{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041110.1bvr017903","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"1 BvR 179/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 179/03 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\n\n1.        der B.... GmbH & Co. KG,\n\n2.        der A.... GmbH,\n\n3.        der B... AG,\n\n4.        der B... GmbH,\n\n5.        der B... GmbH & Co. KG,\n\n6.        der F... GmbH & Co. KG,\n\n7.        der G... AG,\n\n8.        der H... GmbH,\n\n9.        der H... GmbH,\n\n10.       der H... AG,\n\n11.       der H... AG,\n\n12.       der K... GmbH & Co. KG,\n\n13.       der K... GmbH & Co. KG,\n\n14.       der K... GmbH,\n\n15.       der K... GmbH,\n\n16.       der N... GmbH & Co. KG,\n\n17.       der R... GmbH,\n\n18.       der R... KGaA,\n\n19.       der L... GmbH,\n\n20.       der Firma R... GmbH,\n\n21.       der B... GmbH,\n\n22.       der B... GmbH,\n\n23.       der B... GmbH,\n\n24.       der T... GmbH & Co. KG,\n\n25.       der ... GmbH,\n\n\n                                        1/7\n\n26.        der P... GmbH,\n\n27.        der B... AG,\n\n28.        der B... GmbH,\n\n29.        der E... AG,\n\n30.        der F... AG,\n\n31.        der L... GmbH & Co. KG,\n\n32.        der M... GmbH,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Clemens Weidemann und Partner,\n                   Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart -\nI. Beschwerdeführerinnen zu Ziff. 1 - 21 und Ziff. 23 - 32\n\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2003 - BVerwG\n      7 C 31.02 -,\n\nII. Beschwerdeführerin zu Ziff. 22\n\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2003 -\n         BVerwG 7 C 31.02 -,\n\n       b) § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 bis 4 der Verpackungsverordnung (BGBl 1998 I S.\n          2379)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                     den Präsidenten Papier,\n                                     den Richter Steiner\n                                     und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. November 2004 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                        Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten          1\nnach §§ 6, 8 der Verpackungsverordnung - VerpackV - (so genanntes Dosenpfand).\n\n                                            I.\n Die Beschwerdeführerin zu Ziff. 17 produziert Weißblech, die Beschwerdeführerinnen zu Ziff. 20 und 22 Einweggetränkedosen. Die Beschwerdeführerinnen zu Ziff. 16\nund 18 als Betreiberinnen von Supermarktketten sowie die übrigen Beschwerdeführerinnen als Getränkehersteller vertreiben Getränke in Einwegverpackungen. Sie\n\n\n                                            2/7\n\nwehren sich gegen das Wirksam-Werden der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998\n(BGBl I S. 2379) mit Wirkung zum 1. Januar 2003.\n\n  Die Beschwerdeführerinnen erhoben vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage         3\ngegen das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel, den durch das Unterschreiten der\nnach § 9 Abs. 2 VerpackV erheblichen Mehrweganteile ausgelösten Widerruf der\nEntscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass\nsie auch nach dem 1. Januar 2003 hinsichtlich der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Einweggetränkeverpackungen nicht zur Pfanderhebung und Rücknahme\nverpflichtet seien.\n\n  Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Hilfsantrag Erfolg.     4\nAuf die zugelassenen Sprungrevisionen des Landes Nordrhein-Westfalen und der\nbeigeladenen Bundesrepublik Deutschland hob das Bundesverwaltungsgericht das\nUrteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klagen mit Urteil vom 16. Januar\n2003 vollumfänglich als unzulässig ab (BVerwGE 117, 322). Der Hauptantrag sei unzulässig, weil die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV kein fingierter Verwaltungsakt sei, der als Maßnahme des beklagten Landes angefochten werden könnte.\nDer hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig,\nweil die Anfechtungsklage gegen die Bekanntgabe des Nacherhebungsergebnisses\neinen sachnäheren und effektiveren Weg zu der angestrebten Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Verpackungsverordnung darstelle. Ein Feststellungsurteil gegen ein Bundesland ändere nichts daran, dass die durch die Bekanntgabe bundesweit ausgelösten Rücknahme- und Pfandpflichten in den übrigen Bundesländern\nbestehen blieben und die Beschwerdeführerinnen dazu zwängen, eine Vielzahl weiterer Feststellungsklagen zu erheben. Eine derartige Konsequenz, die einerseits den\nBeschwerdeführerinnen unnötige Prozessführungslasten aufbürdete und andererseits eine übermäßige Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlicher Kapazitäten darstellte, liefe dem durch den Subsidiaritätsgrundsatz bezweckten Gedanken der Prozessökonomie geradewegs zuwider.