{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041210.1bvr232098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"1 BvR 2320/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2320/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R. …\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfart E. Burdenski,\n                    Am Hohlacker 61, 60435 Frankfurt am Main -\ngegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 1998 - B 9 Vg 1/97 R\n      -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Dezember 2004 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung einer Waisenversorgung nach          1\ndem Opferentschädigungsgesetz. Speziell geht es um Fälle, in denen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das in dieser Gemeinschaft lebende,\nnicht mit ihm verwandte Kind des anderen Partners (\"faktisches Stiefkind\") mit betreut und unterhalten hat, Opfer einer Gewalttat geworden ist.\n\n                                         I.\n  1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 7. Januar 1985 (BGBl I S. 1) erhält, wer in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen\nrechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender\nAnwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für die\nHinterbliebenen eines Geschädigten (§ 1 Abs. 8 Satz 1 OEG in der Fassung des\nZweiten Gesetzes zur Änderung des OEG vom 21. Juli 1993, BGBl I S. 1262).\n\n Hinterbliebene in diesem Sinne sind nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die      3\nVersorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fas-\n\n\n\n                                         1/6\n\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) die Witwe, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie. Zu den Waisen gehören nach § 45\nAbs. 1 und 2 Nrn. 1 und 2 BVG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz vom 24. Juni 1985 (BGBl I S. 1144) neben den eigenen (leiblichen oder adoptierten) Kindern des Beschädigten seine Stiefkinder sowie seine Pflegekinder im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung\ndes Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni\n1989 (BGBl I S. 1294; im Folgenden: 12. BKGG-Änderungsgesetz) sind Pflegekinder\nPersonen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer\nberechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat\nund ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern\nnicht mehr besteht. Nach der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift war es für den\nBegriff des Pflegekindes nicht erforderlich, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu\nden Eltern beendet war.\n\n 2. Der Beschwerdeführer ist 1976 geboren. Sein leiblicher Vater war schon zuvor        4\ngestorben. Ab 1986 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und ihrem nichtehelichen Lebenspartner zusammen. Nach eigenen Angaben entwickelte er zu diesem eine Vater-Sohn-Beziehung und wurde von ihm weitgehend unterhalten. 1994\nwurde der Lebenspartner von einem Attentäter in einem Gerichtssaal erschossen.\nDer Beschwerdeführer beantragte eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, hatte damit aber keinen Erfolg. Seiner Klage wurde nicht\nstattgegeben. Das Bundessozialgericht vertrat in seinem Urteil vom 21. Oktober\n1998 (BSG SozR 3-3300 § 45 Nr. 3) die Auffassung, der Beschwerdeführer sei seit\nder Änderung des Pflegekindbegriffs durch das 12. BKGG-Änderungsgesetz anders\nals zuvor (vgl. BSGE 20, 26 <27>) nicht mehr als Pflegekind einzustufen, da er im\nZeitpunkt des Todes des Lebenspartners auch mit seiner Mutter zusammengelebt\nhabe.\n\n 3. Mit seiner gegen das Urteil des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3\nAbs. 1 GG und - wegen der Einschränkung des Pflegekindbegriffs durch das\n12. BKGG-Änderungsgesetz - gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot\n(Art. 20 Abs. 3 GG) geltend.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium für Gesundheit und           6\nSoziale Sicherung namens der Bundesregierung Stellung genommen. Es hält die\nVerfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93 a Abs. 2         7\nBVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Bundessozialgerichts\nverletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.\n\n\n\n                                         2/6\n\n  1. Der Beschwerdeführer wird in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung nach                 8\nArt. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 109, 96 <123>; stRspr) nicht dadurch verletzt, dass\nihm ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht eingeräumt ist.\n\n a) Dies gilt zum einen im Verhältnis zu den eigenen Kindern eines Geschädigten             9\nnach § 45 Abs. 1 BVG.\n\n  Die Hinterbliebenenrente soll grundsätzlich einen bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch ersetzen, den der Hinterbliebene gegen den Geschädigten besessen hat\nund der durch dessen Tod erlischt. Versorgung und Unterhaltsrecht sind im Opferentschädigungsrecht eng verknüpft. Die Renten nach §§ 38 ff. BVG stehen grundsätzlich nur Unterhaltsberechtigten zu. Dem entspricht es, dass eigene Kinder eines Geschädigten,     die    nach   § 1601    BGB      unterhaltsberechtigt   sind,   eine\nHinterbliebenenversorgung erhalten (§ 45 Abs. 1 BVG). Dieses im Versorgungsrecht\nverwirklichte gesetzliche Konzept der Hinterbliebenenrente als Ersatz für einen erloschenen Unterhaltsanspruch ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, 3.