{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041208.1bvr123804","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"1 BvR 1238/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1238/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Fichter und Koll.,\n                   Uhlandstraße 4, 74072 Heilbronn -\ngegen a) die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.\n         Juli 2004 - 5 S 2343/03 -,\n\n       b) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n          29. April 2004 - 5 S 2343/03 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Haas\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine verwaltungsgerichtliche Baunachbarklage.   1\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, für das der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet ausweist. Auf dem angrenzenden, ausweislich eines Teilbebauungsplans ebenfalls in einem reinen Wohngebiet belegenen Grundstück befinden sich ein Büro- sowie ein Wohngebäude; für\ndieses Grundstück wurde einem gewerblichen Mobilfunkbetreiber von der Stadt, der\nBeklagten des Ausgangsverfahrens, antragsgemäß eine Baugenehmigung für eine\nFunkbasisstation mit drei Antennenträgern für Mobilfunk erteilt.\n\n Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren die Baugenehmigung mit der Begründung angefochten, der Betrieb der Anlage schädige seine Gesundheit. Die Klage\nblieb in beiden Instanzen erfolglos.\n\n Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.    4\nDa dem Beschwerdeführer ein Gebietserhaltungsanspruch aufgrund der konkreten\n\n\n\n                                        1/6\n\nbauplanungsrechtlichen Situation nicht zustehe, werde Nachbarschutz nur nach den\nMaßstäben des Rücksichtnahmegebots gewährt. Dass das Verwaltungsgericht das\nVorhaben als nicht rücksichtslos gegenüber dem Beschwerdeführer beurteilt habe,\nunterliege keinen ernstlichen Zweifeln. Der Feststellung, dass hochfrequente elektromagnetische Felder von Mobilfunksendeanlagen nach heutigem Stand von Forschung und Technik auch im Hinblick auf ihre athermischen Wirkungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorriefen, setze der Beschwerdeführer substantiell\nnichts entgegen. Dafür reiche insbesondere seine allgemeine Behauptung, ein beachtlicher Teil der Wissenschaft habe nachgewiesen, dass unter anderem Schlafstörungen und Konzentrationsmängel mit der Nähe von Mobilfunkanlagen in Zusammenhang gebracht werden könnten, nicht aus.\n\n                                           II.\n Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 a\nund Art. 103 GG durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs.\n\n Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletze sein Grundrecht aus Art. 2             6\nAbs. 2 GG; hierfür genüge bereits die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit.\nBei Mobilfunkstrahlungen entstünden, wie durch eine Fülle von Gutachten nachgewiesen sei, gesundheitliche Beschwerden wie Schlafstörungen, chronische Müdigkeit, Kopfschmerzen oder nervöse Störungen. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die\nVerursachung von Gefahren für Leib und Leben zu verbieten. Da umstritten sei, bei\nwelchem Grenzwert die gesundheitlichen Beeinträchtigungen gravierend seien, sei\nder Gesetzgeber, auch unter Bezugnahme auf Art. 20 a GG, verpflichtet, unterhalb\nder in der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BIm-SchV) festgelegten Grenzwerte tätig zu werden. Hinzu komme, dass in den benachbarten Ländern niedrigere Grenzwerte gälten als in Deutschland.\n\n Die Entscheidung dürfte ferner gegen Art. 14 GG verstoßen. Die Grundstücke des            7\nBeschwerdeführers und dasjenige, auf dem die Sendeanlage errichtet worden sei, lägen im gleichen Bebauungsplangebiet; später sei ein Teilbereich mit einem neuen\nBebauungsplan überbaut, als reines Wohngebiet festgesetzt und ein Grundstück an\nden Beschwerdeführer veräußert worden. Es könne nicht sein, dass durch die Veränderung im Bebauungsplan Ansprüche für den Beschwerdeführer gänzlich ausgeschlossen seien. Auch sei in Art. 14 GG nur durch Satzung, nicht durch Gesetz eingegriffen worden.\n\n  Die Nichtzulassung der Berufung dürfte ferner gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.         8\nZwar gewährleiste Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich keinen Instanzenzug; dieser Ansatz sei jedoch bei erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Gerichte in\nZweifel zu ziehen. Denn dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit genommen, gravierende Grundrechtsbeschränkungen durch eine zweite Tatsacheninstanz überprüfen zu lassen.\n\n\n                                           2/6\n\n  Die Entscheidung dürfte schließlich als Überraschungsentscheidung gegen Art. 103      9\nGG verstoßen. Obgleich der Beschwerdeführer ausführlich die Bedenken gegen die\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts vorgetragen habe, habe der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen, die vorgetragenen Beweisanträge unberücksichtigt gelassen und somit eine fehlerhafte Verfahrensgestaltung vorgenommen.\n\n                                        III.\n Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat            10\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2     11\nGG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2,\n§ 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt und\nGrundlagen auseinander setzen, soweit diese für seine Beschwerde erheblich sein\nkönnen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Verfassungsbeschwerde\njedoch im Wesentlichen auf die Wiedergabe seiner bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretenen Ansicht, dass Mobilfunkstrahlen vielfältige gesundheitliche Beschwerden verursachten und der Gesetzgeber daher verpflichtet sei, auch unterhalb der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte tätig zu werden. Mit der\nausführlichen und im Übrigen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Erster Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -,\nNJW 2002, S. 1638) in Einklang stehenden Argumentation von Verwaltungsgericht\nund Verwaltungsgerichtshof, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter\nEinschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zustehe, dass auch im Lichte\ndes Art. 2 Abs. 2 GG keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen bestehe und dass hinsichtlich der zahlreichen neuen Forschungsarbeiten, die sich mit Gefährdungen durch Mobilfunkanlagen beschäftigen,\nnoch keine abschließenden Ergebnisse vorlägen, setzt sich der Beschwerdeführer\ndagegen nicht auseinander.