{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041228.1bvr279004","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-12-28","aktenzeichen":"1 BvR 2790/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2790/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Azime Zeycan,\n                   Herner Straße 79, 44791 Bochum -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember\n         2004 - 14 WF 234/04 -,\n\n        b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember\n           2004 - 14 WF 236/04 -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Dezember 2004\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird die Wirksamkeit\n     der den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ausschließenden\n     Regelung des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschluss vom 20. Dezember\n     2004 - 14 WF 234/04 -) ausgesetzt.\n     Es gilt die Umgangsregelung des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember\n     2004 - 5 F 463/02 UG - mit der Maßgabe:\n     a) Der Umgang beginnt mit dem 8. Januar 2005 (zu Ziffer 1).\n     b) Der Entwicklungsbericht ist bis zum 6. Januar 2005 abzugeben (zu Ziffer 2).\n     c) Die Androhung eines Zwangsgeldes umfasst nicht die Beteiligten zu 4. (Jugendamt) und zu 5. (Landkreis Wittenberg) (zu Ziffer 5).\n\n\n\n\n                                        1/10\n\n  2. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den          1\nAusschluss des Rechts, mit seinem Kind Umgang zu haben.\n\n  1. Aus der - nicht ehelichen - Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter ist das im August 1999 geborene Kind hervorgegangen. Die Mutter willigte sogleich nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das seither bei Pflegeeltern\nlebt. Im Jahre 2000 erfolgte auf Betreiben des Beschwerdeführers die gerichtliche\nFeststellung seiner Vaterschaft. Nachdem das Amtsgericht dem Beschwerdeführer\nein Umgangsrecht zugesprochen beziehungsweise das Sorgerecht übertragen hatte,\nhob das Oberlandesgericht Naumburg durch seinen 14. Zivilsenat (3. Senat für Familiensachen) im Jahre 2001 diese Entscheidungen auf.\n\n Hierauf stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 26.    3\nFebruar 2004 (FamRZ 2004, S. 1456) auf die Beschwerde des Beschwerdeführers\nunter anderem fest, der Beschwerdeführer werde durch den Umgangsrechtsausschluss durch das Oberlandesgericht in seinem Recht aus Art. 8 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt. Die Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts habe jede Form einer Familienzusammenführung sowie den\nAufbau jeglichen weiterreichenden Familienlebens unmöglich gemacht. Dem Beschwerdeführer müsse zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden.\n\n Anschließend regelte das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. März 2004 das Umgangsrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung, die das Oberlandesgericht\nNaumburg mit Beschluss vom 30. Juni 2004 erneut aufhob.\n\n  2. Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde          5\nhob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR\n1481/04 - (abgedruckt in FamRZ 2004, S. 1857) die vorgenannte Entscheidung auf\nund verwies die Sache an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurück; das Oberlandesgericht habe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte nicht hinreichend beachtet.\n\n  Nachdem der nunmehr zur Entscheidung berufene 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde gegen die vom\nAmtsgericht erlassene einstweilige Anordnung nicht zulässig sei, nahmen der Amtsvormund sowie die Verfahrenspflegerin ihre Beschwerden zurück.\n\n 3. Auf Antrag des Beschwerdeführers regelte das Amtsgericht am 2. Dezember           7\n2004 erneut den Umgang. Eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren\nsei klarstellend geboten, da der letzte Umgangskontakt rund zwei Jahre zurückliege\nund der Aufbau einer Vater-Sohn-Beziehung durch die Pflegeeltern, unterstützt vom\n\n\n\n                                        2/10\n\nAmtsvormund, bisher vereitelt worden sei. Das Gericht räumte dem Beschwerdeführer das Recht ein, an jedem Sonnabend in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Umgang mit seinem Kind zu haben. Für die ersten vier Umgangstermine bestellte das\nAmtsgericht zum Zwecke der Begleitung des Umgangs eine Umgangspflegerin.\n\n Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden des Amtsvormundes und der Verfahrenspflegerin setzte das Oberlandesgericht Naumburg, nunmehr wieder durch seinen 14. Zivilsenat (3. Senat für Familiensachen - im Folgenden: Oberlandesgericht)\nmit Beschluss vom 8. Dezember 2004 die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses aus.\n\n 4. Nachdem die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Äußerungsberechtigten zugestellt worden war, hob das Oberlandesgericht den vorgenannten Beschluss am 20. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 - „aufgrund der zwischenzeitlich\ngegebenen Entscheidungsreife der in der Hauptsache zum Umgangsrecht erhobenen Untätigkeitsbeschwerde“ auf.