{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041229.1bvr282004","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-12-29","aktenzeichen":"1 BvR 2820/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2820/04 -\n- 1 BVR 2851/04 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\ndes Herrn Dr. Dr. B. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Markus Groß-Bölting und Koll.,\n                   Vohwinkeler Straße 58, 42329 Wuppertal -\n1. gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2004 - 13 B 2200/04 -,\n\n         b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2004 - 26 L 2833/04 -,\n\n         c) den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. September\n            2004 - 24.20-23 B... -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 1 BVR 2820/04 -,\n\n2. gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2004 - 13 B 2199/04 -,\n\n         b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2004 - 26 L 2832/04 -,\n\n         c) den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. September\n            2004 - 24.20-13 B... -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 1 BVR 2851/04 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Hömig,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Dezember 2004\neinstimmig beschlossen:\n\n\n\n                                          1/7\n\nDie sofortige Vollziehung der Verfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8.\nSeptember 2004 - 24.20-23 und 24.20-13 – wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die Verfahren über die einstweiligen Anordnungen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung des Ruhens seiner Approbationen als Zahnarzt und Arzt sowie der Einziehung\nseiner Approbationsurkunden.\n\n  1. Der Beschwerdeführer besitzt seit 1988 die Approbation als Zahnarzt und Arzt       2\nund betreibt seit 1989 eine Zahnarztpraxis. Ende September 2003 wurde gegen ihn\nein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ihm eingeräumte Rabatte bei der Lieferung von Zahnersatz nicht weitergegeben hat. Er hat mittlerweile ein Eigenlabor für die Herstellung von Prothetik aufgebaut.\n\n  a) Mit Bescheiden vom 8. September 2004 ordnete die Bezirksregierung das Ruhen        3\nder zahnärztlichen und der ärztlichen Approbation und die sofortige Vollziehung der\nVerfügungen sowie die Herausgabe der Approbationsurkunden an. Die Bezirkregierung stützte ihre Entscheidung darauf, dass dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren Betrug in 41 Fällen zur Last gelegt werde. Er habe bei der Abrechnung von\nZahnersatz Rückerstattungen seiner Lieferantin in Höhe von mindestens 55.296,21 €\npflichtwidrig nicht an die Kassenzahnärztliche Vereinigung und an seine Patienten\nweitergegeben. Die Staatsanwaltschaft gehe sogar von einer Summe von mindestens 220.883,49 € aus. Die Verfehlungen seien so gravierend, dass sie die Annahme\nrechtfertigten, der Beschwerdeführer biete nicht länger Gewähr für die zuverlässige\nErfüllung seiner beruflichen Pflichten. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung wird\nin den Bescheiden ausgeführt, die Abwehr von Vermögensschäden der Patienten\nund der Kassenzahnärztlichen Vereinigung durch unsachgemäß abgerechnete Leistungen habe im konkreten Fall ein größeres Gewicht als das Interesse des Beschwerdeführers an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Rechtsmittels. Der\nihm gemachte Tatvorwurf belege eine negative Einstellung gegenüber dem Schutz\nvon Vermögen Dritter. Zudem liege in den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten\nStraftaten ein schwerer Verstoß gegen das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und\nPatient und damit gegen seine ärztlichen Pflichten vor.\n\n b) Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche ab, die der Beschwerdeführer gegen die Anordnung des Ruhens seiner ärztlichen und zahnärztlichen Approbation erhob. Aus dem der inzwischen erhobenen Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe sich die\n\n\n                                         2/7\n\nUnzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne keinen Bedenken. Zwar stehe der Beschwerdeführer\nnicht mehr in Geschäftsbeziehungen zu Zahnprothesenherstellern, die Einrichtung\ndes Eigenlabors eröffne ihm aber die Möglichkeit, alle in seiner Praxis erbrachten\nLeistungen selbständig in Rechnung zu stellen. Erschwerend komme hinzu, dass der\nBeschwerdeführer durch Verbindlichkeiten in Höhe von 2,4 Millionen Euro in seiner\nwirtschaftlichen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit ganz erheblich eingeschränkt\nsei. Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergäben sich ferner Anhaltspunkte für weitere umfangreiche vermögensschädigende Falschabrechnungen. Angesichts dieser Situation bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer\ndie ihm entgegengebrachte Vertrauensposition erneut dazu ausnutzen werde, seine\npersönlichen Gewinninteressen zu verfolgen. Diese Gefährdungsprognose bestehe\nauch angesichts des Verlusts der Kassenzulassung, zumal im Verhältnis zu Privatpatienten die Abrechnungen des Beschwerdeführers noch weniger kontrolliert würden.