{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041022.1bvr194401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"1 BvR 1944/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1944/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau R...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ines Hemme-Oels,\n                   Hamburger Straße 134, 22083 Hamburg -\ngegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2001 - 7 Sa\n      97/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 22. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2001 - 7 Sa 97/00 -\nverletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\nGrundgesetzes, soweit es auf den Hilfsantrag der Beklagten deren Arbeitsverhältnis\naufgelöst hat. Insoweit wird das Urteil aufgehoben.\nDamit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2001 - 2 AZN\n354/01 - gegenstandslos.\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landesarbeitsgericht Hamburg\nzurückverwiesen.\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts. Der Beschwerdeführerin war von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden. Das\nLandesarbeitsgericht hielt die Kündigung für rechtsunwirksam, löste aber das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer\nAbfindung auf.\n\n\n                                        1/9\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin war seit Oktober 1996 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem Paketversandunternehmen, als Lagerarbeiterin beschäftigt. Zu ihrer Tätigkeit gehörten das Neuverpacken und Zukleben, das Sortieren und die Verteilung von Paketen. Die Beschwerdeführerin bewahrte ihr gehörende Gegenstände\nsowie Arbeitsmaterialien der Beklagten, wie Kleberollen, in einem Materialschrank\nauf, zu dem sie einen Schlüssel besaß.\n\n  Am 24. Februar 2000 wurde in der Niederlassung der Beklagten, wo sich auch der        3\nArbeitsplatz der Beschwerdeführerin befand, Klebeband benötigt. Nachdem festgestellt worden war, dass alle Bestände aufgebraucht waren, äußerte eine Mitarbeiterin, dass die Beschwerdeführerin, die zu der Zeit keinen Dienst hatte, in einem Materialschrank einen Vorrat an Kleberollen aufbewahre. Der Mitarbeiter B. ließ das\nSchloss des Schranks mit einer Zange öffnen. Kleberollen und Klebebandroller wurden entnommen, das Schloss mit der Zange wieder verschlossen.\n\n  Am nächsten Tag verlangte die Beschwerdeführerin von Herrn B. die Herausgabe          4\nihrer persönlichen Gegenstände aus dem Materialschrank, da sie den Schrank mit\ndem Schlüssel nicht mehr öffnen konnte, weil das Schloss infolge des Einsatzes der\nZange nicht mehr funktionsfähig war. Der Mitarbeiter B. weigerte sich, der Beschwerdeführerin die ihr persönlich gehörenden Gegenstände herauszugeben. Am darauf\nfolgenden Tag erstattete die Beschwerdeführerin gegen den Mitarbeiter B. Strafanzeige, weil dieser ihr Schloss habe unberechtigt aufbrechen lassen und ihre privaten\nSachen behalten habe.\n\n  Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. März 2000 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Kündigungsschutzklage der Beschwerdeführerin hatte\nvor dem Arbeitsgericht Erfolg.\n\n 2. Auch das Landesarbeitsgericht ging von der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung        6\naus, löste aber das Arbeitsverhältnis auf den Antrag der Beklagten gemäß §§ 9, 10\nKSchG gegen Zahlung einer Abfindung auf.\n\n a) Die Kündigung sei weder als außerordentliche (§ 626 Abs. 1 BGB) noch als ordentliche (§ 1 Abs. 2 KSchG) gerechtfertigt.\n\n  Das Verhalten der Beschwerdeführerin (Strafanzeige gegen Herrn B.) sei nicht isoliert von dem Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu beurteilen. Die Beklagte sei\nzwar in der gegebenen Situation berechtigt gewesen, den von der Beschwerdeführerin benutzten und abgeschlossenen Materialschrank aufzubrechen, um an die Arbeitsmaterialien zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe aber zu Recht ihrerseits\ndie Herausgabe der ihr persönlich gehörenden Gegenstände verlangen dürfen. Die\nvon der Beschwerdeführerin gegen Herrn B. erstattete Strafanzeige stelle sich als eine völlig unangemessene Überreaktion dar, insbesondere, weil es sich um Gegenstände von geringfügigem Wert gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch\nkeine innerbetrieblichen Klärungsversuche unternommen. Ihr sei auch anzulasten,\n\n\n                                         2/9\n\ndass sie in ihrer Strafanzeige durch die Formulierung, Herr B. habe ihr Schloss \"unberechtigt aufbrechen\" lassen und ihre \"privaten Sachen behalten\", wahrheitswidrige\nAngaben gemacht habe, die dazu geführt hätten, dass die Polizei gegen Herrn B. Ermittlungen wegen des Verdachts des schweren Diebstahls aufgenommen habe.