\n\n  Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts          5\nrügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1\nGG in Form des allgemeinen Willkürverbots und Art. 103 Abs. 1 GG: Art. 19 Abs. 4\nGG sei verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht verkannt habe, dass ausschließlich der von den Beschwerdeführerinnen beschrittene Weg einer gegen das Land gerichteten Feststellungklage effektiven Rechtsschutz ermögliche. Eine rechtskraftfähige Entscheidung über das Nicht-Bestehen eines Rechtsverhältnisses könne aus\nverfassungsrechtlichen Gründen (Art. 83 GG) nur gegenüber dem Land erreicht werden. Für die Begründung seiner Gegenmeinung habe das Bundesverwaltungsgericht\nwillkürlich und unter Verletzung des Gebots der verfassungskonformen Auslegung\ndem Bekanntgabeakt Rechtswirkung zugemessen. Denn Art. 83 GG verbiete es,\ndass die Bekanntgabe der Erhebungsergebnisse mit Außenwirkung vom Bund vorgenommen würde.\n\n\n                                         3/7\n\n Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht trotz entsprechenden Vortrags der Beschwerdeführerinnen nicht von der Unrechtmäßigkeit der\nBeiladung der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen sei.\n\n Mit einem am 29. September 2003 eingegangenen Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin zu Ziff. 22 außerdem Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 8\nAbs. 1 und § 9 Abs. 2 bis 4 VerpackV. Hilfsweise richtet sie ihre Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen eines rechtmäßigen Vollzugs der § 6 Abs. 1 und 2,\n§ 8 Abs. 1 VerpackV.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt\nbezeichneten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt.\nDenn die Verfassungsbeschwerde ist in Teilen unzulässig und im Übrigen unbegründet und daher ohne Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Unzulässig ist die unmittelbar gegen § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 bis 4 VerpackV           9\ngerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu Ziff. 22. Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze im Sinne des § 93 Abs. 3 BVerfGG, zu denen auch\nRechtsverordnungen gehören (vgl. BVerfGE 26, 228 <236>), sind innerhalb eines\nJahres seit In-Kraft-Treten der Norm zu erheben. §§ 8 und 9 VerpackV traten in ihrer\nheutigen Fassung am 28. August 1998 in Kraft. Die Änderungen des § 8 VerpackV\ndurch Art. 8 des Gesetzes zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den\nEuro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz) betrafen nicht den materiellen Gehalt der\nVorschrift, so dass sie keine neue Jahresfrist in Gang setzten (vgl. BVerfGE 12, 139\n<141>). Demnach hätte spätestens bis zum 28. August 1999 Verfassungsbeschwerde erhoben werden müssen.\n\n Zwar trifft es zu, dass die Anfechtung eines \"Vollziehungsaktes\" einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm vor den Fachgerichten für die Wahrung der Frist des\n§ 93 Abs. 3 BVerfGG ausreicht (vgl. BVerfGE 9, 338 <342>; 70, 297 <306>). Dies\nsetzt aber voraus, dass der fachgerichtliche Rechtsbehelf ebenfalls innerhalb der\nJahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben wird (vgl. BVerfGE 76, 107 <115 f.>).\nDie Beschwerdeführerin zu Ziff. 22 hat aber nicht substantiiert dargelegt, ob und gegebenenfalls welche fachgerichtlichen Rechtsbehelfe sie bis zum 28. August 1999\nerhoben hat.\n\n 2. Soweit die Beschwerdeführerin zu Ziff. 22 hilfsweise ihre Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen eines rechtmäßigen Vollzugs der § 6 Abs. 1 und 2, § 8\nAbs. 1 VerpackV richtet, ist diese jedenfalls mangels einer substantiierten Begründung, inwiefern hierin eine Verletzung ihrer Grundrechte liegt, unzulässig. Ihr Vortrag,\ndass sie durch die (vorübergehende) Hinnahme von Vollzugsdefiziten durch die Ver-\n\n\n                                           4/7\n\nwaltung (so genannte Übergangslösung) noch stärker belastet sei als durch einen\ndie Verpackungsverordnung in jeder Hinsicht umsetzenden Verwaltungsvollzug, ist\nnicht nachvollziehbar. Zwar mag es sein, dass der Verbraucher vom Kauf eines einwegpfandpflichtigen Getränks besonders abgehalten wird, wenn er - wie es in der\nÜbergangslösung vorgesehen war - die Verpackung am Ort des Kaufes wieder zurückgeben muss. Da die Wirtschaft kein zum 1. Januar 2003 funktionsfähiges, der\nVerpackungsverordnung entsprechendes Clearing-System aufgebaut hatte, drohte\naber als wahrscheinliche Konsequenz einer ohne Übergangslösung vollzogenen Verpackungsverordnung, dass jeglicher Vertrieb von Getränken in Einwegverpackungen\nbis zur Inbetriebnahme des Clearing-Systems unterbliebe. Dies würde die Beschwerdeführerin eindeutig stärker belasten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,\nBeschluss vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 2351/02 -).\n\n  3. Unzulässig, weil unsubstantiiert, ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie      12\neine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rügt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das\nGebot des rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende\nEntscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener\nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.\nDagegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, der Rechtsansicht der\nPartei zu folgen.