{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041025.1bvr143702","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-10-25","aktenzeichen":"1 BvR 1437/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1437/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. M...\n\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 2002 – 3 U 26/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 25. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 2002 – 3 U 26/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes; das Urteil wird aufgehoben.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 60.000 € (in\n     Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde eines Zahnarztes richtet sich dagegen, dass seine von       1\nder Gebührenordnung für Zahnärzte abweichende Honorarvereinbarung mit einer\nPatientin für unwirksam erklärt wurde.\n\n 1. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Abrechnungsgrundlage für die       2\nVergütung zahnärztlicher Leistungen, die für Privatpatienten erbracht werden. Die\nHöhe der Gebühren richtet sich nach den in einem Gebührenverzeichnis für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen festgesetzten Gebührensätzen. § 5 Abs. 1 Satz 1\nGOZ sieht grundsätzlich einen Gebührenrahmen vom 1 bis 3,5-fachen des Gebührensatzes vor. Durch schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient vor Er-\n\n\n                                        1/11\n\nbringung der zahnärztlichen Leistung kann aber eine von der Gebührenordnung für\nZahnärzte abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden (§ 2 Abs. 1, 2 Satz\n1 GOZ). In dem Schriftstück muss nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ die Feststellung enthalten sein, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung aber nicht enthalten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ).\n\n  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Gebührenrahmen des             3\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen überschritten\nwerden (vgl. BGHZ 115, 391 <397, 398>). § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (BGBl I S. 3317 - AGBG) definiert Allgemeine Geschäftsbedingungen\nals \"alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine\nVertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt\". Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Nach § 1 Abs. 2 AGBG liegen Allgemeine\nGeschäftsbedingungen jedoch nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen\nden Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Seit dem 1. Januar 2002 sind\ndie Regelungen des AGB-Gesetzes mit gleich bleibendem Regelungsgehalt in die\n§§ 305 ff. BGB übernommen worden.\n\n  2. Der Beschwerdeführer ist als Zahnarzt niedergelassen. In den Jahren 1996 und        4\n1998 erbrachte er für eine Patientin, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, konservative und prothetische zahnärztliche Leistungen. Dazu hatte er mit ihr Vereinbarungen über die Vergütungshöhe getroffen, wonach einzeln bezeichnete Leistungen\nnach wechselnden Faktoren im Rahmen zwischen dem 3,9 bis 8,2-fachen des Mindestsatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte vergütet werden sollten. Die Gesamtrechnung des Beschwerdeführers für die zahnärztliche Behandlung belief sich\nauf 118.102,21 DM. Mit seiner Klage vor dem Landgericht machte der Beschwerdeführer eine Forderung in Höhe von 16.372,13 DM geltend. Dieser Betrag war ihm\nselbst für die Anfertigung von Zahnersatz in Rechnung gestellt worden. Mit der Widerklage nahm die Patientin den Beschwerdeführer auf Rückzahlung von 47.090,42\nDM bereits gezahlten Honorars in Anspruch mit der Begründung, dass dieser nur zur\nAbrechnung auf der Basis des 2,3-fachen Satzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechtigt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.\n\n Das Oberlandesgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen und         5\nauf die Widerklage den Beschwerdeführer verurteilt, an die Beklagte 8.252,80 €\nnebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juli 1999 zu zahlen. Die Klageforderung sei durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1.\n\n\n                                         2/11\n\nAlternative BGB in Höhe von 16.600,73 € zu. Der Beschwerdeführer sei zu einer\nÜberschreitung des 3,5-fachen Steigerungssatzes nicht berechtigt gewesen, weil\nnach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Überschreitung des Honorarrahmens der Gebührenordnung für Zahnärzte ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1\nAGBG gesehen werde. Diese Vorschrift greife nur dann nicht ein, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien gemäß § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelt worden\nseien. Dies habe der Beschwerdeführer nicht bewiesen. Für ein Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG sei erforderlich, dass der Zahnarzt das Überschreiten des\nGebührenrahmens ernsthaft zur Diskussion stelle und dem Vertragspartner eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen mit der realen Möglichkeit einräume, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Ein\nsolches Aushandeln hätten die vernommenen Zeuginnen nicht bestätigt. Auch der\nVermerk in den Akten des Beschwerdeführers \"Patientin sagt, dass sie kein Typ ist\nzum Handeln\" spreche gegen ein Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG.\n\n Tatbestandsberichtigungsanträge wies das Oberlandesgericht zurück.                      6\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung            7\nseiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG sowie seines Rechts auf\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n  a) Bereits die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Oberlandesgerichts trage     8\nwillkürlichen Charakter und sei mit den Anforderungen an ein faires Verfahren unvereinbar. Nicht erwähnt werde, dass der Gebührenvereinbarung ein auf die Patientin\nbezogener konkreter Behandlungsplan zugrunde gelegen und damit insgesamt eine\nIndividualabrede im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG vorgelegen habe. Diese Auslassung\nsei Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.\n\n Die Nichtzulassung der Revision erscheine grob willkürlich. Sie sei hier nach § 543     9\nAbs. 2 ZPO geboten gewesen. Der Beschwerdeführer habe dem Senat des Oberlandesgerichts Entscheidungen eines anderen Oberlandesgerichts vorgelegt, welches\nbei einem parallelen Sachverhalt in allen Punkten einen anderen Rechtsstandpunkt\nals der erkennende Senat eingenommen habe.\n\n  Das Vorgehen des Gerichts sei auch mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht       10\nvereinbar. Der Vorsitzende Richter habe in der nur wenige Stunden vor Urteilserlass\nbeendeten mündlichen Verhandlung eingeräumt, umfangreiche Schriftsätze nicht gelesen zu haben. Weder aus den Urteilsgründen noch aus sonstigen Umständen sei\nersichtlich, dass der Vortrag des Beschwerdeführers gewürdigt worden sei.\n\n b) Vor allem aber werde er in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.        11\nDurch die offensichtlich bewusst rechtsmissbräuchliche Anwendung von § 9 Abs. 2\nNr. 1 AGBG werde es ihm praktisch unmöglich gemacht, wirksame Gebührenvereinbarungen zu treffen. Auf eine solche Möglichkeit sei er jedoch angewiesen. Er erbringe weit überdurchschnittliche Qualität mit entsprechendem Praxis- und Zeitaufwand.\nAußerdem behandle er Patienten mit besonders schwerem Krankheitsbild. Ein Aus-\n\n\n\n                                         3/11\n\nhandeln in der vom Oberlandesgericht geforderten Form sei im Übrigen nicht erforderlich, wenn schon wegen der Verbindung mit dem konkreten Heil- und Kostenplan\neine Individualvereinbarung vorliege.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenversicherung AG in Abstimmung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung, der Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa e.V. (BDIZ) sowie die Gegnerin des Ausgangsverfahrens\nStellung genommen.\n\n  a) Der Bundesgerichtshof weist auf seine einschlägige Rechtsprechung hin. Bislang        13\nsei nicht abschließend entschieden, ob ungeachtet der Verwendung eines in Teilen\nvorformulierten Textes von einer der Inhaltskontrolle nicht unterliegenden Individualvereinbarung auszugehen sei, wenn diese zwischen dem Arzt und dem Patienten\n\"nach persönlicher Absprache im Einzelfall\" getroffen worden sei. Soweit diese Frage\nin einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich sei, wäre die Revision nach\n§ 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. In einem weiteren, ebenfalls einen Behandlungsfall\ndes Beschwerdeführers betreffenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts habe der Bundesgerichtshof die Auffassung\nder Vorinstanz gebilligt, wonach die dort getroffene Honorarvereinbarung im Hinblick\nauf die Beschreibung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Heil- und Kostenplan als Individualvereinbarung anzusehen sei.\n\n b) Die Bundeszahnärztekammer verweist darauf, dass der Beschwerdeführer mit               14\nseinen Kostenvereinbarungen den Gestaltungsspielraum, den die Gebührenordnung\neinem Zahnarzt eröffne, genutzt habe.