{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041124.1bvr130602","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"1 BvR 1306/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1306/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Firma P... GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer P...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Boris Höller,\n                    Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 – I ZR 279/01\n         -,\n\n      b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 –\n         27 U 19/01 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. November 2000 – 2 a O\n          192/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2004 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit um die Verwendung einer         1\nInternet-Domain-Adresse.\n\n                                            I.\n  Die Beschwerdeführerin betätigte sich auf dem Gebiet der EDV- und Online-             2\nDienstleistungen. Sie ließ für sich bei der Vergabestelle für Internetadressen DENIC\ne.G. mehrere Tausend Domain-Namen registrieren, darunter seit April 1997 auch\n\"ad-acta.de\". Eine eigene Homepage unter dieser Adresse hatte die Beschwerdeführerin bis zum Beginn des Ausgangsverfahrens im Jahr 2000 nicht geschaltet. Nach\nihrer Darstellung sollten sämtliche Domains in einen – jedenfalls damals noch im Aufbau befindlichen - \"Internet-Führer\" einfließen.\n\n Klägerin des Ausgangsverfahrens war die \"ad-acta Datenschutz und Recycling             3\n\n\n\n                                            1/6\n\nGmbH\", die sich mit der Akten- und Datenträgervernichtung beschäftigte und sich\ndurch das Verhalten der Beschwerdeführerin unter anderem in ihrem Kennzeichenrecht verletzt sah. Sie nahm daher die Beschwerdeführerin in Anspruch, es zu unterlassen, \"ad-acta.de\" als Domain-Namen im Internet für eine Homepage zu reservieren oder zu benutzen. Außerdem verlangte sie Einwilligung in die Löschung des\nDomain-Namens. Das Landgericht gab der Klage statt, Berufung und Revision der\nBeschwerdeführerin blieben erfolglos.\n\n Mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2          6\nBuchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die mit dem grundrechtlichen Eigentumsschutz für Domain-Inhaber zusammenhängenden Fragen lassen sich (wie nachfolgend unter 2 a ausgeführt) anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 GG beantworten.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in      7\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen\nRechten verletzen.\n\n  a) Die Beschwerdeführerin kann zwar geltend machen, in ihrem Grundrecht aus          8\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen zu sein, weil ihr aus dem Vertragsschluss mit der\nDENIC e.G. folgendes Nutzungsrecht an der Domain eine eigentumsfähige Position\nin diesem Sinne darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören zum Eigentum nach Art. 14 GG auch die auf dem Abschluss\nvon Verträgen beruhenden, obligatorischen Forderungen. Schuldrechtliche Ansprüche sind zwar nur gegen den jeweiligen Vertragspartner gerichtet, jedoch dem Forderungsinhaber ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache (vgl.\nzum Beispiel BVerfGE 45, 142 <179>).\n\n  Entgegen vereinzelten Literaturstimmen (Koos, MMR 2004, S. 359 <360 ff.>; wohl       9\nauch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 3 Rn. 301) erwirbt der Inhaber hingegen\nweder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes\nRecht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC\ne.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain\nzu verwenden – und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei\ndie unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hin-\n\n\n                                         2/6\n\nweisen (vgl. Viefhus, MMR 2000, S. 286 <287>; Kort, DB 2001, S. 249 <254>; Kazemi/Leopold, MMR 2004, S. 287 <290>; Nowrot, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz von Internet-Domains, 2002, S. 9). Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich\ngeschützten Vermögenswert dar (vgl. Plaß, WRP 2000, S. 1077 <1079>; Viefhus,\naaO; Kazemi/Leopold, aaO; Nowrot, aaO S. 14). Es ist dem Inhaber der Domain\nebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Berechtigung\nder DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes\nEigentum nicht entgegen (vgl. BVerfGE 89, 1 <7> zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts (vgl. BGHZ 123, 166 <169>).\n\n Unabhängig von diesem dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz zugänglichen Nutzungsrecht kann dem Inhaber einer Internet-Domain an der die Second Level Domain bildenden Zeichenfolge eine marken- oder kennzeichenrechtlich begründete Rechtsstellung zukommen, die nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts ihrerseits grundsätzlich gleichfalls vom Schutzbereich\ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sein kann (vgl. BVerfGE 51, 193 <216 ff.>; 78,\n58 <71 ff.>; vgl. weiter Kazemi/Leopold, aaO <289 f.>; Nowrot, aaO S. 11 ff.). Im\nAusgangsfall macht die Beschwerdeführerin ein derartiges Marken- oder Kennzeichenrecht an der Zeichenfolge \"ad-acta\" allerdings nicht substantiiert geltend.