{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040218.1bvr019397","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"1 BvR 193/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Es ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass\nnach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte\nName eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden\nkann.\n\n\n\n\n                                       1/17","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                    verkündet\n- 1 BVR 193/97 -                                            am 18. Februar 2004\n                                                            Achilles\n                                                            Amtsinspektorin\n                                                            als Urkundsbeamtin\n                                                            der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.        der Frau A...,\n\n2.        des Herrn Dr. B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Helga Hansen-Tilker und Partner GbR,\n                   Leisewitzstraße 41, 30175 Hannover –\n1. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 - 1 W 7237/95 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 1355 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember\n   1993 (BGBl I S. 2054)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2003 durch\n\n                                      Urteil\n\n\n\n                                       2/17\n\nfür Recht erkannt:\n\n  1. § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 in\n     Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit\n     er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.\n  2. Bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Absatz 2\n     des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann,\n     wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der\n     Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen\n     bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung\n     den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.\n  3. Der Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 - 1 W 7237/95 -\n     verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz\n     1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird\n     aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.\n  4. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 wird verworfen.\n  5. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 1 die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von           1\n§ 1355 Abs. 2 BGB, nach dem Eheleute, die einen gemeinsamen Familiennamen als\nEhenamen führen wollen, dazu nur den Geburtsnamen des Mannes oder den der\nFrau bestimmen können, nicht aber einen durch frühere Eheschließung erworbenen\nFamiliennamen, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.\n\n                                        I.\n 1. In seiner Ursprungsfassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195) bestimmte           2\n§ 1355 BGB, dass die Frau mit der Eheschließung den Familiennamen des Mannes\nals Ehenamen erhielt. Diesem konnte sie später auf Grund des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I S. 609) ihren Geburtsnamen hinzufügen. Mit\ndem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976\n(BGBl I S. 1421) wurde § 1355 BGB dahingehend geändert, dass die Ehegatten nunmehr als Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau wählen\nkonnten. Allerdings blieb es bei Nichteinigung der Ehegatten über die Ehenamenswahl noch beim Vorrang des Mannesnamens. Die Beschränkung auf den \"angestammten\" Namen sollte die Heranziehung eines mit früherer Eheschließung erworbenen Namens zur Bestimmung als Ehenamen ausschließen. Begründet wurde dies\ndamit, man wolle missbräuchlichen Namensübertragungen vorbeugen, für die das\nneue Namensrecht einen gewissen Anreiz geben könnte (vgl. BTDrucks 7/650, S.\n\n                                       3/17\n\n97). Gleichzeitig wurde dem Ehemann das Recht genommen, seiner geschiedenen\nEhefrau unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung des durch die Eheschließung erworbenen Namens zu untersagen.\n\n Demgegenüber konnte in der Deutschen Demokratischen Republik nach § 7 Abs. 1          3\ndes Familiengesetzbuches (FGB) vom 20. Dezember 1965 (GBl 1966 I S. 1) der zur\nZeit der Eheschließung geführte Name des Mannes oder der Frau zum Ehenamen\ngewählt werden.\n\n  2. a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 1991            4\n(BVerfGE 84, 9) § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der den Vorrang des Mannesnamens bei\nNichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen bestimmte, für verfassungswidrig\nerklärt hatte, sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 14. August 1992 (BTDrucks 12/3163) zunächst vor, dass die\nEhegatten neben ihren Geburtsnamen auch ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung\njeweils geführten Namen zum Ehenamen bestimmen können sollten, um über diese\nErweiterung der Wahlmöglichkeit die Entscheidung für einen Ehenamen zu erleichtern. