{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20041221_1bvr265203","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041221.1bvr265203","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"1 BvR 2652/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2652/03 -\n\n\n\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Hettenbach und Koll.,\n                   Rosenstraße 5, 71640 Ludwigsburg -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. November 2003 - 1 Ss 215/03 -,\n\nb) das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 11. September 2003 - 7084 Js 9433/03\n   OWi -,\n\n2. mittelbar gegen § 24 a Abs. 2 StVG\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                Hömig,\n                                Bryde,\n                                Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2004 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. November 2003 - 1 Ss 215/03 - und das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 11. September 2003 - 7084 Js 9433/03 OWi - verletzen den Beschwerdeführer in seinem\nGrundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden\naufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\nfür das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a   1\nAbs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).\n\n\n                                         1/10\n\n                                           I.\n  1. Der Beschwerdeführer rauchte im November 2002 gegen 21.30 Uhr einen Joint.             2\nAm nächsten Tag fuhr er gegen 13.30 Uhr wegen einer anderen Sache mit einem\nPkw zur Polizei. Diese führte beim Beschwerdeführer nach körperlichen Auffälligkeiten einen freiwilligen Urintest durch, der positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagierte. Die daraufhin entnommene Blutprobe zeigte in der Voruntersuchung eine\ngrenzwertige Reaktion auf Cannabinoide. In einer von einem Universitätsinstitut für\nRechtsmedizin vorgenommenen differenzierten Untersuchung der Blutprobe auf Drogen- und Medikamentenbestandteile wurde der psychoaktive Hauptwirkstoff des\nCannabis THC im Spurenbereich (kleiner als 0,5 ng/ml) nachgewiesen.\n\n  Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Führens eines Kraftfahrzeugs               3\nunter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis nach § 24 a Abs. 2 bis 4,\n§ 25 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die\nFeststellungen des Amtsgerichts trügen den Schuldspruch einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass THC nur im Spurenbereich nachgewiesen worden sei. § 24 a Abs. 2 StVG erfordere nicht den Nachweis einer bestimmten Menge oder eine Einbuße der Leistungsfähigkeit des Fahrers, sondern\nenthalte eine \"echte Nullwertgrenze\". Es handele sich wegen der generell-abstrakten\nGefährlichkeit des Genusses von Drogen der in der Anlage zu der Vorschrift genannten Art um einen abstrakten Gefährdungstatbestand.\n\n Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Die \"Nullwertgrenze\" genüge                4\ndem Bestimmtheitsgebot. Sie verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe sich nach umfangreicher Sachverständigenanhörung an den erreichbaren Materialien und den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert, wonach Grenzwerte für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit\nunter dem Einfluss von Drogen derzeit nicht festgestellt werden könnten. Das schließe im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers trotz bestehender Unsicherheiten die Befugnis zur Normsetzung nicht aus. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Es sei nicht willkürlich, die Konsumenten illegaler Rauschmittel\nohne Nachweis einer Dosiswirkstoffbeziehung mit Sanktionen zu belegen, Alkoholkonsumenten dagegen erst aber einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille zu\nverfolgen. Der Gesetzgeber habe sich wegen des Standes der Naturwissenschaft\nnicht in der Lage gesehen, die bestehende Ahndungslücke anders als durch den Verzicht auf exakte Drogengrenzwerte zu schließen.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem                  5\ngeltend, die beiden Gerichtsentscheidungen verletzten sein Grundrecht aus Art. 2\nAbs. 1 GG.\n\n 3. Stellung genommen haben das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen namens der Bundesregierung und der Generalbundesanwalt. Beide\nhalten § 24 a Abs. 2 StVG für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Generalbun-\n\n\n                                           2/10\n\ndesanwalts ist die Verfassungsbeschwerde aber begründet, soweit sie sich gegen\ndie Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift richtet.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             7\nstatt, weil dies zur Durchsetzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. die nachstehend angeführten Entscheidungen). