{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20041208_2bvr005202","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041208.2bvr005202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"2 BvR 52/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 52/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. R...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg i.Br. -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1/00 -,\n\n       b) das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht\n          Koblenz vom 13. September 1999 - DGH 1/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember\n2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - vom 10. August 2001 - RiSt(R) 1/00 - und das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei\n     dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 1999 - DGH 1/99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2Absatz 1 des\n     Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes auf\n     ein faires disziplinargerichtliches Verfahren; sie werden aufgehoben.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz haben dem\n     Beschwerdeführer je die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an ein faires disziplinarrechtliches Verfahren.\n\n\n                                         1/15\n\n  1. Mit am 22. Mai 1998 erhobener Disziplinarklage beantragte das Ministerium der         2\nJustiz des Landes Rheinland-Pfalz, den Beschwerdeführer aus dem Richterdienst zu\nentfernen. Es legte ihm zur Last, sich durch die Anhäufung von Zahlungsverbindlichkeiten in Höhe von zuletzt 850.000 DM pflichtwidrig bis an den Rand des Ruins verschuldet zu haben. Darüber hinaus sei er über Jahre hin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung im zweiten Beruf als \"Finanzberater\" tätig gewesen und habe gegen hohe\nProvisionen zwielichtige Kapitalanlagen vermittelt. Schließlich habe er für Dritte unerlaubt Rechtsgutachten erstattet oder Rechtsberatung betrieben und dabei auch die\nRichteramtsbezeichnung rechtsmissbräuchlich verwendet.\n\n  2. Durch Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken vom 14. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer aus dem\nRichterdienst entfernt. Das Richterdienstgericht bewertete das außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers dabei als ein aus mehreren Verfehlungen zusammengesetztes Dienstvergehen, das so schwer wiege, dass die Höchstmaßnahme der\nEntfernung aus dem Richterdienst ausgesprochen werden müsse.\n\n 3. Die dagegen erhobene Berufung wies der Dienstgerichtshof für Richter bei dem           4\nOberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 13. September 1999 zurück.\n\n  a) Der Beschwerdeführer habe die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er            5\nleichtfertig Schulden gemacht habe. Zwar dürfe auch ein Richter wirtschaftlich untragbare Verpflichtungen eingehen. Disziplinarrechtlich bedeutsam werde dies aber\njedenfalls dann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung der Schuldverpflichtung\ngestört werde. Eine derartige Störung müsse bereits dann angenommen werden,\nwenn ein Richter infolge leichtfertig gemachter Schulden in eine Situation gerate, in\nder eine Störung der Schuldenabwicklung zumindest drohe, und wenn er diese bedrohliche Situation dadurch öffentlich mache, dass er anderen seine finanzielle Lage\nschildere und um Hilfe bitte. Die Allgemeinheit erwarte, dass ein Richter seine privaten finanziellen Verhältnisse in Ordnung halte. Erfahre die Allgemeinheit von finanziellen Schwierigkeiten eines Richters, beeinträchtige dies die Achtung und das Vertrauen, die der Beruf des Richters erfordere.\n\n  Im Falle des Beschwerdeführers sei die finanzielle Situation deshalb bedrohlich gewesen, weil die monatliche Belastung von rund 9.000 DM im Jahre 1996 sein Nettogehalt deutlich überschritten habe. Die vorhandene Sicherheit durch das Eigentum\nam Grundstück F. stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer den Verkauf der Immobilie zur Bereinigung seiner finanziellen Situation nie\nernsthaft in Erwägung gezogen habe. Vielmehr sei auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, wie sehr der Beschwerdeführer an diesem Anwesen gehangen habe. Die tatsächliche Veräußerung zum Ende des Jahres 1997 könne nicht zu\neiner anderen Beurteilung führen, weil diese offensichtlich erst unter dem Druck des\nlaufenden Disziplinarverfahrens erfolgt sei.\n\n Diese Finanzlage habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 1996 und             7\n20. Juli 1996 Dritten offenbart und jeweils um Hilfe gebeten. Disziplinarrechtlich sei\n\n\n                                          2/15\n\nein derartiges Vorgehen gegenüber Mitgliedern der eigenen Familie, engen Freunden oder Vertrauten nicht zu beanstanden. Die Offenbarung der desolaten finanziellen Verhältnisse gegenüber fremden Personen dagegen und die damit verbundene\nBitte um Hilfe sei für einen Richter unwürdig.