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar werde nicht verkannt, dass die Möglichkeit, einen erheirateten Namen zum Ehenamen einer neuen Ehe zu bestimmen,\nGefühle des früheren Ehegatten oder seiner Verwandten verletzen könne. Solche\nEmpfindlichkeiten müssten jedoch notgedrungen hingenommen werden. Mit der\nEheschließung erwerbe der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum Ehenamen\nbestimmt werde, nicht nur ein Nutzungsrecht an dem zum Ehenamen bestimmten\nFamiliennamen des anderen Ehegatten für die Dauer der Ehe. Dieser Name stehe\nihm vielmehr auf Grund der gemeinsamen Bestimmung der Ehegatten als eigenes\nRecht zu. Die Möglichkeit, einen erheirateten Namen in eine neue Ehe zu tradieren,\nvermeide Misslichkeiten, die entstünden, wenn geschiedene oder verwitwete Ehegatten einander heirateten. Sofern beide einen in der Vorehe erworbenen Familiennamen führten, müssten sie nach bisher geltendem Recht bei der Bestimmung des\nEhenamens notwendig auf ihre unter Umständen seit Jahrzehnten nicht mehr geführten Geburtsnamen zurückgreifen. Dem Ehegatten der Vorehe das Recht einzuräumen, seinem früheren Ehegatten die Einbringung des in der Vorehe erworbenen Namens in die neue Ehe zu untersagen, wenn dies missbräuchlich erscheine,\nwiderspreche der eigenständigen Berechtigung jedes Ehegatten an seinem durch\nEheschließung erworbenen Familiennamen (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 11 f.).\n\n  b) Diese vorgesehene Regelung stieß jedoch in den Beratungen des Gesetzentwurfs und der durchgeführten Anhörung (vgl. Stenographisches Protokoll, 12. Wp.,\n80. Sitzung des Bundestagsrechtsausschusses vom 30. Juni 1993) überwiegend auf\nAblehnung. Auch die Adelsverbände meldeten sich öffentlich zu Wort und protestierten unter Hinweis auf eine dann drohende \"Titel-Inflation\" gegen die vorgesehene erweiterte Möglichkeit bei der Ehenamenswahl. Der Rechtsausschuss des Bundestages empfahl schließlich, im Interesse des geschiedenen Ehepartners\nbeziehungsweise der Hinterbliebenen des verstorbenen Ehepartners und zur Abwendung der in diesem Bereich durchaus gegebenen Missbrauchsgefahr die\n\n\n                                        4/17\n\nEhenamenswahl wieder auf die Geburtsnamen der Ehegatten zu begrenzen (vgl. BT-Drucks 12/5982, S. 4, 18).\n\n  So erhielt § 1355 Abs. 2 BGB mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das insoweit am 1. April 1994\nin Kraft trat, folgende Fassung:\n\nZum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.\n\n 3. Nach geltender Rechtslage kann damit der in früherer Ehe erworbene Name nicht     8\nals Ehename an einen neuen Ehegatten weitergegeben werden, es sei denn, die\nEhegatten sind gemischt-nationaler Herkunft und können gemäß Art. 10 Abs. 2\nSatz 1 EGBGB für sich nach dem Recht des Staates, dem ein Ehegatte angehört,\nauch den durch frühere Heirat erworbenen Namen eines Ehegatten wählen. Dagegen kann der in früherer Ehe erworbene Name, den ein Elternteil führt, als Geburtsname an ein Kind weitergegeben werden (§ 1617 Abs. 1 und § 1617 a Abs. 1 BGB).\nEbenso erhält das adoptierte Kind den Familiennamen des Annehmenden unabhängig davon, ob dieser Name der Geburtsname oder der erheiratete Name des Annehmenden ist (§ 1757 Abs. 1 BGB).\n\n  4. Betroffen von der Begrenzung der Ehenamenswahl auf die Geburtsnamen der          9\nEhegatten in § 1355 Abs. 2 BGB sind diejenigen, die bei Heirat ihren Geburtsnamen\naufgeben, den Namen des Ehegatten als Ehenamen annehmen, nach Tod des Ehegatten oder Scheidung diesen Namen behalten und erneut eine Ehe eingehen, für\ndiese aber nicht den geführten Namen zum Ehenamen bestimmen können. Das sind\nin weit überwiegender Zahl Frauen. Grund hierfür ist zum einen, dass bis 1976\nEhename stets der Name des Mannes war, Frauen also mit der Heirat ihren Namen\naufgeben mussten, und dass noch bis 1994 bei Uneinigkeit der Ehegatten über die\nBestimmung des Ehenamens ebenfalls der Name des Mannes den gesetzlichen Vorrang hatte. Zum anderen wird aber auch seit der Reform des Familiennamensrechts\nim Jahre 1994 zumeist noch immer der Mannesname zum Ehenamen bestimmt.\nZwar gibt es darüber keine offiziellen statistischen Erhebungen. Anfragen des Bundesverfassungsgerichts bei den Standesämtern von Hamburg, Hannover, Frankfurt\nund München bestätigen aber die Zahlenangaben anderer Erhebungen (vgl. dpa-Umfrage bei Standesämtern, zitiert in: Frankfurter Rundschau Nr. 62 vom 14. März\n2001; Matthias-Bleck, Deutsches und Europäisches FamilienRecht 2000, S. 108 f.)\nund belegen für die Jahre 2001 und 2002, dass bei den dort vorgenommenen Eheschließungen zu 85 bis 86 % ein gemeinsamer Ehename, und dabei zu 93 bis 97 %\nder Name des Ehemannes, gewählt worden ist. Weiter ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam, dass im Laufe der letzten Jahre der Anteil von erneuten Eheschließungen nach Scheidung an der Gesamtzahl der Eheschließungen gestiegen\nist. Er machte im Jahr 2000 36 % der westdeutschen und 41 % der ostdeutschen\nEheschließungen aus (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-\n\n\n\n                                        5/17\n\ngend, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik, erweiterte Neuauflage 2003, S.\n69).\n\n                                         II.