{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040609.1bvr063602","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"1 BvR 636/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Gilt ein Bundesgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, obwohl die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der\n   seit 1994 maßgebenden Fassung nicht erfüllt sind, bleibt der Bundesgesetzgeber zur Änderung einzelner Vorschriften zuständig. Eine\n   grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt.\n2. Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen\n   ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n3. Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Ladenschluss an\n   Werktagen.\n\n\n\n\n                                 1/36","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                       Verkündet\n- 1 BVR 636/02 –                                               am 9. Juni 2004\n                                                               Kehrwecker\n                                                               Amtsinspektor\n                                                               als Urkundsbeamter\n                                                               der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder G... AG,\nvertreten durch die Vorstände\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Holger Schmitz, in Sozietät Nörr, Stiefenhofer, Lutz,\nCharlottenstraße 57, 10117 Berlin -\ngegen a) das Urteil des Kammergerichts vom 27. November 2001 - 5 U 6174/00 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2000 - 97.O.227/99 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung\n                                  des Präsidenten Papier,\n                                  der Richterinnen Jaeger,\n                                  Haas,\n                                   der Richter Hömig,\n                                  Steiner,\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2003 durch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n\n\n\n                                         2/36\n\n                                       Gründe:\n\n                                         A.\n Das Verfahren betrifft das gesetzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an       1\nSamstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit hinaus sowie an Sonntagen.\n\n                                          I.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ihre          2\ngerichtliche Verurteilung zur Unterlassung der Öffnung ihres Kaufhauses an Samstagen nach 16.00 Uhr sowie an Sonntagen auf der Grundlage von § 1 UWG und § 3\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November\n1956 (BGBl I S. 875; im Folgenden: LadSchlG) in der Fassung des Gesetzes vom\n30. Juli 1996 (BGBl I S. 1186).\n\n  Bei In-Kraft-Treten des Ladenschlussgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung         3\nlautete dessen § 3 Abs. 1:\n\nVerkaufsstellen müssen, vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 4 bis 16, zu folgenden    4\nZeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein:\n\n1. an Sonn- und Feiertagen,                                                             5\n\n2. montags bis freitags bis sieben Uhr und ab achtzehn Uhr dreißig Minuten,             6\n\n3. sonnabends bis sieben Uhr und ab vierzehn Uhr, am ersten Sonnabend im Monat          7\nab achtzehn Uhr und am darauf folgenden Montag bis dreizehn Uhr,\n\n4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab vierzehn Uhr.           8\n\n...                                                                                     9\n\n Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 30.\nJuli 1996 (BGBl I S. 1186) wurde § 3 geändert. Absatz 1 der Vorschrift lautete nunmehr wie folgt:\n\nVerkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit          11\nKunden geschlossen sein:\n\n1. an Sonn- und Feiertagen,                                                            12\n\n2. montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,                                       13\n\n3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,                                                   14\n\n4. an den vier aufeinander folgenden Samstagen vor dem 24. Dezember bis 6 Uhr          15\nund ab 18 Uhr,\n\n5. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14       16\nUhr.\n\n\n\n                                         3/36\n\nVerkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss\nanwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.\n\n Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen        18\nvom 15. Mai 2003 (BGBl I S. 658; im Folgenden: LadSchlGÄndG 2003) wurde § 3\nAbs. 1 LadSchlG erneut geändert. In Satz 1 Nummer 2 wurde das Wort \"freitags\"\ndurch das Wort \"samstags\" ersetzt. Die Nummern 3 und 4 wurden aufgehoben, die\nNummer 5 wurde Nummer 3.\n\n  Das Gesetz über den Ladenschluss enthält insbesondere in den §§ 4 bis 6, 8, 9, 10,   19\n14 und 23 zahlreiche Ausnahmebestimmungen. Diese Vorschriften sowie § 17 haben\n- jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl I S. 744) - folgenden Wortlaut:\n\n                                       §4                                              20\n                                    Apotheken\n\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen            21\nwährend des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen\nLadenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von\nArznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen\nArtikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.\n\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde           22\noder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken\ngeschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle\nein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.\n\n                                       §5                                              23\n                            Zeitungen und Zeitschriften\n\nAbweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.\n\n                                       §6                                              25\n                                    Tankstellen\n\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen          26\nwährend des ganzen Tages geöffnet sein.\n\n(2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonnund Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies\nfür die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie\ndie Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.\n\n                                        §8                                             28\n\n\n                                        4/36\n\n                     Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen\n\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der\nallgemeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.\n\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,      30\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten für die\nVerkaufsstellen auf Personenbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, dass die\nDauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; es kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten\nVerkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) auf bestimmte\nWaren beschränken.\n\n(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in Städten mit über 200000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs\nsowie mit Geschenkartikeln\n\n1. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und               32\n\n2. Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof      33\ndes Schienenfernverkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbindet,\n\nan Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie haben dabei die Größe der   34\nVerkaufsfläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.\n\n(3) ...                                                                             35\n\n                                       §9                                           36\n                 Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen\n\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Flughäfen    37\nan allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch\nnur bis 17 Uhr. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3)\nund an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet.\n\n (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten für die in\nAbsatz 1 genannten Verkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren näher zu regeln.\n\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsvorordnung abwei-          39\n\n\n                                       5/36\n\nchend von Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen, dass auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten\n(§ 3) und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsflächen auf das für\ndiesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.\n\n                                       § 10                                            40\n                              Kur- und Erholungsorte\n\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und            41\nunter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und\nFettgesetzes ... Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die\nfür diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1\nNr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen. Sie können durch Rechtsverordnung die Festsetzung\nder zugelassenen Öffnungszeiten auf andere Stellen übertragen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.\n\n(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung           42\nauf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.\n\n                                      § 14                                             43\n                            Weitere Verkaufssonntage\n\n(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus      44\nAnlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens\nvier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.\n\n (2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht\nüberschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des\nHauptgottesdienstes liegen.\n\n (3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten,        46\nfür die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht\nübersteigt.\n\n\n\n                                         6/36\n\n                                        § 17                                           47\n                        Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen\n\n (1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während        48\nder ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt\nwerden.\n\n(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und          49\nFeiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.\n\n (2a) In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf gestützten Vorschriften an   50\nSonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit an Sonn- und\nFeiertagen darf vier Stunden nicht überschreiten.\n\n (3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis       51\n6, 8 bis 12, 14 und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden,\nsind, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag\nderselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als sechs Stunden dauert, an einem\nganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder\ndritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. Während der\nZeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht\ngegeben werden.\n\n (4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in        52\njedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.\n\n(5) bis (9) ...                                                                        53\n\n                                     § 23                                              54\n                       Ausnahmen im öffentlichen Interesse\n\n (1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von       55\nden Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn\ndie Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung\nkann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung        56\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.\n\n\n                                        7/36\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführerin betreibt am Alexanderplatz in Berlin-Mitte ein Warenhaus.      57\nSie bietet darin auch Uhren und Schmuck an.\n\n  Das Land Berlin untersagte der Beschwerdeführerin im Juli 1999, während der nach     58\n§ 1 der (Landes-)Verordnung über den Ladenschluss in Ausflugs- und Erholungsgebieten vom 14. Juni 1983 (GVBl S. 983) zugelassenen besonderen Öffnungszeiten\nWaren zu verkaufen, die nicht von dem in Absatz 1 dieser Vorschrift enthaltenen Warenkatalog erfasst werden. Auch dürfe sie während der besonderen Öffnungszeiten\nWaren ohne Berliner Ortsbezug nicht als Andenken verkaufen. Das Bemühen der\nBeschwerdeführerin um einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz war erfolglos.