\n\n Das Schuldenmachen des Beschwerdeführers sei auch leichtfertig erfolgt. Denn ab            8\neinem bestimmten Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des\nEingehens der Verbindlichkeit absehen können, dass er nicht gehörig werde tilgen\nkönnen. Auf die ungewissen Einnahmen aus Provisionsversprechen habe er sich\nebenso wenig verlassen dürfen, wie auf die Zuwendungen der Tante seiner Ehefrau\noder anderer Familienmitglieder. Auch insoweit müsse das Anwesen F. bei der Bewertung der Vermögenssituation außer Betracht gelassen werden, da der Beschwerdeführer den Verkauf nie ernsthaft in Betracht gezogen habe.\n\n  b) Weiterhin habe der Beschwerdeführer verschiedene Nebentätigkeiten ohne die             9\nerforderliche Genehmigung ausgeübt. In den Jahren 1988 bis 1992 sei der Beschwerdeführer wiederholt juristisch für die Gesellschaft G. tätig geworden. Bereits\ndie dafür geleistete Aufwandsentschädigung in Höhe von 102.050 DM spreche gegen die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, er habe von der G. eine Entlohnung der Arbeit gefordert. Die Tätigkeiten seien somit zumindest auch auf Erwerb\ngerichtet gewesen und damit als genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten zu werten. Außerdem sei der Beschwerdeführer gegen Provision als Finanzmakler für Herrn\nD. tätig geworden und habe ein \"Dollar-Yen-Trading\" mit Herrn R. vermittelt. Auch in\ndrei weiteren Fällen habe der Beschwerdeführer Informationen weitergegeben, um\neine Provision zu erhalten. Diese Nebentätigkeiten seien nicht genehmigungsfähig,\nweil jeweils zu befürchten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner\nVerpflichtung aus § 41 Abs. 1 DRiG entgeltliche Rechtsauskünfte erteilen werde.\n\n  c) Angesichts von Umfang und Gewicht der Pflichtverletzungen müsse der Beschwerdeführer aus dem Dienst entfernt werden. Insbesondere bestehe Wiederholungsgefahr, weil der Beschwerdeführer nicht nur einen einmaligen Fehler begangen,\nsondern über mehrere Jahre hinweg Schulden angehäuft habe. In diesem Verhalten\nkomme die Unfähigkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck, seine finanziellen\nGrenzen zu beachten. Diese Unfähigkeit gebe Anlass zu der Befürchtung, dass der\nBeschwerdeführer in Zukunft seine finanziellen Grenzen erneut überschreiten werde\nund es dabei, wenn er im Dienst verbliebe, zu weiteren schwerwiegenden Dienstvergehen kommen könnte. Auch der zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Schuldenabbau sei nicht geeignet, diese Befürchtung zu entkräften. Denn der Schuldenabbau lasse keinen Schluss auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers zu, weil\ner offensichtlich nicht aus Einsicht, sondern lediglich unter dem Druck des Disziplinarverfahrens erfolgt sei.\n\n  4. Zur Begründung der mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 zugelassenen Revision            11\ntrug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:\n\n\n\n                                          3/15\n\n  a) Hinsichtlich des Vorwurfs der \"Leichtfertigkeit\" der Überschuldung habe der        12\nDienstgerichtshof die erforderliche Aufklärung unterlassen. Der Ankauf des Grundstücks F. im Jahr 1987 für 330.000 DM und der rund zehn Jahre später erzielte Erlös\nvon 700.000 DM mache deutlich, dass von einer leichtfertigen Investition nicht die\nRede sein könne. Unberücksichtigt sei insbesondere auch geblieben, dass seine\nEhefrau aus einer begüterten Familie stamme, die jederzeitige finanzielle Unterstützung zugesagt habe. Die vom Dienstgerichtshof vorgenommene Reduktion des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit auf die Frage, ob die Schulden durch das\nRichtergehalt abgedeckt werden könnten, sei daher unzutreffend. Dies gelte auch für\ndie Einschätzung, wie die Allgemeinheit die Schulden eines Richters beurteile. Denn\ninsoweit sei nicht angemessen beachtet worden, dass der Beschwerdeführer die aufgenommenen Verbindlichkeiten letztlich alle vollumfänglich beglichen habe.\n\n Unberücksichtigt geblieben sei insbesondere auch das vorhandene aktive Vermögen, das die Annahme einer \"Überschuldung\" im Rechtssinne von vornherein ausschließe. Denn die Schulden der Eheleute seien jederzeit durch das vorhandene Vermögen abgedeckt gewesen. Nach der Aktivierung ihres Vermögens hätten die\nEheleute daher Geldeingänge von 920.000 DM zu verzeichnen gehabt und ihre\nSchulden beglichen. Die Urteilsbegründung des Dienstgerichtshofs werfe dem Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht die Überschuldung selbst vor, sondern nur,\ndass das Immobilienvermögen nicht zu einem früheren Zeitpunkt veräußert wurde,\num die finanzielle Situation zu bereinigen. Diesen Umstand habe der Dienstgerichtshof aber weder hinsichtlich der Zukunftsprognose noch bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt. Insoweit sei auch unverständlich, dass der Dienstgerichtshof die schließlich erfolgte Veräußerung des Immobilienbesitzes nicht\nberücksichtigt habe.\n\n Auch die angenommene \"Veröffentlichung\" der Schulden treffe nicht zu. Vielmehr         14\nsei die finanzielle Lage lediglich zwei Finanzmaklern offenbart worden, durch deren\nHilfe der Schuldenstand habe reduziert werden sollen. Auch einem Richter müsse es\nzustehen, in einer schwierigen Finanzsituation den Rat erfahrener Personen in Anspruch zu nehmen, um Auswege aus der Krise zu suchen.