\n\n  Die Rüge des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs,        12\ndass der Beschwerdeführer wegen der Überplanung keinen Anspruch gegenüber der\nDritten erteilten Baugenehmigung geltend machen könne, verstoße gegen Art. 14\nAbs. 1 GG, geht an den Gründen des angegriffenen Beschlusses vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof lehnt zwar aufgrund der konkreten bauplanungsrechtlichen Situation der betroffenen Grundstücke einen Gebietserhaltungsanspruch des Beschwerdeführers ab, stellt ihn deshalb jedoch nicht etwa rechtlos, sondern misst die\nangegriffene Baugenehmigung am Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Dass die\nBeschränkung der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Baugenehmigung\nauf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots den Beschwerdeführer in seinem\nGrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzte, hat dieser nicht geltend gemacht.\n\n\n\n\n                                         3/6\n\n  Die Rüge des Beschwerdeführers, in Art. 14 GG sei nicht durch Gesetz, sondern        13\ndurch eine untergesetzliche Norm, nämlich den Bebauungsplan, eingegriffen worden, geht fehl, weil Gesetze im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch untergesetzliche, auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Normen, insbesondere auch Bebauungspläne, sein können (BVerfGE 8, 71 <79>).\n\n Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Nichtzulassung der Berufung verstoße         14\ngegen Art. 19 Abs. 4 GG, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen sei,\ngravierende Grundrechtsbeschränkungen durch eine zweite Tatsacheninstanz überprüfen zu lassen, hat keinen Erfolg. Zwar gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, den Zugang zur\nnächsten Instanz, soweit ein Instanzenweg eröffnet ist, nicht in unzumutbarer, aus\nSachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323\n<326 f.>; 78, 88 <99>). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht substantiiert dar,\ndass die zur Nichtannahme der Berufung führende Auslegung des § 124 VwGO\ndurch den Verwaltungsgerichtshof in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise\nerfolgt und dem Beschwerdeführer damit in unzumutbarer Weise der Zugang zur Berufungsinstanz erschwert worden sei.\n\n  Schließlich hat die Rüge des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, keinen Erfolg. Der Beschluss\ndes Verwaltungsgerichtshofs stellt keine Überraschungsentscheidung dar. Es mag\nzwar eine Überraschung für den Beschwerdeführer gewesen sein, dass die Berufung\nnicht zugelassen worden ist. Allein deshalb handelt es sich aber nicht um eine Überraschungsentscheidung. Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das\nGericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit\ndem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte\n(vgl. BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein angesichts des Umstands, dass die Frage, inwieweit die Baugenehmigung für den Mobilfunksender wegen von ihm ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere athermischer Wirkungen, zu Lasten des Beschwerdeführers rechtswidrig ist,\nzentrale Streitfrage bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war. Dass der\nVerwaltungsgerichtshof in dieser Frage zu einem von der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers abweichenden Ergebnis kam, begründet keine Verletzung des\nRechts auf rechtliches Gehör, denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nur\ndazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Auch der\nvom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufungsbegründung gestellte Beweisantrag blieb nicht, wie der Beschwerdeführer meint, gänzlich unbeachtet; vielmehr\nnahm der Verwaltungsgerichtshof den unter Beweis gestellten Vortrag, dass ein beachtlicher Teil der Wissenschaft Schlafstörungen, Konzentrationsmängel unter anderem bei so genannten athermischen Einwirkungen von Mobilfunkanlagen nachgewiesen habe, zur Kenntnis, bewertete ihn\naber als zu allgemein und nicht substantiell genug. Diese für den Beschwerdeführer\n\n\n\n                                         4/6\n\nnachteilige Würdigung durch das Gericht stellt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1\nGG dar.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 17\n\n               Papier                   Haas           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041208_1bvr123804.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041208.1bvr123804\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-08/1-bvr-1238-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-08/1-bvr-1238-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:22.276762+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-12-08/1-bvr-1238-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-12-08","dockets":["1 BvR 1238/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041208.1bvr123804","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041208.1bvr123804"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 – 1 BvR 1238/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-12-08/1-bvr-1238-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":6},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":4},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20a","label":"Art 20a GG","mentions":1},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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