\n\n Mit Beschluss vom selben Tag wies es auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes und der Pflegeeltern das Amtsgericht an, das Hauptsacheverfahren zum\nUmgangsrecht „mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen und zum Abschluss zu\nbringen“. Neben der Erteilung konkreter Weisungen zum weiteren Verfahrensablauf\nschloss es den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 gemäß § 620 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 620 a Abs. 4 Satz\n2, 621 g ZPO bis zur abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache aus. Entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne die Hauptsacheentscheidung nicht ohne zwischenzeitliche Aufklärung\ndes Sachverhalts erfolgen. Auf „den - zumindest konkludent gestellten oder alternativ\nim Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen Beschwerde analog § 140 BGB anzunehmenden -\nAntrag des Amtsvormundes und der Pflegeeltern“ sei der Umgang „zwecks Meidung\neiner sonst drohenden Gefährdung des Kindeswohls“ auszuschließen gewesen.\n\n  5. Daraufhin hat der Beschwerdeführer auch gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus\nArt. 3 GG, Art. 6 GG und der Sache nach aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei willkürlich. Indem es mit der Entscheidung\nüber die Untätigkeitsbeschwerde auch den Umgang ausgeschlossen habe, habe es\ndie Vorschriften der Zivilprozessordnung umgangen, die eine Beschwerde im Verfahren der einstweiligen Anordnung bezogen auf den Umgang nicht zuließen. Zudem\nhabe kein entsprechender Antrag vorgelegen. Schließlich habe das Oberlandesgericht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht umgesetzt.\n\n Zugleich hat der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag auf Erlass einer        12\n\n\n                                         3/10\n\neinstweiligen Anordnung aufrechterhalten. Daneben hat er die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 für\nerledigt erklärt.\n\n  Der Landesregierung Sachsen-Anhalt sowie der Verfahrenspflegerin, den Pflegeeltern und dem Amtsvormund wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum ursprünglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.\n\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.                         14\n\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen         15\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet\n(vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen\nwürde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE\n88, 185 <186>; stRspr).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls bezogen auf die angegriffene Regelung, die den Ausschluss des Umgangsrechts zum Gegenstand hat und auf die sich\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließlich bezieht (Ziff. II\ndes Beschlusses vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -), nicht unzulässig (a) und\nauch nicht offensichtlich unbegründet (b).\n\n a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht insbesondere weder das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG\n(aa) noch der - daraus abgeleitete - Grundsatz der Subsidiarität entgegen (bb).\n\n  aa) Zwar hätte der Beschwerdeführer gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b            18\nAbs. 2 ZPO einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen\nkönnen, da das Oberlandesgericht - jedenfalls soweit ersichtlich - im schriftlichen\nVerfahren entschieden hat. Jedoch ist die Rechtswegerschöpfung unzumutbar beziehungsweise entbehrlich, wenn vorangegangene Entscheidungen das Ergebnis der\nan sich erforderlichen Rechtswegerschöpfung bereits vorzeichnen (vgl. BVerfGE 38,\n105 <110>; vgl. auch BVerfGE 9, 3 <7 f.>). So liegt der Fall hier. Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das\nOberlandesgericht in den Gründen der angegriffenen Entscheidung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Umgang vor Einholung eines Sachverständigengutachtens und vor der Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen soll, ist\nes dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, noch einen Antrag gemäß § 620 b\n\n\n\n                                         4/10\n\nAbs. 2 ZPO zu stellen.\n\n  bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass         19\nes sich bei der angegriffenen Entscheidung - soweit es den Ausschluss des Umgangsrechts anbelangt - um eine einstweilige Anordnung gemäß § 621 g in Verbindung mit §§ 620 a ff. ZPO handelt. Zwar kann der Grundsatz der Subsidiarität auch\ndie Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache gebieten. Voraussetzung dafür\nist allerdings, dass diese im Einzelfall für den Beschwerdeführer zumutbar ist (vgl.\nBVerfGE 79, 275 <279>). Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen rügt der Beschwerdeführer, durch die Eilentscheidung selbst in Grundrechten verletzt zu sein, namentlich\nweil diese gegen das Willkürverbot und der Sache nach auch gegen Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG verstoße. Schon aus diesem Grunde bedarf es nicht der Erschöpfung des\nHauptsacherechtsweges (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>). Hinzu kommt, dass die Entscheidung für den Beschwerdeführer durch den Umgangsrechtsausschluss bereits\neinen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr vollständig behoben werden könnte (vgl. bezogen auf die Aussetzung der Vollziehung auch\nBVerfG, aaO, S. 1858).