\nKammer des Ersten Senats, DVBl 2004, S. 36 f.).\n\n  Im Vergleich zu den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen der Geschädigte unterhaltspflichtig war, ist der Beschwerdeführer nicht verfassungswidrig benachteiligt, da ihm kein Unterhaltsanspruch gegen den Getöteten zu dessen Lebzeiten zustand. Die bloß faktische Unterhaltsgewährung ist im Versorgungsrecht einem\nRechtsanspruch auf Unterhalt nicht gleichzustellen. Wer nur faktisch unterhalten\nwird, kann auf den Fortbestand dieser Leistungen nicht in rechtlich geschützter Weise vertrauen (BVerfG, a.a.O., S. 36).\n\n b) Auch im Verhältnis zu den nach § 45 Abs. 2 BVG versorgungsberechtigten Stiefund Pflegekindern eines Geschädigten besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.\n\n  aa) Allerdings stellt die Einbeziehung dieser Kinder in den Kreis der Versorgungsberechtigten eine Ausnahme von dem dargestellten gesetzlichen Konzept dar, weil\nStief- und Pflegekinder, von bestimmten Fällen der Adoptionspflege (§ 1751 Abs. 4\nSatz 1 BGB) abgesehen, ebenso wenig wie der Beschwerdeführer unterhaltsberechtigt sind.\n\n bb) Auch die Ungleichbehandlung gegenüber diesen Kindern ist jedoch hinreichend           14\ngerechtfertigt.\n\n  Die hier nach der Lebenssituation des Beschwerdeführers im Vordergrund stehende Stiefkindbeziehung ist in der Rechtsordnung anders als die Beziehung des Beschwerdeführers zum Partner seiner Mutter anerkannt und geschützt. Stiefkinder\nsind mit dem Stiefelternteil verschwägert (§ 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hieraus folgen\nunter anderem Zeugnisverweigerung und Anhörungsrechte (vgl. etwa § 52 Abs. 1\nNr. 3 StPO; § 1847 Abs. 1 BGB, § 57 Abs. 1 Nr. 1 FGG) sowie steuerrechtliche Vorteile (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Vor allem aber ist die Stiefkindbeziehung familienrechtlich geschützt. So steht dem Stiefelternteil das so genannte kleine Sorgerecht\n\n\n                                           3/6\n\nzu (§ 1687 b Abs. 1 und 2 BGB). Gegenüber dem leiblichen Elternteil des Kindes\nkann der Stiefelternteil nach § 1682 Satz 1 BGB eine Verbleibensanordnung erwirken; jedenfalls steht ihm nach § 1685 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende der Ehe\nein Umgangsrecht mit dem Stiefkind zu. Auch ist eine tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Stiefelternteil zumindest besser gesichert als beim Beschwerdeführer. Stiefkinder partizipieren faktisch an dem Anspruch auf Familienunterhalt, der ihrem Elternteil in rechtlich gesicherter Form aus §§ 1360, 1360 a BGB gegen dem\nanderen Partner zusteht.\n\n Demgegenüber war die Beziehung des Beschwerdeführers zum Partner seiner                   16\nMutter rechtlich in keiner Weise gesichert. Seine Mutter hätte die Lebensgemeinschaft jederzeit auflösen und damit die Beziehung zwischen ihrem Partner und dem\nBeschwerdeführer beenden können. Erst seit kurzem steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit den Kindern des Partners zu (§ 1685 Abs. 2 BGB i.d.F.\ndes Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über [...] das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes [...] vom 23. April 2004, BGBl I S. 598).\n\n  Stiefkinder können demnach eher als \"faktische\" Stiefkinder darauf vertrauen, dass       17\nihre Beziehung zum Stiefelternteil andauert und ihre Lebenssituation gesichert ist.\nDer Gesetzgeber durfte an diese unterschiedliche Situation anknüpfen (vgl. BVerfGE\n107, 205 <216 f.>) und eine Hinterbliebenenrente nur \"echten\" Stiefkindern gewähren, ohne Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen.\n\n 2. Auch Art. 6 Abs. 1 GG, der die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, ist nicht verletzt.\n\n  a) Hierbei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auf Grund der sozialfamiliären Beziehung mit dem Getöteten eine Familie im Sinne des Grundgesetzes\nbildete (vgl. BVerfGE 108, 82 <109> sowie § 1685 Abs. 2 BGB n.F.). Jedenfalls bestand eine solche Beziehung vor und nach der Tat zwischen ihm und seiner Mutter\n(vgl. BVerfGE 79, 203 <211>).\n\n b) Der Gesetzgeber hat die ihm aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsende Schutzpflicht             20\nnicht dadurch verletzt, dass er eine Hinterbliebenenrente für den Beschwerdeführer\nnicht vorsieht.\n\n  aa) Art. 6 Abs. 1 GG verlangt zwar, dass der Staat die Familie fördert, insbesondere     21\nihren wirtschaftlichen Zusammenhalt zu erhalten hilft (vgl. BVerfGE 75, 382 <392>)\nund familienbedingte Lasten ausgleicht (vgl. BVerfGE 103, 242 <259>). Allerdings ist\nder Staat nicht verpflichtet, jegliche finanzielle Belastung auszugleichen, die eine Familie trifft (vgl. BVerfGE 103, 242 <259>; stRspr). Die staatliche Familienförderung\nsteht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, wenn er sich für Kinder entscheidet (BVerfG, a.a.O.). Außerdem darf der Staat eine unterschiedliche Förderungsbedürftigkeit berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 108 <121>). Aus diesen\n\n\n\n                                           4/6\n\nGründen besteht ein weiter Spielraum für die Art und Weise des Familienlastenausgleichs (vgl. BVerfGE 103, 242 <260>).