\n\n  b) Was die Nebentätigkeiten für die Gesellschaft G. betreffe, sei die mündliche Genehmigung und stillschweigende Duldung durch das Justizministerium nicht angemessen berücksichtigt worden. Denn obwohl der Beschwerdeführer seinen Einsatz\nin einem Personalgespräch am 28. März 1983 offenbart habe, sei er nicht zu einem\noffiziellen Genehmigungsantrag aufgefordert worden. Die nachfolgend gewährte Aufwandsentschädigung durch die Gesellschaft könne an der Pflichtgemäßheit der ausgeübten Tätigkeit aber nichts ändern. Auch den Charakter der Vermittlungstätigkeiten habe der Dienstgerichtshof verkannt, weil der Beschwerdeführer nur gelegentlich\nihm bekannte Finanzmakler \"kurzgeschlossen\" habe.\n\n 5. Mit Urteil vom 10. August 2001 wies der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des       16\nBundes - die Revision zurück (vgl. NJW 2002, S. 834).\n\n\n\n                                         4/15\n\n  a) Im Ergebnis zu Recht habe der Dienstgerichtshof eine schuldhafte Verletzung        17\nder Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten angenommen. Zwar könne dem Beschwerdeführer insoweit nicht bereits die Offenlegung der finanziellen Situation gegenüber Dritten vorgeworfen werden, denn das Bemühen, eine drängende finanzielle\nSituation zu mildern, sei nicht geeignet, das Ansehen der Richterschaft zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung ergebe sich aber aus der leichtfertigen Eingehung\nerheblicher Schulden. Auch außerhalb des Dienstes erfordere § 5 Abs. 1 LRiG in\nVerbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ein Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen des Richterberufs gerecht werde. Eine Pflichtverletzung sei deshalb anzunehmen, wenn der Richter sich beim Eingehen oder Abwickeln von Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhalte. Hierbei handele es sich zwar regelmäßig um\nstrafrechtlich sanktionierte, betrugsähnliche Rechtsverstöße. Eine Pflichtverletzung\nsei aber ferner anzunehmen, wenn ein Richter sich leichtfertig durch die Eingehung\nerheblicher Schulden in eine Situation bringe, die die Gefahr begründe, dass er sich,\num die Schuldenlast auch nur abzumildern, über Gesetze hinwegsetze oder sich in\n(geschäftliche) Bereiche begebe, in denen es zu Abhängigkeiten oder Einflussmöglichkeiten von Gläubigern oder Dritten sowie zu Rücksichtnahmen des Richters auf\ndiese kommen könne, die aus Sicht der Bevölkerung Auswirkungen auf seine äußere\nund innere Unabhängigkeit haben könnten.\n\n  Eine derartige, schwerwiegende Pflichtverletzung habe der Beschwerdeführer begangen. Er habe sich finanziell in eine Situation gebracht, die er ohne Hilfe Dritter\nnicht mehr habe beheben können und die ihn der Versuchung ausgesetzt habe, sich\nunter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen auf unseriöse Geldgeschäfte einzulassen, um schnell in den Besitz erheblicher Geldbeträge zu kommen. Bis zum Jahre\n1990 habe der Beschwerdeführer einen Schuldenberg in Höhe von 850.000 DM angehäuft, der von seinem Richtergehalt nicht mehr zu bezahlen gewesen sei. Angesichts der daraus folgenden monatlichen Belastungen habe sich der Beschwerdeführer an private Geldgeber wenden müssen und auch gewandt. Durch die\nherbeigeführte Überschuldung sei daher die Gefahr begründet und anschließend\nauch realisiert worden, dass er sich über gesetzliche Vorschriften hinwegsetze und\nauf unseriöse Geschäfte einlasse, nur um seiner Schulden Herr zu werden. Angesichts der Höhe des Finanzbedarfs sei auch die Gefahr begründet worden, dass sich\nder Beschwerdeführer in geschäftliche Bereiche begeben müsse, die zu Abhängigkeiten oder Einflussnahmen Dritter oder zu Rücksichtnahmen des Beschwerdeführers auf Dritte bei seiner dienstlichen Tätigkeit führen könnten.\n\n  In disziplinarrechtlicher Sicht ohne Belang sei, dass der Beschwerdeführer andere     19\nMöglichkeiten zur Behebung der finanziellen Situation gehabt habe. Denn das Hausgrundstück habe nur dann zur Behebung der eingetretenen Gefahr beitragen können, wenn der Beschwerdeführer den Verkauf des Hauses als Finanzierungsmittel\nernsthaft in Betracht gezogen hätte. Dies sei nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs jedoch nicht der Fall gewesen. Der tatsächliche Verkauf des Anwesens Ende des Jahres 1997 sei erst unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens er-\n\n\n\n                                         5/15\n\nfolgt. Entsprechendes gelte für die Hilfe durch Verwandte.\n\n  b) Zu Recht habe der Dienstgerichtshof auch die Ausübung von Nebentätigkeiten          20\nohne die erforderliche Genehmigung angenommen. Im Zeitraum von 1988 bis 1992\nhabe der Beschwerdeführer juristische Tätigkeiten für die G. ausgeübt und dafür einen Betrag von 102.050 DM erhalten. Diese, wie auch die Maklertätigkeiten, seien\nzumindest auch auf den Erwerb ausgerichtet gewesen. Beginnend mit dem \"Dollar-Yen-Trading\" Ende 1992 über den Fall N. bis hin zu den Fällen T. und G. im Jahre\n1994 habe der Beschwerdeführer immer wieder versucht, aus seinen Kontakten und\ninsbesondere aus seiner Bekanntschaft zu D. Kapital zu schlagen. Sowohl der Umfang der Tätigkeiten als auch die Höhe der Provisionen zeige dabei, dass es sich um\nNebentätigkeiten von ganz erheblichem Gewicht gehandelt habe.