\n\n c) Die Deutsche Krankenversicherung AG hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Allein die Tatsache, dass die Vereinbarungen Anhang eines Heil- und\nKostenplans seien, mache sie nicht zu Individualabreden. Es handele sich dennoch\num für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Texte, die lediglich hinsichtlich der Gebührenziffern und Steigerungssätze voneinander abwichen. Die Auslegung des\nOberlandesgerichts verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf\nBerufsfreiheit. Der Beschwerdeführer rechtfertige den regelmäßigen Abschluss von\nHonorarvereinbarungen vor allem mit seinen besonderen Ansprüchen an sein Arbeitsergebnis. Nach seinen Schilderungen habe der dafür erforderliche zusätzliche\nAufwand ein Maß erreicht, das den Betrieb der Praxis schlichtweg unwirtschaftlich erscheinen lasse. Vom Grundrecht der Berufsfreiheit sei jedoch die Honorierung unwirtschaftlichen Verhaltens nicht mehr gedeckt. Der Betrieb der ganz überwiegenden\nZahl von Zahnarztpraxen sei auch heute noch im Rahmen der Gebührenordnung zu\nwirtschaftlichen Bedingungen möglich.\n\n d) Der BDIZ hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts führe dazu, dass die Chance, eine wirksame Honorarvereinbarung abzuschließen, nahezu systematisch verhindert werde. § 2 GOZ\nverlange knappe Verträge. Angesichts der gesetzlich vorgegebenen formalen Inhalte\n\n\n                                          4/11\n\nberuhten die Verträge notwendigerweise auf Formularen - schon damit nicht der Hinweis nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ vergessen oder in falscher Form aufgenommen\nwerde. Als Individualisierungskriterium komme nur der konkrete Behandlungsfall in\nBetracht. Die Individualvereinbarung liege darin, dass der Patient sich für oder gegen\neine konkrete Behandlung entscheide.\n\n e) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, dass zwar gute Arbeit         17\neinen guten Lohn verdiene, jedoch müsse dies unter klaren Bedingungen geschehen. Die Kosten sollten vorher innerhalb klarer Grenzen festgelegt sein. Das sei in ihrem Fall nicht geschehen. Während der laufenden Behandlung habe sie auch nicht\nden Arzt wechseln können.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die\nangegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus\nArt. 12 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Die im Rahmen des vorliegenden Falles entscheidungserheblichen Fragen zum Recht auf Berufsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit denen, die an\ndiesen Leistungen interessiert sind, auszuhandeln (vgl. BVerfGE 88, 145 <159>; 101,\n331 <347>). Vergütungsregelungen sind daher nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende\nGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Die Grenzen der Zumutbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht\ndort gesehen, wo unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden und auf der\nGrundlage der bestehenden Vergütungsregelung eine wirtschaftliche Existenz generell nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 331 <350 ff.>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n a) Grundlage der angegriffenen Entscheidung sind Regelungen der Gebührenordnung für Zahnärzte über die an Honorarvereinbarungen zu stellenden Formanforderungen auf der einen sowie Vorschriften über die Inhaltskontrolle von Formularverträgen nach § 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG auf der anderen Seite. Beide\nRegelwerke sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Die Einschränkung der freien Honorarvereinbarung nach der Gebührenordnung           22\nist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. dazu BVerfGE 68,\n319 <327 ff.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW\n\n\n                                          5/11\n\n1992, S. 737 für die Gebührenordnung für Ärzte). Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung,\nweil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht,\nweil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann.\nSie ist dem Gesetzeswortlaut nach materiell an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.\n\n  bb) Auch die Statuierung einer Inhaltskontrolle für Formularverträge zum Schutz der    23\nanderen Vertragspartei gegenüber den Verwendern von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie ist nötig, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Partei regelmäßig verwehren, eine abweichende\nIndividualvereinbarung zu treffen. Die Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensiert den Mangel an Verhandlungsmacht. Das ist gerade auch im Verhältnis von Arzt und Patient von Bedeutung.\n\n b) Die Anwendung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Prinzipien im vorliegenden Fall beachtet jedoch Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend.\n\n  Auslegung und Anwendung von einfachgesetzlichen Bestimmungen durch die                 25\nFachgerichte können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen\ngegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des\nbetroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der\nNorm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten\nführt (BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>). So liegt es hier.