{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040303.1bvr237898","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"1 BvR 2378/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des\n   Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit\n   Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.\n2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3\n   GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung\n   (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.\n3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.\n4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13\n   Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.\n5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus\n   dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung,\n   muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht\n   werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.\n6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung\n   genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf\n   den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem\n   Umfang.\n\n\n\n\n                                  1/84","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2378/98 –\n- 1 BVR 1084/99 -\n\n                                                        Verkündet\n                                                        am 3. März 2004\n                                                        Sommer\n                                                        Regierungshauptsekretärin\n                                                        als Urkundsbeamtin\n                                                        der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\n\n1. a)   des am 5. Mai 2001 verstorbenen Herrn Dr. N... ,\n        fortgeführt von seiner Erbin Frau N... ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Selb,\n                    Leibnizstraße 2, 68165 Mannheim -\nb)         des Herrn S... ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Carl Eduard Bloem,\n                    Hebelstraße 13 I, 68161 Mannheim -\ngegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur\n      Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I\n      S. 610) und\n      gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung\n      der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I\n      S. 845)\n\n- 1 BVR 2378/98 -,\n\n2.      a) des Herrn Dr. H... ,\n\nb)      der Frau L... ,\n\nc)      des Herrn B... ,\n\n\n\n                                       2/84\n\nd)         der Frau H... ,\n\ne)         des Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter der Beschwerdeführer zu b bis e:\nRechtsanwalt Dr. Burkhard Hirsch,\nRheinallee 120, 40545 Düsseldorf -\ngegen a) unmittelbar das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845),\n\n         b) mittelbar das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom\n            26. März 1998 (BGBl I S. 610)\n\n- 1 BVR 1084/99 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                  des Präsidenten Papier,\n                                  der Richterinnen Jaeger,\n                                  Haas,\n                                  der Richter Hömig,\n                                  Steiner,\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt,\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n     1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a ist durch seinen\n        Tod erledigt.\n\n\n\n\n                                         3/84\n\n  2. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze\n\n     - § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und\n     § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,\n\n     - § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des\n     Grundgesetzes,\n\n     - § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und\n\n     - § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19\n     Absatz 4 des Grundgesetzes.\n  3. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b\n     und 2 zurückgewiesen.\n  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zwei Drittel ihrer\n     notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6        1\nGG sowie gegen Vorschriften der Strafprozessordnung, mit denen die akustische\nÜberwachung von Wohnungen zu Strafverfolgungszwecken ermöglicht wird.\n\n                                         I.\n 1. Der Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken ging eine langjährige kontroverse Diskussion in der Öffentlichkeit über den\nso genannten Großen Lauschangriff voraus.\n\n  Vor dem Hintergrund neuer Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere der      3\nOrganisierten Kriminalität, ist seit Beginn der 1990er Jahre immer wieder ein Bedarf\nfür das Abhören von Wohnungen zur Aufklärung von Straftaten geltend gemacht worden. Entsprechende Gesetzesinitiativen blieben jedoch zunächst erfolglos. Mit dem\nGesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302), das Maßnahmen zur Bekämpfung der\nOrganisierten Kriminalität enthielt, wurde zwar eine Ermächtigung zum Abhören von\nGesprächen außerhalb von Wohnungen in die Strafprozessordnung aufgenommen.\nEine im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Befugnis zum Abhören von Wohnraumgesprächen im Beisein eines nicht offen ermittelnden Beamten wurde hingegen\nwegen verfassungsrechtlicher Bedenken fallen gelassen.\n\n\n\n                                        4/84\n\n  Auch nach dieser Änderung der Strafprozessordnung wurde die öffentliche Diskussion über die Einführung von Befugnissen zur akustischen Wohnraumüberwachung\nfortgesetzt. Weitgehend bestand Einigkeit darüber, dass die gesetzliche Ermöglichung derartiger Ermittlungsmaßnahmen einer Grundgesetzänderung bedurfte. Umstritten blieben aber die rechtliche Zulässigkeit sowie die kriminalpolitische Notwendigkeit dieser Ermittlungsmaßnahme.\n\n 2. Im Oktober 1997 wurden von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, der SPD             5\nund der F.D.P. gemeinsam diejenigen Gesetzentwürfe eingebracht, die schließlich\nzur Änderung des Grundgesetzes und zur Einführung der entsprechenden Befugnisse in die Strafprozessordnung führten. Die Änderung des Art. 13 GG wurde mit der\nerforderlichen Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat durch das Gesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610)\nvorgenommen. In Art. 13 GG wurden die Absätze 3 bis 6 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7.\n\n a) Art. 13 Abs. 3 GG sieht nunmehr die Befugnis zur akustischen Überwachung von         6\nWohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung vor. Überwachungsobjekt darf nur eine\nWohnung sein, in der sich der Beschuldigte vermutlich aufhält. Ferner ist Voraussetzung, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht einer durch Gesetz im Einzelnen zu\nbestimmenden besonders schweren Straftat begründen und die Erforschung des\nSachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist.\nVerfassungsrechtlich geregelt wurde die Pflicht, die Maßnahme zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Lediglich bei\nGefahr im Verzug darf sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.\n\n Art. 13 Abs. 3 GG lautet:                                                               7\n\nBegründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz                8\neinzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen\nÜberwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,\neingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen.\nDie Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei\nGefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.\n\n  Der neue Absatz 4 des Art. 13 GG betrifft den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Diese Ermächtigung ist nicht auf das Abhören beschränkt. Art. 13 Abs. 5 GG regelt den Einsatz technischer Mittel zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen\ntätigen Personen und die Verwertung der dabei erlangten Erkenntnisse. Art. 13\nAbs. 6 GG verpflichtet die Bundesregierung zu einem jährlichen Bericht an den Bundestag über die zu Strafverfolgungszwecken erfolgten Wohnraumüberwachungen\nsowie über die präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage\n\n\n                                         5/84\n\ndieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder haben eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten.\n\n b) Auf der Grundlage des geänderten Art. 13 Abs. 3 GG ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I\nS. 845) ergangen. Zentrale Norm der einfachgesetzlichen Ausgestaltung, die durch\nArt. 2 dieses Gesetzes erfolgte, ist § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO. Danach darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort eines Beschuldigten mit technischen\nMitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in der Vorschrift bezeichneten Straftaten, der so\ngenannten Katalogtaten, begangen hat. Der Katalog enthält insbesondere Deliktstatbestände, die für das Phänomen der Organisierten Kriminalität als typisch angesehen werden. Hinzu kommen einzelne Staatsschutzdelikte. Die Überwachungsmaßnahme ist nur zulässig zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des\nAufenthaltsorts des Täters, sofern dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme darf sich nach § 100 c Abs. 2 Satz 1\nStPO nur gegen den Beschuldigten selbst richten. Allerdings stellt § 100 c Abs. 2\nSatz 5 StPO ausdrücklich klar, dass auch Wohnungen anderer Personen abgehört\nwerden dürfen, sofern - bei gleichem Verdachtsgrad - zu vermuten ist, dass der Beschuldigte sich in diesen Wohnungen aufhält.\n\n § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 StPO lautet in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität:\n\n(1) Ohne Wissen des Betroffenen                                                          12\n\n...                                                                                      13\n\n3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten          14\nmit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand\n\na) eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks\n(§ 152 a des Strafgesetzbuches),\n\neinen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,\n\neinen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220 a des Strafgesetzbuches),\n\neine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234 a, 239 a, 239 b des Strafgesetzbuches),\n\neinen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder einen              19\nschweren Bandendiebstahl (§ 244 a des Strafgesetzbuches),\n\neinen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 des Strafgesetzbuches), einen              20\n\n\n                                         6/84\n\nRaub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),\n\neine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2         21\ndes Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen,\n\neine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches)         22\noder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260 a des Strafgesetzbuches),\n\neine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte             23\nnach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches,\n\neine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334         24\ndes Strafgesetzbuches),\n\nb) eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des     25\nWaffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19\nAbs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22 a\nAbs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,\n\nc) eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes   26\nin Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder\neine Straftat nach §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30 a oder § 30 b des Betäubungsmittelgesetzes,\n\nd) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren\nSicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit § 97 b,\n§§ 97 a, 98 bis 100 a des Strafgesetzbuches),\n\ne) eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1, § 129 a des Strafgesetzbuches oder\n\nf) eine Straftat nach § 92 a Abs. 2 oder § 92 b des Ausländergesetzes oder nach        29\n§ 84 Abs. 3 oder § 84 a des Asylverfahrensgesetzes\n\nbegangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.\n\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten.           31\nGegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2\ndürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder\neine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des\nSachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und\n\n\n                                         7/84\n\ndies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen\nnach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur\nzulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten\nallein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert\noder aussichtslos wäre.\n\n(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar            32\nbetroffen werden.\n\n  Zwischenzeitlich ist § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO mehrfach geändert worden, ohne        33\ndass dadurch die Ermächtigung in grundsätzlicher Weise modifiziert worden ist.\nDurch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom\n26. Juni 2002 (BGBl I S. 2254) wurden in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a die Wörter \"einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220 a des\nStrafgesetzbuches)\" durch die Wörter \"einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des\nStrafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)\" ersetzt. Durch Art. 3 Nr. 1 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes\n- § 129 b StGB vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390) wurde in § 100 c Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 Buchstabe e nach der Angabe \"§ 129 a\" die Angabe \", jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1,\" eingefügt. Durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) wurden in § 100 c\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe b die Wörter \"eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes\" durch die Wörter \"eine Straftat\nnach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes\" ersetzt. Durch Art. 2 des Fünfunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai\n2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren\nZahlungsmitteln vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2838) wurden in § 100 c Abs. 1\nNr. 3 Buchstabe a nach dem Wort \"Zahlungskarten\" die Wörter \"mit Garantiefunktion\"\neingefügt und die Angabe \"§ 152 a des Strafgesetzbuches\" durch die Angabe \"§ 152\nb des Strafgesetzbuches\" ersetzt. Ferner wurden seit In-Kraft-Treten des § 100 c\nStPO einige der in Absatz 1 Nr. 3 in Bezug genommenen Strafrechtsnormen geändert. Für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist insbesondere die Änderung\nvon § 129 a StGB durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2836).\n\n Die Überwachung darf nach § 100 d Abs. 2 StPO nur durch eine Staatsschutzkammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug auch durch ihren Vorsitzenden angeordnet werden. Sie ist nach § 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO auf höchstens vier Wochen zu\nbefristen. Eine begrenzte Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für die Vernichtung der angefallenen Daten verweist § 100 d Abs. 4 Satz 3 StPO\n\n\n                                         8/84\n\nauf Vorschriften über die Telefonüberwachung in § 100 b StPO. Hinsichtlich des Abhörens und Aufzeichnens von Gesprächen des Beschuldigten mit Zeugnisverweigerungsberechtigten differenziert § 100 d Abs. 3 StPO zwischen den in § 53 StPO\ngenannten Berufsgeheimnisträgern und den nach den §§ 52 und 53 a StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen und Berufshelfern. Für Gespräche der Berufsgeheimnisträger gilt ein Beweiserhebungsverbot. Bei Angehörigen und Berufshelfern sieht die Regelung hingegen nur ein Beweisverwertungsverbot vor, das nicht\nabsolut gilt, sondern ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit gestellt wird. § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO regelt die Verwertung von Zufallserkenntnissen. Nach § 100 d Abs. 6 StPO ist ein Rechtsmittel auch nach Beendigung der Maßnahme zulässig.\n\n Die neuen Regelungen des § 100 d StPO lauten:                                          35\n\n (2) Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 dürfen nur durch die in § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts angeordnet\nwerden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen\nAnordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer\nbestätigt wird. § 100 b Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.\n\n (3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 ist eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, dass sämtliche aus der Maßnahme\nzu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen\nder §§ 52 und 53 a dürfen aus einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis\nzum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar; außerdem muss dieser Umstand bei der\nPrüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Über die Verwertbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Gericht.\n\n(4) Eine Anordnung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 ist auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. § 100 b Abs. 4 und 6 gilt\nsinngemäß.\n\n(5) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel         39\nnach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu\nBeweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung\nErkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 a bezeichneten Straftat benötigt werden. Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung\n\n\n                                         9/84\n\nErkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nStraftat benötigt werden.\n\n(6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 kann der Beschuldigte, in den Fällen des § 100 c Abs. 2 Satz 5 auch der Inhaber dieser Wohnung, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise\ndes Vollzugs beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in\nAbsatz 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befasste Gericht. Dieses kann\nüber die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschließt.\n\n  § 100 e Abs. 1 StPO regelt die Pflicht der Staatsanwaltschaft, der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde über Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO zu berichten. Im Rahmen des Berichts ist unter anderem auch auf den Erfolg der Maßnahme und die Benachrichtigung der Betroffenen oder auf die Gründe für ihr\nUnterbleiben einzugehen. Ferner konkretisiert § 100 e Abs. 2 StPO die bereits durch\nArt. 13 Abs. 6 GG begründete Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem\nBundestag. § 100 e StPO lautet:\n\n(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde      42\nspätestens drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1\nNr. 3 über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahme sowie über\ndie erfolgte Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren\nnach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines entsprechenden Berichtes verpflichtet.\n\n(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1\nNr. 3.\n\n § 100 f StPO betrifft die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse. Die bei der           44\nÜberwachung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ermittelten personenbezogenen Informationen dürfen grundsätzlich nur für Zwecke eines Strafverfahrens verwertet werden. Dieses kann das Verfahren sein, in dem die Maßnahme angeordnet wurde, oder\nein anderes eine Katalogtat des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO betreffendes Strafverfahren (§ 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO). Absatz 1 lässt weiter in eingeschränktem Umfang\ndie Verwertung auch für präventiv-polizeiliche Zwecke zu. § 100 f StPO sieht vor:\n\n(1) Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100 c                 45\nAbs. 1 Nr. 3 ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens\n(§ 100 d Abs. 5 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für\nLeben, Leib oder Freiheit einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögenswerte\nverwendet werden.\n\n\n\n                                         10/84\n\n(2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme             46\nerlangt worden, die der Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 entspricht, dürfen sie\nzu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden.\n\n  Schließlich wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität die Vorschriften über die Benachrichtigung der Betroffenen teilweise neu gefasst. Die Benachrichtigungsregelung für Maßnahmen nach § 100 c\nAbs. 1 Nr. 3 StPO entspricht den für die Telefonüberwachung und das Abhören außerhalb von Wohnungen geltenden Vorschriften. Jedoch bedarf die Zurückstellung\nder Benachrichtigung in den Fällen des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO über sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme hinaus der richterlichen Zustimmung, für die bis\nzur Erhebung der öffentlichen Klage das für die Anordnung zuständige, danach das\nmit der Strafsache befasste Gericht zuständig ist. Die Unterlagen über die Maßnahme werden zunächst nicht zu den Akten genommen, sondern bei der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Vorgang oder in den Handakten verwahrt. Ihre Übernahme in die Hauptakten ist an die Benachrichtigung gekoppelt. Die Absätze 1 und 4\ndes § 101 StPO lauten derzeit wie folgt:\n\n(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81 e, 99, 100 a, 100 b, 100 c Abs. 1 Nr. 1          48\nBuchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100 d, 100 g und 100 h) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen\nkann. Erfolgt in den Fällen des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100 d Abs. 2 Satz 1 genannte, danach das mit\nder Sache befasste Gericht.\n\n(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1             49\nNr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den\nAkten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\nsind.\n\n                                          II.\n  1. Die Beschwerdeführer zu 1 wenden sich mit ihrem Antrag unmittelbar gegen             50\nArt. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1998. Weiter\nrichtet sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Ermächtigung zum\nelektronischen Abhören in Wohnräumen in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StPO sowie gegen die geänderten Benachrichtigungsvorschriften in § 101 Abs. 1 und 4\nStPO. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2\nAbs. 1, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 sowie aus\n\n\n                                         11/84\n\nArt. 19 Abs. 4 GG verletzt.\n\n  a) Sie führen aus, es sei ihnen nicht bekannt, ob gegen sie Maßnahmen nach              51\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO bereits angeordnet worden seien. Nach den angegriffenen\nRegelungen könne von derartigen Maßnahmen weder vor noch während ihrer Durchführung Kenntnis genommen werden. Auch nach Beendigung der Maßnahme könne\neine Benachrichtigung für Monate oder gar Jahre unterbleiben. Unter diesen Umständen sei die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zulässig.\n\n b) In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Grundgesetzänderung nicht die Anforderungen erfülle, die nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19\nAbs. 2 GG an eine Verfassungsänderung zu stellen seien. Die Grundgesetzänderung\ndiene - anders als es das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15. Dezember\n1970 (BVerfGE 30, 1) für die Änderung des Art. 10 GG festgestellt habe - nicht dem\nSchutz der Verfassung, sondern nur der Ermöglichung wirksamerer Strafverfolgung.\nZwar sei auch die effektive Strafverfolgung ein wichtiges Rechtsgut. Sie rechtfertige\naber selbst dann, wenn es um Schwerkriminalität gehe, keine elementaren Grundrechtseinschränkungen. Diese genügten nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.\n\n  Gegen die Geeignetheit der Maßnahme spreche bereits, dass sich das organisierte         53\nVerbrechen ohne weiteres auf die Abhörmaßnahmen einstellen könne. Zudem fehle\nes bisher an jeglichem Beleg für die Erforderlichkeit der akustischen Wohnraumüberwachung. Sie bleibe auch nach den ersten Erfahrungen mit diesem Instrument zweifelhaft. Ein Großteil der Maßnahmen sei nach den jährlichen Berichten der Bundesregierung für das Strafverfahren nicht relevant gewesen. Unter den Betroffenen sei\nzudem jeweils eine hohe Anzahl Nichtbeschuldigter. Eine derart geringe Relevanz\nkönne die massive Grundrechtseinschränkung durch Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG nicht\nrechtfertigen. Zu beanstanden seien in Ansehung des tief greifenden Grundrechtseingriffs auch die in Art. 13 Abs. 3 GG vorausgesetzte geringe Verdachtsschwelle\n(einfacher Tatverdacht) und die fehlende Bestimmtheit des Begriffs der besonders\nschweren Straftaten. Damit stehe das Grundrecht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers, der den Straftatenkatalog nach Belieben gestalten und erweitern könne.\n\n  Ungeachtet dessen scheitere die Grundgesetzänderung vor allem daran, dass sie           54\neinen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berühre, der der öffentlichen\nGewalt schlechthin entzogen sei. Dies folge einerseits aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte und zum anderen aus dem Kern der Persönlichkeit als Teil\nder unantastbaren Würde des Menschen. In diesen Kernbereich werde durch die\nGrundgesetzänderung eingegriffen. Wenn man in seiner Wohnung nicht mehr sicher\nsein könne, im privaten und intimen Kreis, ja sogar bei Selbstgesprächen nicht belauscht zu werden, so bleibe vom Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nnichts mehr übrig. Auf das Telefonieren und Briefeschreiben könne gegebenenfalls\nverzichtet werden, auf eine letzte Rückzugsmöglichkeit in der eigenen Wohnung\nnicht. Auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 31, 296) sehe das Mithören und Ver-\n\n\n\n                                         12/84\n\nwerten von Wohnungsgesprächen als Eingriff in den Wesensgehalt und Kernbereich\nprivater Lebensgestaltung an. Nach alledem handele es sich bei Art. 13 Abs. 3 bis 6\nGG um verfassungswidriges Verfassungsrecht.\n\n  Darüber hinaus verstoße die Regelung der Benachrichtigungspflicht gegen Art. 19         55\nAbs. 4 GG. Die Benachrichtigung könne ohne richterliche Zustimmung bis zu sechs\nMonate nach Beendigung der Maßnahme, mit richterlicher Zustimmung auch noch\nlänger zurückgestellt werden. Es sei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass\nsich die Betroffenen gegen unberechtigte Eingriffe in ihre Intimsphäre nicht zeitnah\nzum Eingriff wehren könnten. Die Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten verdeckten Ermittlers könne das Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes nicht außer Kraft setzen, da die Ausnahmeregelung des Art. 19 Abs. 4\nSatz 3 GG nur Maßnahmen nach Art. 10 Abs. 2 GG erfasse.\n\n Mit Schriftsatz vom 29. August 2001 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass          56\nder Beschwerdeführer zu 1a verstorben sei. Seine Ehefrau beabsichtige, als Alleinerbin des Verstorbenen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortzuführen.\n\n  2. Die Beschwerdeführer zu 2 wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten\nKriminalität und mittelbar gegen das Gesetz zur Änderung des Art. 13 GG. Sie rügen\ndie Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1\nGG. Sie halten § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 und 5, § 100 d Abs. 2 bis 5, §§ 100\ne und 100 f sowie § 101 Abs. 1 und 4 StPO für verfassungswidrig.\n\n  a) Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die angegriffenen gesetzlichen            58\nBestimmungen unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen zu sein. § 100 c Abs. 1\nNr. 3 StPO gestatte den Ermittlungsbehörden, unmittelbar und heimlich in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer einzugreifen, ohne dass gegen sie ein Verdacht der Beteiligung an einer strafbaren Handlung bestehe. Dadurch,\ndass § 101 StPO ein dauerhaftes Unterbleiben der Benachrichtigung ermögliche,\nschließe das Gesetz zudem eine gerichtliche Anfechtung der Einzelmaßnahmen aus.\nOb die Beschwerdeführer etwas von dem Lauschangriff erführen und dagegen\nRechtsmittel einlegen könnten, hänge völlig von Überlegungen der Exekutive und damit von Umständen ab, die die Beschwerdeführer nicht beeinflussen könnten. Dass\neine Benachrichtigung überwiegend nicht stattfinde, zeigten die jährlichen Berichte\nder Bundesregierung an den Bundestag, wonach in 69 vom Hundert der Fälle keine\nBenachrichtigung erfolgt sei. Eine Erschöpfung des Rechtswegs sei danach nicht\nmöglich, weil die Beschwerdeführer sonst darauf verwiesen wären, vorbeugende Unterlassungsklage zu erheben, ohne in der Lage zu sein, dazu konkrete Umstände\nvorzutragen. Es liege auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse und beruflichen Betätigung auch nicht außerhalb jeder plausiblen Wahrscheinlichkeit, dass sie Gegenstand eines Lauschangriffs würden oder bereits geworden seien. Es stelle sich als\nproblematische Forderung dar, wenn sie zur Wahrung ihrer Grundrechte gehalten\n\n\n\n                                         13/84\n\nwären, von sich aus tatsächliche Umstände vorzutragen, die einen einfachen Tatverdacht gegen sie begründeten, und damit diejenige Ermittlungsmaßnahme ermöglichten, deren Verfassungswidrigkeit sie geltend machten.\n\n b) Zur Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde führen die Beschwerdeführer im          59\nWesentlichen aus:\n\n Für die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen sei nicht nur von            60\nBedeutung, ob diese dem Art. 13 GG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März\n1998 entsprächen. Vorrangig sei vielmehr die Frage, ob die Verfassungsänderung ihrerseits mit dem Verfassungsgrundsatz der unverletzbaren Menschenwürde vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt darauf hingewiesen, dass es\neinen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung geben müsse, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei. Dabei komme der Wohnung eine besondere Bedeutung zu.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings erhebliche Eingriffe in den privaten       61\nBereich zugelassen. Folge man seiner so genannten Tagebuch-Entscheidung mit\nden außerordentlich weiten Einschränkungen der unantastbaren Privatsphäre, dann\nseien zumindest wirksame Vorkehrungen für den Grundrechtsschutz zu verlangen.\nDer Gesetzgeber müsse die erforderlichen Abwägungen unter Berücksichtigung des\nGebots der Normenklarheit selbst vornehmen. Verfassungsrechtlich notwendig sei\nferner eine nachträgliche Benachrichtigung über das Eindringen in die Privatsphäre,\ndie allein eine gerichtliche Kontrolle in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleiste. Die gesetzgeberische Verpflichtung zur Grundrechtssicherung sei umso größer, je näher die staatlichen Eingriffe auf den engsten Persönlichkeitsbereich einwirkten. Das heimliche Abhören eines vertraulich gesprochenen Worts in der eigenen\nWohnung des Betroffenen sei der schärfste Grundrechtseingriff zur staatlichen Informationsgewinnung überhaupt. Der Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre erfordere, dass die Rechtsordnung schon hinsichtlich der Zulässigkeit des Abhörens\nsachgerecht unterscheide und nicht erst bei der Frage der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse.\n\n  Diesen Grundsätzen würden die angegriffenen Vorschriften nicht gerecht. Art. 13         62\nAbs. 3 GG ermögliche nicht nur einen Verstoß gegen grundlegende Persönlichkeitsrechte, sondern lasse auch eine Verletzung der Menschenwürde zu. Die Vorschrift löse sich schon nach ihrem Wortlaut von der angeblichen Zweckbestimmung des\nLauschangriffs, da sie keinerlei Beschränkungen auf Straftaten der Organisierten Kriminalität enthalte. Ferner sei zu beanstanden, dass mit dem einfachen Anfangsverdacht und der unverhältnismäßigen Erschwerung der Ermittlungen eine sehr niedrige\nEingriffsschwelle in Art. 13 Abs. 3 GG benannt werde, während weitaus weniger intensive Eingriffe nach der Strafprozessordnung einen dringenden Tatverdacht voraussetzten. Die Vorschrift erlaube darüber hinaus Grundrechtseingriffe zu Lasten\nvon Personen, die keinerlei Anlass hierfür durch ihr eigenes Verhalten gegeben hätten. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 3 GG lasse es offen, ob das Abhören nur zulässig\n\n\n\n                                         14/84\n\nsei, wenn der Beschuldigte sich tatsächlich in der Wohnung aufhalte, oder ob allein\ndie anfängliche Vermutung eines solchen Aufenthalts für ein weiteres Abhören ausreichend sei. Auch § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO enthalte insoweit keine Präzisierung.\nDie Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften zeige sich auch anhand\nder jährlichen Berichte der Bundesregierung über die durchgeführten Lauschangriffe.\nDabei falle nicht nur ins Gewicht, dass überwiegend Nichtbeschuldigte von den bisher durchgeführten Lauschangriffen betroffen gewesen seien. Nicht zu übersehen\nseien auch die geringe Anzahl bisher durchgeführter Ermittlungsmaßnahmen nach\nden angegriffenen Vorschriften und die noch geringere Zahl relevanter Erkenntnisse\nfür die sich anschließenden Strafverfahren. Angesichts dieser praktischen Erfahrungen könne keine Rede davon sein, dass der große Lauschangriff ein unverzichtbares\nInstrument der Strafverfolgung sei, denn er habe in der Realität offenkundig keine signifikante Bedeutung erlangt.\n\n Die auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 3 und 6 GG eingeführten Vorschriften der         63\nStrafprozessordnung seien auch dann als verfassungswidrig anzusehen, wenn man\nentgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht von einer Vereinbarkeit der Verfassungsänderung mit Art. 79 Abs. 3 GG ausgehe. Schon der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO gehe weit über den Bereich der besonders\nschweren Straftaten hinaus. Es handele sich zwar durchweg um Straftaten nicht unerheblicher Bedeutung, jedoch gefährdeten keineswegs alle Tatbestände die Grundsätze des Rechtsstaats in einer Weise, dass die Strafverfolgung dieser Taten\nschwerwiegende Grundrechtseingriffe der hier in Rede stehenden Art rechtfertigen\nkönne. Die Vorschrift verstoße außerdem deshalb gegen Art. 13 Abs. 3 GG, weil sie\nüber den Wortlaut der Grundrechtsnorm hinaus Eingriffe auch zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters zulasse. Die erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens\neingefügten Verwertungsverbote bewirkten keinen hinreichenden Schutz nicht beschuldigter Dritter gegen die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe. Mit dem wortreichen Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 100 d Abs. 3 StPO habe\nsich der Gesetzgeber seiner Verantwortung entzogen und gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen. Insbesondere wenn es um das Belauschen eines Gesprächs\nvon Ehepartnern gehe, die selbst nicht Beschuldigte seien, könne es keine Abwägung mit Strafverfolgungsinteressen geben, da jedenfalls dann der Kernbereich des\nPersönlichkeitsrechts betroffen sei.\n\n  Die angegriffenen Vorschriften verletzten ferner das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103\nAbs. 1 GG. § 100 d Abs. 6 StPO sehe zwar eine nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Lauschangriffs vor. Dadurch, dass das Gesetz erlaube, eine Benachrichtigung auf Dauer zu unterlassen, würden die Betroffenen indes potentiell rechtlos\ngestellt. Komme das Gericht nach sechs Monaten zu dem Ergebnis, dass Gründe für\neinen weiteren Aufschub der Benachrichtigung gegeben seien, finde eine nochmalige gerichtliche Prüfung gemäß § 101 Abs. 1 StPO nicht mehr statt. Erst nach weiteren vier Jahren setze eine Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft ein, ohne dass das\n\n\n\n                                         15/84\n\nGesetz jedoch eine Maximalfrist bestimme, nach deren Ablauf die Benachrichtigung\nzu erfolgen habe. Auch die Berichte der Bundesregierung seien hinreichender Beleg\ndafür, dass eine Benachrichtigung in der Praxis überwiegend unterbleibe. Die Regelung des Art. 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e Abs. 2 StPO über den Bericht\nder Bundesregierung an den Bundestag schaffe keinen Ersatz für die gerichtliche\nKontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie lasse jede Präzisierung insbesondere hinsichtlich der Tatsachen vermissen, die der Bericht zu enthalten habe. Eine\nwirksame Kontrolle könne das zuständige Gremium des Bundestags schon deshalb\nnicht ausüben, weil ihm geheimhaltungsbedürftige Umstände, wie etwa die Gründe\nfür die Zurückstellung der Benachrichtigung eines Betroffenen, nicht mitgeteilt würden. Mit Art. 103 Abs. 1 GG sei es unvereinbar, dass nach § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO\ndas Gericht der Hauptsache im Rahmen seiner Entscheidung über die Benachrichtigung vom Inhalt des Lauschprotokolls Kenntnis nehmen könne, der Angeklagte hiervon aber nichts erfahre. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sich das Gericht bei\nseiner Urteilsfindung nicht von den durch das Lauschprotokoll bekannt gewordenen\nTatsachen beeinflussen lasse.\n\n  Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999         65\n(BVerfGE 100, 313) zu den erweiterten Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes\nmachen die Beschwerdeführer außerdem mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 geltend,\ndass es der Gesetzgeber unterlassen habe, für die Weitergabe der aus dem Lauschangriff gewonnenen Informationen nach § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1\nStPO eine Kennzeichnungspflicht vorzusehen. Auch die Vernichtungsregelung nach\n§ 100 d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil danach diejenigen Unterlagen vernichtet\nwerden könnten, die der Betroffene zum Nachweis der Rechtswidrigkeit eines gegen\nihn gerichteten Lauschangriffs benötige.\n\n                                        III.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben schriftlich Stellung genommen: das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Datenschutzbeauftragten der\nLänder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und\nSachsen-Anhalt, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Richterbund und\ndie Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft.\n\n 1. Das Bundesministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.\n\n a) Prüfungsmaßstab für die Grundgesetzänderung sei allein Art. 79 Abs. 3 GG, der      68\nwegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen sei. Die Änderung des Art. 13\nAbs. 3 GG eröffne keinen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater\nLebensgestaltung. Die Grenze zwischen dem unantastbaren Kernbereich und dem\ndem staatlichen Zugriff offen stehenden Bereich des privaten Lebens lasse sich abs-\n\n\n                                        16/84\n\ntrakt nur schwer beschreiben. Sie könne letztlich nur auf Grund einer Abwägung\nzwischen hochrangigen Verfassungsgütern ermittelt werden. Die Einschränkung des\nGrundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung beruhe auf einer Abwägung dieses\nGrundrechts mit dem ebenfalls hochrangigen Verfassungsgut einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung. Der Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung habe der verfassungsändernde Gesetzgeber durch eine\nstrikte Begrenzung der Eingriffsvoraussetzungen Rechnung getragen.\n\n  Der Eingriff sei auf besonders schwere Straftaten beschränkt worden. Von einer Bezugnahme auf die Organisierte Kriminalität sei abgesehen worden, weil es sich hierbei nicht um einen rechtstechnischen, sondern nur um einen deskriptivkriminalitätsphänomenologischen Begriff handele. Durch Art. 79 Abs. 3 GG sei es\nnicht geboten, die Verdachtsschwelle auf den dringenden Tatverdacht anzuheben.\nDer dringende Tatverdacht sei auf die Anordnung der Untersuchungshaft zugeschnitten. Für Ermittlungsmaßnahmen könne er nicht verlangt werden, da diese die Begründung eines für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts\nerst ermöglichen sollten. Durch das Erfordernis, dass sich der Beschuldigte in der\nWohnung vermutlich aufhalte, und durch die strenge Subsidiarität werde der betroffene Personenkreis erheblich eingeschränkt. Art. 13 Abs. 3 GG dürfe zudem nicht isoliert aus seinem Wortlaut heraus ausgelegt werden. Bei der Entscheidung über den\nEinsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen müssten\nvielmehr die Grundrechte der Betroffenen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber\nsei dem durch eine starke Begrenzung der Zulässigkeit der Maßnahme in Wohnungen Nichtbeschuldigter und durch Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote nachgekommen. Die Richter müssten darüber hinaus bei jeder Anordnung die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme überprüfen.\n\n b) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des Gesetzes           70\nzur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität seien mit dem\nGrundgesetz ebenfalls vereinbar. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO stehe mit Art. 13 Abs. 3\nGG in Einklang. Bei den aufgeführten Delikten handele es sich um besonders schwere Straftaten. Der Umstand, dass der Straftatenkatalog weit gefasst worden sei, begründe keinen Verfassungsverstoß. Allerdings sei § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine akustische Überwachung von\nWohnungen nicht in Betracht komme, wenn sich der Verdacht von vornherein auf ein\nVergehen in einem minderschweren Fall richte. Auch § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO\nentspreche den Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG für die Begrenzung des Eingriffs in das Grundrecht Nichtbeschuldigter.\n\n  Die Einschränkung der Benachrichtigungspflicht durch § 101 Abs. 1 StPO sei mit       71\nArt. 13 Abs. 3 sowie mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorschrift stelle klar, dass die Benachrichtigung nur aufgeschoben werde, nicht aber\ngänzlich unterbleiben dürfe. Die Zurückstellung der Benachrichtigung über sechs Monate hinaus sei zudem von einer richterlichen Zustimmung abhängig. Im Übrigen sei\nin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass es staatli-\n\n\n                                        17/84\n\nche Aufgaben gebe, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürften.\n\n  Bei der Regelung zum Schutze der Zeugnisverweigerungsrechte habe der Gesetzgeber eine sachgerechte Differenzierung vorgenommen. Grund für die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 StPO sei nicht ein absolut geschütztes Vertrauensverhältnis, sondern die Rücksicht auf eine mögliche Zwangslage des Zeugen. Daher sei\nes nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber für diesen Personenkreis nur ein Beweisverwertungsverbot nach Maßgabe einer Abwägungsentscheidung vorgesehen habe.\nDie angegriffenen Regelungen genügten auch insgesamt dem Bestimmtheitsgebot.\nEine weiter gehende Präzisierung der Voraussetzungen sei dem Gesetzgeber nicht\nmöglich gewesen, weil die Maßnahmen in erheblichem Umfang auf Prognosen beruhten, die einer begrifflichen Fixierung nicht zugänglich seien. Den Richtern müsse\ndie Möglichkeit verbleiben, den vielfältigen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu\ntragen.\n\n 2. Die Bayerische Staatsregierung sieht die Verfassungsbeschwerden teilweise als      73\nunzulässig und im Übrigen als unbegründet an.\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1 sei unzulässig, soweit        74\nsie sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes richte, da\nArt. 13 Abs. 3 GG erst der einfachgesetzlichen Umsetzung bedürfe und damit noch\nkeine Rechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer auslöse. Zulässigkeitsbedenken\nbestünden auch gegen die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. Hinsichtlich der in Art. 13 Abs. 6 GG, § 100 e StPO enthaltenen Bestimmungen über die\nBerichtspflicht der Bundesregierung und der Staatsanwaltschaften fehle es an einer\nBetroffenheit in eigenen Rechten. Unzulässig sei die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführer zu 2 auch insoweit, als sie erstmalig mit nachgereichtem Schriftsatz vom 17. Juli 1999 die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in § 100 d Abs. 4\nSatz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 100 f StPO zum Gegenstand ihrer Ausführungen machten. Die Rüge sei insoweit verspätet.\n\n  b) Die Änderung des Art. 13 GG verstoße nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG. Die Ewigkeitsklausel solle nicht einen Wandel, sondern lediglich die Aushöhlung der Verfassung verhindern. Die Ermächtigung zur elektronischen Wohnraumüberwachung berühre nicht die unantastbare Menschenwürde. Die Annahme, dass alle in\nWohnungen geführten Unterhaltungen zum unantastbaren Privatbereich gehörten,\nsei unhaltbar. Erst im konkreten Einzelfall und auf der Grundlage des verfassungskonkretisierenden Gesetzesrechts könnten die in Rede stehenden Gemeinwohlbelange des Schutzes vor Straftaten einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht\nandererseits gegeneinander abgewogen und zum Ausgleich gebracht werden. Wenn\nder verfassungsändernde Gesetzgeber das Recht der räumlichen Privatsphäre in\nSonderfällen einschränke, um eine im überragenden Interesse liegende Verfolgung\nbesonders schwerer Straftaten zu ermöglichen, dann stelle er den Kerngehalt des\nArt. 13 Abs. 1 GG nicht zur Disposition, sondern lege ihn seiner Neugestaltung zu\nGrunde.\n\n\n\n                                        18/84\n\n  Auch die angegriffenen strafprozessualen Vorschriften seien verfassungsrechtlich        76\nnicht zu beanstanden. Bei der Festlegung der besonders schweren Straftaten komme dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Art. 13 Abs. 3 GG schließe die\nDurchführung der Überwachung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters nicht\naus. Sie sei Bestandteil der Verfolgung einer Tat. Eine akustische Überwachung dürfe ausnahmslos nur auf den Beschuldigten zielen. Eingriffe in die Rechte Dritter seien\nzudem einem ultima ratio-Vorbehalt unterworfen. Die Datenvernichtungsvorschriften\nstellten eine zusätzliche Schutzmaßnahme dar, die die umfassenden Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote noch ergänzten. Das von den Beschwerdeführern gezeichnete Bild eines hemmungslosen Belauschens treffe nicht zu. Nach\nden bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass nur äußerst selten von\nMaßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht werde.\n\n  Die Neufassung des § 101 StPO halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.         77\nDer Gesetzgeber habe auf Grund einer zutreffenden Abwägung der betroffenen\nRechtsgüter eine Zurückstellung der Benachrichtigung nach richterlicher Bestätigung\nvorgesehen. Die Benachrichtigungspflicht werde zusätzlich durch die Berichtspflichten nach § 100 e StPO flankiert. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass der dem\nBundestag erstattete Bericht für eine Einzelfallkontrolle ungeeignet sei, gehe ins Leere, weil § 100 e Abs. 2 StPO der gesetzgeberischen Beobachtung der Normeffizienz\nsowie der politischen Kontrolle diene, nicht aber eine nachgehende parlamentarische\nRechtmäßigkeitsprüfung bezwecke. Die gegen die Zuständigkeitsbestimmung in\n§ 101 Abs. 1 Satz 3 StPO erhobenen Einwände seien ebenfalls nicht berechtigt.\nArt. 103 Abs. 1 GG werde durch diese Vorschrift schon deshalb nicht verletzt, weil\ndie Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung im Falle der Fortdauer ihrer Geheimhaltung bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung außer Betracht blieben.\nSchließlich würden auch Möglichkeiten einer weiteren Verwendung der gewonnenen\nDaten präzise und bereichsspezifisch durch § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f StPO\ngeregelt.\n\n 3. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz teilt mit, dass er die vorgenommenen Änderungen des Art. 13 GG mitgetragen habe. Den von ihm eingebrachten\nEmpfehlungen sei im Wesentlichen Rechnung getragen worden. Das gelte insbesondere für die Beschränkung der Ermittlungsmaßnahme auf die Verfolgung besonders\nschwerer Straftaten. Die vorgesehenen Schutzvorkehrungen sehe er als ausreichend\nan. Auch die Benachrichtigungspflicht genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Durch die Notwendigkeit einer richterlichen Zustimmung für die weitere Zurückstellung einer Benachrichtigung könne einer willkürlichen Umgehung der Verpflichtung wirksam entgegengetreten werden. Eine zusätzliche Sicherung stelle die\nBerichtspflicht der Bundesregierung dar, die sich auch auf die Anzahl und die Gründe\nunterbliebener Benachrichtigungen beziehe.\n\n 4. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz, die sich zu den Verfassungsbeschwerden geäußert haben, erheben demgegenüber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Vorschriften. Die akustische Wohnraumüberwachung\n\n\n                                         19/84\n\nschränke die für die Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts und eines menschenwürdigen Lebens unverzichtbare Möglichkeit ein, sich in eine Wohnung zurückzuziehen und von jedermann unbeobachtet zu kommunizieren. Der Erfahrungsbericht\nder Bundesregierung zu den Wirkungen der Wohnungsüberwachung zeige zudem,\ndass die Erforderlichkeit dieser Maßnahme bisher in keiner Weise begründet werden könne. Nicht mit Art. 13 Abs. 3 GG zu vereinbaren sei der Straftatenkatalog\ndes § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO, weil er sich entgegen der verfassungsrechtlichen\nVorgabe nicht auf besonders schwere Straftaten beschränke. Die in § 100 d Abs. 3\nStPO getroffene Regelung über die Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bei Zeugnisverweigerungsberechtigten berücksichtige nicht, dass insbesondere\ndie Unterhaltung von Eheleuten dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sei. § 101 Abs. 1 StPO bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass zu den Beteiligten auch die unvermeidbar Mitbetroffenen\ngehörten. Die Vorschriften über die Verwertung von Zufallsfunden blieben hinter den\ndatenschutzrechtlichen Standards zurück, weil nach § 100 d Abs. 5 Satz 2, § 100 f\nStPO nur die Verwertung zu Beweiszwecken, nicht aber eine Verwertung als Ermittlungsansatz an den Verdacht einer Katalogtat gebunden sei.\n\n  5. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Grundgesetzänderung für vereinbar           80\nmit Art. 79 Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch insoweit begründet, als die angegriffenen einfachgesetzlichen Regelungen nicht sicherstellten, dass\ndie von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen nach einem angemessenen Zeitraum benachrichtigt würden. Das Unterbleiben jeglicher Benachrichtigung\nsei die denkbare Konsequenz des § 101 StPO, der die Benachrichtigungspflicht umfassenden Einschränkungen unterwerfe. § 101 StPO verstoße deshalb gegen Art. 19\nAbs. 4 GG. Zu beanstanden sei außerdem, dass nach § 100 d Abs. 3 Satz 4 StPO eine Überwachung des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger bereits dann zulässig sei, wenn der Verdacht einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bestehe. Dies widerspreche der Rechtsgarantie des\nunüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem. Eine\nEinschränkung komme nur in Betracht, wenn der Strafverteidiger einer Täterschaft\noder Teilnahme an einer Katalogtat verdächtig sei.\n\n  6. Nach Auffassung des Deutschen Richterbundes bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Vorschriften. Mit dem Richtervorbehalt\nin § 100 d Abs. 2 StPO habe der Gesetzgeber eine hinreichende verfahrensrechtliche Sicherung vorgesehen. Auch die ausgewählten Katalogtaten seien unter dem\nGesichtspunkt der Schwere des Vorwurfs nicht zu beanstanden.\n\n 7. Die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft weist         82\ndarauf hin, dass die Zweifel an der Erforderlichkeit des \"Großen Lauschangriffs\" und\nan der im Gesetzgebungsverfahren aufgestellten Behauptung, dieser sei ein unverzichtbares Mittel der Verbrechensbekämpfung, durch die geringe Zahl jährlicher Anordnungen bestätigt worden seien. Ungeachtet der bestehenden Bedenken gegen\ndie materielle Eingriffsnorm komme der Ausgestaltung des Richtervorbehalts mit\n\n\n                                        20/84\n\nBlick auf die Eingriffstiefe der Maßnahme besondere Bedeutung zu. Hier seien über\ndie gesetzlichen Regelungen hinaus zusätzliche Sicherungen verfassungsrechtlich\ngeboten. Dem US-amerikanischen Vorbild entsprechend sollte das Prinzip der persönlichen Verantwortung der zuständigen Richter gegenüber den Betroffenen und\nder Öffentlichkeit bestehen. Das setze eine Verpflichtung der Staatsschutzkammer\nzur Verlaufs- und Erfolgskontrolle voraus. Die Kammer müsse auch die Befugnis zum\njederzeitigen Abbruch der Abhörmaßnahme sowie zur Löschung dem Verwertungsverbot unterliegender Informationen haben. Notwendig sei schließlich eine Erhöhung\nder Prüfungs- und Begründungsanforderungen gerade bei Verlängerungen der Überwachungsmaßnahme.\n\n                                         IV.\n In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die            83\nBundesregierung, der Generalbundesanwalt, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Datenschutzbeauftragten der Länder Berlin und Sachsen-Anhalt, der\nDeutsche Richterbund, die Bundesfachgruppe Justiz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft sowie als Sachverständige Professor Dr. Kerner, Professor Dr. Pfeiffer,\nPrivatdozent Dr. Kinzig, Oberstaatsanwalt Dr. Thiel und Vorsitzender Richter am\nLandgericht Schaberg.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind überwiegend zulässig.                                   84\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a hat sich allerdings              85\ndurch seinen Tod erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>). Die Fortführung des Verfahrens durch die Ehefrau als Alleinerbin ist nicht zulässig. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher\nRechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die\nder Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 6,\n389 <442 f.>; 17, 86 <90 f.>; 23, 288 <300>; 37, 201 <206>; 69, 188 <201>). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt bei\nder Ehefrau des verstorbenen Beschwerdeführers nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde verfolgt allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen.\n\n Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren             86\ndurch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 gegen § 100 d Abs. 4                87\nSatz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 100 f Abs. 1 StPO ist unzulässig, weil sie insoweit nicht\n\n\n                                         21/84\n\ninnerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben worden ist.\n\n  Die angegriffenen Normen, in denen zum einen die Verwendung der gewonnenen            88\nErkenntnisse außerhalb des betreffenden Ermittlungsverfahrens und zum anderen\ndie Vernichtung nicht mehr benötigter Daten geregelt werden, sind durch Art. 2 des\nGesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in die\nStrafprozessordnung eingefügt worden. Das Gesetz ist nach seinem Art. 7 am 9. Mai\n1998 in Kraft getreten. Erst mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 haben die Beschwerdeführer zu 2 die Regelungen über die Verwendung und Vernichtung der gewonnenen\nDaten zum Gegenstand ihrer Ausführungen gemacht.\n\n  Bei der Rüge handelt es sich nicht lediglich um eine nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Ergänzung des Vortrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, sondern um eine nach Fristablauf unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstands.\nNach § 92 BVerfGG bedarf es der genauen Bezeichnung des Hoheitsakts, der mit\nder Verfassungsbeschwerde angegriffen werden soll (vgl. BVerfGE 8, 141 <142>).\nBei Rechtsnormen reicht es daher regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum\nGegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die\nexakte Bezeichnung der einzelnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen\nBestimmungen. Die genannten datenschutzrechtlichen Normen haben im ursprünglichen Verfassungsbeschwerdeschriftsatz jedoch noch keinerlei Erwähnung gefunden.\n\n                                         III.\n Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. Den Beschwerdeführern             90\nzu 1b und 2 fehlt insbesondere nicht die Beschwerdebefugnis. Diese setzt, wenn eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben wird, voraus,\ndass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 100, 313\n<354>). Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den Angriff gegen die Vorschriften\nder Strafprozessordnung erfüllt.\n\n  1. An einer unmittelbaren Betroffenheit fehlt es allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer zu 1b neben den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen der Strafprozessordnung unmittelbar auch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom\n26. März 1998 angreift. Der mit der Grundgesetzänderung eingefügte Art. 13 Abs. 3\nGG gibt keine verfassungsunmittelbare Befugnis zum Grundrechtseingriff, sondern\nbedarf der Ausführung durch einfaches Gesetz. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Grundrechtsschranke hat der Gesetzgeber mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vorgenommen.\n\n Die Gültigkeit der einfachgesetzlichen Regelungen, insbesondere der strafprozessualen Befugnis zur akustischen Wohnraumüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3\nStPO, hängt indessen von der Unbedenklichkeit der Grundgesetzänderung ab. Die\ngegen die Änderung des Art. 13 GG erhobenen Einwendungen sind unter diesen\n\n\n                                        22/84\n\nUmständen nicht als selbständige Rügen anzusehen, deren Unzulässigkeit gesondert festzustellen wäre, sondern als Anregung zur inzidenten Nachprüfung der Zulässigkeit der Verfassungsänderung, soweit sie für die Verfassungsmäßigkeit der\nangegriffenen Vorschriften von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 30, 1 <17>). Diese\nNachprüfung gehört zu der in diesem Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gestellten Aufgabe.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b und 2 erfüllen die genannte Zulässigkeitsvoraussetzung, soweit sie gegen die gesetzliche Ermächtigung\nzur akustischen Wohnungsüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO und weitere in\ndiesem Zusammenhang stehende Regelungen gerichtet sind.\n\n a) Den Beschwerdeführern zu 1b und 2 steht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die von ihnen angegriffenen gesetzlichen Regelungen zu.\n\n Grundsätzlich ist Voraussetzung einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung, dass        95\nein Akt der Rechtsanwendung zwischen die abstrakte gesetzliche Regelung und die\nRechtssphäre der Beschwerdeführer tritt. Ein Beschwerdeführer, der das Gesetz\nselbst angreift, muss deshalb geltend machen können, gerade durch die angegriffene\nRechtsnorm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl.\nBVerfGE 16, 147 <158 f.>; 68, 287 <300>). Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung\nrechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus,\nmuss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den\ngegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde\nerhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde kann sich jedoch ausnahmsweise unmittelbar gegen             96\nein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>) oder\nweil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>). In\nsolchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz\nebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 <16 f.>; 67,\n157 <169 f.>; 100, 313 <354>).\n\n  Beim Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worts in Wohnungen handelt es            97\nsich um Maßnahmen, von denen der Betroffene weder vor noch während der Durchführung etwas erfährt, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Umstand, dass § 101 Abs. 1 StPO eine nachträgliche Benachrichtigung der Beteiligten von den getroffenen Maßnahmen vorsieht,\nsteht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Ihre Erhebung\nunmittelbar gegen das Gesetz ist nicht nur dann zulässig, wenn nach der gesetzlichen Regelung die Betroffenen zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einem heimlichen\nVollzugsakt erhalten, sondern darüber hinaus auch dann, wenn eine nachträgliche\nBekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber auf Grund weit reichender Ausnah-\n\n\n                                         23/84\n\nmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann. Unter diesen Umständen\nist ebenfalls nicht gewährleistet, dass der Betroffene effektiven fachgerichtlichen\nRechtsschutz erlangen kann (vgl. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern <MVVerfG>, LKV 2000, S. 345 <346>). Solche Ausnahmetatbestände\nenthält § 101 Abs. 1 StPO, nach dem die Benachrichtigung erst erfolgt, sobald dies\nohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, von Leib und Leben einer Person, der\nöffentlichen Sicherheit sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten, nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Insbesondere nach den\nbeiden zuletzt genannten Alternativen kann die Mitteilung an die Betroffenen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein.\n\n b) Die Beschwerdeführer zu 1b und 2 sind auch selbst und gegenwärtig durch die          98\nangegriffenen Vorschriften betroffen.\n\n  Die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit\ndurch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen\nGrundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 <169 f.>; 100, 313 <354>). Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon beeinflusst, welche Möglichkeit der\nBeschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313\n<355 f.>). So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt (dazu vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl\n2001, S. 1057) oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann. Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht\nverlangt werden.\n\n In diesem Sinne genügen die Darlegungen der Beschwerdeführer zum Nachweis              100\npersönlicher und gegenwärtiger Betroffenheit, da von ihnen geführte Gespräche Gegenstand einer auf § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO beruhenden Vollzugsmaßnahme werden können. Betroffener ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die akustische Wohnraumüberwachung eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson der\nAnordnung ist.