\n\n  c) Schließlich verstoße auch die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme nicht gegen       21\nrevisibles Recht. Nach § 57 LRiG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG sei ein\nRichter aus dem Dienst zu entfernen, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen\ndes Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Diesen Maßstäben\ntrage das Urteil des Dienstgerichtshofs Rechnung, da eine Zerstörung der Vertrauensgrundlage mit Blick darauf angenommen worden sei, dass das leichtfertige Schuldenmachen und die ungenehmigten Nebentätigkeiten als besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen zu betrachten seien. Dabei habe auch berücksichtigt werden\ndürfen, dass es sich bei der leichtfertigen Überschuldung nicht nur um einen \"einmaligen Fehler\" gehandelt, sondern sich das Fehlverhalten über mehrere Jahre erstreckt\nhabe.\n\n                                          II.\n Mit der am 10. Januar 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 13,\nArt. 14, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er trägt im Wesentlichen vor:\n\n  1. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und die Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 5      23\nGG liege vor, da die verhängte Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis zu den Pflichtverstößen stehe. Keine angemessene Berücksichtigung finde in den angefochtenen\nUrteilen insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer fast 30 Jahre lang\nordnungsgemäß seinen Richterdienst versehen habe. Auch das Disziplinarverfahren\nwerfe ihm keinen Verstoß gegen Dienstpflichten oder Strafgesetze vor; Ansatzpunkt\nsei vielmehr ausschließlich das außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers.\nInsoweit verkenne das Urteil jedoch, dass der Beschwerdeführer stets alle Schulden\nbezahlt und damit keine Gläubiger geschädigt habe. Seine Liquiditätsprobleme seien\nniemals öffentlich bekannt geworden, die Schufa sei bis heute ohne Beanstandung.\nAuch das Justizministerium habe nur durch die unberechtigte Steuerfahndung von\nden Schulden des Beschwerdeführers erfahren. Insbesondere aber sei der Schuldenstand der Eheleute stets durch vorhandenes aktives Vermögen gedeckt gewesen\nund aus diesem schließlich auch getilgt worden.\n\n\n                                         6/15\n\n  Das Ausmaß der Nebentätigkeiten habe das Gericht völlig verkannt. Bei der Vermittlungstätigkeit habe es sich nicht um eine systematische Betätigung zur Gewinnerzielung gehandelt, vielmehr habe der Beschwerdeführer lediglich in Einzelfällen\nund spontan seriöse Geschäftsleute miteinander \"kurzgeschlossen\". Ansatzpunkte\nfür die Erforderlichkeit eines Nebentätigkeitsantrags seien daher aus damaliger Sicht\nnicht vorhanden gewesen. Insbesondere aber könne aus dem formalen Verstoß gegen die Einhaltung der Nebentätigkeitsverordnung nicht auf eine Außenwirkung geschlossen werden. Die Annahme, durch das Verhalten könne das Vertrauen der Allgemeinheit in die richterliche Amtsführung des Beschwerdeführers irreparabel\nvernichtet worden sein, sei daher unverständlich und unhaltbar.\n\n  2. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundrecht auf ein faires Disziplinarverfahren sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.\nInsbesondere sei eine Reihe entscheidungserheblicher Fragen zum Nachteil des Beschwerdeführers ohne Aufklärung unterstellt worden.\n\n  a) Dies gelte zunächst hinsichtlich der \"Leichtfertigkeit\" des Schuldenmachens. Im    26\ngesamten Verfahren habe der Beschwerdeführer wiederholt versucht, die vorgeworfene Leichtfertigkeit des Schuldenmachens zu thematisieren. Schon im Hinblick auf\ndas aktive Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Frau könne die streitige\nDarlehensaufnahme nicht als leichtfertig qualifiziert werden, da die komplette Summe\njederzeit habe zurückgeführt werden können. Auslöser der finanziellen Probleme sei\ndaher allein gewesen, dass die Eheleute lange Zeit gezögert hätten, das Anwesen F.\nzu veräußern. Der Zeitpunkt der Veräußerung der Immobilie aber habe den Dienstherrn nicht zu interessieren. Insbesondere könne darin kein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die Allgemeinheit ihr Vertrauen in die Amtsführung des Beschwerdeführers als Richter verloren habe.\n\n  Dass die Schuldenaufnahme nicht als leichtfertig bezeichnet werden könne, ergebe      27\nsich überdies aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Haus für\n330.000 DM habe erwerben und zwölf Jahre später für 700.000 DM veräußern können. Im Zeitpunkt der Schuldenaufnahme sei ein finanzielles Risiko im Übrigen durch\ndie Zusage der Schwiegereltern abgesichert gewesen, diese würden finanziell aushelfen, wenn es durch die Immobilie zu finanziellen Schwierigkeiten kommen sollte.\nAngesichts dieser immer wieder vorgetragenen Umstände verstoße es gegen den\nGrundsatz des fairen Verfahrens, wenn in den angegriffenen Urteilen ein \"leichtfertiges\" Schuldenmachen zu Grunde gelegt werde, ohne dass eine Tatsachenaufklärung stattgefunden habe oder das Vorbringen in entlastender Weise berücksichtigt\nworden sei. Vielmehr habe der Dienstgerichtshof die Schuldeneingehung als grob\nfahrlässig gewertet, was vom Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt worden sei.