\n  1. Die Beschwerdeführer haben 1993 in den USA geheiratet. Nach Rückkehr in die       10\nBundesrepublik Deutschland wollten sie gegenüber dem Standesbeamten den von\nder Beschwerdeführerin zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung seit vielen Jahren geführten, in ihrer früheren Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen bestimmen. Der\nStandesbeamte lehnte die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung mit der\nBegründung ab, es handele sich dabei nicht um den Geburtsnamen eines der Beschwerdeführer, der allein zum Ehenamen bestimmt werden könne. Den Antrag der\nBeschwerdeführer, den Standesbeamten anzuweisen, die gewünschte Bescheinigung zu erteilen, wies das Amtsgericht zurück. Auch die dagegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos. Das Landgericht verwies auf die eindeutige Bestimmung des § 1355 Abs. 2 BGB und vertrat die Auffassung, mit der Übernahme des\nGeburtsnamens des Ehegatten werde kein eigenes, vom Schicksal der Ehe unabhängiges Recht am Namen erworben. Vielmehr bleibe der Ehename nur geliehen\nund könne deshalb nicht in eine neue Ehe tradiert werden. Das Kammergericht\n(FamRZ 1997, S. 557) bestätigte die landgerichtliche Entscheidung und war im Übrigen der Ansicht, § 1355 Abs. 2 BGB sei verfassungsgemäß. Weder gebiete Art. 6\nAbs. 1 GG, zum Ehenamen auch den in einer Vorehe erworbenen Namen bestimmen zu können, noch sei das Persönlichkeitsrecht verletzt. Wenn der Gesetzgeber\nmit dem Ausschluss des erworbenen Namens als neuen Ehenamen den Belangen\ndes geschiedenen Ehepartners und möglichen Missbrauchsgefahren habe Rechnung tragen wollen, sei dies verhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Außerdem sei dem Namensschutz der Beschwerdeführerin zu 1 durch die\nMöglichkeit, ihren erworbenen Namen als Begleitnamen dem Ehenamen beizufügen,\nhinreichend Rechnung getragen. Dass Ehegatten aus gemischt-nationalen Ehen unter Umständen einen in früherer Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen bestimmen\nkönnten, sei durch die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten gerechtfertigt.\n\n 2. Gegen diese Entscheidung und mittelbar gegen § 1355 Abs. 2 BGB richtet sich        11\ndie Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer\nPersönlichkeitsrechte aus Art. 2 GG sowie ihrer Rechte aus Art. 6 GG rügen. Außerdem halten sie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für verletzt.\n\n An dem erheirateten Namen erwerbe ein Ehegatte nicht nur ein Nutzungsrecht für        12\ndie Dauer der Ehe. Dieser Name stehe ihm vielmehr als eigenes Recht zu und sei\ndurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt, das verletzt werde, wenn der\nName nicht zum Ehenamen bestimmt werden dürfe. Die Beschränkung der\nEhenamenswahl sei auch unvereinbar mit dem besonderen Schutz für Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG, der den Ehegatten die Freiheit gebe, ihren Ehenamen\nselbst zu bestimmen. Das Gleichbehandlungsgebot sei zudem verletzt, da der erhei-\n\n\n                                        6/17\n\nratete Name zwar an Kinder weitergegeben werden könne, die nicht aus der Ehe mit\ndem Namensgeber stammten, nicht dagegen an den neuen Ehegatten. Außerdem\ndürfe nicht zwischen Ehen unter Deutschen und solchen mit ausländischer Beteiligung differenziert werden. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bevorzuge insofern bei der\nEhenamenswahl Deutsche, die einen ausländischen Staatsangehörigen heirateten,\ngegenüber Ehen allein deutscher Nationalität.\n\n                                          III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens               13\nder Bundesregierung, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht sowie der\nDeutsche Juristinnenbund schriftlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.\n\n  1. Das Bundesministerium der Justiz hält § 1355 Abs. 2 BGB für verfassungsgemäß. Da der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, überhaupt einen Ehenamen vorzusehen, werde dieses Grundrecht nicht durch eine die\nEhenamenswahl einschränkende Regelung verletzt. Zwar stehe auch der erheiratete\nund geführte Name unter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Der Eingriff in dieses Recht durch § 1355 Abs. 2 BGB sei aber verhältnismäßig. So müsse zunächst\nkein Ehegatte bei Eheschließung seinen geführten Namen aufgeben, sondern könne\nihn auch weiterhin tragen. Sofern die Ehegatten allerdings einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen bestimmen wollten, seien sie in der Namenswahl auf ihre\nGeburtsnamen beschränkt. Dies sei im Interesse des geschiedenen Ehepartners,\ndessen Persönlichkeitsrecht ebenfalls Berücksichtigung finden müsse, oder seiner\nHinterbliebenen und zur Abwendung einer durchaus gegebenen Missbrauchsgefahr\nerfolgt. Ein Missbrauch könne \"schöne Namen\" betreffen, die bei freier Auswahl einen besonderen Marktwert erhalten könnten. Im Übrigen könne gemäß § 1355\nAbs. 4 BGB der bisher geführte Name auch als Begleitname zum neuen Ehenamen\nweitergeführt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege\nebenfalls nicht vor. Die unterschiedliche Behandlung der Weitergabe des geführten\nNamens an den Ehegatten gegenüber der an ein Kind sei dadurch sachlich gerechtfertigt, dass ein Kind den Namen zumindest eines Elternteils tragen sollte. Schließlich\nsei bei gemischt-nationalen Ehen die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ein\nsachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Deutschen, die\ndie Ehe miteinander schließen. Damit sei der Gesetzgeber dem Bedürfnis zumindest\neines Ehepartners entgegengekommen, seine persönlichen Verhältnisse nach den\nVorstellungen seines Heimatstaates zu regeln.