{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041215.1bvr249504","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"1 BvR 2495/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2495/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2004 - 4 B 1961/04 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                Hömig,\n                                Bryde,\n                                Gaier\n\nam 15. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2004 - 4 B 1961/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er\n     wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter in Österreich.\n\n\n\n                                         1/5\n\n 1. Der Beschwerdeführer betreibt eine Wettannahmestelle für Sportwetten in            2\nNordrhein-Westfalen, was ihm die im Ausgangsverfahren antragsgegnerische Behörde mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung\nuntersagte.\n\n  Die erkennende Kammer des Bundesverfassungsgerichts hob einen Beschluss des          3\nOberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2004 - 4 B 858/03 - (GewArch 2004, S. 338),\nmit dem dem Beschwerdeführer einstweiliger Rechtsschutz versagt worden war, mit\nBeschluss vom 26. August 2004 (1 BvR 1446/04; www.bverfg.de/entscheidungen/\nrk20040826_1bvr144604.html) auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.\n\n  Mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht die          4\nBeschwerde des Beschwerdeführers erneut zurück und stützte sich dabei weitgehend auf die Gründe des aufgehobenen Beschlusses. Zusätzlich führte das Oberverwaltungsgericht aus, es sprächen keine überwiegenden Gründe dafür, dass das\nstaatliche Monopol in Deutschland nicht den vom Europäischen Gerichtshof genannten Voraussetzungen entspreche. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Werbemaßnahmen staatlicher Sportwetten-Veranstalter gehe das Oberverwaltungsgericht von der Erwägung aus, dass der Staat seine Aufgabe, die natürliche\nNeigung zum Spiel in einem ordnungspolitisch noch vertretbaren Rahmen zu befriedigen und zu kanalisieren, wegen der privaten Konkurrenz nur dann effektiv erfüllen\nkönne, wenn für das staatliche Wettangebot geworben werde, zumal, wenn zwischen\nden staatlichen und den privaten Angeboten ein \"Attraktivitätsgefälle\" zu Lasten der\nstaatlichen Angebote bestehe. In einer durchweg \"reizstarken\" Werbewelt seien moderate Werbemaßnahmen grundsätzlich nicht geeignet, das von den staatlichen Veranstaltern anzusprechende Publikum zu erreichen. Ob unter Zugrundelegung dieser\nGesichtspunkte den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten rechtlichen Maßstäben noch genügt sei, könne erst \"nach umfänglicher Aufklärung und einer komplexen Bewertung der dann vorliegenden tatsächlichen Feststellungen\" beurteilt werden. Bei der notwendigen Bewertung der Wettangebote und deren Gefährlichkeit\nsowie der staatlichen Werbemaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf das Spielverhalten könne \"es unter Umständen notwendig sein, sich der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen\", was einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde wiederum eine          5\nVerletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberverwaltungsgericht\ntrage den Gründen des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht\nhinreichend Rechnung, setze sich vielmehr über dessen Bindungswirkung hinweg.\n\n 3. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr           7\n\n\n                                         2/5\n\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus\nArt. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b, § 93 c BVerfGG).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. hierzu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, a.a.O.).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche\nverfassungsrechtliche Frage bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\nDie Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus\nArt. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 ff.>).\n\n 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des           10\nBeschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt\nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19\nAbs. 4 GG).\n\n Zur Begründung verweist die Kammer im Wesentlichen auf ihren Beschluss vom             11\n26. August 2004 (1 BvR 1446/04, a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht hat die darin\nenthaltenen Vorgaben und die Verbindlichkeit dieses Beschlusses (§ 93 c Abs. 1\nSatz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BVerfGG) nur unzureichend beachtet.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht hat wiederum nicht überzeugend begründet, weshalb          12\nihm eine Bewertung des Verhaltens der staatlichen Wettanbieter im Eilverfahren\nnicht möglich sein soll. Trotz eines Ansatzes zur Bewertung anhand eines vermeintlichen Attraktivitätsgefälles zu Lasten der staatlichen Wettanbieter sieht sich das\nOberverwaltungsgericht nicht in der Lage, auf der Grundlage des umfangreichen Tatsachenvortrags, der - soweit ersichtlich - im Wesentlichen unbestritten ist, zu einer\nPrognose über die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Beschwerdeführers zu\nkommen.\n\n Die hierfür angegebenen Gründe bieten für diese Versagung effektiven Rechtsschutzes keine verfassungsrechtlich ausreichende Erklärung. Bei dem Hinweis des\nOberverwaltungsgerichts auf eine \"unter Umständen\" notwendige \"Hilfe von Sachverständigen\" bleibt zum einen offen, über welche Frage das Gericht durch die Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erheben will, da es sich wohl fast\ndurchweg um Rechtsfragen handeln dürfte. Zum anderen bleibt unklar, weshalb eine\ngegebenenfalls notwendige Beweisaufnahme in einem Eilverfahren, das bereits eine\nerhebliche Dauer in Anspruch nimmt, zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verzögerung führen soll. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Antragsgegnerin, die\nnach wie vor den Widerspruch nicht zu bearbeiten scheint, sind erkennbar vielmehr\nan einer fundierten Entscheidung interessiert.\n\n\n\n                                         3/5\n\n Nicht verständlich ist ferner der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, auch aus          14\ndem jüngsten Schriftsatz des Beschwerdeführers ergebe sich weiterer Aufklärungsbedarf. Die Berücksichtigung der in diesem Schriftsatz genannten Entscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofs verlangt vielmehr eine rechtliche Bewertung anhand der\nGesetzesmaterialen.\n\n Die Interessenabwägung des Oberverwaltungsgerichts enthält nach wie vor nur einen geringen konkreten Bezug zum Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers.\n\n 4. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß.          16\nEs ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender Berücksichtigung der\nsich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.\n\n 5. Die Kammer hebt deshalb nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2              17\nBVerfGG den angegriffenen Beschluss auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.\n\n                                          III.\n Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                          IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3              19\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      20\n\n                Hömig                   Bryde                  Gaier\n\n\n\n\n                                           4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Dezember 2004 - 1 BvR 2495/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2004 - 1 BvR 2495/04 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041215_1bvr249504.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041215.1bvr249504\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-15/1-bvr-2495-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-15/1-bvr-2495-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:25.783220+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-12-15/1-bvr-2495-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-12-15","dockets":["1 BvR 2495/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041215.1bvr249504","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041215.1bvr249504"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.12.2004 – 1 BvR 2495/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-15/1-bvr-2495-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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