\n\n b) Die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in eine finanzielle Situation gebracht, aus der er ohne Hilfe Dritter nicht mehr habe herauskommen können, sei unzutreffend. Unstreitig habe der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation bereits\nim Laufe des Berufungsverfahrens durch die Veräußerung des Anwesens und die\n\n\n\n                                         7/15\n\nAuflösung einer Lebensversicherung - also ohne Hilfe Dritter - bewältigt. Von den\nInstanzgerichten sei dieser Umstand aber außer Acht gelassen worden, weil der\nBeschwerdeführer sich erst unter dem Druck des Disziplinarverfahrens zur Veräußerung entschlossen habe. Eine Aufklärung dieser entscheidungserheblichen Annahme sei entgegen wiederholten Beweisanregungen jedoch nicht erfolgt. Die den\nEntscheidungen des Dienstgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Annahmen seien deshalb nicht belegt und rein spekulativ. Tatsächlicher Hintergrund des Verkaufes sei vielmehr gewesen, dass nach dem Abitur des jüngsten\nSohnes nunmehr alle drei Kinder aus dem Haus gezogen seien. Die Annahme der\nangegriffenen Entscheidungen verkenne überdies das Mitspracherecht der Frau des\nBeschwerdeführers, die hälftige Miteigentümerin der Immobilie gewesen sei. In ähnlicher Weise sei auch eine Aufklärung der wiederholt vorgetragenen Hilfszusagen der\nSchwiegereltern übergangen worden.\n\n 3. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur richterlichen Objektivität    29\nvor, weil der Bundesgerichtshof die Begründung hinsichtlich des Pflichtverstoßes gewechselt habe, ohne dem Beschwerdeführer insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die entlastenden Argumente zu Gunsten des Beschwerdeführers\nseien in allen drei Instanzen konsequent ignoriert worden.\n\n                                           III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesministerium der Justiz, dem Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz und dem Bundesgerichtshof zugestellt worden.\n\n  Das Bundesministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Das               31\nLandesjustizministerium hält die Verfassungsbeschwerde teils für unzulässig, im Übrigen für unbegründet. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Gebot umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht vor, weil der Bundesgerichtshof die das richterliche\nGehalt bei weitem übersteigende monatliche Belastung des Beschwerdeführers festgestellt habe. Der Präsident des Bundesgerichtshofs teilte mit, dass der III. Zivilsenat,\ndie Strafsenate, die Senate für Notarsachen, für Patentanwaltsachen, für Wirtschaftsprüfersachen und für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen sowie der\nSenat für Anwaltssachen mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen\nRechtsfragen bislang nicht befasst waren und der Vorsitzende des von der Verfassungsbeschwerde betroffenen Dienstgerichts des Bundes von einer Stellungnahme\nabgesehen habe.\n\n                                           IV.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil                 32\ndies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (vgl. § 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen\n\n\n                                           8/15\n\nverfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  1. Die angegriffenen Entscheidungen des Dienstgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires disziplinargerichtliches Verfahren. Die von den Fachgerichten angenommene \"Leichtfertigkeit\"\nder Verschuldung kann nicht auf eine hinreichende richterliche Sachaufklärung gestützt werden.\n\n  a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf\nden einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist keine \"Superrevisionsinstanz\", die in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidungen in vollem Umfange auf Rechtsfehler hin\nüberprüfen kann. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde kein unbegrenztes Beschwerderecht eröffnet. Soweit sich die Beschwerde\ngegen Gerichtsurteile wendet, kann das Bundesverfassungsgericht nicht untersuchen, ob diese vom einfachen Recht her \"richtig\" sind. Es kann vielmehr lediglich\nüberprüfen, ob durch die Rechtsanwendung im konkreten Fall Grundrechte oder\ngrundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind. Der außerordentliche Rechtsbehelf\nder Verfassungsbeschwerde ist erst dann eröffnet, wenn den Gerichten ein \"spezifischer\" Verfassungsverstoß unterlaufen ist. Die Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts umfasst nur Auslegungsfehler, die eine grundsätzlich unrichtige\nAuffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; 62, 189 <192>; 85,\n248 <257 f.>).\n\n b) Aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgt die Gewährleistung eines allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (vgl.\nBVerfGE 57, 250 <274 f.