\n\n Die Beschwerdeführerin hielt ihr Warenhaus am Samstag, dem 31. Juli 1999, nach        59\n16.00 Uhr und ebenfalls am Sonntag, dem 1. August 1999, zum Verkauf geöffnet und\nbot ihr gesamtes Warensortiment an. Sie versah die bei ihr käuflichen Waren mit einem Aufkleber \"Berlin-Souvenir\".\n\n  1. Die Inhaberin eines Fachgeschäfts für Schmuck und Uhren (die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Ausgangsverfahren) erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit der\nder Beschwerdeführerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt\nwurde, in dem Kaufhaus Uhren und Schmuck an Samstagen ab 16.00 Uhr und an\nSonntagen zu verkaufen. Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin bestätigte\ndas Landgericht die einstweilige Verfügung.\n\n 2. Im Verfahren der Hauptsache verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin     61\nzur Unterlassung der Öffnung ihres Kaufhauses an Samstagen nach 16.00 Uhr sowie\nan Sonntagen. Das Kammergericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück:\n\n Die Beschwerdeführerin habe gegen § 3 Abs. 1 LadSchlG verstoßen. Der Verkauf          62\nvon Uhren und Schmuck in dem von ihr betriebenen Kaufhaus sei auch nicht durch\n§ 10 Abs. 1 LadSchlG gedeckt. Der Alexanderplatz sei nicht als Erholungsgebiet im\nSinne der Verordnung über den Ladenschluss in Ausflugs- und Erholungsgebieten\nausgewiesen. Die Waren des Sortiments - auch Schmuckwaren und Uhren - könnten\nkeineswegs als für das Erholungsgebiet kennzeichnende Ware angesehen werden.\nMögliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1\nLadSchlG griffen derzeit nicht durch. Es sei auch zwischen dem Ladenschluss an\nSamstagen und dem Ladenschluss an Sonntagen zu unterscheiden, weil gemäß\nArt. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August\n1919 (im Folgenden: WRV) der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als\nTage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt seien.\n\n Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Das Ladenschlussgesetz         63\ndiene in erster Linie dem Schutz des Verkaufspersonals zur Sicherung eines freien\nAbends und eines zusammenhängenden freien Wochenendes. Es erscheine nicht\n\n\n                                        8/36\n\nunverhältnismäßig, auch die Belange der selbständigen Einzelhändler zu berücksichtigen, die ohne Personal auskämen und bei einem Wegfall der Ladenschlusszeiten\naus Konkurrenzgründen gezwungen sein könnten, ihre eigene Arbeitsleistung weiter\nzu erhöhen. Das Ladenschlussgesetz bewirke zwar die Vergrößerung der Chancen\nfür den Automatenhandel, den Versandhandel sowie für elektronische Vertriebsformen. Diese Vertriebsformen spielten aber für die tragenden Erwägungen, die zur Einführung des Ladenschlussgesetzes geführt hätten, keine Rolle.\n\n  § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 LadSchlG verstießen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und    64\nArt. 14 Abs. 1 GG. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot gegeben. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Verkaufsstellen gegenüber anderen Gewerbebetrieben liege nicht vor. Da die meisten Angestellten im Ladenverkauf\ntätig seien, erscheine die vorgenommene Regelung als ein sachlicher Anknüpfungspunkt. Die Regelung von Ausnahmen innerhalb des Ladenschlussgesetzes sei verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Dies gelte im Falle der Beschwerdeführerin vor\nallem deshalb, weil ihre Konkurrenten in unmittelbarer Nähe des Kaufhauses im\nBahnhof Alexanderplatz nach Maßgabe des § 8 LadSchlG außerhalb der Ladenöffnungszeiten Handel treiben dürften. Der Gesetzgeber brauche jedoch auf solche Besonderheiten der öffentlichen Situation keine Rücksicht zu nehmen. Es sei mit einer\nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise durchaus vereinbar,\ndass das Warenhaus der Beschwerdeführerin trotz Bahnhofsnähe wie andere Warenhäuser behandelt werde. Im Übrigen dürfe das auf dem Bahnhof Alexanderplatz\nangebotene Sortiment nur \"Reisebedarf\" im Sinne von § 8 Abs. 1 LadSchlG sein.\nAuch das Sortiment an Tankstellen sei gemäß § 6 Abs. 2 LadSchlG beschränkt.\n\n                                        III.\n  Mit ihrer gegen die Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen\ngeltend:\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12     66\nAbs. 1 GG). § 3 Abs. 1 LadSchlG in der für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Fassung vom 30. Juli 1996 sei verfassungswidrig. Die Bestimmungen über den Ladenschluss schützten in erster Linie den Arbeitnehmer vor überlangen Arbeitszeiten und\nsicherten seine Sonntagsruhe, dienten hingegen nicht dem Verbraucherschutz, der\nVerwaltungskontrolle sowie dem Wettbewerbsschutz. Der Arbeitnehmerschutz als alleiniger Schutzzweck ergebe sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung, der\nGenese des Ladenschlussrechts und der Anwendung des Gesetzes durch die Gerichte.\n\n Das Ladenschlussgesetz sei auf Grund der geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Schutz der Arbeitnehmer vor überlangen Arbeitszeiten ungeeignet. Unter den gegenwärtigen Gegebenheiten werde nur noch ein sehr geringer\nSchutz der Ladenangestellten vor möglichen unsozialen zeitlichen Arbeitsbelastungen erreicht. Die derzeit mögliche regelmäßige wöchentliche Öffnungszeit von mehr\n\n\n                                        9/36\n\nals 80 Stunden zeige, dass die Ladenangestellten nicht durch das Ladenschlussgesetz vor zu langer Arbeitszeit geschützt würden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ladenschlussgesetzes habe dieses die Verwaltungskontrolle zum Arbeitnehmerschutz\nerleichtern können. Den Kontrollzweck könne es jetzt nicht mehr erreichen. Auch\nwerde der Schutz der Angestellten in Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit durch\ndas Ladenschlussgesetz selbst weitgehend aufgeweicht. Es gebe mittlerweile eine\nVielzahl von Ausnahmevorschriften, die sehr extensiv genutzt würden. Auch bewilligten die Verwaltungsbehörden in nicht unerheblichem Ausmaß Ausnahmen im öffentlichen Interesse gemäß § 23 LadSchlG. Der Verkauf an Tankstellen und in Verkaufsstellen an Bahnhöfen beschränke sich nicht nur auf Reisebedarf. Auch an Kiosken\nwerde außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten mittlerweile ein größeres Sortiment - insbesondere an Lebensmitteln - verkauft.\n\n Das Ladenschlussgesetz sei zur Erhaltung der Sonntagsruhe für Arbeitnehmer ungeeignet. Der Gesetzeszweck werde bereits durch andere gesetzliche Regelungen\nwesentlich effektiver umgesetzt. Die Nichtigkeit des Ladenschlussgesetzes lasse die\nzentralen Vorschriften des Sonn- und Feiertagsrechts und des Arbeitszeitrechts unberührt. Zur Erreichung des Schutzzwecks sei das Ladenschlussgesetz nicht mehr\nerforderlich. Als mildere Mittel kämen rein arbeitsrechtliche und arbeitszeitrechtliche\nRegelungen in Betracht.\n\n  Darüber hinaus verletze § 3 Abs. 1 LadSchlG das Recht auf freie Entfaltung der          69\nPersönlichkeit der Verbraucher gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die Regelung nehme ihnen\ndie Möglichkeit, jederzeit in Verkaufsstellen Handel zu treiben. Zu berücksichtigen sei\nder gewandelte Stellenwert des Einkaufs in der deutschen Gesellschaft. Während in\nfrüherer Zeit unter Einkauf nur die Deckung eines notwendigen Bedarfs an Konsumgütern verstanden worden sei, stelle das \"Einkaufen mit Muße\" mittlerweile eine der\nErholung dienende Freizeitbeschäftigung dar.\n\n § 3 Abs. 1 LadSchlG verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des            70\nArt. 3 Abs. 1 GG. Es sei kein vernünftiger Gesichtspunkt erkennbar, der eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern im Einzelhandel und Arbeitnehmern in anderen\nBranchen rechtfertige. Der Einzelhandel stehe heute mit der so genannten Freizeitindustrie und auch mit der Reisewirtschaft sowie der Automobilindustrie und Wohnungswirtschaft im Wettbewerb um die Kaufkraft der Bevölkerung. Der Einkauf außerhalb der Ladenöffnungszeiten gewinne bereits jetzt zunehmend an Bedeutung,\nund zwar für Tankstellen auf Grund der Einkaufsmöglichkeiten während des ganzen\nTages, aber auch für den Einkauf nach Katalog, für e-commerce und Teleshopping.\nAuch könnten Unternehmen der Freizeitindustrie ihren Geschäften in den späten\nAbendstunden nachgehen. So dürften Arbeitnehmer in Gaststätten, Sportstudios und\nKinos in den späten Abendstunden beschäftigt werden.\n\n  Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Hufen vorgelegt, in dem ergänzend ausgeführt wird:\n\n In der 1990 größer gewordenen Bundesrepublik Deutschland erscheine es ange-              72\n\n\n                                         10/36\n\nsichts der größeren Unterschiede der Lebensgewohnheiten, der Besonderheiten der\nBundeshauptstadt Berlin und der ohnehin sehr unterschiedlich gehandhabten Ausnahmeregelungen zum Ladenschlussgesetz keineswegs zwingend, dass das Ladenschlussgesetz gemäß Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung eines bundeseinheitlichen Arbeitsschutzes und gleicher Wirtschaftsbedingungen nach wie vor erforderlich\nsei. Schließlich führten die unterschiedlichen Feiertagsgesetze der Länder zu unterschiedlichen faktischen Ladenöffnungszeiten, ohne dass die gleichwertigen Lebensverhältnisse oder die Rechts- oder Wirtschaftseinheit gefährdet oder in Frage gestellt\nwürden. Auch in anderen Ländern seien die Ladenöffnungszeiten nicht einheitlich,\nohne dass dies zu gravierenden Verwerfungen führe.\n\n                                          IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Wirtschaft und              73\nArbeit namens der Bundesregierung, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht, die Deutsche Bischofskonferenz, die Evangelische Kirche in\nDeutschland, der Zentralrat der Muslime in Deutschland, der Hauptverband des\nDeutschen Einzelhandels (HDE), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),\nder Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V. (BAG) und die Klägerin\ndes Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n 1. Das Bundesministerium hält die Regelungen des § 3 Abs. 1 LadSchlG mit dem             74\nGrundgesetz für vereinbar. Das Ladenschlussgesetz diene in erster Linie dem Arbeitnehmerschutz. Besonders zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die Beschäftigungsstruktur im Einzelhandel. Die Mitarbeiterschaft bestehe zu 72,5 % aus\nFrauen, die nach wie vor die Hauptlast bei der Abstimmung von Familien- und Erwerbsleben zu tragen hätten. Sozialverträgliche Arbeitszeiten seien für sie ebenso\nvon zentraler Bedeutung wie die Möglichkeit der Flexibilisierung. Die Gewährleistung\neines weitgehend freien Abends und von Freizeit am Wochenende sei auch heute\nnoch ein legitimer Gesetzeszweck.\n\n  Die Eignung des gesetzlichen Ladenschlusses werde nicht durch neuere Entwicklungen im Arbeitszeitrecht in Frage gestellt. Die für die alten Bundesländer abgeschlossenen Branchentarifverträge für den Einzelhandel sähen eine regelmäßige\nWochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Die für die neuen Länder geltenden Branchentarifverträge gingen von 38 Stunden wöchentlich aus. Für Beschäftigte in nicht\ntarifgebundenen Betrieben richte sich die zulässige Höchstarbeitszeit, soweit nicht eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag erfolgt sei, nach dem Arbeitszeitgesetz. Dessen Bestimmungen seien für sich genommen nicht ausreichend, um das Ziel des Gesetzgebers zu\nerreichen. Die Beschäftigten des Einzelhandels sollten auch vor einer ungünstigen\nLage der Arbeitszeit, insbesondere vor in die Abendstunden hineinreichenden Arbeitszeiten, geschützt werden und Anspruch auf Freizeit am Wochenende erhalten.\nDiese Ziele gewährleiste das Arbeitszeitgesetz nicht.\n\n\n                                         11/36\n\n Die gesetzliche Regelung des Ladenschlusses sei auch erforderlich, um die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Die Bestimmungen zum Arbeitszeitschutz für die Einzelhandelsbeschäftigten könnten, wenn mit ihnen nicht das Gebot der Schließung\nder Verkaufsstellen verbunden wäre, nicht effizient überwacht werden.\n\n Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Betreiber der Verkaufsstellen werde nicht unzumutbar eingeschränkt. Um einen Ausgleich der Interessen des Einzelhandels, der dort Beschäftigten und der Verbraucher zu schaffen, habe der Gesetzgeber auf geänderte Rahmenbedingungen mit Gesetzesänderungen reagiert, die\neine Verlängerung der gesetzlichen Öffnungsmöglichkeiten bewirkt hätten. Es habe\nsich gezeigt, dass die Verbraucher längere Öffnungszeiten an Samstagen rege genutzt hätten, während die Möglichkeiten an den übrigen Werktagen kaum in Anspruch genommen worden seien. Der Samstag habe sich laut Aussage von Handelsverbänden zum einkaufsstärksten Tag entwickelt.\n\n Der gesetzliche Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen entspreche dem Gebot des         78\nSchutzes der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139\nWRV.