{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20041116_2bvr200404","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041116.2bvr200404","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"2 BvR 2004/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2004/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...,\n\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. September\n   2004 – 1 Ws 177/04 -,\n\nb) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. September\n   2004 – 1 Ws 184/04 -,\n\nc) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. September\n   2004 – 1 Ws 177/04 -,\n\nd) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26. August 2004 – 605 StVK\n   791/02 –,\n\ne) die Untätigkeit des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, in dem Verfahren 605 StVK 791/02,\n\n2. mittelbar gegen die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c und § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. November 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2004 –\n1 Ws 184/04 – und vom 29. September 2004 – 1 Ws 177/04 – verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, so-\n\n\n                                        1/9\n\nweit sie die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Unterlassen des Landgerichts Hamburg verwerfen, innerhalb der durch § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuches gesetzten Frist über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Insoweit werden die Beschlüsse aufgehoben.\nDas Unterlassen des Landgerichts Hamburg, innerhalb der durch § 67e Abs. 2 des\nStrafgesetzbuches gesetzten Frist über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers zu entscheiden, verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.\nDie Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen, das die unterlassene Entscheidung unverzüglich nachzuholen hat.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dadurch erledigt.\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Überschreiten der Zweijahresfrist bei     1\nder turnusmäßigen Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung.\n\n                                         I.\n  Der 1957 geborene Beschwerdeführer wurde seit 1976 mehrfach wegen Körperverletzungen, sexueller Nötigungen, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigungen\nverurteilt. Seit 1993 befand er sich in Untersuchungshaft und verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen Körperverletzung sowie\nversuchter und vollendeter Vergewaltigung. Hinzu kamen zu verbüßende Strafreste\nund eine Ersatzfreiheitsstrafe. In den Jahren 2000 und 2001 wurden widerstreitende\nGutachten zu der Frage erstellt, ob der Beschwerdeführer psychisch krank sei und ob\ner mit Erfolgsaussicht behandelt werden könne.\n\n Seit Januar 2001 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Den Beschluss nach         3\n§ 67c Abs. 1 StGB erließ die Strafvollstreckungskammer am 22. August 2002.\n\n Die Überprüfungsentscheidung zum Ablauf der ersten zwei Jahre nach dem Beschluss (§ 67e StGB) hat die Strafvollstreckungskammer bislang nicht getroffen. Der\nBeschwerdeführer beantragte im Juni 2004 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.\nDer antragsgemäß beigeordnete Verteidiger nahm bis zum 5. Juli 2004 Akteneinsicht\nund kündigte mit Schreiben vom 25. August 2004 eine Stellungnahme an.\n\n  Am 25. August 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte festzustellen, dass die Verzögerung der Entscheidung nach § 67c StGB und das Unterlassen einer vorherigen Begutachtung ebenso rechtswidrig gewesen seien wie die\nMissachtung der Zweijahresfrist nach § 67e StGB; außerdem beantragte er, die Sicherungsverwahrung vorläufig auszusetzen. Die Gerichte und die Anstalt hätten die\n\n\n                                         2/9\n\nFürsorgepflicht, das Sozialisationsgebot, die Begutachtungspflicht, die Anhörungsrechte und die Entscheidungs- und Prüfungsfristen sachwidrig verletzt, so dass eine\nweitere Vollstreckung unverhältnismäßig sei. Das werde durch die seit mehr als zehn\nJahren unveränderten Umstände seiner Unterbringung noch gesteigert. Er sei nach\nwie vor in einem 8 m² großen Haftraum mit unverdeckter und ungelüfteter Toilette untergebracht. Seine Einschlusszeiten seien verlängert worden, und sie seien auch länger als diejenigen von Freiheitsstrafe Verbüßenden auf derselben Station. Die Station, die er mit 18 weiteren Gefangenen teile, sei von der übrigen Anstalt vollkommen\nabgeschottet. Freizeitflächen oder einen Gemeinschaftsraum gebe es nicht.