>; 63, 380 <390>; 70, 297 <308>). Als Ausprägung des\nRechtsstaatsprinzips gilt dieser Anspruch grundsätzlich in allen Prozessordnungen,\nauch für das Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). Die freiheitssichernde Funktion der Grundrechte gebietet, dass Entscheidungen, die staatliche Sanktionen betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der betroffenen\nFreiheitsrechte entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>; 70, 297 <308>; 109, 190\n<223 f.>). Für das Disziplinarverfahren hat das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren dahin konkretisiert, dass der Inhalt\neiner disziplinarrechtlich geahndeten Meinungsäußerung \"unter Heranziehung des\ngesamten Kontextes einer Erklärung objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des\ngesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt\" werden muss und aus den Entscheidungsgründen nachvollzogen werden\nkann, dass das Gericht seine Einschätzung auf diese Weise gewonnen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n\n                                          9/15\n\n10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -, DVBl 1992, S. 1358 <1359>). Eine entsprechende\nAufklärungspflicht gilt nicht nur im Schutzbereich der Meinungsfreiheit, sie erstreckt\nsich vielmehr auf alle für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme maßgeblichen\nUmstände (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 -).\n\n c) An diesen Grundsätzen gemessen, halten die angegriffenen Entscheidungen der          36\nverfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Sie verletzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Disziplinarrechtliche Bedeutung kommt nicht bereits dem Sichverschulden als solchem zu. Pflichtwidrig ist das Schuldenmachen vielmehr erst dann, wenn es disziplinarrechtlich geschützte Werte beeinträchtigt. Außerdienstliches Verhalten vermag eine dienstrechtliche Relevanz nur dann zu entfalten, wenn dadurch das Ansehen des\nRichtertums, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und damit auch die Funktionsfähigkeit des Dienstes beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte. Nur insoweit vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionstüchtigkeit\ndes öffentlichen Dienstes die im privaten Bereich des Beamten oder Richters wirkenden Grundrechte einzuschränken (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>; 108, 282 <296>).\nIn Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des für beamtenrechtliche\nDisziplinarsachen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 43, 227\n<228>; 76, 350 <351>; 93, 78 <84 f.>) hat der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung daher die \"Leichtfertigkeit\" der Schuldeneingehung als begrenzendes Merkmal der Pflichtwidrigkeit verlangt. Ausreichende Feststellungen hierzu finden sich in der Entscheidung jedoch nicht.\n\n  Das hieraus resultierende Aufklärungsdefizit bleibt auch dann bestehen, wenn man       38\nden Ausführungen des Bundesgerichtshofs entnimmt, dass die Anhäufung eines\nSchuldenberges, der zu monatlichen Belastungen führt, die von dem Richtergehalt\nnicht mehr bezahlt werden können, regelmäßig zur Annahme der geforderten Leichtfertigkeit führt. Denn der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Disziplinarverfahrens\nGesichtspunkte vorgetragen, die der Annahme einer derartigen Regelvermutung entgegenstehen. Wenn die Schulden tatsächlich von eigenem Vermögen abgesichert\ngewesen sein sollten, so durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er in\nder Lage sein würde, Verbindlichkeiten auch in dieser Höhe bedienen zu können. Die\nUnausweichlichkeit der Schuldenbelastung - und damit die vom Bundesgerichtshof\nim Interesse der Unabhängigkeit des Richters befürchtete Gefährdungslage - läge\ndann nicht vor.\n\n Dass der Beschwerdeführer über Möglichkeiten verfügte, seine finanzielle Situation      39\nohne Hilfe Außenstehender zu beheben, ergibt sich bereits daraus, dass er die\nSchulden tatsächlich Ende des Jahres 1997 beglichen hat. Zu dem Zeitpunkt, in dem\nsich der Beschwerdeführer zum Einsatz der auch im Disziplinarverfahren vorgetragenen Optionen entschlossen hatte, war er demgemäß zur Behebung der finanziellen\n\n\n\n                                         10/15\n\nSchuldensituation in der Lage. Ausweislich der Feststellungen des Bundesgerichtshofs hat er durch den Verkauf des Hauses zum Preis von 700.000 DM, die Auflösung\neiner Lebensversicherung gegen Auszahlung eines Betrags von rund 125.000 DM\nund die Annahme einer Schenkung einer Tante der Ehefrau in Höhe von 120.000 DM\nin kürzester Zeit die Mittel aufgebracht, die erforderlich waren, um die finanziell bedrohliche Lage aufzulösen. Mit dem vorhandenen Vermögen und den Hilfszusagen\nder Verwandtschaft bestanden daher Besonderheiten, nach denen der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten davon ausgehen durfte,\ndass er die Schuldenlage werde beherrschen können.