\n\n 2. In der vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts übersandten Stellungnahme des 6. Senats wird darauf hingewiesen, dass der früher zuständige 1. Senat\nstets von der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 LadSchlG ausgegangen sei.\n\n 3. In der vom Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übermittelten Äußerung des        80\n9. Senats wird hervorgehoben, dass der Gesetzgeber in der Neuregelung des Jahres\n1996 die Interessen des Einzelhandels, der Beschäftigten im Einzelhandel und der\nVerbraucher sorgfältig abgewogen habe.\n\n 4. Die Deutsche Bischofskonferenz hat ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Rüfner vorgelegt, in dem es heißt:\n\n  Die Deutsche Bischofskonferenz befürworte nach wie vor eine generelle Begrenzung der Ladenöffnungszeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und auch zum Schutz\nvor ausufernder Konkurrenzwirtschaft mit übermäßigem Konkurrenzdruck. Die mit\ndem Verfahren aufgeworfenen Fragen stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit\ndem Schutz der Sonn- und Feiertage (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV).\nEs sei nicht die Frage, ob eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen sei, sondern umgekehrt, ob der Schutz des Sonntags mit dem Ladenverkauf\nverträglich sei. Die \"Arbeit für den Sonntag\" drohe den Sonntag am stärksten zu gefährden. Immer mehr Menschen müssten für die Freizeitbedürfnisse anderer arbeiten. Der Verkauf sei ein typisch werktägliches Geschäft, das mit dem Charakter des\nSonntags als Tag der Ruhe und der seelischen Erhebung nicht vereinbar sei.\n\n 5. Für die Evangelische Kirche in Deutschland führt Professor Dr. Freiherr von Campenhausen in einem Rechtsgutachten aus:\n\n Das Ruhen der Erwerbstätigkeit am Sonntag sei eine die Gesellschaft seit Jahrhun-     84\n\n\n\n                                        12/36\n\nderten prägende Institution christlicher Kultur. Art. 140 GG schütze in Verbindung\nmit Art. 139 WRV diese Institution als vollwertiges Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber sei gehalten, das Recht der öffentlichen Feiertage so auszugestalten, dass der\nBürger Gelegenheit zur seelischen Erhebung finden könne. Dem trage das Ladenschlussgesetz mit der Regelung Rechnung, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein\nmüssten. Der Gesetzgeber berücksichtige Art. 12 Abs. 1 GG und trage zum Ausgleich und zur sozialen Befriedung einander widersprechender Interessen bei. Soweit in der Verfassungsbeschwerde Schutz vor zunehmender Konkurrenz der Verkaufsstelleninhaber durch Versandhandel, Teleshopping und e-commerce geltend\ngemacht werde, vermöge Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz zu gewähren.\n\n  6. Der Zentralrat der Muslime trägt vor: Eine Lockerung der Ladenschlussregelung      85\nbegründe keine religiösen Einwände. Es gehe um einen Zeitraum, in den keine rituellen islamischen Verpflichtungen fielen.\n\n  7. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels vertritt die Auffassung, dass         86\ndas Ladenschlussgesetz nicht darauf abziele, die Wettbewerbssituation im Handel zu\nregeln und in der Konkurrenzsituation zwischen mittelständischen und Großunternehmen für Waffengleichheit durch eine Limitierung der Ladenöffnungszeiten zu sorgen. Es solle vielmehr dem Schutz der Arbeitnehmer vor überlangen Arbeitszeiten\nsowie der Erhaltung der Sonntagsruhe für Arbeitnehmer dienen. Dieser Schutzzweck\nwerde durch die Tarifverträge des deutschen Einzelhandels nicht erreicht, die keineswegs auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung fänden. Die entsprechenden Arbeitszeitbestimmungen seien zurzeit nur noch in Nordrhein-Westfalen allgemeinverbindlich. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die tarifvertraglichen\nBestimmungen zur Arbeitszeit wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder im Hinblick auf arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf tarifliche Bestimmungen bei der Mehrzahl der Beschäftigten des deutschen\nEinzelhandels Anwendung fänden.\n\n Soweit die Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes auf einen Schutz des Arbeitnehmers vor Überforderung abgezielt hätten, seien diese Bestimmungen angesichts\nder geltenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes unnötig geworden. Das Ladenschlussgesetz definiere lediglich den Zeitraum, innerhalb dessen das Ladengeschäft\ngeöffnet werden dürfe, während das Arbeitszeitgesetz tatsächlich auf den Schutz des\neinzelnen Arbeitnehmers abstelle und eine Aussage darüber treffe, in welchem zeitlichen Umfang er eingesetzt werden dürfe. Bezogen auf den einzelnen Mitarbeiter seien daher die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes weitaus enger gefasst als die des\nLadenschlussgesetzes. Das Arbeitszeitgesetz definiere auch mit genauen Vorgaben,\nwie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit auszugleichen sei.\n\n Vor dem Hintergrund des Schutzes der Arbeitnehmer vor Überforderung sei das Ladenschlussgesetz nicht mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\nVon den etwa 2,4 Millionen Arbeitnehmern des deutschen Einzelhandels seien rund\n\n\n\n                                        13/36\n\n80 % tatsächlich im Verkaufsraum tätig. 20 % des Personals eines Kaufhauses seien\njedoch etwa im Lager oder im Büro beschäftigt, mithin im so genannten Back-Office-Bereich. Dieser werde jedoch nicht vom Ladenschlussgesetz erfasst. Eine Ungleichbehandlung gebe es auch zwischen dem Verkaufspersonal des Einzelhandels und\ndem des Großhandels. Gleichfalls finde eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zum\nPersonal anderer Geschäftsbetriebe statt, die eine mit dem Verkauf vergleichbare\nTätigkeit ausüben. Hinzuweisen sei insbesondere auf die Beschäftigten von Videotheken, Tankstellen und Kiosken.\n\n  8. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. § 3 Abs. 1 LadSchlG sei verfassungsgemäß. Das Ladenschlussgesetz bewirke eine arbeitnehmerfreundliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und erlaube auch eine wirksame und möglichst einfache\nVerwaltungskontrolle. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass gerade größere\nEinzelhändler eher in der Lage seien, die Arbeitszeiten der bei ihnen beschäftigten\nArbeitnehmer in geringerem Umfang zu halten als diejenigen Einzelhändler, die nur\nwenige Arbeitnehmer beschäftigten. Bei einem Wegfall der angegriffenen Bestimmung müssten insbesondere die Angestellten kleinerer Einzelhandelsbetriebe zu wesentlich längeren Arbeitszeiten herangezogen werden, weil die dadurch auftretende\nKonkurrenzsituation durch diese Betriebe nicht mehr aufgefangen werden könnte.\nHinzu komme, dass gerade in den kleineren Unternehmen des Einzelhandels häufig\nkeine betriebsrätlichen Strukturen vorhanden seien, die kollektive Bestimmungen zur\nRegelung der Arbeitszeit zum Schutz der Angestellten im Einzelhandel treffen könnten. Die Allgemeinverbindlichkeit der Einzelhandelstarifverträge sei außerdem praktisch nicht mehr gegeben.\n\n  Der Einzelhandel sei zudem in den vergangenen Jahren einem erheblichen Strukturwandel ausgesetzt gewesen. Der Umsatz der traditionellen, also eher kleineren\nFachgeschäfte habe sich seit 1996 weiter verschlechtert. Im Gegensatz dazu sei er\nbei den SB-Warenhäusern und Verbrauchermärkten angestiegen. Die durch das Ladenschlussgesetz 1996 eingeführten längeren Ladenöffnungszeiten hätten dazu geführt, den Druck auf die Beschäftigten im Einzelhandel ebenso wie den Wettbewerb\nder so genannten großen Einzelhändler gegenüber den \"Kleinen\" zu verstärken. Die\nPrognosen der Umsatzentwicklung im Einzelhandel ergäben Verluste für traditionelle\nFachgeschäfte und klassische Warenhäuser und einen Vormarsch der so genannten\nFilialisten. Damit werde ein Umsatzgewinn vor allem bei den Fachmärkten erwartet.\nDie Aufhebung des § 3 Abs. 1 LadSchlG würde diese Situation noch weiter verschärfen.\n\n  9. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sieht das Ladenschlussgesetz als verfassungswidrig an. Es könne nur einen kleinen Teil der Arbeitnehmer\nschützen. Viele Arbeitnehmer seien im Dienstleistungsbereich tätig, der vom Ladenschlussgesetz nicht erfasst werde. Die Privilegierung von Verkaufsstellen in Bahnhöfen im Vergleich zu dem wenige Meter entfernten Innenstadthandel sei nur schwer\nnachvollziehbar. Der unregelmäßige und uneinheitliche Vollzug des Ladenschluss-\n\n\n                                        14/36\n\ngesetzes in den Ländern und Kommunen führe zudem zu gravierender Ungleichbehandlung der Verkaufsstellen. Das Ladenschlussgesetz behandele Arbeitgeber mit\nVerkaufsstellen anders als Arbeitgeber im Dienstleistungsbereich. Letztere könnten\nihr Personal deutlich flexibler einsetzen. Ein legitimes Differenzierungskriterium sei\njedoch nicht ersichtlich. Der Wegfall des Ladenschlussgesetzes würde auch nicht dazu führen, dass Geschäfte rund um die Uhr geöffnet wären. Eine Flexibilisierung würde den unternehmerischen Handlungsspielraum erweitern. Der Handel könnte seine\nLäden dann geöffnet halten, wenn die Kundenfrequenz und damit die Chancen für\nUmsatz und Gewinn am höchsten seien. Ein Blick in die Praxis der Ladenöffnung in\nanderen europäischen Staaten und in den USA ergebe, dass von der Möglichkeit zur\nnächtlichen Öffnung der Läden nur begrenzt Gebrauch gemacht werde.\n\n  10. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels         92\ne.V. (BAG) setzt sich für eine Novellierung des Ladenschlussgesetzes ein. An Werktagen solle es den Verkaufsstellen in den innerstädtischen Zentren erlaubt werden,\nbis 22.00 Uhr zu öffnen. Die Städte und Gemeinden sollten ermächtigt werden, durch\nSatzung die bevorzugten Gebiete nach städtebaulichen Kriterien festzulegen. Sonntage sollten grundsätzlich Ruhetage bleiben.\n\n  Die Ausnahmetatbestände insbesondere für Bahnhöfe und Tankstellen würden immer problematischer. Es sei rechtlich nicht vertretbar, allgemein im Einzelhandel weiterhin einen strengen Arbeitsschutz zu postulieren, aber diese Sonderbereiche ungehindert expandieren zu lassen. Die Planungen der Ölkonzerne für die Tankstellen\nund der Deutschen Bahn AG für den Ausbau vieler Bahnhöfe zu Einkaufs- und\nDienstleistungszentren zeigten die weitere Entwicklung an. Dabei sei offensichtlich,\ndass die gesetzlichen Vorgaben des Verkaufs von Reisebedarf weitgehend nicht eingehalten und nicht kontrolliert würden.\n\n  Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer räumlichen Differenzierung bei der         94\nRegelung des Ladenschlusses hat die Bundesarbeitsgemeinschaft ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Isensee vorgelegt. Das Gutachten behandelt räumliche Differenzierungen, insbesondere großzügiger bemessene Öffnungszeiten in den Innenstadtbereichen. Ein bereichsdifferenziertes Ladenschlussrecht gerate nicht in\nWiderspruch zum Gleichheitssatz, jedenfalls solange das \"City-Privileg\" in der gesetzlichen Formulierung wie in der praktischen Anwendung die Ausnahme bleibe. Es\nlasse sich aus dem Ziel rechtfertigen, die Innenstädte zu revitalisieren und die derzeit\nbestehende willkürliche Gemengelage von Geschäften mit ungleichem Rechtsstatus\naufzulösen.\n\n 11. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt aus, die angegriffenen Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes dienten anerkannten Gemeinwohlbelangen. Dem\nKonsumenten verblieben bei den derzeitigen Ladenöffnungszeiten genügend andere\nFreizeitbeschäftigungen, die von den Ladenöffnungszeiten unabhängig seien. Zudem betrachte der weitaus größte Teil der Bevölkerung das Einkaufen nicht als Freizeitvergnügen, sondern als notwendigen Bestandteil der Haushaltsorganisation.\n\n\n\n                                          15/36\n\n                                         V.\n  In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführerin, das          96\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium der Justiz\nfür die Bundesregierung, die Deutsche Bischofskonferenz, die Evangelische Kirche\nin Deutschland, der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE), die Vereinte\nDienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V. (BAG), das ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München und die Klägerin des Ausgangsverfahrens.\n\n                                         B.\n  Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1            97\nund 3 LadSchlG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 1996 verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die auf diese Vorschriften gestützten Urteile des Landgerichts\nund des Kammergerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.\n\n                                          I.