\n\n  Die Möglichkeit, Objekt einer akustischen Wohnraumüberwachung zu werden, besteht praktisch für jedermann und damit auch für die Beschwerdeführer. Der akustischen Überwachung unterliegt nicht nur die eigene Wohnung des Beschuldigten. Es\ndürfen nach § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO auch sämtliche dem Wohnungsbegriff unterfallende Räumlichkeiten Dritter überwacht werden, sofern sich der Beschuldigte darin\nvermutlich aufhält. Damit können Wohnungsinhaber betroffen werden, die selbst unter Tatverdacht stehen, aber auch solche, die lediglich mit einem Beschuldigten in\nKontakt stehen, ohne in die verfolgten Straftaten verwickelt zu sein. Der Überwachung ausgesetzt sind schließlich diejenigen Personen, die sich als unverdächtige\nDritte in der Wohnung des Beschuldigten oder eines anderen, von einer Anordnung\nbetroffenen, Wohnungsinhabers aufhalten. Maßnahmen dürfen nach § 100 c Abs. 3\n\n\n\n                                        24/84\n\nStPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.\n\n                                        C.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, teilweise begründet. Zwar erfüllt die in Art. 13 Abs. 3 GG vorgenommene Verfassungsänderung die Anforderungen des Art. 79 GG. Die angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung stehen\ndemgegenüber nicht in vollem Umfang im Einklang mit dem Grundgesetz.\n\n                                        I.\n Der durch Verfassungsänderung eingefügte Art. 13 Abs. 3 GG ist verfassungsgemäß.\n\n 1. Art. 13 Abs. 3 GG erlaubt eine Beschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht verbürgt dem Einzelnen\neinen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 <75>; 42, 212 <219>; 51, 97 <110>). Art. 13\nAbs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts (vgl. BVerfGE 7, 230 <238>; 65, 1 <40>). Die Norm enthält das an Träger der\nöffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfGE\n76, 83 <89 f.>), aber auch Abhörgeräte in der Wohnung zu installieren oder sie dort\nzu benutzen (vgl. BVerfGE 65, 1 <40>).\n\n Im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13       105\nAbs. 1 GG primär dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer\nAnwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt. Seitdem sind neue Möglichkeiten für\nGefährdungen des Grundrechts hinzu gekommen. Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben es, in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise einzudringen.\nDer Schutzzweck der Grundrechtsnorm würde vereitelt, wenn der Schutz vor einer\nÜberwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, auch wenn sie von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, nicht von der Gewährleistung des Absatzes 1\numfasst wäre. Art. 13 Abs. 3 GG schafft demnach eine konstitutive Beschränkung\ndes Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.\n\n 2. Art. 13 Abs. 3 GG ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.                    106\n\n Art. 13 Abs. 3 GG ist durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom            107\n26. März 1998, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ergänzt hat, in das\nGrundgesetz eingefügt worden (vgl. Art. 79 Abs. 1 GG). Das verfassungsändernde\nGesetz ist gemäß Art. 79 Abs. 2 GG mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit des\nBundestags und des Bundesrats verabschiedet worden.\n\n 3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat auch die materiellrechtlichen Grenzen beachtet, die durch das Grundgesetz einer Verfassungsänderung gezogen sind.\n\n a) Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1     109\n\n\n                                       25/84\n\nund 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), aber\nauch das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als\nGrundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit\n(Art. 1 Abs. 2 GG). In Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung\nauf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit der Einschränkung durch den Gesetzgeber grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar\nsind (vgl. BVerfGE 84, 90 <121>).\n\n  Ebenso sind grundlegende Elemente des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips, die      110\nin Art. 20 Abs. 1 und 3 GG zum Ausdruck kommen, zu achten.\n\n  Art. 79 Abs. 3 GG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht hindert, die positivrechtlichen Ausprägungen\ndieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90\n<120 f.>; 94, 49 <102 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht des verfassungsändernden Gesetzgebers zu respektieren, einzelne Grundrechte zu ändern,\neinzuschränken oder sogar aufzuheben, sofern er die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt. Aus sachgerechten Gründen erfolgende Modifikationen der positivrechtlichen Ausprägung dieser Grundsätze sind dem Gesetzgeber\nnicht verwehrt (vgl. BVerfGE 94, 49 <103 f.>). Was im Rahmen einzelner Grundrechte zum Gewährleistungsinhalt des Art. 1 Abs. 1 GG gehört, ist durch Auslegung der\njeweiligen Grundrechtsnorm eigenständig zu bestimmen.\n\n Verfassungsänderungen sind nicht an der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19             112\nAbs. 2 GG zu messen. Diese Garantie bindet den einfachen, nicht aber den verfassungsändernden Gesetzgeber. Eine Antastung des Wesensgehalts im Sinne von\nArt. 19 Abs. 2 GG kann zwar im Einzelfall zugleich den von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Menschenwürdegehalt eines Grundrechts beeinträchtigen. Der Wesensgehalt ist aber nicht mit dem Menschenwürdegehalt eines Grundrechts gleichzusetzen. Eine mögliche Kongruenz im Einzelfall ändert nichts daran, dass Maßstab für\neine verfassungsändernde Grundrechtseinschränkung allein der durch Art. 79 Abs. 3\nGG geschützte Menschenwürdegehalt eines Grundrechts ist.\n\n b) Art. 13 Abs. 3 GG ist mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n Der Maßstab der Menschenwürde ist mit dem Blick auf die spezifische Situation näher zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann. Die akustische Überwachung von Wohnräumen zu Strafverfolgungszwecken verletzt nicht generell den\nMenschenwürdegehalt von Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG. Allerdings können Art und Weise der Durchführung der Wohnraumüberwachung zu einer Situation führen, in der die Menschenwürde verletzt ist. Dem\nwirkt Art. 13 Abs. 3 GG durch ausdrückliche rechtliche Vorkehrungen entgegen; hinzu kommen weitere durch Verfassungsauslegung ermittelte Vorgaben. Die verfas-\n\n\n                                        26/84\n\nsungsrechtliche Ermächtigung zur Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 3 GG verstößt daher nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG, denn\ndie erforderliche gesetzliche Regelung kann und muss sicherstellen, dass die Menschenwürde im Einzelfall nicht verletzt wird. Die Ermächtigung des Art. 13 Abs. 3 GG\numfasst nur den Erlass von Normen, die dies gewährleisten.\n\n  aa) Die Menschenwürde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 <36>; 45, 187 <227>; 72, 105 <115>). Der Gewährleistungsgehalt dieses auf Wertungen verweisenden Begriffs bedarf der Konkretisierung. Dies geschieht in der Rechtsprechung in Ansehung des einzelnen Sachverhalts\nmit dem Blick auf den zur Regelung stehenden jeweiligen Lebensbereich und unter\nHerausbildung von Fallgruppen und Regelbeispielen (vgl. zu Art. 100 BV etwa Bayerischer Verfassungsgerichtshof, BayVBl 1982, S. 47 <50>). Dabei wird der Begriff der\nMenschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1,\n97 <104>; 27, 1 <6>; 30, 1 <25>; 72, 105 <115 ff.>). Anknüpfend an die Erfahrungen\nin der Zeit des Nationalsozialismus standen in der Rechtsprechung zunächst Erscheinungen wie Misshandlung, Verfolgung und Diskriminierung im Zentrum der\nÜberlegungen. Es ging insbesondere, wie das Bundesverfassungsgericht in einer\nseiner ersten Entscheidungen formulierte, um den Schutz vor \"Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw.\" (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>). Später wurde die\nMenschenwürdegarantie im Hinblick auf neue Gefährdungen maßgebend, so in den\n1980er Jahren für den Missbrauch der Erhebung und Verwertung von Daten (vgl.\nBVerfGE 65, 1). Im Zusammenhang der Aufarbeitung des Unrechts aus der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Verletzung von Grundsätzen der Menschlichkeit unter anderem bei der Beschaffung und Weitergabe von Informationen zum\nGegenstand der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 93, 213 <243>). Gegenwärtig bestimmen insbesondere Fragen des Schutzes der personalen Identität und der\npsychisch-sozialen Integrität die Auseinandersetzungen über den Menschenwürdegehalt.\n\n (1) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass es mit der Würde             116\ndes Menschen nicht vereinbar ist, ihn zum bloßen Objekt der Staatsgewalt zu machen (vgl. BVerfGE 30, 1 <25 f. und 39 ff.>; 96, 375 <399>). So darf ein Straftäter\nnicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und\nAchtungsanspruchs behandelt und dadurch zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung und Strafvollstreckung gemacht werden (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>; 72,\n105 <116>).\n\n Allerdings sind der Leistungskraft der Objektformel auch Grenzen gesetzt (vgl.            117\nBVerfGE 30, 1 <25>). Der Mensch ist nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, dem er sich\nzu fügen hat. Die Menschenwürde wird nicht schon dadurch verletzt, dass jemand\nzum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung wird, wohl aber dann, wenn\ndurch die Art der ergriffenen Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffent-\n\n\n                                          27/84\n\nliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Solche Maßnahmen dürfen auch nicht im Interesse der\nEffektivität der Strafrechtspflege und der Wahrheitserforschung vorgenommen werden.\n\n  Dabei führt ein heimliches Vorgehen des Staates an sich noch nicht zu einer Verletzung des absolut geschützten Achtungsanspruchs. Wird jemand zum Objekt einer\nBeobachtung, geht damit nicht zwingend eine Missachtung seines Wertes als\nMensch einher. Bei Beobachtungen ist aber ein unantastbarer Kernbereich privater\nLebensgestaltung zu wahren (zu dessen Garantie vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 1\n<6>; 32, 373 <378 f.>; 34, 238 <245>; 80, 367 <373>). Würde der Staat in ihn eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit zur Entfaltung\nin den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten. Selbst überwiegende\nInteressen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten\nKernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238\n<245>).\n\n  (2) Der Schutz der Menschenwürde wird auch in dem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1         119\nGG konkretisiert. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur\nMenschenwürde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private - eine \"höchstpersönliche\" - Entfaltung. Dem Einzelnen soll das\nRecht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein\n(vgl. BVerfGE 75, 318 <328>; siehe auch BVerfGE 51, 97 <110>).\n\n  Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört       120\ndie Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und\nzwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies überwachen. Vom Schutz umfasst sind\nauch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität. Die Möglichkeit entsprechender Entfaltung setzt voraus, dass der Einzelne über einen dafür geeigneten Freiraum verfügt. Auch die vertrauliche Kommunikation benötigt ein räumliches Substrat jedenfalls dort, wo die\nRechtsordnung um der höchstpersönlichen Lebensgestaltung willen einen besonderen Schutz einräumt und die Bürger auf diesen Schutz vertrauen. Das ist regelmäßig\ndie Privatwohnung, die für andere verschlossen werden kann. Verfügt der Einzelne\nüber einen solchen Raum, kann er für sich sein und sich nach selbst gesetzten Maßstäben frei entfalten. Die Privatwohnung ist als \"letztes Refugium\" ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde. Dies verlangt zwar nicht einen absoluten Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber absoluten Schutz des Verhaltens in diesen\nRäumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt.\n\n (3) Dieser Schutz darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen           121\nnach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden (vgl.\n\n\n\n                                         28/84\n\nBVerfGE 34, 238 <245>; vgl. auch BVerfGE 75, 369 <380>; 93, 266 <293>). Zwar\nwird es stets Formen von besonders gravierender Kriminalität und entsprechende\nVerdachtssituationen geben, die die Effektivität der Strafrechtspflege als Gemeinwohlinteresse manchem gewichtiger erscheinen lässt als die Wahrung der menschlichen Würde des Beschuldigten. Eine solche Wertung ist dem Staat jedoch durch\nArt. 1 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG verwehrt.\n\n bb) Die akustische Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken verstößt            122\ndann gegen die Menschenwürde, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung\nnicht respektiert wird.\n\n  Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon         123\nab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch in welcher\nArt und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>). Maßgebend sind die Besonderheiten\ndes jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 <248>; 80, 367 <374>). Entscheidend ist,\nob eine Situation gegeben ist, in der auf Grund von konkreten Hinweisen oder typischerweise und ohne gegenteilige tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird, etwa im Zuge der Beobachtung von Äußerungen innerster Gefühle oder von Ausdrucksformen der\nSexualität.\n\n cc) Die Ermächtigung zur gesetzlichen Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 3 GG verstößt nicht gegen Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG, da sie nur gesetzliche Regelungen und darauf aufbauende Maßnahmen ermöglicht, die diese Grenzen wahren. Begrenzungen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung sind zum einen in Art. 13 Abs. 3 GG enthalten, ergeben\nsich darüber hinaus aus anderen im Zuge systematischer Verfassungsauslegung\nheranzuziehenden Verfassungsnormen. Soweit Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedeutsam werden, stellen sie nicht die Absolutheit des Schutzes der\nMenschenwürde in Frage. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vielmehr nur dort\nals weitere Einschränkung heranzuziehen, wo eine Abhörmaßnahme die Menschenwürde nicht verletzt. Entsprechende Begrenzungen der Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung zielen dabei allerdings auch darauf, das Risiko der\nVerletzung des Menschenwürdegehalts des Art. 13 Abs. 3 GG bei der Durchführung\nder Maßnahmen auszuschließen.\n\n (1) Art. 13 Abs. 3 GG regelt materielle und formelle Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Eingriffs.\n\n Die akustische Überwachung nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 GG ist nur zur Verfolgung       126\nvon im Gesetz einzeln bestimmten, besonders schweren Straftaten zulässig, wenn\nein auf sie gerichteter Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet wird (vgl. BT-Drucks 13/8650, S. 4 ff.). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dabei vor allem\nStraftaten in den Blick genommen, die typischerweise durch organisiert vorgehende\nBanden, insbesondere durch zur so genannten Organisierten Kriminalität gehörende\n\n\n                                        29/84\n\nTäter, begangen werden (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 4; 13/9660, S. 3). Die Aufklärung solcher Straftaten erschöpft sich regelmäßig nicht in der Möglichkeit der Erhebung der öffentlichen Anklage, einer Verurteilung und der Vollstreckung der Strafe.\nWird das vom verfassungsändernden Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien angestrebte Ziel erreicht, in den Kernbereich solcher Organisierten Kriminalität\neinzudringen und die Aufhellung ihrer Strukturen zu ermöglichen, besteht die Chance, dass dies mittelbar zugleich der Verhütung von weiteren Straftaten dient.\n\n  Zudem verlangt Art. 13 Abs. 3 GG, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist. Dadurch wird im Verfassungstext selbst klargestellt, dass die Abhörmaßnahme als besonders schwerer\nEingriff in das Grundrecht auf Schutz der Wohnung ultima ratio der Strafverfolgung\nist. Die Überwachung einer Wohnung kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn und\nsolange der Beschuldigte sich vermutlich in ihr aufhält.\n\n Die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hat der verfassungsändernde Gesetzgeber durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung der\nÜberwachungsmaßnahme zusätzlich verfahrensmäßig abgesichert. Er hat dabei vorgesehen, dass die Anordnung grundsätzlich durch einen mit drei Richtern besetzten\nSpruchkörper getroffen wird und zu befristen ist.\n\n  (2) In Art. 13 Abs. 3 GG sind nicht alle Grenzen ausdrücklich beschrieben, die sich      129\nfür die Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der\nStrafverfolgung aus dem Gebot ergeben, den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut zu schützen. Weitere Grenzen ergeben sich - wie bei allen\nGrundrechtsnormen - aus anderen Verfassungsbestimmungen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist auch bei Modifikationen von Grundrechtsnormen nicht gehalten, alle ohnehin maßgebenden verfassungsrechtlichen Regeln erneut zu normieren.\nDer Überprüfung am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt dementsprechend\nArt. 13 Abs. 3 GG in Verbindung mit solchen anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben.\n\n  (a) Die durch Verfassungsänderung eingefügten Grundrechtsschranken sind daher            130\nin systematischer Interpretation unter Rückgriff auf andere Grundrechtsnormen, insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG, und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. BVerfGE 30, 1 <20 f.>). Die Grenzen der Auslegung von\nVerfassungsrecht liegen auch für eine durch Verfassungsänderung geschaffene\nNorm dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend\nneu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde\n(vgl. BVerfGE 11, 77 <84 f.>; 33, 52 <69>; 54, 277 <299>; 82, 1 <11 ff.>).\n\n  (b) Für die Annahme der Überschreitung dieser Grenzen gibt es vorliegend keinen          131\nAnhalt. Denn Art. 13 Abs. 3 GG ermächtigt nur zu einer gesetzlichen Ausgestaltung,\ndie den von Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Eingriffsgrenzen hinreichend Rechnung\nträgt. Ergänzend ist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückzugreifen. Eine\n\n\n                                          30/84\n\nsolche Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Willen des verfassungsändernden\nGesetzgebers.\n\n Zwar bestanden in den Beratungen zur Verfassungsänderung erhebliche Kontroversen über die zu schaffenden rechtlichen Anforderungen an eine akustische Wohnraumüberwachung, und Bemühungen um Modifikationen der letztlich beschlossenen\nFassung des Art. 13 Abs. 3 GG waren nicht erfolgreich. Darin manifestierte sich aber\nnicht der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers, weitere Konkretisierungen\ndurch andere Verfassungsnormen auszuschließen. So wurde im Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des\nArt. 13 GG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die elektronische Wohnraumüberwachung von vornherein ausscheide, wenn ein Sachverhalt dem durch Art. 1 Abs. 1\nGG geschützten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfalle.\nBeispielhaft hierfür wurden das seelsorgerliche Gespräch und das höchstpersönliche\nGespräch mit engsten Familienangehörigen genannt. Hinzugefügt wurde, dass der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nur zur Anwendung komme, wenn der absolut geschützte Kernbereich nicht betroffen sei. Für diesen Fall wurde auf die weitere Notwendigkeit verwiesen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Eingriffs umso strenger\nzu handhaben, je intensiver sich die Überwachung im Einzelfall auswirkt (vgl. BT-Drucks 13/9660, S. 4). Diese Erwägungen zeigen, dass auch der verfassungsändernde Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer restriktiven, insbesondere an der\nMenschenwürde orientierten Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GG ausgegangen ist. Dabei hat er angenommen, dass diese Anforderung auch ohne weitere ausdrückliche\nVorkehrungen in dem ohnehin sehr detaillierten Art. 13 Abs. 3 GG erfüllt ist.\n\n  Die Ablehnung von Anträgen auf die Aufnahme weiterer Beschränkungen in Art. 13       133\nAbs. 3 GG, insbesondere von Zeugnisverweigerungsrechten, bedeutete nicht, dass\ndadurch die Maßgeblichkeit der Menschenwürdegarantie im Rahmen der veränderten Verfassungsbestimmung in Frage gestellt wurde. Entsprechende Aussagen finden sich auch nicht in den Protokollen der parlamentarischen Beratungen. Die Maßgeblichkeit anderer Verfassungsnormen neben Art. 13 Abs. 3 GG ist vielmehr\nausdrücklich hervorgehoben worden, so beispielsweise durch den Abgeordneten\nSchily, als er ausführte, dass bei der Entscheidung, ob eine akustische Überwachungsmaßnahme stattfinden darf, Art. 1 GG zu beachten sei; dies könne dazu führen, dass sie von vornherein unterbleiben müsse (vgl. MdB Schily, 214. Sitzung des\n13. Deutschen Bundestags vom 16. Januar 1998, Sten.Ber. Band 191, S. 19549).\nDer Abgeordnete hat auch im Übrigen zum Ausdruck gebracht, dass in Art. 13 Abs. 3\nGG nicht solche verfassungsrechtliche Garantien aufgeführt werden müssten, die ohnehin gelten (vgl. MdB Schily, 197. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom\n9. Oktober 1997, Sten.Ber. Band 189, S. 17694).\n\n (c) Art. 13 Abs. 3 GG ist dahingehend zu verstehen, dass seine gesetzliche Ausgestaltung die Erhebung von Informationen durch die akustische Überwachung von\nWohnungen dort ausschließen muss, wo die Ermittlungsmaßnahme in den durch\nArt. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten un-\n\n\n                                        31/84\n\nantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung vordringen würde.\n\n  dd) Erforderlich sind dementsprechend gesetzliche Regelungen, die unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit sicherstellen, dass die Art und Weise der\nakustischen Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde\nführt. Die Überwachung muss in Situationen von vornherein unterbleiben, in denen\nAnhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwürde durch die Maßnahme verletzt\nwird. Führt die akustische Wohnraumüberwachung im Übrigen unerwartet zur Erhebung von absolut geschützten Informationen, muss sie abgebrochen werden, und die\nAufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwendung solcher im Rahmen der\nStrafverfolgung erhobener absolut geschützter Daten ist ausgeschlossen.\n\n  (1) Vorkehrungen zum Schutz der Menschenwürde sind nicht nur in Situationen gefordert, in denen der Einzelne mit sich allein ist, sondern auch dann, wenn er mit anderen kommuniziert (vgl. BVerfGE 6, 389 <433>; 35, 202 <220>). Der Mensch als\nPerson, auch im Kernbereich seiner Persönlichkeit, verwirklicht sich notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>). Die Zuordnung eines Sachverhalts\nzum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder - soweit dieser nicht betroffen ist - zum Sozialbereich, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, kann daher nicht danach vorgenommen werden, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht; entscheidend ist vielmehr,\nwelcher Art und wie intensiv sie im konkreten Fall ist (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>).\n\n  (2) Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten, gehören ihrem          137\nInhalt nach nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung an (vgl.\nBVerfGE 80, 367 <375>). Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits jedwede Verknüpfung zwischen dem Verdacht einer begangenen Straftat und den Äußerungen des\nBeschuldigten zur Bejahung des Sozialbezugs ausreicht. Aufzeichnungen oder Äußerungen im Zwiegespräch, die zum Beispiel ausschließlich innere Eindrücke und\nGefühle wiedergeben und keine Hinweise auf konkrete Straftaten enthalten, gewinnen nicht schon dadurch einen Gemeinschaftsbezug, dass sie Ursachen oder Beweggründe eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermögen. Ein hinreichender Sozialbezug besteht demgegenüber bei Äußerungen, die sich unmittelbar auf eine\nkonkrete Straftat beziehen.\n\n (3) Ein Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen hat zur            138\nVermeidung von Eingriffen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterbleiben, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit Personen in der Wohnung\naufhält, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht - etwa mit Familienangehörigen oder sonstigen engsten Vertrauten -\nund es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass die zu erwartenden Gespräche\nnach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten aufweisen. Zwar gehören\nnicht sämtliche Gespräche, die ein Einzelner mit seinen engsten Vertrauten in der\nWohnung führt, zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Im Interesse der Effektivität des Schutzes der Menschenwürde spricht aber eine Vermutung dafür. Abhör-\n\n\n\n                                         32/84\n\nmaßnahmen sind ausgeschlossen, wenn es wahrscheinlich ist, dass mit ihnen absolut geschützte Gespräche erfasst werden.\n\n (4) Für die Einordnung eines Sachverhalts ist der Inhalt des Gesprächs maßgeblich.       139\nGewissheit über die Zuordnung zum Bereich des Höchstpersönlichen oder zum Sozialbereich ist regelmäßig erst mit der Erhebung der Information zu erlangen. Der\nSchutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung fordert, dass vor Maßnahmen\nakustischer Wohnraumüberwachung tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, aus\ndenen zumindest in typisierender Weise geschlossen werden kann, dass das Gespräch nicht den Bereich des Höchstpersönlichen betrifft. Die Ermittlungsmaßnahme\nmuss dort unterbleiben, wo das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in\nWohnungen mit Wahrscheinlichkeit zu einer Kernbereichsverletzung führen wird.\n\n Die Strafverfolgungsbehörden haben dementsprechend vor Beginn einer Maßnahme im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden Prognose mögliche Indikatoren für\nkernbereichsrelevante Handlungen in der zu überwachenden Wohnung zu beachten.\nDies ist auch praktisch möglich.\n\n (a) Erste Anhaltspunkte zur Einschätzung der Situation können sich aus der Art der       141\nzu überwachenden Räumlichkeiten ergeben.\n\n (α) So haben die in Betriebs- und Geschäftsräumen geführten Gespräche regelmäßig geschäftlichen Charakter und somit typischerweise einen Sozialbezug (vgl.\nBVerfGE 34, 238 <248>). Gespräche in Räumen, die ausschließlich zu betrieblichen\noder geschäftlichen Zwecken genutzt werden, nehmen zwar am Schutz des Art. 13\nAbs. 1 GG teil, betreffen bei einem fehlenden Bezug des konkreten Gesprächs zum\nPersönlichkeitskern aber nicht den Menschenwürdegehalt des Grundrechts. Geschäftsräumen ist nach ihrer Zweckbestimmung eine größere Offenheit nach außen\neigen (vgl. BVerfGE 32, 54 <75>). Ihnen fehlt regelmäßig die Vertrautheit und Geborgenheit der Privatwohnung. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, sie in typisierender Betrachtung als geringer geschützt anzusehen als Privaträume. Werden hier\ngleichwohl höchstpersönliche Gespräche geführt, so setzt der absolute Schutz allerdings ein, wenn dies konkret erkennbar wird.\n\n  Anders sind Räume einzuordnen, die sowohl dem Arbeiten als auch dem Wohnen              143\ndienen. Für sie trifft die Vermutung des rein geschäftlichen Charakters der in Arbeitsräumen geführten Gespräche nicht zu. Gleiches gilt für Räume, die der Ausübung\nvon Berufen dienen, die ein besonderes, den Bereich des Höchstpersönlichen betreffendes Vertrauensverhältnis voraussetzen.\n\n (β) Eine Vermutung für Gespräche aus dem unantastbaren Kernbereich besteht für           144\nRäume, denen typischerweise oder im Einzelfall die Funktion als Rückzugsbereich\nder privaten Lebensgestaltung zukommt. Innerhalb der Privatwohnung ist eine Unterscheidung nach den einzelnen Räumen allerdings regelmäßig nicht durchführbar.\nAuch höchstpersönliche Handlungen und Gespräche müssen nicht auf bestimmte\nRäume innerhalb der Privatwohnung beschränkt sein. Der Einzelne sieht im Allge-\n\n\n\n                                         33/84\n\nmeinen jeden Raum seiner Wohnung als gleich überschaubar an und fühlt sich überall gleich unbeobachtet. Es widerspricht der Vielfalt individueller Nutzung einer Privatwohnung, die Handlungen nach einzelnen Räumen typisiert einzuordnen. Daher\nist es ausgeschlossen, den Kernbereich der räumlichen Privatsphäre auf bestimmte\nTeile einer Privatwohnung festzulegen.\n\n (b) Auch ist zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit, durch Überwachungsmaßnahmen in den Kernbereich der Persönlichkeit einzudringen, davon beeinflusst\nwird, wer sich in der zu überwachenden Wohnung aufhält.\n\n  Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Menschenwürderelevanz des Gesprächsinhalts ist die Anwesenheit von Personen des höchstpersönlichen Vertrauens. Der Einzelne konstituiert seine Persönlichkeit in erster Linie im Wechselspiel mit anderen, also in der Kommunikation. Ehe und Familie haben insoweit für die Kommunikation im\nhöchstpersönlichen Bereich, gerade auch im Intimbereich, eine besondere Bedeutung. So fußt eine in der ehelichen Vertrautheit besonders leicht mögliche thematisch\nunbegrenzte Kommunikation mit dem Ehepartner auf der Erwartung, dass der Vorgang nicht von Außenstehenden zur Kenntnis genommen werden kann. Nichts anderes gilt für Gespräche mit anderen engsten Familienangehörigen, etwa Geschwistern\nund Verwandten in gerader Linie, insbesondere wenn sie im selben Haushalt leben.\nNeben Art. 13 Abs. 1 GG kommt hier auch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zum Tragen.\n\n  Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch die Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 90, 255\n<260>). Deren Kreis deckt sich nur teilweise mit den in §§ 52 und 53 StPO genannten\nZeugnisverweigerungsberechtigten. Die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung folgenden Abhörverbote sind nicht identisch mit den strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechten. So ist § 52 StPO nicht zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den dort genannten Angehörigen und Beschuldigten geschaffen\nworden. Vorrangig soll vielmehr auf die Zwangslage des Zeugen Rücksicht genommen werden, der einer Wahrheitspflicht unterliegt und befürchten muss, einem Angehörigen zu schaden. Das Zeugnisverweigerungsrecht knüpft zudem an das formale\nKriterium des Verwandtschaftsverhältnisses und nicht an ein besonderes Vertrauensverhältnis an, wie es insbesondere auch zu engen persönlichen Freunden bestehen kann.