzGG\n1993):\n\nFür den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis haben ein Arbeitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist und\nsein Ehepartner keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.\n\n In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es (BTDrucks 12/4401, S. 74):            18\n\n\n                                         5/13\n\nMit dieser Regelung wird der Anspruch auf die Ausländer begrenzt, von denen zu          19\nerwarten ist, dass sie auf die Dauer in Deutschland bleiben werden. Das ist allein\nbei denjenigen der Fall, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. Doch auch auf diejenigen, die von ausländischen Arbeitgebern\nzur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt sind und statt einer\nAufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, trifft diese Voraussetzung nicht zu. Dasselbe gilt für ihre Ehepartner. Die Regelung entspricht den Regelungen der meisten Länder, bei denen Entsandte im Sozialsystem des Heimatlandes verankert bleiben, so wie Deutsche, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland\nentsandt sind, und ihre Ehepartner den Anspruch auf Erziehungsgeld behalten.\n\n d) § 1 Abs. 1 a BErzGG 1993 galt bis zum 31. Dezember 2000. Danach waren nach          20\n§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 BErzGG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1426) auch Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen anspruchsberechtigt, bei denen \"das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist\". Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen für Flüchtlinge klären (vgl. BTDrucks 14/3553, S. 12, 15). Durch Art. 10 Nr. 4\ndes Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung\ndes Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950 <2004>) wurde § 1 Abs. 6 Satz 2\nBErzGG der neuen ausländerrechtlichen Systematik angepasst. Nach wie vor soll Erziehungsgeld nur den Ausländern gewährt werden, die sich dauerhaft, insbesondere\nzu Erwerbszwecken, in Deutschland aufhalten (vgl. BTDrucks 15/420, S. 122).\n\n                                         II.\n  1. Die Beschwerdeführerin reiste als türkische Staatsbürgerin mit ihrem Ehemann       21\nnach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Auf der\nGrundlage einer so genannten Bleiberechtsregelung (Erlass des Niedersächsischen\nInnenministeriums vom 18. Oktober 1990, Az.: 52.31-12231/1-1-1) erhielt sie eine\nbefristete Aufenthaltserlaubnis. Sie nahm deshalb ihren Asylantrag zurück. Nach der\nÄnderung des Ausländerrechts mit Wirkung vom 1. Januar 1991 galt ihre Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltsbefugnis neuen Rechts fort (§ 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG in\nder Fassung vom 9. Juli 1990, BGBl I S. 1354; im Folgenden: AuslG 1990). Auf\nGrund des Erlasses war bei Ausländern mit einem solchen Aufenthaltstitel \"von der\nDurchsetzung der Ausreisepflicht\" auf Dauer abzusehen. Am 5. Juli 1993 wurde der\nSohn der Beschwerdeführerin geboren. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt.\n\n 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Erziehungsgeld wurde            22\nabgelehnt.\n\n a) Mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags hatte die Beschwerdeführerin      23\nvor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Dagegen gab das Landessozialgericht ihrer Berufung statt. Es sah zwar in der Ungleichbehandlung von Ausländern mit verschiedenen Aufenthaltstiteln keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In dem besonderen Fall\n\n\n                                         6/13\n\nder Beschwerdeführerin hielt es jedoch eine verfassungskonforme Auslegung für erforderlich. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei nur wenige Tage nach der für sie\nnachteiligen Gesetzesänderung geboren; sie habe auf das während ihrer Schwangerschaft geltende Recht und damit auf das Bestehen eines Erziehungsgeldanspruchs vertrauen dürfen.\n\n b) Das Bundessozialgericht hob durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil (SozR 3-7833 § 1 Nr. 16) das Urteil des Landessozialgerichts auf und\nwies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Der Anspruch auf Erziehungsgeld\nentstehe erst am Tag der Geburt des Kindes. Diese Stichtagsregelung habe das\nBundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, SozR 7833\n§ 1 Nr. 3) gebilligt. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, gezeugte, aber noch\nnicht geborene Kinder von der Anwendung des neuen Rechts auszunehmen.