\n Die angegriffene Regelung zum Ladenschluss der Verkaufsstellen am Samstag ist            98\nmit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n 1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Berufsausübung. Unter Beruf ist jede       99\nauf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der\nSchaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 102,\n197 <212>). Erfasst wird grundsätzlich jede berufliche Betätigung, auch die als Inhaber von Verkaufsstellen (vgl. BVerfGE 104, 357 <364>). Die Verurteilung der Beschwerdeführerin greift in das Recht der Berufsausübungsfreiheit ein. Derartige Eingriffe bedürfen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den\nAnforderungen des Grundgesetzes an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.\n\n a) Die angegriffene Vorschrift ist formell verfassungsgemäß. Der Bund hatte die Zuständigkeit, das nach Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Ladenschlussgesetz zu ändern.\n\n aa) Die Regelung der Ladenschlusszeiten ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (Handel) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Arbeitsschutz) (vgl. BVerfGE 13, 230 <233>). Die in Art. 72 Abs. 2 GG für die konkurrierende Gesetzgebung normierten und durch das Bundesverfassungsgericht\nkonkretisierten Anforderungen an das Gesetzgebungsrecht des Bundes (vgl.\nBVerfGE 106, 62 <135 ff.>; BVerfG, EuGRZ 2004, S. 216 <225>) sind für die Änderung des Ladenschlussgesetzes allerdings nicht erfüllt.\n\n Eine bundesrechtliche Regelung des Ladenschlusses ist für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder\nWirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nicht erforderlich. In den Geset-\n\n\n                                         16/36\n\nzesmaterialien zur Novellierung des Ladenschlussgesetzes im Jahre 1996 finden\nsich keine Darlegungen zum Vorliegen dieser Voraussetzungen. Es ist auch nicht\nersichtlich, dass insbesondere die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen\nWirtschaftsraums oder die Vermeidung der Rechtszersplitterung eine bundesstaatliche Rechtsetzung über die Ladenöffnungszeiten erfordert. Der Gesetzgeber hat\ndurch weit reichende Ermächtigungen an die Bundesländer zur Schaffung von Ausnahmen selbst zum Ausdruck gebracht, dass er einheitliche rechtliche Regelungen\nfür das gesamte Bundesgebiet nicht für geboten erachtet. Ein Erfordernis bundeseinheitlicher Regelung hat sich auch nach der Novellierung im Jahre 1996 nicht gezeigt.\nVielmehr sind die Ausnahmemöglichkeiten mit der erneuten Novellierung im Jahre\n2003 noch erweitert worden.\n\n bb) Der Bund durfte das Ladenschlussgesetz jedoch gemäß Art. 125 a Abs. 2             103\nSatz 1 GG ändern.\n\n Das Ladenschlussgesetz ist vor In-Kraft-Treten des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I\nS. 3146) erlassen worden. Die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Bundesgesetze bleiben nach Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft. Dem Bundesgesetzgeber wird durch Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG die Änderung des fortbestehenden Bundesrechts nicht verwehrt. Die Länder haben demgegenüber eine solche\nÄnderungskompetenz nicht.\n\n (1) Die Länder dürfen allerdings eine landesrechtliche Neuregelung durch Ersetzung des Bundesrechts vornehmen, wenn eine bundesgesetzliche Ermächtigung dazu auf der Grundlage des Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG geschaffen worden ist. Aus\ndieser Rechtslage folgt im Umkehrschluss, dass es den Ländern verwehrt ist, bei\nFortbestand der bundesrechtlichen Regelung einzelne Vorschriften zu ändern. Die\nandernfalls entstehende Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich wäre im bestehenden\nSystem der Gesetzgebung ein Fremdkörper.\n\n Dass der verfassungsändernde Gesetzgeber eine solche Lage nicht ermöglichen           106\nwollte, wird daran erkennbar, dass er den ursprünglichen Vorschlag der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat nicht übernommen hat.\nDieser hatte vorgesehen, dass das als Bundesrecht fortgeltende Bundesgesetz\n\"durch Landesrecht aufgehoben und ergänzt werden\" kann (Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BTDrucks 12/6000, S. 18 sowie Begründung S. 36; so\nauch der maßgebende Gesetzentwurf, siehe BTDrucks 12/6633, S. 4). Der Rechtsausschuss des Bundestags hatte demgegenüber vorgeschlagen, die Worte \"aufgehoben und ergänzt\" gegen \"ersetzt\" auszutauschen; dieser Vorschlag bezog sich seinerzeit noch auf eine Fassung, die für den Bereich der konkurrierenden\nGesetzgebung vor einer Landesregelung eine Freigabe durch den Bund nicht erfordert hätte (vgl. BTDrucks 12/8165, S. 12). Auf Grund der Beschlussempfehlung des\nVermittlungsausschusses (BTDrucks 12/8423, S. 6) wurde der Begriff der Ersetzung\n\n\n\n                                        17/36\n\ngewählt und zusätzlich das Erfordernis einer formellen Freigabe für eine Landesregelung vorgesehen.\n\n  Diese im Laufe der Gesetzgebungsgeschichte erfolgten Veränderungen im Wortlaut zeigen, dass das Wort \"ersetzt\" mit Bedacht gewählt worden ist. Allein die Freigabe durch den Bund ermöglicht die Ersetzung durch eine landesrechtliche Neuregelung. Eine solche Ersetzung unterscheidet sich von einer nur teilweisen Änderung bei\nFortbestand der bundesrechtlichen Regelung. Die Ersetzung des Bundesrechts erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie, gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung regelt. Dabei ist er nicht gehindert,\nein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleich lautendes Landesrecht zu erlassen.\n\n (2) Die Zuständigkeit zur Änderung eines von Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten      108\nGesetzes liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber.\n\n Gilt Bundesrecht nach Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG fort, finden darauf mit Ausnahme      109\nvon Art. 72 Abs. 2 GG alle für Bundesrecht maßgebenden verfassungsrechtlichen\nNormen Anwendung. Dazu gehören die Vorschriften über die Gesetzgebung und damit auch über die Änderung bestehenden Rechts. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,\ndass der verfassungsändernde Gesetzgeber durch Art. 125 a Abs. 2 GG einen Stillstand im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und damit eine Versteinerung\neiner einmal geschaffenen Rechtslage in Kauf genommen hat oder hat verursachen\nwollen.\n\n (3) Zeigt sich Änderungsbedarf, ist der Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet, die Ersetzung des Bundesrechts durch Landesrecht vorzusehen. Art. 125 a Abs. 2 Satz 2\nGG hat die Freigabe vielmehr in sein Ermessen gestellt.\n\n  Mit der im Jahre 1994 erfolgten Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG sowie der Einrichtung eines speziellen verfassungsgerichtlichen Verfahrens in Art. 93 Abs. 1\nNr. 2 a GG hat der verfassungsändernde Gesetzgeber allerdings das Ziel verfolgt,\ndie Position der Länder zu stärken (vgl. BVerfGE 106, 62 <136>). Art. 125 a Abs. 2\nSatz 1 GG weicht von der Vorgabe, dass der Bund im Bereich der konkurrierenden\nGesetzgebung ein Gesetzgebungsrecht nur unter den enger gefassten Grenzen des\nArt. 72 Abs. 2 GG hat, allein in Bezug auf eine schon bestehende Bundesregelung\nab. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des\nArt. 72 Abs. 2 GG nicht gegeben sind, eng auszulegen und an die Beibehaltung der\nwesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber modifiziert werden. Zu einer\ngrundlegenden Neukonzeption wären dagegen nur die Länder befugt, allerdings erst\nnach einer Freigabe durch Bundesgesetz.\n\n  Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG selbst enthält keine Zuweisung einer weiteren Kompetenz an den Bund. Die Norm darf freilich nicht dazu führen, dass eine sachlich gebotene oder politisch gewollte Neuregelung nur deshalb unterbleibt, weil der Bund sie\n\n\n\n                                         18/36\n\nnicht vornehmen darf, er aber nicht bereit ist, die Materie den Ländern durch Freigabe zur Regelung zu überlassen. Das in Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG dem Bund eingeräumte Ermessen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes bundes- und länderfreundlichen Verhaltens (vgl. BVerfGE 104, 238 <247 f.>; BVerfG, EuGRZ 2004,\nS. 196 <201>) entsprechend eingeschränkt. Reicht die bloße Modifikation der Regelung auf Grund sachlicher Änderungen nicht mehr aus oder hält der Bund aus\npolitischen Erwägungen eine Neukonzeption für erforderlich, so verengt sich der\nEntscheidungsspielraum des Gesetzgebers beim Fehlen der Voraussetzungen des\nArt. 72 Abs. 2 GG dahingehend, dass er die Länder zur Neuregelung zu ermächtigen\nhat.\n\n cc) Das Ladenschlussgesetz ist durch die Änderungen im Jahre 1996 nicht durch eine neue Regelung ersetzt, sondern nur in Einzelheiten modifiziert worden. Dazu war\nder Bund befugt.\n\n  Die Gesetzesnovelle vom 30. Juli 1996 ließ das gesetzgeberische Konzept unberührt und veränderte nur einzelne Regelungen. Die Ladenschlusszeiten wurden verringert und die Ausnahmebereiche ausgeweitet. Die gesetzgeberischen Ziele und die\nArt der Zielverwirklichung blieben dabei unberührt.\n\n  b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG in der durch die Novelle geänderten Fassung        115\nist mit Art. 12 Abs. 1 GG auch in materieller Hinsicht vereinbar.\n\n  Die Berufsausübung einschränkende Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn               116\nsie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig\nsind (vgl. BVerfGE 70, 1 <28>; stRspr). Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb\nnicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern\n(vgl. BVerfGE 101, 331 <347>; 104, 357 <364>).\n\n aa) Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG über den Ladenschluss am          117\nSamstag ab 16.00 Uhr dient Gemeinwohlbelangen.\n\n (1) Ein zur Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit hinreichender Gemeinwohlbelang ist der Arbeitszeitschutz. Durch Regeln über die Schließungszeiten von Verkaufsstellen verwirklicht das Ladenschlussgesetz Arbeitszeitschutz im Hinblick auf\ndie Verteilung der Arbeitszeit im Tagesverlauf. Durch die Ladenschlusszeiten wird\nzugleich der Rhythmus des öffentlichen Lebens und der Freizeit beeinflusst. Die Regeln zur Arbeitszeitgestaltung dienen dazu, dem Personal möglichst weitgehend den\narbeitsfreien Abend und die arbeitsfreie Nacht sowie ein zusammenhängendes freies\nWochenende zu sichern (vgl. BVerfGE 104, 357 <360, 365>).\n\n Die Regelung des Ladenschlussgesetzes über die werktägliche Öffnungszeit unter          119\nEinschluss des Samstags umfasst den Schutz vor Nachtarbeit. Nachtarbeit ist unter\nSchutzaspekten besonders bedeutsam, weil sie dem menschlichen Biorhythmus zuwiderläuft und deshalb zu Schlaflosigkeit, Appetitstörungen, Störungen des Magen-Darm-Traktes, erhöhter Nervosität und Reizbarkeit sowie zu einer Herabsetzung der\nLeistungsfähigkeit führen kann (vgl. BVerfGE 85, 191 <208>).\n\n\n                                         19/36\n\n (2) Ein mit dem Arbeitszeitschutz zusammenhängender Zweck des Ladenschlussgesetzes ist die Sicherung der Wettbewerbsneutralität (vgl. BVerfGE 104, 357 <360>\nmit Hinweis auf BVerfGE 13, 237 <240>). Würde das Ladenschlussrecht nur für Verkaufsstellen gelten, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, hätten Inhaber- oder\nFamilienbetriebe insoweit einen Wettbewerbsvorteil, als sie für den geschäftlichen\nVerkehr mit den Kunden auch während der Zeit geöffnet sein dürften, in denen Verkaufsstellen, die Arbeitnehmer einsetzen, geschlossen sein müssten. Die Begrenzung der Ladenöffnung am Abend dient ferner dem Ziel, Geschäfte ohne oder mit\nwenigen Beschäftigten in der Konkurrenz mit großen Unternehmen insoweit nicht zu\nbenachteiligen, als es diesen leichter fallen kann, mit Hilfe von Schichtarbeit länger\ngeöffnet zu haben. Der Schutz vor Konkurrenz ist zwar nicht als eigenständiges Ziel\nzur Beschränkung der Berufsfreiheit anzuerkennen (so insbesondere betreffend die\nBerufszulassung BVerfGE 7, 377 <408>; 11, 168 <188 f.>). Es ist dem Gesetzgeber\naber nicht verwehrt, Konkurrenzvorteile zu unterbinden, die aus der Verfolgung eines\nanderweitigen legitimen Schutzziels abgeleitet werden können, wie hier aus den\nSchutzvorkehrungen für Ladenangestellte.\n\n (3) Schließlich verfolgt der Gesetzgeber mit der Ladenschlussregelung das Ziel einer wirksamen und möglichst einfachen Verwaltungskontrolle (vgl. BVerfGE 13, 230\n<235>; 104, 357 <360>). Auch dieser Zweck ist grundsätzlich legitim.\n\n bb) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG in der angegriffenen Fassung ist geeignet, den     122\nvom Gesetzgeber bezweckten Arbeitnehmerschutz zu erreichen und die damit verbundene Wettbewerbsneutralität zu sichern. Die Regelung bewirkt weitgehend die\nWahrung eines festen Feierabends für Ladenangestellte. Für die Verwirklichung der\nvom Gesetzgeber ursprünglich als eigenständiges Ziel verfolgten wirksamen und\nmöglichst einfachen Verwaltungskontrolle ist die Regelung allerdings nur noch eingeschränkt geeignet. Als die Ladenöffnungszeiten noch begrenzter als gegenwärtig waren, ermöglichte die Festsetzung einheitlicher Öffnungszeiten die relativ einfache Erkennung eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Arbeitszeiten (vgl. BRDrucks 310/\n54, S. 2). Angesichts zulässiger Öffnungszeiten von 80 (seit 2003 von 84) Stunden in\nder Woche bei einer Arbeitswoche von regelmäßig unter 40 Stunden (vgl. BTDrucks\n15/396, S. 7) sind die Ladenschlussregeln kaum noch geeignet, die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu unterstützen.