\n\n  Von einer Aufklärung und Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hätte der Bundesgerichtshof daher nur dann absehen dürfen, wenn die Schuldenlage bereits für\nsich genommen - und damit unabhängig von den vorgetragenen Abhilfemöglichkeiten - als pflichtwidrige Schädigung disziplinarrechtlich geschützter Rechtsgüter hätte\nbewertet werden können. Der Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst\nEnde des Jahres 1997 und damit \"unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens\" zur Veräußerung des Hauses entschlossen habe, rechtfertigt dies jedoch nicht.\nDenn sofern die Bedienung der Schulden für den Beschwerdeführer noch durch andere Möglichkeiten abgesichert war, bestand objektiv auch keine Verpflichtung zum\nEinsatz gerade dieser Abhilfemöglichkeit. Im Übrigen ist auch die diesbezügliche\nKausalität nicht gesichert, weil der Beschwerdeführer wiederholt und nachvollziehbar\nvorgetragen hat, dass der Hausverkauf nicht auf das laufende Disziplinarverfahren,\nsondern darauf zurückzuführen sei, dass zwischenzeitlich auch der jüngste Sohn\nsein Abitur gemacht und das Haus verlassen habe. Von einer Unerheblichkeit der\nvorgetragenen Abhilfemöglichkeiten hätte der Bundesgerichtshof daher nur dann\nausgehen dürfen, wenn der Beschwerdeführer bereits zur ordnungsgemäßen Rückzahlung der eingegangenen Verbindlichkeiten nicht mehr im Stande gewesen wäre.\nDerartige Feststellungen enthält die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ausweislich der gerichtlichen Feststellungen alle\nRückstände ohne nennenswerte Abwicklungsstörungen beglichen. Die Aufklärung\nder vorgetragenen Abhilfemöglichkeiten war für den Bundesgerichtshof daher nicht\nentbehrlich.\n\n  Damit genügen die angegriffenen Entscheidungen der ihnen von Amts wegen durch           41\n§ 21 LDG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebenen Pflicht zur Erforschung der Wahrheit nicht. Das prozessuale Grundrecht auf ein rechtsstaatlich effektives und faires Verfahren erfordert im vorliegenden Fall aber eine entsprechende\nSachverhaltsaufklärung, weil nur die auf zureichender Tatsachengrundlage gewonnene Erkenntnis von der Leichtfertigkeit der Verschuldung des Beschwerdeführers\ndie Annahme einer Pflichtwidrigkeit zu rechtfertigen vermag. Im Hinblick auf die Folgewirkung - die Ahndung des Dienstvergehens mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme - kommt der Verletzung dieser tatrichterlichen Aufklärungspflicht auch verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. dazu Beschluss der 4. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 -).\n\n\n\n                                         11/15\n\n  Soweit der Bundesgerichtshof den Vorwurf einer Pflichtverletzung auf die Annahme      42\nstützt, der Beschwerdeführer habe mit der Eingehung erheblicher Schulden eine Gefahr für seine Rechtstreue und Unabhängigkeit begründet, wie sich daran zeige, dass\ndiese Gefahr sicht tatsächlich realisiert habe, sind seine Feststellungen jedenfalls\nnicht geeignet, die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Die Realisierung der bezeichneten Gefahr sieht der Bundesgerichtshof darin,\ndass der Beschwerdeführer sich über das Genehmigungserfordernis für Nebentätigkeiten hinweggesetzt und sich auf spekulative Geschäfte eingelassen habe. Insoweit\nwäre begründungsbedürftig gewesen, weshalb bereits die Begründung der bloßen\nGefahr solcher - nicht strafbaren - Verhaltensweisen durch das Eingehen hoher finanzieller Verbindlichkeiten eine ausreichende Grundlage für die Verhängung der\nschwersten verfügbaren disziplinarischen Sanktion sein soll (s. dazu unter 2.) oder\nwelche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich mit\nder Eingehung der festgestellten Schulden ungeachtet der geltend gemachten und\nletztlich auch realisierten Möglichkeiten der Schuldentilgung in die Gefahr noch gravierenderer, etwa strafbarer, Pflichtverletzungen begeben hatte. Die Begründung der\nGefahr eines Fehlverhaltens kann jedenfalls keine schwerwiegenderen Sanktionen\nnach sich ziehen als das Fehlverhalten selbst.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch insoweit in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) als die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme\nnicht von den getroffenen Tatfeststellungen getragen wird.\n\n a) Aus dem Zusammenspiel von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgt eine verfassungsrechtliche Verankerung des Schuldprinzips: Jede\nStrafe oder strafähnliche Sanktion setzt Schuld voraus (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>;\n58, 159 <163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>). Die Strafe muss in einem gerechten\nVerhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl.\nBVerfGE 50, 5 <12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Insoweit\ndeckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit\ndem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>).\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) grundsätzlich\nauch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 27, 180 <188>; 28, 264 <280>; 37, 167\n<185>; 46, 17 <27>; 98, 169 <198>).