\n\n Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG           13\nnicht schlüssig vorgetragen. Die Beschwerdeführerinnen haben vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass sie rechtliche Interessen der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland durch das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht berührt sehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und\nim Einzelnen dargelegt, dass und warum es diese Frage anders bewertet. Damit hat\nes mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG sein Bewenden.\n\n 4. Im Übrigen ist die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete           14\nVerfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.\n\n  a) Durch die Bewertung der gegen das Land gerichteten Feststellungsklage nach            15\n§ 43 Abs. 2 VwGO als unzulässig hat das Bundesverwaltungsgericht keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerinnen verletzt. Die\nFrage, welche Klageart für einen geltend gemachten prozessualen Anspruch zu wählen ist, und welcher Rechtsträger passiv legitimiert ist, ist in erster Linie eine Frage\nder Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Entsprechendes hat das Bundesverfassungsgericht bereits für die Frage ausgesprochen, welcher Rechtsweg\ndurch eine bestimmte behauptete Rechtsverletzung eröffnet ist (vgl. BVerfGE 57, 9\n<20 f.>). Für die Frage nach der zulässigen Klageart enthält Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls keine weitergehenden Vorgaben, zumal die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs tendenziell eher grundrechtliche Relevanz hat (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 4;\n\n\n\n                                           5/7\n\nArt. 19 Abs. 4 Satz 2 GG).\n\n  b) Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gegeben, wenn das Gericht durch unzumutbare Anforderungen an das prozesserhebliche Verhalten des Rechtsuchenden\nden Rechtsschutz unangemessen erschwert oder gar versperrt. Dies ist etwa der\nFall, wenn das Gericht für den geltend gemachten Verfahrensgegenstand keine der\nin der Rechtsordnung an sich zur Verfügung stehenden Klagearten für gegeben hält\nund dabei verkennt, dass der Rechtsuchende ein Verhalten der öffentlichen Gewalt\nzum Verfahrensgegenstand macht (vgl. für die Rechtswegeröffnung BVerfGE 57, 9\n<21>).\n\n c) Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht        17\nhat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt der Bekanntgabe der Erhebungsergebnisse für die Beschwerdeführerinnen die weitaus effektivere Klagemöglichkeit gewesen wäre. Insbesondere hat es festgestellt, dass ein Obsiegen mit der gegen die Bundesrepublik\nDeutschland gerichteten Anfechtungsklage auch alle zuständigen Landesbehörden\nbinde.\n\n  Dass das Bundesverwaltungsgericht mit dieser für das einfachrechtliche Verwaltungsprozessrecht vorgreiflichen Feststellung auf dem Gebiet des Abfallrechts das\nWillkürverbot verletzt hätte, kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn - was keiner\nEntscheidung bedarf - die Kompetenz des Bundes für die Bekanntmachung der Erhebungsergebnisse in Form eines Pflichten aktualisierenden Verwaltungsaktes unter\ndem Gesichtspunkt des Art. 83 GG problematisch wäre, so wäre Art. 19 Abs. 4 GG\nnoch keine Aussage über die zutreffende Klageart zu entnehmen. Denn auch ein auf\nGrundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassener Verwaltungsakt kann vor\nden Verwaltungsgerichten angegriffen werden und somit zu einer Inzidentüberprüfung des Gesetzes führen. Es wäre im Gegenteil dem Rechtsschutzsuchenden nicht\nzuzumuten, für die Wahl seiner Klageart die maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Ein Grundrechtsverstoß des Urteils kann\ndamit nicht festgestellt werden.\n\n  Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3                   19\nBVerfGG).\n\n   Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20\n\n                                                            Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n10. November 2004 - 1 BvR 179/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041110_1bvr017903.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041110.1bvr017903\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-10/1-bvr-179-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-10/1-bvr-179-03","retrieved":"2026-07-10 10:53:18.214749+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-11-10/1-bvr-179-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-11-10","dockets":["1 BvR 179/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041110.1bvr017903","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041110.1bvr017903"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.11.2004 – 1 BvR 179/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-11-10/1-bvr-179-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":6},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/83","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"83","label":"Art 83 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"VwGO/43","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"43","label":"§ 43 VwGO","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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