{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041129.2bvr103402","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-11-29","aktenzeichen":"2 BvR 1034/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1034/02 -\n\n\n\n\n                            Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2002 – 2\n         Ws 291, 292/02 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 31. Januar 2002 - 15\n          Ns 308 Js 37704/01 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Januar 2002 - 15\n          Ns 308 Js 37704/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                               den Vizepräsidenten Hassemer,\n                               die Richterin Osterloh\n                               und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. November\n2004 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Januar 2002 – 15 Ns 308 Js\n37704/01 - sowie der darauf bezogene Beschluss des Oberlandesgerichts München\nvom 6. Mai 2002 – 2 Ws 291, 292/02 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem\nGrundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Sie werden insoweit\naufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu 3/4 zu\nerstatten.\n\n\n\n\n                                       1/9\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Durchsuchungsbeschlüsse, die im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer wegen Einkommensteuerhinterziehung geführten Strafverfahrens erlassen wurden.\n\n                                        I.\n 1. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Erstinstanzlich wurde der Beschwerdeführer, der gegen einen\nStrafbefehl Einspruch eingelegt hatte, vom Amtsgericht München wegen Einkommensteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je\n350 DM verurteilt. Der Beschwerdeführer habe für das Steuerjahr 1998 zu Unrecht\nWerbungskosten für die Anschaffung von Fachbüchern in Höhe von 917,60 DM angegeben; die hinterzogene Summe betrage 172 DM. Die vorgelegten Quittungen, auf\ndenen eigenhändig eine Vielzahl von Buchtiteln eingetragen worden seien, beträfen\nBücher beruflich nicht relevanter Warengruppen. Eine zweitinstanzliche Verurteilung\ndes Beschwerdeführers durch das Landgericht München I hob das Bayerische\nOberste Landesgericht mit Beschluss vom 5. März 2004 wegen einer Verletzung des\nBeweisantragsrechts des Beschwerdeführers auf.\n\n  2. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Berufungshauptverhandlung          3\nvom 29. Januar 2002 befanden sich die verfahrensrelevanten Bücher zu diesem Zeitpunkt entweder in seiner Wohnung oder in seinem Büro. Das mit der Berufung befasste Landgericht München I erließ sodann in der Hauptverhandlung einen auf diese\nRäumlichkeiten bezogenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Die in\nBezug genommenen und in der Anlage - als Quittungen des Buchhändlers - aufgeführten Bücher sowie deren Ankauf betreffende Belege seien für das Strafverfahren\nvon Bedeutung. Es sei zu vermuten, dass sie bei der Durchsuchung aufgefunden\nwürden. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt; der Beschluss wurde den anwesenden Vertretern der Steuerfahndung zum sofortigen Vollzug ausgehändigt. Die im\nBeschluss aufgelisteten Bücher wurden bei der Durchsuchung nicht aufgefunden.\n\n 3. Da der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer in der im Beschluss vom        4\n29. Januar 2002 bezeichneten Wohnung nicht wohne, erließ das Landgericht München I am 31. Januar 2002 - gestützt auf § 103 StPO - einen weiteren, auf die Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers bezogenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, die Bücher\nnoch zu besitzen, sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung in der\nWohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Auffinden der Gegenstände führen werde. Auch hier wurden die gesuchten Bücher nicht gefunden.\n\n 4. Gegen die beiden landgerichtlichen Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer jeweils am 5. März 2002 Beschwerde.\n\n\n\n                                        2/9\n\n a) Der Beschluss vom 29. Januar 2002 sei nicht messbar und kontrollierbar; die        6\nSteuerart sei nicht bestimmt worden. Zu Tatverdacht und Tatzeit enthalte der Beschluss keine Angaben. Da zudem jede inhaltliche Begründung fehle, liege ein Verstoß gegen § 34 StPO vor.