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93\nc Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die\nangegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar.\n\n  1. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Ausgangsgerichte angenommen haben, § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG selbst sei verfassungsgemäß. Dies trifft zu, wenn die Regelung dahin ausgelegt wird, dass eine Wirkung in\nihrem Sinne nur vorliegt, wenn eine THC-Konzen- tration im Blut festgestellt wird, die\nes als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.\n\n a) Die Regelung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des               9\nArt. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig.\n\n  aa) Nach dieser Vorschrift, die auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 87,     10\n363 <391>), kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die\nVoraussetzungen der Strafbarkeit und der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung\nso genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Strafund Ordnungswidrigkeitentatbestände durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.\nBVerfGE 105, 135 <152 f.>). Das schließt die Verwendung von Begriffen nicht aus,\ndie in besonderem Maße der richterlichen Deutung bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht muss der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens\nRechnung tragen. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen ist es ferner unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft\nsein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt.\nJedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder als Ordnungswidrigkeit zu\nahnden ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Verurteilung erkennbar (vgl. BVerfGE 87, 209 <224>).\n\n  bb) Bei Anwendung dieses Maßstabs genügt § 24 a Abs. 2 StVG dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Aus der Vorschrift geht eindeutig hervor, dass bei\nNachweis der Wirkung eines der berauschenden Mittel, die in der in Bezug genommenen Anlage genannt sind, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt ist. Auch\nfür den Beschwerdeführer war damit das Risiko der Begehung einer Ordnungswidrig-\n\n\n                                         3/10\n\nkeit erkennbar.\n\n b) Ein Verstoß des § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ebenfalls nicht feststellen.\n\n  aa) Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist         13\ndem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das\nGrundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere Gruppe behandelt, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten\n(vgl. BVerfGE 100, 59 <90> m.w.N.).\n\n  bb) Gemessen daran steht § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG auch mit Art. 3 Abs. 1          14\nGG in Einklang. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei\nder Entscheidung, das Verbot des Fahrens unter Alkohol an qualifizierte Grenzwerte\n(vgl. § 24 a Abs. 1 StVG) und das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter\nDrogen in der angegriffenen Norm an eine Nullwertgrenze zu knüpfen, nicht willkürlich gehandelt. Er habe in letzterer Hinsicht auf exakte Drogengrenzwerte verzichtet,\nweil bei den einzelnen Drogen im Vergleich zum Alkohol noch nicht die Möglichkeit\neiner Quantifizierung der Dosiswirkungsbeziehung bestehe. Da Rauschmittel wie\nCannabis unstreitig geeignet seien, das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen, und die Zahl drogenpositiver Kraftfahrer weiter steige, habe der Gesetzgeber mit der von ihm als tauglich eingeschätzten Nullwertregelung der Gefahr\nbegegnen können. Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts bestätigt, der ergänzend darauf hinweist, dass sich der Anteil von\nDrogenfahrten bei Verkehrsunfällen im Verhältnis zu Alkoholfahrten seit Beginn der\n1990er Jahre deutlich erhöht hat. Diese Gesichtspunkte, vor allem der Umstand,\ndass sich bei einzelnen Drogen anders als beim Alkohol die Dosiswirkungsbeziehung\nderzeit nicht quantifizieren lässt, sind so gewichtig, dass sie die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen vermögen.\n\n c) Schließlich ist § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG bei verfassungskonformer Auslegung auch mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n  aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Erfasst ist auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Die Handlungsfreiheit ist aber nicht unbegrenzt garantiert. Zum Schutz eines\nkollidierenden Rechtsguts dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschränkungen vorgenommen werden. Sie sind verfassungsmäßig, wenn\nsie zur Zielerreichung nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art\nund Intensität der Rechtsgutgefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen\n(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 2378 m.w.N.).