\n\n bb) Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber im vorliegenden Fall nicht überschritten.     22\nZwar ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Partner der\nMutter die Gemeinschaft überwiegend unterhalten hat. Auf den Fortbestand dieser\nLeistungen konnten jedoch weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter vertrauen. Nach dem Tode des Partners war ihre Situation nicht anders als bei einem allein\nerziehenden Elternteil. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte für diesen Kindergeld beziehen. Für seine Ausbildung standen ihm die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Verfügung. Der Gesetzgeber war nicht durch Art. 6\nAbs. 1 GG gehalten, eine zusätzliche finanzielle Absicherung vorzusehen. Dabei ist\nauch zu berücksichtigen, dass Kindern in der Situation des Beschwerdeführers\ngrundsätzlich Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile und auch gegen die\nGroßeltern dann zustehen, wenn ein Elternteil vorverstorben ist (§§ 1601, 1606 Abs.\n2 BGB). Die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach dem Tod eines faktischen\nStiefelternteils würde dem Kind eine weitere unterhaltsrechtliche Absicherung verschaffen, die eigene Kinder eines Getöteten nicht besitzen.\n\n  3. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.    23\nArt. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Dies hat das Bundessozialgericht in dem mit der\nVerfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt. Die Änderung\ndes Pflegekindbegriffs in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG durch das 12. BKGG-Änderungsgesetz bewirkte für den Beschwerdeführer allenfalls eine unechte Rückwirkung. Er lebte zwar zum Zeitpunkt dieser Gesetzesänderung mit dem später Getöteten zusammen. Die Beseitigung seiner rechtlichen Stellung als Pflegekind im Sinne\ndes Kindergeldrechts als Folge dieser Gesetzesänderung verletzte aber kein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers. Er hatte noch keine Ansprüche aus dem\nOpferentschädigungsgesetz erworben. Das bis 1989 geltende Recht begründete nur\ndie Aussicht, eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Sie hing von einer Reihe von Unwägbarkeiten ab, insbesondere davon, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft\nseiner Mutter mit ihrem Partner fortbestehen würde.\n\n  4. Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   25\n\n                                                           Hohmann-Papier                Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Dezember 2004 - 1 BvR 2320/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2004 - 1 BvR 2320/98 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041210_1bvr232098.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041210.1bvr232098\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-10/1-bvr-2320-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1590","ref_norm":"1590","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1682","ref_norm":"1682","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1751","ref_norm":"1751","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1847","ref_norm":"1847","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-10/1-bvr-2320-98","retrieved":"2026-07-10 10:53:24.374988+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-12-10/1-bvr-2320-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-12-10","dockets":["1 BvR 2320/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041210.1bvr232098","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041210.1bvr232098"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.12.2004 – 1 BvR 2320/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-10/1-bvr-2320-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":5},{"id":"BGB/1685","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1685","label":"§ 1685 BGB","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BGB/1601","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1601","label":"§ 1601 BGB","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BKGG 1996/2","law":"BKGG 1996","abbreviation":"BKGG 1996","ref":"2","label":"§ 2 BKGG 1996","mentions":2},{"id":"BGB/1590","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1590","label":"§ 1590 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1606","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1606","label":"§ 1606 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1682","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1682","label":"§ 1682 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1751","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1751","label":"§ 1751 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ErbStG 1974/15","law":"ErbStG 1974","abbreviation":"ErbStG 1974","ref":"15","label":"§ 15 ErbStG 1974","mentions":1},{"id":"StPO/52","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"52","label":"§ 52 StPO","mentions":1},{"id":"BGB/1847","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1847","label":"§ 1847 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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