\n\n 2. Auch die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht ist der Ansicht, § 1355      15\nAbs. 2 BGB verstoße nicht gegen das Grundgesetz, sondern sei Resultat einer akzeptablen Abwägung zwischen den Rechten und divergierenden Interessen des Namensgebers, des Namensnehmers und dessen neuem Ehegatten. Es sei nicht zu\nbeanstanden, wenn dabei dem Interesse des Namensgebers, eine Nutzung seines\nNamens durch einen neuen fremden Familienverband zu verhindern, der Vorrang vor\n\n\n                                          7/17\n\ndem Tradierungsinteresse des geschiedenen Ehegatten mit erheiratetem Namen\neingeräumt worden sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der erheiratete Name nicht die eigene Herkunft dokumentiere, sondern die durch Heirat erfolgte Verbindung mit einem anderen Familienverband. Auch bei langem Bestand der Ehe oder\nlangem Tragen dieses Namens bleibe der erheiratete Name insofern immer ein fremder Name, was die Begrenzung seiner Verfügbarkeit rechtfertige. Da der Name seinen Inhaber auch als Mitglied eines verwandtschaftlichen Beziehungsgefüges ausweise, sei den Mitgliedern dieses Gefüges das Interesse an der \"Exklusivität ihres\nNamens\" zuzugestehen, dem eine Übertragung des Namens durch Nichtmitglieder\nder Familie auf fremde Familienverbände entgegenstehe. Außerdem könne der erheiratete Name auch in neuer Ehe als eigener Name weitergeführt und an Kinder\nweitergegeben werden.\n\n 3. Demgegenüber sieht der Deutsche Juristinnenbund das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin zu 1 durch § 1355 Abs. 2 BGB verletzt. Außerdem\nbewirke die Norm eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, die nach Art. 3 Abs. 2\nSatz 1 GG unzulässig sei.\n\n  Dadurch, dass der durch Heirat erworbene Name nicht an den neuen Ehepartner           17\nweitergegeben werden dürfe, werde unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht\ndes Namensträgers eingegriffen, das auch den erworbenen Namen schütze. Der\ndurch Heirat erworbene Name sei kein geliehener, sondern gehöre mit der\nEhenamenswahl beiden Ehegatten. Bei der Abwägung zwischen den Befindlichkeiten des früheren Ehegatten und dem Bedürfnis eines Namensträgers, seinen geführten Namen auch als neuen Ehenamen wählen und an den neuen Ehegatten weitergeben zu können, müsse dem Interesse des Letzteren der Vorrang eingeräumt\nwerden. Zwar könne der geschiedene Ehegatte durch die Weitergabe seines Namens an den neuen Ehepartner seines früheren Ehegatten emotional betroffen sein.\nDemgegenüber wiege aber schwerer, dass bei mangelnder Möglichkeit, den erworbenen und geführten Namen als Namen einer neuen Ehe zu wählen, derjenige Ehegatte, der schon in erster Ehe bei der Ehenamenswahl seinen eigenen Namen zugunsten des Namens seines Ehegatten aufgegeben hat, bei erneuter Eheschließung\nein weiteres Mal seinen Namen wechseln müsste, auch wenn er diesen lange Zeit\ngeführt habe.\n\n  Da noch immer ganz überwiegend der Mannesname zum Ehenamen bestimmt werde, treffe die Beschränkung der Ehenamenswahl durch § 1355 Abs. 2 BGB fast ausschließlich Frauen. Geschiedene Männer hingegen führten zumeist durchgängig ihren Geburtsnamen und seien deshalb von der Beschränkung in § 1355 Abs. 2 BGB\nnicht betroffen. Insoweit verfestige die Norm eine in der Gesellschaft vorhandene Ungleichheit zwischen Männern und Frauen, wirke so mittelbar diskriminierend gegenüber Frauen und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG. Außerdem liege darin, dass der erheiratete Name zwar als Geburtsname an ein Kind, nicht aber als\nEhename an einen neuen Partner weitergegeben werden dürfe, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.\n\n\n                                         8/17\n\n                                        B.\n  Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig. Dagegen ist      19\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 unzulässig. Er hat nicht im\ngesetzlich gebotenen Maß (§ 23 Abs. 1 und § 92 BVerfGG) substantiiert dargelegt,\ninwieweit er dadurch, dass er den von der Beschwerdeführerin zu 1 zum Zeitpunkt\nder Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 2 BGB nicht als Ehenamen\nerwerben kann, in seinen eigenen Grundrechten verletzt sein könnte. Sein Vortrag\nhat sich in dem Hinweis erschöpft, die Weitergabe eines durch Eheschließung erworbenen Namens sei durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich\ngeschützt. Damit ist jedoch noch kein eigenes Recht auf Erwerb eines Namens begründet, in das durch § 1355 Abs. 2 BGB unter Verstoß gegen die Verfassung eingegriffen sein könnte. Auch der erst nach Ablauf der Begründungsfrist in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag, es verstoße gegen die allgemeine\nHandlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 2, wenn ihm verwehrt werde, den von\nder Beschwerdeführerin zu 1 geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen, reicht\nfür eine den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde genügende Darlegung\neiner Verletzung eigener Grundrechte nicht aus.\n\n                                        C.\n Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist begründet. § 1355           20\nAbs. 2 BGB ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar,\nsoweit er bestimmt, dass Ehegatten zum gemeinsamen Ehenamen nur den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau, nicht aber den durch eine frühere Eheschließung\nerworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt\nder Eheschließung führt. Der Beschluss des Kammergerichts, der auf § 1355 Abs. 2\nBGB beruht, verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n                                         I.\n 1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und Individualität. Der Schutz umfasst neben dem\nVornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22>; 97, 391\n<399>; 104, 373 <385>).\n\n a) Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbindet sich dieser        22\nName mit seiner Person. Er hilft ihm in der Folge, seine Identität zu entwickeln und\ngegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>). In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (vgl. BVerfGE 97, 391 <399>).