\n\n  b) Da eine Gefährdung des Zweckes der Maßnahmen nicht vorgelegen habe, hätten die Beschlüsse gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen\n(§ 33 Abs. 3 StPO). Soweit - zugunsten des Beschwerdeführers - das Auffinden der\nBücher bezweckt gewesen sein sollte, seien die Beschlüsse ungeeignet und willkürlich. Der Beschwerdeführer sei zum Beibringen der Bücher nicht aufgefordert worden; ein Grundrechtseingriff zugunsten des Betroffenen gegen dessen Willen sei zudem nicht zulässig. Soweit das etwaige Nichtvorhandensein der Bücher betroffen sei,\nscheide deren Auffinden bereits nach den Gesetzen der Logik aus. Die Beschlüsse\nseien zudem im Hinblick auf die Schwere der Schuld und die Stärke des Tatverdachts unverhältnismäßig. Die Abwendungsbefugnis sei lediglich für den Fall der Beschlagnahme gewährt worden. Einem etwaigen Nichtauffinden der Bücher käme zudem kein Beweiswert zu.\n\n  c) Hinsichtlich des Beschlusses vom 31. Januar 2002 sei ergänzend von Bedeutung, dass keine Tatsachen vorgelegen hätten, aus denen zu schließen gewesen wäre, dass sich die Beweismittel in den Räumlichkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers hätten befinden können. Zudem habe dem Beschluss ein Aktenvermerk\nzugrunde gelegen, der unter Verstoß gegen das Steuergeheimnis (§ 30 AO) zu den\nAkten gelangt sei.\n\n  5. Das Oberlandesgericht München verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom            9\n6. Mai 2002 als unbegründet. Wegen des bereits erstinstanzlich ergangenen Urteils\nund der beigefügten Werbungskostenbelege sei allen Prozessbeteiligten klar gewesen, wonach ausschließlich gesucht werde. Die vorherige Bekanntgabe, wonach gesucht werde, würde jede Durchsuchung sinnlos machen. Der Beschwerdeführer verkenne zudem Sinn und Zweck des Strafverfahrens. Nach § 244 Abs. 2 StPO habe\ndas Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen\nund Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung seien. Ein\nBeweiswert komme - wegen der Warengruppeneinteilung der Buchhandlung - sowohl dem etwaigen Auffinden als auch - wegen der Widerlegung der Einlassung des\nBeschwerdeführers - dem Nichtauffinden der Bücher zu. Trotz der geringen Höhe\ndes hinterzogenen Betrages sei auch von der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen\nauszugehen. Zur Entlastung oder Überführung sei die Durchsuchung das einzige Mittel gewesen. Die Belastungen für den Beschwerdeführer hätten sich in Grenzen gehalten. Der zweite Durchsuchungsbeschluss sei konsequent, da der erste nicht am\ntatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers habe stattfinden können.\n\n                                        II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 GG,        10\nArt. 13 GG, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 103 GG.\n\n\n                                        3/9\n\n  Die Beschlüsse seien nicht messbar und kontrollierbar gewesen; insbesondere hätten die Steuerart und der relevante Tatzeitraum eingegrenzt sowie die Beweismittel\ngenau bezeichnet werden müssen. Das Oberlandesgericht München habe verkannt,\ndass sich der jeweils erforderliche Beschlussinhalt aus den Beschlüssen unmittelbar\nhätte ergeben müssen. Die Durchsuchungsbeschlüsse seien weder geeignet noch\nerforderlich gewesen, insbesondere hätte dem Beschwerdeführer eine Abwendungsbefugnis eingeräumt werden müssen. Wegen der Höhe des angeblich hinterzogenen\nBetrages seien die Durchsuchungen - auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs -\nunangemessen. Die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses vom 31. Januar 2002 ergebe sich auch daraus, dass keine für § 103 StPO erforderlichen Tatsachen dafür vorgelegen hätten, dass sich die gesuchten Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen hätten befinden können. Die Beschlüsse verstießen zudem\ngegen Art. 103 GG; insbesondere hätte der Beschwerdeführer - da eine Ausnahme\ngemäß § 33 Abs. 4 StPO nicht vorgelegen hätte - vor den Beschlüssen gehört werden müssen. Das Oberlandesgericht München habe im Übrigen durch die Würdigung\ndes Beweiswertes der Maßnahmen gegen Art. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.\n\n 2. Dem Land Bayern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es hat hiervon mit Schreiben vom 30. März 2004 Gebrauch gemacht.\n\n                                        B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 und 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig\n(I.) und, soweit sie zulässig ist, in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer\nbegründenden Sinne offensichtlich begründet (II.).\n\n                                        I.