{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041209.2bvr093004","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"2 BvR 930/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 930/04 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Oberwetter,\n                    Augustastraße 10, 32052 Herford -\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2004 - 3 Ns 45 Js\n         882/03 - K 23/03 III -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 8. September 2003 - 3b Ls 45\n          Js 882/03 (96/03) Hw. -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2004\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2004 - 3 Ns 45 Js 882/03 -\n     K 23/03 III - verletzt, soweit ein Jugendarrest bei gleichzeitiger Aussetzung der\n     Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe angeordnet wurde, das\n     grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 2\n     des Grundgesetzes. Es wird insoweit aufgehoben.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhängung eines Jugendarrests bei               1\ngleichzeitiger Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe.\n\n\n\n\n                                          1/7\n\n                                          I.\n 1. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - sprach den zur Tatzeit fast              2\n21-jährigen Beschwerdeführer des Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig und setzte die Entscheidung, ob Jugendstrafe zu verhängen sei, für\ndie Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus (§ 27 JGG). Ferner verhängte es einen Dauerarrest von vier Wochen.\n\n  Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Beschwerdeführers         3\nverwarf das Landgericht durch Urteil vom 11. März 2004. Es bejahte das Vorliegen\nschädlicher Neigungen, sah sich jedoch wegen des Verschlechterungsverbots gehindert, im Berufungsurteil eine schuldangemessene und erzieherisch gebotene Jugendstrafe zu verhängen. Die Anordnung des Dauerarrests bei gleichzeitig vorbehaltener Verhängung einer Jugendstrafe sei erzieherisch geboten, um dem\nHeranwachsenden das Unrecht der von ihm begangenen Tat deutlich spürbar vor\nAugen zu führen und ihm klar zu machen, dass er im Falle weiterer Straftaten mit einer länger dauernden freiheitsentziehenden Maßnahme rechnen müsse.\n\n Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass der Jugendarrest neben dem Schuldspruch nach § 27 JGG verhängt werde. Zum einen sei es erzieherisch wünschenswert, dass dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden durch eine frühzeitige freiheitsentziehende Maßnahme das Unrecht der von ihm begangenen Taten deutlich\nvor Augen geführt und somit ein günstiger Verlauf der Bewährungszeit nach § 28\nJGG erleichtert werde. Zum anderen spreche auch der Wortlaut des § 8 Abs. 2 JGG\nnicht gegen diese Koppelung. Denn die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG sei gerade nicht die Verhängung dieser Strafe. Selbst wenn es\nzur Verhängung von Jugendstrafe im Nachverfahren (§ 30 JGG) komme, werde diese nach und nicht neben dem Jugendarrest ausgesprochen; dieser dürfte längst verbüßt sein und wäre entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG auf die Jugendstrafe anzurechnen.\n\n Auch der Wortlaut des § 13 Abs. 1 JGG verbiete eine Koppelung nicht. Der Umstand, dass sich bei der Aussetzung des Strafausspruchs nach § 27 JGG zum Zeitpunkt der Entscheidung gerade nicht feststellen lasse, ob Jugendstrafe geboten sei\noder nicht, verbiete im Umkehrschluss nicht zwingend die Verhängung von Jugendarrest, zumal dieser auch beim Vorliegen schädlicher Neigungen minderen Umfangs\nangeordnet werden könne.\n\n § 8 Abs. 2 JGG hat folgenden Wortlaut:                                                6\n\n\"(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und       7\ndie Erziehungsbeistandschaft anordnen. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.\"\n\n § 13 Abs. 1 und 2 JGG lautet:                                                         8\n\n\n\n\n                                          2/7\n\n\"(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden\nmuss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.\n\n(2) Zuchtmittel sind                                                                   10\n\n1. die Verwarnung,                                                                     11\n\n2. die Erteilung von Auflagen,                                                         12\n\n3. der Jugendarrest.\"                                                                  13\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die           14\nRechtsfolgenaussprüche in den Urteilen von Amts- und Landgericht. Die Verhängung\nvon Jugendarrest neben einer Entscheidung nach § 27 JGG finde im Gesetz keine\nGrundlage und verletze den Beschwerdeführer demnach in seinem Grundrecht aus\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1\nGG.