\nSeine pflichtgemäße Abrechnung von Leistungen unter dem Eindruck strafrechtlicher\nErmittlungen sei kein Indiz für eine geänderte Einstellung.\n\n  c) Die gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Nach summarischer Prüfung bestünden keine Bedenken gegen\ndie Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das für die Anordnung des Sofortvollzuges erforderliche Gefährdungsrisiko sei\nzu bejahen. Der Beschwerdeführer könne zwar nicht mehr zahnprothetische Maßnahmen nach dem bisherigen System abrechnen. Seine betrügerische Vorgehensweise in der Vergangenheit deute aber auf einen gesteigerten Erwerbssinn und eine\nunangemessene Präferenz eigener Verdienstmöglichkeiten hin. Die Intensität und\nPlanmäßigkeit lasse vor dem Hintergrund erheblicher finanzieller Belastungen und\nder Familiensituation den Schluss zu, dass es sich bei den Abrechnungsbetrügereien\nnicht um einen Einzelfall handele und eine Wiederholung in gleicher oder ähnlicher\nWeise nicht auszuschließen sei.\n\n  Die Bezirksregierung habe zudem ein weiteres Strafverfahren mitgeteilt, wonach       6\nder Beschwerdeführer Rechnungen mit Eigenlaborbeleg abgerechnet und Fremdleistungen nicht ausgewiesen habe. Dies könne nur dahin gedeutet werden, dass der\nBeschwerdeführer erneut falsche Angaben bei der Abrechnung gemacht habe. Das\nrelativiere zugleich sein Vorbringen, dass infolge der Einrichtung des Eigenlabors\nnicht mehr mit Unregelmäßigkeiten zu rechnen sei. Der übersteigerte Erwerbssinn\ndes Beschwerdeführers komme auch in den überproportional häufigen Notdiensten\nzum Ausdruck.\n\n  Der Beschwerdeführer habe damit Charaktereigenschaften offenbart, die auch weiterhin Verstöße gegen Berufspflichten befürchten ließen. Dass er um Schadenswiedergutmachung bemüht sei, rechtfertige keine günstige Prognose, sondern sei\nselbstverständlich. Das Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafverfahrens sei\nebenfalls nicht geeignet, die Gefährdungsprognose positiv zu beeinflussen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ruhensanordnung seien allein Folge des Fehlverhal-\n\n\n                                         3/7\n\ntens des Beschwerdeführers, sie lägen deshalb allein in seinem Verantwortungsbereich.\n\n 2. Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          8\nseiner Grundrechte aus Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  Er sei in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl und Ausübung seines Berufs elementar betroffen, weil ihm jegliche Tätigkeit in seinem Beruf als Arzt untersagt sei.\nBei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung habe die Bezirksregierung nicht die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff beachtet. Es werde in keiner der angegriffenen Entscheidungen ausgeführt, dass eine Ruhensanordnung im Interesse der Allgemeinheit oder zum Schutz der Patienten\ngeboten sei. Auch seien keine über die bereits für die Anordnung des Ruhens der Approbation hinausgehenden Gründe für den Sofortvollzug angegeben worden. Die\nAusführungen erschöpften sich in allgemeinen Darlegungen zu den Anforderungen\nan eine solche Maßnahme; eine Konkretisierung sei jedoch nicht erfolgt. Er werde einem allgemeinen Verdacht unredlichen Handelns ausgesetzt, der weit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinausgehe und in keiner Weise konkretisierbar sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass er wegen seiner hohen\nVerbindlichkeiten erneut fehlerhaft abrechnen könnte, fehle eine Bewertung seiner\nwirtschaftlichen Gesamtsituation. Ausführungen zu den Auswirkungen der Folgen\ndes Sofortvollzuges fehlten ebenfalls. Es bleibe bei formelhaften Feststellungen.\n\n  3. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet der Beschwerdeführer mit der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz. Das nach seiner Untersuchungshaft mit den Gläubigern ausgehandelte Sanierungskonzept setze voraus,\ndass er regelmäßige Zahlungen leisten könne. Im Falle einer endgültigen Schließung\nder Praxis verliere er seinen Patientenstamm und seine Angestellten. Dem stehe die\nabstrakte Gefahr von unrichtigen Abrechnungen gegenüber, die jedoch durch die\nMöglichkeit verstärkter Kontrollen, durch die inzwischen erfolgte Herstellung der\nZahnprothetik im Eigenlabor und durch die jahrelange beanstandungsfreie zahnärztliche Tätigkeit als gering einzustufen sei. Die angefochtenen Entscheidungen übersähen zudem, dass trotz der Vorläufigkeit einer Ruhensanordnung faktisch die gleichen\nWirkungen wie bei einem Widerruf einträten.\n\n                                         II.\n Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind begründet.                   11\n\n  1. Nach den §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig\noder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-\n\n\n                                         4/7\n\nverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,\nwenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber\nErfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte\neinstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg\nzu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerden sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n Mit der Anordnung des Ruhens der Approbation, der Einziehung der Approbationsurkunde und der Anordnung der sofortigen Vollziehung beider Verfügungen wird in\ndie Berufsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 ff.