\n\n b) Auch der durch Ehenamenswahl erworbene Familienname erfährt den vollen             23\nSchutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n\n\n                                        9/17\n\n  aa) Das Familiennamensrecht zu schaffen und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>), der in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in § 1355 Abs. 1 BGB für Eheleute das Führen eines Ehenamens\nals Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 104, 373 <387>). Entscheiden sich die Ehegatten\ndieser Regel entsprechend für einen gemeinsamen Namen, bedingt dies für einen\nder Ehegatten die Aufgabe des bisher geführten Namens und die Annahme des Namens des anderen Ehegatten als Ehe- und Familienname, der von ihm nunmehr zu\nführen ist und ihn in seiner weiteren Lebensgeschichte begleitet. In dem von beiden\nEhegatten gewählten gemeinsamen Ehenamen drückt sich nicht nur die Gründung\neiner neuen familiären Einheit aus. Vielmehr ist er für beide Ehegatten neuer Eheund zugleich Familienname, mit dem jeder von ihnen ab der Namenswahl identifiziert\nwird. Er wird so Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des einzelnen Namensträgers, die sich mit dem Namen verbindet und fortentwickelt, und genießt deshalb den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.\n\n  bb) Dieser Schutz des mit der Eheschließung gewählten und erworbenen Namens          25\nist nicht auf die Ehezeit begrenzt. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet weder das Führen eines\neinheitlichen Familiennamens in der Ehe (vgl. BVerfGE 104, 373 <387>) noch die\nAufgabe eines als Ehenamen geführten Namens bei Auflösung der Ehe. Der Namensschutz auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens erwächst allein\naus dem Persönlichkeitsrecht des Namensträgers. Ausdruck der Persönlichkeit eines\nMenschen wird ein Name dadurch, dass er nach Erwerb vom Namensträger geführt\nwird, so eine Identität von Name und Person entsteht und sich dadurch der Mensch in\ndiesem Namen wiederfindet und von anderen erkannt wird. Diese identitätsstiftende\nWirkung des Namens wird von Anlass und Grund des Namenserwerbs nicht beeinflusst. Sie können deshalb seinem verfassungsrechtlichen Schutz keine Grenzen setzen. Dies gilt auch für den durch Ehenamenswahl erworbenen Namen. Auch wenn\nsich dieser vom Namen des anderen Ehegatten ableitet, wird er doch zum eigenen\nNamen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird\nnunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers. Als eigener und nicht nur geliehener\nName genießt er deshalb den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG, unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlass für den Namenserwerb gewesen ist, weiter fortbesteht.\n\n 2. In den Schutz des durch Ehenamenswahl erworbenen und seither geführten Namens greift § 1355 Abs. 2 BGB ein.\n\n  Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder         27\nauferlegter Änderung seines geführten Namens (vgl. BVerfGE 84, 9 <22>). Dieses\nRecht am eigenen Namen und an dessen Beibehaltung wird vom Ehenamensrecht\ninsoweit respektiert, als die Ehegatten durch § 1355 Abs. 1 BGB nicht gezwungen\nwerden, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, sondern ihren zur Zeit der\nEheschließung geführten Namen auch nach Eheschließung beibehalten können.\nWollen die Ehegatten allerdings einen gemeinsamen Ehenamen führen, ist es ihnen\n\n\n                                        10/17\n\ndurch § 1355 Abs. 2 BGB verwehrt, den geführten Namen eines Ehegatten zum\nEhenamen zu bestimmen, wenn er nicht mehr der Geburtsname des Ehegatten ist,\nsondern ein in früherer Ehe durch gesetzliche Namenszuweisung oder Namenswahl\nerworbener Name.\n\n  Mit dieser Einschränkung der Namenswahl greift der Gesetzgeber in das Namensrecht des Trägers dieses erworbenen Namens ein. Er behandelt den erworbenen Namen gegenüber dem Geburtsnamen als geführten Namen minderer Qualität, indem\ner nur Letzteren zur Wahl frei gibt, obwohl der Persönlichkeitsschutz den durch Ehe\nund den durch Geburt erworbenen und geführten Namen gleichermaßen erfasst. Damit wird der Träger des erworbenen Namens gezwungen, bei gemeinsamer\nEhenamenswahl erneut seinen geführten Namen aufzugeben und einen neuen anzunehmen. Er kann nur entweder den Namen seines Ehegatten erwerben oder mit diesem auf seinen nicht mehr geführten Geburtsnamen zurückgreifen, der aber seit Erwerb des geführten Namens an seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht mehr\nteilgenommen hat und insofern nicht Ausdruck seiner jetzigen Identität ist. Dies\nkommt einem Entzug des Namensschutzes gleich, wird von diesem doch vorrangig\nder Name erfasst, den eine Person sich zu Eigen gemacht hat und den sie führt, und\nnicht der, den sie abgelegt hat und der damit nur noch an die Herkunft der Person erinnert.\n\n 3. § 1355 Abs. 2 BGB greift mit dem Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl         29\ngeführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens unverhältnismäßig in das\nPersönlichkeitsrecht des Namensträgers auf Schutz seines geführten Namens ein.\n\n  Eingriffe in das Namensrecht dürfen angesichts des hohen Wertes, der dem Recht        30\nam eigenen Namen zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe geschehen und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38\n<49>). Diesen Anforderungen genügt § 1355 Abs. 2 BGB nicht.\n\n a) Allerdings kommt einem der die gesetzliche Regelung tragenden Gründe durchaus Gewicht zu.