\n\n  aa) Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die        26\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Überschreitung des Gebührenrahmens des § 5 GOZ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist\n(vgl. BGHZ 115, 391). Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n Die Anwendung des AGB-Gesetzes auf Honorarvereinbarungen ist im Grundsatz               27\nvon Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dass ein Zahnarzt dadurch eine Honorarvereinbarung nur in Form einer Individualabrede treffen kann, belastet den Berufsstand nicht unverhältnismäßig. Damit wird dem Schutzbedürfnis des Patienten\nRechnung getragen. Für den Regelfall weiß der Patient, wie die Marge ist. Er weiß\nauch, dass innerhalb der Marge die Versicherungen ohne Probleme Leistungen erbringen. Bereits für die Inrechnungstellung eines über dem 2,3-fachen liegenden\nSteigerungssatzes innerhalb des Gebührenrahmens fordert deshalb § 10 Abs. 3\nGOZ nachträglich eine individuelle schriftliche Begründung auf der Rechnung; die\nBerechtigung der Mehrkosten soll für den Patienten, aber auch für den Krankenversi-\n\n\n                                         6/11\n\ncherer überprüfbar sein. Dieser Gesetzeszweck würde konterkariert, wenn durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rahmen von vornherein nach oben ausgeweitet\nwerden könnte und der Patient erst nachträglich erführe, warum. Dementsprechend\nist es systemgerecht und angemessen, für eine Abrechnung oberhalb des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens eine vorher getroffene schriftliche Individualvereinbarung zu fordern. Davon geht auch der Verordnungsgeber als Reaktion auf\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. BRDrucks 211/94, S. 94).\n\n bb) Jedoch werden die Anforderungen des Oberlandesgerichts an die tatbestandlichen Voraussetzungen einer solchen Individualvereinbarung dem Maßstab des\nArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gerecht.\n\n  Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verordnungsgebers, die keinen erläuternden Text und keine ergänzenden Vertragsvereinbarungen zulassen (vgl. § 2 Abs.\n2 GOZ), ist der Inhalt der Individualvereinbarung auf die in Betracht kommenden Gebührenziffern und auf die für sie jeweils vereinbarten Gebührensätze beschränkt. Alle\nanderen Teile müssen für sämtliche Verträge identisch sein. Soweit das Oberlandesgericht aus den individueller Vereinbarung ohnedies nicht zugänglichen Vertragsteilen, die in ein Formular aufgenommen sind, schließt, es handele sich um Allgemeine\nGeschäftsbedingungen, verengt es den Handlungsspielraum des Arztes ohne Legitimation durch den Regelungszweck, der die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigt. Die Identität der ausgehandelten Verträge, die ihren Ausdruck im\nFormular findet, ist Ergebnis der Normbindung und daher kein Indiz für das Vorliegen\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen.\n\n  cc) Statt dessen fordert das Oberlandesgericht für das Vorliegen einer Individualabrede zusätzliche Indizien, für die es in den maßgeblichen Regelungen keine Stütze\ngibt und die auch verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden können. Der Zahnarzt soll das Überschreiten der Gebührenordnung ernsthaft zur Disposition stellen\nund dem Vertragspartner eine Gestaltungsmöglichkeit zur Wahrung der eigenen Interessen mit der realen Möglichkeit einräumen, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Zudem legt das Gericht dem Arzt einseitig die\nBeweislast für den Vorgang des Aushandelns auf, obwohl es keine Möglichkeit zu\nvertraglicher Fixierung des Vorgangs gibt.\n\n Mit diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht dem Sachverhalt nicht in der Weise gerecht geworden, die Art. 12 Abs. 1 GG verlangt.\n\n (1) Das Urteil greift in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ein.                  32\n\n  (a) Der Beschwerdeführer hat als ausschließlich privat tätiger Zahnarzt keine Möglichkeit, Leistungen außerhalb der Gebührenordnung für Zahnärzte anzubieten und\nabzurechnen. Geht man davon aus, dass der 2,3-fache Steigerungssatz der Gebührenordnung der Vergütung entsprechender Leistungen zu Lasten der gesetzlichen\nKrankenversicherung entspricht, besteht innerhalb des - ursprünglich deutlich weiter\nbemessenen - gesetzlichen Rahmens wenig Spielraum für die Berücksichtigung qua-\n\n\n\n                                          7/11\n\nlitativer Besonderheiten. Wo aber wegen des besonderen Aufwandes einer Leistung\neine angemessene Vergütung durch den vorgegebenen Gebührenrahmen nicht\nmehr gewährleistet ist, bedarf es einer Öffnungsklausel, die im Einzelfall ein Abweichen von der Gebührenordnung erlaubt. Damit wird sichergestellt, dass dem Leistungserbringer nicht unangemessen niedrige Vergütungssätze oder von ihm abgelehnte Leistungsstandards zugemutet werden.