{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040330.2bvr152001","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"2 BvR 1520/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht\n   werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere\n   Kenntnis von dessen Herkunft hatten.\n2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des\n   § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.\n\n\n\n\n                                1/38","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1520/01 -\n- 2 BVR 1521/01 -\n\n                                                              Verkündet\n                                                              am 30. März 2004\n                                                              Seiffge\n                                                              Amtsinspektorin\n                                                              als Urkundsbeamtin\n                                                              der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         der Frau S ...,\n\n2.         des Herrn S ...\n\n- Bevollmächtigte zu 1.:1. Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Koll.,\n                           Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main,\n                       2. Rechtsanwälte Thomas Scherzberg und Koll.,\n                          Paul-Ehrlich-Straße 37-39, 60596 Frankfurt am Main,\n                       3. Rechtsanwälte Eberhard Kempf und Koll.,\n                          Oeder Weg 113, 60318 Frankfurt am Main -\n\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2003 - 5/4\n         KLs 74/92 Js 33628.7/96 (St 1/01) -,\n\n      b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 -,\n\n      c) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2000 - 5/17\n         KLs 92 Js 33628.7/96 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                   Vizepräsident Hassemer,\n                                   Jentsch,\n\n\n\n                                         2/38\n\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff,\n                                  Lübbe-Wolff,\n                                  Gerhardt\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2003 durch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.\n  2. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie\n     im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.\n  3. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n  Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte. Sie wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen Geldwäsche durch Annahme eines Strafverteidigerhonorars und wegen Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche im Zusammenhang\nmit der Entgegennahme freigegebener Sicherheitsleistungen.\n\n Die Verfassungsbeschwerden stellen die Frage nach den verfassungsrechtlichen           2\nGrenzen der Anwendung des Straftatbestands der Geldwäsche auf die Annahme von\nHonorar durch Strafverteidiger.\n\n                                         I.\n 1. Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I\nS. 1302) hat den Tatbestand der Geldwäsche als § 261 dem Besonderen Teil des\nStrafgesetzbuchs eingefügt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafnorm den Umgang\nmit bemakelten, d.h. aus bestimmten Vortaten (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB) stammenden, Vermögensgegenständen umfassend unter Strafe gestellt. Der Kreis möglicher\nTathandlungen und der subjektive Tatbestand sind weit gespannt. Neben den in\n§ 261 Abs. 1 StGB aufgeführten Verschleierungshandlungen im engeren Sinne werden auch alle sonstigen Erwerbs-, Besitz- und Verwendungshandlungen erfasst; in\nsubjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Täter leichtfertig verkennt, dass der Vermögensgegenstand aus einer Katalogtat herrührt (§ 261 Abs. 5 StGB).\n\n\n\n                                         3/38\n\n  Der Gesetzgeber hat die Vorschrift seit ihrer Einführung mehrfach geändert und dabei den Katalog der Vortaten erweitert; dieser Katalog war ursprünglich - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BTDrucks 12/989, S. 27; BTDrucks 12/3533, S. 13)\n- auf Verbrechenstatbestände, Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und Vergehen\neines Mitglieds einer kriminellen Vereinigung beschränkt gewesen. Das Gesetz zur\nÄnderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze\n(Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186), in Kraft\ngetreten am 1. Dezember 1994, hat als Vortaten auch Vergehen in die Vorschrift aufgenommen, die von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung\nsolcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig begangen worden sind. Zuletzt wurde\nder Vortatenkatalog durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) um die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung (§ 370a\nAO) erweitert.\n\n § 261 StGB hat derzeit folgenden Wortlaut:                                               5\n\nGeldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig                                                   6\n\nerlangter Vermögenswerte                                                                  7\n\n(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat            8\nherrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das\nAuffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nfünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind\n\n1. Verbrechen,                                                                            9\n\n2. Vergehen nach                                                                         10\n\na) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,                               11\n\nb) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des       12\n\nGrundstoffüberwachungsgesetzes,                                                          13\n\n3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 374              14\nder Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,\n\n4. Vergehen                                                                              15\n\na) nach den §§ 152 a, 180 b, 181 a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269,      16\n284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,\n\nb) nach § 92 a des Ausländergesetzes und § 84 des Asylverfahrensgesetzes,                17\n\ndie gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten         18\nBegehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und\n\n5. Vergehen nach §§ 129 und 129 a Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129 b         19\n\n\n                                         4/38\n\nAbs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung\n(§§ 129, 129 a, jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1) begangene Vergehen.\n\nSatz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -\nvergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand,\nhinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.\n\n(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand                 21\n\n1. sich oder einem Dritten verschafft oder                                              22\n\n2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des        23\nGegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.\n\n...                                                                                     24\n\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n\n(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand     26\nerlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.\n\n...                                                                                     27\n\n(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer                                  28\n\n1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche   29\nAnzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der\nSachlage damit rechnen mußte, und\n\n2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat\nbezieht.\n\nNach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an        31\nder Vortat strafbar ist.\n\n(10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,\nwenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu\nbeigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in\nAbsatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.\n\n                                          II.\n  Die Beschwerdeführer sind Inhaber einer Anwaltskanzlei in Frankfurt am Main, die      33\n\n\n                                          5/38\n\nsich auch mit Strafverteidigungen befasst.\n\n 1. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Mai 2000 jeweils wegen vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.\n\n  a) Nach den Urteilsfeststellungen übernahmen die Beschwerdeführer die Verteidigung zweier Mandanten, die zu den Führungsmitgliedern des 1991 gegründeten\n\"German Kings Club\" und zu den Hauptverantwortlichen seiner Nachfolgeorganisation, des im Jahr 1992 gegründeten \"European Kings Club\" (nachfolgend: EKC), gehörten. Die Staatsanwaltschaft hegte den Verdacht, dass der EKC so genannte Lettergeschäfte im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems betreibe; der EKC\nverspreche seinen Anlegern beim Kauf eines \"Letters\" zum Preis von 1.400 DM die\nRückzahlung eines Betrags von insgesamt 2.400 DM in zwölf monatlichen Raten. Eine solche Rendite sei durch seriöse Anlagegeschäfte auf dem Kapitalmarkt nicht zu\nerzielen, sondern könne allein aus den Einzahlungen neuer Anleger bestritten werden.\n\n Nach den Feststellungen der Strafkammer nahmen die Beschwerdeführer nach der           36\nVerhaftung ihrer Mandanten im Dezember 1994 jeweils einen Betrag von 200.000\nDM in bar als Honorarvorschuss für die Vertretung im Haftbefehlsverfahren entgegen, obwohl sie sicher wussten, dass das Geld aus den durch ihre Mandanten begangenen Betrugstaten herrührte. Das Landgericht stellte hierzu fest:\n\n  aa) Die Beschwerdeführer hätten die Mandanten seit 1992 in mehreren Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten. Nach ersten Hinweisen auf ein von ihren Mandanten\nin Abrede gestelltes betrügerisches Schneeballsystem hätten die Banken Anfang des\nJahres 1994 ihre Zusammenarbeit mit dem EKC beendet und bestehende Konten\naufgelöst; die Organisation sei deshalb gezwungen gewesen, ihre umfangreichen\nLettergeschäfte über Barzahlungen abzuwickeln. Der gesamte Zahlungsverkehr sei\nin der Folgezeit bis zum Zusammenbruch des Schneeballsystems in bar über die unter der Leitung des Mandanten des Beschwerdeführers stehende Firma L ... - Datenverarbeitung und Service GmbH (künftig: Firma L ... -DV) erfolgt. Dort sei das von\nneuen Anlegern eingehende Geld gezählt, gebündelt und anschließend in einem\nausschließlich der Verwahrung von Bargeldbeständen aus den Lettergeschäften dienenden Koffer verwahrt worden.\n\n bb) Nach der Verhaftung der Mandanten habe die Beschwerdeführerin bei einer Angestellten der Firma L ... -DV fernmündlich einen Betrag von 200.000 DM als Strafverteidigerhonorar angefordert und sich dabei auf eine mündliche Anweisung ihrer inhaftierten Mandantin berufen. Die Angestellte habe den Betrag dem Koffer mit dem\nBargeld aus den Letter-Verkäufen entnommen und ihn wenig später der Beschwerdeführerin in ihrer Kanzlei persönlich übergeben. Ähnlich sei kurz darauf mit dem Honorarvorschuss des Beschwerdeführers verfahren worden.\n\n cc) Die Mandanten der Beschwerdeführer seien wegen Gründung einer kriminellen          39\n\n\n\n                                         6/38\n\nVereinigung in Tateinheit mit Betrug zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Bis zur Verhaftung der Mandanten und dem anschließenden Zusammenbruch\ndes Schneeballsystems Anfang des Jahres 1995 habe der EKC allein in der Bundesrepublik Deutschland rund 94.000 Anleger gewonnen und Einnahmen in Höhe von\nknapp zwei Milliarden DM erzielt, von denen etwa 1,5 Milliarden DM an die Anleger\nzurückgeflossen seien.\n\n b) Das Landgericht gelangte aufgrund von Indizien zu der sicheren Überzeugung,          40\ndass die Beschwerdeführer bei Entgegennahme der Bargeldbeträge hinsichtlich deren Herkunft aus einer Katalogtat wissentlich gehandelt hätten.\n\n  Ihnen sei eine Werbebroschüre der Organisation bekannt gewesen, die ein klassisches Muster des Anlagebetrugs enthalten habe. Aufgrund ihrer juristischen Vorbildung und langjährigen Berufserfahrung sei ihnen klar gewesen, dass Gewinnauszahlungen in der dort versprochenen Höhe an einen unbestimmt großen Anlegerkreis\nrealistisch allein durch neu eingenommene Einzahlungen im Wege eines - betrügerischen - Schneeballsystems hätten geleistet werden können. Deshalb hätten die Mandanten, deren berufliche Qualifikation für professionelle Anlagegeschäfte ersichtlich\nunzureichend gewesen sei, die von den Beschwerdeführern an sie gerichtete Frage\nnach einem Anlagenkonzept nicht beantwortet. Aufgrund dieser Umstände hätten die\nBeschwerdeführer sicher gewusst, dass ihre Mandanten eine Katalogtat im Sinne\ndes § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht hätten, auch wenn der das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwalt noch im Mai 1992 beschlagnahmte und zur Auszahlung an Anleger bestimmte Schecks freigegeben habe; sein Verhalten habe lediglich\nder Schadensminderung gedient.\n\n  Im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars sei den Beschwerdeführern außerdem klar gewesen, dass die übergebenen Bargeldbeträge in Höhe von jeweils\n200.000 DM unmittelbar aus den betrügerisch erlangten Geldmitteln der geschädigten EKC-Anleger herrührten. Ihnen sei bekannt gewesen, dass der EKC seine Lettergeschäfte seit Anfang des Jahres 1994 ausschließlich in bar über die Firma L ... -DV\nunter der Verantwortung des Mandanten des Beschwerdeführers abgewickelt habe.\nSie hätten das Honorar bei einer Angestellten der Firma L ... -DV und nicht etwa bei\nder Familie ihrer inhaftierten Mandanten angefordert und nur wenig später auch erhalten. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung über das ungewöhnlich hohe und\neiner angemessenen Vergütung nicht entsprechende Honorar, das sie mit ihren Mandanten nicht ausgehandelt hätten, und die Annahme eines sofort verfügbaren großen\nBargeldbetrags in unterschiedlicher, bankenunüblicher Stückelung sowie der Verzicht auf Quittierung des erhaltenen Betrags durch die Beschwerdeführerin belegten\nihr sicheres Wissen um die deliktische Herkunft der erhaltenen Geldscheine.\n\n  c) Das Landgericht wertete die Annahme des Honorars als vorsätzliche Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung. Die Strafvorschrift sei, soweit sie die Verurteilung der Beschwerdeführer trage, verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber verfolge mit § 261 StGB den\n\n\n\n                                         7/38\n\nZweck, Täter bestimmter Vortaten hinsichtlich der durch sie erlangten Vorteile wirtschaftlich zu isolieren. Im Blick auf dieses Ziel sei ein Beschuldigter, der zur Finanzierung seines Wahlverteidigers nur auf bemakelte Mittel zurückgreifen könne, einem\nmittellosen Beschuldigten gleichzustellen; er solle sein deliktisch erworbenes Vermögen auch nicht für einen \"teuren\" Wahlverteidiger ausgeben dürfen.\n\n  Dem spezifischen Berufsbild des Strafverteidigers müsse allerdings durch restriktive Auslegung des subjektiven Tatbestands der Geldwäsche Rechnung getragen\nwerden. Deshalb habe die Kammer bei der Feststellung der zur Prüfung des subjektiven Tatbestands herangezogenen Anknüpfungstatsachen das \"berufsspezifische\nRollenverständnis, das einer sachgerechten Verteidigung\" zu Grunde liege, berücksichtigt. Hierzu zähle insbesondere eine, aus der Unschuldsvermutung fließende,\ngrundsätzliche Glaubwürdigkeitsvermutung zu Gunsten des eigenen Mandanten. Ein\nStrafverteidiger sei verpflichtet, die Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu hinterfragen und den Sachverhalt auf Umstände hin zu untersuchen, die seinen Mandanten\nentlasten könnten. Die deshalb gebotene Privilegierung der \"legitime(n) Sichtweise\nder Strafverteidigung\" umfasse allerdings \"keinen Freibrief zur Verkennung der Realität\". Deshalb sei die von der Verteidigung vertretene Ansicht, erst ein Geständnis des\nMandanten lasse den Strafverteidiger hinsichtlich der Herkunft des Honorars bösgläubig werden, abzulehnen; andernfalls entstünde eine Art rechtsfreier Raum, der\nauch durch die Institution einer effektiven Strafverteidigung nicht gefordert sei.\n\n  d) Eine Strafaufhebung nach § 261 Abs. 9 StGB lehnte das Landgericht aus tatsächlichen Gründen ab. Die im Verlauf des Jahres 1997 von der Verteidigung der Beschwerdeführer auf Anforderung der Staatsanwaltschaft übersandte Zusammenstellung der von ihnen erbrachten anwaltlichen Tätigkeiten und der erhaltenen Honorare\nhabe nicht den Maßstäben einer Selbstanzeige im Sinne dieser Vorschrift genügt.\n\n e) Im Rahmen der Strafzumessung lehnte das Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falls der Geldwäsche ab.\n\n  f) Soweit den Beschwerdeführern darüber hinaus zur Last gelegt worden ist, sich         47\ndurch die Entgegennahme von freigegebenen Haftverschonungskautionen in Höhe\nvon jeweils 500.000 DM eines Vergehens der Hehlerei bzw. der Begünstigung schuldig gemacht zu haben, sprach das Landgericht sie aus rechtlichen Gründen frei. Die\nEntgegennahme der Haftkautionen sei keine Begünstigung im Sinne des § 257\nStGB, weil es sich bei den von der Staatskasse ausgezahlten Geldbeträgen nicht um\nVorteile gehandelt habe, die unmittelbar aus den fortgesetzten gewerbsmäßigen Betrugstaten der EKC-Verantwortlichen stammten. Die Entgegennahme der Haftverschonungskautionen sei auch keine Geldwäsche. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal\ndes Herrührens aus der Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB weiter zu verstehen als das Erfordernis der Unmittelbarkeit im Sinne des § 257 StGB. Durch die\nHinterlegung des Bargeldbetrags habe der Staat aber Eigentum an dem hinterlegten\nGegenstand erworben; der ausgezahlte Geldbetrag könne deshalb nicht als ein Vermögenswert angesehen werden, der in Folge von Umwertungshandlungen des Vor-\n\n\n\n                                          8/38\n\ntäters an die Stelle eines unmittelbar aus der Katalogtat stammenden Gegenstands\ngetreten sei.\n\n 2. Die Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Revision ein.\n\n  a) Die Beschwerdeführer rügten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.           49\nDie Beweiswürdigung sei lückenhaft, weil die Kammer das Verteidigungsvorbringen\nder Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren gegen ihre Mandanten weder zum\nAusgangspunkt ihrer Beweiswürdigung gemacht noch sonst erkennbar berücksichtigt habe. Das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihre Mandanten die gegen sie erhobenen Betrugsvorwürfe nachdrücklich bestritten und sie\nselbst in mehreren Schriftsätzen diese Sicht ihrer Mandanten unterstrichen hätten.\n\n Darüber hinaus sei eine verfassungskonform einengende Auslegung des § 261                  50\nAbs. 2 Nr. 1 StGB für Strafverteidiger, zumindest aber eine verfassungskonforme\nVorgabe für die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Feststellung des\nsubjektiven Tatbestands, geboten.\n\n  Zu den wesentlichen Aufgaben des Strafverteidigers gehöre es, für die Sicht seines        51\nMandanten entschieden einzutreten, wenn dieser den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf bestreite. Halte der Strafverteidiger die Einlassung seines Mandanten, auch\nwenn er an ihrer Richtigkeit zweifele, jedenfalls für noch vertretbar, so verpflichte ihn\nsein Mandat auch und gerade in Fällen, in denen der Mandant bereits als überführt\nangesehen werde, im Außenverhältnis für die Sicht des Mandanten zu streiten. Deshalb dürfe das materielle Strafrecht dem Strafverteidiger nicht die Pflicht auferlegen,\nsich die Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu Eigen zu machen, um bei der Annahme eines Honorars eine eigene Strafbarkeit zu vermeiden. Stehe dem Verteidiger bei\nErfüllung der ihm anvertrauten Aufgabe das Recht zu, im Rahmen des Vertretbaren\ngleichsam der Letzte zu sein, der für die Unschuldsbeteuerungen seines Mandanten\neintrete, so dürfe ihn das materielle Strafrecht nicht zu Handlungen oder Unterlassungen zwingen, durch die er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag setze.\nDem Staat seien Beweisregeln für die Antwort auf die Frage verboten, ob der Verteidiger die Einlassung seines Mandanten noch als vertretbar ansehen dürfe oder nicht;\nweder eine bestimmte Zahl noch ein bestimmtes Gewicht der gegen seinen Mandanten sprechenden Indizien verpflichte den Verteidiger dazu, sich die Wertungen von\nStaatsanwaltschaft und Gericht zu Eigen zu machen.\n\n  § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB müsse deshalb verfassungskonform einengend dahin ausgelegt werden, dass die Honorarannahme durch den Strafverteidiger den Tatbestand\nder Geldwäsche nur bei einem Geständnis seines Mandanten erfülle. Ein Verteidiger\nmüsse die von seinem Mandanten abgegebene Schilderung so lange als wahr behandeln dürfen, bis sie vom Mandanten selbst als unwahr bezeichnet oder durch ein\nrechtskräftiges Urteil widerlegt sei. Ferner müsse zu Gunsten des Verteidigers vermutet werden, dass er nicht über gegenteilige Informationen seines Mandanten verfüge, solange er für den Mandanten die Berechtigung des gegen ihn erhobenen Tat-\n\n\n                                           9/38\n\nvorwurfs bestreite und zu widerlegen versuche. Auch dürfe ein Verteidiger nicht\nschon deshalb in den Verdacht der Geldwäsche geraten, weil Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte schon vor rechtskräftiger Verurteilung von der Täterschaft\nund der Schuld des Mandanten überzeugt seien und die Aktenlage den Mandanten\nschwer belaste.\n\n b) Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit ihrer Revision die Aufhebung des Teilfreispruchs.\n\n 3. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Beschwerdeführer und hob auf           54\ndie Revision der Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch auf.\n\n a) Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche begegne keinen Bedenken.              55\nDie Beweiswürdigung sei nicht lückenhaft, auch wenn das Landgericht dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen ihre Mandanten keine wesentliche Bedeutung beigemessen habe. Das Vorbringen eines Verteidigers im Verfahren\ngegen seinen Mandanten könne zwar ein Anhaltspunkt dafür sein, dass er selbst von\nder Unschuld seines Mandanten überzeugt gewesen sei und ihm deshalb der Vorsatz hinsichtlich der Vortat fehle. Der Indizwert seines Vorbringens könne aber eingeschränkt sein, weil ein Verteidiger auch dann Freispruch beantragen dürfe, wenn sein\nMandant die Tat ihm gegenüber gestanden habe.\n\n  Die Annahme bemakelten Geldes als Strafverteidigerhonorar in Kenntnis seiner            56\nHerkunft erfülle bei einer an Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck\norientierten Auslegung den Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und verstoße\nnicht gegen höherrangiges Recht. Die Strafvorschrift greife nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, zumal es dem Berufsbild eines Strafverteidigers als\nOrgan der Rechtspflege nicht entspreche, Honorar entgegenzunehmen, von dem er\nwisse, dass es aus schwer wiegenden Straftaten herrühre. Das Verbot, als Entgelt für\neine Dienstleistung Mittel anzunehmen, die aus einer Katalogtat stammen, gelte allgemein und treffe die Strafverteidiger nicht anders als die Angehörigen anderer Berufe; das strafbewehrte Verbot beschneide die wirtschaftliche Basis des Berufs nicht.\nDie Freiheit der Advokatur sei durch eine mit der Strafdrohung möglicherweise einhergehende häufigere Anordnung von Pflichtverteidigungen zur Vermeidung etwaiger Konfliktlagen nicht bedroht; die staatlichen Möglichkeiten des Eingriffs in die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers seien gering.\n\n  Auch das durch § 137 StPO, das Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 3 c MRK verbürgte Recht eines Beschuldigten, sich des Beistands eines oder mehrerer Verteidiger seiner Wahl zu bedienen, sei nicht verletzt. Es setze voraus, dass ein Mandant\ndas Honorar für den gewählten Verteidiger aufbringen könne; ein Beschuldigter, der\nlediglich über bemakelte Vermögenswerte verfüge, sei einem mittellosen Beschuldigten mit Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gleichzustellen. Seine Verteidigungsrechte seien dadurch ausreichend gewahrt, die Pflichtverteidigung sei keine Verteidigung minderer Güte. Rechne ein Verteidiger wegen eines ihm gegenüber\nabgelegten Geständnisses oder aus anderen Gründen damit, dass sein Honorar aus\n\n\n                                         10/38\n\nunsauberen Quellen stamme, habe er es selber in der Hand, die denkbare Konfliktsituation durch einen Beiordnungsantrag zu beseitigen. Aus der verfassungsrechtlich\ngarantierten Unschuldsvermutung folge nicht, dass ein Verteidiger solange von der\nUnschuld seines Mandanten überzeugt sein dürfe, bis dieser ihm gegenüber ein Geständnis abgelegt habe.\n\n Allerdings könne das Verteidigungsverhältnis gestört sein, wenn gegen den Verteidiger während des gegen seinen Mandanten geführten Verfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt werde. Eine Einschränkung der Strafbarkeit sei deshalb aber nicht geboten, weil derartige Maßnahmen nur aufgrund eines bestehenden\nAnfangsverdachts zulässig und einem Verteidiger auch dann zuzumuten seien, wenn\ner - im Ergebnis - fälschlich in Verdacht geraten sei.\n\n  b) Den Freispruch im Kautionskomplex hob der Bundesgerichtshof auf, weil das            59\nLandgericht es unterlassen habe zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Sicherstellung der hinterlegten Geldscheine nach § 111 b Abs. 1, 2 und 5 StPO vorsätzlich gefährdet und sich daher nach § 261 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnten. Für\ndie neue Hauptverhandlung zur Feststellung der inneren Tatseite wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Tatrichter außerdem zu prüfen haben werde, ob sich\ndie Beschwerdeführer durch die Einzahlungen der Kautionen in eigenem Namen im\nSeptember 1994 außerdem wegen Begünstigung oder wegen Hehlerei strafbar gemacht hätten. Auch diese Handlungen seien vom Anklagesatz umfasst.\n\n  4. Mit Urteil vom 15. Januar 2003 verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführer      60\nwegen Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von neun\nMonaten und bildete unter Einbeziehung der bereits rechtskräftig festgesetzten Freiheitsstrafe aus dem – verfahrensgegenständlichen – Urteil des Landgerichts vom 4.\nMai 2000 nachträglich jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Nach Auffassung des Landgerichts verwirklichten die\nBeschwerdeführer mit der Hinterlegung des als Kaution bestimmten Geldes \"in eigenem Namen\" den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB). Sie hätten die Herkunft des Geldes verschleiert, um es vor dem Zugriff möglicher Gläubiger des EKC\nzu verbergen. Das sei zugleich ein Verstoß gegen § 261 Abs. 1 StGB, weil sie die\nKaution von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung erlangt hätten. Die in der Vorlage der Abtretungserklärungen ihrer Mandanten liegende Verschleierungshandlung\nsei seit In-Kraft-Treten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober\n1994 strafbar, weil sie sich auf Geld beziehe, das durch gewerbsmäßigen Bandenbetrug erlangt worden sei.\n\n                                          III.\n  Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen alle            61\ndrei im Strafverfahren ergangenen Urteile. Sie machen geltend, dass die den Entscheidungen zu Grunde liegende Auslegung des Tatbestands der Geldwäsche ihr\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf freie Berufsausübung beeinträchtige und zugleich die Institution der Strafverteidigung gefährde.\n\n\n                                         11/38\n\n  1. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (2 BvR 1520/01) tragen die Beschwerdeführer vor, ihre Verurteilung wegen Geldwäsche verletze sie in ihrem\nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Die Strafgerichte hätten bei der Auslegung des\nTatbestands der Geldwäsche und seiner Anwendung auf die Annahme von Strafverteidigerhonorar Bedeutung und Tragweite der grundgesetzlich garantierten Berufsausübungsfreiheit, die rechtsstaatliche Garantie eines fairen Verfahrens sowie die\nReichweite der Unschuldsvermutung verkannt. Die Entscheidungen führten dazu,\ndass die nicht nur individuell durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte, sondern zugleich\nauch durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes institutionell abgesicherte und für ein rechtsstaatliches Verfahren unverzichtbare Tätigkeit des Strafverteidigers beeinträchtigt werde. Jeder Beschuldigte habe einen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nverfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl und außerdem das Recht, zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen zu\nschweigen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger genieße verfassungsrechtlichen Schutz.\n\n Die Ansicht der Fachgerichte, die Annahme eines Strafverteidigerhonorars könne          63\nohne Einschränkungen den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen, behindere die freie\nBerufsausübung des Strafverteidigers.\n\n  Ein Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant, das unverzichtbare Voraussetzung für eine wirkungsvolle Strafverteidigung sei, könne unter diesen\nBedingungen nicht entstehen; das strafbewehrte Verbot des § 261 Abs. 2 StGB verpflichte den Strafverteidiger, einem Mandanten, gegen den der Vorwurf einer Katalogtat erhoben werde, zur Vermeidung eigener Strafbarkeit mit Misstrauen zu begegnen oder aber auf eine Honorierung seiner Leistung zu verzichten. Damit könne er\nseine berufliche Aufgabe, seinem Mandanten uneingeschränkt Beistand zu leisten\nund der dem Tatvorwurf zu Grunde liegenden Schuldhypothese der Strafverfolgungsbehörden eine Unschuldshypothese entgegen zu setzen, nicht mehr erfüllen. Strafverteidigung werde damit praktisch unmöglich. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs könne ein Beiordnungsantrag den Konflikt nicht vermeiden, weil die\nÜbernahme einer Pflichtverteidigung dem Strafverteidiger ein Sonderopfer abverlange.\n\n § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB müsse daher verfassungskonform einschränkend dahin              65\nausgelegt werden, dass er die Honorarannahme durch einen Strafverteidiger nur\ndann erfasse, wenn der Mandant ein Geständnis abgelegt habe oder rechtskräftig\nverurteilt sei; jedenfalls müssten im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Maßstäbe beachtet und es müsse dem berufsspezifischen Rollenverständnis des Strafverteidigers Rechnung getragen werden.\n\n  Das Landgericht habe zwar mit der von ihm entwickelten \"Glaubwürdigkeitsvermutung\" zu erkennen gegeben, dass die Beweiswürdigung zur Feststellung der inneren\n\n\n\n                                         12/38\n\nTatseite besondere Anforderungen stelle. Es habe aber verkannt, dass Ausgangspunkt einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Beweiswürdigung die \"Verteidigungsthese\" im Verfahren gegen den Mandanten sein müsse; daher habe es bei der\nkonkreten Beweiswürdigung den subjektiven Tatbestand schon aufgrund von Indizien bejaht, die den Schuldvorwurf gegen die - zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten – Mandanten getragen hätten. Damit habe es im Ergebnis die den Mandanten\nbelastenden Indizien gegen den Strafverteidiger gewendet. Der Bundesgerichtshof\nhabe diesen verfassungswidrigen Wertungswiderspruch des Landgerichts nicht korrigiert, sondern verschärft, indem er die Notwendigkeit einer Glaubwürdigkeitsvermutung in Abrede gestellt habe.\n\n  2. a) Mit weiterem Schriftsatz ergänzten und vertieften die Beschwerdeführer die       67\nverfassungsrechtlichen Angriffe ihrer Prozessbevollmächtigten gegen ihre Verurteilung wegen Geldwäsche und erhoben darüber hinaus eine Reihe weiterer Rügen\n(2 BvR 1521/01): Die Strafvorschrift des § 261 StGB verstoße gegen Art. 3 Abs. 1\nGG, weil sie die Angehörigen schweigepflichtiger Berufe in eine verfassungswidrige\nZwangslage bringe; sie könnten von dem Privileg des § 261 Abs. 9 StGB nur unter\nVerstoß gegen die Strafvorschrift des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) Gebrauch machen. Die uneingeschränkte Anwendung des § 261 StGB auf alltägliche Geschäfte verstoße wegen der uferlosen Ausdehnung der Strafbarkeit außerdem gegen Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n Die vom Bundesgerichtshof gebilligte Beweiswürdigung des Landgerichts verstoße          68\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, weil es die Kenntnis\ndes Strafverteidigers vom Vorliegen eines Betrugsverdachts vorschnell mit seinem\nWissen gleichgesetzt habe, dass sein Mandant tatsächlich eine Katalogtat begangen\nhabe.\n\n Die Strafgerichte hätten darüber hinaus eine Strafaufhebung nach § 261 Abs. 9           69\nStGB unter Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG abgelehnt, weil sie\nverkannt hätten, dass die Beschwerdeführer im Verlauf des vom Konkursverwalter\nangestrengten Zivilprozesses im Wege des Vergleichs 500.000 DM an die Konkursmasse gezahlt und damit die Sicherstellung des Geldes im Sinne von § 261 Abs. 9\nStGB ermöglicht hätten. Die verhängte Strafe verstoße im Hinblick auf die freiwillige\nOffenbarung der Zahlungen und die vollständige Rückzahlung der Honorare zudem\ngegen das Übermaßverbot. Schließlich sei gegen sie ein dem Strafrecht fremder\n\"Musterprozess\" geführt worden, der Art. 3 Abs. 1 GG verletze und sie zum Objekt\ndes Verfahrens mache.\n\n b) Darüber hinaus erweiterten die Beschwerdeführer ihren verfassungsrechtlichen         70\nAngriff auf die Aufhebung des Teilfreispruchs im Kautionskomplex und schließlich\nauch auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2003, das\nsie mit der Revision nicht angegriffen hatten.\n\n Der Zulässigkeit einer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde stehe der            71\nGrundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Eine erneute Anrufung des Bundesge-\n\n\n                                         13/38\n\nrichtshofs sei erkennbar aussichtslos und die Durchführung des Revisionsverfahrens\nsei wegen der damit verbundenen und mit einer Existenzgefährdung einhergehenden\nBelastungen unzumutbar gewesen.\n\n                                          IV.\n  1. Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich das Bundesministerium der Justiz            72\nfür die Bundesregierung sowie die Strafsenate des Bundesgerichtshofs geäußert.\n\n a) Das Bundesministerium der Justiz hält die Feststellung des Bundesgerichtshofs,        73\ndass Strafverteidiger als Täter und Strafverteidigerhonorare als Objekte des Geldwäschetatbestands in Betracht kämen, für verfassungsrechtlich unbedenklich. § 261\nAbs. 2 Nr. 1 StGB beruhe auf einer zulässigen Abwägung zwischen dem Interesse\nan einer ungehinderten, effektiven und freien Verteidigung und dem Ziel, die Gefahren für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begrenzen. Nur durch eine umfassende wirtschaftliche Isolation von Straftätern der organisierten Kriminalität einschließlich der von ihnen erzielten Verbrechenserlöse sei langfristig eine erfolgreiche\nBekämpfung der organisierten Kriminalität möglich. Verfassungsrechtliche Bedenken\nergäben sich auch nicht mit Blick auf eine derzeit möglicherweise ungenügende Honorierung von Pflichtverteidigern, zumal der im Mai 2002 von den Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechtsanwalts-Vergütungsrechts (BTDrucks 14/9037) eine Erhöhung der\ngesetzlichen Vergütung des Pflichtverteidigers vorsehe.\n\n  b) Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen zweier Strafsenate übersandt. Der 1. Strafsenat hat auf seine Entscheidung vom 17. Juli 1997 (BGHSt 43,\n158 ff.) hingewiesen, in der er die Verfassungsmäßigkeit der leichtfertig begangenen\nGeldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) unter den Gesichtspunkten des Schuldprinzips und\ndes Bestimmtheitsgebots geprüft und bejaht habe. Der 2. Strafsenat hat auf die mit\nder Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung (vgl. BGHSt 47, 68 ff.) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei direkten Vorsatz festgestellt habe; über einen Fall des bedingten Vorsatzes oder der\nLeichtfertigkeit habe der Senat noch nicht entschieden.\n\n 2. Das Bundesverfassungsgericht hat den anwaltlichen Berufsverbänden Gelegenheit gegeben, sich zu den Verfassungsbeschwerden zu äußern.\n\n Die Berufsverbände halten die Verfassungsbeschwerden für begründet, soweit die           76\nBeschwerdeführer wegen Geldwäsche durch Honorarannahme verurteilt worden\nsind. Die fachgerichtlichen Entscheidungen hätten Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger verkannt. Es entspreche dem Berufsbild\neines Strafverteidigers zwar nicht, bemakeltes Honorar entgegenzunehmen. In der\nAuslegung durch den Bundesgerichtshof entfalte die Strafnorm aber weit reichende\nnegative Wirkungen auf eine Berufsausübung, die dem gesetzlichen Leitbild eines\nStrafverteidigers entspreche; sie sei deshalb insoweit verfassungswidrig.\n\n\n\n\n                                         14/38\n\n  Die Bundesrechtsanwaltskammer hat hervorgehoben, dass der Geldwäschetatbestand Anknüpfungspunkt für vielfältige Ermittlungsmaßnahmen sein könne, die ihrerseits geeignet seien, die freie anwaltliche Berufsausübung und das verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant\nunverhältnismäßig einzuschränken. Der Bundesgerichtshof habe die mit der Strafnorm verbundenen Gefährdungen für das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und\nMandant zwar erkannt, aber unter Hinweis auf das Erfordernis eines Anfangsverdachts verharmlost. Angesichts der Weite des Geldwäschetatbestands, der sozialadäquate Geschäftsbeziehungen uneingeschränkt erfasse und eine Abgrenzung strafwürdiger von straflosen Fällen erst mit dem – zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens\nregelmäßig schwer abzuschätzenden – subjektiven Tatbestand leiste, biete das Erfordernis des Anfangsverdachts keinen zureichenden Schutz. § 261 Abs. 2 Nr. 1\nStGB sei deshalb nur dann verhältnismäßig angewendet, wenn der Strafverteidiger\nmit direktem Vorsatz handele und die möglichen negativen Konsequenzen für die\nVerteidigung im Strafprozess ausgeschlossen werden könnten.\n\n  Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins muss zum Schutz der anwaltlichen           78\nBerufsausübung die Strafbarkeit auf Fälle beschränkt werden, in denen die Katalogtat des Mandanten rechtskräftig festgestellt ist und der Strafverteidiger anschließend\nein aus bemakelten Quellen stammendes Honorar annimmt. Die Strafverteidiger\nkönnten der von der Strafnorm begründeten Spannungslage nicht durch Niederlegung ihres Wahlmandats und einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ausweichen. Abgesehen von einer gewissen Signalwirkung zum Nachteil des eigenen\nMandanten habe dieser im Ermittlungsverfahren noch nicht einmal die Möglichkeit,\ndie Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, zumal nicht alle im Katalog\ndes § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten geldwäschetauglichen Vortaten zum\nKreis notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 1 StPO) gehörten. Zum Schutz der freien\nAdvokatur müsse die Anwendung des Straftatbestands der Geldwäsche für Strafverteidiger auf § 261 Abs. 1 StGB beschränkt werden.\n\n Die Strafverteidigervereinigungen haben geltend gemacht, dass ihre Berufsgruppe         79\ndurch das Verbot, bemakeltes Geld anzunehmen, in einzigartiger Weise betroffen\nsei. Bei Gesprächen mit seinem Mandanten zur Vorbereitung einer Verteidigung erhalte der Verteidiger zwangsläufig Informationen, die keinem anderen am Wirtschaftsleben Beteiligten zugänglich, zugleich aber unerlässlich seien für die Wahrnehmung einer Strafverteidigung; sie seien geeignet, den Anfangsverdacht einer\nGeldwäsche zu begründen. Deshalb sei § 261 Abs. 2 StGB in seiner Anwendung auf\nStrafverteidiger wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG und – weil Strafverteidigern regelmäßig die Möglichkeiten des § 261 Abs. 9 und 10 StGB wegen ihrer strafbewehrten Schweigepflicht versagt seien - Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.\n\n 3. Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts haben die Justizverwaltungen der           80\nLänder Erkenntnisse über Zahl und Durchführung der gegen Strafverteidiger wegen\nGeldwäsche eingeleiteten Ermittlungsverfahren übermittelt.\n\n\n\n                                         15/38\n\n  Den Berichten der Länder kann entnommen werden, dass seit Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche bislang 37 Ermittlungsverfahren gegen Strafverteidiger\nwegen Verdachts der Geldwäsche durch Honorarannahme eingeleitet worden sind;\nin 23 Verfahren hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Mandanten aufgenommen. In 28 Fällen ist die Anwaltskanzlei der betroffenen Strafverteidiger durchsucht worden, wobei\nin mindestens vier Fällen auch die Handakten der betroffenen Verteidiger beschlagnahmt worden sind.\n\n  4. In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2003 haben die Beschwerdeführer und die Bundesregierung ihr schriftsätzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem sachverständige Einschätzungen\nzur praktischen Bedeutung und Handhabung des Straftatbestands der Geldwäsche\nin seiner Anwendung auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger gehört. Dabei\nhatten Staatsanwälte und Strafverteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                        B.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sich die Beschwerdeführer gegen ihre Verurteilung wegen Geldwäsche durch Annahme eines Verteidigerhonorars\nwenden und eine Verletzung ihres Anspruchs auf freie Berufsausübung sowie eine\nGefährdung des Instituts der Wahlverteidigung geltend machen.\n\n                                         II.\n Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Aufhebung des Teilfreispruchs durch        84\nden Bundesgerichtshof im Kautionskomplex und das nachfolgende Urteil des Landgerichts vom 15. Januar 2003 wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.