\n\n § 53 StPO schützt zwar seinem Grundgedanken nach das Vertrauensverhältnis                 148\nzwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten. Jedoch erfolgt auch dieser Schutz\nnicht in allen Fällen des § 53 StPO um der Menschenwürde des Beschuldigten oder\nder Gesprächspartner willen. Diese Annahme trifft allerdings auf das seelsorgerliche\nGespräch mit einem Geistlichen zu. So gehört der Schutz der Beichte oder der Gespräche mit Beichtcharakter zum verfassungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der\nReligionsausübung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Auch dem Gespräch mit\ndem Strafverteidiger kommt die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion\nzu, darauf hinwirken zu können, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt im\n\n\n\n                                          34/84\n\nStrafverfahren wird. Arztgespräche können im Einzelfall dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 32, 373 <379>).\nDie Zeugnisverweigerungsrechte der Presseangehörigen und der Parlamentsabgeordneten weisen demgegenüber keinen unmittelbaren Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung auf. Sie werden um der Funktionsfähigkeit der Institutionen\nwillen und nicht wegen des Persönlichkeitsschutzes des Beschuldigten gewährt.\n\n  (5) Ein Abhören von Privatwohnungen hat sich, selbst wenn es grundsätzlich zulässig ist, auf Gesprächssituationen zu beschränken, die mit Wahrscheinlichkeit strafverfahrensrelevante Inhalte umfassen. Gegebenenfalls ist durch geeignete Vorermittlungen, die den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung unberührt\nlassen, zu sichern, dass die akustische Wohnraumüberwachung auf verfahrensrelevante Vorgänge in der Wohnung begrenzt bleibt. Nicht etwa darf in den absoluten\nKernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen werden, um erst festzustellen, ob\ndie Informationserhebung diesen Bereich betrifft.\n\n Eine zeitliche und räumliche \"Rundumüberwachung\" wird regelmäßig schon deshalb unzulässig sein, weil die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass dabei höchstpersönliche Gespräche abgehört werden. Die Menschenwürde wird auch verletzt, wenn eine\nÜberwachung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist,\ndass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen\nregistriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (zu\ndiesem Risiko vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>).\n\n  (6) Soweit nicht wegen hinreichender äußerer Anzeichen für die wahrscheinliche         151\nErfassung absolut geschützter Gespräche ein Verbot der Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung besteht, dürfen Gespräche des Beschuldigten daraufhin abgehört werden, ob sie der strafprozessualen Verwertung zugängliche Informationen enthalten. Eine für die Bewertung des Gesprächsinhalts unter dem\nGesichtspunkt des Schutzes der Menschenwürde erforderliche erste \"Sichtung\" ist\nunter diesen Voraussetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gebotene größtmögliche Zurückhaltung ist aber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 80, 367 <375, 381>). So kann es der Schutz des Art. 1 Abs. 1\nGG erforderlich machen, bei dem Abhören einer Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der abgehörten Gespräche zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahme unterbrechen zu können.\n\n Sollte im Rahmen einer Wohnraumüberwachung eine Situation eintreten, die dem            152\nunantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, muss die\nÜberwachung abgebrochen werden. Dennoch erfolgte Aufzeichnungen sind zu vernichten. Die Weitergabe und Verwertung der gewonnenen Informationen sind untersagt. Art. 13 Abs. 3 GG ist dahingehend auszulegen, dass bei entsprechenden Aufzeichnungen        Beweisverwertungsverbote      bestehen       müssen      (zur\nverfassungsrechtlichen Verankerung solcher Gebote vgl. BVerfGE 44, 353 <383 f.>;\nvgl. auch BVerfGE 34, 238 <245 ff.>).\n\n\n\n                                         35/84\n\n c) Art. 13 Abs. 3 GG verletzt auch nicht Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Deshalb bedarf es keiner Klärung, wie weit Art. 79 Abs. 3 GG Elemente des Rechtsstaatsprinzips für unabänderlich erklärt.\n\n  Art. 13 Abs. 3 GG schränkt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ein, sondern           154\nlässt seine Geltung auch für die akustische Wohnraumüberwachung unberührt und\nenthält zudem Konkretisierungen, die ihm Rechnung tragen.\n\n  Das Gebot eines fairen Verfahrens wird durch Art. 13 Abs. 3 GG nicht beeinträchtigt. Dieser Grundsatz umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit\ninnerhalb des Strafverfahrens, das unter anderem in den §§ 136 a, 163 a Abs. 4\nSatz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden hat. Dazu gehört, dass im Rahmen des\nStrafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage\neiner Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl.\nBVerfGE 56, 37 <49>). Eine derartige Einflussnahme auf das Gespräch fehlt in Bezug auf die heimlich erfolgende akustische Wohnraumüberwachung.\n\n Die Heimlichkeit von Maßnahmen der Strafverfolgung verstößt als solche auch nicht          156\ngegen das im Gebot des fairen Verfahrens wurzelnde Täuschungsverbot. Das heimliche Abhören nutzt zwar eine Fehlvorstellung des Betroffenen in Bezug auf die Abgeschirmtheit der Wohnung aus. Die Äußerung des Beschuldigten beruht vielmehr auf\nseiner freiwilligen Entscheidung. Nicht freiwillig ist allerdings die Kenntnisgabe dieser\nÄußerung an die Staatsgewalt. Ermittlungen in Heimlichkeit sind aber eine unabdingbare Voraussetzung des Erfolgs einer Reihe von Maßnahmen der Strafverfolgung,\ndie nicht allein deshalb rechtsstaatswidrig sind.\n\n                                           II.\n Die gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 StPO sowie die Regelung der Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote in § 100 d Abs. 3 StPO tragen den Anforderungen, die nach Art. 13 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Schutz des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, auf die Ausgestaltung des Straftatenkatalogs und auf die Beachtung\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Übrigen zu stellen sind, nicht hinreichend Rechnung. Sie sind nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  1. Maßstab zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in der Strafprozessordnung            158\nenthaltenen Ermächtigungen zur akustischen Wohnraumüberwachung sind vor allem\nArt. 13 Abs. 1 und 3 GG und daneben Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG. Von den durch die Normen ermöglichten Maßnahmen können aber auch andere\nGrundrechte, wie insbesondere Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, betroffen sein.\n\n a) Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine            159\nPersönlichkeitsrecht kommt neben Art. 13 Abs. 1 GG allerdings nicht zur Anwendung, soweit Eingriffe in die räumliche Privatsphäre des Wohnungsinhabers zu über-\n\n\n                                          36/84\n\nprüfen sind.\n\n Art. 13 Abs. 1 GG enthält eine spezielle Gewährleistung des Schutzes vor staatlicher akustischer Überwachung der räumlichen Privatsphäre, die die allgemeinere\nVorschrift insoweit verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 <358> zu Art. 10 GG). Diese\nSpezialität wirkt sich wegen des weiten Schutzbereichs von Art. 13 GG nicht nur gegenüber der staatlichen Überwachung selbst aus, sondern erstreckt sich auch auf\nnotwendige Vorbereitungsakte und auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozess, der sich an die Erhebung anschließt, sowie auf den Gebrauch, der von den\nerlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>).\n\n Mit dem Recht, in der Wohnung ungestört zu sein, und dem Recht am eigenen in           161\nder Wohnung gesprochenen Wort schützt Art. 13 Abs. 1 GG gerade den Teil der Privatsphäre, den sonst das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet. Dieses\nRecht ergänzt als unbenanntes Freiheitsrecht die speziellen Freiheitsrechte, die\nebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen (vgl. BVerfGE 54,\n148 <153 f.>), nur insoweit, als Letztere keinen Schutz gewähren.\n\n  b) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG greift hingegen ein, soweit von der Wohnraumüberwachung Personen betroffen werden, die sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen können. Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines\nWohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des\nWohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht\njedem Einzelnen, bei Familien mithin jedem Familienmitglied zu. Maßnahmen der\nWohnraumüberwachung können aber nicht nur Wohnungsinhaber, sondern auch zufällig in einer Wohnung Anwesende erfassen. Diese Personen sind zwar nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wohl aber in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG\nkann insofern allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus Art. 13 Abs. 1 und 3\nGG.\n\n c) Der Schutz der räumlichen Privatsphäre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann schließlich in Einzelfällen durch weitere Grundrechtsgarantien ergänzt\nsein. So wird das Gespräch zwischen Eheleuten in der eigenen Wohnung nicht nur\nvon Art. 13 Abs. 1 GG, sondern zusätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Auch in\nBezug auf die Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern können neben dem\ngrundrechtlichen Schutz der räumlichen Privatsphäre Grundrechte in Betracht kommen, die - wie etwa Art. 4 GG im Hinblick auf das Gespräch mit einem Geistlichen -\nder besonderen Schutzbedürftigkeit der Kommunizierenden Rechnung tragen.\n\n 2. Die angegriffene gesetzliche Ermächtigung zum Abhören und Aufzeichnen von           164\nWohnraumgesprächen ermöglicht Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und\naus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n a) Ein Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung liegt sowohl im    165\n\n\n\n                                        37/84\n\nphysischen Eindringen in den Wohnraum und in dem Anbringen von technischen Mitteln in den geschützten Räumen, als auch im Belauschen der Vorgänge in der Wohnung mit akustischen Hilfsmitteln (siehe oben C I 1). Er wird durch die Speicherung\nund Verwendung der gewonnenen Informationen sowie durch deren Weitergabe an\nandere Stellen fortgesetzt.\n\n  Einen Eingriff stellt jede Form akustischer oder optischer Wohnraumüberwachung         166\ndar, einerlei, ob er durch technische Mittel erfolgt, die in den geschützten Räumen\nangebracht oder von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, etwa unter Nutzung von Richtmikrophonen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen,\nLVerfGE 4, 303 <383>). Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Überwachung von\naußen solche innerhalb der Wohnung stattfindenden Vorgänge erfasst, die der natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen sind. Zwar\nkann auch die Wahrnehmung der aus der Wohnung nach außen dringenden und ohne technische Hilfsmittel hörbaren Kommunikation deren Privatheit beeinträchtigen.\nSolche Lebensäußerungen nehmen aber nicht am grundrechtlichen Schutz des\nArt. 13 GG teil, weil der Betroffene die räumliche Privatsphäre nicht zu seinem\nSchutz nutzt, wenn er die Wahrnehmbarkeit der Kommunikation von außen selbst ermöglicht.\n\n b) Die akustische Wohnraumüberwachung greift darüber hinaus in das allgemeine           167\nPersönlichkeitsrecht ein, soweit Personen betroffen werden, die sich als zufällig Anwesende in einer überwachten Wohnung nicht auf das speziellere Grundrecht aus\nArt. 13 Abs. 1 GG berufen können (siehe oben C II 1 b).\n\n 3. Die gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken ist nur teilweise verfassungsgemäß.\n\n  a) Die gesetzlichen Vorschriften müssen hinreichende Vorkehrungen dafür treffen,       169\ndass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und damit die Menschenwürde gewahrt wird. Wird dieses Verbot verletzt\noder greift eine Maßnahme unerwartet in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein, muss sie abgebrochen werden, und es muss durch Löschungspflichten und Verwertungsverbote vorgesorgt sein, dass die Folgen beseitigt\nwerden. Diesen Anforderungen wird § 100 d Abs. 3 StPO nicht in hinreichender Weise gerecht.\n\n  aa) Der Gesetzgeber hat die mit Blick auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungs- und Erhebungsverbote nicht in\nausreichender Weise gesetzlich konkretisiert.\n\n  (1) Art. 13 Abs. 3 GG ermächtigt ausschließlich zum Erlass von gesetzlichen Regelungen, die gewährleisten, dass die akustische Wohnraumüberwachung den Kernbereich privater Lebensgestaltung unberührt lässt (siehe oben C I 3 b cc). Die gesetzlichen Regelungen müssen deshalb das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich\ngesprochenen Wortes in Wohnungen untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür beste-\n\n\n\n                                         38/84\n\nhen, dass absolut geschützte Gespräche erfasst werden.\n\n  Die Grenzen des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sind oben         172\n(C I 3 b dd) umschrieben worden. Der Schutzbedarf von Räumlichkeiten hängt von\nihrer konkreten Nutzung ab. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Wohnraumüberwachung sind umso strenger, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass mit\nihnen Gespräche höchstpersönlichen Inhalts erfasst würden (vgl. auch Bericht des\nBundestagsrechtsausschusses, BTDrucks 13/9660, S. 4). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist typischerweise beim Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und einzelnen Berufsgeheimnisträgern gegeben. Bei diesem Personenkreis dürfen Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen\nwerden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte\nzwischen dem Beschuldigten und diesen Personen keinen absoluten Schutz erfordern, insbesondere bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen.\nEin konkreter Verdacht auf solche Gesprächsinhalte muss schon zum Zeitpunkt der\nAnordnung bestehen. Er kann nicht erst durch eine akustische Wohnraumüberwachung begründet werden.\n\n (2) Die danach verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Beschränkungen der           173\nErmächtigung sind in § 100 d Abs. 3 StPO nur teilweise enthalten. Der Vorschrift liegt\nzwar die allgemeine Erwägung zu Grunde, dass die akustische Wohnraumüberwachung ausscheidet, wenn ein Sachverhalt dem unantastbaren Bereich der privaten\nLebensgestaltung zuzuordnen ist. § 100 d Abs. 3 StPO konkretisiert diese verfassungsrechtlichen Grenzen jedoch nur unzureichend.\n\n  (a) Soweit Gespräche zwischen dem Beschuldigten und Berufsgeheimnisträgern             174\nnach § 53 StPO von Verfassungs wegen einem Verbot der Überwachung unterliegen, ist dem in § 100 d Abs. 3 Satz 1 StPO durch ein umfassendes Erhebungsverbot\nRechnung getragen worden. Ob es verfassungsrechtlich geboten war, sämtliche Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO einem absoluten Überwachungsverbot zu unterstellen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Gesetzgeber\nnicht gehindert, mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse zusätzliche Beweisermittlungsverbote zu begründen.\n\n (b) § 100 d Abs. 3 StPO sichert hingegen nicht, dass eine Überwachung jedenfalls        175\ndann ausgeschlossen bleibt, wenn sich der Beschuldigte allein mit seinen engsten\nFamilienangehörigen oder anderen engsten Vertrauten in der Wohnung aufhält und\nkeine Anhaltspunkte für deren Tatbeteiligung bestehen.\n\n Für Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 52 StPO, zu denen insbesondere die           176\nengsten Familienangehörigen zählen, ist nach § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO kein generelles Überwachungsverbot, sondern nur ein Beweisverwertungsverbot nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgesehen. Für Gespräche mit engsten\nVertrauten, die nicht dem Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten angehören,\nenthält § 100 d Abs. 3 StPO keinerlei Einschränkungen.\n\n\n\n                                         39/84\n\n  Auch durch § 100 d Abs. 3 Satz 2 StPO wird ein Überwachungsverbot für Gespräche mit engsten Vertrauten nicht in ausreichender Weise gewährleistet. Zwar ist danach die akustische Wohnraumüberwachung unzulässig, wenn zu erwarten ist, dass\nsämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. Solche Verwertungsverbote können sich nicht nur aus § 100 d Abs. 3\nSatz 3 StPO im Hinblick auf Zeugnisverweigerungsberechtigte ergeben, sondern\nauch unmittelbar aus den Grundrechten, insbesondere bei einer Berührung des\nKernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur\nStrafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 100 c Rn. 24; Rudolphi/Wolter, Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, § 100 d Rn. 38, Stand: April 2001). Allerdings zielt die Regelung weder nach der gesetzgeberischen Intention noch nach ihrem Wortlaut auf ein Überwachungsverbot in Situationen, in denen eine\nWahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit den Abhörmaßnahmen absolut geschützte Gespräche erfasst werden. Mit ihr sollte allein der auch für andere Ermittlungsmaßnahmen geltende Grundsatz klargestellt werden, dass eine Maßnahme, die nur\nzur Gewinnung unverwertbarer Erkenntnisse führen kann, bereits nicht geeignet ist,\ndas mit einer strafprozessualen Maßnahme verfolgte Ziel der Gewinnung von verwertbaren Erkenntnissen zu erreichen (vgl. Bericht des Bundestagsrechtsausschusses, BTDrucks 13/9661, S. 7).\n\n  Ein Überwachungsverbot besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift       178\nzudem nur, wenn sämtliche Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen würden. Das wird aber auch bei der Überwachung des Beschuldigten, der sich allein mit\nseinen engsten Familienangehörigen und Vertrauten in der Wohnung aufhält, praktisch niemals anzunehmen sein. Bei strikter Auslegung würde § 100 d Abs. 3 Satz 2\nStPO dazu führen, dass ein Überwachungsverbot allenfalls höchst ausnahmsweise\nbesteht, weil Gespräche in der Regel durch eine Gemengelage unterschiedlicher Inhalte geprägt sind. Es genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn\nder Gesetzgeber die Unzulässigkeit der akustischen Wohnraumüberwachung nur für\nden Fall vorsieht, dass sämtliche Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. Eine restriktive Auslegung, die zu einem verfassungsrechtlich befriedigenden\nErgebnis führen würde, ist angesichts des klaren Wortlauts (\"sämtliche Erkenntnisse\") ausgeschlossen.\n\n  bb) Der Gesetzgeber hat in § 100 d Abs. 3 StPO auch keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Überwachung abgebrochen wird, wenn unerwartet\neine Situation eintritt, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung\nzuzurechnen ist. Die Fortsetzung der Überwachung ist in solchen Fällen rechtswidrig.\n\n  cc) Ebenfalls fehlen ausreichende Regelungen dahingehend, dass eine Verwertung       180\nunterbleibt, wenn Erkenntnisse unter Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erlangt worden sind, und dass in diesem Fall schon erhobene Daten gelöscht werden.\n\n\n\n                                        40/84\n\n (1) Das Grundgesetz stellt in beiden Hinsichten Anforderungen an den Gesetzgeber.\n\n (a) Die Verfassung verlangt Regeln darüber, dass Daten nicht verwertet werden         182\ndürfen, die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammen.\n\n  Das mit der akustischen Wohnraumüberwachung verbundene Risiko des Eingriffs          183\nin den Kernbereich privater Lebensgestaltung kann verfassungsrechtlich nur hingenommen werden, wenn Vorkehrungen dagegen bestehen, dass keine weiteren Folgen aus ausnahmsweise erfolgten Verletzungen entstehen. Es ist zu sichern, dass\ndie durch den Eingriff erlangten Erkenntnisse keinerlei Verwendung im weiteren Ermittlungsverfahren oder auch in anderen Zusammenhängen finden.\n\n Eines umfassenden Verwertungsverbots bedarf es zunächst für den Fall, dass die        184\nStrafverfolgungsbehörden unter Überschreitung der Ermächtigung die akustische\nWohnraumüberwachung durchführen, etwa obwohl eine Wahrscheinlichkeit dafür\nbesteht, dass mit ihr absolut geschützte Gespräche erfasst werden. Die in dem Zeitraum des Bestehens des Erhebungsverbots gewonnenen Informationen dürfen insgesamt und ungeachtet ihres Inhalts im Strafverfahren nicht verwertet werden. Das\ngilt nicht nur im Hinblick auf ihre Verwendung als Beweismittel im Hauptsacheverfahren, sondern auch, soweit sie als Spurenansätze für Ermittlungen in weiteren Zusammenhängen in Betracht kommen.\n\n  Ein Verwertungsverbot besteht ebenfalls dann, wenn nach den Umständen nicht          185\nvon einem Erhebungsverbot ausgegangen werden kann, sich während der Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung aber gleichwohl eine Situation ergibt,\ndie zum Abhören von höchstpersönlichen Gesprächen führt. Es wird in der Praxis immer wieder zu Fällen kommen, in denen keine ausreichenden äußeren Anzeichen\nbestehen, die zur Klärung führen, ob absolut geschützte Gespräche innerhalb der\nWohnung zu erwarten sind oder nicht. Auch der Verdacht der Tatbeteiligung eines\nsich in der Wohnung aufhaltenden engsten Familienangehörigen wird nicht immer\nzweifelsfrei beurteilt werden können. Sichere Prognosen werden von den Strafverfolgungsbehörden insbesondere dort nicht gegeben werden können, wo eindeutige Zuordnungen nach dem sozialen Umfeld des Beschuldigten trotz entsprechender Bemühungen - etwa durch vorherige Beobachtung - nicht möglich sind. Ob es sich um\nGespräche mit möglichen Tatbeteiligten handelt, wird sich nicht immer im Vorhinein\nfeststellen lassen. Deshalb ist in Ergänzung zu dem Beweiserhebungsverbot ein Verbot der Verwertung für einen umfassenden Kernbereichsschutz unerlässlich. Daten\naus Handlungen, die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung betreffen, unterliegen von Verfassungs wegen einem absoluten Verwertungsverbot und\ndürfen weder im Hauptsacheverfahren verwertet werden noch Anknüpfungspunkt\nweiterer Ermittlungen sein (vgl. BVerfGE 44, 353 <383 f.>).\n\n  (b) Soweit aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende Informationen erhoben worden sind, müssen sie unverzüglich gelöscht werden. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Insofern\n\n\n                                        41/84\n\nist entscheidend, dass jede weitere Aufbewahrung von höchstpersönlichen Daten,\ndie nicht hätten erhoben werden dürfen, zu dem Risiko einer Vertiefung der Persönlichkeitsverletzung führt. Auch im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes\nkönnte insoweit nur die Feststellung getroffen werden, dass das Abhören und Aufzeichnen der gelöschten Informationen rechtswidrig gewesen ist und eine Pflicht zur\nDatenvernichtung besteht. Dieses Anliegen ist jedoch auch mit einer sofortigen Löschung in verfassungsrechtlich hinreichender Weise erreicht, wenn der Löschung die\nFeststellung der Behörde zu Grunde liegt, dass die Aufzeichnung rechtswidrig gewesen ist. Unbefriedigt bleibt allerdings ein mögliches Interesse der Betroffenen auf\nvollständige Kenntnis darüber, welche Gesprächsinhalte von den Strafverfolgungsbehörden überwacht worden sind. Dieses Anliegen vermag jedoch die mit der weiteren Aufbewahrung verbundenen Risiken weiterer Grundrechtsverletzungen nicht zu\nrechtfertigen.\n\n  Zu löschen ist sowohl das Originalband als auch eine gegebenenfalls zwischenzeitlich erstellte Kopie. Die Strafverfolgungsbehörden trifft im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4\nGG die Pflicht, schriftlich festzuhalten, dass es zur Aufnahme absolut geschützter\nGesprächsinhalte gekommen ist und die diesbezüglichen Aufzeichnungen deswegen\nvollständig gelöscht worden sind.\n\n (2) Eine diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende gesetzliche Regelung            188\nhat der Gesetzgeber nur teilweise getroffen.\n\n  (a) § 100 d Abs. 3 Satz 1 StPO kann zwar dahingehend ausgelegt werden, dass ein          189\nVerwertungsverbot besteht, wenn Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern nach § 53\nStPO unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot abgehört und aufgezeichnet werden (vgl. etwa Bludovsky, Rechtliche Probleme bei der Beweiserhebung und Beweisverwertung im Zusammenhang mit dem Lauschangriff nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3\nStPO, 2002, S. 331). Für andere Sachverhalte fehlen demgegenüber absolute Verwertungsverbote. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Verwertung von Gesprächen mit\nZeugnisverweigerungsberechtigten nach den §§ 52 und 53 a StPO herauszustellen.\n\n  (b) Die Beachtung von Verfassungs wegen bestehender Beweisverwertungsverbote bedarf außerdem einer ergänzenden verfahrensrechtlichen Sicherung. Auch daran\nfehlt es.\n\n  Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist angesichts der regelmäßig fehlenden Möglichkeit von Rechtsschutz durch die Betroffenen selbst - wenn\nnicht eine sofortige Löschung erfolgt - nur dann hinreichend gewährleistet, wenn es\nnicht allein den Strafverfolgungsbehörden obliegt, die Verwertbarkeit der von ihnen\ngewonnenen Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren oder gar als Ermittlungsansätze\nin anderen Verfahren zu beurteilen, sondern wenn hierüber eine unabhängige, auch\ndie Interessen der Betroffenen wahrnehmende Stelle entscheidet.\n\n § 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO trifft eine solche verfahrensrechtliche Sicherung nicht in     192\n\n\n\n                                          42/84\n\nhinreichender Weise. Nach dieser Vorschrift entscheidet im vorbereitenden Verfahren das anordnende Gericht zwar über die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse. Die Regelung bezieht sich jedoch nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags (vgl. BTDrucks 13/9661, S. 7) und nach ihrer systematischen\nStellung allein auf solche Maßnahmen, bei denen Gespräche des Beschuldigten mit\nPersonen abgehört worden sind, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die\nVorschrift hat also einen beschränkten Anwendungsbereich.\n\n  Vor allem fehlt es an einer eindeutigen Regelung, wer diese Entscheidung zu beantragen hat und dass eine Verpflichtung zur Einschaltung des Gerichts besteht. Die\nvon der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffenen haben in diesem Verfahrensstadium regelmäßig noch keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt und können\ndaher nicht selbst aktiv werden. Ob eine gerichtliche Entscheidung nach § 100 d Abs.\n3 Satz 5 StPO eingeholt wird, liegt in der Hand der Strafverfolgungsbehörden. Weder\nfür das anordnende Gericht noch für die Strafverfolgungsbehörden sieht § 100 d Abs.\n3 Satz 5 StPO nach seinem Wortlaut eine Verpflichtung vor, eine Entscheidung über\ndie Verwertbarkeit der Erkenntnisse im vorbereitenden Verfahren von Amts wegen\nherbeizuführen.\n\n  Die Einhaltung der Verwertungsverbote kann auf der Grundlage dieser Norm nicht       194\ngewährleistet werden. Zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes bedarf\nes einer Regelung, nach der eine Verwendung von Informationen, die durch eine\nakustische Wohnraumüberwachung erlangt worden sind, nur dann zulässig ist, wenn\ndie Verwertbarkeit der Informationen zuvor von einer unabhängigen Stelle, etwa dem\nin § 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO bezeichneten Gericht, überprüft worden ist.\n\n (c) Das Gebot der Löschung von erhobenen Daten, die aus dem Kernbereich der           195\nprivaten Lebensgestaltung stammen, ist nicht in § 100 d Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nmit § 100 b Abs. 6 StPO geregelt. Diese Normen betreffen nur die Vernichtung der\nrechtmäßig erlangten Daten, wenn sie nicht mehr zur Strafverfolgung benötigt werden (siehe unten C VIII). Das Fehlen eines Gebots der unverzüglichen Löschung\nkernbereichsrelevanter Daten führt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung\nzu erheblichen Unsicherheiten im Umgang mit den Daten. In der Folge kommt es insbesondere zu einer häufig lang anhaltenden Aufbewahrung von Originalaufzeichnungen. Die Lückenhaftigkeit der Regelung gefährdet den Grundrechtsschutz.\n\n  (d) Gesetzliche Regelungen sind im vorliegenden Zusammenhang nicht allein deshalb entbehrlich, weil das Verwertungsverbot und das Löschungsgebot aus der Verfassung abzuleiten sind. Der Gesetzgeber findet bei der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einen Spielraum vor, so dass die Gerichte seine\nGestaltungsmacht zu respektieren haben. Die verbleibenden Lücken könnten - wenn\nüberhaupt - allenfalls teilweise im Zuge der analogen Anwendung des § 100 d Abs. 3\nund 6 StPO oder durch entsprechende verfassungskonforme Auslegung geschlossen werden. Weiteres gesetzgeberisches Handeln bleibt daher erforderlich.\n\n b) Soweit die akustische Wohnraumüberwachung nicht den absolut geschützten            197\n\n\n                                        43/84\n\nKernbereich privater Lebensgestaltung betrifft, setzt ihre Verfassungsmäßigkeit die\nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, der in Art. 13 Abs. 3\nGG zum Teil näher spezifiziert worden ist. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Regelungen nicht in vollem Umfang gerecht. Sie verfolgen zwar einen\nlegitimen Zweck (aa) und sind zu dessen Erreichung auch geeignet (bb) sowie erforderlich (cc). Die Beschränkung der Einsetzbarkeit der akustischen Wohnraumüberwachung auf besonders schwere Straftaten durch Art. 13 Abs. 3 GG ist vom\nGesetzgeber in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO aber nur teilweise beachtet worden (dd).\nIm Übrigen begegnet die gesetzliche Ermächtigung bei restriktiver Auslegung keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken (ee).\n\n aa) Die angegriffene Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung verfolgt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck.\n\n  Mit der Ermächtigung verfolgt der Gesetzgeber neben dem allgemeinen Zweck der          199\nAufklärung schwerer Straftaten insbesondere das Ziel, das rechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu verbessern. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll die akustische Wohnraumüberwachung es ermöglichen, in den inneren Kreis entsprechender krimineller Organisationen einzudringen\nund deren Strukturen aufzuhellen (vgl. BTDrucks 13/8651, S. 1, 9). Eine Erweiterung\ndes Instrumentariums um die akustische Wohnraumüberwachung wurde dafür als\nunverzichtbar angesehen, vor allem zum Zwecke der Ermittlung und für die Überführung der Hauptverantwortlichen, der Organisatoren, der Finanziers und Drahtzieher\n(vgl. BTDrucks 13/8651, S. 9 f., 12 f.). Allerdings ist das Gesetz seinem Anwendungsbereich nach nicht auf Fälle der Organisierten Kriminalität begrenzt worden.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer        200\nwirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen\nAuftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65\n<76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <389>; 107, 299 <316>).\n\n bb) Die akustische Wohnraumüberwachung auf der Grundlage des § 100 c Abs. 1             201\nNr. 3 StPO ist zur Verfolgung der in dieser Vorschrift aufgeführten Straftaten grundsätzlich auch geeignet.\n\n  Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung der Eignung des gewählten Mittels\nsowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prognose und Einschätzung der der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 90, 145 <173>). Im Einzelnen wird die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers von der Eigenart des in Rede stehenden\nSachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und\nder Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter beeinflusst (vgl. BVerfGE\n\n\n                                         44/84\n\n50, 290 <332 f.>; 88, 203 <262>; 90, 145 <173>).\n\n (1) Verfassungsrechtlich tragfähige Zweifel an der grundsätzlichen Eignung der         203\nakustischen Wohnraumüberwachung zur Ermittlung von Straftaten bestehen nicht.