\n\n  Die Entfernung eines Beamten oder Richters aus dem Dienst ist demnach geboten,        45\nwenn dies zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Diensts erforderlich\nist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch\ndas Dienstvergehen endgültig zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen so\ngroßen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung des Richters die\nIntegrität des Richtertums unzumutbar belasten würde. In beiden Fallgruppen ist der\nRichter für den Dienstherrn objektiv untragbar und daher die Entfernung aus dem\nDienst geboten. Wann ein derartiger endgültiger Vertrauens- oder Ansehensverlust\n\n\n                                        12/15\n\ngegeben ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere\nvon der Schwere der Verfehlung und dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung.\n\n  b) Ein Versagen im Kernbereich der dem Beschwerdeführer zugewiesenen richterlichen Aufgaben haben die Fachgerichte hier nicht festgestellt; die Vorwürfe betreffen\nden Bereich seiner dienstlichen Aufgaben nicht. Schwerpunkt der von den Fachgerichten vorgenommenen Würdigung zur Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist\nvielmehr eine Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten durch leichtfertige Überschuldung und die ungenehmigte Ausübung von Nebentätigkeiten.\n\n  Zwar kann grundsätzlich auch eine außerdienstliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten disziplinarrechtliche Maßnahmen erfordern; die Verhängung der Höchstmaßnahme lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier aber nur ausnahmsweise zu, insbesondere im Falle der Strafbarkeit der\nbegangenen Tathandlung (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 -). Auch aus der\nSpruchpraxis der Fachgerichte sind keine Vergleichsfälle ersichtlich, bei denen bereits auf Grund außerdienstlicher Verfehlungen, die keinen Straftatbestand erfüllen,\nauf die Höchstmaßnahme erkannt wurde (vgl. etwa Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarrecht, 9. Aufl., 2001, S. 99 ff.).\n\n  Soweit der Dienstgerichtshof im Hinblick auf den außerdienstlichen Charakter der      48\nHandlungen angenommen hat, diese seien in besonderem Maße geeignet, Achtung\nund Vertrauen in einer für das Amt des Richters und das Ansehen der staatlichen\nRechtspflege bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 5 Abs. 1 LRiG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 2 LBG), erschöpfen sich die Darstellungen in einer Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben. Tatsächliche Feststellungen oder Subsumtionserwägungen fehlen, sodass sich aus den Entscheidungsgründen nicht entnehmen\nlässt, woraus sich diese besondere Eignung im Einzelfall ergeben soll. Gleiches gilt\nfür die Darlegungen des Bundesgerichtshofs, die sich ausschließlich damit beschäftigen, ob der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens vom Dienstgerichtshof\nausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Konkrete Feststellungen dazu, ob das\nVerhalten des Beschwerdeführers überhaupt öffentlich bekannt geworden ist, liegen\nden fachgerichtlichen Entscheidungen demnach nicht zu Grunde. Dies gilt auch in\nAnsehung der im Tatbestand aufgeführten Schreiben aus dem Jahr 1996, in denen\nder Beschwerdeführer zwei Finanzmaklern seine Finanzlage offengelegt hat. Denn\ninsoweit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich - und unter Aufhebung des Urteils\ndes Dienstgerichtshofs - ausgeführt, dass dieses Verhalten \"nicht geeignet\" sei, \"das\nVertrauen in die Aufgabenerfüllung des Richters oder das Ansehen der Richterschaft\nzu beeinträchtigen\". Entsprechende Feststellungen wären nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts aber Voraussetzung für die Annahme einer Ansehensschädigung gewesen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -).\n\n\n\n                                        13/15\n\n Hinreichende Einzelfallumstände, die trotz des außerdienstlichen Charakters und    49\nder Straflosigkeit der begangenen Pflichtverletzungen die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind damit nicht ersichtlich. Die Entfernung aus\ndem Dienst wird von den getroffenen Tatfeststellungen nicht getragen und verletzt\ndamit den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schuldgrundsatz.\n\n 3. Da die angegriffenen Urteile bereits wegen dieser Grundrechtsverstöße keinen    50\nBestand haben, können die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen auf\nsich beruhen.\n\n                                         V.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.       51\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               52\n\n              Jentsch                   Broß            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - Rn. (1 - 52), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041208_2bvr005202.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041208.2bvr005202\n\n\n\n\n                                    15/15\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/12/rk20041208_2bvr005202.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-08/2-bvr-52-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/12/rk20041208_2bvr005202.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/12/rk20041208_2bvr005202.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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