\nDie Beschwerdeführer haben dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt und den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft (vgl.\n§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n Von der Einlegung einer Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. Januar 2003 haben die Beschwerdeführer nach ihrem in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Bundesverfassungsgericht wiederholten schriftsätzlichen Vortrag \"in Absprache\nmit den übrigen Verfahrensbeteiligten\" abgesehen, obwohl die Erschöpfung des\nRechtswegs weder offensichtlich aussichtslos noch subjektiv unzumutbar gewesen\nwäre (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).\n\n  Auch wenn der Bundesgerichtshof in seinen die Aufhebung des Teilfreispruchs tragenden Gründen zu erkennen gegeben hatte, dass die Entgegennahme der Haftverschonungskautionen objektiv die Handlungsalternative der Gefährdung oder Vereitelung der Sicherstellung im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllen könne, waren\ndie Rechtsfragen dieses Strafverfahrens damit nicht beantwortet. Das Landgericht\nverurteilte die Beschwerdeführer nicht wegen der vom Bundesgerichtshof in Erwä-\n\n\n                                        16/38\n\ngung gezogenen Handlungsalternative der Gefährdung oder Vereitelung der Sicherstellung, sondern wegen Verschleierung der Herkunft eines inkriminierten Gegenstands, also einer anderen Begehensweise der Geldwäsche. Bei dieser Sachlage\nwar der Ausgang eines Revisionsverfahrens offen. Dieses Verfahren zu betreiben,\nwar den Beschwerdeführern auch zumutbar; dass sie auf das Revisionsverfahren \"in\nAbsprache mit den übrigen Verfahrensbeteiligten\" verzichtet haben, schafft keinen\nRechtsgrund.\n\n                                           C.\n Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, werfen sie zu Recht die Frage             87\nnach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Einbeziehung von Strafverteidigern in\nden Kreis tauglicher Geldwäschetäter im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf (I.).\nIm Ergebnis bleibt den Verfassungsbeschwerden der Erfolg versagt (II.). Der Bundesgerichtshof hat zwar die Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Berufsausübung und die rechtsstaatliche Bedeutung der Institution der Strafverteidigung nicht hinreichend beachtet (II. 1.). Die\nVerurteilung der Beschwerdeführer durch das Landgericht wegen wissentlich begangener Geldwäsche ist jedoch im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (II. 2.).\n\n  Den angegriffenen Entscheidungen liegt die im Grundsatz verfassungsrechtlich              88\nnicht zu beanstandende Auffassung zu Grunde, dass die Annahme eines Honorars\noder eines Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger den Straftatbestand der\nGeldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen kann (1). Die Strafvorschrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt insoweit allerdings einen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte freie Berufsausübung des Strafverteidigers dar (2), der\nmit dem Grundgesetz unvereinbar wäre, wenn er die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkte und dadurch das Institut der Wahlverteidigung gefährdete (3). Die\nVorschrift kann jedoch verfassungskonform einengend dahin ausgelegt werden, dass\ndie Honorarannahme durch einen Strafverteidiger nur bei positiver Kenntnis der Herkunft des Honorars strafbare Geldwäsche ist. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben\nauf die besondere Stellung der Strafverteidiger schon ab dem Ermittlungsverfahren\nangemessen Rücksicht zu nehmen (4).\n\n 1. Die Auslegung, dass die Annahme eines Honorars oder eines Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger strafbare Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr.\n1 StGB sein kann, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken und überschreitet insbesondere nicht die richterlicher Gesetzesauslegung von\nVerfassungs wegen gesetzten Grenzen.\n\n a) Seit Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche ist die Frage einer Einbeziehung der Strafverteidiger in den Anwendungsbereich des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nkontrovers diskutiert worden.\n\n\n\n                                          17/38\n\n  Die wohl überwiegende Lehre gelangt zu dem Ergebnis, der Strafverteidiger sei wie      91\njeder andere am Wirtschaftsleben Teilnehmende tauglicher Täter einer Geldwäsche\n(vgl. Altenhain, Nomos Kommentar zum StGB, 2001, § 261, Rn. 126 ff.; Hefendehl,\nin: Festschrift für Roxin, 2001, S. 145, 168; Katholnigg, JR 2002, S. 30; Neuheuser,\nin: Münchener Kommentar zum StGB, 2003, § 261, Rn. 74; Peglau, wistra 2001,\nS. 461 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 26. Aufl. 2001, § 261,\nRn. 17; Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 51. Aufl., § 261, Rn. 32).\n\n  Wegen möglicher Gefahren für die Freiheit der Advokatur und für die Effektivität der   92\nStrafverteidigung spricht sich ein Teil der Lehre für eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Tatbestands auf Handlungen des Strafverteidigers aus; die Begründungen gehen weit auseinander. Die Vertreter von Tatbestands-, Vorsatz- und Rechtfertigungslösung erstreben eine Auflösung des Zielkonflikts zwischen einer\nentschiedenen Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch Eindämmung der\nGeldwäsche einerseits und dem Grundsatz der Freiheit der Advokatur und dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung andererseits. Die Vertreter der (objektiven) Tatbestandslösung berufen sich auf den\nRechtsgedanken der sozialen oder professionellen Adäquanz (vgl. Bauer, in: Fragmentarisches Strafrecht, 2003, S. 127, 143), fordern eine teleologische Reduktion\ndes Straftatbestands (vgl. Barton, StV 1993, S. 156, 159; Hoyer, in: Systematischer\nKommentar zum StGB, 2003, § 261, Rn. 21; Laufhütte/Kuschel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2001, § 261, Rn. 8; Salditt, StraFO 1992, S. 121, 132;\nWohlers, StV 2001, S. 420, 425 f.) oder sehen die materiellrechtliche Norm des § 261\nStGB als durch § 137 StPO, der das Recht des Beschuldigten auf Wahlverteidigung\nverbürge, \"derogiert\" an (vgl. Lüderssen, in: Festschrift für Stanislav Waltos, 2000,\nS. 329 f.; ders., in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 25. Aufl., 2002, Vor\n§ 137, Rn. 117). Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat sich für eine verfassungskonform einengende Auslegung des objektiven Tatbestands und ein \"Honorarprivileg\" für Strafverteidiger ausgesprochen (Beschluss vom 6. Januar 2000, NJW\n2000, S. 673 ff.); bei einer Abwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter überwögen das Recht des Strafverteidigers auf freie Berufsausübung und das Recht des Beschuldigten auf Verteidigerbeistand das öffentliche\nInteresse an effektiver Geldwäschebekämpfung (ähnlich Dionyssopoulou, Der Tatbestand der Geldwäsche, 1999, S. 139; Nestler, StV 2001, S. 641, 648). Andere Stimmen votieren für eine Einschränkung auf der Ebene des subjektiven Tatbestands\n(vgl. Grüner/Wasserburg, GA 2000, S. 430, 439; Bottke, wistra 1995, S. 121, 123 ff.;\nKörner, Kommentar zum BtMG, 5. Aufl., 2001, § 29, Rn. 1892; Matt, GA 2002,\nS. 137, 145 ff.). Die so genannte Rechtfertigungslösung leitet aus der verfahrensrechtlichen Stellung des Strafverteidigers und der für den Beschuldigten streitenden\nUnschuldsvermutung einen Rechtfertigungsgrund eigener Art für den Strafverteidiger\nab (vgl. Bernsmann, StV 2000, S. 40, 43 f.; Ambos, JZ 2002, S. 70, 80).\n\n b) Bei Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden kann die Annahme eines Honorars oder eines Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger den Straf-\n\n\n\n                                         18/38\n\ntatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn das Honorar aus Mitteln bezahlt wird, die aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Vortaten stammen.\n\n  Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum           94\nAusdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem\nWortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299 <312>; 11, 126 <132>; 105, 135 <157>; stRspr). Im\nStrafrecht kommt freilich der grammatikalischen Auslegung eine besondere Bedeutung zu, weil der mögliche Wortsinn einer Vorschrift der Auslegung mit Blick auf\nArt. 103 Abs. 2 GG eine Grenze zieht, die nicht überschritten werden darf (vgl.\nBVerfGE 85, 69 <73>; 105, 135 <157>).\n\n  aa) Die als Allgemeindelikt ausgestaltete Strafnorm verbietet nach ihrem Wortlaut      95\njedermann, sich Geld zu verschaffen, das aus einer Katalogtat stammt. Daher kommt\nder Strafverteidiger wie jeder andere als tauglicher Täter einer Geldwäsche in Betracht. Die Entgegennahme von Honorar kann die Tathandlung des \"Sich-Verschaffens\" verwirklichen. Weder der Wortlaut noch das mit der Wortwahl verbundene Ziel des Gesetzgebers fordern ein kollusives Zusammenwirken von\nGeldwäscher und Vortäter (vgl. Altenhain, Nomos Kommentar zum StGB, § 261,\nRn. 116). Der Gesetzgeber hat den Begriff des \"Sich-Verschaffens\" dem Straftatbestand der Hehlerei (vgl. § 259 Abs. 1 StGB) entlehnt, um die Rechtsanwendung zu\nerleichtern (vgl. BTDrucks 12/989, S. 27); dieser Begriff verlangt nur, dass der Täter\ndie Verfügungsgewalt über den fraglichen Gegenstand im Einvernehmen mit dem\nVortäter erlangt (vgl. Fischer, in: Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 24). Bei der Übergabe\neines Honorars und seiner Annahme durch den Strafverteidiger ist diese Handlungsalternative ohne weiteres erfüllt.\n\n  bb) Auch die systematische Auslegung trägt die Einbeziehung des Strafverteidigers      96\nin den Kreis tauglicher Täter der Geldwäsche. Der Gesetzgeber hat § 261 StGB in\nden 21. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs eingefügt und damit\nden \"Anschlussdelikten\" zugeordnet, die auch von Strafverteidigern verwirklicht werden können (vgl. BGHSt 46, 53 ff. für die Strafvereitelung). Gegenteilige Schlüsse\nkönnen aus einem Vergleich mit anderen Regelungsmaterien wie der Strafprozessordnung oder dem Geldwäschegesetz nicht gezogen werden. Zwar hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO, die eine Mitwirkung des Verteidigers im Verfahren gegen seinen beschuldigten Mandanten ausschließt, wenn er\nselbst in den Verdacht eines klassischen Anschlussdelikts (Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei) geraten ist, um den Tatbestand der Geldwäsche nicht ergänzt.\nDies lässt jedoch nicht den (Umkehr-)Schluss zu, er habe die Strafverteidiger aus\ndem Anwendungsbereich der Geldwäsche ausnehmen wollen.\n\n Gleiches gilt mit Blick auf das Geldwäschebekämpfungsgesetz vom 8. August 2002          97\n(BGBl I S. 3105). Der Gesetzgeber hat mit der Einbeziehung freier Berufe in den\nPflichtenkreis des Geldwäschegesetzes zugleich die Richtlinie 2001/97/EG des Eu-\n\n\n\n                                         19/38\n\nropäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche umgesetzt (ABl. EG Nr. L 344 S. 76), indem er\ndie Pflicht zur Erstattung einer Anzeige bei Geldwäscheverdacht auf die Angehörigen rechtsberatender Berufe erstreckte (vgl. BTDrucks 14/8739, S. 10). Die Anzeigepflicht entfällt nach § 11 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) im Interesse eines\n\"hinreichenden Grundrechtsschutzes\" (vgl. a.a.O.) dann, wenn die den Geldwäscheverdacht begründenden Informationen bei gerichtlicher Vertretung oder in Ausübung\neiner rechtsberatenden Tätigkeit gewonnen worden sind, es sei denn, der beruflich\nin Anspruch Genommene weiß positiv, dass er bewusst zum Zweck einer künftigen\nGeldwäschehandlung in Anspruch genommen wird; in diesen Ausnahmefällen besteht kein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (vgl.\nBusch/Teichmann, Das neue Geldwäscherecht, 2003, S. 53).\n\n  Dieser vom Gesetzgeber im Vorfeld der Geldwäschebekämpfung für erforderlich                98\ngehaltene Schutz des Beratungsverhältnisses lässt keinen tragfähigen Rückschluss\nauf seinen Willen zu, die Berufsgruppe der Rechtsanwälte (nunmehr) auch von einer\nmöglichen eigenen Strafbarkeit wegen Geldwäsche auszunehmen. Während das\nGeldwäschegesetz, dessen Ziel die Aufdeckung illegaler Finanztransaktionen ist, eine Pflicht Privater zu aktiver Mitwirkung bei der Geldwäschebekämpfung begründet\n(vgl. BTDrucks 14/8739, S. 10), will die Strafnorm des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB Geldwäsche durch ein strafbewehrtes Handlungsverbot ahnden. Die unterschiedliche\nZielrichtung der Regelungsmaterien lässt es nicht zu, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB insoweit als durch die später eingeführte Vorschrift des § 11 Abs. 3 GwG derogiert anzusehen.\n\n  cc) Die Entstehungsgeschichte des § 261 StGB steht einer Einbeziehung der Strafverteidiger in den Kreis möglicher Täter nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat davon\nabgesehen, für besondere Fallkonstellationen Ausnahmen vorzusehen, um das mit\ndem Geldwäschetatbestand verfolgte Ziel wirkungsvoller Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch wirtschaftliche Isolierung gefährlicher Straftäter nicht zu schwächen; dies gilt auch für die Strafverteidiger.