\n\n  Dies bestätigen die jährlichen Berichte und der zusammenfassende Erfahrungsbericht der Bundesregierung zu den Wirkungen der akustischen Wohnraumüberwachung. In den Berichtsjahren 1998 bis 2000 wurden in insgesamt 70 Verfahren 78\nWohnungen abgehört. In 41 der insgesamt 70 betroffenen Fälle waren die aus der\nMaßnahme gewonnenen Erkenntnisse nicht für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Ein ähnliches Bild ergibt sich für das Jahr 2001. In diesem Berichtszeitraum\nsind in 17 Fällen Anordnungen zur akustischen Überwachung von Wohnungen getroffenen worden. In neun und damit wiederum mehr als der Hälfte aller Fälle waren\ndie Abhörmaßnahmen ohne Relevanz für das weitere Ermittlungsverfahren.\n\n  Als Gründe für den bisher seltenen Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung werden der hohe personelle und finanzielle Aufwand sowie Probleme bei der\ntechnischen Realisierung der Maßnahme angeführt. In einigen Fällen sei es nicht zu\nverfahrensrelevanten Erkenntnissen gekommen, weil die Maßnahmen schon technisch gescheitert seien. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass sich vor\nallem die Einbringung der notwendigen technischen Mittel in die Wohnung des Beschuldigten oder des Dritten teilweise als schwierig erwiesen habe (vgl. BTDrucks 14/\n8155, S. 7 und 13). Nicht ersichtlich ist hingegen, dass entsprechende Gegenmaßnahmen der Verdächtigen den Erfolg der akustischen Wohnraumüberwachung in erheblichem Umfang vereitelt hätten.\n\n Den Ermittlungsmaßnahmen ohne Relevanz steht aber auch eine Reihe von Wohnraumüberwachungen gegenüber, die nach Aussagen von mehreren Landesjustizverwaltungen Erkenntnisse zu Tage gefördert haben, die für das Strafverfahren von entscheidender Bedeutung gewesen sind. Dies habe insbesondere Fälle betroffen, in\ndenen sich der Beschuldigte auch in Telefongesprächen äußerst konspirativ und bedeckt verhalten habe. In solchen Fällen habe im Wesentlichen die Auswertung der\nakustischen Wohnraumüberwachung zum angestrebten Ermittlungserfolg geführt.\nAuch die vom Senat angehörten Sachverständigen, Oberstaatsanwalt Dr. Thiel, die\nProfessoren Dr. Pfeiffer und Dr. Kerner sowie Privatdozent Dr. Kinzig, gehen davon\naus, dass die akustische Wohnraumüberwachung als verdeckte Ermittlungsmethode\ndazu beitragen kann, die damit verfolgten Straftaten aufzuklären.\n\n Hat eine Maßnahme der Strafverfolgung jedenfalls zum Teil Erfolg, verletzt sie das     207\nEignungsgebot nicht.\n\n (2) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Eingriffsermächtigung allerdings auch den besonderen Zweck, in die Strukturen und in den Innenbereich der Organisierten Kriminalität einzudringen. Dieser Zweck ist im Laufe der Entstehungsgeschichte des\nArt. 13 Abs. 3 GG sowie der Ermächtigungen in der Strafprozessordnung immer wieder als tragende, wenn auch nicht ausschließliche Rechtfertigung der Überwa-\n\n\n\n                                        45/84\n\nchungsmaßnahmen genannt worden. Die Aufdeckung der Strukturen der Organisierten Kriminalität soll dazu beitragen, diese zu zerschlagen und dadurch auch die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern. Damit knüpft der Gesetzgeber an den auch\nvon vielen Kriminologen unter Einschluss der vom Gericht angehörten Sachverständigen betonten Befund an, dass Repression und Prävention bei der Bekämpfung der\nOrganisierten Kriminalität eng miteinander verflochten sind. Das intensiv in Grundrechte eingreifende Mittel der Wohnraumüberwachung wird gerade damit gerechtfertigt, dass es über die Repression auch Präventionszwecke in einem als besonders\ngefährlich eingeschätzten Kriminalitätsbereich erfüllen hilft, und zwar durch Einblick\nin dessen Strukturen und durch deren Zerschlagung.\n\n  (a) Das Phänomen der Organisierten Kriminalität lässt sich allerdings nur schwer        209\nfassen, so dass gegenwärtig nur begrenzte Aussagen möglich sind, wie weit das vom\nGesetzgeber angestrebte besondere Ziel erreicht werden kann.\n\n Schon die Definition des Begriffs der Organisierten Kriminalität fällt schwer. In der    210\nöffentlichen Diskussion wird meist der Begriffsbestimmung der gemeinsamen Arbeitsgruppe der Innenminister- und der Justizministerkonferenz gefolgt. Danach versteht man unter Organisierter Kriminalität \"die vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit\nvon erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung,\nJustiz oder Wirtschaft zusammenwirken\" (MinBl NW 1990, S. 1721). Diese Begriffsbestimmung zeigt, dass als Organisierte Kriminalität nicht ein eingrenzbarer Straftatbestand oder die Summe einzelner Straftatbestände, sondern eine komplexe Erscheinungsform abweichenden Verhaltens verstanden werden soll.\n\n  Zur Unbestimmtheit des Begriffs treten Ungewissheiten über das in Deutschland           211\nbestehende Ausmaß und die Erscheinungsform der Organisierten Kriminalität hinzu.\nDas Phänomen ist trotz mehrerer Untersuchungen, insbesondere des Kriminalistischen Instituts des Bundeskriminalamtes, kriminologisch nur begrenzt aufgeklärt. In\nder jüngsten, bisher umfassendsten, wenn auch nicht repräsentativen Untersuchung\nzur Organisierten Kriminalität in Deutschland kommt der vom Gericht als Sachverständiger angehörte Privatdozent Dr. Kinzig zu einer skeptischen Einschätzung (näher dazu Kinzig, Die rechtliche Bewältigung von Erscheinungsformen organisierter\nKriminalität, 2003). Er hat in seinen Untersuchungen ein gegenüber herkömmlichen\nKriminalitätsfeldern deutlich gesteigertes Bedrohungspotential in den von ihm analysierten Fällen nicht oder allenfalls vereinzelt finden können. Als Unterschiede zu Fällen gewöhnlicher Kriminalität benennt er: die Begehung so genannter opferloser Delikte, ein hoher Ausländeranteil sowie die Internationalität der Tatbegehung. Hinzu\nträten eine gewisse Arbeitsteilung und Dauerhaftigkeit sowie Planmäßigkeit, Professionalität und Konspirativität.\n\n\n\n                                         46/84\n\n (b) Ob damit Strukturen gegeben sind, zu deren Durchdringung die akustische            212\nWohnraumüberwachung als Mittel der Strafverfolgung in besonderer Weise beitragen kann, lässt sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen. Die Bundesländer\ngehen in den von der Bundesregierung eingeholten und dem Gericht vorgelegten\nStellungnahmen allerdings übereinstimmend davon aus, dass die Ermittlungsmaßnahme in der Praxis grundsätzlich geeignet ist, nicht nur Delikte aus dem Bereich der\nOrganisierten Kriminalität aufzuklären, sondern auch in deren kriminelle Organisationsstrukturen einzudringen.\n\n Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber von einer       213\nentsprechenden Einschätzung ausgegangen ist. Die verbleibende Unsicherheit\nmacht es erforderlich, die Entwicklung zu beobachten und fortlaufend zu prüfen, ob\ndas Ermittlungsinstrument tatsächlich geeignet ist, auch das mit ihm verfolgte spezielle Ziel in hinreichendem Maße zu erreichen (zur Überprüfung gesetzlicher Regelungen vgl. BVerfGE 33, 171 <189 f.>; 37, 104 <118>; 88, 203 <310>).\n\n  Der Gesetzgeber hat dafür schon Vorkehrungen getroffen. Eine fortlaufende Prüfung wird insbesondere durch die nach Art. 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e\nStPO bestehenden Berichtspflichten sichergestellt. Darüber hinaus hat die Bundesregierung zur weiteren Unterrichtung des Parlaments eine rechtstatsächliche Untersuchung zu den Wirkungen der akustischen Wohnraumüberwachung in Auftrag gegeben, die im Mai 2004 abgeschlossen sein soll.\n\n  cc) Das angegriffene Gesetz ist zur Erreichung seines Zwecks auch erforderlich.       215\nEin gleich wirksames, aber die Grundrechte weniger beeinträchtigendes Mittel steht\nnicht zur Verfügung (1). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Wahrung der Erforderlichkeit der akustischen Wohnraumüberwachung durch normative Vorgaben des Eingriffstatbestandes hinreichend sichergestellt (2).\n\n  (1) Es sind keine Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich, die generell weniger belastend und zur Erreichung desselben Aufklärungszwecks ebenso geeignet wären.\n\n  Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung    217\nder erstrebten Ziele steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, dessen\nHandhabung vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft\nwerden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>). Nach der Einschätzung des Gesetzgebers haben zur Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung keine weniger\ngrundrechtsbeeinträchtigenden Alternativen bestanden. Herkömmliche Ermittlungsmethoden, einschließlich der Telefonüberwachung, würden in der Regel nicht ausreichen, um bei organisiert vorgehenden Banden, die sich fast völlig nach außen abschotteten, die Ermittlungsmaßnahmen in den Kernbereich der Organisierten\nKriminalität hineinzutragen. Aus der zunehmenden Bedrohung von Bürgern und\nStaat folge das dringende Erfordernis, über die bisherigen Strafverfolgungsmaßnahmen hinaus auch den Einsatz technischer Mittel zum Abhören von Wohnungen zuzulassen (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 4 und 13/8651, S. 9, 10 und 13). Diese Einschätzung ist zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand über die Erscheinungsformen\n\n\n                                        47/84\n\nOrganisierter Kriminalität verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Der Aufklärungszweck ist von der konkreten Ermittlungssituation abhängig, so dass        218\nsich nur im Einzelfall zuverlässig beurteilen lässt, ob eine weniger belastende Alternative tatsächlich besteht. So kann der Einsatz eines verdeckten Ermittlers jedenfalls\ndann kein gleich geeignetes milderes Mittel sein, wenn es um Ermittlungen in einem\nkonspirativ abgeschotteten Feld der Organisierten Kriminalität mit ethnisch homogenen Führungsebenen geht. Das Abhören von Telefonen kann ebenfalls nicht stets\nden gleichen Erfolg bringen, weil damit nur Gespräche abgehört werden können, die\ntelefonisch geführt werden. Auf entscheidende Gespräche der Führungsebene einer\nOrganisation wird dies jedoch häufig nicht zutreffen. Auch die Personenobservation\nist generell kein gleich geeignetes Mittel. Mit ihr lässt sich zwar das Umfeld eines Beschuldigten ermitteln, nicht aber eine Kenntnis von den Inhalten der Kommunikation\ndes Beschuldigten erlangen.\n\n (2) Der Gesetzgeber hat darüber hinaus rechtliche Sicherungen dafür eingeführt,           219\ndass die akustische Wohnraumüberwachung nur als letztes Mittel eingesetzt wird.\n\n  Schon Art. 13 Abs. 3 GG bestimmt, dass die akustische Wohnraumüberwachung                220\nnur eingesetzt werden darf, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Diese Subsidiaritätsregelung ist in die angegriffene Vorschrift des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgenommen\nworden. Die akustische Wohnraumüberwachung ist danach nur als letztes Mittel der\nStrafverfolgung zulässig.\n\n  (a) Art. 13 Abs. 3 GG erlaubt die akustische Wohnraumüberwachung, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert wäre.\nDas Merkmal \"unverhältnismäßig erschwert\" umschreibt den Ermittlungsaufwand,\nder voraussichtlich benötigt würde, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf die akustische Wohnraumüberwachung im konkreten Fall verzichteten und stattdessen andere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Die Strafprozessordnung kennt in den bisher\nbestehenden Subsidiaritätsklauseln für prozessuale Eingriffsbefugnisse die Begriffe\n\"erschwert\" und \"wesentlich erschwert\". Die unverhältnismäßige Erschwernis enthält\ngegenüber diesen Merkmalen eine weitere Steigerung und bringt damit eine Rangfolge zum Ausdruck, in der die akustische Wohnraumüberwachung als letztes Mittel gekennzeichnet ist (vgl. auch BTDrucks 13/8650, S. 5). Der ultima ratio-Gedanke setzt\ndie Aussichtslosigkeit anderer Ermittlungsmaßnahmen voraus und ist auch für die Erschwernisprognose maßgeblich. Dem verfassungsändernden Gesetzgeber kam es\ndarauf an, die ermittlungstaktischen Notwendigkeiten in besonderer Weise gegen\ndas Gewicht der Rechtsgutbeeinträchtigung abzuwägen. Es sind bis zum Grade der\nUnverhältnismäßigkeit Erschwernisse in der Ermittlungsarbeit hinzunehmen, ehe auf\ndas Mittel der Wohnraumüberwachung zurückgegriffen werden darf.\n\n (b) Die akustische Wohnraumüberwachung ist auch hinsichtlich des Merkmals der             222\nAussichtslosigkeit in der Konkurrenz mit anderen Ermittlungsmaßnahmen das letzte\nMittel der Strafverfolgung.\n\n\n                                          48/84\n\n  Neben dem Abhören und Aufzeichnen des in der Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes sind allerdings die Telefonüberwachung, das Abhören außerhalb von\nWohnungen und der Einsatz des verdeckten Ermittlers ebenfalls nur gesetzlich zulässig, wenn die Sachverhaltserforschung auf andere Weise aussichtslos wäre. Bei\nwortgetreuer Auslegung entstünde auf diese Weise ein Ringverweis zwischen denjenigen Normen, die die Aussichtslosigkeit anderer Ermittlungsmaßnahmen als Subsidiaritätsmerkmal enthalten. Dies entspräche dem Sinn der Regelung nicht.\n\n  Die akustische Wohnraumüberwachung tritt gegenüber sämtlichen anderen Ermittlungsmaßnahmen bereits von Verfassungs wegen zurück. Sie soll nur dort zum Einsatz gelangen, wo andere Ermittlungsmaßnahmen versagen. Die Absicht des verfassungsändernden Gesetzgebers, die akustische Wohnraumüberwachung wegen der\nSchwere des Eingriffs mit Hilfe der gewählten Subsidiaritätsklausel als ultima ratio\nder Strafverfolgung auszugestalten, bezieht sich insoweit nicht nur auf das Merkmal\nder unverhältnismäßigen Erschwernis, sondern in gleicher Weise auf das Merkmal\nder Aussichtslosigkeit. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die Subsidiaritätsklausel unmittelbar in den Art. 13 Abs. 3 GG aufgenommen und ihr damit gegenüber\nanderen einfachgesetzlichen Subsidiaritätsklauseln ein verfassungsrechtliches und\ndamit besonderes Gewicht gegeben.\n\n  dd) Soweit die akustische Wohnraumüberwachung den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betrifft, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber unter Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Art. 13\nAbs. 3 GG besondere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit aufgestellt. Der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit allerdings nicht, als er sich nicht auf besonders schwere Straftaten im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG beschränkt.\n\n  Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die Ermächtigung in Art. 13 Abs. 3 GG           226\ndahingehend eingeschränkt, dass der Verdacht sich auf eine durch Gesetz einzeln\nbestimmte besonders schwere Straftat beziehen muss. In der Folge ist die Ermächtigung in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO auf so genannte Katalogtaten begrenzt worden.\nDas Erfordernis, dass der intensive Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG\nnur bei einer besonderen Schwere der Straftat gerechtfertigt ist, hat der Gesetzgeber\nausweislich der Gesetzesmaterialien zwar erkannt (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 3; 13/\n8651 S. 13; 13/9642, S. 4; 13/9661, S. 6), aber nicht in stimmiger Weise umgesetzt.\nAnhand des Straftatenkatalogs des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO wird nicht erkennbar,\nnach welchen Kriterien die dort aufgeführten verschiedenartigen Vergehen und Verbrechen ausgewählt worden sind. Die in Bezug genommenen Normen dienen dem\nSchutz je unterschiedlicher Rechtsgüter, und die Straftaten weisen je unterschiedliche Unrechtsgehalte auf. Eine besondere Schwere der Straftat wird auch nicht stets\ndurch den jeweiligen Strafrahmen indiziert. Aufgeführt werden Straftaten, für die\nGeldstrafen oder Freiheitsstrafen ab drei Monaten als Mindeststrafen vorgesehen\nsind, und solche mit Höchststrafen bis zu drei Jahren, aber auch bis zu lebenslänglich. Dieser Straftatenkatalog wird dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Be-\n\n\n                                         49/84\n\nschränkung der Wohnraumüberwachung auf die Verfolgung besonders schwerer\nStraftaten nur teilweise gerecht.\n\n (1) Maßgeblich für die Schwere des tatbestandlichen Unrechts sind der Rang des         227\nverletzten Rechtsguts und andere tatbestandlich umschriebene, gegebenenfalls\nauch in einem Qualifikationstatbestand enthaltene Begehungsmerkmale und Tatfolgen. Sie allein müssen bereits die besondere, deutlich über dem Durchschnitt liegende Schwere des jeweiligen Straftatbestandes begründen.\n\n  (a) Der verfassungsrechtliche Begriff der besonders schweren Straftat kann nicht      228\nmit dem strafprozessualen Begriff einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichgesetzt werden. In der Strafprozessordnung gibt es neben der akustischen Wohnraumüberwachung weitere Eingriffsmaßnahmen, die ein bestimmtes Gewicht der aufzuklärenden Tat voraussetzen. So sind der genetische Fingerabdruck (§ 81 g), die\nRasterfahndung (§ 98 a), die Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation (§ 100 g) und der Einsatz eines verdeckten Ermittlers (§ 110 a) nur zulässig, wenn\ndas zu verfolgende Delikt eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. Eine solche\nStraftat muss mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der\nBevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21 <34>; 107, 299\n<322>).\n\n  Die von Art. 13 Abs. 3 GG vorausgesetzten \"besonders schweren Straftaten\" müssen den mittleren Kriminalitätsbereich deutlich übersteigen. Es würde dem Sinn und\nZweck des Art. 13 Abs. 3 GG nicht entsprechen, die akustische Wohnraumüberwachung nur von Voraussetzungen abhängig zu machen, die für Ermittlungsmaßnahmen geringerer Eingriffstiefe vorgesehen sind. Während beim Einsatz eines verdeckten Ermittlers die Informationserlangung mit dem - wenn auch auf Täuschung\nberuhenden - Einverständnis des Betroffenen erfolgt, wird die akustische Wohnraumüberwachung ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt. Die Auskunft über die Verbindungsdaten der Telekommunikation stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das\nFernmeldegeheimnis dar (vgl. BVerfGE 107, 299 <318>), führt jedoch nicht zur\nKenntnisnahme von Gesprächsinhalten und weist deshalb eine geringere Nähe zum\nKernbereich privater Lebensgestaltung auf. Nach der Einschätzung des verfassungsändernden Gesetzgebers stellt die akustische Wohnraumüberwachung im Spektrum\nder strafprozessualen Maßnahmen einen besonders schweren Grundrechtseingriff\ndar, der deshalb auch im Hinblick auf die Schwere der zu verfolgenden Straftat an besonders strenge Eingriffsvoraussetzungen gebunden worden ist.\n\n (b) Damit ist der Gesetzgeber indes nicht auf die Auswahl von Tatbeständen beschränkt, die als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB einzuordnen sind. Hätte der\nverfassungsändernde Gesetzgeber sich an der Einteilung der Straftaten nach Verbrechen und Vergehen orientieren wollen, hätte es nahe gelegen, den Art. 13 Abs. 3\nGG entsprechend zu formulieren. Auch die Aufnahme von Vergehenstatbeständen in\nden Straftatenkatalog der angegriffenen Vorschrift ist nach Art. 13 Abs. 3 GG zuläs-\n\n\n\n                                        50/84\n\nsig, wenn die Tatbestände das Merkmal der besonders schweren Straftat ausfüllen.\n\n  (c) Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Delikte ist der Gesetzgeber durch       231\nArt. 13 Abs. 3 GG nicht auf solche Straftaten beschränkt worden, die typische Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität darstellen oder im konkreten Einzelfall in diesem Umfeld begangen werden. Zwar war und ist die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität Hintergrund und Anlass der Änderung des Art. 13 GG. Das hat\nin Absatz 3 jedoch nicht zu einer Beschränkung des Straftatenkatalogs auf ausschließlich der Organisierten Kriminalität zurechenbare Delikte geführt.\n\n Andererseits können Straftaten nicht allein deshalb als besonders schwer angesehen werden, weil sie für die Organisierte Kriminalität typisch sind. In ihrem Umfeld\nwerden sowohl schwere wie auch leichte Straftaten begangen. Den Anforderungen\ndes Art. 13 Abs. 3 GG ist nicht schon dadurch Genüge getan, dass ein Delikt im Rahmen der Organisierten Kriminalität erfolgt, wenn sich diese Begehungsform nicht im\nTatbestand niederschlägt und zugleich das besonders schwere Unrecht der Tat begründet.\n\n (d) Art. 13 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, dass die aufgezählten Katalogtaten schon als     233\nsolche und nicht nur im Einzelfall besonders schwer sind. Würde bereits das mögliche schwere Tatunrecht eines Delikts im Einzelfall als ausreichend für eine Aufnahme in den Straftatenkatalog angesehen werden, käme dem Merkmal der besonders\nschweren Straftat in Art. 13 Abs. 3 GG keine eingriffsbegrenzende Funktion mehr zu,\nweil letztlich nahezu jedes Delikt des Strafgesetzbuchs im Einzelfall besonders\nschwer sein kann und damit Aufnahme in den Straftatenkatalog finden könnte. Die\nGestaltung des Katalogs wäre bei dieser Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GG beliebig\nund vor allem auch beliebig erweiterbar.\n\n  (e) Der Eingriff durch akustische Wohnraumüberwachung hat in einengender Auslegung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Voraussetzung, dass der Verdacht einer\nabstrakt schweren Katalogstraftat auch im konkreten Fall besonders schwer wiegt\n(vgl. - zu § 100 g StPO - BVerfGE 107, 299 <322>). Denn der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht muss auch im Einzelfall mit dem Blick auf die von der Straftat ausgehende Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt sein.\n\n  Ein Anhaltspunkt für die Schwere sind die Folgen der Tat für betroffene Rechtsgüter. Bei bestimmten Straftaten - wie Mord und Totschlag - ist die hinreichende Schwere auch im Einzelfall schon durch das verletzte Rechtsgut indiziert, bei anderen bedarf sie der eigenständigen Feststellung. Die besondere Schwere der Tat im\nEinzelfall kann insbesondere durch die faktische Verzahnung mit anderen Katalogstraftaten oder durch das Zusammenwirken mit anderen Straftätern begründet werden. Diese Lage ist bei einem arbeitsteiligen, gegebenenfalls auch vernetzt erfolgenden Zusammenwirken mehrerer Täter im Zuge der Verwirklichung eines komplexen,\nmehrere Rechtsgüter verletzenden kriminellen Geschehens gegeben, wie es der verfassungsändernde Gesetzgeber für die Organisierte Kriminalität als typisch angesehen hat. Für die ebenfalls aufgeführten Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-\n\n\n                                        51/84\n\nrats und bestimmter Delikte der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats kann\nGleiches gelten. Dass der Gesetzgeber an solche Tatkomplexe gedacht hat, wird\ninsbesondere daraus ersichtlich, dass er ausweislich der Gesetzesmaterialien hoffte,\nmit dem Instrumentarium des Art. 13 Abs. 3 GG auch an Hauptverantwortliche, Organisatoren, Finanziers und Drahtzieher heranzukommen (vgl. BTDrucks 13/8651,\nS. 9). Zwar kann sich die Schwere der Straftat nur auf die jeweils begangene Tat beziehen, nicht etwa auf erst zukünftig zu erwartende Taten. Insoweit aber kann der\nUnrechtsgehalt des gesamten Tatkomplexes auf die Bewertung der Tat als schwer\nzurückwirken.\n\n (2) Der Gesetzgeber hat die Normierung der Katalogtaten nicht auf Straftaten begrenzt, die bei abstrakter Betrachtung besonders schwer im Sinne des Art. 13 Abs. 3\nGG sind. Soweit dies nicht geschehen ist, genügt § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht\nArt. 13 Abs. 3 GG. Der Überprüfung unterliegen insoweit gemäß § 78 Satz 2, § 82\nAbs. 1 BVerfGG, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 18, 288 <300>), auch die nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolgten Gesetzesänderungen.\n\n  (a) Aus dem Strafrahmen der Deliktsnorm ergibt sich, ob die Tat vom Gesetzgeber      237\nals besonders schwer eingestuft worden ist. Der Straftatenkatalog des § 100 c Abs. 1\nNr. 3 StPO umfasst neben Verbrechenstatbeständen Vergehenstatbestände, darunter auch solche, deren Strafrahmen keinen überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt\nzum Ausdruck bringt. Die Mindeststrafen reichen von Geldstrafen über Freiheitsstrafen von drei oder von sechs Monaten bis zu solchen von einem Jahr, von zwei, drei,\nfünf oder zehn Jahren. Auch die Höchststrafen variieren von drei Jahren über fünf\nund zehn Jahre bis zu lebenslänglich.\n\n  Der Gesetzgeber verfügt über einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung          238\ndes Unrechtsgehalts eines Delikts und bei der Entscheidung, welche Straftaten Anlass für die akustische Wohnraumüberwachung sein sollen. Bezogen auf Art. 13\nAbs. 3 GG muss es sich abstrakt um eine besonders schwere Straftat handeln. Dafür\ngibt der Strafrahmen einen maßgebenden Anhaltspunkt. Von der besonderen\nSchwere einer Straftat im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG ist nur auszugehen, wenn sie\nder Gesetzgeber jedenfalls mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat. Nach der gesetzlichen Systematik wird in Tatbeständen mit einem\nfünf Jahre übersteigenden oberen Strafmaß sogleich eine Höchststrafe von zehn\nJahren Freiheitsentzug oder mehr normiert. Sie ist denjenigen Delikten vorbehalten,\ndie ein besonders schweres Tatunrecht aufweisen und damit den Bereich der mittleren Kriminalität eindeutig verlassen.\n\n  (b) Unter Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Bezugnahme des § 100 c          239\nAbs. 1 Nr. 3 StPO auf solche Straftatbestände als verfassungswidrig, die ausweislich\nihrer Strafandrohung allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zugeordnet werden\nkönnen. Dazu zählen in der aktuell geltenden Fassung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe a StPO: Vorbereitung einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie-\n\n\n\n                                        52/84\n\nfunktion und Vordrucken für Europaschecks (§ 152 b Abs. 5 i.V.m. § 149 Abs. 1\nStGB); Vorbereitung einer Verschleppung (§ 234 a Abs. 3 StGB); Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1, 2 StGB); Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, auch i.V.m. Abs. 3 StGB); Bestechung (§ 334 StGB). In\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StPO sind betroffen: § 51 (mit Ausnahme der Qualifikation nach Abs. 2) sowie § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 6 Waffengesetz; § 34 Abs. 1 bis 3 Außenwirtschaftsgesetz; § 19 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie\n§ 22 a Abs. 1 und 3 Kriegswaffenkontrollgesetz. Aus § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c wird erfasst: § 30 b Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit § 129 StGB.\nAus § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d StPO genügen den Anforderungen nicht: Aufstacheln zum Angriffskrieg (§ 80 a StGB); Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot\n(§ 85 StGB); Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (§ 87 StGB); verfassungsfeindliche Sabotage (§ 88 StGB); Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 Abs. 1 StGB);\nAuskundschaften von Staatsgeheimnissen (§ 96 Abs. 2 StGB); landesverräterische\nAgententätigkeit (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StGB); geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99\nAbs. 1 StGB); landesverräterische Fälschung (§ 100 a Abs. 1 und 2 StGB). Schließlich genügen in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e StPO nicht den Anforderungen:\nBildung einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall (§ 129\nAbs. 4 i.V.m. Abs. 1 StGB); Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a\nAbs. 3 sowie Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2, jeweils auch i.V.m. § 129 b Abs. 1\nStGB).\n\n Verfassungswidrig waren auch der Verweis in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a auf       240\n§ 152 a Abs. 5 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 StGB und die in § 100 c Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe b StPO erfolgte Bezugnahme auf § 52 a des Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl I\nS. 641) mit Ausnahme der Qualifikation nach Absatz 2 sowie auf § 53 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des\nWaffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl I S. 417). Gleiches gilt für die Verweisung\ndes § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StPO auf § 22 a Abs. 1 und 3 Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom\n31. Mai 1978 (BGBl I S. 641; damals § 16). Ebenfalls verfassungswidrig waren die\nBezugnahmen in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e StPO auf § 129 a Abs. 3 StGB in\nder Fassung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar\n1998 (BGBl I S. 164) sowie auf § 129 a Abs. 3 StGB in der bis zum 27. Dezember\n2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches\nvom 26. Juni 2002 (BGBl I S. 2254).\n\n  Soweit eine Höchststrafe von über fünf Jahren vorgesehen ist, entspricht die Bezugnahme auf den Straftatenkatalog den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ist der Verweis auf solche Qualifikationstatbestände\nausgesetzt, die eine höhere Höchststrafe als fünf Jahre unter spezifischen, in einem\nQualifikationstatbestand zumindest mit einem Regelbeispiel näher umschriebenen\ntatbestandlichen Voraussetzungen vorsehen, wie etwa § 261 Abs. 4 StGB oder § 51\n\n\n\n                                        53/84\n\nAbs. 2 WaffG. Erfüllt der Grundtatbestand die Anforderungen, so fällt er aus dem Katalog nicht insoweit heraus, als in minder schweren, vom Gesetzgeber tatbestandlich\nnicht näher festgelegten Fällen eine niedrigere Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsentzug vorgesehen worden ist.\n\n ee) Die gesetzliche Ermächtigung trägt im Übrigen den Anforderungen des Art. 13         242\nAbs. 3 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne jedenfalls\nbei restriktiver Auslegung hinreichend Rechnung.\n\n  (1) In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege und dem Interesse des Beschuldigten\nund der Drittbetroffenen an der Wahrung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, einen abstrakten Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Ferner haben die Gerichte im Rahmen der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen für die\nAngemessenheit der von ihnen getroffenen konkreten Entscheidung Sorge zu tragen. Gleiches gilt für die Behörden, die Überwachungsmaßnahmen ausführen. Dabei\nist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch insoweit maßgebend, als Art. 13 Abs. 3\nGG keine ausdrücklichen Vorgaben für die Ausgestaltung der angegriffenen strafprozessualen Eingriffsbefugnis und ihrer Anwendung im Einzelfall getroffen hat.\n\n (2) § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist nach diesen Grundsätzen - abgesehen von dem           244\nüberschießenden Straftatenkatalog - bei restriktiver Auslegung verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n (a) Der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO festgelegte Verdachtsgrad begegnet keinen          245\nverfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist eine akustische Wohnraumüberwachung zulässig, wenn \"bestimmte Tatsachen den Verdacht\" der Begehung einer besonders\nschweren Straftat begründen. Die angegriffene Vorschrift wiederholt wortgleich die\nFormulierung des Art. 13 Abs. 3 GG, so dass die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der\nverfassungsrechtlichen Grundrechtsschranke insoweit nicht in Zweifel steht.\n\n  Der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht unterliegt zwar höheren Anforderungen als der bloße Anfangsverdacht, erreicht jedoch nicht bereits den Grad\neines \"hinreichenden\" oder gar \"dringenden\" Tatverdachts, den andere Normen der\nStrafprozessordnung vorsehen. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO erfordert eine konkretisierte Verdachtslage. Hierfür reicht das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten nicht aus.\nEs müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als\nTatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein (vgl. BVerfGE 100, 313 <395>).\nNur bereits ermittelte und in Antrag und Anordnung genannte Tatsachen kommen für\ndie jeweilige Bewertung in Betracht. Da sich die akustische Wohnraumüberwachung\nnur gegen den Beschuldigten richten und erst als letztes Mittel der Strafverfolgung\neingesetzt werden darf, muss auf Grund der bereits vorliegenden Erkenntnisse eine\nerhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung der besonders schweren Katalogstraf-\n\n\n\n                                         54/84\n\ntat bestehen.\n\n  (b) Eine Anhebung der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO enthaltenen Verdachtsstufe ist      248\naus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten. Neben der Schwere der Tat ist\nzwar auch die Stärke des Tatverdachts mitentscheidend dafür, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht\nder Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. BVerfGE 107, 299 <322>). Es ist jedoch\nauch in Anbetracht der Eingriffsintensität der akustischen Wohnraumüberwachung\nnicht verfassungsrechtlich geboten, die Maßnahme vom Vorliegen eines Verdachtsgrades abhängig zu machen, der für andere Maßnahmen gilt. So ist es Sinn und\nZweck des Ermittlungsverfahrens, den zureichenden Verdacht im Sinne des § 152\nAbs. 2 StPO zu einem für die Anklageerhebung erforderlichen Tatverdacht gemäß\n§ 170 Abs. 1 StPO zu erhärten oder den Beschuldigten zu entlasten. Die Verhängung\nder Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt voraus, dass der Straftatverdacht dringend ist, das heißt nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen\neine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Beschuldigten besteht. In solchen Fällen liegt der Sachverhalt offen zutage. Folglich bedarf es seiner Erforschung\ndurch den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Wohnraumüberwachung regelmäßig nicht mehr. Wäre für die akustische Wohnraumüberwachung ein dringender\nTatverdacht zu fordern, entfiele damit auch die Tauglichkeit des Mittels weitgehend.\n\n  Als Mittel der Sachverhaltserforschung soll die akustische Wohnraumüberwachung         249\nden für weitere Schritte, insbesondere eine Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO)\noder später den Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO), erforderlichen hinreichenden\noder gar den für die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO)\ngeforderten dringenden Tatverdacht erst noch erbringen. Sie kann ihn deshalb nicht\nfür ihre Zulässigkeit voraussetzen.\n\n (3) § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist auch insoweit mit Art. 13 Abs. 3 GG und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit vereinbar, als er neben der Erforschung des Sachverhalts auch die Ermittlung des Aufenthaltsorts des \"Täters\" zulässt.\n\n  Art. 13 Abs. 3 GG erwähnt als Fahndungsziel allein die Erforschung des Sachverhalts. Zudem erlaubt er nur die Überwachung von Wohnungen, in denen sich der Beschuldigte vermutlich aufhält. Die akustische Wohnraumüberwachung darf sich daher nur gegen den Beschuldigten, nicht auch gegen andere Personen richten. Dies\nsetzt aber voraus, dass bekannt ist oder zumindest vermutet werden kann, dass sich\nder Beschuldigte in der Wohnung aufhält. Allerdings kann die Maßnahme dazu dienen, Informationen über den ständigen Aufenthalt des Täters zu gewinnen, soweit\ndies zur Sachverhaltsermittlung erforderlich ist. Darüber hinaus kommt sie zur Ermittlung des Aufenthalts von Mittätern in Betracht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sieht der verfassungsändernde Gesetzgeber die Ermittlung des Aufenthalts\nvon Mittätern als Teil der Erforschung des Sachverhalts und damit als zulässiges Ermittlungsziel einer akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken\nan (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 5 sowie BTDrucks 13/8651, S. 13).\n\n\n\n                                         55/84\n\n  (4) Bei einer restriktiven Auslegung der angegriffenen Vorschrift des § 100 c Abs. 1   252\nNr. 3, Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 StPO kann auch sichergestellt werden, dass\nunverdächtige Dritte von der akustischen Wohnraumüberwachung nur in einem Maße betroffen werden, das in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Ermittlungsmaßnahme verfolgten Allgemeininteressen einer effektiven Strafverfolgung\nsteht. Eine Überwachung Dritter scheidet allerdings - wie stets - von vornherein aus,\nwenn die Kommunikation den Kernbereich ihrer privaten Lebensgestaltung betrifft.\nDies wird nicht der Fall sein, wenn sich der Tatverdächtige in einer von einem Dritten\nangemieteten konspirativen Wohnung aufhält. Demgegenüber ist der Kernbereich\neher betroffen, wenn der Beschuldigte die Wohnung eines Dritten, etwa eines Freundes oder Familienmitglieds, nur vorübergehend und besuchsweise aufsucht.\n\n  (a) Für die Angemessenheit einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme ist die            253\nEingriffsintensität mitentscheidend. Daher ist bedeutsam, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und ob diese Personen hierfür einen\nAnlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>). Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche\nUmstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 107, 299\n<320>). Auch macht es einen Unterschied, ob die Ermittlungsmaßnahmen in einer\nPrivatwohnung oder in Betriebs- und Geschäftsräumen stattfinden und ob und in welcher Zahl unverdächtige Dritte mitbetroffen werden.\n\n (α) Die akustische Wohnraumüberwachung ist ein besonders schwerwiegender                254\nGrundrechtseingriff. Bei ihrer Durchführung können in erheblichem Umfang solche\nPersonen betroffen sein, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den\nEingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, aber mit dem Täter in Verbindung\nstehen oder sich in derselben Wohnung aufhalten.\n\n  Drittbetroffene in diesem Sinne sind diejenigen, die nicht selbst Zielpersonen der     255\nMaßnahme sind. Dazu gehören die Gesprächspartner des Beschuldigten, andere\nPersonen, die sich in dessen Wohnung vorübergehend oder dauerhaft aufhalten, und\nnicht zuletzt auch diejenigen, die von Überwachungsmaßnahmen in Büro- und Geschäftsräumen betroffen werden. Außer dem Beschuldigten werden ferner solche\nPersonen beeinträchtigt, deren Wohnung wegen des vermuteten Aufenthalts des Beschuldigten zum Objekt einer Überwachung wird. Auch insoweit sind diejenigen betroffen, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der Durchführung der Maßnahme\nin der überwachten Wohnung aufhalten. Wird die Kommunikation Unverdächtiger erfasst, so schafft die akustische Wohnraumüberwachung für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>).\n\n  Dass mit der Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung die Beeinträchtigung Unverdächtiger auch tatsächlich in erheblicher Anzahl verbunden ist,\n\n\n\n                                         56/84\n\nzeigt der Anteil der Nichtbeschuldigten an den insgesamt von Maßnahmen nach\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO Betroffenen. Im Durchschnitt ergibt sich nach den jährlichen Berichten der Bundesregierung ein Anteil Nichtbeschuldigter an den formell Betroffenen von annähernd 50 vom Hundert. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass\nals Betroffene nur die Beschuldigten und diejenigen Personen erfasst werden, die Inhaber des Schutzguts Wohnung sind. In den statistischen Angaben sind diejenigen\nPersonen nicht enthalten, die sich zufällig in der überwachten Wohnung aufhalten\n(vgl. BTDrucks 14/8155, S. 8). Deren Anzahl kann aber auch bei der Überwachung\neiner Privatwohnung beträchtlich sein. Daher ist der Anteil der Nichtbeschuldigten,\ndie von der Maßnahme erfasst werden, wahrscheinlich noch deutlich höher als die\nStatistik angibt.\n\n Neben der hohen Anzahl der unverdächtig Betroffenen begründen vor allem Inhalt        257\nund Umfang der Kommunikation, die im Rahmen einer akustischen Wohnraumüberwachung abgehört wird, die besondere Intensität des Eingriffs. Zum Gegenstand der\nÜberwachung kann die gesamte Alltagskommunikation werden, die innerhalb des\nÜberwachungszeitraums in der Wohnung stattfindet. Daher ist der Anteil der überwachten Gespräche, deren Inhalt keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweist, wahrscheinlich hoch.\n\n  (β) Die heimliche Überwachung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen betrifft nicht nur den Einzelnen, sondern kann sich auch auf die Kommunikation der Gesellschaft insgesamt auswirken. Von der Möglichkeit zur akustischen\nWohnraumüberwachung können Einschüchterungseffekte ausgehen, denen insbesondere auch der Unverdächtige ausgesetzt ist, weil auch er nach den gesetzlichen\nRegelungen jederzeit und ohne sein Wissen von der Ermittlungsmaßnahme betroffen\nwerden kann. Allein die Befürchtung einer Überwachung kann aber schon zu einer\nBefangenheit in der Kommunikation führen. Art. 13 GG schützt den Einzelnen vor\nstaatlichen Eingriffen in die räumliche Privatsphäre und gewährleistet damit in seinem objektivrechtlichen Gehalt die Vertraulichkeit der Kommunikation auch in ihrer\ngesamtgesellschaftlichen Bedeutung. Die zum Schutze des einzelnen Grundrechtsträgers geschaffenen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorkehrungen kommen auch dem Vertrauen der Allgemeinheit in eine grundrechtsschonende Überwachungspraxis zugute (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>).\n\n  (γ) Soweit Art. 13 Abs. 3 GG nur die vermutliche Anwesenheit des Beschuldigten in    259\nder zu überwachenden Wohnung verlangt, formuliert er eine Mindestanforderung an\ndie Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich in der Wohnung aufhält. Die Angemessenheit der akustischen Wohnraumüberwachung bleibt mit Blick auf die Eingriffstiefe allerdings nur dann gewahrt, wenn die Überwachungsmaßnahme von vornherein ausschließlich auf Gespräche des Beschuldigten gerichtet ist, weil nur\ninsoweit angenommen werden kann, dass die Gespräche einen hinreichenden Bezug zur verfolgten Straftat aufweisen. Dies aber bedeutet zugleich, dass die akustische Wohnraumüberwachung nur bei aktueller, wenn auch gegebenenfalls nur vermuteter Anwesenheit des Beschuldigten in der zu überwachenden Wohnung\n\n\n                                        57/84\n\nzulässig ist. Dies kommt auch dem Schutz unverdächtiger Dritter entgegen.\n\n (b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Eingriffe        260\ngegen unverdächtige Dritte werden die gesetzlichen Vorschriften gerecht.\n\n (α) § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO nimmt eine Eingrenzung auf das Abhören und die           261\nAufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes des Beschuldigten vor. Hieraus kann zwar nicht hergeleitet werden, dass Worte anderer Personen einem Abhörverbot unterliegen, weil die Ermittlungsmaßnahme wegen der zwangsläufigen Beteiligung Dritter an Gesprächen des Beschuldigten dann nicht mehr durchgeführt werden\nkönnte. Die Formulierung bringt aber gleichwohl zum Ausdruck, dass auch in der\nWohnung des Beschuldigten allein die Aufnahme von Gesprächen erlaubt ist, an denen der Beschuldigte selbst als Gesprächsteilnehmer mitwirkt.\n\n (β) § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO begrenzt die Möglichkeit, die Wohnung eines Nichtbeschuldigten in eine Überwachung einzubeziehen, in angemessener Weise.\n\n  § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO gestattet es, die Wohnungen Nichtbeschuldigter nur abzuhören, \"wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein\nnicht zur Erforschung des Sachverhalts ... führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre\". Nach dem Wortlaut dieser Regelung bedarf es zunächst eines konkretisierten Verdachts, dass sich der Beschuldigte\nzur Zeit der Maßnahme in der Wohnung einer anderen Person aufhält. Dies ist gegebenenfalls durch andere Maßnahmen, wie eine Observation, sicherzustellen. Nicht\nauf konkrete Anhaltspunkte gestützte Vermutungen für die Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung des Dritten reichen daher für den Beginn der Maßnahme\nnicht aus.\n\n Dass darüber hinaus die aktuelle Anwesenheit des Beschuldigten während der             264\nDauer der Durchführung der Maßnahme gefordert ist, folgt unmittelbar aus § 100 c\nAbs. 1 Nr. 3 StPO, da hiernach nur Gespräche des Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden dürfen. Dieses Erfordernis wird auch durch § 100 c Abs. 2 Satz 1\nStPO klargestellt, in dem es heißt, dass sich Maßnahmen nach Absatz 1 nur gegen\nden Beschuldigten richten dürfen. Eine Ausnahme hiervon, wie dies für Maßnahmen\nnach § 100 c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO vorgesehen ist, gibt es nicht (vgl. BTDrucks 13/\n8651, S. 13). Die Einschränkung auf den Beschuldigten gilt deshalb auch für die\nÜberwachung der Wohnung anderer Personen nach § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO.\n\n  Allein mit der aktuellen Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung eines unverdächtigen Dritten wird die Angemessenheit der Maßnahme in Wohnungen Dritter\naber noch nicht erreicht. Neben der von § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO vorgeschriebenen Subsidiarität einer Überwachung von Wohnungen Nichtbeschuldigter muss eine\nhinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, verfahrensrelevante Informationen zu gewinnen. Das verlangt nach tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte in den zu überwachenden Räumlichkeiten im Überwachungszeitraum verfahrens-\n\n\n\n                                        58/84\n\nrelevante und im weiteren Verfahren verwertbare Gespräche führen wird. Bloße Vermutungen und eine Überwachung \"ins Blaue hinein\", allein getragen von der Hoffnung auf Erkenntnisse, genügen nicht.\n\n (γ) Wegen der besonderen Intensität des Grundrechtseingriffs für unverdächtige         266\nDritte betreffen die zur Wahrung der Angemessenheit gebotenen Einschränkungen\nnicht nur die Wohnungen Dritter. Sie gelten auch für den Regelfall der Überwachung\nder Wohnung des Beschuldigten nach § 100 c Abs. 2 Satz 4 StPO, soweit sich in der\nWohnung des Beschuldigten unverdächtige Dritte dauerhaft oder vorübergehend\naufhalten.\n\n (δ) Der Gesetzgeber hat eine die Angemessenheit der gesetzlichen Ermächtigung          267\nwahrende Einschränkung ferner durch § 100 c Abs. 3 StPO vorgenommen. Zwar\nheißt es dort nur, dass Maßnahmen auch durchgeführt werden dürfen, wenn Dritte\nunvermeidbar betroffen sind. Im Umkehrschluss folgt daraus jedoch ebenfalls, dass\ndie akustische Wohnraumüberwachung unzulässig ist, wenn diese zu einer vermeidbaren Beeinträchtigung führt.\n\n  Dritte im Sinne des § 100 c Abs. 2, 3 StPO sind all diejenigen Personen, die nicht    268\nZielperson der Maßnahme sind. Da Zielpersonen einer akustischen Wohnraumüberwachung nach der ausdrücklichen Regelung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1\nStPO ausschließlich Beschuldigte sind, gehören zu den Dritten im Sinne des § 100 c\nAbs. 3 StPO sämtliche anderen Betroffenen ungeachtet dessen, ob diese sich in der\nWohnung des Beschuldigten oder in der überwachten Wohnung eines Dritten aufhalten. Unter § 100 c Abs. 3 StPO fallen damit ebenso Familienangehörige des Beschuldigten wie zufällig in der Wohnung anwesende Personen. Die Anforderungen, die an\ndie Unvermeidbarkeit der Betroffenheit Dritter zu stellen sind, hängen maßgeblich\nvon den tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten des Ausschlusses Dritter im\nEinzelfall ab.\n\n                                         III.\n Die gesetzliche Ausgestaltung des Richtervorbehalts in § 100 d Abs. 2 und 4 Satz 1     269\nund 2 StPO verletzt nicht die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte.\n\n  1. Art. 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG sieht für die Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung einen qualifizierten Richtervorbehalt vor. Der Richtervorbehalt\nzielt auf eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz.\nDas Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und\nsachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz\n(Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 <51>; 103, 142 <151>; 107, 299 <325>). Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung führt, ist der Richter - entsprechend der Trennung von Anklagebehörde und\nGericht im deutschen Strafprozess - unbeteiligter Dritter. Der Richtervorbehalt dient\n\n\n                                        59/84\n\nbei der akustischen Wohnraumüberwachung der Wahrung des Schutzes durch das\nGrundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 142 <151> für die Durchsuchung).\n\n Der Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 3 GG geht in zweifacher Hinsicht weiter als im     271\nFalle der Durchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG. Die richterliche Anordnung muss\nAbsatz 3 Satz 3 zufolge grundsätzlich durch einen mit drei Richtern besetzten\nSpruchkörper getroffen werden. Nur bei Gefahr im Verzug genügt nach Satz 4 die\nAnordnung eines einzelnen Richters; eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten reicht selbst im Eilfall nicht aus. Damit soll dem besonderen Gewicht\ndes durch Art. 13 Abs. 3 GG zugelassenen Grundrechtseingriffs Rechnung getragen\nwerden (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 5).\n\n Im Übrigen ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Richtervorbehalts nach         272\nArt. 13 Abs. 3 GG frei. Zu sichern ist jedoch die hinreichende Wirksamkeit der vom\nGesetzgeber zur Gewährleistung einer verfahrensmäßigen Kontrolle getroffenen Regelungen. Defiziten der Wirksamkeit hat der Gesetzgeber von vornherein zu begegnen; ihnen ist aber auch durch die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden bei der\nAnwendung der mit einem Richtervorbehalt versehenen Ermittlungsmaßnahme entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 103, 142 <152>).\n\n 2. Die gesetzlichen Regelungen über die Art und Weise der gerichtlichen Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung genügen diesen Anforderungen.\n\n  a) Das verfassungsrechtliche Gebot vorbeugender richterlicher Kontrolle aus Art. 13    274\nAbs. 3 GG stellt strenge Anforderungen an den Inhalt und die Begründung der gerichtlichen Anordnung nach § 100 d Abs. 2 StPO.\n\n  aa) Es ist die Aufgabe und Pflicht des anordnenden Gerichts, sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die beantragte akustische Wohnraumüberwachung zulässig und geboten ist. Dazu gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung der zur Feststellung der\nAngemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall führenden Gesichtspunkte. Der Anordnungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen\nabgesteckt wird, innerhalb dessen die heimliche Maßnahme durchzuführen ist (vgl.\nBVerfGE 107, 299 <325>). Die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts sind in der\nBegründung der Anordnung hinreichend zu dokumentieren. Das Gericht hat durch\ngeeignete Formulierungen des Anordnungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen\nund Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und\nkontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>).\n\n bb) Diesen Anforderungen tragen die gesetzlichen Regelungen hinreichend Rechnung. Nach § 100 d Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 100 b Abs. 2 Satz 2 und 3\nStPO sind in der Anordnung Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen.\nAus § 34 in Verbindung mit § 100 d Abs. 6 Satz 1 StPO folgt, dass die Anordnung\nschriftlich zu begründen ist. Darüber hinausgehender gesetzlicher Regelungen be-\n\n\n\n                                         60/84\n\ndarf es nicht. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften sind aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend auszulegen und anzuwenden.\n\n  Die Staatsschutzkammer hat durch die Begründung der Anordnung dafür Sorge zu          277\ntragen, dass die Interessen der Betroffenen gewahrt werden, da es diesen auf Grund\nder Heimlichkeit verwehrt ist, präventiv Einwände gegen die Anordnung zu erheben.\nDa die Kammer eine angemessene Begrenzung der Maßnahme sicherzustellen hat\nund die Betroffenen in die Lage versetzen soll, von ihren Möglichkeiten des nachträglichen Rechtsschutzes Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>), muss\ndie Begründung sich auf sämtliche materiellen und prozessualen Voraussetzungen\nbeziehen. Aus ihr muss sich die konkrete Verdachtslage ergeben, und es muss erkennbar werden, dass eine Abwägung auf Grund der im Einzelfall relevanten Umstände stattgefunden hat. Wegen der ultima ratio-Klausel sind auch die Umstände\nanzugeben, die belegen, dass der Subsidiaritätsgrundsatz beachtet worden ist.\n\n  Durch die Angaben zu Art, Dauer und Umfang der Anordnung nach § 100 d Abs. 2          278\nSatz 4 in Verbindung mit § 100 b Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO hat die Kammer ferner zu\ngewährleisten, dass die Maßnahme auch inhaltlich den Anforderungen des Grundrechts aus Art. 13 GG genügt. So müssen die Person, gegen die sich die akustische\nWohnraumüberwachung richtet, der Tatvorwurf sowie die Erwartungen an die zu erhebenden Informationen in der Anordnung bezeichnet werden. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass die konkret zu überwachenden Räume der\nWohnung anzugeben sind, wenn die Maßnahme von vornherein nur für bestimmte\nBereiche innerhalb der Wohnung gerechtfertigt ist. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und bestehende Beweisverbote können es gebieten, die von\nder Anordnung ausgenommenen Gesprächspartner des Beschuldigten festzulegen.\nIn zeitlicher Hinsicht ist die Höchstdauer der Maßnahme zu benennen. Schließlich\nwird die Kammer je nach den Umständen des Einzelfalls auch Regelungen zu Art\nund Weise des Vollzugs zu treffen haben, darunter auch zu Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen sowie gegebenenfalls zur technischen Durchführung.\n\n b) Da die Anordnungskompetenz die Regelung der Art und Weise der Durchführung          279\numfasst, ist das Gericht auch berechtigt, den durchführenden Stellen eine in bestimmten Abständen erfolgende Unterrichtung über den Verlauf der Maßnahme aufzugeben und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, etwa um zu sichern, dass der\nunantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht berührt wird und im Übrigen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.\n\n Das anordnende Gericht hat den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, wenn sich              280\nzeigt, dass sie fortgesetzt wird, obwohl die gesetzlichen oder in der Anordnung festgelegten Voraussetzungen fehlen. Es würde der besonderen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und der grundrechtssichernden Funktion des Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 3 GG nicht gerecht, wenn das anordnende Gericht eine\neinmal angeordnete Maßnahme in einem solchen Fall nicht abbrechen ließe und die\nVerletzung der räumlichen Privatsphäre deshalb fortdauern könnte. Dies gilt umso\n\n\n\n                                        61/84\n\nmehr, als die abgehörte Person ihre Interessen wegen der Heimlichkeit der Maßnahme nicht von sich aus gerichtlich verfolgen kann.\n\n 3. Die vom Gesetzgeber gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 GG in § 100 d Abs. 4 Satz 1           281\nStPO vorgesehene Höchstdauer für die Anordnung von vier Wochen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie gewährleistet eine der Tiefe des Grundrechtseingriffs angemessene regelmäßige gerichtliche Überprüfung der Überwachung.\n\n  Den Ermittlungsbehörden wird in § 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO eine relativ kurze           282\nHöchstfrist gesetzt. Die Frist wird von Verfassungs wegen bereits mit der richterlichen\nAnordnung in Lauf gesetzt. Die Effektivität der richterlichen Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse erfordert im Hinblick auf den einschneidenden Eingriff der akustischen Wohnraumüberwachung eine vorausschauende Beurteilung, die verantwortungsvoll nur für einen überschaubaren Zeitraum vorgenommen werden kann (vgl.\nBVerfGE 96, 44 <52 f.> für Art. 13 Abs. 2 GG). Dies wäre nicht hinreichend gewährleistet, wenn die Frist erst mit dem Beginn der Überwachungsmaßnahme einsetzen\nwürde.\n\n  Eine Verlängerung der Anordnung wird durch Art. 13 Abs. 3 GG nicht ausgeschlossen. § 100 d Abs. 4 Satz 2 StPO gestattet eine solche unter denselben Voraussetzungen, die für die Grundanordnung erfüllt sein müssen. Die Entscheidung hat allerdings unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Ermittlungsergebnisse zu erfolgen.\nEine Verlängerung ist deshalb auch dann möglich, wenn sich der Verdacht nunmehr\nauf eine andere Katalogtat bezieht. Andererseits ist die Frist nicht zu verlängern,\nwenn die Überwachung bisher ergebnislos verlaufen ist und sich nach der Sachlage\nfür die Zukunft keine hinreichenden Erfolgschancen prognostizieren lassen oder\nwenn erkennbar wird, dass andere Ermittlungsmaßnahmen ausreichen. Bei einer\nVerlängerung bestehen daher sowohl für die beantragende Staatsanwaltschaft als\nauch für das anordnende Gericht Prüfungs- und Begründungspflichten im Hinblick\nauf die bisherigen Ergebnisse der Maßnahme und die Erfolgsprognose.\n\n  Eine absolute Höchstdauer, nach der eine Verlängerung nicht mehr erfolgen darf,         284\nist weder in Art. 13 Abs. 3 GG noch durch die Strafprozessordnung bestimmt worden.\nEine solche Begrenzung kann aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im\nEinzelfall geboten sein, da mit zunehmender Dauer der akustischen Wohnraumüberwachung der Eingriff in die räumliche Privatsphäre immer intensiver wird und sogar\ndazu führen kann, dass Art. 13 GG in seinem Menschenwürdegehalt verletzt wird\n(siehe oben C I 3 b dd <5>).\n\n 4. Die Eilkompetenz des Vorsitzenden der Staatsschutzkammer gemäß § 100 d                285\nAbs. 2 Satz 2 und 3 StPO ist mit Art. 13 Abs. 3 GG ebenfalls vereinbar. Mit ihr wird\nnicht auf den grundrechtssichernden Richtervorbehalt verzichtet, sondern nur einstweilig das besondere Schutzinstrument der Kammerentscheidung durch das andere\nder Entscheidung des Vorsitzenden ersetzt. Dies bleibt in Übereinstimmung mit\nArt. 13 Abs. 3 Satz 4 GG auf eine besonders eilbedürftige Situation, die Gefahr im\n\n\n                                         62/84\n\nVerzug, beschränkt.\n\n Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Bestätigung der Kammer nach § 100 d Abs. 2 Satz 3 StPO nur für die Zukunft wirkt und keine Überprüfung einer vorausgegangenen Eilentscheidung des Vorsitzenden darstellt. Das Risiko einer Umgehung der Anordnungskompetenz der Kammer besteht,\nanders als bei dem Richtervorbehalt für Durchsuchungen (vgl. hierzu BVerfGE 103,\n142), für die akustische Wohnraumüberwachung praktisch nicht; der Erfolg einer Abhörmaßnahme kann innerhalb von drei Tagen in der Regel nicht erwartet werden,\nund die Voraussetzungen einer Eilentscheidung werden wegen der zeitumfänglichen\nVorbereitung der Maßnahme nur im Ausnahmefall vorliegen. Erfolgt die Bestätigung\ndurch die Kammer nicht, so tritt die Anordnung des Vorsitzenden außer Kraft, bleibt\naber für die Vergangenheit wirksam.\n\n  Die Wirksamkeit einer Eilentscheidung des Vorsitzenden ohne Kammerbestätigung         287\nist auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich. Bereits die Eilentscheidung\nwird durch einen Richter und nicht einen der Exekutive zuzurechnenden Staatsanwalt getroffen (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>). Zudem verbleibt es auch hinsichtlich\nder Eilentscheidung bei den auch sonst gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten.\n\n                                         IV.\n Die in § 101 StPO für die akustische Wohnraumüberwachung getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Benachrichtigung der Beteiligten stehen mit Art. 19 Abs. 4\nund Art. 103 Abs. 1 GG nur teilweise in Einklang.\n\n  1. § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO ist mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 2    289\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit darin die Benachrichtigung der von akustischen Wohnraumüberwachungen betroffenen Personen davon\nabhängig gemacht wird, dass sie ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder\nder weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten erfolgen kann. Durch die einmalige Entscheidung des Gerichts über die Zurückstellung\nder Benachrichtigung sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme gemäß § 101\nAbs. 1 Satz 2 StPO wird die Einhaltung der verfassungsrechtlich gebotenen Benachrichtigungspflicht zudem verfahrensrechtlich nicht hinreichend gesichert.\n\n a) Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vermittelt den Grundrechtsträgern einen\nAnspruch auf Kenntnis von Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung,\ndie sie betreffen.\n\n Bei nicht erkennbaren Eingriffen steht dem Grundrechtsträger auf Grund der Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes grundsätzlich ein Anspruch auf spätere\nKenntnis der staatlichen Maßnahme zu (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> zu Art. 10\nGG). Ohne eine solche Kenntnis können die Betroffenen weder die Unrechtmäßigkeit\nder Informationsgewinnung noch etwaige Rechte auf Löschung der Aufzeichnungen\ngeltend machen. Die nachträgliche Unterrichtung ist auch geboten, weil auf Grund\n\n\n                                        63/84\n\nder Heimlichkeit des Eingriffs die Anhörung unterblieben ist. Wie die Kenntnisgewährung im Einzelnen auszugestalten ist, gibt das Grundgesetz nicht vor. Art. 13 GG\ngebietet nur, dass eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen\nheimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den\nRechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 313\n<361> zu Art. 10 GG). Die aus dem Grundrecht folgende Mitteilungspflicht unterliegt\ndenselben Schranken wie das Grundrecht selbst. Soweit die Kenntnis des Eingriffs\ndazu führen kann, dass dieser seinen Zweck verfehlt, ist es daher von Verfassungs\nwegen nicht zu beanstanden, die Kenntnisgewährung entsprechend einzugrenzen.\n\n  Daneben gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich eine Benachrichtigung, wenn dies Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist. Begrenzungen des Anspruchs sind\nallerdings auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 <364>). Aus Art. 13 Abs. 1\nund Art. 19 Abs. 4 GG steht damit den jeweiligen Betroffenen nur grundsätzlich ein\nAnspruch auf Mitteilung der Anordnung und Durchführung der Wohnraumüberwachung zu. Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt ihrerseits einen Eingriff in die\nGrundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dar, der einer Rechtfertigung\nbedarf und damit auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen muss\n(vgl. BVerfGE 100, 313 <365, 398 f.>). Da die Zurückstellung der Benachrichtigung\ndie Rechtsschutzmöglichkeiten verzögert und mit zunehmendem zeitlichen Abstand\nzu der angeordneten Maßnahme die Effektivität des Rechtsschutzes abnimmt, ist die\nZurückstellung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.