{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041208.2bvr217804","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"2 BvR 2178/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2178/04 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.      der Frau Dr. O...-R...,\n\n2.      des Herrn Dr. R...,\n\n3.      des Kindes R...,\n\n4.      des Kindes R...,\n\n5.      des Kindes R...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk,\n                    Marienplatz 17, 80331 München -\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 2004 - VIII B 264/\n         04 -,\n\n      b) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 31. August 2004 - 5 V 234/04 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs.\n\n\n                                         1/4\n\n2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n 1. Nach § 93 Abs. 1 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat eingelegt werden. Bei\nunzulässigen Rechtsmitteln kommt es für den Fristbeginn auf die letzte zulässigerweise ergangene Entscheidung an (BVerfGE 5, 17 <19>; 28, 1 <6>; stRspr), es sei\ndenn, dass die Unzulässigkeit nicht offensichtlich war (BVerfGE 5, 17 <20>; 63, 80\n<85>; stRspr).\n\n  Im vorliegenden Fall war Fristbeginn der Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung        3\ndes Finanzgerichts. Die Frist wurde durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs\nüber die von den Beschwerdeführern eingelegten Beschwerden nicht erneut in Gang\ngesetzt. Die Beschwerden waren offensichtlich unzulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen waren, wie der Bundesfinanzhof ausgeführt hat und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird, nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführer meinen,\nder Bundesfinanzhof habe sich wegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht an die einfachrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde halten, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen eine materielle Prüfung vornehmen müssen, geht dies\nfehl.\n\n Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen Anspruch auf mehr als eine gerichtliche Instanz        4\n(BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>). Wurden allerdings durch Gesetz mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht unzumutbar erschwert werden\n(BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>).\n\n  Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die       5\nAblehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung wenden, ist grundsätzlich\nnur eine Instanz vorgesehen. Diese Beschränkung des Instanzenwegs ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Frage der Aussetzung\nder Vollziehung letztlich um eine nur vorläufige Regelung handelt. Für die verfassungsrechtliche Würdigung der von den Beschwerdeführern in erster Linie gerügten\nNichtberücksichtigung von Beiträgen für eine private Krankenversicherung bei der\nFestsetzung des steuerlichen Existenzminimums der Kinder bleibt der Rechtsweg in\nder Hauptsache unberührt.\n\n  2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2              6\nBVerfGG ist nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführer waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen die\nfinanzgerichtliche Entscheidung einzuhalten. Insbesondere reicht die bloße Behauptung, sie hätten sich gezwungen gesehen, zur Erschöpfung des Rechtswegs vorsorglich Beschwerde beim Bundesfinanzhof einzulegen, zur Begründung nicht aus. Vielmehr zeigen diese Ausführungen, dass sie selbst Bedenken gegen die Zulässigkeit\ndes Rechtsmittels beim Bundesfinanzhof hatten. Es wäre den anwaltlich vertretenen\nBeschwerdeführern zuzumuten gewesen, die Unzulässigkeit des eingelegten\nRechtsmittels zu erkennen und stattdessen oder jedenfalls parallel dazu zur Frist-\n\n\n                                          2/4\n\nwahrung unmittelbar gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Verfassungsbeschwerde einzulegen. Soweit die Fristversäumnis auf ein Verschulden des Anwalts\nzurückzuführen sein sollte, ist dieses den Beschwerdeführern gemäß § 93 Abs. 2\nSatz 6 BVerfGG zuzurechnen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             7\n\n             Hassemer               Osterloh           Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. Dezember 2004 - 2 BvR 2178/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 2178/04 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041208_2bvr217804.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041208.2bvr217804\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-08/2-bvr-2178-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-08/2-bvr-2178-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:23.401512+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-12-08/2-bvr-2178-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-12-08","dockets":["2 BvR 2178/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041208.2bvr217804","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041208.2bvr217804"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 – 2 BvR 2178/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-08/2-bvr-2178-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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