\n\n  Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Landgericht ab, die Sicherungsverwahrung vorläufig auszusetzen. Zwar sei, nachdem am 22. August 2002 die weitere\nVollstreckung der Sicherungsverwahrung beschlossen worden sei, hierzu bisher keine weitere Entscheidung getroffen worden, und der Beschwerdeführer sei dazu auch\nnoch nicht mündlich angehört worden. Allerdings habe die Kammer davon ausgehen\nkönnen, dass der Verteidiger des Angeklagten nach Akteneinsicht noch Stellung nehmen werde, wie er am 25. August 2004 angekündigt habe. Angesichts dessen bestehe zur vorläufigen Aussetzung der Sicherungsverwahrung kein ausreichender Anlass.\n\n  Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und führte aus, das Landgericht habe           7\nihn anhören und auch entscheiden müssen, auch wenn der Verteidiger sich äußern\nwolle.\n\n Das Oberlandesgericht verwarf die erste der Beschwerden mit dem angegriffenen             8\nBeschluss vom 13. September 2004. Die Untätigkeitsbeschwerde sei unzulässig,\nweil die Unterlassung einer endgültigen Ablehnung der begehrten Entscheidung nicht\ngleichkomme. Das Landgericht sei nicht untätig gewesen. Es habe zu erkennen gegeben, dass es eine Entscheidung nach § 67e StGB noch treffen wolle. Die Zweijahresfrist habe das Landgericht verstreichen lassen dürfen, um die Stellungnahme des\nVerteidigers abzuwarten. Das Überschreiten der Frist führe nicht zur Unzulässigkeit\nder weiteren Sicherungsverwahrung. Die Verfahrenshandlungen im Zusammenhang\nmit der Entscheidung nach § 67c StGB aus dem Jahre 2002 könnten nicht mehr\nüberprüft werden. Sie seien erledigt, und ein tief greifender Grundrechtseingriff liege\nnicht vor, so dass eine nachträgliche Feststellung nicht in Betracht komme. Zudem\nhabe der Beschwerdeführer eine damals eingelegte Beschwerde zurückgenommen.\n\n Der Beschwerdeführer erhob eine Gegenvorstellung, auf die das Oberlandesgericht           9\nmit dem angegriffenen Beschluss vom 29. September 2004 entgegnete, es sehe keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung.\n\n Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts verwarf das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. September 2004. Die begehrte\nvorläufige Entlassung sehe das Gesetz nicht vor. Dazu bestehe auch keine Notwendigkeit, weil § 67e StGB eine regelmäßige Überprüfung der Unterbringung vorsehe.\nDiese Überprüfung bereite das Landgericht derzeit vor. Es könne allerdings auch\n\n\n                                          3/9\n\ndeshalb nicht entscheiden, weil ihm die Akten wegen der Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stünden.\n\n Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2004 mündlich angehört. Dabei erklärte die Kammer, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Vollzugsplanung zu benötigen; es solle eventuell eine weitere Anhörung stattfinden. Der Berichterstatter der Kammer forderte die Stellungnahme an und verfügte eine\nWiedervorlage in sechs Wochen.\n\n                                          II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer den Antrag verbunden, seine sofortige Freilassung einstweilen anzuordnen. Er wiederholt die Schilderung seiner Haftbedingungen. Die Verweigerung der vorläufigen Entlassung verletze\nseine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG. Das Landgericht habe nichts unternommen, um das Verfahren so zu fördern, dass die Entscheidung\nnach § 67e StGB rechtzeitig hätte ergehen können. Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung seien verfassungswidrig - formell, weil sie auf dem seinerseits verfassungswidrigen Ermächtigungsgesetz beruhten, und materiell, weil die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ein extremes Ermessen eröffneten.\n\n                                         III.\n  Der Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat zur Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers Stellung\ngenommen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit weiteren Sicherungsverwahrten und mit Strafgefangenen in der Station der Justizvollzugsanstalt untergebracht, in\nder ein weitergehender Aufschluss gewährt werde als in allen anderen Stationen. In\ndiese Station, in der es keine Freizeiteinrichtungen gebe, sei der Beschwerdeführer\nauf eigenen Wunsch verlegt worden. Alle Stationen seien voneinander getrennt. Auf\nder Station des Beschwerdeführers gebe es Duschen. Die Toilette im Haftraum sei\nmit einem Vorhang abgetrennt.