\n\n aa) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung den Interessen des geschiedenen Ehepartners und denen seiner Hinterbliebenen Rechnung tragen wollen (vgl. BTDrucks\n12/5982, S. 4, 18). Er hat dabei insbesondere Rücksicht genommen auf die Gefühle\ndes Ehegatten aus dem früheren Familienverband (vgl. die Äußerungen des MdB\nGres <CDU/CSU>, Deutscher Bundestag, 12. Wp., 185. Sitzung vom 28. Oktober\n1993, StenBer. S. 15995 <A>), der es als belastend oder kränkend empfinden kann,\nwenn sein Name zum Ehenamen einer neuen Ehe seines geschiedenen Ehegatten\nbestimmt und so an dessen neuen Partner weitergegeben wird, so dass zwischen\ndiesem und ihm Namensgleichheit herrscht. Weil der Familienname auch dazu dient,\nAbstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder\nden Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen (vgl. BVerfGE 104, 373 <386>),\nkönnte dies auf familiäre Verbindungen schließen lassen, wo sie gerade zerbrochen\nsind und nicht bestehen.\n\n\n                                        11/17\n\n  bb) Demgegenüber trägt der Hinweis des Gesetzgebers auf eine drohende Missbrauchsgefahr, die mit der Möglichkeit, auch den in früherer Ehe erworbenen Namen\nzum neuen Ehenamen zu wählen, verbunden sein soll, den Eingriff in das Recht am\nNamen nicht. Weder ist im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden, welche\nMissbrauchsgefahren der Gesetzgeber hier vor Augen hatte, noch sind solche Gefahren hinreichend erkennbar. Wenn der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ein Missbrauch sei bei besonders \"schönen Namen\" nicht auszuschließen, die bei freier Wahl einen besonderen Marktwert erhalten\nkönnten, dann ist auch hierbei nicht ersichtlich, worin ein Missbrauch liegen sollte.\nDass es der Wohlklang eines Namens sein kann, der bei der Wahl eines Ehenamens\nden Ausschlag gibt, macht seine Auswahl bei der zweiten Ehe nicht missbrauchsgeneigter als bei der ersten Ehe, auch wenn ein solches Wahlverhalten in der Folge zu\neiner Häufung dieses Namens führen kann. Auch die Nutzung der Möglichkeit, einen\ndurch Ehenamenswahl erworbenen Namen mit Adelsbezeichnung zum Namen einer\nneuen Ehe des Namensträgers zu bestimmen, ist nicht missbräuchlich. Sollte in der\nGefahr von Scheinehen, die von den Eheschließenden nur um des Namens willen\neingegangen werden, um sich nach dem Namenserwerb scheiden zu lassen und den\nNamen in eine neue Ehe mitzunehmen (vgl. v. Greiffen, JR 1992, S. 221 <222>), der\nMissbrauch liegen, dem vorgebeugt werden sollte, dann ist dieser Gefahr mit den\nMitteln zu begegnen, die solche Scheinehen verhindern helfen, nicht aber mit dem\nNamensrecht. Im Übrigen würden bei Vermeidung dieser Gefahr nicht vorrangig die\nInteressen des geschiedenen Ehegatten geschützt, um die es dem Gesetzgeber gegangen ist, sondern die seiner Familie.\n\n b) Der Eingriff in das Namensrecht durch § 1355 Abs. 2 BGB bewirkt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Träger eines erworbenen\nNamens.\n\n Die Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt, dass die Regelung mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG nicht in Einklang steht.\n\n aa) Den Grundrechten der Träger eines erworbenen Namens, in die eingegriffen           36\nwird, stehen keine gleichgewichtigen grundrechtlich geschützten Interessen anderer\ngegenüber, die die Vorschrift des § 1355 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten.\n\n Das Recht am eigenen Namen, das auch dem geschiedenen Ehegatten zukommt,               37\nerwächst aus dem Schutz der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG, die die eigene Identität und Lebenssphäre umfasst und im Namen\nzum Ausdruck bringt. Daraus folgt aber kein Recht, über den Namen eines anderen\nzu bestimmen (vgl. BVerfGE 104, 373 <392>). Deshalb kann weder ein Recht auf\nNamenswahl für einen anderen noch ein Recht, einem anderen zu versagen, den\ngleichen Namen wie man selbst zu tragen, aus dem Persönlichkeitsrecht hergeleitet\nwerden: ein Recht auf Namensexklusivität enthält die Verfassung nicht. Der Wunsch\neines früheren Ehegatten, dass der eigene Name nicht als Ehename einer neuen\n\n\n\n                                        12/17\n\nVerbindung seines geschiedenen Ehegatten bestimmt und so auch Name des neuen\nPartners wird, ist zwar verständlich. Dem Gewicht des grundrechtlichen Namensschutzes, in den mit § 1355 Abs. 2 BGB eingegriffen wird, kommt er jedoch nicht\ngleich.\n\n  bb) Der Grundrechtseingriff erfolgt bei der Person, die schon in der vorangegangenen Ehe zugunsten des Namens seines Ehegatten auf den eigenen Namen als\nEhenamen verzichtet hat oder auf Grund inzwischen als verfassungswidrig erkannter\ngesetzlicher Vorgaben hat verzichten müssen. Sie wird bei Wiederverheiratung durch\n§ 1355 Abs. 2 BGB nochmals gezwungen, ihren geführten Namen aufzugeben und\ndurch einen anderen zu ersetzen, wenn sie zusammen mit ihrem neuen Ehegatten\neinen gemeinsamen Ehenamen führen will. Demgegenüber hat ihr geschiedener\nEhegatte seinen geführten Geburtsnamen auch in der Ehe als Ehenamen weiterführen können und ist durch § 1355 Abs. 2 BGB darüber hinaus selbst nicht daran gehindert, diesen Namen als Ehenamen für eine folgende Ehe beizubehalten und dem\nneuen Ehegatten weiterzugeben, obwohl auch dies die Gefühle des früheren Partners verletzen kann. Der sich durch einen zweifachen Namenswechsel ergebenden\nBelastung des Trägers eines durch Ehenamenswahl erworbenen Namens steht insofern nur die einseitige Berücksichtigung des Interesses gegenüber, seinen Namen\nnicht im Namen des neuen Partners seines geschiedenen Ehegatten wiederzufinden.