\n\n cc) Die angegriffene Norm ist auch erforderlich für die Verfolgung der vom Gesetzgeber angestrebten Ziele.\n\n  (1) Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170) gewährt nicht      124\neinen gleichermaßen wirksamen Schutz wie das Ladenschlussgesetz, das durch seine schematische Regelung einen verkaufsfreien Abend wirksam sichern kann. Ohne\ndie Regelungen des Ladenschlussgesetzes könnten die Ladeninhaber einen Anreiz\nhaben, Verkaufsstellen auch oder gar vorrangig dann zu öffnen, wenn andere Arbeitnehmer nicht arbeiten müssen. Dies wäre ihnen durch das Arbeitszeitgesetz nicht untersagt, das ein grundsätzliches Verbot der Nachtarbeit nicht enthält. Insoweit wür-\n\n\n\n                                         20/36\n\nden die in den Verkaufsstellen Arbeitenden bei der Verteilung der Arbeitszeit auf den\nTagesablauf aus dem Rhythmus des öffentlichen Lebens und der Freizeitgestaltung\nanderer herausfallen.\n\n  (2) Das Betriebsverfassungsgesetz (im Folgenden: BetrVG) bietet zwar Möglichkeiten für einen Schutz der beschäftigten Arbeitnehmer auch im Hinblick auf die Arbeitszeitverteilung, garantiert diesen aber nicht.\n\n  § 87 Abs. 1 BetrVG räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen\nsowie bei der \"Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage\" (Nr. 2) und\nbei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein (Nr. 3). Mit Hilfe dieses Mitbestimmungsrechts ist eine betriebliche Arbeitszeitregelung erzwingbar. Dieses Mittel greift aber nur bei Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen. Das ist bei vielen Einzelhandelsgeschäften schon deshalb\nnicht der Fall, weil die Wahl eines Betriebsrats erst ab einer Beschäftigtenzahl von\nfünf Arbeitnehmern vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Darüber hinaus\nzeigt sich, dass Betriebsräte nicht überall dort gebildet werden, wo sie eingerichtet\nwerden können. So gibt es im Einzelhandelsbereich in bestimmten Supermarktketten\nkeine Betriebsräte.\n\n (3) Nicht gleich geeignet sind ferner Tarifverträge. Grundsätzlich können zwar alle      127\nBetriebe von tarifvertraglichen Regelungen erfasst werden. Es ist jedoch nicht gesichert, dass eine Tarifbindung eingegangen wird oder entsprechende Tarifverträge für\nallgemeinverbindlich erklärt werden.\n\n  Nur durch eine Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer (vgl. § 5 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz - TVG). Die wenigen allgemeinverbindlichen Tarifverträge im Einzelhandel enthalten gegenwärtig jedoch keine\nentsprechenden Arbeitszeitregelungen, wohl aber Bestimmungen insbesondere über\nvermögenswirksame Leistungen, Entgeltfortzahlungen und Regelungen zur Förderung der Altersteilzeit. Zwar kennen die nicht für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifverträge für die Arbeitnehmer im Einzelhandel eingehende Regelungen über\ndie regelmäßige Arbeitszeit, über Überstunden, Spätöffnungs-, Nacht-, Sonn- und\nFeiertagsarbeit sowie über damit verbundene Zuschläge. Diese Tarifverträge gelten\naber unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die\nunter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit wird nur ein Teil der Arbeitnehmer vom tarifvertraglichen Arbeitszeitschutz erfasst.\n\n (4) Eine gesetzliche Regelung der Ladenschlusszeiten wäre nicht erforderlich,            129\nwenn das Anliegen auch ohne gesetzgeberische Intervention durch marktorientiertes\nVerhalten der beteiligten Wirtschaftskreise erreichbar wäre. Das aber ist nicht zu erwarten.\n\n\n\n                                         21/36\n\n  Die Interessen der Verkaufsstelleninhaber, insbesondere ihre ökonomischen Interessen, würden zwar dazu führen, dass keineswegs alle zur Öffnung freigegebenen\nZeiten von allen Einzelhandelsgeschäften genutzt werden. Dennoch würde es zu\nweiteren Ladenöffnungen kommen. Die Erfahrungen mit der bisher erfolgten Ausweitung der Ladenöffnungszeiten verweisen auf eine solche differenzierende Reaktion.\nSpeziell für die Abendöffnung gibt es ergänzende Hinweise aus entsprechenden Erfahrungen im Ausland.\n\n  Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat hierzu auf der Grundlage einer Anfrage bei den Europäischen Außenhandelskammern mitgeteilt, dass in\nLändern ohne gesetzlich vorgegebene Ladenschlusszeiten überwiegend von Ladenöffnungen bis 20.00 Uhr, vereinzelt bis 23.00 Uhr und nur in Ausnahmefällen von einer 24-stündigen Öffnung berichtet werde. Öffnungszeiten über 23.00 Uhr hinaus beträfen zumeist den Lebensmitteleinzelhandel. Warenhäuser und andere so genannte\nNon-Food-Geschäfte schlössen früher. Geschäfte in den Ballungszentren hätten zumeist länger geöffnet als in Randgebieten oder in kleineren Städten. Gebiete mit hohem touristischen Aufkommen wiesen längere Öffnungszeiten auf als andere Regionen. Generell schöpften große Kaufhäuser den rechtlich zulässigen Rahmen stärker\naus als kleinere Geschäfte. Dennoch gebe es im Bereich der so genannten Night-Shops gerade kleine, oftmals familienbetriebene Geschäfte, welche eine Öffnungszeit von 24 Stunden anböten. Bei den Einkaufszentren gebe es keine einheitliche Linie. Lebensmittelhändler öffneten länger als alle anderen.\n\n  Diese Beobachtungen erlauben den Schluss, dass es auch in Deutschland nicht zur      132\nÖffnung sämtlicher oder auch nur einer überwiegenden Zahl von Verkaufsstellen\nabends und in der Nacht kommen würde. Da eine Freigabe der Öffnungszeiten aber\nbei einer nicht völlig unbedeutenden Zahl von Einzelhandelsgeschäften zu einer weiteren Ausdehnung der Ladenöffnung in Verbindung mit einer Mehrbelastung der Beschäftigten führen würde, war es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Selbstregulierung durch Marktkräfte nicht als gleich geeignet einzuschätzen wie eine strikte\nnormative Grenze.\n\n dd) Die Ladenschlussregelung für den Samstag ist eine angemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Ladeninhaber.\n\n (1) Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in seinem Regelwerk eine große Zahl von Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen\nhat. Die Sonderregelungen in Abweichung von § 3 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG finden\nsich in den §§ 4 bis 23 LadSchlG, die für einzelne Gewerbe, Örtlichkeiten oder Warengruppen abweichende Ladenschlusszeiten ermöglichen.\n\n Die im Einzelnen unterschiedlichen Ausnahmeregelungen erlauben Ladenöffnungen auch abends, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen. Der Gesetzgeber schafft\nMöglichkeiten zum Verkauf und Erwerb bestimmter Waren, die - wie Arzneimittel\noder Ersatzteile für Kraftfahrzeuge - dringend benötigt werden und deren Bedarf für\nden Nachfragenden unvorhersehbar gewesen sein mag (vgl. zum Beispiel § 4 Abs. 1\n\n\n                                        22/36\n\nSatz 2 und § 6 Abs. 2 LadSchlG). Erfasst werden ferner Waren, die außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten hergestellt werden und/oder zum sofortigen Gebrauch\noder Verzehr gedacht sind. Dies sind etwa Produkte im Sinne von § 5 LadSchlG (beispielsweise Sonntagszeitungen) und frische Backwaren, frische Früchte oder Blumen im Sinne von § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 LadSchlG.\n\n § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 LadSchlG enthalten eine Ausnahmeregelung für        136\nPersonenbahnhöfe und Flughäfen, die durch Rechtsverordnungen in bestimmter\nHinsicht wieder eingeschränkt werden kann. Im Grundsatz besteht hier die Möglichkeit zur 24-stündigen Ladenöffnung außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten\nmit Begrenzungen auf die Abgabe von Reisebedarf an Reisende.\n\n Die Bestimmungen enthalten ferner Ermächtigungen an die zuständigen Stellen,           137\nabweichende Festsetzungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen. Im Hinblick\nauf Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen ermächtigt § 8 Abs. 2a LadSchlG zum\nErlass einer Rechtsverordnung, die für Städte mit über 200.000 Einwohnern eine\nspezielle Regelung zur Versorgung von Reisenden \"mit Waren des täglichen Ge- und\nVerbrauchs sowie mit Geschenkartikeln\" vorsieht. Ermöglicht werden in bestimmten\nBahnhöfen werktägliche Ladenöffnungen bis 22.00 Uhr.\n\n  § 10 LadSchlG erlaubt den Erlass einer Rechtsverordnung mit Sonderregeln für          138\nKur- und Erholungsorte zwecks Verkaufs bestimmter Waren. § 14 LadSchlG ermöglicht \"aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen\" die Öffnung\nan höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr. Ergänzt werden die Sonderregeln\ndurch § 23 LadSchlG, der es den obersten Landesbehörden erlaubt, in Einzelfällen\nbefristete Ausnahmen zu bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse dringend\nnötig werden (vgl. zu Erfahrungen damit Wallerath, NJW 2001, S. 781 <782>; Rozek,\nNJW 1999, S. 2921; NVwZ 2003, S. 397).\n\n Weitere Ausnahmen gibt es für Tankstellen (§ 6 LadSchlG). Diese können in der          139\nFolge auch zum Wareneinkauf zu Ladenschlusszeiten ohne die Notwendigkeit einer\nBenutzung der damit verbundenen Tankstelle aufgesucht werden. Eine solche Tankstelle ist nicht nur eine Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG, sondern sie kann auch mit einem Schank- oder Speisebetrieb verbunden sein. In § 7\nAbs. 1 des Gaststättengesetzes (im Folgenden: GastG) wird die Befreiung von den\nLadenschlusszeiten ausdrücklich für den Zubehörbereich ausgesprochen. Danach\ndürfen im Gaststättengewerbe während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren an\nGäste abgegeben werden. Insoweit ist etwa der Verkauf von Presseerzeugnissen,\nSüßigkeiten, Tabakwaren, Obst und Reiseandenken zulässig. § 7 Abs. 2 GastG listet\nzudem Waren auf, die außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch an jedermann über die Straße abgegeben werden können (unter anderem\nGetränke, zubereitete Speisen sowie Tabak- und Süßwaren). Zu beachten sind insoweit allein die Vorschriften über Sperrzeiten (vgl. § 18 GastG).\n\n Ähnlich vielfältig ist die Lage bei den so genannten Kiosken (§ 5 LadSchlG), die       140\nebenfalls mit einem Schank- oder Speisebetrieb im Sinne von § 7 GastG verbunden\n\n\n                                        23/36\n\nsein können.\n\n (2) Auch angesichts dieser Ausnahmeregeln bewirkt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Lad-         141\nSchlG allerdings keine unangemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit.\nGegenteiliges kann nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG wegen Stimmengleichheit im\nSenat nicht festgestellt werden.\n\n (a) Nach Auffassung der Richterinnen und Richter Haas, Steiner, Hohmann-               142\nDennhardt und Bryde, die die Entscheidung insoweit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3\nBVerfGG tragen, hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Ladenschlusszeiten seinen erheblichen Gestaltungsspielraum mit den Festsetzungen in § 3 Abs. 1 Satz 1\nLadSchlG, am Samstag zunächst nur bis 16.00 Uhr und seit 2003 nur bis 20.00 Uhr\nVerkaufsstellen öffnen zu dürfen, nicht überschritten.\n\n  Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung\nder zu verfolgenden berufs-, arbeits- oder sozialpolitischen Ziele und der Einschätzung der zur Zielverwirklichung einzusetzenden Mittel eine ebenso weite Gestaltungsmöglichkeit ein wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl.\nBVerfGE 7, 377 <405 f.>; 77, 308 <332>). Der Gesetzgeber durfte zum Schutz der\nLadenangestellten im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitszeit im Tagesablauf und\nzum Schutz vor Nachtarbeit die Berufsausübung der Inhaber von Einzelhandelsgeschäften einschränken.\n\n (aa) Die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber dem besonderen Arbeitszeitschutz          144\nim Einzelhandel zugemessen hat, ist von ihm durch die differenzierende Regelung\ndes Ladenschlussgesetzes nicht in Frage gestellt worden.\n\n  Schutz der Beschäftigten im Verkauf hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit im    145\nTagesablauf und insbesondere Schutz vor Nachtarbeit, der auch verfassungsrechtlich besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 85, 191 <212 f.>), gewährt das Gesetz\ntrotz der beschriebenen Ausnahmen nach wie vor für die weit überwiegende Zahl der\nLadenangestellten. Der Anteil der vom Ladenschluss ausgenommenen Betriebe wird\nim Einzelhandel auf etwa 6 Prozent geschätzt (vgl. dazu im Einzelnen Täger/Halk/\nPlötscher/Rottmann, Effekte der Liberalisierung des deutschen Ladenschlussgesetzes auf den Einzelhandel und auf das Verbraucherverhalten, 2000, S. 149 ff.,\n155 ff.). Da in den privilegierten Verkaufsstellen wie Tankstellen und Bahnhofsläden\ntypischerweise eher weniger Angestellte beschäftigt sind als in den sonstigen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kaufhäusern und Großmärkten, wird die Zahl der\nvon den Ausnahmeregelungen betroffenen Arbeitnehmer noch unter diesem Prozentsatz liegen, so dass der Gesetzgeber davon ausgehen kann, dass sein mit dem\nLadenschlussgesetz verfolgtes Ziel des besonderen Arbeitnehmerschutzes nach wie\nvor für weit über 95 Prozent der Ladenangestellten greift.