\n\n  Da die Gebührenordnung für Zahnärzte das Abrechnungssystem nach Gebührensätzen als Multiplikator für in einem Katalog definierte zahnärztliche Leistungen vorgibt, kann eine von der Gebührenordnung abweichende Vergütungshöhe nur über\ndie Vereinbarung höherer Gebührensätze erreicht werden. Dem Maßstab des Oberlandesgerichts folgend, kann bei Verwendung vorformulierter Vertragstexte daher\nnur dann eine Individualvereinbarung bejaht werden, wenn der auf den einzelnen Behandlungsposten zu veranschlagende Gebührensatz ernsthaft zur Disposition des\nPatienten gestellt, dem Patienten also ein Mitspracherecht zur Angemessenheit der\nBezahlung für die noch zu erbringende Leistung eingeräumt würde. Dem Beschwerdeführer wie auch dem BDIZ ist darin Recht zu geben, dass dann - anders formuliert -\ndie Verwendung vorformulierter Schriftsätze, in die einzelne, individuell vereinbarte\nLeistungspositionen entsprechend der geplanten Behandlung eingetragen werden,\nnur noch erlaubt ist, wenn um die jeweils zu veranschlagenden Gebührensätze gefeilscht wird. Dabei darf der Vorgang des Feilschens allerdings nicht im Vertrag selbst\nschriftlich festgehalten werden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ sowie die einschlägige,\ndies restriktiv auslegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGHZ 144, 59).\nDer Vorgang des Aushandelns müsste vor Zeugen geschehen.\n\n Dies stellt eine gravierende Einschränkung des von der Berufsausübungsfreiheit           35\numfassten Preisbestimmungsrechts dar, höhlt es faktisch aus. Es ist nicht mehr gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer überhaupt noch Raum für individuelle Vereinbarungen bleibt (vgl. Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl.\n2001, Anhang §§ 9 bis 11 Rn. 131).\n\n  Der denkbare Einwand, dass eine Individualabrede doch nach wie vor dort geschlossen werden kann, wo der Zahnarzt nicht auf vor der Behandlung abgefasste\nFormulare zurückgreift, sondern vor den Augen des Patienten ein Schriftstück neu\nschreibt, führt insoweit nicht weiter. Eine solche Vorgehensweise ist praxisfern. Die\nGebührenordnung selbst, die davon spricht, dass dem Patienten ein \"Abdruck\" des\n\"Schriftstücks\" auszuhändigen sei, macht dies deutlich. Es ist auch nicht erkennbar,\ninwiefern dieser Vorgang Patientenrechte stärken könnte.\n\n  Vor allem aber beachtet die Interpretation nicht, dass in dem vorformulierten Text      37\nauf der Grundlage eines zuvor individuell erstellten Heil- und Kostenplans die zwei\nwesentlichen individuellen Parameter eingetragen werden - die individuelle Leistung,\ngekennzeichnet durch die Gebührenziffer, deren Inhalt sich durch eine Anlage erschließt, und ein vorher nicht abstrakt definierter Gebührensatz (also der Preis), der\nje nach Gebührenziffer variiert.\n\n\n\n                                          8/11\n\n  (b) Das Oberlandesgericht bürdet dem Beschwerdeführer weiter einseitig die Last         38\ndafür auf, eine individuelle Abrede nachzuweisen. Die Tatsache, dass ein vorformulierter Schriftsatz existiert, wird als Indiz für einen Vertragsschluss auf AGB-Grundlage genommen. Selbst wenn es also einem Zahnarzt gelingt, mit seinen Patienten einen Gebührensatz im Einzelnen auszuhandeln, kann nach Auffassung des\nOberlandesgerichts nur dann ein Fall des § 1 Abs. 2 AGBG bejaht werden, wenn der\nZahnarzt das Stattfinden der Verhandlungen beweist.\n\n  Diese Beweislastverteilung hat eine zusätzliche Eingriffsqualität im Hinblick auf das   39\nGrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Honorarvereinbarung ist typischerweise -\nauch wenn sie auf einem Vordruck festgehalten wird - auf den konkreten Behandlungsfall abgestimmt. Nimmt die schriftliche Vereinbarung auf einen Heil- und Kostenplan Bezug, kann schon dies - je nach den Umständen des Einzelfalls - gegen das\nVorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sprechen. Auch vorliegend hätte sich\ndas Gericht mit den Umständen des Zustandekommens der Vergütungsvereinbarung, insbesondere dem Bezug zum konkreten Behandlungsgeschehen, auseinander setzen müssen. Wenn in der Vereinbarung sogar dieselbe Gebührenziffer in unterschiedlichen Zusammenhängen mit unterschiedlichen Faktoren belegt wird, ist\ndas immerhin ein Indiz gegen allgemeine, also immer gültige Geschäftsbedingungen.\n\n Dem angegriffenen Urteil lässt sich nichts Stichhaltiges entnehmen, das die kaum         40\nzu erfüllenden Beweisanforderungen zu begründen vermöchte.