\n\n  dd) Die objektiv-teleologische Methode, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes              100\nfragt, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar\numstritten, welchem Rechtsgut § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB dient (vgl. Altenhain, Das Anschlussdelikt, 2002, S. 397 ff.; Hefendehl, in: Festschrift für Roxin, 2001, S. 145, 150;\nHoyer, in: Systematischer Kommentar zum StGB, 2003, § 261, Rn. 1; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 1994, S. 44 f.; Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB,\n51. Aufl. 2003, § 261, Rn. 3; Vogel, ZStW 109 (1997), S. 335, 352). Ungeachtet der\nFrage aber, ob die Schutzrichtung der Strafvorschrift auf die inländische Rechtspflege (vgl. BTDrucks 12/989, S. 27; Hetzer, wistra 2000, S. 281, 283), das Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Leip, a.a.O., S. 52 f.), den \"legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf\" (vgl. Lampe, JZ 1994, S. 123, 125), die durch die\nVortaten geschützten Rechtsgüter (vgl. Salditt, StraFO 1992, S. 122), die \"Innere Sicherheit\" ausgerichtet ist (vgl. Barton, StV 1993, S. 156, 160) oder ob sie den Schutz\n\n\n                                          20/38\n\neines nicht näher konkretisierten Rechtsguts eigener Art bezweckt (vgl. BGHSt 43,\n158 <167>), muss eine Widerlegung des durch die herkömmlichen Methoden gefundenen Auslegungsergebnisses schon an der Weite und Vagheit der durch die Strafvorschrift möglicherweise geschützten Rechtsgüter scheitern; keine der bisher vertretenen Annahmen über das Rechtsgut des Verbots der Geldwäsche zielt auf ein\nHerausnehmen des Strafverteidigers aus dem Täterkreis.\n\n 2. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedeutet für den Strafverteidiger einen Eingriff in sein    101\nGrundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG).\n\n  a) aa) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Die\nNorm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich\nindividueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301\n<313>; 75, 284 <292>; 101, 331 <346 ff.>) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302 <315>). Sie verbürgt außerdem\ndas Recht, für die berufliche Leistung eine angemessene Vergütung zu fordern\n(BVerfGE 54, 251 <271>; 68, 193 <216>; 88, 145 <159>; 101, 331 <347>).\n\n bb) Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 15,\n226 <234>; 50, 16 <29>; 63, 266 <284>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -, NJW 2003, S. 2520). Der\nSchutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung liegt dabei nicht allein im individuellen Interesse des einzelnen Rechtsanwalts\noder des einzelnen Rechtssuchenden. Der Rechtsanwalt ist \"Organ der Rechtspflege\" (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu\nvertreten (vgl. BVerfGE 10, 185 <198>). Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226 <234>; 34, 293 <302>; 37, 67 <77 ff.>; 72, 51 <63 ff.>).\nUnter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes müssen dem Bürger\nschon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Seite stehen, denen er vertrauen und von denen er erwarten kann, dass sie seine Interessen\nunabhängig, frei und uneigennützig wahrnehmen (vgl. BVerfGE 63, 266 <284>; 87,\n287 <320>). Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand\nobliegt es, seinem Mandanten umfassend beizustehen.\n\n Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen (vgl. BVerfGE 63, 266 <286>; 87, 287 <320>; 93, 213 <236>) sowie\ndas Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. BVerfGE 76, 171 <190>; 76, 196\n<209 f.>) sind die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann.\nDie Verschwiegenheitspflicht rechnet daher von jeher zu den anwaltlichen Grundpflichten (vgl. Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, 6. Aufl. 2003, § 43a, Rn. 12;\n\n\n\n                                        21/38\n\nHartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl. 2001, § 43a, Rn. 21 ff.; Henssler,\nDas anwaltliche Berufsgeheimnis, NJW 1994, S. 1817, 1818). Als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung hat sie teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1\nSatz 1 GG. Diesem Schutz dient eine Reihe gesetzlicher Vorschriften (vgl. § 203\nAbs. 1 Nr. 3 StGB; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 97 StPO), deren Ziel es ist, das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant gegen Störungen abzusichern.\n\n cc) Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu         105\nden wesentlichen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt (vgl. BVerfGE 15, 226\n<231>; 22, 114 <119 f.>; 34, 293 <299>; 39, 238 <242>; vgl. auch § 3 BRAO und\n§ 138 Abs. 1 StPO). Die Institution der Strafverteidigung ist durch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gesichert. Der auf die Ermittlung des Sachverhalts hin angelegte Strafprozess mit seiner Aufgabe, den staatlichen Strafanspruch im Interesse\ndes Rechtsgüterschutzes Einzelner und um der Allgemeinheit willen durchzusetzen,\nmuss fair ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 ff.>; stRspr); seine Durchführung ist mit erheblichen Belastungen und möglichen weit reichenden Folgen für den\nBetroffenen verbunden. Der Einzelne muss auf den Verlauf des gegen ihn geführten\nVerfahrens und auf dessen Ergebnis aktiv und wirkungsvoll Einfluss nehmen können.\nEin rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert \"Waffengleichheit\" zwischen den\nStrafverfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits.\n\n  Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen und auf die Vermittlung\nder erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine\nRechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte. Die Mitwirkung eines Strafverteidigers, der dem Beschuldigten beratend zur Seite steht und für diesen die ihn entlastenden Umstände zu Gehör bringt, ist für die Herstellung von \"Waffengleichheit\", abgesehen von einfach gelagerten Situationen, unentbehrlich (vgl. Rzepka, Zur\nFairness im deutschen Strafverfahren, 2000, S. 397 ff.). Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 c) MRK\ngesetzlich garantiert, sondern zugleich durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE\n26, 66 <71>; 34, 293 <302>; 38, 105 <111>; 39, 156 <163>; 66, 313 <318 f.>). Mit\nder Verankerung des Rechts auf Verteidigung im Verfassungsprinzip des rechtsstaatlichen Strafverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht von jeher freie Wahl\nund Vertrauen als Voraussetzungen einer effektiven Strafverteidigung hervorgehoben (vgl. BVerfGE 66, 313 <318 f.>; stRspr). Nur wenn der Beschuldigte auf die Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen kann, ist die Vorbedingung für das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses geschaffen, ohne dass eine Strafverteidigung\nnicht wirkungsvoll sein kann (vgl. Ackermann, Zur Verschwiegenheitspflicht des\nRechtsanwalts in Strafsachen, in: Festschrift zum Hundertjährigen Bestehen des\nDeutschen Juristentags 1860 – 1960, Bd. I, S. 479, 488).\n\n\n\n\n                                         22/38\n\n b) § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB greift in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers ein.\n\n  aa) Der besondere Freiheitsraum, den das Grundrecht der Berufsfreiheit sichern         108\nwill, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch\ndurch Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung dann berührt sein, wenn\nihre tatsächlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen (vgl. BVerfGE 13, 181 <185 f.>; 36, 47 <58>; 61, 291 <308 f.>).\n\n  bb) Nach diesem Maßstab kann § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers eingreifen. Das Risiko, sich durch die Entgegennahme\neines Honorars oder Honorarvorschusses im Rahmen eines Wahlmandats wegen\nGeldwäsche strafbar zu machen, gefährdet das Recht des Strafverteidigers, seine\nberufliche Leistung in angemessenem Umfang wirtschaftlich zu verwerten. Die Wirkungen der Strafdrohung können außerdem - je nach Auslegung - geeignet sein, das\nEntstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant,\ndas unverzichtbare Grundlage einer effektiven Verteidigung ist, zu stören oder gar\nauszuschließen, und Kollisionen zu erzeugen, die den Strafverteidiger daran hindern\nkönnen, die Interessen seines Mandanten wirksam zu vertreten.\n\n (1) Das für alle am Wirtschaftsverkehr Teilnehmenden gleichermaßen geltende gesetzliche Verbot, sich aus bestimmten Vortaten stammende, bemakelte Vermögenswerte zu verschaffen, beeinträchtigt beim Strafverteidiger wegen der Eigenart seiner\nberuflichen Tätigkeit in besonderer Weise seine Entschließungsfreiheit bei der Übernahme eines Mandats.\n\n  (a) Zum Mandantenkreis eines forensisch tätigen Strafverteidigers zählen typischerweise Personen, die in den Verdacht einer Katalogtat der Geldwäsche geraten sind\nund gegen die deshalb ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Gegen diesen Tatverdacht hat der Strafverteidiger den Mandanten in Schutz zu nehmen. In Erfüllung dieser Aufgabe wird der Verteidiger regelmäßig mit seinem Mandanten den gegen ihn\nerhobenen Vorwurf erörtern, um die Verteidigungsstrategie entwerfen zu können. Zu\nseinen Aufgaben im Falle der Mandatsübernahme zählt es außerdem, sich mit der\ngegen seinen Mandanten sprechenden Verdachtslage auseinander zu setzen, belastende Beweise oder Indizien kritisch auf ihre Aussagekraft zu prüfen und sie jedenfalls in Zweifel zu ziehen, wenn sein Mandant den Tatvorwurf bestreitet. Dabei wird er\ndie Beweislage häufig anders als Polizei und Staatsanwaltschaft bewerten. Auch\nwenn sich die seinen Mandanten belastende Beweislage im Verlaufe des Mandatsverhältnisses und mit Fortschreiten des Ermittlungsverfahrens verändern und zum\nNachteil des Mandanten verdichten wird, rechnet es weiterhin zu den Aufgaben des\nStrafverteidigers, mögliche Zweifel an der Schuld des Mandanten zu wecken und vermeintliche Gewissheiten zu erschüttern.\n\n  Die Wahrnehmung dieser beruflichen Aufgabe und der Umstand, dass der Strafverteidiger aus dem Verteidigungsverhältnis Informationen sowohl über den Lebenssachverhalt, der dem Tatvorwurf zugrunde liegt, als auch über die Vermögensverhält-\n\n\n                                         23/38\n\nnisse seines Mandanten erlangt, können das Risiko des Strafverteidigers, selbst\nin den Anfangsverdacht einer Geldwäsche zu geraten, signifikant erhöhen (vgl. W.\nSchmidt, StraFO 2003, S. 2, 4).\n\n  (b) Die mit § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verbundenen Unsicherheiten und Risiken resultieren nicht nur aus den Handlungsbedingungen des Mandatsverhältnisses, sondern\nauch aus der weiten Fassung des subjektiven Tatbestands. Der Gesetzgeber hat auf\nqualifizierende subjektive Tatbestandsmerkmale verzichtet; bedingter Vorsatz oder\ngar Leichtfertigkeit genügen für die Zurechnung zur Schuld (vgl. § 261 Abs. 5 StGB).\nHält der Strafverteidiger es im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars für möglich, dass dieses aus einer Katalogtat stammt, und billigt er dies, so kann er wegen\nvorsätzlicher Geldwäsche strafbar sein (vgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB,\n51. Aufl. 2003, § 261, Rn. 41). Die Vorstellung des Handelnden über Tatsachen wird\nsich – von den seltenen Fällen eines glaubhaften Geständnisses abgesehen – regelmäßig allein aus äußeren Indikatoren erschließen, deren Bewertung kaum sicher vorherzusehen ist, auch wenn sie im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts den Vorwurf tragen, der Strafverteidiger habe die kriminelle Herkunft seines Honorars für\nmöglich gehalten und deshalb vorsätzlich gehandelt.\n\n  (c) Diese spezifische Gefahrenlage wird den Strafverteidiger vor Übernahme eines     114\nMandats aus dem Katalog der Geldwäsche häufig vor die Frage stellen, ob er eine\nVerteidigung überhaupt übernehmen will, die mit dem nicht geringen und nur schwer\nkalkulierbaren Risiko eigener Strafbarkeit verbunden ist und die überdies möglicherweise nur als Pflichtverteidigung zustande kommt. Damit wird seine Entscheidungsfreiheit für oder gegen die Übernahme eines Mandats empfindlich berührt.\n\n (2) Die vom Gesetzgeber durch strafprozessuale und materiellrechtliche Regelungen bestimmte Tätigkeit eines Strafverteidigers, die sich insbesondere durch das Gebot umfassender und ausschließlicher Wahrnehmung der Interessen des Mandanten\nund seine absolute Pflicht zur Verschwiegenheit auszeichnet, kann durch die Vorwirkungen des Straftatbestands der Geldwäsche nachhaltig verändert werden (vgl. Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 25. Aufl. 2002, Vor § 137,\nRn. 1). Die Vorschrift des § 261 Abs. 2 StGB kann das berufliche Leitbild des Strafverteidigers erschüttern. Eine auch hinsichtlich der subjektiven Seite weit gefasste\nStrafdrohung birgt vor allem Gefahren für das von Verfassungs wegen geschützte\nVertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant, ohne dass ein Weg\naufgezeigt würde, Interessenkollisionen und eine Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zuverlässig zu vermeiden.\n\n (a) Der Gesetzgeber hat im allgemeinen Interesse an einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege und im Interesse des einzelnen Beschuldigten am Beistand eines unabhängigen Beraters eine Reihe grundlegender Regeln für die Berufsausübung des\nRechtsanwalts aufgestellt. Das Verbot, widerstreitende Interessen wahrzunehmen,\nund die Pflicht zur Verschwiegenheit rechnen zu den statusbildenden Grundpflichten\ndes Rechtsanwalts (vgl. § 43a BRAO).\n\n\n\n                                        24/38\n\n  (b) Die Gefahr möglicher eigener Strafbarkeit, die für den Strafverteidiger aus § 261   117\nAbs. 2 Nr. 1 StGB folgt, wenn die Bestimmung auf ihn wie auf Angehörige beliebiger\nanderer Berufsgruppen angewandt wird, ist mit der Gefahr eines Interessenkonflikts\nverbunden, der die professionelle Arbeit des Strafverteidigers erheblich erschweren\noder sogar unmöglich machen kann. Ein Strafverteidiger, der sich durch die Annahme eines Honorars der Gefahr eigener Strafverfolgung ausgesetzt sieht, kann die\nvon ihm gewählte berufliche Tätigkeit nicht mehr frei und unabhängig ausführen und\nist nicht in der Lage, die ihm von Verfassungs wegen anvertraute Aufgabe der Interessenwahrnehmung für den Beschuldigten zu erfüllen.\n\n (aa) Übernimmt der Strafverteidiger ein mit dem Risiko eigener Strafverfolgung behaftetes Wahlmandat, so wird er nach Einführung des Tatbestands der Geldwäsche\nnicht allein die Interessen seines Mandanten in den Blick nehmen, sondern zum\nSchutz vor eigener Strafverfolgung auch seine eigenen Belange berücksichtigen\nmüssen. Neben der Verteidigung seines Mandanten wird er auch darum besorgt\nsein, eigene Strafverfolgung wegen eines Verdachts der Geldwäsche nach Möglichkeit zu vermeiden. Beide Interessen liegen typischerweise im Konflikt miteinander.