\n\n 3. Das Bundesverfassungsgericht hat den Äußerungsberechtigten die Möglichkeit         15\nzur Äußerung gegeben. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat von einer\nStellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen. Der Bundesgerichtshof hat\nauf seine Rechtsprechung verwiesen (BGHSt 18, 207 ff.; 35, 288 ff.), wonach die Anordnung eines Arrests neben der Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung\neiner Jugendstrafe unzulässig sei.\n\n                                         II.\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch im Urteil des Landgerichts richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus\nArt. 103 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93c BVerfGG). Soweit\ndas amtsgerichtliche Urteil angefochten wird, liegen die Annahmevoraussetzungen\nnicht vor.\n\n 1. Die gegen den Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Landgerichts gerichtete        17\nVerfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft (vgl.\n§ 55 Abs. 2 JGG).\n\n  Hingegen ist die gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil das Urteil des Amtsgerichts durch das Urteil des Berufungsgerichts prozessual überholt ist.\n\n 2. Die Anordnung von Jugendarrest neben der Aussetzung der Verhängung einer           19\nJugendstrafe verstößt gegen das Verbot analoger Rechtsanwendung nun Nachteile\ndes Betroffenen im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 GG).\n\n Zwar hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich eine         20\nVerletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\n\n\n\n                                         3/7\n\nund Art. 3 Abs. 1 GG gerügt. Dem gesamten Vorbringen kann jedoch entnommen\nwerden, dass er zugleich einen Verstoß gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende\nGesetzlichkeitsprinzip, das in der Strafgerichtsbarkeit als spezielles Willkürverbot\nwirkt (BVerfGE 64, 389 <393 f.>; 71, 108 <115>), geltend macht. Seine Beschwerdebegründung stellt wesentlich darauf ab, dass die Anordnung des Jugendarrests\nim vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage finde. § 92 BVerfGG verpflichtet\nden Beschwerdeführer nicht, den jeweiligen Artikel des Grundgesetzes zu nennen\n(BVerfGE 1, 332 <343>; 21, 191 <194>; 27, 297 <305>; 47, 182 <187>). Es genügt,\nwenn er sinngemäß zum Ausdruck bringt, welches verfassungsrechtlich gewährleistete Recht er beeinträchtigt sieht. Übersieht er dabei einen (gleichfalls) einschlägigen\nGrundrechtsartikel, so ist dies unschädlich (Kley, in: Clemens/Umbach, Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 92 Rn. 10 unter Hinweis auf BVerfGE 79, 174\n<201>).\n\n  a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn        21\ndie Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den\nNormadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 73, 206 <234>; 75, 329 <340>;\n78, 374 <381 f.>; stRspr). Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich\ndes Strafrechts nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (BVerfGE 105, 135 <153>). Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die\nStrafandrohung, die in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht\nauf den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unrecht abgestimmt sein muss\n(BVerfGE 105, 135 <153>; 86, 288 <313>). Die Strafe als missbilligende hoheitliche\nReaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss deshalb in Art und Maß durch\nden parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt sein (vgl. BVerfGE 32, 346\n<362 f.>). Dieser Grundsatz ist nicht auf die Strafen nach dem Erwachsenenstrafrecht beschränkt. Er beansprucht zugleich für Ahndungsmittel nach § 5 Abs. 2 JGG\nGeltung. Denn Jugendstrafe und Jugendarrest enthalten neben den Elementen der\nErziehung auch solche der Strafe. Sie zielen auf vergeltenden Ausgleich für begangenes Unrecht (vgl. § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 JGG; BGHSt 18, 207 <209>). Das Mindestmaß der Jugendstrafe muss schuldangemessen sein, und ihr Höchstmaß darf\nauch bei Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht das noch vertretbare Strafbedürfnis übersteigen. Die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2 JGG haben - anders als Erziehungsmaßregeln nach § 5 Abs. 1 JGG - den Unrechtsgehalt der Tat unmittelbar\ninsoweit zu berücksichtigen, als er sich nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Täters in Schuld niedergeschlagen hat (Diemer, in:\nSchoreit/Sonnen/Diemer, JGG, 4. Aufl., 2002, § 5 Rn. 9).