\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Vielmehr        20\nspricht vieles dafür, dass das Oberlandesgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in\nVerbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (aa). Außerdem dürfte das Oberlandesgericht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wiederum nicht hinreichend beachtet und damit den Beschwerdeführer in seinem Recht aus\nArt. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben (bb).\n\n aa) (1) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor,       21\nwenn sich eine Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer\nZuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen\nGrundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <363 f.>; 29, 45 <49>).\n\n  (2) Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der bisherige objektive Verfahrensablauf legt die Vermutung nahe, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, indem es die materielle\nUmgangsregelung des Amtsgerichts, die nicht zum Verfahrensgegenstand der Untätigkeitsbeschwerde gehört, überprüft (a) und damit die Regelung des § 621 g in Verbindung mit § 620 c Satz 2 ZPO umgangen hat, wonach eine Beschwerde gegen\neinstweilige Umgangsregelungen nicht zulässig ist (b).\n\n  (a) Das Oberlandesgericht hat die Umgangsregelung des Amtsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert, ohne nachvollziehbar zu begründen, wieso\nes dazu im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde befugt ist. Zwar hat es sich bei seiner Entscheidung auf § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen, wonach\ndas Gericht die einstweilige Anordnung „auf Antrag“ aufheben beziehungsweise abändern kann. Das Oberlandesgericht hat aber nicht ansatzweise dargelegt, wieso es\nim Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde zu einer Entscheidung gemäß § 621 g in\n\n\n                                         5/10\n\nVerbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen ist. Dazu hätte es sich aber nicht nur wegen des Charakters der Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf\nveranlasst sehen müssen (aa). Eine entsprechende Erläuterung wäre auch geboten gewesen, weil die Beschwerdeführer des Untätigkeitsverfahrens ersichtlich selbst\nnicht von der Anwendbarkeit des § 620 b Abs. 1 ZPO ausgegangen waren; sie haben\nden erforderlichen Antrag nicht gestellt - jedenfalls nicht ausdrücklich (bb).\n\n  (aa) Die - weder in der ZPO noch im FGG gesetzlich geregelte - Untätigkeitsbeschwerde ist von der Rechtsprechung als außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen\nworden. Sie dient allein dem Zweck, den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven Rechtschutz zu gewährleisten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S.\n53 <54>; OLG Dresden, FamRZ 2000, S. 1422 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999,\nS. 1290 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 567 Rn. 21; Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 567 Rn. 10). Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, nicht aber die Überprüfung einer\nbereits ergangenen Entscheidung (vgl. Gummer, aaO, Rn. 21, 21 a). Dem Rechtsmittelgericht fällt die Zuständigkeit nach § 621 g in Verbindung mit §§ 620 b Abs. 3,\n§ 620 a Abs. 4 ZPO indes nur zu, wenn der Gegenstand der einstweiligen Anordnung\ndem dort anhängigen Verfahrensgegenstand unter Berücksichtigung der Art des begehrten Rechtsschutzes im Sinne einer unmittelbaren Kongruenz entspricht (vgl.\nHüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 620 a Rn. 15). Genau das ist hier\nnicht der Fall. Vielmehr stellt die getroffene Umgangsregelung das Gegenteil einer\nUntätigkeit dar. Die Gerichte können bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde\nnach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur schließlich auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ\n2004, S. 53 <54>; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, aaO,\nRn. 21 a).\n\n  (bb) Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass der gemäß § 620 b Abs. 1 ZPO erforderliche Antrag als „zumindest konkludent“ gestellt „oder alternativ im Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen Beschwerde\nanalog § 140 BGB“ anzunehmen sei, nicht mehr nachvollziehbar.\n\n (b) Zudem erscheint es nach dem bisherigen Verfahrensablauf als nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht mit der angegriffenen Regelung die Vorschrift des § 620 c Satz 2 ZPO hat umgehen wollen. Das Oberlandesgericht hatte mit\nseinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 den Umgang des Beschwerdeführers mit\nseinem Kind bereits dadurch faktisch ausgeschlossen, dass es anlässlich der - gegen die einstweilige Umgangsregelung des Amtsgerichts eingelegten - Beschwerde\nderen Vollziehung ausgesetzt hatte. Dazu war es indes nicht befugt, weil die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgang gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 c ZPO offensichtlich unstatthaft ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003,\nS. 548; OLG Dresden, FamRZ 2003, S. 1306 f.; OLG Naumburg <1. Familiensenat>,\nJMBl ST 2003, S. 346; Philippi, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 620 c Rn. 4 und § 621\n\n\n                                         6/10\n\ng Rn. 5; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 620 c Rn. 4 und Rn. 7;\nMotzer, FamRZ 2003, S. 793 <802>). Trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung\nhatte das Oberlandesgericht in jenem Beschluss nicht ansatzweise dargelegt, wieso es von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgegangen war. Zu einer entsprechenden Begründung hätte sich der 14. Senat umso mehr veranlasst sehen müssen,\nals kurz zuvor bereits der 8. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg in demselben\nUmgangsrechtsverfahren ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde (bezogen auf die vorangegangene einstweilige Anordnung) hingewiesen hatte (vgl. auch\nden Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober\n2004, aaO, S. 1863).\n\n  Zwar hat das Oberlandesgericht den Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung nach Zustellung der gegen diesen Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an die Äußerungsberechtigten und kurz vor Ablauf der Stellungnahmefrist am 20. Dezember 2004\nwegen der „zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife“ der Untätigkeitsbeschwerde aufgehoben. Davon, dass es mangels Zulässigkeit der Beschwerde diesen\nBeschluss gar nicht hätte erlassen dürfen, hat das Oberlandesgericht in der Begründung jedoch nichts erwähnt. Vielmehr hat es noch am selben Tag in seinem Beschluss über die Untätigkeitsbeschwerde wiederum den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind vorläufig ausgeschlossen, indem es nunmehr in diesem\nVerfahren und nicht im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss\ndiesen entsprechend abgeändert hat.\n\n  bb) Daneben dürfte der Beschwerdeführer auch in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 in       28\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sein. Der Europäische Gerichtshof für\nMenschenrechte hat entschieden, dass der Beschwerdeführer durch den Umgangsrechtsausschluss in seinem Recht aus Art. 8 EMRK verletzt sei und dass ihm zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden müsse (vgl. EGMR, FamRZ\n2004, S. 1456 <1460, Nr. 64>). Nach dem aus Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, aaO, S. 1858 f.) erstreckt sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich,\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und\nRecht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und\neinen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls\ndann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den\nGegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können. Dabei hat sich das Gericht in einer nachvollziehbaren Form damit auseinander zu setzen, wie das betroffene Grundrecht (hier Art. 6 GG) in einer\nden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Art und Weise ausgelegt werden kann (vgl. BVerfG, aaO, S. 1863).\n\n\n\n\n                                          7/10\n\n  Diese Vorgaben hat das Oberlandesgericht ersichtlich abermals nicht beachtet. Insbesondere hat es sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinander gesetzt, wie der\nBeschwerdeführer eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn\nihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt. Auch hat es sich\nnicht hinreichend mit den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte befasst, wonach es dem Kindeswohl entspreche, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des\nKindes von seinen Wurzeln bedeute, was nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei. Dass die vom Oberlandesgericht pauschal erwogene und\nmit keinen konkreten Tatsachen belegte Kindeswohlgefährdung durch die vom Amtsgericht angeordnete Anwesenheit einer geschulten Begleitperson gebannt werden\nkann, hat das Oberlandesgericht ebenso wenig in Betracht gezogen wie die Tatsache, dass der Umgang ohnehin nur für eine Dauer von zwei Stunden pro Woche vorgesehen ist. Die vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss angeführten „fachmedizinischen Einschätzungen“ sind nicht hinreichend geeignet, eine Gefährdung des\nKindeswohls durch diese zeitlich geringfügigen Umgangskontakte zu begründen. So\nheißt es etwa in der Stellungnahme der Kinderärztin, dass der Junge schwere psychische Schäden davon trage, falls man ihn „aus seinem familiären Umfeld herausreißt“.\nVon einem solchen „Herausreißen“ kann bei einem Umgang von zwei Stunden in der\nWoche indes nicht die Rede sein.\n\n 2. Die sonach gebotene Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen derjenigen            30\nGründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, welche die\nDurchführung von Umgangskontakten gewährleistet.