\n\n  b) Inhalt und Schranken des Eigentums werden aber gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2         11\nGG durch die Gesetze bestimmt. Unter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung versteht das Grundgesetz die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und\nPflichten durch den Gesetzgeber für solche Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne\nder Verfassung zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 58, 300 <330>; 72, 66 <76>). Die im\nAusgangsverfahren entscheidungserheblichen Vorschriften der § 5 Abs. 1 und 2,\n§ 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, die einem Marken- bzw. Kennzeicheninhaber Unterlassungsansprüche gegen denjenigen einräumen, der durch Marken- beziehungsweise Kennzeichengebrauch seine Interessen verletzt, stellen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.\n\n c) Dem entsprechend greift die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch nicht die gesetzlichen Bestimmungen, sondern ausschließlich die in\nden Entscheidungen der Fachgerichte vorgenommene (nach ihrer Ansicht zu weit\nreichende) Auslegung und Anwendung der Normen an. Auslegung und Anwendung\ndes einfachen Rechts sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der\nNachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den\ndas Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von\nder Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Einzelfall\nvon einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.> m.w.N.).\n\n\n\n                                         3/6\n\n Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat sich ausführlich mit der für § 15 Abs. 2 MarkenG entscheidenden Frage der Verwechslungsgefahr befasst und ihr Vorliegen mit\nnachvollziehbaren Erwägungen bejaht. Irgendwelche – auch nur einfachrechtlichen -\nFehler werden insoweit weder von der Verfassungsbeschwerde behauptet noch sind\nsie anderweitig ersichtlich.\n\n  Auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken trifft, dass die Fachgerichte der Beschwerdeführerin als Maßnahme zur Beseitigung der aktuellen Störung aufgegeben\nhaben, in die Löschung der Domain gegenüber der DENIC e.G. einzuwilligen. Fehler,\ndie auf eine grundsätzliche Verkennung des für das obligatorische Nutzungsrecht der\nBeschwerdeführerin bestehenden Eigentumsschutzes schließen lassen, sind auch in\ndiesem Punkt nicht festzustellen. Die Löschung war zur Beseitigung der markenrechtlichen Störung geeignet – was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Weniger einschneidende Maßnahmen, die dem berechtigten Interesse der Klägerin des\nAusgangsverfahrens als Rechtsinhaberin vollständig gerecht werden könnten, sind\nnicht gegeben. Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass zum Beispiel durch Hinweise auf einer von der Beschwerdeführerin betriebenen Internet-Seite die Verwechslungsgefahr in ausreichendem Umfang ausgeräumt werden könnte. Die von der Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte\nEntscheidung \"Vossius\" des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, S. 2096 ff.) betraf das\nRecht der Gleichnamigen. Die Besonderheiten des zwischen diesen bestehenden\nRücksichtnahmegebots sind aber auf das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen\nder Kennzeicheninhaberin einerseits und der Inhaberin des obligatorischen Rechts\nzur Domainnutzung andererseits nicht übertragbar.\n\n  d) Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Beschwerdeführerin angeführten             15\nSchutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs durch Art. 14 Abs. 1\nGG ergibt sich nichts anderes. Es kann dabei dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum\nVermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. zu dieser bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen\nFrage zum Beispiel BVerfGE 51, 193 <221 f.>). Denn die Beschwerdeführerin legt\nschon nicht dar, inwiefern der Verlust dieser einen Domain angesichts der Anzahl der\nfür sie registrierten Internetadressen tatsächlich die Substanz ihres Betriebes berührt. Im Übrigen hält sie derzeit im Internet unter der Adresse \"adacta.de\" im Rahmen ihres Internetführers Informationen bereit. Dass sie die Variante mit Bindestrich\n(\"ad-acta.de\") nicht mehr nutzen kann, erscheint darum als eine für die Aufrechterhaltung ihres funktionierenden Geschäftsbetriebes nicht erhebliche Beeinträchtigung.\n\n 3. Von einer Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht hinsichtlich der weiteren mit     16\nder Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3\nBVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                          4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                     17\n\n                                             Hohmann-Papier               Steiner\n                                             Dennhardt\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n24. November 2004 - 1 BvR 1306/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041124_1bvr130602.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041124.1bvr130602\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-24/1-bvr-1306-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-24/1-bvr-1306-02","retrieved":"2026-07-10 10:53:19.945269+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-11-24/1-bvr-1306-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-11-24","dockets":["1 BvR 1306/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041124.1bvr130602","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041124.1bvr130602"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004 – 1 BvR 1306/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-24/1-bvr-1306-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"MarkenG/15","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"15","label":"§ 15 MarkenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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