\n\n b) Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein         22\nVerbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie (Schmidt-Aßmann, in:\nMaunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Dezember 1992, Art. 103 Abs. 2 Rn. 227,\n\n\n\n                                           4/7\n\n231). Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (BVerfGE 71, 108 <115>). Der mögliche Wortsinn\nmarkiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389\n<393 f.>; 71, 108 <114 ff.>; 92, 1 <12>; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -,\nNJW 2001, S. 1848 <1849>).\n\n  c) Diesen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG entspricht die Entscheidung des           23\nLandgerichts, Jugendarrest neben der Aussetzung einer Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe anzuordnen, nicht, weil der Wortsinn des § 13 Abs. 1\nJGG entgegensteht. Danach kann die Straftat eines Jugendlichen nur dann mit\nZuchtmitteln geahndet werden, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist. Die Anwendungsbereiche von Jugendarrest und Jugendstrafe schließen einander mithin aus\n(vgl. BGHSt 18, 207 <210>; Voss, NJW 1962, S. 1095). Hiervon dispensiert § 8\nAbs. 2 Satz 1 JGG nur Auflagen, während zwingendes Erfordernis für die Anordnung\nvon Jugendarrest das Fehlen der Voraussetzungen der Jugendstrafe ist. Kann aber\neine Entscheidung nach § 27 JGG nur ergehen, wenn offen bleibt, ob wegen der\nschädlichen Neigungen des Jugendlichen Jugendstrafe erforderlich ist, so fehlt es\nbereits an der sicheren Feststellung einer im Gesetz ausdrücklich bestimmten Voraussetzung des Jugendarrests (OLG Celle, NStZ 1988, S. 315; Dallinger/Lackner,\nJGG, 2. Aufl., § 27 Rn. 19; Bietz, NStZ 1982, S. 120; Schaffstein/Beulke, 2002, Jugendstrafrecht, 14. Aufl., S. 185). Dies gilt erst Recht dann, wenn - wie hier - die Jugendkammer die Voraussetzungen der Jugendstrafe bejaht und sich nur aufgrund\ndes Verschlechterungsverbots gehindert sieht, sofort eine Jugendstrafe zu verhängen.\n\n  Soweit vertreten wird, Jugendarrest könne in diesen Fällen dennoch angeordnet            24\nwerden, weil das Vorliegen schädlicher Neigungen mindestens minderen Umfangs\nfeststellbar sei und bei einer Entscheidung nach § 27 JGG lediglich offen bleibe, in\nwelchem Umfang diese vorlägen (LG Augsburg, NStZ 1986, S. 507 f.; AG Winsen/\nLuhe, NStZ 1982, S. 120; eingeschränkt auch Bietz, NStZ 1982, S. 120), bleibt außer\nBetracht, dass die Verhängung von Jugendarrest ausgeschlossen ist, wenn das Vorliegen schädlicher Neigungen das Mindestmaß einer Verhängung von Jugendstrafe\nerreicht oder übersteigt.\n\n Die Rechtsansicht, bei einer Entscheidung nach § 27 JGG sei nach Überzeugung              25\ndes Gerichts gegenwärtig die Verhängung von Jugendstrafe nicht erforderlich (LG\nAugsburg, NStZ 1986, S. 507 <508>; ebenso Brunner, NStZ 1986, S. 508 a.E.), lässt\naußer Acht, dass im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 27 JGG nur nicht festgestellt\nwerden kann, ob die Verhängung der Jugendstrafe erforderlich ist. Diese Ungewissheit über das Vorliegen einer Tatsache darf nicht mit der Negation der Tatsache\ngleichgesetzt werden (vgl. Schaffstein, NStZ 1986, S. 509 <510>; von Beckerath, Jugendstrafrechtliche Reaktionen bei Mehrfachtäterschaft, Diss. 1997, S. 33 f.). Stellt\nsich später heraus, dass schädliche Neigungen in einem Umfang vorlagen, der die\n\n\n                                           5/7\n\nVerhängung von Jugendstrafe erforderlich macht, so wäre der vorangegangene Jugendarrest vollzogen worden, obwohl dessen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 18, 207 <211>).\n\n                                         III.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   27\n\n              Hassemer                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Dezember 2004 - 2 BvR 930/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 930/04 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041209_2bvr093004.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041209.2bvr093004\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-09/2-bvr-930-04","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-09/2-bvr-930-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:23.964816+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-12-09/2-bvr-930-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-12-09","dockets":["2 BvR 930/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041209.2bvr093004","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041209.2bvr093004"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004 – 2 BvR 930/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-09/2-bvr-930-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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