\n\n b) Der Begriff des Beteiligten in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO ist unter Berücksichtigung     293\ndes Zwecks der Benachrichtigungspflicht zu bestimmen.\n\n  Die Benachrichtigungspflicht dient der Gewährleistung effektiven Schutzes der hier       294\nbetroffenen Grundrechte. Demzufolge sind all diejenigen von der heimlichen Maßnahme zu unterrichten, in deren Grundrechte durch sie eingegriffen worden ist und\ndenen somit Rechtsschutzmöglichkeiten und Anhörungsrechte offen stehen müssen.\nZielperson einer akustischen Wohnraumüberwachung ist zwar allein der Beschuldigte. Der Grundrechtseingriff einer akustischen Wohnraumüberwachung bleibt aber\nnicht auf diesen begrenzt.\n\n Als Beteiligte im Sinne des § 101 Abs. 1 StPO sind daher neben dem Beschuldigten          295\ndie Inhaber und Bewohner einer Wohnung zu benachrichtigen, in denen Abhörmaßnahmen durchgeführt worden sind.\n\n  Eine Benachrichtigungspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Personen, die sich als Gast oder sonst zufällig in einer überwachten Wohnung aufgehalten haben und die in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht am gesprochenen Wort und in ihrem informationellen\nSelbstbestimmungsrecht betroffen sind.\n\n\n\n                                          64/84\n\n Allerdings kann die Benachrichtigung weiterer Beteiligter den Grundrechtseingriff         297\nbei der in erster Linie betroffenen Zielperson der Maßnahme vertiefen. Das gilt insbesondere, wenn die Überwachung keine verwertbaren Ergebnisse erbracht hat. Außerdem kann die Benachrichtigungspflicht dort auf praktische Hindernisse stoßen,\nwo die Identität des Beteiligten im Rahmen der Maßnahme der Behörde nicht bekannt geworden ist. Auch die Nachforschung zur Feststellung der Identität sonstiger\nBeteiligter könnte den Grundrechtseingriff sowohl für die Zielperson wie für sonstige\nBeteiligte noch vertiefen. Das Bestehen von Benachrichtigungspflichten hängt unter\ndiesen Umständen von einer Abwägung ab. Für sie ist zum einen die Intensität des\nÜberwachungseingriffs bedeutsam, insbesondere in welchem Umfang und zu welchem Inhalt Kommunikation des unbekannten Betroffenen abgehört und aufgezeichnet worden ist, und zum anderen, welchen Aufwand die Feststellung der Identität des\nBetroffenen fordert und welche Beeinträchtigungen mit ihr für die Zielperson und\nsonstige Beteiligte verbunden sein könnten.\n\n c) Die in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung sind im Hinblick auf die akustische Wohnraumüberwachung nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  aa) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beteiligten nach § 101       299\nAbs. 1 StPO von einer akustischen Wohnraumüberwachung erst zu benachrichtigen\nsind, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks und von Leib und Leben einer Person geschehen kann. Die genannten Zurückstellungsgründe sind hinreichend gewichtig, um eine Einschränkung der Benachrichtigungspflicht zu rechtfertigen.\n\n bb) Die Zurückstellung der Benachrichtigung ist aber insoweit nicht mit Art. 13 Abs.      300\n1 und Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar,\nals nach § 101 Abs. 1 StPO eine Unterrichtung über die Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung auch dann bis auf weiteres unterbleibt, wenn durch\ndie Unterrichtung die öffentliche Sicherheit oder der weitere Einsatz eines nicht offen\nermittelnden Beamten gefährdet würde.\n\n  (1) Mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit wird die Suspendierung der Benachrichtigungspflicht unter eine Generalklausel gestellt, die üblicherweise im Polizei- und\nOrdnungsrecht verwendet wird, dort aber sehr weit ist und praktisch sämtliche in der\nRechtsordnung geschützten Rechtsgüter umfasst (zum Begriff siehe BVerfGE 69,\n315 <352>). Nicht alle betroffenen Schutzgüter reichen indessen zur Zurückstellung\nder Benachrichtigung. Daher muss der Gesetzgeber präzisieren, welche der unter\ndem Begriff der öffentlichen Sicherheit zusammengefassten Rechtsgüter er als so\ngewichtig einschätzt, dass sie eine Zurückstellung oder gar einen Ausschluss der Benachrichtigung bei heimlichen Grundrechtseingriffen rechtfertigen. Das aber ist nicht\ngeschehen.\n\n  (2) Die Gefährdung der weiteren Verwendung eines nicht offen ermittelnden Beamten vermag die Zurückstellung der Benachrichtigung im Falle der akustischen Wohn-\n\n\n                                          65/84\n\nraumüberwachung nicht zu rechtfertigen.\n\n  Der weitere Einsatz des Beamten bezieht sich nicht allein auf das Ermittlungsverfahren, in dem die akustische Wohnraumüberwachung angewendet worden ist.\nSonst würde dieses Tatbestandsmerkmal sich in den meisten Fällen im Ergebnis mit\ndem der Gefährdung des Untersuchungszwecks decken. Offenbar soll vielmehr ausreichen, dass infolge der Benachrichtigung jede weitere Verwendung des verdeckt\nermittelnden Beamten auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungsverfahren\ngefährdet wäre. Damit löst sich dieses Kriterium von dem jeweiligen Verfahren, innerhalb dessen die Überwachungsmaßnahme durchgeführt worden ist. Soweit der Gesetzgeber in erster Linie die Gefährdung von Leib und Leben von Personen, insbesondere der Ermittlungsbeamten und ihrer Angehörigen, ausschließen wollte, ist\ndiese Gefährdungslage bereits durch die vorstehend unter aa behandelte Alternative\nerfasst. Die Möglichkeit zum weiteren Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist kein\ngleichgewichtiges Anliegen. Auch kann sich die darauf gestützte Hinauszögerung der\nBenachrichtigung über einen erheblichen Zeitraum erstrecken. Damit wird die Benachrichtigungspflicht für unabsehbare Zeit ausgeschlossen und letztlich von zukünftigen ermittlungstaktischen Erwägungen der Strafverfolgungsbehörden abhängig gemacht. Dies widerspricht dem verfassungsrechtlichen Anliegen der Gewährung\neffektiven Rechtsschutzes zum Zwecke der Abwehr von Beeinträchtigungen der hier\nin Rede stehenden Grundrechte.\n\n d) Die Einhaltung der auch verfassungsrechtlich gebotenen Benachrichtigungspflicht ist zudem verfahrensrechtlich nicht hinreichend gesichert, wenn das Gericht\ngemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 StPO ungeachtet der Zeitdauer der Zurückstellung nur\neinmalig eingeschaltet wird.\n\n Die Befassung unabhängiger Stellen auch mit der Überprüfung der Gründe für die            305\nweitere Geheimhaltung staatlicher Eingriffe ist ein wesentliches Element des Grundrechtsschutzes, den die Betroffenen selbst nicht wahrnehmen können (vgl. MVVerfG,\nLKV 2000, S. 345 <355>). Dass das Gericht erst eingeschaltet wird, wenn die Zurückstellung der Benachrichtigung über die Sechsmonatsfrist hinauswirkt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Einwände bestehen\naber gegen die Einmaligkeit der gerichtlichen Überprüfung auch bei einer lang andauernden Zurückstellung der Benachrichtigung.\n\n  Die jährlichen Berichte der Bundesregierung zeigen, dass eine Benachrichtigung           306\nder Betroffenen über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung in einer\nVielzahl von Fällen erst relativ spät erfolgt ist. Als Gründe für die Zurückstellung der\nBenachrichtigung werden ganz überwiegend die noch andauernden Ermittlungen\noder Gefährdungen des Ermittlungszwecks genannt. Für den Rechtsschutz der Betroffenen ist in solchen Fällen wichtig, dass auch die Entscheidung über die Zurückstellung gerichtlich kontrolliert wird. Um sicherzustellen, dass die Zurückstellung auch\nim weiteren Verlauf auf das unbedingt Erforderliche begrenzt bleibt, bedarf es in Zeitabständen einer wiederkehrenden gerichtlichen Überprüfung. Die grundrechtssi-\n\n\n\n                                          66/84\n\nchernde Funktion des Richtervorbehalts endet erst, wenn der Betroffene unterrichtet\nist und sich selbst bei Gericht gegen die Maßnahme wehren kann.\n\n  Die gemäß § 100 e Abs. 1 Satz 3 StPO vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme         307\neinsetzende Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber der obersten Justizbehörde (siehe unten VI), die zudem nur jährlich anfällt, ist kein angemessener Ersatz\nfür die Einschaltung des Richters.\n\n 2. Unvereinbar mit dem Grundgesetz ist auch die in § 101 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz    308\nStPO vorgesehene Zuständigkeitsregelung. Danach entscheidet nach Erhebung der\nöffentlichen Klage das Prozessgericht über die Zurückstellung der Benachrichtigung.\nDies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet hingegen § 101 Abs. 4 StPO, wonach\ndie Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung erst zu den Hauptakten\ngelangen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung vorliegen.\n\n a) Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass Unterlagen über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 101 Abs. 4 Satz 1 StPO\nbei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden, auch wenn sie dadurch dem Prozessgericht nicht vorliegen und der Beschuldigte sie deshalb nicht einsehen kann.\n\n  aa) Die grundgesetzliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs umfasst nicht die     310\nPflicht des Gerichts, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Unterlagen zu ermöglichen. Soweit er ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten hat, ist\ndieses Recht auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten beschränkt (vgl.\nBVerfGE 63, 45 <59 f.>).\n\n bb) Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren lässt sich       311\ngegen eine von den Hauptakten des Verfahrens getrennte Verwahrung der Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung bei der Staatsanwaltschaft im\nGrundsatz nichts einwenden.\n\n  Das Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung wendet sich nicht nur an die Gerichte,   312\nsondern ist auch von allen anderen Organen zu beachten, die auf den Gang des\nStrafverfahrens Einfluss nehmen. Verpflichtet ist auch die Staatsanwaltschaft, wenn\nsie sich im Hinblick auf die in § 101 Abs. 1 StPO genannten Zurückstellungsgründe\nveranlasst sieht, Unterlagen zurückzuhalten, die im Rahmen der Ermittlungen gegen\nden Beschuldigten entstanden sind und deshalb eigentlich zu den Hauptakten gehören (vgl. BVerfGE 63, 45 <62>). Dies kann für die Verteidigung trotz formaler Wahrung aller prozessualen Rechte zu erheblichen Nachteilen führen. Insbesondere ist\nnicht ausgeschlossen, dass die bei der akustischen Wohnraumüberwachung angefallenen Informationen auch Entlastendes enthalten.\n\n  Vor der Verfassung hat eine getrennte Verwahrung der Akten bei der Staatsanwaltschaft nur Bestand, wenn rechtsstaatliche Grundsätze beachtet werden und die Unterlagen der eigenen Beurteilung durch das Gericht nicht weiter entzogen werden, als\ndies zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Belange unumgänglich ist (vgl.\n\n\n                                        67/84\n\nBVerfGE 57, 250 <283 f.> zur Zurückhaltung von Beweismitteln).\n\n  Die Verfassungsmäßigkeit einer Vorenthaltung der Unterlagen hängt mithin entscheidend vom Gewicht der in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO enthaltenen Zurückstellungsgründe ab. Hinsichtlich einer Gefährdung des Ermittlungszwecks und von Leib\nund Leben einer Person bestehen auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken.\nDie Gefährdung des Ermittlungszwecks bezieht sich ausschließlich auf das den Beschuldigten selbst betreffende Ermittlungsverfahren. Dieser Gefährdungstatbestand\nkommt daher für eine Rechtfertigung getrennter Aktenverwahrung spätestens nach\nAnklageerhebung nicht mehr in Betracht. Die Gefährdung von Leib und Leben einer\nPerson kann dagegen dazu führen, dass auch noch während der Hauptverhandlung\nUnterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung zurückgehalten werden dürfen (vgl. auch BVerfGE 57, 250 <284>). Allerdings haben die Strafverfolgungsbehörden alles Zumutbare und der Bedeutung der Sache Angemessene zu tun, um die der\nHerausgabe der Unterlagen entgegenstehenden Gründe auszuräumen, damit die erforderliche Sachaufklärung sich auch auf die heimlich gewonnenen Informationen beziehen kann und die damit verbundenen Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht mehr\nals unvermeidlich beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <285>).\n\n Demgegenüber vermögen die anderen Zurückstellungsgründe - eine Gefährdung              315\nder öffentlichen Sicherheit und des weiteren Einsatzes eines nicht offen ermittelnden\nBeamten - eine Vorenthaltung der Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung nicht zu rechtfertigen, soweit sie, wie ausgeführt, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten (vgl. oben C IV 1 c bb).\n\n b) Für die in § 101 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz StPO vorgesehene Ablösung der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer durch das Prozessgericht für Entscheidungen\nüber die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Erhebung der öffentlichen Klage\nmögen Gründe der Prozessökonomie sprechen; diese sind jedoch nicht gewichtig\ngenug, um eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rechtfertigen.\n\n  Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass das Strafgericht seiner Entscheidung nur       317\nsolche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde legt, zu denen sich der Beschuldigte äußern konnte. Das Verfahrensgrundrecht will verhindern, dass das Gericht ihm\nbekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil\nverwertet (vgl. BVerfGE 63, 45 <59>). Dieser Grundsatz lässt sich nicht im Zuge einer allein formalen Betrachtungsweise dahingehend reduzieren, dass bestimmte Informationen, die das Gericht erlangt hat, dem Beschuldigten aber vorenthalten bleiben, weder in der mündlichen Verhandlung zur Sprache kommen noch zur\nBegründung der Entscheidung ausdrücklich herangezogen werden dürfen.\n\n Auch wenn das Gericht mit Blick auf die Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit       318\nder Beweisaufnahme und der Mündlichkeit der Verhandlung an einer formalen Verwertung solcher Informationen gehindert ist, kann aus der Sicht des Beschuldigten\ndie begründete Besorgnis bestehen, dass sich das Gericht dem Erkenntniswert des\n\n\n                                        68/84\n\ninformellen Beweismaterials bei seiner Urteilsfindung nicht wird verschließen können. Die Offenbarung geheim zu haltender Tatsachen nur gegenüber dem Strafgericht und nicht auch gegenüber dem Angeklagten verstößt im Strafverfahren gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <288>; 101, 106 <129>). Sind berechtigte\nGeheimhaltungsinteressen der Exekutive anzuerkennen, führt dies im Strafverfahren\ndazu, dass die Informationen auf keine Weise zu Lasten des Angeklagten wirken dürfen. Werden die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen über eine akustische Wohnraumüberwachung nur dem erkennenden Gericht offenbart, kann dies die Rechtsschutzposition des Angeklagten auch dann verschlechtern, wenn das Gericht an\neiner Verwertung im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung gehindert ist.\n\n                                        V.\n Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben für die Benachrichtigung ist         319\nder nachträgliche Rechtsschutz der Betroffenen gegen Maßnahmen der akustischen\nWohnraumüberwachung hinreichend gesichert.\n\n  Wegen der hohen Eingriffsintensität der akustischen Wohnraumüberwachung hat          320\nder Gesetzgeber ausdrücklich in § 100 d Abs. 6 StPO geregelt, dass der Beschuldigte und der Wohnungsinhaber in den Fällen des § 100 c Abs. 2 Satz 5 StPO auch\nnach Erledigung der Maßnahme die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art\nund Weise des Vollzuges gerichtlich überprüfen lassen können. Dies entspricht dem\nAnspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Soweit allerdings das\nmit der Hauptsache befasste Gericht nach Klageerhebung für die Entscheidung über\nden Antrag zuständig ist, kann dies mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG einschränkend\nnur für die Fälle gelten, in denen auch der Angeklagte bereits von der Maßnahme unterrichtet worden ist und in die betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen konnte. Anderenfalls würde das Prozessgericht wie im Fall des § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO von\nTatsachen Kenntnis erlangen, zu denen der Angeklagte sich nicht äußern kann.\n\n  Anderen von der akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen Personen steht           321\ndie Beschwerde nach § 304 StPO zur nachträglichen gerichtlichen Kontrolle zur Verfügung. Aus der Beschränkung des § 100 d Abs. 6 StPO auf den Beschuldigten und\nden Wohnungsinhaber kann nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass andere Betroffene von der Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ausgeschlossen\nbleiben sollen. § 100 d Abs. 6 StPO trifft eine besondere Regelung des nachträglichen Rechtsschutzes für diejenigen, gegen die sich die Anordnung gerichtet hat. Einen Ausschluss der sonst nach der Strafprozessordnung gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten für andere von der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffene\nenthält die Vorschrift nicht.\n\n Mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes darf eine Beschwerde gegen die      322\nAnordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung eines Drittbetroffenen nicht\nallein deswegen als unzulässig verworfen werden, weil die Anordnung vollzogen und\ndie Maßnahme damit erledigt ist (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 107, 299 <337 f.>).\nAuch bei der Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung wird schon wegen\n\n\n                                        69/84\n\ndes Gewichts des Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG oder in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig zu bejahen sein. Ein\nIndiz für einen tief greifenden Grundrechtseingriff ist es, wenn das Grundgesetz die\nEntscheidung über eine Maßnahme vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl.\nBVerfGE 96, 27 <40>). Das ist gemäß Art. 13 Abs. 3 GG bei der akustischen Wohnraumüberwachung der Fall. Die Möglichkeit nachträglicher gerichtlicher Überprüfung\nder Maßnahme kann auch denjenigen Personen nicht verwehrt werden, die von der\nMaßnahme betroffen wurden, ohne dass sich die Anordnung gegen sie gerichtet hat.\n\n                                         VI.\n Die von den Beschwerdeführern zu 2 erhobenen Rügen gegen die gesetzliche Ausgestaltung der Berichtspflichten der Bundesregierung bleiben ohne Erfolg.\n\n 1. Soweit sie geltend machen, dass diese Berichtspflichten nach Art und Umfang         324\ngesetzlich nicht hinreichend konkretisiert seien, um den nachträglichen gerichtlichen\nRechtsschutz durch eine Kontrolle des Bundestags ersetzen zu können, geht dieser\nEinwand schon im Ansatz fehl.\n\n  Die von § 100 e StPO vorgesehenen Berichtspflichten sind nicht darauf gerichtet,      325\neine Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Bundestag und die von ihm gebildeten Gremien zu ermöglichen. Die nach Art. 13 Abs. 6 GG vorzunehmende Überprüfung dient\nnicht einer nachgehenden parlamentarischen Rechtmäßigkeitskontrolle der einzelnen Maßnahme, sondern zielt auf die Wahrnehmung politischer Verantwortung des\nParlaments, insbesondere auf die gesetzgeberische Beobachtung der Eignung und\nder Folgen der Maßnahmen. Dies ist Ausdruck der allgemeinen Kontrollfunktion des\nParlaments gegenüber der Exekutive (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 5). Art. 13 Abs. 6\nGG hat hingegen keine der Aufgabe der G 10-Kommission entsprechende parlamentarische Kontrolle geschaffen, die den gerichtlichen Rechtsschutz ersetzen könnte,\nder durch Art. 10 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG ermöglicht wird.\n\n  2. Die darüber hinaus aufgeworfene Frage, ob die Berichtspflicht der Bundesregierung in § 100 e StPO hinreichend konkretisiert sei, um eine wirksame parlamentarische Nachprüfung der Verhältnismäßigkeit sowie des Erfolges des Ermittlungsinstruments zu ermöglichen, betrifft Rechtsbeziehungen oberster Bundesorgane und\nberührt die Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten. Den diesbezüglich erhobenen Bedenken kann auch in der Sache nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Regelung der Berichtspflichten in § 100 e StPO entspricht den verfassungsrechtlichen\nVorgaben des Art. 13 Abs. 6 GG.\n\n Eine inhaltliche Konkretisierung, welche Angaben die Berichte zu enthalten haben,      327\nhat der Gesetzgeber zwar nur in § 100 e Abs. 1 StPO für die Staatsanwaltschaften\nvorgesehen. Aus ihr ergeben sich aber auch Folgerungen für die nach § 100 e Abs. 2\nStPO zu fertigenden Ländermitteilungen und die auf dieser Grundlage zu erfüllenden\nBerichtspflichten der Bundesregierung. Anderenfalls bliebe die detaillierte Regelung\nder staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten in § 100 e Abs. 1 StPO ohne die vom\n\n\n                                        70/84\n\nGesetzgeber beabsichtigte Wirkung. Die Berichte müssen daher insgesamt so substantiiert sein, dass die von Art. 13 Abs. 6 GG vorgeschriebene parlamentarische\nKontrolle gewährleistet ist. Deshalb haben die Landesjustizverwaltungen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesregierung zur Erfüllung der ihr durch\nArt. 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e Abs. 2 StPO auferlegten Berichtspflicht\nbenötigt. Sie haben darauf hinzuwirken, dass die staatsanwaltschaftlichen Berichte\ndies ermöglichen.\n\n                                          VII.\n Die Regelungen in § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO über die Verwendung personenbezogener Informationen in anderen Verfahren sind mit Art. 13 Abs. 1,\nArt. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als keine Pflicht zur Kennzeichnung der weitergegebenen Informationen begründet worden ist.\n\n 1. Die Vorschriften über die Weitergabe der aus Wohnraumüberwachungen zu                  329\nStrafverfolgungszwecken gewonnenen Informationen nach § 100 d Abs. 5 und\n§ 100 f Abs. 1 StPO sind von den Beschwerdeführern zu 2 allerdings nicht fristgerecht angegriffen worden. Nicht zulässigerweise angegriffene Vorschriften können\naber bei bestehendem Regelungszusammenhang von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ihre Verfassungswidrigkeit auf zulässigerweise angegriffene Vorschriften ausstrahlen würde (vgl. BVerfGE 30, 1 <29>) oder\nwenn sie notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung sind (vgl. MVVerfG, LKV\n2000, S. 345 <347>). So liegt es hier. Die Tragweite der heimlichen akustischen\nWohnraumüberwachung erschließt sich erst, wenn die Vorschriften für die Verwendung der Informationen unter Einschluss von Zufallsfunden (§ 100 d Abs. 5 StPO) in\ndie Betrachtung einbezogen werden.\n\n  Die Schutzwirkungen des Art. 13 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1         330\nGG beziehen sich nicht nur auf die Erhebung, sondern ebenso auf die Weitergabe\nder Daten und Informationen, die durch einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre\ngewonnen worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <360> zu Art. 10 GG). Denn die verfassungsrechtliche Beurteilung der Informationserhebung hängt auch davon ab, in\nwelchen Verwendungszusammenhängen die gewonnenen Informationen genutzt\nwerden können und welche Schutzvorkehrungen, insbesondere welche datenschutzrechtlichen Regelungen, getroffen worden sind. Wäre eine weitere Verwendung der\nDaten ohne verfassungsrechtlich hinreichende Sicherungen möglich, wäre auch die\nDatenerhebung verfassungswidrig. Solche Wirkungen sind durch die Einbeziehung\nder Verwendungsvorschriften in die verfassungsrechtliche Prüfung auszuschließen.\n\n  Nicht Gegenstand der Prüfung ist jedoch die Vorschrift des § 100 f Abs. 2 StPO. Sie      331\nregelt mit Blick auf das Strafverfahren die Verwendung personenbezogener Informationen, die aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung gewonnen worden sind. Die im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden\nRegelungen zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung hätten auch dann Bestand, wenn sich die Verwendung von\n\n\n                                          71/84\n\npräventiv-polizeilich gewonnenen Daten im Strafverfahren als verfassungswidrig erwiese. § 100 f Abs. 2 StPO ist auch kein notwendiger Bestandteil der gesetzlichen\nNormen zur Durchführung der durch Art. 13 Abs. 3 GG ermöglichten Wohnraumüberwachung.\n\n 2. § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO sind für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die in den Vorschriften\nzugelassene Zweckänderung der durch akustische Wohnraumüberwachung gewonnenen personenbezogenen Informationen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  a) Die Speicherung und Verwendung der mit der Wohnraumüberwachung gewonnenen personenbezogenen Informationen und Daten sind grundsätzlich an den\nZweck und auch an das Ermittlungsverfahren gebunden, für die sie erhoben worden\nsind (vgl. BVerfGE 100, 313 <360> zu Art. 10 GG). Sollen die gewonnenen Informationen zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich verfolgten verwendet werden,\nso stellt dies grundsätzlich einen eigenständigen Grundrechtseingriff dar, da sich der\nSchutz des Art. 13 Abs. 1 GG nicht nur auf die Phase der Datenerhebung in und aus\nWohnungen beschränkt, sondern auch die Weitergabe einbezieht (vgl. BVerfGE 100,\n313 <360> zu Art. 10 GG).\n\n  Zwar schließt der Grundsatz der Zweckbindung eine Zweckänderung nicht generell         334\naus. Sie bedarf jedoch ihrerseits einer gesetzlichen Grundlage, die formell und materiell verfassungsmäßig ist. Dazu gehört, dass die Zweckänderung durch Allgemeinbelange gerechtfertigt ist, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen.\nDer neue Verwendungszweck muss sich auf die Aufgaben und Befugnisse der Behörde beziehen, der die Daten übermittelt werden, und hinreichend normenklar geregelt sein. Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist,\nund der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl.\nBVerfGE 65, 1 <51, 62>; 100, 313 <360>).\n\n b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Regelungen für sich gesehen            335\ngerecht.\n\n  Nach § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO dürfen personenbezogene Informationen, die             336\ndurch eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO erlangt worden sind, in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c\nAbs. 1 Nr. 3 StPO bezeichneten Straftat benötigt werden. Ferner dürfen die Informationen nach § 100 f Abs. 1 StPO zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr\nfür Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber spezialgesetzliche Verwendungseinschränkungen getroffen. Sie bleiben durch die allgemeine Vorschrift des § 477 Abs. 2 StPO unberührt (vgl. Franke, in: Karlsruher\nKommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., § 477 Rn. 3 m.w.N.).\n\n aa) Der Zweck der Regelungen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Daten         337\n\n\n\n                                         72/84\n\nund Informationen sollen zur Aufklärung anderer Katalogtaten und zur Abwehr von\nim Einzelfall bestehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter nutzbar gemacht\nwerden. Der Gesetzgeber ist auch der Anforderung nachgekommen, die Zwecke, zu\ndenen die personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch\nund präzise festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <389>). Die Norm knüpft an die Aufgaben der Daten empfangenden Behörden zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr\nan und grenzt die Verwendungszwecke auf die Verfolgung der in dem Katalog genannten Straftaten und die Abwehr besonderer Gefahren ein.\n\n  bb) Die Zwecke sind darüber hinaus mit dem ursprünglichen Zweck, der die Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung rechtfertigt, vereinbar. Eine Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die\nInformationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise\nhätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>). Das ist mit Blick auf\ndie angegriffenen Vorschriften jedoch nicht der Fall.\n\n  (1) Der Gesetzgeber hat die Verwendung von Informationen auch in anderen Strafverfahren gemäß § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO nur zur Aufklärung einer in § 100 c\nAbs. 1 Nr. 3 StPO aufgezählten Straftat zugelassen. Die durch eine akustische\nWohnraumüberwachung erhobenen Daten dürfen nur verwendet werden, wenn die\nStraftaten aus diesem Katalog abstrakt und im konkreten Fall besonders schwer sind\n(siehe zur besonders schweren Straftat oben C II 3 b dd <1>). Diese Beschränkung\ngilt nicht nur für die Verwendung zu Beweiszwecken im engeren Sinne, sondern ist\ndarüber hinaus auch bei der Verwendung von Spurenansätzen für die Aufklärung von\nStraftaten zu beachten. Anderenfalls könnten in einem Folgeverfahren Informationen\naus einer akustischen Wohnraumüberwachung verwendet werden, ohne dass in diesem Verfahren jemals der Verdacht einer Katalogtat bestanden hat. Die für die Erhebung der Informationen bestehenden strengen Voraussetzungen sind in gleicher\nWeise bei der Verwendung in anderen Verfahren zu beachten.\n\n  Eine Verwertung aus der Wohnraumüberwachung gewonnener Erkenntnisse setzt               340\nvoraus, dass die Erkenntnisse eine konkretisierte Verdachtslage begründen. Eine\nVerwendung von Daten in anderen Zusammenhängen ist nicht zu rechtfertigen,\nwenn die gewonnenen Erkenntnisse nicht den Grad an Tatverdacht stützen, der ansonsten als Grundlage der Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung\nzu verlangen ist (vgl. BVerfGE 100, 313 <394>). Auch die Subsidiaritätsklausel des\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist im Rahmen der Verwertung nach § 100 d Abs. 5 Satz 2\nStPO entsprechend zu beachten. Eine Verwertung ist nur dann möglich, wenn die\nAufklärung des Sachverhalts in dem anderen Strafverfahren ohne den Fund unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert wäre. Hierbei stellt die Verhältnismäßigkeit an\ndie Erschwernis aber geringere Anforderungen, weil die belastende Information als\nsicher feststeht, die Unsicherheit der Prognose damit entfällt und eine alternative Beweiserhebung ebenfalls in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen würde.\n\n\n\n                                         73/84\n\n  Dürfen die erhobenen Erkenntnisse bereits im Anlassverfahren nicht verwertet werden, gilt dies erst recht für die Verwertung in anderen Verfahren, da § 100 d Abs. 5\nSatz 2 StPO als reine Verwertungsvorschrift eine ordnungsgemäße Erhebung der Informationen voraussetzt. Gesetzliche und verfassungsunmittelbare Verwertungsverbote sind bei der Weiterverwendung oder bei der Verwertung von Zufallsfunden\nebenso zu beachten wie im Anlassverfahren selbst (vgl. Rudolphi/Wolter, a.a.O.,\n§ 100 f Rn. 6 und 7, Stand: Oktober 2000).\n\n  (2) Auch bei einer Übermittlung von strafprozessual gewonnenen Informationen an       342\nPolizeibehörden zur Gefahrenabwehr nach § 100 f Abs. 1 2. Alt. StPO haben sich die\nVoraussetzungen für die Zweckänderung an entsprechenden Grundsätzen zu orientieren. Da die Daten durch einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff erlangt worden sind, wäre es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, die Übermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, die im Rahmen der Gefahrenabwehr für\nentsprechende Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt\n(vgl. BVerfGE 100, 313 <394>). Eine gesetzliche Regelung für die Übermittlung nach\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO erhobener Daten an Behörden zu präventiv-polizeilichen\nZwecken hat daher die verfassungsrechtlichen Wertungen zu berücksichtigen, die in\nArt. 13 Abs. 4 GG für den Primäreingriff getroffen worden sind.