\n\n  Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Regelung des § 1 Abs. 1 a Satz 1              25\nBErzGG 1993 sei nicht verfassungswidrig. Sie verletze nicht das Lebensrecht des\nKindes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; das im Rahmen des Lebensschutzes geltende\nUntermaßverbot schließe eine Beschränkung von Sozialleistungen auf bestimmte\nBerechtigtenkreise nicht aus. Auch der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht\nverletzt. Die Benachteiligung von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis sei durch das\nZiel des Gesetzgebers gerechtfertigt, Erziehungsgeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben. Der\nGesetzgeber habe zur Erreichung dieses Ziels an den Aufenthaltstitel anknüpfen dürfen. Zwar könne eine Prognose der faktischen Aufenthaltserwartung im Einzelfall als\nzweckmäßiger und gerechter empfunden werden. Die Aufenthaltsbefugnis als\nzweckgebundener Aufenthaltstitel gewährleiste aber typischerweise kein Daueraufenthaltsrecht und sei auch keine Vorstufe hierfür.\n\n  3. Mit ihrer gegen dieses Urteil und die ihm zu Grunde liegende gesetzliche Regelung gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin vor allem\neinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. Sie ist der Auffassung, sie und\nihr Kind würden von dem gesetzlichen Konzept des Lebensschutzes ausgegrenzt.\nWegen ihres lebenslangen Bleiberechts seien sie und ihr Kind genauso schutzwürdig\nwie andere Eltern und Kinder. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung\nvon Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n                                         III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht Stellung genommen.            27\nDie übrigen Äußerungsberechtigten haben von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG 1993 war           28\nmit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Das auf § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG 1993 beruhende Urteil des Bundessozialgerichts kann deshalb keinen Bestand haben.\n\n\n\n                                         7/13\n\n                                          I.\n  1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor        29\ndem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die\nAbgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu\n(vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>). Für den Gesetzgeber ergeben sich\nallerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker\nsich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten\nnachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 106, 166 <176> m.w.N.). Der hierbei zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl. BVerfGE 31, 58 <67>; 51, 386 <396>; 62, 323\n<329>). Ob eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, hängt davon ab, ob für die\ngetroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden,\ndass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten (vgl. BVerfGE 109, 96 <123>;\nstRspr).\n\n  2. Auf Grund der hier zu prüfenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG 1993       30\nerhielten Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis kein Erziehungsgeld, unabhängig davon,\nwie verfestigt ihr Aufenthalt in Deutschland im Einzelfall war. Vom Erziehungsgeld\nausgeschlossen waren insbesondere die Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen, deren\nBefugnis - wie die der Beschwerdeführerin - gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG 1990\nfortgalt und die nach § 99 Abs. 1 AuslG 1990 - jedenfalls in Verbindung mit dem niedersächsischen Bleiberechtserlass vom 18. Oktober 1990 - einen dauerhaften Aufenthaltsstatus innehatten. Da eine Übergangsregelung fehlte, erfasste § 1 Abs. 1 a\nSatz 1 BErzGG 1993 auch solche Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis, die schon in\nDeutschland wohnten, und auch solche, die schon ein Kind erwarteten, bevor die\nVorschrift in Kraft trat. Lediglich für schon geborene Kinder blieb der einmal begründete Anspruch auf Erziehungsgeld nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte erhalten. Damit wurden die Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis schlechter gestellt als\nDeutsche und als Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.\n\n 3. Diese Unterscheidung war nicht gerechtfertigt.                                        31\n\n a) Soweit der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an die Art des Aufenthaltstitels des        32\nAntragstellers in § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG 1993 das Erziehungsgeld nur denjenigen Ausländern zukommen lassen wollte, von denen erwartet werden konnte, dass\nsie auf Dauer in Deutschland bleiben, ist dieses Ziel zwar legitim, das gewählte Differenzierungskriterium aber nicht geeignet, diesen Personenkreis adäquat zu erfassen.