\n  1. Der Durchsuchungsbeschluss als Zwischenentscheidung im Strafverfahren kann       14\nmit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Zwar können grundsätzlich\nZwischenentscheidungen nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. BVerfGE 58, 1 <23>). Anders ist dies jedoch dann, wenn Zwischenentscheidungen auf der Ebene des einfachen Rechts selbständig anfechtbar\nsind (vgl. BVerfGE 25, 336 <344>). Zu den Ausnahmefällen vom Ausschluss der Beschwerde gemäß § 305 Satz 2 StPO gehört auch die Durchsuchung. Diese wird dadurch charakterisiert, dass die bereits eingetretene Beschwer des Betroffenen durch\neine Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 139\n<143>; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 305 Rn. 10).\n\n\n\n                                        4/9\n\n  2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13       15\nGG durch den Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts München I vom 31. Januar 2002 - sowie durch den darauf bezogenen Beschluss des Oberlandesgerichts\nMünchen vom 6. Mai 2002 - rügt, kann er die behauptete Rechtsverletzung nicht im\neigenen Namen geltend machen. Die Verfassungsbeschwerde kann nur von dem erhoben werden, der selbst durch den angegriffenen staatlichen Hoheitsakt betroffen\nist (vgl. BVerfGE 13, 1 <9>). Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer nach\nseinem eigenen Vorbringen zum Zeitpunkt dieses Durchsuchungsbeschlusses nicht\nin der zu durchsuchenden Wohnung gewohnt haben will, betrifft die auf § 103 StPO\ngestützte Maßnahme auch nach ihrem Wortlaut alleine die Wohnung der Ehefrau des\nBeschwerdeführers.\n\n                                        II.\n Der Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Januar 2002 sowie der darauf        16\nbezogene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2002 verletzen\nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n  1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird    17\ndem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum\ngewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden.\nIn diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>; 96, 27 <40>; 103, 142\n<150 f.>). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung\ndes Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die\nAnordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>;\n103, 142 <150 f.>).\n\n  b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der    18\nEingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162\n<224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere\nden Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb\ndessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von\nvornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Um\ndie Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende\nStraftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen\ndes Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>).\n\n c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz         19\nder Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung\nverfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese\n\n\n                                        5/9\n\nZwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies\nist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.\nSchließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere\nder Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96,\n44 <51>).\n\n 2. Der Durchsuchungsbeschluss vom 29. Januar 2002 genügte seiner verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungsfunktion. Zwar wurde als Strafvorwurf lediglich der\npauschale und zeitlich nicht eingeschränkte Verdacht der Steuerhinterziehung genannt. Die auf konkret bezeichnete Beweismittel bezogene Durchsuchung wurde jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung in Anwesenheit sämtlicher an der Maßnahme Beteiligter angeordnet. Der der Maßnahme zugrunde liegende Tatvorwurf war\ndem Beschwerdeführer zudem schon wegen der erstinstanzlichen Verurteilung und\nim Hinblick auf den Gegenstand der Berufungshauptverhandlung bekannt. Eine angemessene Kontrolle etwaiger Ausuferungen der Durchsuchung war auf dieser\nGrundlage möglich.\n\n  3. Die mit Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Januar 2002 angeordnete und mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2002 bestätigte\nDurchsuchung hat jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht Rechnung\ngetragen.\n\n a) Die Durchsuchungsanordnung war zwar geeignet, den vorgeblichen Besitz des            22\nBeschwerdeführers an den im Beschluss genannten Beweismitteln aufzuklären. Gegen die fachgerichtliche Auffassung, wonach neben dem Auffinden auch dem Nichtauffinden der gegenständlichen Bücher ein für das Verfahren erheblicher und damit\ndem Gesetzeszweck der Durchsuchung entsprechender Beweiswert zugekommen\nwäre, ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.