\n\n Zur Sicherung dieses Arbeitszeitschutzes darf das Erwerbsinteresse der Einzelhandelsbetriebe zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 13, 237 <241>). Für dessen Befrie-\n\n\n\n                                        24/36\n\ndigung reichen die allgemeinen, im Jahre 1996 ohnehin verlängerten, Öffnungszeiten\naus. Überdies lassen die mit der Erweiterung von Öffnungszeiten gemachten Erfahrungen zweifeln, ob diese generell zu merklichen Umsatzsteigerungen führen und\nnicht nur deren Konzentration bei den Marktführern bewirken. Die Erwartung möglicher Umsatzsteigerungen und Gewinne ist jedenfalls kein Belang, dem verfassungsrechtlich ein Vorrang vor dem des Arbeitnehmerschutzes einzuräumen wäre.\n\n (bb) Mit seiner Regelung der Arbeitszeitvorschriften durfte der Gesetzgeber auch       147\ndie Verwirklichung weiterer Schutzziele verbinden.\n\n  So durfte er davon ausgehen und dem entgegentreten, dass eine grundsätzlich unbeschränkte Möglichkeit der Ladenöffnung zu einem Verdrängungswettbewerb zu\nLasten kleinerer Geschäfte führen kann. Im Unterschied zu kleinen Geschäften können vor allem Kaufhäuser auf Grund der größeren Zahl beschäftigter Personen leichter einen Schichtdienst einrichten, um so die freigegebenen Öffnungszeiten auch\nnachfragegerecht auszuschöpfen. Insbesondere die inhabergeführten Geschäfte\nkönnten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit geraten, wenn sie mit großen Verkaufsstellen auch zu ungünstigen Arbeitszeiten in den Abendstunden konkurrieren\nmüssten. Einzelhändler ohne Personal könnten bei einem Wegfall der Ladenschlusszeiten aus Konkurrenzgründen gezwungen sein, ihre eigene Arbeitsleistung weiter zu\nerhöhen oder ihr Geschäft zu schließen. Einer solchen Entwicklung, die sich auch negativ auf städtische Strukturen auswirken könnte, durfte der Gesetzgeber entgegenwirken.\n\n  Der Gesetzgeber durfte ebenfalls berücksichtigen, dass die unbeschränkte Möglichkeit der Ladenöffnung zu einer besonderen Belastung der im Handel tätigen Frauen\nführt und diese benachteiligt. Deren Anteil an der Mitarbeiterschaft beträgt in Verkaufsstellen ungefähr 72 Prozent. Da Frauen nach wie vor die Hauptlast bei der Abstimmung von Familien- und Erwerbsarbeit tragen, sind sozialverträgliche Arbeitszeiten für sie von hervorragender Bedeutung. Die im Handel tätigen Frauen könnten bei\nAusweitung der Ladenöffnungszeiten insbesondere abends zumindest nicht mehr regelmäßig am Familienleben teilnehmen und bekämen noch größere Schwierigkeiten,\ndie zumeist ihnen obliegende Hausarbeit und Kinderbetreuung mit ihrer beruflichen\nTätigkeit in Einklang zu bringen. Die Gewährleistung eines weitgehend mit beruflicher\nArbeitszeit nicht belegten Abends und von Freizeit am Wochenende (vgl. auch B II)\ndient demnach dem Schutz der weit überwiegenden Zahl der weiblichen Beschäftigten im Handel vor unzumutbarer Belastung durch Arbeitszeitlagen, die einem geregelten Familienleben zuwiderlaufen.\n\n (cc) Auch liegt es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn der Gesetzgeber die Ladenöffnungszeiten nicht an die Regelung des § 2 Abs. 3 ArbZG anpasst,\ndie - in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1186) - als Nachtzeit\ngrundsätzlich den Zeitraum von 23.00 bis 6.00 Uhr bestimmt. Der Gesetzgeber darf\nden Arbeitszeitschutz und den Nachtarbeitsschutz für unterschiedliche Wirtschaftszweige unterschiedlich ausgestalten. Während das allgemeine Nachtarbeitsrecht für\n\n\n\n                                        25/36\n\nverschiedene Branchen mit je unterschiedlichen Bedürfnissen beim Arbeitskräfteeinsatz Regelungen trifft und sowohl Betriebe erfasst, die wegen der Art ihres Produkts\nbeziehungsweise ihrer Dienstleistung oder aus technischen wie ökonomischen Gründen zwingend auf längere Öffnungs- oder Produktionszeiten angewiesen sind, wie\nauch solche Betriebe, in denen es keinen spezifischen Bedarf für längere Arbeitszeiten gibt, kann das herkömmlich als Sonderregelung ausgestaltete Ladenschlussrecht\nfür den Einzelhandel die Situation gerade dieses Wirtschaftszweigs und den Schutzbedarf seiner Arbeitnehmer berücksichtigen sowie die Grenzen für die Lage von Öffnungs- und damit auch Arbeitszeiten vor diesem Hintergrund festlegen.\n\n  (dd) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen den Verbraucherinteressen größere Bedeutung beigemessen\nhat und insoweit das ansonsten geschützte Arbeitnehmerinteresse an festen arbeitsfreien Zeiten hat zurücktreten lassen. Die hier zusätzlich vom Gesetzgeber verfolgten\nbesonderen Zwecke rechtfertigen die Ausnahmen. Dazu gehört das Ziel, den Bedarf\nvon Reisenden in Bahnhöfen, Flughäfen und Tankstellen zu befriedigen, wobei er\nauch berücksichtigen darf, dass die langfristige Öffnung entsprechender Verkaufsstellen ohne Zusatz- oder Folgeverkäufe nicht rentabel wäre. Der Gesetzgeber darf\nauch das Ziel berücksichtigen, Kur-, Erholungs- und Ausflugsgebiete attraktiv zu machen, und er darf vorsorgen, dass ein Kaufbedürfnis aus besonderen Anlässen wie\nMessen oder Märkten befriedigt werden kann.\n\n  Durch diese Sonderregelungen wird die Wettbewerbssituation der nicht privilegierten Bewerber nicht unangemessen beeinträchtigt. Die Privilegierungen erfassen trotz\nihrer großen Zahl nur einen geringen Anteil der Verkaufsstellen, die sich allenfalls\nzum Teil in direkter Konkurrenz zu den nicht privilegierten Betrieben befinden. Die\nBesonderheiten der privilegierten Verkaufsstellen nach Lage, Sortiment und Preisgestaltung sind regelmäßig so groß, dass nicht damit gerechnet zu werden braucht,\ndass sie in nennenswertem Umfang Umsatz von den nicht privilegierten Betrieben\nabziehen. Werden durch einen möglicherweise rechtswidrigen Vollzug des Gesetzes\nim Einzelfall konkrete und nachweisbare Wettbewerbsnachteile für nicht privilegierte\nBetriebe bewirkt, begründet dies nicht die Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung, sondern deutet auf mangelnde Kontrolle hin. Gegebenenfalls kann Rechtsschutz vor den Fachgerichten erlangt werden.\n\n  (ee) Mit der im Jahre 2003 erfolgten Neuregelung über den Ladenschluss an Samstagen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LadSchlG in der Fassung des LadSchlGÄndG 2003)\nhat der Gesetzgeber versucht, unter Beibehaltung des Ziels eines angemessenen Arbeitszeitschutzes in Abwägung der Einzelhandels- und Verbraucherinteressen durch\ngroßzügigere Öffnungszeiten für alle Einzelhandelsgeschäfte einen möglichen Wettbewerbsvorsprung in den privilegierten Bereichen abzubauen. Ihm muss Zeit gegeben werden, dieses Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein,\nwenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen\noder sich zeigen sollte, dass die Vollzugsgleichheit praktisch nicht erreichbar ist.\n\n\n                                        26/36\n\n  Der Gesetzgeber wird auch zu prüfen haben, ob eine bundeseinheitliche Regelung         154\nweiterhin sachgerecht ist. Er hat ohnehin schon Möglichkeiten zu unterschiedlichen\nlokalen und regionalen Regelungen vorgesehen. Damit hat er selbst zum Ausdruck\ngebracht, dass er nur einen begrenzten Bedarf nach einer bundeseinheitlichen Regelung sieht. Der Gesetzgeber wird in Zukunft daher auch zu prüfen haben, ob eine\nFreigabe an den Landesgesetzgeber im Sinne von Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG angezeigt ist.\n\n (b) Nach Auffassung der Richter Papier, Jaeger, Hömig und Hoffmann-Riem entspricht die Regelung den Anforderungen an eine angemessene Beschränkung der\nBerufsausübungsfreiheit auch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers schon jetzt nicht mehr.\n\n  Bei der Prüfung der Angemessenheit der Zuordnung der verfolgten Zwecke und der         156\neingesetzten Mittel kann das Ziel eines besonderen Arbeitszeitschutzes im Einzelhandel nur mit dem Gewicht berücksichtigt werden, das der Gesetzgeber ihm nach\nseinem Konzept erkennbar noch zumisst. Die Sonderregeln des Ladenschlussgesetzes und die auf der Grundlage von Ausnahmeermächtigungen ergangenen Bestimmungen (siehe oben B I 1 b dd <1>) bringen zum Ausdruck, dass dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel kein hohes Gewicht mehr zukommt. Er lässt es gegenüber\nKonsum- und Erwerbszwecken, die sich von den gleichen Zwecken in den anderen\nBereichen nicht grundsätzlich unterscheiden, zurücktreten, indem er Ausnahmetatbestände zulässt, ohne sie strikt abzugrenzen und ihre Einhaltung zu gewährleisten.\nDen im Arbeitszeitgesetz verwirklichten allgemeinen Arbeitszeitschutz hält der Gesetzgeber für ungleich gewichtiger, wie daran erkennbar wird, dass er in den Ausnahmebereichen allein die allgemeinen Arbeitszeitregeln anwendbar sein lässt und zugleich als hinreichend für den Arbeitnehmerschutz ansieht. Angesichts des relativ\ngeringen Gewichts eines besonderen Arbeitszeitschutzes im Einzelhandel bedarf es\nbesonderer Gründe, derentwegen die Berufsfreiheit der Ladeninhaber für den Regelfall zurückzutreten hat.\n\n  Dabei bedarf keiner Vertiefung, wie weit eine größere Flexibilität aus sozialpolitischer Sicht sogar Vorteile haben kann, so durch Schaffung von mehr Spielraum für\nAngestellte bei der individuellen Gestaltung der Arbeitszeit, etwa mit dem Ziel, tagsüber Freiräume für die Kindererziehung zu gewinnen. Eine solche Flexibilität kann\ninsbesondere für die im Einzelhandel besonders zahlreichen Teilzeitbeschäftigten\n(knapp 50 %; 33 % arbeiten nur geringfügig) bedeutsam sein, bei denen auf Grund\nder begrenzten Arbeitszeit eine Überbeanspruchung durch ausgedehnte Ladenöffnungszeiten nicht zu erwarten ist.\n\n  (aa) Mit dem Schutz der Nachtruhe kann der Ladenschluss samstags nicht gerechtfertigt werden, und zwar auch nicht für die Zeit ab 20.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt\ndürfen die Läden nach der Novellierung des Jahres 2003 auch samstags geöffnet\nsein. Der Gesetzgeber ist zwar berechtigt, den Nachtarbeitsschutz durch ein Verbot\nnächtlicher Öffnung zu verwirklichen, das nicht zwingend an die im allgemeinen Ar-\n\n\n\n                                         27/36\n\nbeitszeitrecht vorgesehene Grenze von 23.00 Uhr anknüpfen muss. Der Ladenschluss markiert jedoch nach allgemeiner Überzeugung nicht den Beginn der Nachtruhe. Weder Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG noch das Schließen von\nGartenlokalen, Waschsalons, Bädern, Fitnesscentern und ähnlichen Einrichtungen\nknüpfen an einen derart vorverlagerten Zeitpunkt für den Beginn der Nachtruhe an.\nEs ist kein Grund ersichtlich, warum Arbeit in Einzelhandelsgeschäften schon ab\n20.00 Uhr als Nachtarbeit einzustufen wäre.\n\n  (bb) Rechtfertigende Gründe lassen sich in den Ausnahmebereichen nicht daran              159\nfestmachen, dass dort ein geringerer Bedarf an Arbeitnehmerschutz als anderswo\nbesteht. Das ist nicht der Fall, da die Arbeit jeweils gleichartig ist. Die Gründe können\ndaher nur darin bestehen, dass es um die Verfolgung zusätzlicher Ziele geht, die in\nden sonstigen Bereichen nicht maßgebend sind und deren Gewicht es rechtfertigt,\ndas besondere Arbeitsschutzziel in den Ausnahmebereichen zurückzustellen, es\naber bei anderen Einzelhandelsgeschäften unverändert zu verfolgen. Solche rechtfertigenden Ziele sind etwa die Sicherung der Versorgung mit Arzneimitteln oder der\nVerfügbarkeit von unmittelbar auf das Reisen oder den Besuch von Messen bezogenen Gegenständen. Die Ausnahmeregelungen gehen aber über die Befriedigung solcher Zwecke weit hinaus.\n\n  (α) Es werden Möglichkeiten zur Befriedigung von allgemeinen Konsumbedürfnissen und der mit ihrer Erfüllung verbundenen Erwerbsinteressen geschaffen, die auch\nanderweitig erfüllt werden könnten. So liegt es auch dann, wenn die Ausnahmeregelungen zur Erhöhung der Attraktivität von Kur-, Erholungs- und Ausflugsgebieten\noder von Messen und Märkten durch erweiterte Ladenöffnung beitragen sollen.\n\n  Wenn der Gesetzgeber den besonderen Arbeitszeitschutz im Einzelhandel zur Befriedigung solcher am allgemeinen Konsum und Erwerb orientierten Ziele in den privilegierten Läden zurücktreten lässt, ist es rechtfertigungsbedürftig, warum die Konsum- und Erwerbsinteressen im Hinblick auf den Einkauf in anderen Läden als\nweniger gewichtig eingeschätzt werden. Bei der Prüfung der Angemessenheit der\nBeschränkung hat der Gesetzgeber einzukalkulieren, dass Bedürfnisse zum Erwerb\nvon Waren außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auch befriedigt werden\nkönnten, wenn die Läden insgesamt länger geöffnet wären. Von dieser Möglichkeit\nwürden nicht alle Geschäfte Gebrauch machen, sondern nur solche, die zu den späteren Zeiten rentabel arbeiten könnten. Dies wäre zwar voraussichtlich nicht nur, aber\nam ehesten dort der Fall, wo es sich auch bisher lohnt, von erweiterten Ladenöffnungszeiten Gebrauch zu machen, wie in Stadtzentren, aus Anlass von Sonderveranstaltungen oder in Urlaubsgebieten. Dürften sich auch andere Geschäfte an der\nBefriedigung der entsprechenden Bedürfnisse beteiligen, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass einige bisher privilegierte Läden wegen der Konkurrenz\nam Abend nicht mehr gewinnbringend arbeiten könnten. Das zu berücksichtigen wäre aber ein Gesichtspunkt des Konkurrentenschutzes, der bei der Verfolgung des Arbeitsschutzziels für sich allein keine rechtfertigende Kraft hat.