\n\n  Ungeachtet der Frage, ob ein Strafverteidiger sich zum Schutz seiner eigenen Interessen gehalten sehen wird, seinem Mandanten mit erhöhter Wachsamkeit oder sogar mit Misstrauen zu begegnen, oder ob er gar Nachforschungen über die Herkunft\nder finanziellen Mittel seines Mandanten anstellen wird, um sich der strafbarkeitsrelevanten Herkunft seines Honorars zu vergewissern, würde die Wahrnehmung der ihm\nanvertrauten Aufgabe, dem Beschuldigten uneigennützig, einseitig und umfassend\nBeistand zu leisten, ohne eine Auslegung, die das Strafbarkeitsrisiko des Anwalts in\nverfassungskonformer Weise reduziert, durch die materielle Strafrechtslage erheblich erschwert. Dies gilt umso mehr, als derzeit weit gehend ungeklärt ist, welche\nSorgfaltspflichten die Rechtsordnung einem Strafverteidiger in Honorarfragen auferlegt (vgl. Höreth, Die Bekämpfung der Geldwäsche, 1996, S. 101 f.; J. Schmidt, JR\n2001, S. 448, 451; Herrmann, Anwaltsgebühren Spezial 2002, S. 2; Kempf, in: Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung, S. 57; Götz/Windholz, AnwBl\n2000, S. 642, 647; siehe auch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Juli\n2003, NJW, S. 2694 ff.; Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 51. Aufl. 2003,\n§ 261, Rn. 41). Die Gefahr eigener strafrechtlicher Verstrickung in das seinem Mandanten zur Last gelegte Geschehen muss typischerweise seine professionelle Distanz zur Tat und zum Tatverdacht gegen den Mandanten mit der Folge schmälern,\ndass er nicht mehr wie herkömmlich und wie sonst in der Lage ist, die Verteidigung\nseines Mandanten adäquat und regelgerecht zu führen (vgl. Welp, Der Verteidiger\nals Anwalt des Vertrauens, ZStW 90 (1978), S. 101, 116).\n\n (bb) Bejaht die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen            120\nden Strafverteidiger und leitet sie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein, so kann der\nStrafverteidiger das Mandat nicht fortführen. Der Strafverteidiger als selbst im selben\nKomplex Beschuldigter kann die ihm im rechtsstaatlichen Strafprozess zugewiesene\nRolle als unabhängiges, Staatsanwaltschaft und Gericht gleich geordnetes Organ der\n\n\n                                         25/38\n\nRechtspflege nicht ausfüllen. Die eigene Beschuldigtenstellung kann dazu führen,\ndass der Verteidiger geneigt ist, der Wahrheitsfindung überhaupt in den Weg zu treten oder aber die Belange seines Mandanten hintanzustellen, um sich vor eigener\nBestrafung so weit wie möglich zu schützen (BVerfGE 34, 293 <300 f.>). Die mit\nseiner eigenen Beschuldigtenstellung augenfällig gewordene Interessenkollision hindert den Wahlverteidiger daran, seine Beistandsfunktion angemessen wahrzunehmen (vgl. BGHSt 45, 235 <248>). Eine Norm, die den Strafverteidiger einem nicht\nhinreichend kalkulierbaren Risiko aussetzt, selbst in die Beschuldigtenstellung zu geraten, begründet daher die für den Strafverteidiger kaum beherrschbare Gefahr, dass\ndie Strafverfolgungsbehörden mittelbar Einfluss auf das Verteidigungsverhältnis nehmen (vgl. Amelung, AnwBl 2002, S. 347 ff.; Leitner, StraFO 2001, S. 388 ff.).\n\n  (c) Die materielle Strafnorm und das ihr zugeordnete strafprozessuale Instrumentarium sind insofern auch geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und\nMandant zu gefährden.\n\n (aa) Zu den statusbildenden Grundpflichten eines Rechtsanwalts gehört die Pflicht       122\nzur Verschwiegenheit (vgl. BVerfGE 76, 171 <189 f.>; vgl. § 43a Abs. 2 BRAO und\n§ 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte). Sie ist die zwingende Voraussetzung für\ndas Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant und findet ihre Grenze dort, wo die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die\nOffenbarung seines beruflich erlangten Wissens rechtfertigt. Das Recht und die\nPflicht zur Verschwiegenheit sind nicht nur für jeden Rechtsanwalt, sondern auch und\ngerade für den Strafverteidiger unverzichtbar (vgl. Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren, 1980, S. 45 ff.); fehlen sie, so steht die Berufsausübung überhaupt in Frage.\n\n  (bb) Ob die verbreitete Ansicht, die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts        123\nentfalle erst dann, wenn seine Verteidigung in eigener Sache durch ein Verhalten seines Mandanten erforderlich wird (vgl. Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 2\nBerufsO, Rn. 34; Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, 6. Aufl., 2003, § 43a\nBRAO, Rn. 27; weiter gehend Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl.,\n2003, § 43a, Rn. 28 ff.), mit der Einführung des Tatbestands der Geldwäsche ihre\nGrundlage verloren hat, bedarf hier keiner Erörterung. Die Strafdrohung des § 261\nAbs. 1 Nr. 1 StGB stellt, wenn sie auf Strafverteidiger wie auf Jedermann angewandt\nwird, schon in Frage, ob ein Mandant noch auf die Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen kann. Dies gilt zumal in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen den Strafverteidiger einleitet.\n\n Ungeachtet der Absätze 9 und 10 des § 261 StGB, die in ihrer Anwendung auf den          124\nStrafverteidiger die Gefahr für das von der Pflicht zur Verschwiegenheit geprägte\nVertrauensverhältnis augenfällig machen (vgl. von Galen, StV 2000, S. 575 ff.), wird\nsich ein besonnener Mandant fragen, ob er ernstlich mit der Verschwiegenheit seines\nVerteidigers rechnen kann, wenn gegen diesen wegen Verdachts der Geldwäsche in\ndemjenigen Tatkomplex ermittelt wird, in dem die Verteidigung stattfinden soll. Ein\n\n\n\n                                         26/38\n\nMandant wird sich jedenfalls unter den Bedingungen eines jederzeit drohenden\nErmittlungsverfahrens gegen seinen Strafverteidiger auf dessen Verschwiegenheit\nnicht in gleicher Weise verlassen können wie vor Einführung des Straftatbestands\nder Geldwäsche. Der materiellrechtliche Schutz des Berufsgeheimnisses durch die\nStrafdrohung des § 203 StGB dürfte angesichts einer dem Strafverteidiger zuzugestehenden Güterabwägung mit seinen eigenen Verteidigungsinteressen weit gehend\nleer laufen. Muss ein Mandant aber mit der Preisgabe vertraulicher Informationen\ndurch den eigenen Strafverteidiger rechnen, so wird er im Interesse des Selbstschutzes geneigt sein, von einer offenen und freien Kommunikation mit seinem Verteidiger\nabzusehen. Effektive Strafverteidigung ist unter diesen Bedingungen nicht mehr gewährleistet.\n\n  (cc) Müsste ein Beschuldigter schon dann damit rechnen, dass sein Verteidiger das      125\nübernommene Mandat im Interesse des Selbstschutzes niederlegen wird, wenn der\nVerteidiger es nur für möglich hält, dass sein Mandant die ihm zur Last gelegte Katalogtat begangen hat, so könnte er sich, von seinem Verteidiger zu Beginn des Mandats über das mögliche Auftreten dieses Falles informiert, an einer offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit seinem Verteidiger über einen\nzentralen Punkt des Tatverdachts gehindert sehen, um den Verteidiger seiner Wahl\nnicht zu verlieren.\n\n  (dd) Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Strafverteidiger           126\nkönnen das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant noch tiefergreifend\nstören. Durchsucht die Staatsanwaltschaft die Kanzlei des Anwalts und beschlagnahmt sie etwa seine Handakten, so kann sie Einblick in das Verteidigungskonzept\nnehmen. Welche Ermittlungsinstrumente die Staatsanwaltschaft wann einsetzen\nwird, ist bei uneingeschränkter Anwendbarkeit des § 261 StGB auf den Strafverteidiger weder für diesen noch für den Beschuldigten vorherzusehen. Muss ein Mandant\nfürchten, dass der strafverfolgende Staat sich Zugang zu vertraulichen Informationen\nin der Hand seines Verteidigers verschaffen kann, so wird er sich an vertrauensvoller\nOffenheit gehindert sehen.\n\n (3) Dem Verteidiger kann nicht uneingeschränkt angesonnen werden, einer durch           127\nden Strafgesetzgeber geschaffenen Gefahrenlage mit Niederlegung des Wahlmandats und Pflichtverteidigerbeiordnung zu begegnen.\n\n  Das Institut der Pflichtverteidigung ist staatliche Fürsorge für den vermögenslosen    128\nBeschuldigten und sichert im Interesse einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege einen prozessordnungsgemäßen Verfahrensablauf. Mit der Pflichtverteidigung delegiert der Staat diese auch im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe an die Rechtsanwaltschaft. Pflichtverteidigung ist daher, wie das Bundesverfassungsgericht\nfestgehalten hat, eine besondere Form der Indienstnahme Privater im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfGE 39, 238 <241 ff.>; 68, 237 <253 ff.>). Die geringere und gesetzlich fixierte Vergütung, die Pflicht zur Übernahme des Mandats (vgl. § 49 BRAO)\nund die Pflicht zu höchstpersönlicher Erbringung der beruflichen Leistung (vgl.\n\n\n\n                                         27/38\n\nBVerfGE 68, 237 <253 f.>), die Auswahl des Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des Gerichts (vgl. §§ 142, 143 StPO) einschließlich der Möglichkeit seiner Entpflichtung (vgl. BVerfGE 39, 238 <242>), verbunden mit dem Verlust der Freiheit,\ndas Mandat nach eigenem Ermessen zu beenden, kennzeichnen die Stellung des\nPflichtverteidigers. Die Niederlegung des Mandats und die Bestellung des gewählten\nVerteidigers zum Pflichtverteidiger gleichen den Verlust der Berufsausübungsfreiheit\nnicht aus, sondern machen ihn sinnfällig.\n\n Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch aus der Sicht des Beschuldigten,       129\nder noch nicht verurteilt ist und über finanzielle Mittel verfügt, deren Bemakelung bis\nzum rechtskräftigen Abschluss des eigenen Strafverfahrens nicht zweifelsfrei feststeht, nicht neutral. Ein Beschuldigter, der von vornherein nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Honorierung eines Strafverteidigers verfügt, hat Anspruch\nauf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn er nicht in der Lage ist, seine Mitwirkungsrechte selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 46,\n202 <210>; 63, 380 <390 f.>; stRspr). Vor rechtskräftiger Verurteilung darf ein Beschuldigter, der – mutmaßlich - nur über bemakelte Geldwerte verfügt, mit einem Unbemittelten nicht ohne weiteres gleichbehandelt werden.\n\n 3. Ein durch diese weite Auslegung der Strafnorm des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewirkter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger wäre verfassungsrechtlich nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Er verstieße ohne verfassungskonforme Reduktion gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n  a) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung müssen auf einem Gesetz beruhen         131\nund sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das Gesetz durch ausreichende\nGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 94,\n372 <390>; 101, 331 <347>). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zu, die als schärfste dem Staat\nzur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. BVerfGE 88, 203 <258>; 90, 145 <172>).\n\n Eine Strafnorm ist geeignet, wenn der erstrebte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes gleich wirksames Mittel hätte wählen können, das die durch die Strafnorm berührten Interessen\nnicht oder doch weniger fühlbar einschränkt (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 63, 88\n<115>; 67, 157 <173 ff.>). Bei der Beurteilung der Eignung und der Erforderlichkeit\ndes gewählten Mittels zur Erreichung der Ziele und der in diesem Kontext erforderlichen Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen und der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der dem Bundesverfassungsgericht nur begrenzt zugänglich ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>; 88, 203\n<262>; 90, 145 <173 ff.>). Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen überdies in\neinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die gesetzliche Regelung darf\nschließlich auch keine übermäßige und unzumutbare Belastung für die Betroffenen\ndarstellen.\n\n\n\n                                         28/38\n\n  b) aa) Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung und Erweiterung des Straftatbestands der Geldwäsche unter anderem das Ziel, die organisierte Kriminalität wirkungsvoll zu bekämpfen. Die gesetzlichen Instrumente des Verbots der Geldwäsche,\ndes erweiterten Verfalls und der mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten (vgl. BVerfGE 105, 135 ff.) Vermögensstrafe sollten die organisierte Kriminalität gleichsam an ihrer Wurzel – dem Gewinnstreben - bekämpfen\nund verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf fließen und Straftäter in den Genuss der Tatbeute kommen (vgl. BTDrucks\n12/989, S. 26; 12/3533, S. 11). Der Straftatbestand der Geldwäsche sollte organisierte Kriminalität an der Schnittstelle zwischen legalem und illegalem Finanzkreislauf\nsichtbar machen und Erfolg versprechende Ermittlungsansätze für ihre Bekämpfung\nliefern.\n\n  Mit der Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche entsprach die Bundesrepublik Deutschland überdies internationalen Verpflichtungen zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche. § 261 StGB dient der Umsetzung des Art. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten\nVerkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl II 1993 S. 1136), wonach\nvorsätzlich begangene Tathandlungen des \"Waschens\" von Gewinnen aus illegalem\nBetäubungsmittelverkehr unter Strafe zu stellen sind. Die Erweiterung des Vortatenkatalogs über Betäubungsmitteldelikte hinaus (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB) entspricht der Zielrichtung von Art. 6 des Übereinkommens des Europarats vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung\nvon Erträgen aus Straftaten (BGBl II 1998 S. 519).\n\n § 261 Abs. 2 StGB dient damit wichtigen Gemeinschaftsbelangen.                           135\n\n  bb) Die Strafandrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist zur Erreichung des ihr gesetzten Zwecks im Grundsatz geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber verfolgt\ndas Ziel der Geldwäschebekämpfung auf neue Weise, indem er an der Vortat unbeteiligte Dritte in die Verbrechensbekämpfung einbezieht. Für die Verwirklichung dieses Gefährdungsdelikts ist ein kollusives Zusammenwirken mit dem Katalogtäter\nnicht erforderlich. Ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel ist nicht ersichtlich.\n\n cc) Für den Adressatenkreis der Strafverteidiger würde die uneingeschränkte Anwendung der Strafandrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen.\n\n  (1) Die Güterabwägung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne          138\nmuss zunächst berücksichtigen, dass das strafbewehrte Verbot, bemakelte Geldmittel anzunehmen, für den Adressatenkreis der Strafverteidiger nur wenig geeignet ist,\nden vom Gesetzgeber mit Einführung der Strafvorschrift der Geldwäsche erstrebten\nErfolg spürbar zu fördern. Selten dürften Täter der organisierten Kriminalität den Weg\nüber Mandatierung und Honorierung eines Strafverteidigers wählen, um ihre Verbrechensgewinne zu waschen. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der\n\n\n                                         29/38\n\nRechtspflege und unterliegt einer Reihe von besonderen Berufspflichten, die weit\nüber das Maß an Rechtstreue hinaus reichen, die von jedermann erwartet wird.\nTreuepflichten, das Zulassungsverfahren und die Überwachung durch spezielle Anwaltsgerichte bieten eine erhöhte Gewähr dafür, dass der Rechtsanwalt ein Berufsethos entwickelt und sich rechtstreu verhält.\n\n  Demgegenüber wiegt der durch § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei uneingeschränkter Anwendung auf Strafverteidiger ermöglichte Eingriff in deren Berufsausübungsfreiheit\nschwer. Die Erfüllung des Tatbestands schon bei bedingt vorsätzlichem Handeln\nwürde den anwaltlichen Vergütungsanspruch schon in Verdachtsfällen gefährden.\nDie freie Entscheidung des Strafverteidigers für oder gegen die Übernahme eines\nMandats würde durch die mögliche und schwer zu prognostizierende Gefahr eigener\nStrafbarkeit spürbar beeinträchtigt. Bejaht die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht bedingt vorsätzlicher oder gar leichtfertiger (vgl. § 261 Abs. 5 StGB) Geldwäsche, so stünde dies einer Fortführung des Mandats regelmäßig entgegen; ohne\nRücksicht auf den späteren Verfahrensausgang kann deshalb schon die Einleitung\neines Ermittlungsverfahrens zu einem Verlust an beruflicher Reputation und damit\nlangfristig zu einer Verringerung der Erwerbschancen des Strafverteidigers führen.\n\n  Hinzu tritt die Gefährdung des verfassungsrechtlich verbürgten Instituts der Wahlverteidigung. Die Garantie freier Übernahme einer Strafverteidigung liegt nicht allein\nim individuellen Interesse des Rechtsanwalts, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit. Die uneingeschränkte Einbeziehung der Verteidiger in den Kreis potentieller Geldwäscher würde das Institut der Wahlverteidigung gefährden, weil sie – wie\ndargelegt - das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger\nund Mandant behindern und Strafverteidigung ineffektiv machen könnte. Schließlich\nwäre auch das Recht des Beschuldigten auf wirksamen Beistand eines Verteidigers\ngefährdet.\n\n  Bei der gebotenen Abwägung zwischen den mit einer uneingeschränkten Einbeziehung der Strafverteidiger in den Kreis der Geldwäschetäter verbundenen Gefahren\nfür die Berufsausübungsfreiheit und für das Institut der Wahlverteidigung einerseits\nund den erwartbaren Vorteilen ihrer Einbeziehung bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität andererseits überwiegen die Nachteile. Eine uneingeschränkte\nEinbeziehung der Wahlverteidiger in den Kreis tauglicher Geldwäschetäter wäre unverhältnismäßig.\n\n (2) Eine völlige Freistellung des Strafverteidigers von der Strafdrohung des § 261      142\nAbs. 2 Nr. 1 StGB wird vom Prinzip der Verhältnismäßigkeit freilich nicht gefordert.\nDas Grundgesetz verlangt keinen strafrechtsfreien Raum, in dem der Strafverteidiger\nuneingeschränkt bemakeltes Vermögen als Honorar annehmen und damit, etwa in\nAbstimmung mit dem Katalogtäter oder durch Scheinhonorierung, die Ziele des Gesetzgebers beim Verbot der Geldwäsche unterlaufen darf. Weder das Grundrecht der\nBerufsausübungsfreiheit noch die Garantie der freien Wahl eines Strafverteidigers in\neinem fairen Strafverfahren tragen die Freistellung eines Strafverteidigers vom Ver-\n\n\n\n                                         30/38\n\nbot der Geldwäsche, wenn dieser sich bemakeltes Geld bewusst verschafft und damit seine Rolle als Strafverteidiger zur Geldwäsche missbraucht. Eine derartige Freistellung wäre überdies geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die persönliche\nIntegrität und Zuverlässigkeit der Strafverteidiger in Zweifel zu ziehen und damit die\nInstitution der Strafverteidigung langfristig zu schwächen.\n\n  Der mit § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit      143\nder Strafverteidiger und in die Institution der Wahlverteidigung sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des\nHonorars (oder des Honorarvorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt. Die bewusste Übertragung bemakelter Vermögenswerte unter dem\nSchirm des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses ist ein Missbrauch der privilegierten Verteidigerstellung, der vor der Verfassung keinen Schutz\nverdient. Weiß der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme des Verteidigerhonorars sicher, dass die erhaltenen Mittel aus einer Katalogtat herrühren, so tritt er aus\nseiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraus.\n\n Diese Abgrenzung des Bereichs strafbarer Geldwäsche durch Strafverteidiger wird          144\nsich auch im Alltag der Strafrechtspflege rechtssicher handhaben lassen. Der Inhalt\ndes strafbewehrten Normbefehls des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist klar, und die Grenze zwischen strafbarer Geldwäsche und strafloser Honorarannahme ist deutlich. Weil\nes auf den Kenntnisstand des Verteidigers zum Zeitpunkt der Honorarannahme ankommt, ist das Risiko für sein Recht auf Liquidation beherrschbar. Seine Entschließungsfreiheit hinsichtlich einer Übernahme des Mandats bleibt, soweit sie schutzwürdig ist, erhalten. Zu Nachforschungen über die legalen oder illegalen\nEinnahmequellen des Mandanten ist er nicht verpflichtet.\n\n  Zwar sind Gefahren für das Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und           145\nMandant auch in Fällen, in denen der Verteidiger von der illegalen Herkunft der Vermögenswerte positive Kenntnis hat, nicht auszuschließen. Sie verdienen vor der Verfassung aber keinen Schutz. Die Bedeutung der Strafverteidigung für einen fairen\nund rechtsstaatlichen Strafprozess und die Verantwortung, die dem Strafverteidiger\nin Wahrnehmung dieser Aufgabe zukommt, verbieten es, den Missbrauch seiner\nStellung bis hin zu einem einverständlichen Zusammenwirken mit seinem Mandanten\nund zu einem bewussten Unterlaufen des Gesetzesbefehls als schutzwürdig anzusehen.\n\n Dabei kommt es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – für die materielle          146\nStrafbarkeit nicht darauf an, ob das Wissen des Strafverteidigers auf einem Geständnis seines Mandanten oder auf anderen Quellen beruht. Das sichere Wissen des\nStrafverteidigers vom Charakter des als Honorar entgegengenommenen Geldes und\nnicht die Quelle dieses Wissens entscheidet über die Strafwürdigkeit des Verhaltens.\n\n 4. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann einschränkend ausgelegt werden und steht in dieser Auslegung mit der Verfassung in Einklang.\n\n\n\n                                         31/38\n\n  a) Die Gerichte sind gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des         148\nGesetzesrechts zu bemühen. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet\nes, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen\nso weit wie möglich Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm\nund zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde\n(vgl. BVerfGE 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>; 90, 263 <275>).\n\n b) Nach diesen Maßstäben ist eine verfassungskonform einengende Auslegung des          149\n§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB dahin möglich, dass der Straftatbestand die Annahme eines\nHonorars oder Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger nur dann erfasst,\nwenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme sicher weiß, dass das Geld aus\neiner Katalogtat stammt.\n\n  aa) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. § 261   150\nAbs. 2 Nr. 1 StGB enthält keine Umschreibung der Voraussetzungen, die vorsätzliches Handeln (vgl. § 15 StGB) erfüllen muss. Wie an vielen anderen Stellen auch\nüberlässt es das Strafgesetz Rechtsprechung und Literatur zu bestimmen, was \"Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung\" (vgl. BGHSt 36, 1 <9 ff.>) im Einzelnen bedeutet. Auch wenn das Gesetz an anderer Stelle qualifizierende subjektive\nMerkmale enthält oder eine Beschränkung des Vorsatzes auf die Form der Wissentlichkeit zum Ausdruck bringt (vgl. §§ 257, 258 StGB), sind die Grenzen einer verfassungskonform einengenden Auslegung nicht überschritten.\n\n  bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht nicht gegen ihre einengende      151\nAuslegung für die Fallkonstellation der Honorarannahme durch Strafverteidiger. Allerdings hat der Gesetzgeber den so genannten Isolierungstatbestand des § 261\nAbs. 2 Nr. 1 StGB als Auffangtatbestand konzipiert (vgl. BRDrucks 507/92, S. 23 f.;\nHetzer, wistra 2000, S. 281, 284). Der Gesetzgeber zielte also im Interesse einer effektiven Geldwäschebekämpfung auf Weite der Gesetzesfassung und sah deshalb\nbewusst von ausdrücklichen Ausnahmen für Alltagsgeschäfte oder sonstige Konstellationen mit allenfalls geringem Unrechtsgehalt ab (vgl. Hetzer, wistra 2000, S. 281,\n288). Die in der besonderen Situation der Honorarannahme durch den Wahlverteidiger auftretende verfassungsrechtliche Spannungslage hat er indes nicht hinreichend\nbedacht. Den Gesetzesmaterialien kann zwar entnommen werden, dass der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins in seiner schriftlichen Stellungnahme\nauf die Folgen der Norm für Berufsgeheimnisträger im Allgemeinen hingewiesen hat\n(vgl. Stenographisches Protokoll der 31. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22. Januar 1992, Anlagen, S. 152); in der mündlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist es zu einer ausführlichen Erörterung des Problemkreises von Geldwäsche und Strafverteidigung\ndann aber nicht mehr gekommen (vgl. Stenographisches Protokoll der 31. Sitzung\ndes Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22. Januar 1992,\nS. 159 ff.). Die mit einer uneingeschränkten Einbeziehung der Strafverteidiger verbundene verfassungsrechtliche Dimension des Isolierungstatbestands des § 261\n\n\n                                        32/38\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB ist also im Gesetzgebungsverfahren nicht hinreichend erörtert worden. Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber von einer Einschränkung der\nStrafbarkeit für Strafverteidiger abgesehen hätte, wäre er sich der Gefahren für die\nBerufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger und das verfassungsrechtlich verbürgte\nInstitut der Wahlverteidigung bewusst gewesen, steht einer verfassungskonform einengenden Auslegung nichts im Wege.\n\n cc) Die Strafvorschrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Falle der Begrenzung des       152\nsubjektiven Tatbestands auf Wissentlichkeit hinsichtlich der Herkunft des Honorars\nvon Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Den verbleibenden Gefahren für die\nBerufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers und das Institut der Wahlverteidigung\nkönnen und müssen die mit der Umsetzung der materiellen Norm betrauten Staatsanwaltschaften und Gerichte Rechnung tragen.\n\n (1) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung        153\nund Entscheidung, ob ein Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen einen Strafverteidiger zu bejahen ist, auf die dargelegten Gefahren für die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter besonders Bedacht zu nehmen.\n\n  Im frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens ist die Frage, ob die notwendige           154\nSchuldform nachweisbar sein wird, regelmäßig nicht sicher zu beantworten. Wichtigstes Indiz ist gemeinhin die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, die hier –\nweil die Strafvorschrift ein sozial unauffälliges Handeln pönalisiert – nur wenig Aussagekraft hat. Dieser Beweisschwierigkeit hinsichtlich der inneren Tatseite haben die\nStrafverfolgungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Übernahme eines Wahlmandats\nwegen einer Katalogtat genügt daher für sich genommen zur Begründung eines Anfangsverdachts nicht (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2003, NJW\n2003, S. 2694 ff.). Der Anfangsverdacht setzt vielmehr auf Tatsachen beruhende,\ngreifbare Anhaltspunkte für die Annahme voraus, dass der Strafverteidiger zum Zeitpunkt der Honorarannahme bösgläubig war. Indikatoren für die subjektive Tatseite\nkönnen beispielsweise in der außergewöhnlichen Höhe des Honorars oder in der Art\nund Weise der Erfüllung der Honorarforderung gefunden werden.\n\n  Auch bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen Zurückhaltung auferlegt. Hinsichtlich der Entscheidung, ob die gegen den Strafverteidiger bestehende Verdachtslage zu der Einleitung\neines Ermittlungsverfahrens zwingt, hat die Staatsanwaltschaft neben dem damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübung des betroffenen Strafverteidigers auch zu\nberücksichtigen, dass ein Einschreiten zugleich das Recht des Mandanten auf den\nBeistand eines Verteidigers seines Vertrauens beeinträchtigen kann. Da die Staatsanwaltschaft an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist und von den ihr\nzustehenden Eingriffsbefugnissen nur schonenden Gebrauch machen wird, bedarf\nes der von Teilen der Literatur geforderten \"Ermittlungsimmunität\" für Strafverteidiger\n(vgl. Grüner/Wasserburg, GA 2000, S. 430, 443 f.) nicht.