>;\nstRspr). Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen,\nden Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um\nunaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die\nWege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer\nApprobationsentziehung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in\nangemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis\nzur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, S.\n3618 f.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.\n\n  Ob die angegriffenen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren diesen Maßstäben Rechnung tragen, ist zweifelhaft und bedarf der Überprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Dabei wird zu prüfen sein, ob die Behörde und die\nGerichte eine Gefahrenlage für wichtige Gemeinschaftsgüter, die den Sofortvollzug\nzu rechtfertigen vermag, mit konkreten Tatsachen nachvollziehbar belegt haben und\nob die schwerwiegenden Folgen, die für den Beschwerdeführer mit der Anordnung\ndes Sofortvollzuges verbunden sind, in angemessener Weise gegen die konkret zu\nbefürchtenden Folgen im Fall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung abgewogen\nwurden.\n\n  3. Die hinsichtlich der vor dem Bundesverfassungsgericht gestellten Anträge gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Erginge die\neinstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden später\naber als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Ruhensanordnungen und der Urkundeneinziehung schon jetzt schwere und kaum wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile. Der Beschwerdeführer hätte nicht nur –\nspätestens mit dem Auslaufen der befristeten Vertretung seiner Vertragszahnarztpraxis - seine Praxis vorläufig zu schließen mit der Folge, dass er den Verlust seines\n\n\n\n                                        5/7\n\nRufs und damit seines Patientenstammes zu befürchten hätte. Er könnte nicht einmal\nmehr im Angestelltenverhältnis als Arzt oder Zahnarzt arbeiten. Erginge die einstweilige Anordnung, hätten die Verfassungsbeschwerden später aber keinen Erfolg,\nkönnte der Beschwerdeführer seine Praxis einstweilen weiterbetreiben mit den von\nden Behörden und Gerichten prognostizierten Gefahren.\n\n Die Folgen einer solchen zeitlichen Verzögerung des Ruhens der Approbation sowie der Urkundeneinziehung fallen hier weniger ins Gewicht, weil keine konkreten\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer seine ärztlichen\noder zahnärztlichen Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird. Es fehlt jedenfalls\nderzeit an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer seine zahnärztliche Tätigkeit zu vermögensschädigenden Handlungen zu Lasten Dritter ausnutzt. Das Fehlverhalten, das Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, liegt in der Vergangenheit und ist seit Jahren abgeschlossen. Ob es\nnach der Beendigung des Zusammenwirkens mit der früheren Lieferantin zu weiteren\nUnregelmäßigkeiten in der Abrechnung kam, ist auch mit Blick auf die Erkenntnisse\naus dem weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren noch ungeklärt.\nDurch die Einrichtung eines Eigenlabors kann zumindest die konkrete Situation, die\nden Beschwerdeführer zu der beanstandeten Abrechnungsweise verleitete, nicht\nmehr auftreten.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.         18\n\n 5. Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht            19\nauf die Anhörung des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG).\n\n                Hömig                   Bryde                   Gaier\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041229_1bvr282004.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041229.1bvr282004\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-29/1-bvr-2820-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-29/1-bvr-2820-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:28.169591+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-12-29/1-bvr-2820-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-12-29","dockets":["1 BvR 2820/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041229.1bvr282004","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041229.1bvr282004"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.12.2004 – 1 BvR 2820/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-29/1-bvr-2820-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/7\n\nDie sofortige Vollziehung der Verfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8.\nSeptember 2004 - 24.20-23 und 24.20-13 – wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die Verfahren über die einstweiligen Anordnungen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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