\n\n Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 605 StVK 791/02 und 346/98 des             14\nLandgerichts Hamburg sowie das Vollstreckungsheft 211 VRs 47/94 der Staatsanwaltschaft Hamburg vorgelegen.\n\n                                         IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie            15\nsich gegen die Verzögerung der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung\naus dem Jahre 2002 und soweit sie sich mittelbar gegen die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung richtet. Insoweit fehlt ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2\nBVerfGG), weil der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche\nBedeutung nicht zukommt und sie mangels Aussicht auf Erfolg nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers\ndient.\n\n\n                                          4/9\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung richtet. Insoweit mangelt es an einer ausreichenden Substantiierung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche der Vorschriften er\nangreift. Er befasst sich nicht mit dem nahe liegenden Einwand, dass die Regelungen\nüber die Sicherungsverwahrung nicht seit ihrem Erlass unverändert gelten, sondern\nnach Inkrafttreten des Grundgesetzes zahlreichen Änderungen unterzogen wurden,\nso dass in Betracht kommt, dass auch unverändert gebliebene Bestandteile des Regelungssystems eine von den Umständen ihres Erlasses unabhängige Legitimation\nerfahren haben können.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer          17\ndie Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses nach § 67c Abs. 1 StGB weiterverfolgt und beanstandet, dass seine dahingehenden Anträge und Beschwerden\nvon den Fachgerichten als unzulässig angesehen wurden. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Er hätte die\netwaige Rechtswidrigkeit zunächst des Unterlassens eines Beschlusses und dann\ndes ergangenen Beschlusses des Landgerichts vom 22. August 2002 mit Beschwerden geltend machen müssen, um eine Korrektur im fachgerichtlichen Rechtszug anzustreben. Die eingelegte Beschwerde hat er indes zurückgenommen.\n\n                                         V.\n Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen offensichtlich begründet, so dass die          18\nKammer ihr stattgibt (§ 93c Abs. 1 BVerfGG), soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Versäumen der Zweijahresfrist (§ 67e StGB) wendet.\n\n  Landgericht und Oberlandesgericht haben durch das Unterlassen der Überprüfung          19\ninnerhalb der durch § 67e Abs. 2 StGB gesetzten Frist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Die Sicherungsverwahrung\nstellt einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht dar. Die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs wird durch verfahrensrechtliche Sicherungen und durch eine inhaltliche Ausgestaltung des Vollzuges der Freiheitsentziehungen erreicht.\n\n  1. a) Verfahrensrechtlich muss gewährleistet sein, dass das Vollstreckungsgericht      20\ndie Notwendigkeit weiterer Maßregelvollstreckung regelmäßig überprüft und dabei\nbesonderen Anforderungen an die Wahrheitserforschung gerecht wird (vgl. BVerfG,\nNJW 2004, S. 739 <743>). Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der\nweiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 2 und 3 und § 67e\nStGB), über die dazu regelmäßig erforderliche Anhörung des Betroffenen (§§ 463\nAbs. 1, 454 Abs. 1 StPO) und über die zur Vorbereitung einer in Erwägung gezogenen Aussetzung gebotene sachverständige Begutachtung (§§ 463 Abs. 1, 454\nAbs. 2 StPO) dienen der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des\nGrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht\nverletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem\ndas Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl.\n\n\n                                          5/9\n\nBVerfGE 18, 85 <93>; 72, 105 <114 f.>).\n\n  b) Die Missachtung der Zweijahresfrist (§ 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB) durch         21\ndas Landgericht Hamburg ist nicht mehr vertretbar. Die Untätigkeit der Großen Strafkammer 5 findet keine Rechtfertigung. Der Geschäftsgang der Kammer muss in der\nVerantwortung entweder des Vorsitzenden oder eines Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsehen, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf\nder Zweijahresfrist sicherstellt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass in aller Regel\nder Betroffene persönlich anzuhören ist (§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 StPO) und dass\nauch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, wenn die\nKammer eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung erwägen sollte (§§ 463 Abs. 1,\n454 Abs. 2 StPO). Die vorgesehene Entscheidungsfrist von zwei Jahren seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum.\n\n  Ein zu einer Grundrechtsverletzung führender Verfahrensverstoß liegt nicht bereits      22\nin jeder Verzögerung des Geschäftsablaufs, die zu einer Überschreitung der Frist\nführt. Zu solchen Verzögerungen kann es auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen. Die Gründe, die das Landgericht für das Versäumen der Zweijahresfrist angeführt hat, sind nicht geeignet, die Verzögerung der Entscheidung zu rechtfertigen. Die Führung des Verfahrens durch die Strafvollstreckungskammer lässt\nnicht erkennen, dass sich die befassten Richter überhaupt an die durch § 67e Abs. 1\nSatz 2, Abs. 2 StGB gesetzte Frist gebunden fühlten, geschweige denn, dass sie die\ngrundrechtsschützende Funktion dieser Fristsetzung erkannt hätten.\n\n  Die mehr als zwei Monate vor dem Ablauf der Zweijahresfrist beschlossene Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers rechtfertigt es nicht, dass die fristgebundene\nEntscheidung noch immer nicht ergangen ist. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Bestellung des Pflichtverteidigers die Kammer von der Anhörung des Beschwerdeführers vor Ablauf der Frist abhalten musste. Der Zeitraum von mehr als zwei Monaten\nreichte aus, um dem Verteidiger für die Akteneinsicht und eine etwaige Stellungnahme eine Frist zu setzen, die eine Entscheidung vor Ablauf der Zweijahresfrist ermöglicht hätte. Eine solche Fristsetzung wäre auch unter Berücksichtigung einer Einarbeitung in das von dem Pflichtverteidiger neu übernommene Mandat möglich\ngewesen, ohne dass es zu einer Verzögerung gekommen wäre.\n\n Selbst nach der Anhörung des Beschwerdeführers, die die Strafvollstreckungskammer mehr als zwei Monate nach Fristablauf durchgeführt hat, ist nicht zu erkennen,\ndass die Strafvollstreckungskammer die Angelegenheit wenigstens als eilbedürftig\nangesehen hätte, um die Fristüberschreitung so gering wie möglich zu halten. Stattdessen veranlasste der Berichterstatter weitere Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt, stellte eine erneute Anhörung in Aussicht und notierte eine Wiedervorlagefrist\nvon sechs Wochen. Einem solchen Hinauszögern der Entscheidung hätte eine erneute Überprüfung innerhalb des Zweijahresintervalls (§ 67e Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\nSatz 1 StGB) vorgezogen werden müssen, wenn die Strafvollstreckungskammer bei\neiner rechtzeitigen Entscheidung dazu gekommen wäre, dass die Sicherungsver-\n\n\n\n                                          6/9\n\nwahrung zwar fortdauern müsse, aber Anlass zu kurzfristiger Aufklärung von Gesichtspunkten bestehe, die in naher Zukunft eine dem Beschwerdeführer günstigere\nEntscheidung oder wenigstens eine ihm dienliche Neuplanung des Vollzuges und\ninsbesondere der Therapiebemühungen nahe legen könnten.\n\n c) Auch dem vom Oberlandesgericht hinzugefügten Hinweis, eine Entscheidung der         25\nStrafvollstreckungskammer könne schon deshalb nicht ergehen, weil die Akten auf\ndas Rechtsmittel des Beschwerdeführers dem Oberlandesgericht hätten übersandt\nwerden müssen, ist eine Gleichgültigkeit gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen\nFrist zu entnehmen, die mit dem durch die Verfahrensvorschrift geschützten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr vereinbar ist. Ist eine im Gesetz vorgesehene, der verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts dienende\nEntscheidungsfrist einzuhalten, so sind Vorkehrungen zu treffen, die das Einhalten\ndieser Frist auch bei gleichzeitiger Bearbeitung eines Rechtsmittels ermöglichen.\nDas ist ohne großen Aufwand möglich. Die Strafvollstreckungskammer hätte die Akte\nablichten können, um auch nach dem Aktenversand an das Oberlandesgericht das\nVerfahren ohne Verzug fortsetzen zu können. Dieses Vorgehen ist in strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren gang und gäbe, in denen mit mehreren Exemplaren der Akte sichergestellt wird, dass der Fortgang der Ermittlungen nicht aufgehalten wird, auch\nwenn die Akten zur Vorbereitung gerichtlicher Entscheidungen oder zur Bearbeitung\nvon Rechtsmitteln versandt werden müssen. Weshalb dies im Strafvollstreckungsverfahren nicht möglich sein sollte, ist nicht zu erkennen.