\n\n\n\n                                          28/36\n\n  (β) Die Beschränkung der Ladeninhaber in den nicht privilegierten Bereichen ist insbesondere unangemessen, wenn der Gesetzgeber den besonderen Arbeitszeitschutz anderswo zur Schaffung der Gelegenheit zum Verkauf an jedermann zurücktreten lässt. Dies geschieht bei der Eröffnung von allgemeinen Einkaufsmöglichkeiten\nan Bahnhöfen, die von einer Ausweitung des Sortiments von - früher - Reisebedarf\nzu Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikeln aller Art begleitet wird. In mehreren Großstädten sind daher mit Blick auf diese Öffnungsmöglichkeiten Bahnhöfe zu Einkaufszentren ausgebaut worden, die nicht nur Berufspendler\noder sonstige Reisende versorgen, sondern allen Verbrauchern offen stehen. Am\nLeipziger Hauptbahnhof sind beispielsweise - im Rahmen einer solchen Ausnahme\nnach § 8 Abs. 2a LadSchlG - über 140 Geschäfte mit breitem Sortiment entstanden,\ndie an jedem Wochentag bis 22.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Der Warenkatalog orientiert sich an einem weit verstandenen Kaufbedürfnis der in den Blick genommenen\nVerbrauchergruppen.\n\n Es leuchtet nicht ein, warum beispielsweise die an großen Bahnhöfen gegebenen           163\nMöglichkeiten zum \"Erlebniseinkauf\" und zum Einkauf von Artikeln des täglichen Bedarfs ein Zurücktreten des besonderen Arbeitszeitschutzes dort rechtfertigen soll, anderswo aber nicht. Verständlich wird die Regelung allein durch den Willen des Gesetzgebers zur Beschränkung des Umfangs der Ausnahmen. Er wählt aber eine\nAbgrenzung, die durch die verfolgten besonderen Zwecke jedenfalls dann nicht mehr\nzu rechtfertigen ist, wenn das Sortiment der verkaufbaren Waren derart weit gezogen\nwird wie gegenwärtig etwa an Bahnhöfen und Tankstellen und wenn jedermann einkaufsberechtigt ist.\n\n  Soweit die Festlegung von Kur-, Erholungs- und Ausflugsgebieten deren Attraktivität erhöhen soll oder soweit die Ermöglichung besonderer Veranstaltungen wie Messen und Märkten in erster Linie dazu dient, dort Einkaufsmöglichkeiten zu schaffen\nund den ortsansässigen Geschäftsleuten Gelegenheit zu geben, von der Kaufkraft\nder Teilnehmer dieser Veranstaltungen zu profitieren und zugleich einem veränderten Freizeitverhalten der Konsumenten Rechnung zu tragen, fehlt ebenso eine\nRechtfertigung, warum der besondere Arbeitszeitschutz anderswo ungemindert\ndurchgesetzt werden soll, in den Ausnahmebereichen aber nicht bedeutsam ist.\n\n  (γ) Dass der Gesetzgeber davon ausgeht, die allgemeinen Arbeitszeitregeln würden       165\ngrundsätzlich eine hinreichende Schutzwirkung entfalten, wird nicht nur an den Ausnahmemöglichkeiten nach dem Ladenschlussgesetz, sondern auch daran erkennbar, dass er in Bereichen außerhalb des Einzelhandels ausschließlich auf sie vertraut, auch wenn die Tätigkeit der Arbeitnehmer sich dort nicht grundsätzlich von der\nin Einzelhandelsgeschäften unterscheidet. Beispiele sind Dienstleistungsbetriebe\nwie Videotheken und Sonnenstudios. Auf diese ist das Ladenschlussgesetz nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1 LadSchlG). Die Videothek darf daher außerhalb der Ladenschlusszeiten geöffnet werden, aber nur zur Vermietung von Filmen, obwohl die Tätigkeit der Ladenangestellten sich der Sache nach nicht von dem zuvor möglichen\nVerkauf unterscheidet. Ähnliches gilt für die Arbeit in einem Sonnenstudio. Es darf\n\n\n                                         29/36\n\ngeöffnet sein, weil keine Ware verkauft, sondern nur eine Dienstleistung angeboten\nwird. Für den Arbeitnehmer und sein Schutzbedürfnis aber ist diese rechtliche Unterscheidung nicht von Bedeutung.\n\n Im Übrigen ist im Ladenschlussgesetz ein Verbot abendlicher Arbeit für die Beschäftigten im Einzelhandel nicht vorgesehen. Lediglich der Verkauf muss unterbleiben; Vor- und Nacharbeit oder Arbeit im Lager darf dort vom Personal aber verlangt\nund verrichtet werden. Im Großhandel gilt das Gesetz jedenfalls dann nicht, wenn\nkein Verkauf an jedermann erfolgt.\n\n  (cc) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Beschränkung der Berufsfreiheit      167\nder Ladeninhaber spricht gegen die Angemessenheit der Regelung auch, dass Arbeitnehmerschutz hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit auf andere Weise erreichbar\nist. Insoweit ist nicht nur bedeutsam, dass eine Ladenöffnung spät abends auch ohne\ngesetzgeberische Intervention schon aus ökonomischen Erwägungen der Ladeninhaber die Ausnahme sein wird (siehe oben B I 1 b cc <4>). Entscheidend ist ebenfalls, dass der Gesetzgeber über sonstige Möglichkeiten des Arbeitnehmerschutzes\nverfügt, die auf das intensiv eingreifende Mittel einer angeordneten Betriebsschließung verzichten. So kann der Gesetzgeber die Häufigkeit der abendlichen Inanspruchnahme der Arbeitnehmer begrenzen und Anforderungen an einen Zeitausgleich für sie festlegen, wie es beispielsweise im Zusammenhang mit der\nSonntagsarbeit geschehen ist (vgl. § 17 LadSchlG, § 11 ArbZG). Solche Regelungen\nhätten zudem den Vorteil, dass sie auch in den schon gegenwärtig gesetzlich zugelassenen Ausnahmebereichen zugunsten der Arbeitnehmer greifen und daher das\nLadenpersonal insgesamt schützen können.\n\n  (dd) Das jetzt geschaffene System enthält viele Unstimmigkeiten und provoziert geradezu eine großzügige Auslegung der Normen und einen extensiven Gebrauch der\nAusnahmeregelungen. Die Sortimente der Geschäfte in Flughäfen, Bahnhöfen und\nTankstellen werden nicht im Verborgenen gehandelt. Die Behörden sehen nur begrenzt Anlass, den Arbeitszeitschutz nach dem Ladenschlussgesetz strikt durchzusetzen. Daraus wird ersichtlich, dass sie die sonstigen arbeitszeitrechtlichen Regelungen als hinreichend ansehen, um den Schutzaspekten Rechnung zu tragen.\nSoweit Vollzugsdefizite im Bereich des Ladenschlussgesetzes bestehen, ergibt sich\nfreilich hieraus allein nicht die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Norm. Aus\nrechtlicher Sicht sind allenfalls Maßnahmen zum verbesserten Vollzug angezeigt. Allerdings ist das Risiko eines Vollzugsdefizits in dem in sich nicht stimmigen System\nder Normen des Ladenschlussgesetzes selbst angelegt. Auch dies schlägt bei der\nverfassungsrechtlichen Überprüfung zu Lasten der Regelung zu Buche. Sie stellt in\nihrer Gesamtheit keine angemessene Beschränkung der Berufsfreiheit der Ladeninhaber dar.\n\n 2. a) Nach der Auffassung der die Entscheidung tragenden Richter steht § 3 Abs. 1     169\nSatz 1 Nr. 3 LadSchlG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang.\n\n aa) Die angegriffene Regelung verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3        170\n\n\n                                        30/36\n\nAbs. 1 GG) nicht. Die rechtfertigenden Gründe für die unterschiedliche Behandlung\nder Einzelhandelsgeschäfte sind auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten bereits im\nZusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG gewürdigt worden (siehe oben unter B I 1 b).\nEinen weiter gehenden Schutz gewährt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3\nAbs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 84, 133 <158>).\n\n  bb) Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht darin, dass für Anbieter von Waren, die     171\nnicht unter das Ladenschlussgesetz fallen, und für Gewerbebetriebe andere Betriebszeiten gelten als für Einzelhandelsgeschäfte.\n\n (1) Beim Einkauf durch Bestellung anhand eines Katalogs, durch e-commerce oder           172\nTeleshopping geschieht dies nicht über die für den Einzelhandel üblichen Verkaufsstellen, und es erfordert vor allem nicht eine Bearbeitung der Bestellung und Auslieferung der Waren außerhalb der üblichen Arbeitszeiten.\n\n  (2) Zur Ungleichbehandlung von Verkaufsstellen einerseits und anderer Gewerbebetriebe andererseits hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1961 ausgeführt,\ndass sich Gewerbebetriebe wie das Verkehrsgewerbe und das Gaststättengewerbe\nin so erheblichem Maße von dem Einzelhandel abheben, dass der Gesetzgeber\ndurch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, entweder für sie eine dem Ladenschlussgesetz entsprechende Regelung zu treffen oder eine Regelung des Ladenschlusses\nzu unterlassen (vgl. BVerfGE 13, 230 <236>). Unterschiede zu industriellen und\nhandwerklichen Gewerbebetrieben sind weiterhin gegeben. Im Übrigen ist die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Gewerbebetrieben durch das besondere Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer in Einzelhandelsgeschäften gerechtfertigt. Dieses folgt\ndaraus, dass bei Ladeninhabern ein besonderer ökonomisch bedingter Anreiz besteht, ihre Verkaufsstellen gerade zu Zeiten geöffnet zu halten, in denen andere Arbeitnehmer regelmäßig nicht arbeiten, weil diese gerade dann als Kunden der Einzelhandelsgeschäfte angesprochen werden können.\n\n  b) Nach Auffassung der anderen vier Richter liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz schon in der Privilegierung von Einzelhandelsgeschäften in den\nAusnahmebereichen, soweit dort allgemein Konsum- und Erwerbsinteressen befriedigt werden können. Die oben beschriebenen Unstimmigkeiten im gesamten Normenwerk zeigen, dass es keine hinreichend sachlichen Gründe für die Benachteiligung solcher Inhaber von Verkaufsstellen gibt, die nicht in den Genuss der\nAusnahmeregeln kommen. Der Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt\ndaher aus den gleichen Gründen, die zur Verfassungswidrigkeit der Regelung im\nRahmen des Art. 12 Abs. 1 GG führen. Hinzuzufügen ist, dass die Ungleichbehandlung auch im Verhältnis zu solchen Verkaufsgeschäften, die nicht über Ladenlokale\nabgewickelt werden, nicht länger zu rechtfertigen ist. In diesen immer wichtiger gewordenen Bereichen ist der Einsatz von Arbeitskräften rund um die Uhr möglich. Der\nelektronische und sonstige Versandhandel wirbt beispielsweise mit 24-Stunden-Service, der durch Callcenter sichergestellt wird. Das Gesetz verbietet eine Bearbeitung der Bestellung in den allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht.\n\n\n\n                                         31/36\n\n                                         II.\n Auch die Regelung über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen in § 3 Abs. 1       175\nSatz 1 Nr. 1 LadSchlG, die bei der Novellierung des Ladenschlussrechts im Jahre\n1996 unverändert geblieben ist und gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgilt, ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n 1. Die Sonderregelung für Sonn- und Feiertage entspricht dem in Art. 140 GG in        176\nVerbindung mit Art. 139 WRV enthaltenen Grundsatz, dass der Sonntag und die\nstaatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt sind.\n\n  Die durch Art. 140 GG aufgenommenen Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung und somit auch Art. 139 WRV sind von gleicher Normqualität wie die sonstigen\nBestimmungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 206 <219>; 53, 366 <400>).\nDer in dieser Regelung vorgesehene Schutz der Sonn- und Feiertage bedeutet, dass\nArt. 12 Abs. 1 GG die Berufsausübung an diesen Tagen nur in eingeschränkter Weise gewährleistet. Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar anwendbar, seine Beschränkung findet\naber für das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit eine Rechtfertigung\nin der Verfassung selbst. Grundsätzlich hat die \"werktägliche Geschäftigkeit\" zu ruhen. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind allerdings zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich.\n\n a) Die Inkorporation des Art. 139 WRV in das Grundgesetz bewirkt seine Eingliederung in dessen Systematik. Dies erfordert seine Auslegung nach den für das Grundgesetz maßgebenden Regeln.\n\n Der Schutz der Sonn- und Feiertage wird in Art. 139 WRV als gesetzlicher Schutz       179\nbeschrieben. Dies bedeutet, dass die Institution des Sonn- und Feiertags unmittelbar\ndurch die Verfassung garantiert ist, die Art und das Ausmaß des Schutzes aber einer\ngesetzlichen Ausgestaltung bedürfen. Der Gesetzgeber darf in seinen Regelungen\nauch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung\nzur Geltung bringen. Ein Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe aber ist unantastbar, im Übrigen besteht Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. auch BVerfG, 1.\nKammer des Ersten Senats, NJW 1995, S. 3378 <3379>). Bei Beschränkungen der\nFreiheit der Berufsausübung ist dem Gesetzgeber ein Ausgleich zwischen Art. 140\nGG in Verbindung mit Art. 139 WRV einerseits und Art. 12 Abs. 1 GG andererseits\naufgegeben.\n\n  b) Der Schutz des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV ist nicht auf einen     180\nreligiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt.\nUmfasst ist zwar die Möglichkeit der Religionsausübung an Sonn- und Feiertagen.