\nDenn dieses Interesse findet mit § 1355 Abs. 2 BGB nur bei dem Berücksichtigung,\nder seinen Geburtsnamen als Ehenamen beibehalten kann, nicht aber bei der Person, die durch Ehenamenswahl einen neuen Namen erwirbt. Letztere wird nicht davor bewahrt, dass der neue Partner ihres geschiedenen Ehegatten ebenfalls diesen\nNamen erwirbt.\n\n cc) Die einseitige Berücksichtigung des Interesses dessen, der seinen Geburtsnamen als Ehename beibehalten hat, vermag auch deshalb den Grundrechtseingriff\nnicht zu rechtfertigen, weil sie Vorstellungen verfestigt, die dem verfassungsrechtlich\nvorgegebenen Bild einer Gleichberechtigung von Mann und Frau im Ehenamensrecht nicht gerecht wird.\n\n  Als das Ehenamensrecht in gleichheitswidriger Weise noch vorsah, dass die Frau          40\nmit der Eheschließung den Namen des Mannes erhielt, fand ihr Interesse, diesen Namen mit einer künftigen Ehefrau ihres Ehemannes nicht teilen zu wollen, keinerlei Berücksichtigung. Als der Gesetzgeber dann gehalten war, für den Ehenamen auch den\nNamen der Frau zur Wahl zu stellen, hielt er es nunmehr für erforderlich, einem solchen Interesse auf Seiten des Mannes mit § 1355 Abs. 2 BGB nachzukommen. Diese Norm wirkt zugunsten des Mannes, weil die Einschränkung der Wahlmöglichkeit\nauf den Geburtsnamen demjenigen, der sich mit seinem Namen in der Ehe durchsetzt, die Möglichkeit belässt, seinen Namen auch in einer neuen Ehe wieder zum\nEhenamen zu wählen; dies war bei Eheschließungen bis 1976 auf Grund damals geltender, später für verfassungswidrig erklärter Regelung immer der Mann, da sein Name Ehename wurde. Insofern betraf die Einschränkung des § 1355 Abs. 2 BGB zunächst ausschließlich geschiedene oder verwitwete Frauen, in deren Recht am\n\n\n                                         13/17\n\ngeführten, durch Eheschließung erworbenen Namen bei Wiederverheiratung durch\n§ 1355 Abs. 2 BGB eingegriffen wurde.\n\n  Auch mit dem Reformgesetz vom 14. Juni 1976 änderte sich an dieser Wirkung            41\nletztlich wenig, da der Mannesname bei Nichteinigung der Ehegatten über die\nEhenamenswahl weiterhin Vorrang hatte. Im Tatsächlichen hat sich die Dominanz\ndes Mannesnamens bei der Wahl des Ehenamens bis heute fortgesetzt. Immer noch\nwird in der weit überwiegenden Zahl der Eheschließungen der Mannesname als\nEhename gewählt, so dass auch heute vor allem Frauen betroffen sind, wenn § 1355\nAbs. 2 BGB den durch Ehenamenswahl erworbenen und geführten Namen bei der\nWiederverheiratung als Ehenamen ausschließt. Damit wird zugleich die Vorstellung\naufrechterhalten, dass ein Name, wenn er Ehename wird, nicht beiden Ehegatten\ngleichermaßen zu Eigen sei, sondern weiterhin vorrangig dem bisherigen Namensträger gehöre, der deshalb über den Namen mehr Verfügungsmacht habe.\n\n  dd) Schließlich macht auch der Umstand, dass der Ehegatte, der einen durch frühere Eheschließung erworbenen Namen trägt, diesen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB in\nneuer Ehe als Begleitnamen weiterführen kann, den Eingriff in das Recht am geführten Namen nicht zumutbar.\n\n  Entscheiden sich Ehegatten für die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens, bei der          43\nnur einer der Namen der Ehegatten gewählt werden kann, ist dem Wunsche des\nEhegatten, dessen Name bei der Wahl unberücksichtigt bleibt, seine im bisher geführten Namen vermittelte Identität auch im gemeinsamen Namen ausdrücken zu\nkönnen, zwar dadurch Rechnung getragen, dass ihm das Recht eingeräumt ist, seinen bisher geführten Namen dem Ehenamen beizufügen (vgl. BVerfGE 104, 373\n<388>). Diese Option mildert die Auswirkungen der angegriffenen Norm jedoch hier\nnicht hinreichend. Mit § 1355 Abs. 2 BGB wird Ehegatten bereits die Möglichkeit genommen, einen bisher von einem Ehegatten geführten Namen überhaupt zum\nEhenamen zu bestimmen, wenn dieser ein durch Eheschließung erworbener Name\nist. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit führt dazu, dass ein Ehegatte, der einen durch Eheschließung erworbenen Namen führt, mit diesem bei der Ehenamenswahl von vornherein ausgeschlossen ist, selbst wenn er sich mit dem anderen Ehegatten darüber einig ist, diesen Namen zum Ehenamen wählen zu wollen. Ein solcher\nEingriff schon in die Auswahlentscheidung der Ehegatten für einen Ehenamen wird\naber nicht dadurch für den Namensträger zumutbar, dass er ihn zumindest als Begleitnamen weiterführen kann.\n\n                                         II.\n Der auf der verfassungswidrigen Norm beruhende Beschluss des Kammergerichts            44\nverletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Da eine Entscheidung gegenüber den Beschwerdeführern\nnur einheitlich ergehen kann, ist der Beschluss in Gänze aufzuheben.\n\n\n\n\n                                        14/17\n\n                                         D.\n\n                                          I.\n  Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für    45\nnichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG). Dies gilt allerdings nicht,\nwenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen\nwürde (vgl. BVerfGE 77, 308 <337>; 84, 168 <186>). Danach scheidet eine Nichtigerklärung hier aus, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber\ndie vorliegende Entscheidung zum Anlass nimmt, erneut das Ehenamensrecht zu reformieren.\n\n Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 31. März 2005 mit dem              46\nGrundgesetz in Einklang zu bringen.