\n\n  d) Auch ein Einwand der Überlastung der Strafvollstreckungskammer könnte nicht        26\nverfangen. Die Einhaltung der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Frist (§ 67e\nStGB) ist sicherzustellen. Sobald abzusehen ist, dass trotz vollständigen Ausschöpfens der Arbeitskraft der beteiligten Richter die Fristwahrung in Gefahr gerät, muss\nsich der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer an das Präsidium des Gerichts\nwenden, damit dieses, gegebenenfalls mit Unterstützung durch die Landesjustizverwaltung, für Abhilfe sorgen kann. Der Grundrechtsschutz der von langjähriger Freiheitsentziehung Betroffenen erfordert auch Maßnahmen der Personalführung, die eine effiziente Arbeit der Strafvollstreckungskammern sicherstellen.\n\n e) Das Oberlandesgericht hat die Grundrechtsverletzung vertieft, indem es auf die      27\ngrundlose Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer mit einem Verweis auf die Unzulässigkeit einer reinen Untätigkeitsbeschwerde reagiert hat. Es hat darauf verwiesen, dass eine solche Beschwerde nur möglich sei, wenn die Untätigkeit einer endgültigen Ablehnung einer Entscheidung gleichstehe. Es hätte erwägen müssen, dass\nein solches Gewicht auch der grundlosen Missachtung einer zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vorgesehenen Frist\nzukommen kann.\n\n 2. Die Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2       28\nGG durch die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der\nweiteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung führt nicht zur Freilassung des Be-\n\n\n\n                                         7/9\n\nschwerdeführers. Die dahingehenden Anträge des Beschwerdeführers haben die befassten Gerichte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise abgelehnt. Das mit\ndem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen tritt noch nicht zurück, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren erst um einige Monate verzögert wurde. Dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung\ngeführt hat, fortgefallen wäre, trägt er selbst nicht vor.\n\n Die Strafvollstreckungskammer ist allerdings von Verfassungs wegen gehalten, die     29\nbislang versäumte Entscheidung nun umgehend zu treffen. Dazu verweist das Bundesverfassungsgericht die Sache an das Landgericht zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\nEiner Zurückverweisung an das Oberlandesgericht bedarf es nicht, da eine weitere\nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens neben der durch diesen Beschluss getroffenen Feststellung der Grundrechtsverletzung nicht erforderlich ist.\n\n  3. Die Strafvollstreckungskammer wird bei der anstehenden Entscheidung oder bei     30\neiner etwaigen weiteren Befassung auch dem Einwand des Beschwerdeführers\nnachzugehen haben, der sich auf die Gestaltung des Vollzuges seiner Unterbringung\nrichtet. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des durch die Sicherungsverwahrung bewirkten erheblichen Eingriffs eine Ausgestaltung des Vollzuges, die sich am Zweck der Maßregel orientiert.\nSie dient nicht mehr der Vergeltung, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Dem muss durch einen privilegierten Vollzug Rechnung getragen werden. Es ist\nnichts dagegen einzuwenden, dass die Sicherungsverwahrung nach den Vorschriften für den allgemeinen Strafvollzug durchgeführt wird. Die Landesjustizverwaltungen haben aber sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug so\nweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 739 <744>). Dies zu überwachen, ist auch\nSache der Vollstreckungsgerichte.\n\n                                        VI.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        31\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 32\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. November 2004 - 2 BvR 2004/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2004 - 2 BvR 2004/04 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041116_2bvr200404.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041116.2bvr200404\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/11/rk20041116_2bvr200404.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-16/2-bvr-2004-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/11/rk20041116_2bvr200404.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/11/rk20041116_2bvr200404.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-16/2-bvr-2004-04","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/11/rk20041116_2bvr200404.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:18.472283+00:00"}}