\n\n bb) Diesen Anforderungen wird § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG gerecht, wenn er            17\nverfassungskonform ausgelegt wird. Die Regelung greift zwar in das Grundrecht der\nallgemeinen Handlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich ge-\n\n\n\n                                          4/10\n\nrechtfertigt. Er dient der Erreichung eines legitimen Gemeinwohlziels und lässt sich\nauch mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Einklang bringen.\n\n  (1) § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG soll die bis zu seinem In-Kraft-Treten vorhandene Sanktionslücke schließen, die darauf beruhte, dass es Grenzwerte für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei Drogen bisher nicht gibt und die Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit häufig Schwierigkeiten bereitet (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4;\nHentschel, NJW 1998, S. 2385 <2386>; Bönke, NZV 1998, S. 393 <394>). Dabei soll\nes, wie das Bundesverkehrsministerium in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, für\ndie Verwirklichung des § 24 a Abs. 2 StVG als Auffangtatbestand zu den §§ 316, 315\nc Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BTDrucks 13/3746, S. 4) nicht darauf ankommen, ob beim\nKraftfahrer verkehrsrelevante Beeinträchtigungen auftreten und nachgewiesen werden können. Die Regelung enthält ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das dazu beitragen soll, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4,\n6). Damit dient sie dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie insbesondere dem Leben,\nder Gesundheit und dem Eigentum der Verkehrsteilnehmer.\n\n (2) Bei verfassungskonformer Auslegung wahrt § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG             19\nauch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\n  (a) Die Regelung ist zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, weil mit ihrer     20\nHilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>). Da\nvom Normadressaten eine Einschätzung von Wirkstoffmenge und/oder Wirkungen\ndes konsumierten Rauschmittels nicht verlangt wird, sich die Sanktion vielmehr allein\nauf die Tatsache des Konsums stützt, durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines von\nden Ausgangsgerichten zu Recht betonten weiten Einschätzungsspielraums davon\nausgehen, dass die Regelung eine besonders hohe Befolgungschance hat (vgl.\nStein, NZV 1999, S. 441 <446>) und damit zu einer Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit beitragen wird. Dadurch wird auch Fehleinschätzungen über Menge und Folgen eines Drogenkonsums für die Fahrtauglichkeit entgegengewirkt und berücksichtigt, dass bis heute noch keine zuverlässigen Gefahrengrenzwerte existieren.\n\n  (b) Auch die Erforderlichkeit des Eingriffs kann nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden. Ein anderes, gleich wirksames und die Handlungsfreiheit der Betroffenen weniger einschränkendes Mittel (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>) ist, worauf auch\ndas Bundesverkehrsministerium in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, nicht ersichtlich. Da die Grenze zwischen ungefährlichen und gefährlichen Wirkstoffmengen\nnach dem gegenwärtigen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand noch nicht mit\nder erforderlichen Genauigkeit gezogen werden kann, stehen dem Gesetzgeber derzeit exaktere und damit mildere Wege der Tatbestandsfixierung nicht zur Verfügung\n(vgl. Bönke, NZV 1998, S. 393 <394>).\n\n (c) Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass § 24 a Abs. 2 Satz 1             22\nund 2 StVG den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht\ngenügt. Bei der gebotenen Gesamtabwägung der Schwere des - verfassungskon-\n\n\n                                          5/10\n\nform eingegrenzten - Eingriffs in die Handlungsfreiheit mit Gewicht und Dringlichkeit\nder ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen\ngewahrt (vgl. BVerfGE 83, 1 <19>; 90, 145 <173>).\n\n  (aa) § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG dient, wie ausgeführt, der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und damit dem Schutz insbesondere von Leib, Leben\nund Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Das sind besonders wichtige, auch verfassungsrechtlich geschützte (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 GG) Rechtsgüter. Dem\nsteht auf Seiten der von der Sanktionsnorm Betroffenen \"nur\" die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber. Dem Bundesverkehrsministerium ist\nzu folgen, wenn es in seiner Stellungnahme ausführt, dass diesem Recht im Verhältnis zu dem durch jene Rechtsgüter repräsentierten Allgemeinwohl tendenziell weniger Gewicht zukommt. Die mit § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG verbundene Belastung ist mit Rücksicht darauf grundsätzlich angemessen und für den, der sich\nordnungswidrig verhält, zumutbar.