\n\n b) Die Maßnahme war jedoch zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat nicht erforderlich. Hierfür hätten andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung gestanden.\n\n  aa) Der Beschwerdeführer hat in der Berufungshauptverhandlung behauptet, zu            24\ndiesem Zeitpunkt die relevanten Bücher selbst noch zu besitzen. Auf dieser Grundlage wäre der Zweck der angegriffenen Durchsuchung, verwertbare und verfahrenserhebliche Beweismittel zu erlangen, auch durch die im Verhältnis zur Durchsuchung\nmildere Aufforderung an den Beschwerdeführer erreichbar gewesen, dem Gericht die\nBücher zeitnah vorzulegen. Wenngleich der Beschwerdeführer als Angeklagter nicht\ndazu verpflichtet ist, zu seiner Strafverfolgung durch aktives Handeln beizutragen\n(vgl. BGHSt 34, 39 <46>) und er im Strafverfahren keiner Darlegungs- und Beweislast unterliegt (vgl. Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 261\nRn. 39), hätten die Fachgerichte - im Hinblick auf die zumindest teilweisen Einlassungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\n\n\n                                          6/9\n\nBundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1995 – 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555,\nzu dem verfassungsrechtlichen Verbot, das vollständig ausgeübte Schweigerecht\nzum Nachteil des Angeklagten zu verwenden) - aus einer etwaigen Nichtvorlage\nder Bücher verwertbare Schlüsse ziehen können. Diese Folgerungen hätten dem\nBeweiswert einer vollzogenen, den Beschwerdeführer in schwer wiegender Weise\nbelastenden Durchsuchung entsprochen. Eine Vorlage der Bücher hätte - entsprechend einem Auffinden im Rahmen der Durchsuchung - deren Überprüfung ermöglicht; eine Nichtvorlage der Bücher hätte - ebenso wie deren Nichtauffinden im\nRahmen der Durchsuchung - die Einlassung eines zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Besitzes widerlegen können.\n\n bb) Die strafprozessuale Aufklärungspflicht hat den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht geboten. Zwar ist die Erwägung des Oberlandesgerichts München\nzutreffend, wonach sich gemäß § 244 Abs. 2 StPO die gerichtliche Beweisaufnahme\nauf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von\nBedeutung sind (vgl. Herdegen, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 244\nRn. 19, zum Umfang der Aufklärungspflicht). Der Richter muss auch ohne Antrag und\nselbst gegen den Willen des Angeklagten entlastende Beweismöglichkeiten ausschöpfen (vgl. Herdegen, a.a.O., Rn. 20). Von der in jedem Fall beachtlichen Aufklärungspflicht sind jedoch die zum Zweck der Aufklärung veranlassten und mit Rechtseingriffen verbundenen Zwangsmaßnahmen zur Erlangung erreichbarer\nErkenntnismittel zu unterscheiden. Diese müssen den oben genannten Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.\n\n  cc) Die Annahme, bei einer etwaigen Nichtvorlage der Bücher wäre die auf den aktuellen Besitz der Bücher bezogene Einlassung des Beschwerdeführers ebenfalls widerlegt worden, kollidiert auch nicht mit dem strafprozessualen Grundsatz der freien\nrichterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO.\n\n  (1) Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann revisionsrechtlich     27\nnur beschränkt überprüft werden. Auch von Verfassungs wegen kann den Fachgerichten grundsätzlich keine bestimmte Würdigung strafprozessualer Erkenntnisse\noder des Inbegriffs der Hauptverhandlung aufgegeben werden.\n\n  (2) Wegen der Besonderheiten des Falles ist hier von Bedeutung, dass die auf der     28\nGrundlage der Zwangsmaßnahme erlangten Erkenntnisse auch mit den oben aufgezeigten milderen Mitteln in gleicher Weise hätten gewonnen werden können. Es sind\ninsbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Nichtvorlage der Bücher eine gleichzeitige Besitzhypothese hätte fortbestehen lassen können. Auch wegen der den Beschwerdeführer entlastenden Wirkung eines etwaigen Bücherbesitzes hätten sich die Fachgerichte nicht mit einer abstrakten, lediglich theoretisch\ndenkbaren anderen Möglichkeit einer Nichtvorlage der Bücher auseinandersetzen\nmüssen (vgl. BGHSt 25, 365 <367>; Schoreit, a.a.O., Rn. 4, 49).