{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041029.1bvr232304","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-10-29","aktenzeichen":"1 BvR 2323/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2323/04 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...,\n\ngegen das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.\n      Dezember 2003 – BGBl I S. 2954 –\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (\"Hartz IV\") vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954),\ndessen wesentliche Bestandteile am 1. Januar 2005 in Kraft treten.\n\n                                         I.\n  Der 59 Jahre alte Beschwerdeführer bezieht zur Zeit Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 198 Satz 1\nSGB III. Er hält eine Reihe von Vorschriften des genannten Gesetzes für verfassungswidrig. Ältere Arbeitnehmer würden gegenüber jüngeren diskriminiert. Sie seien von den Verschlechterungen durch das Hartz-IV-Gesetz betroffen, ohne indes von\nden \"unbestreitbaren Vorzügen\" dieses Gesetzes profitieren zu können, da sie auf\ndem Arbeitsmarkt generell keine Chance mehr hätten. Das Gesetz verletze den Vertrauensschutzgrundsatz, weil es ohne Übergangsregelung alle Bezieher von Arbeitslosenhilfe erfasse, obwohl diese - womöglich - über viele Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hätten. Auch die Arbeitslosenhilfe sei zumindest teilweise\naus Beitragsmitteln finanziert worden, weil die bisherigen Bundeszuschüsse für die\nBundesagentur für Arbeit nicht ausgereicht hätten, die zahllosen versicherungsfremden Leistungen zu bezahlen. Die Empfänger von Arbeitslosenhilfe hätten darauf ver-\n\n\n                                         1/3\n\ntraut, dass ihre Leistungen auch weiterhin beitragsbezogen gestaffelt sein würden.\nEin Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz liege auch in der neuen Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bei so genannten\nArbeitslosengeld-II-Empfängern; dadurch würden die bisher erworbenen Rentenanwartschaften sogar reduziert. Dieser Eingriff zu Lasten der über 58-Jährigen sei besonders hart, weil diese darauf vertraut hätten, die bisherige Arbeitslosenhilfe bis\nzum Rentenbeginn zu erhalten.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf\nErfolg, weil sie unzulässig ist.\n\n  1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg, der hier durch Anrufung der\nGerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, nicht erschöpft. Er hat die Möglichkeit, im Falle einer auf die angegriffenen Regelungen gestützten Kürzung von Leistungen durch die Agenturen für Arbeit oder seinen Rentenversicherungsträger die\nSozialgerichte anzurufen. Darauf ist er zu verweisen (vgl. BVerfGE 69, 122 <125>;\nstRspr). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Beschreiten des\nRechtswegs für den Beschwerdeführer unzumutbar sein könnte. Im Eilfall besteht die\nMöglichkeit, beim zuständigen Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.\n\n  2. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung dieses             5\nRechtswegs kommt nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang erforderliche\nAbwägung der für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände\n(vgl. BVerfGE 86, 15 <26> m.w.N.; stRspr) ergibt, dass auf eine Befassung der Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Beschwer. So ist\nim Fall des Beschwerdeführers noch offen, ob ihn der Träger der Grundsicherung ab\nJanuar auf eine kleinere Wohnung verweisen oder die bisherige Miete übernehmen\nwird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes\nnoch wesentlich ändern oder dass ihm eine Arbeit vermittelt werden kann.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   7\n\n                                                           Hohmann-Papier                Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Oktober 2004 - 1 BvR 2323/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2004 - 1 BvR 2323/04 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041029_1bvr232304.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041029.1bvr232304\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-29/1-bvr-2323-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-29/1-bvr-2323-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:17.579271+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-10-29/1-bvr-2323-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-10-29","dockets":["1 BvR 2323/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041029.1bvr232304","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041029.1bvr232304"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.10.2004 – 1 BvR 2323/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-29/1-bvr-2323-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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