\nDie Regelung zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch\nauf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An den Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger\nArbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen\n\n\n                                        32/36\n\nungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann.\nVon Bedeutung ist auch die Möglichkeit zur zeitlichen Verzahnung des sozialen Lebens der Bürger und insbesondere zur gemeinsamen Freizeit und gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens. Besonders wichtig ist, dass die Bürger sich an Sonnund Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was sie je\nindividuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den\nAlltag als wichtig ansehen. Die von Art. 139 WRV ebenfalls erfasste seelische Erhebung soll allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil werden können.\n\n  Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine geänderte soziale Wirklichkeit, und zwar insbesondere auf Änderungen im Freizeitverhalten, Rücksicht nehmen. Allerdings führt der Schutz der Verwirklichung von Freizeitwünschen der Bürger insoweit zu einem Konflikt, als diese auf die Bereitstellung von\nLeistungen angewiesen sind, die ihrerseits Arbeitseinsatz der Anbieter solcher Leistungen erfordern. Die Arbeit in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen kann insoweit der Freizeitgestaltung der nicht arbeitenden Bevölkerung dienen. Dies beeinträchtigt aber die dort Beschäftigten in ihrer Gestaltung des Sonn- und Feiertags.\n\n  Schon seit jeher werden an Sonn- und Feiertagen nicht nur Arbeiten gestattet, die     182\naus gesellschaftlichen oder technischen Gründen notwendig sind, sondern auch Arbeiten, welche den Freizeitbedürfnissen der Bevölkerung zugute kommen. Sonntägliche Vergnügungen werden nicht unterdrückt, selbst dann nicht, wenn die Veranstalter gewerblich handeln (vgl. Rüfner, in: Festschrift für Martin Heckel, 1999, S. 447\n<454>). Insbesondere ist Arbeit für den Sonn- und Feiertag, aber zum Teil auch trotz\ndes Sonn- und Feiertags seit jeher zulässig (vgl. Morlok, in: Dreier, Grundgesetz,\nBand 3, 2000, Art. 139 WRV/Art. 140 Rn. 24 f.). Im Falle der Arbeit für den Sonn- und\nFeiertag kann die Abwägung zwischen den Freizeitbelangen der Bevölkerung und\nder Belastung der Arbeitnehmer durch Arbeit eher zum Zurücktreten des Sonn- und\nFeiertagsschutzes der betreffenden Arbeitnehmer führen als bei der Arbeit trotz\nSonn- und Feiertag. Stets aber muss ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewahrt bleiben.\n\n  c) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG verstieße nur dann gegen Art. 12 Abs. 1 GG,       183\nwenn der Gesetzgeber auf Grund überwiegender, den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe zurückdrängenden Rechtsgüter verfassungsrechtlich verpflichtet wäre,\nAusnahmen von der Regel des Art. 139 WRV für Einzelhandelsgeschäfte vorzusehen. Davon ist nicht auszugehen. Die Ladenschlussregelung ist angesichts des\nArt. 139 WRV mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist insbesondere zur Sicherung\nder Sonn- und Feiertagsruhe geeignet und auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit der Ladeninhaber erforderlich und angemessen.\n\n aa) (1) Dass das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen        184\nzum Schutz der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung an diesen Tagen geeignet ist,\nbedarf keiner weiteren Begründung. Auch ist keine gleich geeignete andere, die La-\n\n\n\n                                        33/36\n\ndeninhaber aber weniger beeinträchtigende Regelung vorstellbar. Es ist Sache des\nGesetzgebers zu entscheiden, auf welchem regulativen Weg er seine Ziele erreichen\nwill. Da Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV ihm auferlegt, den Ruheschutz\nan Sonn- und Feiertagen jedenfalls als Regel zu sichern, ist es nicht rechtfertigungsbedürftig, wenn er dies vorsieht. Dabei darf er an der deutschen Tradition eines\ngrundsätzlichen Sonntagsschutzes festhalten und andere Interessen, etwa Freizeitinteressen, nur über Ausnahmetatbestände berücksichtigen. Die Freigabe der Regelung zur Selbstentscheidung des Einzelhandels würde zu mehr Flexibilität, aber\nvoraussichtlich auch zu mehr Sonn- und Feiertagsarbeit führen und damit den regelmäßigen Schutz des Sonn- und Feiertags nicht in gleicher Weise wie das Verbot der\nLadenöffnung sichern.\n\n (2) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG enthält angesichts des in Art. 139 WRV normierten Regel-/Ausnahmeverhältnisses eine angemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit.\n\n  Selbst wenn das Einkaufen an Sonn- und Feiertagen für einen Teil der Bevölkerung       186\ninfolge von Veränderungen der Einkaufsgewohnheiten keinen \"werktäglichen Charakter\" haben, sondern zum Freizeitvergnügen geworden sein sollte und - wie die Beschwerdeführerin meint - mit dem Besuch eines Theaters oder Kinos vergleichbar\nwäre, so dass die Ladenöffnung in diesem Sinne \"Arbeit für den Sonntag\" wäre,\nmüsste der Gesetzgeber den Schutz der Arbeitsruhe im Zuge der Abwägung mit der\nBerufsausübungsfreiheit nicht zurücktreten lassen. Auch für die Arbeit für den Sonnund Feiertag gilt das in Art. 139 WRV normierte Regel-/Ausnahmeverhältnis. Überwiegende Gründe, aus denen eine Befriedigung der gewandelten Freizeitbedürfnisse\ndurch Ladenöffnung dennoch verfassungsrechtlich geboten wäre, sind nicht ersichtlich.\n\n bb) Das Ladenöffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen kennt zahlreiche Ausnahmen, die zum größten Teil parallel zu den Ausnahmen für die abendliche Ladenschlusszeit normiert sind, zum Teil aber (vgl. beispielsweise § 8 Abs. 2a LadSchlG)\ndahinter zurückbleiben. Die Ladeninhaber, die nicht in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen, haben keinen grundrechtlichen Anspruch auf deren Ausweitung\nauch auf sie.\n\n Die Anforderungen an die Rechtfertigung von Ausnahmen vom Verbot der Sonnund Feiertagsarbeit sind grundsätzlich größer als bei der abendlichen Ladenschlusszeit, da der Gesetzgeber dem Auftrag des Art. 139 WRV Rechnung zu tragen hat.\nAndererseits darf er die erheblichen Änderungen im Freizeitverhalten der Bevölkerung berücksichtigen. Die Befriedigung der Freizeitbedürfnisse an diesen Tagen ist in\ngestiegenem Maße auf die Bereitstellung von entgeltlichen Leistungen als Arbeit für\nden Sonn- und Feiertag angewiesen. So verursachen insbesondere die gewachsene\nMobilität der Bevölkerung, die Nutzung von vielfältigen Angeboten der so genannten\nFreizeitindustrie und der Ausbau von Urlaubs- und Erholungsgebieten einen vermehrten Bedarf an Einkaufsmöglichkeiten.\n\n\n\n                                         34/36\n\n Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Ausnahmeregelungen          189\nzur Ermöglichung der Sonn- und Feiertagsarbeit durchweg verfassungsrechtlichen\nAnforderungen genügen. Jedenfalls verletzt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG keine\nverfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführerin, weil das in\ndieser Norm enthaltene Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung durch die Regel des\nArt. 139 WRV gerechtfertigt ist. Gründe, nach denen der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten wäre, eine die Beschwerdeführerin begünstigende Regelung zu\nschaffen, sind nicht ersichtlich. Ob er dazu eventuell berechtigt wäre, bedarf keiner\nPrüfung.\n\n 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die    190\nmaßgebenden Gesichtspunkte stimmen mit denen überein, die für die Prüfung anhand der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG herangezogen wurden.\n\n                                         C.\n Das Urteil ist - mit Ausnahme der Entscheidungen zu B I 1 b dd und 2 - einstimmig      191\nergangen.\n\n                Papier                 Jaeger                 Haas\n\n                                                           Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                      Bryde\n\n\n\n\n                                        35/36\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/\n02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -\n                Rn. (1 - 191), http://www.bverfg.de/e/rs20040609_1bvr063602.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040609.1bvr063602\n\n\n\n\n                                      36/36\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-09/1-bvr-636-02","cited_norms":[{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":19},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 139","ref_norm":"139","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":8},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-09/1-bvr-636-02","retrieved":"2026-07-10 10:52:55.696320+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-06-09/1-bvr-636-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2004-06-09","dockets":["1 BvR 636/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040609.1bvr063602","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040609.1bvr063602"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 – 1 BvR 636/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-09/1-bvr-636-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Gilt ein Bundesgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, obwohl die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der\n   seit 1994 maßgebenden Fassung nicht erfüllt sind, bleibt der Bundesgesetzgeber zur Änderung einzelner Vorschriften zuständig. Eine\n   grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt.\n2. Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen\n   ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n3. Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Ladenschluss an\n   Werktagen.\n\n                                 1/36","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                         2/36","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"LadSchlG/3","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"3","label":"§ 3 LadSchlG","mentions":19},{"id":"WRV/139","law":"WRV","abbreviation":"WRV","ref":"139","label":"Art 139 WRV","mentions":19},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":14},{"id":"GG/125a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"125a","label":"Art 125a GG","mentions":13},{"id":"GG/140","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"140","label":"Art 140 GG","mentions":10},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":8},{"id":"GG/72","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"72","label":"Art 72 GG","mentions":8},{"id":"LadSchlG/8","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"8","label":"§ 8 LadSchlG","mentions":5},{"id":"LadSchlG/10","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"10","label":"§ 10 LadSchlG","mentions":4},{"id":"LadSchlG/6","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"6","label":"§ 6 LadSchlG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/15","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"15","label":"§ 15 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GastG/7","law":"GastG","abbreviation":"GastG","ref":"7","label":"§ 7 GastG","mentions":2},{"id":"LadSchlG/1","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"1","label":"§ 1 LadSchlG","mentions":2},{"id":"LadSchlG/5","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"5","label":"§ 5 LadSchlG","mentions":2},{"id":"LadSchlG/23","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"23","label":"§ 23 LadSchlG","mentions":2},{"id":"ArbZG/2","law":"ArbZG","abbreviation":"ArbZG","ref":"2","label":"§ 2 ArbZG","mentions":1},{"id":"ArbZG/6","law":"ArbZG","abbreviation":"ArbZG","ref":"6","label":"§ 6 ArbZG","mentions":1},{"id":"ArbZG/11","law":"ArbZG","abbreviation":"ArbZG","ref":"11","label":"§ 11 ArbZG","mentions":1},{"id":"BetrVG/1","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"1","label":"§ 1 BetrVG","mentions":1},{"id":"GastG/18","law":"GastG","abbreviation":"GastG","ref":"18","label":"§ 18 GastG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/74","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"74","label":"Art 74 GG","mentions":1},{"id":"LadSchlG/4","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"4","label":"§ 4 LadSchlG","mentions":1},{"id":"LadSchlG/12","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"12","label":"§ 12 LadSchlG","mentions":1},{"id":"LadSchlG/14","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"14","label":"§ 14 LadSchlG","mentions":1},{"id":"LadSchlG/17","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"17","label":"§ 17 LadSchlG","mentions":1},{"id":"TVG/4","law":"TVG","abbreviation":"TVG","ref":"4","label":"§ 4 TVG","mentions":1},{"id":"BetrVG/87","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"87","label":"§ 87 BetrVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 111, 10","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:52:55.696320+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}