\n\n  (c) Die Anforderungen, die das Oberlandesgericht im Feld von Vergütungsvereinbarungen an das Vorliegen einer Individualabrede stellt, sind damit insgesamt so hoch,\ndass es praktisch kaum noch zu beweisbaren Vereinbarungen kommen kann, die einer Überprüfung durch die Gerichte standhalten. Dem Beschwerdeführer wird infolge\ndieser Rechtsprechung zugemutet, trotz Erbringung überdurchschnittlich qualifizierter und zeitaufwändiger Leistungen unterhalb der Grenze einer angemessenen Vergütung zu arbeiten oder seine Leistung dem vorgegebenen Rahmen 1 bis 3,5 anzupassen.\n\n (2) Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers lässt sich      42\nverfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.\n\n  Einschränkungen des Rechts zur Entgeltforderung sind nur dort gerechtfertigt, wo        43\ndie Gebührenordnung dem Gemeinwohlbelang eines Ausgleichs der berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der Patienten dient. Es sind jedoch keine\nschutzwürdigen Belange der Patienten erkennbar, die eine Individualvereinbarung\nnur dann zuließen, wenn der Preis zur Verhandlungssache erklärt wird. Davon geht\nauch der Bundesgerichtshof aus, wenn er eine oberlandesgerichtliche Entscheidung\nbilligt, die eine von der Gebührenordnung abweichende Honorarvereinbarung im Hinblick auf die Beschreibung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Heil- und Kostenplan als Individualvereinbarung qualifiziert.\n\n Den Patienten steht es frei, die Leistung eines anderen Anbieters \"einzukaufen\",         44\n\n\n\n                                          9/11\n\nwenn ihnen der Preis zu hoch erscheint. Die Gebührenordnung geht - wie jede typisierende Regelung - von einem mittleren Standard bei der Leistungsqualität aus.\nSoweit Leistungen von außergewöhnlicher Qualität in Anspruch genommen werden,\nbesteht kein schützenswertes Interesse daran, diese Leistung nur in dem vom Normgeber vorgegebenen \"üblichen\" Rahmen zu vergüten.\n\n Es besteht auch nicht etwa dieselbe Interessenlage wie im System der gesetzlichen         45\nKrankenversicherung, das im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Versicherten und die Sicherstellung ihrer Versorgung Marktmechanismen weitgehend\nausschaltet, von dessen Stabilität die Leistungserbringer aber gleichzeitig profitieren,\nweshalb sie auch in erhöhtem Maße der Einwirkung sozialstaatlicher Gesetzgebung\nunterliegen (vgl. BVerfGE 103, 172 <185, 186>). Die gesetzliche Krankenversicherung stellt auch nur Standard-Leistungen als notwendig und geschuldet zur Verfügung.\n\n c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf der dargelegten Verletzung von Art. 12        46\nAbs. 1 GG. Sie ist aufzuheben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das\nOberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die Auslegung des § 1 Abs. 2 AGBG und die im Zusammenhang damit stehende tatrichterliche\nBewertung unter Berücksichtigung der Reichweite des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vorgenommen hätte.\n\n  3. Ob die angegriffene Entscheidung auch gegen die vom Beschwerdeführer als              47\nverletzt gerügten Prozessrechte verstößt, braucht nicht entschieden zu werden. Zwar\ndeutet einiges darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Teilen seines schriftsätzlichen Vorbringens nicht hinreichend rechtliches Gehör gefunden hat (vgl. BVerfGE\n86, 133 <146>). Zudem ist im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen. Dies legt auch die Stellungnahme des Bundesgerichtshofs nahe. Letztlich\nkann dies jedoch dahinstehen. Im Rahmen seiner neuen Entscheidung kann das Gericht nicht nur die zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäbe berücksichtigen, sondern auch die weiteren Bedenken ausräumen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG,          48\ndie Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes aus § 113 Abs. 2\nSatz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n                Jaeger                  Hömig                   Bryde\n\n\n\n\n                                          10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02 - Rn. (1 - 48), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041025_1bvr143702.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041025.1bvr143702\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-25/1-bvr-1437-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":13},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-25/1-bvr-1437-02","retrieved":"2026-07-10 10:53:15.952203+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-10-25/1-bvr-1437-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-10-25","dockets":["1 BvR 1437/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041025.1bvr143702","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041025.1bvr143702"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.10.2004 – 1 BvR 1437/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-25/1-bvr-1437-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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