\n\n                                          II.\n 1. Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 84,\n168 <187>). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten. Sie führte\nzu neuen Verfassungsverstößen, die durch eine spätere Neuregelung nicht oder nur\nunter erneuter Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen rückgängig gemacht werden könnten, da nicht auszuschließen ist, dass eine gesetzliche\nNeuregelung eine weitere Namensänderung veranlassen könnte.\n\n 2. Allerdings darf die Nichtanwendbarkeit der Norm nicht dazu führen, dass Eheschließungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur noch vorgenommen werden, wenn die Ehegatten einen ihrer Geburtsnamen als Ehenamen wählen. Eine solche Auslegung des verbleibenden Teils von § 1355 BGB kommt aus\nverfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, weil sie zu einem gesetzlich nicht\nvorgesehenen Ehehindernis führen würde. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist daher eine Auffangregelung für die Fälle erforderlich, in denen ein durch Ehenamenswahl erworbener Name zum Ehenamen bestimmt werden soll. Hier erscheint es als\ndie schonendste Lösung, wenn die Ehegatten zunächst die Namen behalten, die sie\nvor der Eheschließung geführt haben. Diese Regelung greift dem Gesetzgeber nicht\nvor und vermeidet mehrfache Namenswechsel. Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes\nwird dann zu entscheiden sein, welchen Namen die Ehegatten in Zukunft tragen.\n\n 3. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung geheiratet haben, bleibt es zunächst bei den namensrechtlichen Folgen, die sich aus § 1355\nAbs. 2 BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber muss jedoch für diese Fälle eine besondere Regelung treffen. Dabei ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit und\ndes Rechtsfriedens nicht gehalten, sämtliche Folgen der Regelung rückwirkend zu\nbeseitigen. Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl.\nBVerfGE 84, 9 <24>). Die danach gebotene gesetzliche Regelung ist jedenfalls auf\n\n\n                                         15/17\n\nalle Ehegatten zu erstrecken, die den von einem der Partner geführten, durch Eheschließung erworbenen Namen nicht als Ehenamen bestimmen konnten. Ihnen muss\ndie Möglichkeit eröffnet werden, in Zukunft einen Namen zu führen, der sich aus\neiner dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechenden Regelung ergibt. Der\nnähere Inhalt der Überleitungsregelung ist von der Ausgestaltung des künftigen\nEhenamensrechts abhängig.\n\n 4. Soweit Verfahren über die Bestimmung eines von einem Ehegatten geführten        50\nNamens zum Ehenamen bei den Gerichten anhängig sind, können sie zur Vermeidung von Kostennachteilen bis zur gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt werden.\n\n Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                 51\n\n               Papier                Jaeger                Haas\n\n                                                         Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                   Bryde\n\n\n\n\n                                      16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 18. Februar 2004 -\n1 BvR 193/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97\n                - Rn. (1 - 51), http://www.bverfg.de/e/rs20040218_1bvr019397.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040218.1bvr019397\n\n\n\n\n                                      17/17\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-18/1-bvr-193-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":41},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617a","ref_norm":"1617a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1757","ref_norm":"1757","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-18/1-bvr-193-97","retrieved":"2026-07-10 10:52:23.636539+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-02-18/1-bvr-193-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2004-02-18","dockets":["1 BvR 193/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040218.1bvr019397","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040218.1bvr019397"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 18.02.2004 – 1 BvR 193/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-18/1-bvr-193-97","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Es ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass\nnach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte\nName eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden\nkann.\n\n                                       1/17","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 in\n     Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit\n     er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.\n  2. Bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Absatz 2\n     des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann,\n     wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der\n     Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen\n     bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung\n     den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.\n  3. Der Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 - 1 W 7237/95 -\n     verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz\n     1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird\n     aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.\n  4. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 wird verworfen.\n  5. 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