\n\n  (bb) Allerdings kann die Regelung inzwischen auch zu Ergebnissen führen, die dem      24\nEinzelnen nicht mehr zugemutet werden können und vom Gesetzgeber auch nicht\ngewollt sind. Nach Satz 1 des § 24 a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig nur, wer\n\"unter der Wirkung\" eines der in der Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittel wie Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung soll nach Satz 2 vorliegen, wenn im Blut eine in dieser Anlage genannte Substanz - bei Cannabis THC - nachgewiesen wird. Diese Regelung beruht auf der\nAnnahme, dass bei einem solchen Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung\nder Leistungsfähigkeit des Verkehrsteilnehmers gegeben ist, der durch das Verbot\ndes § 24 a Abs. 2 StVG entgegengewirkt werden soll (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4 f.).\nDabei ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass \"die Wirkungsund Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen\", weil die Feststellung\nder in der Anlage genannten Substanzen im Blut im Hinblick darauf, dass sie dort nur\nwenige Stunden nachgewiesen werden könnten, eine Aussage über den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einnahme des berauschenden Mittels und Blutentnahme gestatte (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5). Solange im Blut Substanzen eines der vom Gesetzgeber genannten Rauschmittel nachweisbar sind,\nsollte also nach dieser Vorstellung angenommen werden können, dass dieses\nRauschmittel auf den Kraftfahrzeugführer so einwirkt, dass die der Ordnungswidrigkeitenvorschrift zugrunde liegende Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung\neingetroffen und eine Sanktionierung nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist.\n\n Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf neueres          25\nSchrifttum (insbesondere Bönke, BA 2004, Supplement 1, S. 4 <6>) ausgeführt hat,\nhaben sich insoweit infolge des technischen Fortschritts inzwischen die Verhältnisse\ngeändert. Danach hat sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht. Spuren der Substanz ließen sich nunmehr\nüber mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Die Annahme des\nGesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit treffe deshalb für\n\n\n                                         6/10\n\nCannabis nicht mehr zu. Dies hat zur Folge, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum des\nRauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer\nBeeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden\nkann (vgl. Bönke, wie vor). Der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu\n§ 24 a StVG aufgeführten Wirkstoffe seien nur in engem zeitlichem Zusammenhang\nmit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar (vgl. BTDrucks 13/\n3764, S. 5), ist damit für THC die Grundlage entzogen.\n\n Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichen. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter\nder Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt,\ndass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil\nerst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden ist, das mit dem Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, S.\n2378) geendet hat (vgl. die dort eingeholten Stellungnahmen von Berghaus, BA\n2002, S. 321 <328 f.>, und Krüger, BA 2002, S. 336 <344 ff.>). Andere gehen, wie\nsich aus gutachterlichen Äußerungen ergibt, die vom Bundesverkehrsministerium im\nvorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, dagegen davon aus, dass schon,\naber auch erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a\nAbs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich\ndarunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne.\n\n Das deckt sich mit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, § 24        27\na Abs. 2 StVG führe nicht bereits bei der Feststellung geringster Konzentrationen von\nRauschgift im Blut zu der vorgesehenen Sanktion, setze vielmehr eine THC-Konzentration deutlich oberhalb des Nullwerts voraus (zustimmend Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 2004, § 24 a StVG Rn. 5 a)\nund komme derzeit erst ab einem Wert von 1 ng/ml zur Anwendung (vgl. NJW 2003,\nS. 1681 <1682>). In Übereinstimmung damit legen die Verwaltungsgerichte ihrer\nRechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht ebenfalls den Grenzwert von 1 ng/ml zugrunde, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit\neiner entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei (vgl. VG\nMünchen, Beschluss vom 26. Mai 2004 - M 6a S 04. 