\nDies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (1 BvL\n4/97; 1 BvL 5/97; 1 BvL 6/97) zu der entsprechenden Regelung im Kindergeldrecht\nentschieden. Danach eignet sich die formale Art des Aufenthaltstitels allein nicht als\nGrundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und damit\nnicht als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von Kindergeld (Umdruck,\nS. 22 f.). Nichts anderes kann für das Erziehungsgeld gelten. Auch hier werden,\n\n\n                                          8/13\n\nknüpft man allein an die Aufenthaltsbefugnis an, Ausländer wie die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht behandelt, die zwar nur über einen solchen Aufenthaltstitel\nverfügen, aber gleichwohl einen verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben.\n\n  b) Der im Vordergrund stehende Zweck des Erziehungsgeldes, Eltern die eigene            33\nBetreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren\nEinschränkung zu ermöglichen, rechtfertigte ebenfalls nicht die in § 1 Abs. 1 a Satz 1\nBErzGG 1993 erfolgte Anknüpfung an die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers.\nZwar handelt der Gesetzgeber im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er die Ausländer vom Erziehungsgeldbezug ausschließt, die aus Rechtsgründen ohnehin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen dürften. Die Gewährung einer Sozialleistung, die Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will (vgl. auch\nBVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, SozR 7833 § 3 Nr. 2), verfehlt ihr Ziel, wenn\neine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist. Die Regelung des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG 1993\nwar jedoch nicht geeignet, dieses legitime Ziel zu erreichen, weil ein Ausländer, der\nlediglich über eine Aufenthaltsgenehmigung in der Gestalt einer Aufenthaltsbefugnis\nverfügte, nicht schon deshalb vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen war. Sie vermochte\nnicht eine Unterscheidung nach Ausländern mit und Ausländern ohne Berechtigung\nzur Erwerbstätigkeit zu bewirken.\n\n aa) Es bestand kein ausländerrechtlicher Zusammenhang zwischen der Art des               34\nAufenthaltstitels und der Befugnis zu arbeiten. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 bis 4 AuslG\n1990 konnte jede Form der Aufenthaltsgenehmigung mit einer Auflage versehen werden, nach der eine Erwerbstätigkeit in Deutschland untersagt war, wenn dies nicht einer schon bestehenden Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung des Ausländers\nwidersprach.\n\n  bb) Auch die Vorschriften des Arbeitserlaubnisrechts stellten einen Zusammenhang        35\nzur Art des Aufenthaltstitels nicht zwingend her. In dem für die vorliegende Verfassungsbeschwerde relevanten Zeitraum bedurften Ausländer nach § 19 Abs. 1 Satz 1\ndes Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.\nDezember 1993 (BGBl I S. 2353; vgl. heute § 284 SGB III), zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmten. Die Erlaubnis wurde gemäß\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 AFG nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt. Die Einzelheiten der Arbeitserlaubniserteilung waren in der auf § 19 Abs. 4 AFG gestützten Verordnung über\ndie Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (im Folgenden: AEVO) in der\nFassung der Neunten und Zehnten Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 21. Dezember 1990 (BGBl I S. 3009) und vom 1. September 1993\n(BGBl I S. 1527) geregelt. Nach § 5 AEVO setzte die Erteilung einer Arbeitserlaubnis\n- soweit keine Sonderregelung eingriff - eine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des\n§ 5 AuslG voraus. Damit waren Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung, -berechtigung und\n-befugnis gleichermaßen erfasst. Die Erteilung der Arbeitserlaubnis war nach § 1 AE-\n\n\n                                          9/13\n\nVO weiter von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie für bestimmte Personengruppen von einer gewissen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts abhängig.\nDieses Erfordernis einer Wartezeit betraf nur die Inhaber bestimmter befristeter Aufenthaltsgenehmigungen (jeder Art) und bestimmter Duldungen (§ 1 Abs. 2 AEVO).\nZudem konnte die Erlaubnis auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und einen bestimmten Betrieb beschränkt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AEVO).\n\n  Bestimmte Personengruppen hatten allerdings nach § 2 Abs. 1 AEVO einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne die Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEVO.\nDies waren unter anderem Ausländer, die nach § 33 AuslG übernommen worden waren und eine Aufenthaltsbefugnis besaßen, und solche, die sich sechs Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hatten und über eine Aufenthaltserlaubnis oder\nAufenthaltsbefugnis verfügten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AEVO). Weiter hatten Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besaßen, vor Vollendung\ndes 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist waren und hier zum Beispiel einen Schulabschluss erworben oder einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatten,\neinen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis (§ 2 Abs. 3 AEVO). Schließlich\nwar nach § 2 Abs. 4 AEVO einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besaß, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, wenn er sich in den letzten fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in\nDeutschland aufgehalten hatte. Zudem sah der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 (Amtl. Nachrichten der Bundesanstalt für\nArbeit, Nr. 1/1981 S. 4 ff.) für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen\nnach bestimmten Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung besondere Ansprüche im\nZusammenhang mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor.\n\n Insgesamt knüpfte das im fraglichen Zeitraum geltende Arbeitserlaubnisrecht nicht      37\ndurchgehend formal an die Art des Aufenthaltstitels an. Auch die Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen konnten durch Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit berechtigt sein. Andererseits erhielten selbst Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nicht ohne weiteres eine Arbeitserlaubnis. In dem für die Verfassungsbeschwerde relevanten Zeitraum hatten insoweit Ausländer mit einer bloßen Aufenthaltsbefugnis in nicht wenigen Fällen einen Anspruch auf Erteilung einer\nArbeitserlaubnis.\n\n  c) Die weiteren vom Gesetzgeber mit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgten Zwecke (vgl. oben unter A I 1) kommen bei Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis\nnicht weniger zur Geltung als bei Deutschen und bei Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt für das Anliegen des Gesetzgebers,\ndurch das Erziehungsgeld eine Entscheidung für das Kind und gegen die Abtreibung\nzu erleichtern, aber auch, soweit die staatliche Gemeinschaft mit dem Erziehungsgeld die Erziehungsleistung anerkennen will oder das Erziehungsgeld der Regeneration der Mutter dienen soll. Auch soweit angenommen wird, das Erziehungsgeld solle\n\n\n                                        10/13\n\ndazu beitragen, dass Unternehmen Arbeitsuchende zur Vertretung von Eltern während der Kindererziehungszeit einstellen (vgl. Meisel/Sowka, a.a.O., Einl. zum\nBErzGG, Rn. 1), kann diese Erwägung die in Frage stehende Differenzierung nicht\ntragen.\n\n  d) Die durch § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG 1993 bewirkte Benachteiligung von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis, insbesondere von so genannten Bleiberechtlern,\nwar auch nicht als verfassungsrechtlich zulässige Typisierung gerechtfertigt.\n\n Zwar liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund für eine ansonsten nicht gerechtfertigte gesetzgeberische Benachteiligung in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten, deren der Gesetzgeber anders nur schwer Herr werden\nkann (vgl. BVerfGE 103, 310 <319>). Dies gilt insbesondere für Massenerscheinungen im Sozialleistungsrecht (vgl. BVerfGE 51, 115 <122 f.>; vgl. aber auch BVerfGE\n63, 119 <128>). Die mit einer Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und\nnur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. auch BVerfG, DVBl 2004, S. 1104\n<1105 f.>).\n\n  Es erscheint schon zweifelhaft, ob die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung des         41\nErziehungsgeldes an die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers wenigstens typischerweise jene Ausländer erfasste, die aus Rechtsgründen nicht hätten erwerbstätig sein können und daher auch nicht durch die Gewährung von Erziehungsgeld in ihrem Entschluss bestärkt werden mussten, zu Lasten einer (möglichen) Erwerbsarbeit\nihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. Jedenfalls hatte der mit einer Versagung\ndes Erziehungsgeldes verbundene Nachteil durchaus Gewicht; insgesamt ging es\num einen Geldbetrag von bis zu 14.400 DM pro Kind. Auf der anderen Seite entlastete die Regelung des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG 1993 die Verwaltung nur in geringem Umfang. Bei einer Anknüpfung an die Arbeitserlaubnis hätten die für die Gewährung von Erziehungsgeld zuständigen Behörden feststellen müssen, ob der\nAntragsteller über eine solche Erlaubnis verfügt oder ihm durch eine ausländerrechtliche Auflage eine Erwerbstätigkeit untersagt war. Diese Feststellung hätte keinen wesentlich höheren Aufwand als die Prüfung der Art des Aufenthaltstitels verursacht.\n\n                                          II.