\n\n  a) Unterbliebe die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber      31\nspäter Erfolg, wäre der Beschwerdeführer weiterhin vom Umgang mit seinem Kind\nausgeschlossen. Bis der Beschwerdeführer tatsächlich Umgangskontakte ausüben\nkönnte, dürften unter Berücksichtigung der Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und der Dauer des sich daran aufgrund einer möglichen Zurückweisung anschließenden fachgerichtlichen Verfahrens bis zu sechs Monate vergehen. Dies stellt\neinen nicht unerheblichen Zeitraum dar, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer\nsich schon von der Geburt des Kindes an um dieses bemüht hat und in Anbetracht\ndes fortschreitenden Alters des Kindes immer weniger die Möglichkeit hat, an dessen\nEntwicklung teilzuhaben. Hinzu kommt, dass eine Familienzusammenführung umso\nunwahrscheinlicher wird, je länger der Umgangsausschluss andauert. Zusätzlich ist\nhier von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Angelegenheit bereits entschieden hat, dem Beschwerdeführer\nmüsse der Umgang mit seinem Kind gewährt werden (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S.\n1456 <1460, Nr. 64>), und dass diese Entscheidung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (aaO, S. 1857) auch grundsätzlich zu\nberücksichtigen ist.\n\n b) Wenn die begehrte einstweilige Anordnung dagegen erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber später der Erfolg zu versagen wäre, hätte der Beschwerde-\n\n\n                                        8/10\n\nführer mit seinem Kind bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Umgangskontakte von wöchentlich zwei Stunden, wobei die ersten vier Kontakte unter\nfachkundiger Begleitung stattfänden. Dass hierdurch - wie das Oberlandesgericht\nmeint - eine schwer wiegende Gefährdung des Kindeswohls drohte, ist nicht ersichtlich. Zwar soll nicht verkannt werden, dass gerade in Fällen der vorliegenden Art das\nKind durch das Verhalten einerseits der Pflegeeltern und andererseits des leiblichen\nElternteils in Konflikte geraten kann. Dem ist das Amtsgericht in seiner einstweiligen\nAnordnung allerdings insoweit entgegen getreten, als es den Beteiligten aufgegeben\nhat, sich jeglicher, insbesondere abwertender, Äußerungen in Anwesenheit des Kindes zu enthalten, die die Beziehung zum Beschwerdeführer, aber auch zu den Pflegeeltern belasten könnten. Gegen eine Kindeswohlgefährdung spricht zudem, dass\ndas fünfjährige Kind, das von seinem vierten Lebenstag an bei den Pflegeeltern aufgewachsen ist, zu diesen eine stabile Bindung aufgebaut haben dürfte, die es ihm\nermöglicht, auch Kontakt mit ihm nicht (so) vertrauten Personen aufzunehmen, ohne\ndadurch in seiner psychischen Verfassung gefährdet zu werden (vgl. etwa Koechel,\nKindeswohl im gerichtlichen Verfahren, 1995, S. 23 f. m.w.N.).\n\n Zudem ist es nicht zwingend, dass mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die Umgangskontakte wieder einzustellen wären. Denn die Gerichte haben\nsich in jeder Lage des Verfahrens am Kindeswohl zu orientieren. Käme das Gericht\nzu dem Ergebnis, ein Abbruch der angelaufenen Umgangskontakte könnte dem Kind\nschaden, wären demzufolge die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n c) Die Anordnung des Amtsgerichts war hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben (vgl.         34\nZiffer 1 lit. a) und b) des Tenors) zu aktualisieren, auch um den Beteiligten eine entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen. Zudem waren das Jugendamt und der\nLandkreis Wittenberg von der Androhung des Zwangsgeldes auszunehmen (vgl.\nZimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 33 Rn. 16).\n\n  3. Die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, dass die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung Geltung beanspruche, bedeutet, dass die amtsgerichtliche Regelung für die Dauer der durch das Bundesverfassungsgericht erlassenen\neinstweiligen Anordnung vorbehaltlich einer Änderung der Sachlage Bestand hat und\nvon daher solange einer gerichtlichen Überprüfung durch das Oberlandesgericht entzogen ist.\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3            36\nBVerfGG (vgl. BVerfGE 82, 310 <315>).\n\n                                                             Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                             Dennhardt\n\n\n\n\n                                          9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Dezember 2004 - 1 BvR 2790/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2004 - 1 BvR 2790/04 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041228_1bvr279004.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041228.1bvr279004\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-28/1-bvr-2790-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-28/1-bvr-2790-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:27.521833+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-12-28/1-bvr-2790-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-12-28","dockets":["1 BvR 2790/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041228.1bvr279004","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041228.1bvr279004"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.12.2004 – 1 BvR 2790/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-28/1-bvr-2790-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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