2632 - <JURIS>; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2003, S. 899 <900>; VGH Baden-Württemberg, VRS Bd. 107\n<2004>, S. 234 <236>; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, DAR 2004, S. 413).\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen sind vor diesem Hintergrund mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie bei Auslegung und Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG allein darauf abstellen, dass im Blut\ndes Beschwerdeführers THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml festgestellt\n\n\n                                         7/10\n\nworden war.\n\n  Beide Gerichte haben nicht geprüft, ob die Annahme des Gesetzgebers von der           29\nIdentität der Wirkungs- und Nachweiszeit für Rauschmittel der hier in Rede stehenden Art weiterhin zutrifft. Das Amtsgericht hat sich zwar im Einzelnen damit befasst,\ndass inzwischen auch THC-Konzentrationen unterhalb des Werts von 1 ng/ml nachgewiesen werden können. Es hat aber nicht erwogen, dass die Wirkungsdauer, die\nauch nach den Erkenntnissen, die in dem schon genannten Verfahren vor der\n1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gewonnen worden\nsind, bereits nach mehreren Stunden endet (vgl. NJW 2002, S. 2378 <2379>), beim\nBeschwerdeführer, der die verfahrensgegenständliche Pkw-Fahrt erst 16 Stunden\nnach der Einnahme von Cannabis angetreten hatte, zum Zeitpunkt der noch später\nabgenommenen Blutprobe nicht mehr fortbestanden haben könnte. Vielmehr hat es\nsich ohne jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Verwaltungsgerichte mit der festgestellten THC-Konzentration von unter 0,5 ng/ml zufrieden gegeben und allein darauf die Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG gestützt.\n\n Entsprechendes gilt für den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts, das        30\nausdrücklich darauf abhebt, die Wirkung im Sinne des § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2\nStVG liege vor, weil im Blut des Beschwerdeführers der psychoaktive Hauptwirkstoff\ndes Cannabis THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml nachgewiesen worden sei. Zwar treffe es zu, dass das in § 24 a Abs. 2 StVG genannte Verbot, am Straßenverkehr teilzunehmen, sich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beeinträchtigung\nder Leistungsfähigkeit beziehen solle und Fälle denkbar seien, in denen die Wirkstoffmenge nur (noch) so gering sei, dass eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit\nnicht (mehr) messbar sei oder jedenfalls nicht über das hinausgehe, was das Straßenverkehrsrecht als Folgen von Unpässlichkeiten und Irritationen verschiedenster\nArt in Kauf nehme. Die Grenze, ab der ein Fahrzeugführer \"unter der Wirkung\" eines\nRauschmittels stehe, sei aber erreicht, wenn die Blut-Wirkstoff-Konzentration so\nhoch sei, dass ein zuverlässiger blutanalytischer Nachweis möglich sei. Hier wird\ndeutlich, dass das Oberlandesgericht Nachweiszeit und Wirkungszeit gleichsetzt, obwohl von dieser Annahme nach den neuesten Erkenntnissen nicht mehr ausgegangen werden kann. Das wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht.\n\n  3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der demnach gegebenen Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausgangsgerichte,\nwenn sie die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und deren Auswirkungen\nauf die Rechtsprechung anderer Gerichte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hätten, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären, sei es,\ndass sie ihn vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG freigesprochen, sei es, dass sie das Verfahren, was nach den Stellungnahmen des Generalbundesanwalts und auch des Bundesministeriums ebenfalls in Betracht kommt,\nnach § 24 a Abs. 4 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hätten.\n\n\n                                         8/10\n\n 4. Die angegriffenen Entscheidungen sind deshalb nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\n                                       III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.     33\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                34\n\n               Hömig                Bryde                 Gaier\n\n\n\n\n                                       9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041221_1bvr265203.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041221.1bvr265203\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/12/rk20041221_1bvr265203.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-21/1-bvr-2652-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/12/rk20041221_1bvr265203.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/12/rk20041221_1bvr265203.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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