\n\n (2) Auch die Strafgerichte sind verpflichtet, der besonderen Rolle der Strafverteidi-     156\n\n\n                                          33/38\n\nger bei der ihnen anvertrauten Aufgabe der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Anknüpfungstatsachen für das Wissen des Strafverteidigers, das auch ohne\nGeständnis des Mandanten im Wege des Indizienbeweises nachgewiesen werden\nkann. Die Feststellung sicheren Wissens aufgrund äußerer Indikatoren wird dabei\nregelmäßig - wie auch in sonstigen Konstellationen schwieriger Beweislagen und in\nvergleichbaren Fällen einer möglichen Strafbarkeit des Verteidigers durch ein Verhalten, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht (vgl. BGHSt 38, 345\n<350>; 46, 36 <43 ff.>; 46, 53 <58 f.>) – besondere Anforderungen an die richterliche\nBeweiswürdigung stellen. Welche Anforderungen dies im Einzelnen sind, legen die\ndazu berufenen Fachgerichte fest. Sie sind von Verfassungs wegen verpflichtet, der\nAusstrahlungswirkung der Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers angemessen Rechnung zu tragen.\n\n c) Damit steht zugleich fest, dass § 261 Abs. 5 StGB, der in subjektiver Hinsicht         157\nLeichtfertigkeit genügen lässt, auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger keine\nAnwendung finden kann.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerden bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.                               158\n\n Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Fachgerichte. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit regelmäßig auf die\nFrage beschränkt, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des\nGrundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen oder einen\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <258>; stRspr).\n\n Berührt eine gerichtliche Entscheidung die Freiheit der Berufsausübung, so steht          160\nsie mit Art. 12 Abs. 1 GG dann in Einklang, wenn die Norm, auf der die Entscheidung\nberuht, verfassungsgemäß ist und wenn die angegriffene Entscheidung auch im Übrigen erkennen lässt, dass sie auf die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Bedacht\ngenommen und die materiellen und prozessualen Normen im Lichte der betroffenen\nGrundrechte ausgelegt und angewendet hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 93, 213\n<240>).\n\n 1. a) Der Bundesgerichtshof hat die Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit der           161\nStrafverteidiger nicht hinreichend bedacht.\n\n  Seine Grundannahme, die Strafvorschrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB berühre die          162\nBerufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers nicht, weil \"eine generelle und tief greifende Beeinträchtigung des Verteidigungsverhältnisses nicht zu erwarten sei\", trifft\nfür den uneingeschränkten Normbefehl des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht zu. Der\nBundesgerichtshof hat durch eine isolierende Betrachtung der materiellen Straf-\n\n\n                                          34/38\n\nrechtslage die mit Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche geschaffene besondere Gefahrenlage für die Berufsausübung des Strafverteidigers und das Institut\nder Wahlverteidigung nicht hinreichend berücksichtigt. Nur so ist seine Auffassung\nverständlich, das Verbot, als Entgelt für eine Dienstleistung Mittel anzunehmen, die\naus einer Katalogtat des Mandanten oder eines Dritten herrührten, gelte allgemein\nund treffe den Strafverteidiger nicht anders als Angehörige anderer Berufe. Vor allem\ndie Ausführungen zur Gleichstellung eines nur über bemakelte Geldwerte verfügenden Mandanten mit einem unbemittelten Beschuldigten greifen zu kurz.\n\n  Zum Zeitpunkt der Übernahme eines Mandats steht regelmäßig von Rechts wegen             163\nnicht fest, ob der Beschuldigte die ihm von den Strafverfolgungsbehörden zur Last\ngelegte Tat begangen hat oder nicht. Für den Beschuldigten streitet die Unschuldsvermutung; ein Strafverteidiger ist kraft der ihm obliegenden Aufgabe nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Sicht der Strafverfolgungsbehörden kritisch zu hinterfragen. Die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte des Strafverteidigers würden\nverkürzt, wenn Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte die gegen den Mandanten sprechenden Beweise ohne weiteres gegen den Strafverteidiger wendeten. Der\nHinweis des Bundesgerichtshofs, der Strafverteidiger könne möglichen Gefahren\ndurch Niederlegung des Wahlmandats und Anbringung eines Beiordnungsantrags\nausweichen (vgl. BGHSt 47, 68 <77>), lässt außer Acht, dass die Pflichtverteidigung\nein Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse ist. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt mithin ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit\ndes Strafverteidigers vor.\n\n b) Dass der Bundesgerichtshof die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG            164\nverkannt hat, bleibt im Ergebnis folgenlos, weil die Entscheidung, die Revision der\nBeschwerdeführer als unbegründet zu verwerfen, darauf nicht beruht. Die Revision\nkonnte unter verfassungsrechtlichen Aspekten aus den folgenden Gründen keinen\nErfolg haben.\n\n 2. Das Urteil des Landgerichts vom 4. Mai 2000 ist von Verfassungs wegen nicht zu        165\nbeanstanden.\n\n a) Das Landgericht hat im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung der Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG angemessen\nRechnung getragen.\n\n  aa) Bei der Feststellung der die Beschwerdeführer belastenden Indizien im Hinblick      167\nauf die Katalogtat ihrer Mandanten hat das Landgericht hervorgehoben, es bewerte\ndie den Tatverdacht gegen die Mandanten begründenden belastenden Indizien nicht\naus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden, sondern aus der Sicht des Strafverteidigers. Darüber hinaus hat das Landgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung\ndas spezifische Rollenverständnis des Strafverteidigers berücksichtigt. Ungeachtet\nihrer dogmatischen Einordnung und Herleitung hat das Landgericht mit seiner\n\"Glaubwürdigkeitsvermutung\" den Erfordernissen der besonderen Beweissituation\nangemessen Rechnung getragen. Es hat erkannt, dass der Strafverteidiger kraft sei-\n\n\n                                         35/38\n\nnes beruflichen Auftrags verpflichtet ist, die von den Strafverfolgungsbehörden ermittelten belastenden Indizien auf ihre Tragfähigkeit hin kritisch zu überprüfen und ihre Richtigkeit in Frage zu stellen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,\ndass es seine Überzeugung vom Vorliegen des direkten Vorsatzes in der Form der\nWissentlichkeit auf der Grundlage von Indizien ohne ein Geständnis der Mandanten\ngewonnen hat.\n\n bb) Seiner Verpflichtung zu einer umfassenden Würdigung aller belastenden und           168\nentlastenden Beweise ist das Landgericht gerecht geworden. Allerdings hat es sich –\nworauf die Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen haben – nicht ausführlich mit\ndem äußeren Verteidigungsverhalten der Beschwerdeführer in dem gegen ihre Mandanten geführten Strafverfahren auseinander gesetzt.\n\n Das äußere Verteidigungsverhalten kann ein den Strafverteidiger entlastendes Indiz sein, auch wenn die Gerichte bei Feststellung und Würdigung dieses Umstandes\nzu besonderer Vorsicht verpflichtet sind.\n\n  Hier allerdings bedurfte es angesichts einer insgesamt erdrückenden Beweislage         170\nkeiner näheren Erörterung des Verteidigungsverhaltens der Beschwerdeführer. Das\nLandgericht hat seine Überzeugung maßgeblich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführer sofort nach der Verhaftung ihrer Mandanten und dem unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch des Schneeballsystems, in einem Fall ohne vorhergehende\nschriftliche Honorarvereinbarung, von einer Angestellten der Firma L ... -DV unangemessen hohe Honorarvorschüsse gefordert und kurze Zeit später auch in bar erhalten hätten. Diese und die weiteren, vom Landgericht sorgfältig festgestellten und angemessen gewürdigten, belastenden Indizien tragen den Schluss, dass die\nBeschwerdeführer wissentlich gehandelt haben.\n\n b) Auch die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts sind von Verfassungs wegen          171\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den subjektiven Tatbestand des § 261\nAbs. 2 StGB einengend ausgelegt und damit der verfassungsrechtlich verbürgten\nRolle des Strafverteidigers angemessen Rechnung getragen.\n\n  c) Die Annahme des Landgerichts, der Strafaufhebungsgrund des § 261 Abs. 9             172\nStGB habe aus tatsächlichen Gründen nicht vorgelegen, hat vor der Verfassung Bestand. Das Landgericht gelangte zu der Überzeugung, dass die von der Verteidigung\nan die Staatsanwaltschaft als zuständige Stelle übersandte Zusammenstellung über\ndie anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführer inhaltlich nicht den Anforderungen an\neine Selbstanzeige genügt habe, weil sie keine Angaben dazu enthalten habe, wann,\nvon wem und aus welchen Mitteln Honorare gezahlt worden seien. Soweit die Beschwerdeführer sich auf Angaben gegenüber einer Zivilkammer berufen, behaupten\nsie selbst nicht, dass es sich dabei um eine nach § 261 Abs. 9 StGB zuständige Stelle gehandelt haben könnte.\n\n d) Die Rüge der Beschwerdeführer, gegen sie sei ein verfassungswidriger Musterprozess geführt worden, geht – wie das Ergebnis der Anfrage des Bundesverfas-\n\n\n\n                                         36/38\n\nsungsgerichts bei den Justizverwaltungen der Länder belegt - schon in tatsächlicher\nHinsicht fehl.\n\n                                        III.\n Da die Verfassungsbeschwerden nur im Ergebnis ohne Erfolg geblieben sind, waren die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG\nzur Hälfte zu erstatten.\n\n              Hassemer               Jentsch                 Broß\n\n              Osterloh               Di Fabio             Mellinghoff\n\n             Lübbe-Wolff                                   Gerhardt\n\n\n\n\n                                       37/38\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 30. März 2004 -\n2 BvR 1520/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01\n                - Rn. (1 - 174), http://www.bverfg.de/e/rs20040330_2bvr152001.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040330.2bvr152001\n\n\n\n\n                                     38/38\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-30/2-bvr-1520-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":67},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-30/2-bvr-1520-01","retrieved":"2026-07-10 10:52:36.310128+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-30/2-bvr-1520-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2004-03-30","dockets":["2 BvR 1520/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040330.2bvr152001","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040330.2bvr152001"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-30/2-bvr-1520-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht\n   werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere\n   Kenntnis von dessen Herkunft hatten.\n2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des\n   § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.\n\n                                1/38","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.\n  2. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie\n     im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.\n  3. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/261","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"261","label":"§ 261 StGB","mentions":67},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":14},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"StGB/257","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"257","label":"§ 257 StGB","mentions":4},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"StPO/137","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"137","label":"§ 137 StPO","mentions":3},{"id":"BRAO/43a","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"43a","label":"§ 43a BRAO","mentions":3},{"id":"StGB/203","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"203","label":"§ 203 StGB","mentions":3},{"id":"BRAO/3","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"3","label":"§ 3 BRAO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BRAO/1","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"1","label":"§ 1 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/49","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"49","label":"§ 49 BRAO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StGB/15","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"15","label":"§ 15 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/258","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"258","label":"§ 258 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/259","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"259","label":"§ 259 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/138","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"138","label":"§ 138 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/138a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"138a","label":"§ 138a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/140","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"140","label":"§ 140 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/142","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"142","label":"§ 142 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/143","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"143","label":"§ 143 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/97","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"97","label":"§ 97 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/53","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"53","label":"§ 53 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 110, 226","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:52:36.310128+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}