\n\n  dd) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Bücherbesitz hätten daher - entgegen der fachgerichtlichen Auffassung - auch bei einem dem Grund-\n\n\n                                         7/9\n\nsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Verzicht auf die Durchsuchung nicht\nunwiderlegt hingenommen werden müssen. Dass die dargestellten Folgerungen aus\ndem Verhalten des Beschwerdeführers ihre Ursache in einer Aufforderung an den\nBeschwerdeführer zur Büchervorlage gehabt hätten, ist auch mit dem strafprozessualen, auf dem Leitbild der Achtung vor der Menschenwürde beruhenden (vgl.\nBVerfGE 56, 37 <43>) Schweigerecht des Angeklagten - nemo tenetur se ipsum accusare - vereinbar. Nicht die fehlende aktive Mitwirkung an dem Verfahren, sondern\ndie eigene Einlassung des Beschwerdeführers - er besitze die Bücher, lege sie aber\nnicht vor - wäre Grundlage der Beweiswürdigung gewesen. Da der Beschwerdeführer als Angeklagter nicht vollständig geschwiegen hat, hätten aus dessen gesamtem\nVerhalten nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 20, 298 <300>;\nSchoreit, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).\n\n ee) Die Durchsuchung und deren Vollzug konnten daher lediglich die für die Nichtvorlage der Bücher ohnehin bestehende Annahme verifizieren, dass sich zumindest\nzu diesem Zeitpunkt - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - die Bücher\nnicht mehr in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befanden. Der schwer wiegende Eingriff in die räumliche Privatsphäre des Beschwerdeführers sanktionierte auf\ndieser Grundlage letztlich eine auf eine andere Weise bereits widerlegte Einlassung\ndes Beschwerdeführers.\n\n  c) Ob die Durchsuchung insbesondere wegen der Geringwertigkeit des hinterzogenen Betrags und des Zeitablaufs - aber trotz des erstinstanzlich festgestellten, die\nBagatellgrenze des § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO übersteigenden Schuldmaßes (vgl.\nMeyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 313 Rn. 2, zum Begriff der \"Bagatellkriminalität\" in\ndiesem Zusammenhang) - auch außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs und\nder - durch eine bereits vorliegende erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers qualifizierte - Stärke des Tatverdachts gestanden hat (vgl. BVerfGE 20, 162\n<187>), kann auf dieser Grundlage offen bleiben.\n\n 4. Die angefochtenen Beschlüsse sind in dem genannten Umfang aufzuheben; die           32\nSache ist an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz\n1, Abs. 2 BVerfGG). Gemäß § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu 3/4 zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   33\n\n              Hassemer                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. November 2004 - 2 BvR 1034/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2004 - 2 BvR 1034/02 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041129_2bvr103402.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041129.2bvr103402\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-29/2-bvr-1034-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-29/2-bvr-1034-02","retrieved":"2026-07-10 10:53:20.756108+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-11-29/2-bvr-1034-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-11-29","dockets":["2 BvR 1034/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041129.2bvr103402","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041129.2bvr103402"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.11.2004 – 2 BvR 1034/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-29/2-bvr-1034-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts München I vom 29. 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Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu 3/4 zu\nerstatten.\n\n                                       1/9","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":3},{"id":"StPO/103","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"103","label":"§ 103 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"StPO/33","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33","label":"§ 33 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/34","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"34","label":"§ 34 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/305","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"305","label":"§ 305 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/313","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"313","label":"§ 313 StPO","mentions":1},{"id":"AO 1977/30","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"30","label":"§ 30 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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