\n\n Nach dieser Maßgabe ist § 100 f Abs. 1 2. Alt. StPO verfassungsrechtlich nicht zu      343\nbeanstanden. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Gefahrenintensität und des Ranges\nder Schutzgüter Anforderungen, die den nach Art. 13 Abs. 4 GG bestehenden Voraussetzungen für eine präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung vergleichbar\nsind.\n\n Mit den Tatbestandsmerkmalen \"Abwehr\" und \"im Einzelfall\" stellt § 100 f Abs. 1        344\nStPO klar, dass eine Übermittlung nur bei konkreten Gefahren im polizeirechtlichen\nSinne in Betracht kommt. Im Unterschied zu Art. 13 Abs. 4 GG verlangt § 100 f Abs. 1\nStPO für die Übermittlung der Information zwar ausdrücklich keine dringende Gefahr.\nDass die Gefahr gleichwohl dringend sein muss, folgt aber in verfassungskonformer\nAuslegung des § 100 f Abs. 1 StPO aus Art. 13 Abs. 4 GG.\n\n  § 100 f Abs. 1 StPO setzt im Übrigen durch den Verweis auf die Tatbestandsmerkmale Leben, Leib oder Freiheit einer Person Gefahren für Rechtsgüter voraus, die\nhinreichend gewichtig sind, um den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von\nWohnungen nach Art. 13 Abs. 4 GG zu rechtfertigen. Eine einfache Körperverletzung\n(§ 223 StGB) erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Soweit § 100 f Abs. 1 StPO für die\npolizeiliche Verwendung der Erkenntnisse eine Gefahr für erhebliche Sach- und Vermögenswerte genügen lässt, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 13\nAbs. 4 GG Voraussetzung, dass das für eine gemeine Gefahr typische Gefahrenpotential gegeben ist. Nur dann hat die Gefährdung von Sach- und Vermögenswerten\nein Gewicht, das der vom verfassungsändernden Gesetzgeber angestrebten Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter in Art. 13 Abs. 4 GG entspricht.\n\n 3. Die Vorschriften über die weitere Verwendung der erhobenen Daten sind jedoch        346\n\n\n                                        74/84\n\ninsoweit nicht mit Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG zu vereinbaren, als es der Gesetzgeber versäumt hat, eine Pflicht zur Kennzeichnung der aus der akustischen Wohnraumüberwachung stammenden Daten vorzusehen.\n\n  Die Zweckbindung lässt sich nur gewährleisten, wenn auch nach der Informationserhebung erkennbar bleibt, dass es sich um Daten handelt, die durch eine Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung gewonnen worden sind. Eine entsprechende Kennzeichnung der Daten ist daher von Verfassungs wegen geboten (vgl.\nBVerfGE 100, 313 <360 f.> zu Art. 10 GG). Der Gesetzgeber hat sowohl den datenerhebenden als auch den datenempfangenden Behörden zur Sicherung der Zweckbindung eine Kennzeichnungspflicht aufzuerlegen. Sonst könnten die aus der akustischen Wohnraumüberwachung stammenden Daten in einer Weise gespeichert und\nmit anderen Daten vermischt werden, die ihre Herkunft nicht mehr erkennen lässt\n(vgl. BVerfGE 100, 313 <396 f.>). Die in § 100 f Abs. 1 StPO vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen wären damit unterlaufen.\n\n                                        VIII.\n  Die Vorschriften über die Datenvernichtung in § 100 d Abs. 4 Satz 3, § 100 b Abs. 6    348\nStPO, die ebenso wie die Vorschriften zur Weitergabe von Daten in einem verfassungsrechtlich erheblichen Regelungszusammenhang zu den Vorschriften über die\nDatenerhebung stehen, verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Regelungen zur Datenvernichtung sind ungeachtet der Versäumung der Rügefrist aus den gleichen\nGründen in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen wie die zur Datenverwendung (siehe oben C VII).\n\n  Der sich auch auf die weiteren Phasen der Datenverarbeitung erstreckende Schutz        349\ndes Art. 13 Abs. 1 GG verlangt zwar, dass die rechtmäßig erlangten Daten grundsätzlich vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr benötigt\nwerden (vgl. BVerfGE 100, 313 <362> zu Art. 10 GG). Die Regelungen über die Datenvernichtung müssen aber zugleich dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes genügen. Insofern kann eine spezifische Konfliktlage dadurch entstehen, dass es einerseits dem Datenschutz entspricht, nicht mehr benötigte Daten zu löschen, und dass\nandererseits durch die Löschung ein effektiver Rechtsschutz erschwert, wenn nicht\ngar vereitelt wird, weil eine Nachprüfung des Vorgangs nach Vernichtung der Unterlagen nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 <354>). Vor\ndiesem Hintergrund muss die Vernichtungspflicht für die Fälle, in denen der Betroffene die gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen anstrebt, mit der Rechtsschutzgarantie so abgestimmt werden, dass der\nRechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <364,\n400>).\n\n Dies kann in der Weise geschehen, dass in Fällen, in denen der Betroffene ein           350\nernsthaftes - grundsätzlich zu vermutendes - Interesse an Rechtsschutz oder an der\nGeltendmachung seines Datenschutzrechts gegenüber der zuständigen Stelle haben\n\n\n                                         75/84\n\nkann, die Daten einstweilen nicht gelöscht, wohl aber gesperrt werden und zu keinem\nanderen Zweck als dem zur Information des Betroffenen und zur gerichtlichen Kontrolle verwendet werden dürfen. Eine Vernichtung kommt erst dann in Betracht, wenn\nsichergestellt ist, dass die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht oder nicht mehr benötigt werden (vgl. BVerfGE 100, 313\n<400>).\n\n  Solche Vorkehrungen treffen § 100 d Abs. 4 Satz 3 und § 100 b Abs. 6 StPO nicht.      351\n§ 100 d Abs. 4 Satz 3 StPO verweist auf § 100 b Abs. 6 StPO, der die Datenvernichtung nach erfolgten Telefonüberwachungen regelt. Danach sind die durch die Maßnahme erlangten Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu\nvernichten, wenn sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind. § 100 d Abs. 4\nSatz 3 und § 100 b Abs. 6 StPO lassen eine die Rechtsschutzmöglichkeit sichernde\nAuslegung nicht zu. Die Vorschriften ordnen vielmehr ohne Einschränkung die Vernichtung der Unterlagen an, sobald diese für die Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.\n\n                                         IX.\n Soweit die angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung unvereinbar mit          352\ndem Grundgesetz sind, ist der Gesetzgeber verpflichtet, einen verfassungsgemäßen\nRechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen.\n\n Bis zu diesem Termin können die beanstandeten Normen unter Berücksichtigung            353\ndes Schutzes der Menschenwürde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit\nweiterhin angewandt werden. Für § 100 d Abs. 3 Satz 5 StPO gilt während dieser\nZeit die Maßgabe, dass das in § 100 d Abs. 2 Satz 1 StPO genannte Gericht von\nAmts wegen über die weitere Verwertbarkeit der Erkenntnisse im vorbereitenden\nVerfahren entscheidet. Die Entscheidungen nach § 100 d Abs. 4 Satz 1 und § 101\nAbs. 1 Satz 2 StPO liegen auch nach Erhebung der öffentlichen Klage ebenfalls bei\ndem in § 100 d Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Gericht.\n\n                                         D.\n Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3       354\nBVerfGG.\n\n                Papier                 Jaeger                 Haas\n\n                                                           Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                      Bryde\n\n\n\n\n                                        76/84\n\n                               Abweichende Meinung\n                 der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt\n                  zum Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004\n                                 - 1 BvR 2378/98 -\n                                 - 1 BvR 1084/99 -\n\n  Wir stimmen dem Urteil unter C I nicht zu. Nach unserer Auffassung ist schon           355\nArt. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und daher nichtig. Wohl aber\ntragen wir die Entscheidung unter C II bis IX mit, soweit sie jedenfalls die gesetzlichen Normen, die die akustische Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln zu\nStrafverfolgungszwecken regeln, für verfassungswidrig erklärt.\n\n                                          I.\n  1. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in den          356\nArt. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört auch der Schutz der privaten Wohnung als Lebensraum zur höchstpersönlichen Lebensgestaltung, der zur Aufrechterhaltung einer dem Gebot der Achtung\nund des Schutzes der Menschenwürde entsprechenden Ordnung unverzichtbar ist.\nInsoweit stimmen wir mit der Senatsmehrheit überein, die ebenfalls den Schutz der\nMenschenwürde in der in Art. 13 Abs. 1 GG verbürgten Unverletzlichkeit der Wohnung verankert sieht. Denn zur Persönlichkeitsentfaltung bedarf es Rückzugsräume,\nin denen der Einzelne ohne Angst vor Überwachung sich selbst zum Ausdruck bringen und mit Vertrauten über persönliche Ansichten und Empfindungen kommunizieren kann. Gerade in einer Welt, in der es technisch möglich geworden ist, so gut wie\njede Bewegung und Kommunikation einer Person zu verfolgen und aufzuzeichnen,\ndient die Privatwohnung dem Einzelnen mehr denn je als letztes Refugium, in dem\nsich die Freiheit seiner Gedanken unbeobachtet manifestieren kann. Sie ist damit als\nOrt Mittel zur Wahrung der Menschenwürde.\n\n  2. Auch ist der Mehrheitsmeinung zunächst darin Recht zu geben, dass der absolute Schutz, der der Privatwohnung verfassungsrechtlich zukommt, nur so weit reicht,\nwie das in ihr ausgeübte Verhalten um der Menschenwürde willen geschützt ist: nicht\njede Äußerung in einer Privatwohnung hat höchstpersönlichen Charakter. Dort aber,\nwo die Privatwohnung dem Ausdruck und Austausch persönlicher Empfindungen und\nMeinungen dient, ist ihr Schutz zur Wahrung der Menschenwürde absolut.\n\n  Allerdings ist es gerade wegen der Abgeschlossenheit einer Privatwohnung für einen Außenstehenden zunächst nicht erkennbar, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt\nin ihr höchstpersönliche Dinge oder aber solche zur Sprache kommen, die die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berühren. Wie im Urteil ausgeführt, gibt\nes für eine solche Unterscheidung lediglich Anhaltspunkte, die auf den Inhalt dessen\nschließen lassen, was in der Wohnung stattfindet. So lässt sich bei Privatwohnungen\neher als bei Geschäftsräumen, bei Gesprächen mit eng Vertrauten eher als mit Geschäftspartnern oder Bekannten eine Situation vermuten, die dem höchstpersönli-\n\n\n                                         77/84\n\nchen Bereich zuzuordnen ist. Gewissheit, ob dies zutrifft, bekommt man jedoch erst,\nwenn man die Abgeschlossenheit der Wohnung durchbricht und sich Kenntnis von\ndem verschafft, was in ihr passiert. Damit aber kann man schon in einen Bereich\neingegriffen haben, der als intimer durch die eigenen vier Wände gerade absoluten\nSchutz erfahren soll. Forderte man für die Zuordnung einer Situation hinter verschlossenen Türen zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eine\njeweils konkrete Feststellung, hätte dies also zur Folge, dass stets ein Eingriff in diesen Kernbereich zunächst hingenommen wird, was Art. 79 Abs. 3 GG gerade verhindern soll. Um des Schutzes der Möglichkeit freier persönlicher Entäußerung willen zur Wahrung der Menschenwürde ist deshalb jedenfalls für Privatwohnungen, in\ndenen sich der Beschuldigte allein, mit Familienmitgliedern oder mit ersichtlich engen Vertrauten aufhält, zu unterstellen, dass sie Raum bieten und genutzt werden für\nhöchstpersönliche Kommunikation. Sie genießen deshalb umfassenden Schutz, wie\nihn Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet.\n\n                                           II.\n  Art. 13 Abs. 3 GG überschreitet diese materielle Grenze, die Art. 79 Abs. 3 GG Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG setzt. Er ermächtigt zur gesetzlichen Einführung der akustischen Überwachung von Wohnungen, in\ndenen sich ein wegen besonders schwerer Straftaten Beschuldigter vermutlich aufhält, mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung und ermöglicht so auch\ndas heimliche Belauschen von Gesprächssituationen höchstpersönlicher Art.\n\n  1. Der mit Art. 13 Abs. 3 GG eröffnete Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung      360\nist zwar an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die ihn angesichts des hohen Ranges dieses Grundrechts (vgl. MdB Schily, 197. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 9. Oktober 1997, Sten. Ber. Band 189, S. 17685) auf das Maß begrenzen\nsollen, das notwendig ist, um die Organisierte Kriminalität effektiv bekämpfen zu können (vgl. Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig, a.a.O., S. 17679). So darf eine\nakustische Wohnraumüberwachung nur bei auf Tatsachen gestütztem Verdacht der\nBegehung einer besonders schweren Straftat und auch nur als ultima ratio erfolgen.\nSie ist zudem auf Wohnungen begrenzt, in denen sich der Beschuldigte vermutlich\naufhält, ist zeitlich zu befristen und bedarf der Anordnung durch einen richterlichen\nSpruchkörper. Eingrenzungen, die sicherstellen könnten, dass bei Einsatz dieses Ermittlungsinstrumentariums der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung\ngeschützt bleibt, enthält Art. 13 Abs. 3 GG seinem Wortlaut nach jedoch nicht.\n\n  2. Es erscheint angesichts der zu seiner Einführung geführten parlamentarischen           361\nDebatten fraglich, ob der Gesetzgeber eine solche weitere Einschränkung der Wohnraumüberwachung überhaupt gewollt hat. Zwar ist richtig, wenn im Urteil darauf verwiesen wird, dass im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags\nzum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 13 GG) ausgeführt wurde, dass bei einem Sachverhalt, der dem geschützten, unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfällt, eine Überwachung von vornherein aus-\n\n\n                                          78/84\n\nscheide und das höchstpersönliche Gespräch mit engsten Familienangehörigen am\nSchutz der Intimsphäre teilhabe, außerdem Gespräche mit Angehörigen verschiedener Berufsgruppen anderweitigen verfassungsrechtlichen Schutz genießen würden\n(vgl. BTDrucks 13/9660, S. 4). Änderungsanträge, die darauf abzielten, in Art. 13\nAbs. 3 GG eine entsprechende Begrenzung aufzunehmen, sind jedoch mehrheitlich\nabgelehnt worden (vgl. a.a.O., S. 2 und 3). Auch in der darauffolgenden Lesung im\nDeutschen Bundestag wurde in einigen Debattenbeiträgen darauf verwiesen, dass\nweitergehende Beschränkungen des Einsatzes der akustischen Wohnraumüberwachung die Effektivität dieses Ermittlungsinstruments gänzlich in Frage stellten. So\nführte der Abgeordnete Geis (CDU/CSU) aus, bei einem Beweiserhebungsverbot für\nGespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten lohne sich das ganze Unternehmen einer Verfassungsänderung nicht (vgl. 214. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 16. Januar 1998, Sten. Ber. Band 191, S. 19519 f.). Diese Auffassung teilte der Abgeordnete Schily (SPD), der darauf hinwies, dass ein solcher Schutz des\nGesprächs mit diesen Personenkreisen jede Maßnahme von vornherein ins Leere\nlaufen lasse (vgl. a.a.O., S. 19545). Der damalige Innenminister des Landes Niedersachsen wies auf die Gefahr hin, dass Beweiserhebungsverbote für Gespräche mit\nZeugnisverweigerungsberechtigten staatlich garantierte Schutzzonen für Schwerverbrecher etablieren und eine Handlungsanleitung bieten könnten, wie man seine Verbrechen am besten ungehindert von staatlichen Ermittlungen planen könne (vgl.\na.a.O., S. 19552).\n\n  Auf einfachgesetzlicher Ebene ist zwar am Ende des Gesetzgebungsverfahrens in        362\n§ 100 d Abs. 3 StPO noch ein Beweiserhebungsverbot für Gespräche mit den in § 53\nStPO genannten Berufsgeheimnisträgern eingeführt worden. Für Gespräche mit\nnach § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen hat sich dagegen\nlediglich ein unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehendes Beweisverwertungsverbot durchsetzen können, wobei Art. 13 Abs. 3 GG aber keine entsprechende\nVeränderung mehr erfahren hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Modifikation auf einfachgesetzlicher Ebene von der Vorstellung des Gesetzgebers getragen gewesen ist, schon Art. 13 Abs. 3 GG enthalte insoweit eine immanente Schranke für den Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung, bleibt durch diese\nGrundrechtsnorm jedenfalls das höchstpersönliche Gespräch mit Familienangehörigen und engen Vertrauten vom verfassungsändernden Gesetzgeber ungeschützt, da\nes mit technischen Mitteln belauscht werden darf und lediglich seine Verwertung einfachgesetzlich unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in Frage steht.\n\n Folge davon ist, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen teilweise         363\nausgehöhlt wird, bietet doch ein Verwertungsverbot nur einen unzulänglichen Schutz.\nDie Kenntnisnahme von Gesprächsinhalten kann nicht ungeschehen gemacht werden und insofern das Verfahren der Strafverfolgungsbehörden gegen den Verdächtigen oder sogar gegen Dritte durchaus beeinflussen. Darüber hinaus werden unverdächtige Gesprächspartner des Beschuldigten, insbesondere wenn ihre Wohnung\nund nicht die des Beschuldigten abgehört wird, zum Objekt staatlicher Strafverfol-\n\n\n\n                                        79/84\n\ngung, wenn ihre enge Verbundenheit mit dem Observierten und die zwischen ihnen\nin der Wohnung herrschende Vertrauensatmosphäre abgeschöpft werden.\n\n                                        III.\n Wir können der Mehrheitsmeinung nicht darin folgen, dass der durch Verfassungsänderung eingeführte Art. 13 Abs. 3 GG durch verfassungskonforme oder verfassungssystematische Auslegung verfassungsfest gemacht werden kann.\n\n 1. Es ist richtig, dass gerade auch Verfassungsnormen der Auslegung bedürfen,         365\nnicht isoliert zu betrachten und so zu deuten sind, dass sie mit den elementaren\nGrundsätzen des Grundgesetzes und seiner Wertordnung vereinbar sind (vgl.\nBVerfGE 19, 206 <220>). Bei der Frage, welche Grenzen einer Verfassungsänderung durch Art. 79 Abs. 3 GG gesetzt sind, geht es aber nicht um die Herstellung einer Konkordanz von bestehenden Grundrechtsnormen, sondern darum, ob die Änderung die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt. Die\nVerfassungsänderung ist deshalb an diesen Grundsätzen zu messen, nicht dagegen\nmit deren Maßstäben auszulegen, um sie erst auf diesem Wege, abweichend vom\nWortlaut in Konformität mit der Verfassung zu bringen.\n\n  a) Art. 79 Abs. 3 GG, der dem verfassungsändernden Gesetzgeber Schranken             366\nsetzt, ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen, um der Gefahr zu begegnen,\ndass über das Ausmaß einer Verfassungsänderung letztlich nicht das Parlament als\ndazu demokratisch legitimiertes Organ, sondern kraft Interpretation das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Allerdings kommt Art. 79 Abs. 3 GG die Bedeutung zu,\nbestimmte Grundentscheidungen des Grundgesetzgebers für die Dauer der Geltung\ndes Grundgesetzes für unverbrüchlich und damit auch für den Verfassungsgesetzgeber unveränderbar zu erklären, weil sie Eckpfeiler unserer grundgesetzlichen Ordnung sind (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 <38 f.>). Berührt eine\nVerfassungsänderung diese in Art. 79 Abs. 3 GG aufgeführten Grundentscheidungen, ist sie unzulässig, weil selbst verfassungswidrig.\n\n  b) Auch die Senatsmehrheit geht davon aus, dass die im Wege der Verfassungsänderung mit Art. 13 Abs. 3 GG eingeführte Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung jedenfalls\nausdrücklich keine ausreichende Begrenzung gefunden hat, um auszuschließen,\ndass gesetzliche Regelungen und darauf basierende Maßnahmen den Kernbereich\nprivater Lebensgestaltung derjenigen verletzen, die akustisch überwacht werden dürfen, dass also Art. 13 Abs. 3 GG für sich genommen mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht in\nEinklang steht. Mit dem erklärten, faktisch so aber nicht erreichbaren Ziel, dennoch\n\"das Risiko der Verletzung des Menschenwürdegehalts des Art. 13 Abs. 3 GG bei\nder Durchführung der Maßnahmen auszuschließen\" (vgl. S. 49 des Urteils), fügt die\nSenatsmehrheit deshalb unter Zuhilfenahme einer systematischen Verfassungsauslegung des verfassungsändernden Gesetzes Art. 13 Abs. 3 GG weitere ungeschriebene Grenzen hinzu und engt damit die Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung über das gesetzgeberisch gesetzte Maß hinaus ein. Dabei dient der\n\n\n                                        80/84\n\nSenatsmehrheit wiederum der Menschenwürdegehalt in Art. 13 Abs. 1 GG als Maßstab, anhand dessen die zusätzlichen ungeschriebenen Schranken des Art. 13\nAbs. 3 GG im Wege der Auslegung gezogen werden. So aber verliert der Menschenwürdegehalt des Wohnraumschutzes seine Sperrwirkung gegenüber Verfassungsänderungen und dient nur noch dazu, als Interpretationshilfe einer ansonsten verfassungswidrigen Verfassungsänderung zu einem verfassungsgemäßen Bestand zu\nverhelfen. Gerade das, was in der verfassungsändernden Norm gar nicht geschrieben steht, gereicht dieser damit zur Überwindung der Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG.\n\n  c) Art. 79 Abs. 3 GG zielt nicht nur darauf, dass bestimmte Standards in der Rechtsordnung eingehalten werden, sondern zuvörderst auf die Wahrung der von ihm aufgeführten Grundsätze in der Verfassung selbst (vgl. Lübbe-Wolff, DVBl 1996, S. 825\n<834>). Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass Art. 79 Abs. 3 GG den verfassungsändernden Gesetzgeber grundsätzlich nicht hindert, grundrechtliche Gewährleistungen, auch wenn sie einen Menschenwürdegehalt haben, einzuschränken oder\ngar aufzuheben (vgl. BVerfGE 94, 49 <103 f.>), wenn und soweit der Schutz der\nMenschenwürde über Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet bleibt, muss man unseres Erachtens dennoch in der Einführung des Art. 13 Abs. 3 GG eine verfassungswidrige\nEinschränkung des Art. 13 Abs. 1 GG sehen, die gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstößt.\n\n Art. 13 Abs. 3 GG selbst nimmt zunächst vom Grundrechtsschutz der Privatwohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG auch Bereiche aus, die den Menschenwürdegehalt dieser Norm betreffen. Damit entfällt deren Schutz aber nicht, erfahren diese Bereiche\ndoch nunmehr unmittelbar Schutz aus Art. 1 Abs. 1 GG, der sich Einschränkungen\nund Abwägungen mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Belangen entzieht.\nAllerdings kommt es damit zu sich widersprechendem Verfassungsrecht: während\nArt. 1 Abs. 1 GG die in der Privatwohnung sich manifestierende Intimsphäre zur\nWahrung der Menschenwürde umfassend schützt, lässt Art. 13 Abs. 1 in Verbindung\nmit Abs. 3 GG, der als spezielle Vorschrift eigentlich insoweit Art. 1 Abs. 1 GG verdrängt, Eingriffe in diesen Bereich expressis verbis durch die Verfassungsänderung\nzu. Will man diesen Widerspruch im Wege der Verfassungsauslegung auflösen,\nmuss dies um der Gewährleistung der Menschenwürde willen dazu führen, dass die\nvom Verfassungsgesetzgeber vorgenommene Verfassungsänderung inhaltlich weit\nzurückgenommen wird, obwohl dies in der geänderten Verfassungsnorm gerade\nnicht angelegt ist und in ihr auch nicht zum Ausdruck kommt. Sie setzt nach wie vor\nden Schein einer zulässigen Grundrechtseinschränkung, die den nach Art. 79 Abs. 3\nGG gewährleisteten Verfassungsstandard nicht einhält.\n\n  Damit fehlt es aber zum einen an einer hinreichenden Bestimmtheit, was diese Verfassungsänderung eigentlich bewirkt und in welchem Umfang sie den Gesetzgeber\nzu Eingriffen in den Schutz der Privatwohnung ermächtigt. Zum anderen wird mit der\nAuslegung der Gehalt, den der Gesetzgeber der verfassungsändernden Norm gegeben hat, wieder verändert, ohne dass dies in der Norm selbst zum Ausdruck kommt.\nEine solche Änderung ist aber ausschließlich Sache des Verfassungsgesetzgebers\n(vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 <38>). Nimmt dieser eine Grund-\n\n\n                                         81/84\n\ngesetzänderung vor, die dem Maßstab des Art. 1 Abs. 1 GG allein nicht stand hält,\nverbieten es deshalb die Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes und der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit, die Verfassungsnorm durch Auslegung soweit einzuengen, dass sie die Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG nehmen kann, dann aber\nkompensatorisch die einfachgesetzlichen Regelungen, die sich auf die in der geänderten Verfassungsnorm zum Ausdruck kommende Eingriffsermächtigung stützen,\nwegen Verfassungswidrigkeit zu beanstanden. So kann verfassungswidriges Verfassungsrecht nicht geheilt werden. Dies entspricht nicht Art. 79 Abs. 3 GG, der verhindern soll, dass durch Änderung des Grundgesetzes eine Grundlage in der Verfassung für Eingriffe in den Menschenwürdegehalt von Grundrechten geschaffen wird.\n\n  2. Die von der Senatsmehrheit angenommene Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit einer verfassungsändernden Norm durch deren verfassungskonforme Auslegung herzustellen, schränkt außerdem den Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 3 GG in\nunzulässiger Weise ein. Sie führt dazu, dass die von Art. 79 Abs. 3 GG für eine Verfassungsänderung gesetzten Schranken letztlich nur noch dort zu greifen vermögen,\nwo der verfassungsändernde Gesetzgeber sich anschickt, die föderale Ordnung,\nArt. 1 oder Art. 20 GG selbst in Gänze abzuschaffen. Denn ansonsten können - so\nlange es Art. 1 und Art. 20 GG in der Verfassung als Interpretationsmaßstab gibt - jeder Verfassungsänderung qua Auslegung im Lichte von Art. 1 oder Art. 20 GG ungeschriebene, immanente Schranken hinzugefügt werden, die ihr dann zur Verfassungsmäßigkeit verhelfen, sodass sie vor Art. 79 Abs. 3 GG stand halten. Der\nGrundgesetzgeber hat aber in Art. 79 Abs. 3 GG nicht lediglich eine Änderung beziehungsweise Abschaffung von Art. 1 und Art. 20 GG als unzulässig ausgeschlossen,\nsondern bereits eine, die die in diesen Artikeln niedergelegten Grundsätze berührt.\nArt. 79 Abs. 3 GG reicht also weiter. Er ist dazu bestimmt, schon den Anfängen eines\nAbbaues von verfassten Grundrechtspositionen zu wehren, die auf rechtsstaatlichen\nGrundsätzen beruhen oder der Sicherung der Menschenwürde dienen, und nicht erst\ndort zu greifen, wo der Rechtsstaat gänzlich aufgehoben werden und die Menschenwürde keinerlei Schutz mehr erfahren soll (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 <47>). Damit aber Art. 79 Abs. 3 GG einer allmählichen Demontage der\ntragenden Grundpfeiler unserer Verfassung entgegenwirken kann, müssen Verfassungsänderungen beim Wort genommen und ihre eigenen Ermächtigungen des Gesetzgebers an den in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen gemessen\nwerden. Werden sie berührt, bietet Art. 79 Abs. 3 GG keinen Raum mehr für eine verfassungskonforme Auslegung, die der unzulässigen Änderung im Nachhinein zur\nVerfassungsmäßigkeit verhilft.\n\n  Im Jahre 1971 haben die Verfassungsrichter Geller, v. Schlabrendorff und Rupp es       372\nnoch als eine fernliegende, aber dennoch nicht ganz auszuschließende Gefahr angesehen, dass Art. 13 GG einmal dahin erweitert werden solle, dass \"unter bestimmten\nVoraussetzungen Haussuchungen ohne Zuziehung des Wohnungsinhabers und dritter Personen vorgenommen und dabei auch Geheimmikrofone unter Ausschluss des\nRechtsweges angebracht werden dürften\" (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Mei-\n\n\n\n                                         82/84\n\nnung, S. 30 <46 f.>).\n\n Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewöhnt zu haben, dass mit den            373\nmittlerweile entwickelten technischen Möglichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in\nden eigenen vier Wänden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt\nzu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild,\ndas eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer freiheitlich-rechtsstaatlichen\nDemokratie entspricht. Umso mehr ist Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig\nauszulegen, um heute nicht mehr den Anfängen, sondern einem bitteren Ende zu\nwehren.\n\n                        Jaeger                  Hohmann-Dennhardt\n\n\n\n\n                                        83/84\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/\n98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 -\n                Rn. (1 - 373), http://www.bverfg.de/e/rs20040303_1bvr237898.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040303.1bvr237898\n\n\n\n\n                                      84/84\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-03/1-bvr-2378-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":165},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":63},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":47},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":40},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":30},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":26},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":19},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100f","ref_norm":"100f","n":18},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100e","ref_norm":"100e","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234a","ref_norm":"234a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-03/1-bvr-2378-98","retrieved":"2026-07-10 10:52:28.249854+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-03/1-bvr-2378-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2004-03-03","dockets":["1 BvR 2378/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040303.1bvr237898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040303.1bvr237898"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-03/1-bvr-2378-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des\n   Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit\n   Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.\n2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3\n   GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung\n   (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.\n3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.\n4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13\n   Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.\n5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus\n   dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung,\n   muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht\n   werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.\n6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung\n   genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf\n   den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem\n   Umfang.\n\n                                  1/84","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a ist durch seinen\n        Tod erledigt.\n\n                                         3/84\n\n  2. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze\n\n     - § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und\n     § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,\n\n     - § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des\n     Grundgesetzes,\n\n     - § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und\n\n     - § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19\n     Absatz 4 des Grundgesetzes.\n  3. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b\n     und 2 zurückgewiesen.\n  4. 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