\n Verstieß § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG 1993 gegen Art. 3 Abs. 1 GG und war er deshalb verfassungswidrig, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Regelung darüber hinaus verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügte.\n\n                                         C.\n\n                                          I.\n 1. Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt im Regelfall zwar zu   43\nderen Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber aber im vorliegenden Fall mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen,\n\n\n                                         11/13\n\nden verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Insbesondere kann er im Rahmen einer Neuregelung die Gewährung des Erziehungsgeldes an den Nachweis der Berechtigung zur Aufnahme\noder Fortführung einer Erwerbstätigkeit knüpfen.\n\n 2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum 1. Januar 2006 durch eine Neuregelung, ist auf noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden. § 1\nAbs. 6 Satz 2 Nr. 3 BErzGG in den Fassungen des Dritten Gesetzes zur Änderung\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 und des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 ist nicht in entsprechender Anwendung des § 78 Satz 2\nBVerfGG in die Unvereinbarkeitserklärung einzubeziehen, weil diese Regelungen\nden Kreis der Berechtigten weiter gefasst haben als die angegriffene Vorschrift. Jedoch hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung auch die\nNachfolgeregelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.\n\n                                         II.\n  Da das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf der verfassungswidrigen Vorschrift beruht, ist es nach § 95 Abs. 2 BVerfGG\naufzuheben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen. Das Ausgangsverfahren ist auszusetzen, damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung oder daraus Nutzen zu\nziehen, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung nicht fristgemäß trifft (vgl. C I).\n\n                                         III.\n Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                               46\n\n                                Die Richterin Jaeger\n                                  ist aus dem Amt\n                                ausgeschieden und\n                                deshalb an der Unterschrift gehindert.\n\n                Papier                 Papier                 Haas\n\n                                                           Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                      Bryde\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juli 2004 -\n1 BvR 2515/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juli 2004 - 1 BvR 2515/95\n                - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/rs20040706_1bvr251595.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040706.1bvr251595\n\n\n\n\n                                     13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-06/1-bvr-2515-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-06/1-bvr-2515-95","retrieved":"2026-07-10 10:53:01.680289+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-07-06/1-bvr-2515-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2004-07-06","dockets":["1 BvR 2515/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040706.1bvr251595","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040706.1bvr251595"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 – 1 BvR 2515/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-06/1-bvr-2515-95","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Es ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Gewährung von Erziehungsgeld auszuschließen.\nDer Gesetzgeber kann jedoch die Gewährung von Erziehungsgeld davon abhängig\nmachen, dass der zur Betreuung eines Kindes bereite Elternteil an der Aufnahme\noder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit rechtlich nicht gehindert ist.\n\n                                       1/13","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"2/13\n\n  1. § 1 Absatz 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld\n     und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des\n     bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms\n     - FKPG) vom 23. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 944) war mit Artikel 3\n     Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.\n  2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum 1. Januar 2006 durch eine Neuregelung, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden.\n  3. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 1995 (14 REg 1/95)\n     verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.\n  4. 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