\n\n  Dennoch stelle die Strafanzeige gegen Herrn B. keine so schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung dar, dass von einer \"irreparablen Störung des Vertrauensverhältnisses\" zwischen den Parteien ausgegangen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine erstmalige und einmalige Entgleisung der\nBeschwerdeführerin gehandelt habe, die im Zusammenhang mit der konkreten Situation, dem Aufbrechen des Schlosses des Materialschrankes der Beschwerdeführerin,\ngesehen werden müsse.\n\n  b) Der von der Beklagten im Berufungsverfahren hilfsweise gestellte Auflösungsantrag sei jedoch begründet. Es lägen Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten\nlassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG).\n\n  Die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen der Beschwerdeführerin und der           11\nBeklagten beziehungsweise ihrem unmittelbaren Vorgesetzten Herrn B. sei so stark\nerschüttert, dass eine den Betriebszwecken der Beklagten dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abfällig über\ndas Unternehmen der Beklagten insoweit geäußert habe, als sie diesem vorgeworfen\nhabe, die Bildung von Betriebsräten in ihren Niederlassungen zu behindern, habe sie\nvor allem mit ihrer völlig unangemessenen Reaktion auf das Öffnen des Schrankes\ndurch Herrn B. und die von diesem verweigerte Herausgabe ihrer persönlichen Gegenstände die Grundlage für eine vertrauensvolle und von gegenseitiger Achtung getragenen Zusammenarbeit schwer belastet.\n\n Die Beschwerdeführerin habe, nachdem sich Herr B. geweigert habe, ihre persönlichen Sachen herauszugeben, bereits am nächsten Tag Strafanzeige gestellt und\ndurch die wahrheitswidrigen Formulierungen in ihrer Strafanzeige, dass Herr B. ihr\nSchloss unberechtigt habe aufbrechen lassen und ihre privaten Sachen behalten habe, Ermittlungen der Kriminalpolizei wegen des Verdachts des schweren Diebstahls\ngegen Herrn B. veranlasst. Die Beschwerdeführerin habe zuvor die innerbetrieblichen Klärungsmöglichkeiten nicht ausreichend ausgeschöpft. Durch die Stellung der\nStrafanzeige habe sie die Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aufgekündigt. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin künftig beanstandungsfrei und vertrauensvoll mit Herrn B. zusammenarbeiten könne. Der Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B. könne auch nicht durch eine Versetzung\nder Beschwerdeführerin gelöst werden, da ein adäquater freier Arbeitsplatz für die\nBeschwerdeführerin, an dem sie nicht mit Herrn B. zusammenarbeiten müsse, nicht\ngegeben sei. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin dies nicht vorgetragen.\n\n 3. Das Bundesarbeitsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwer-          13\n\n\n                                         3/9\n\ndeführerin zurück.\n\n 4. Diese rügt mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem einen Verstoß gegen         14\nArt. 12 Abs. 1 GG durch das Landesarbeitsgericht. Art. 12 Abs. 1 GG garantiere für\ndas Arbeitsverhältnis ein Minimum an Bestandsschutz. Die Möglichkeit der Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG verletze dieses Recht. Jedenfalls seien\nstrengere Anforderungen an die Berechtigung des Auflösungsantrags des Arbeitgebers zu stellen.\n\n 5. Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde erhielten die Freie        15\nund Hansestadt Hamburg, der Präsident des Bundesarbeitsgerichts und die Beklagte\ndes Ausgangsverfahrens.\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das            16\nUrteil des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c\nBVerfGG statt, soweit es dem Auflösungsantrag der Beklagten stattgegeben hat, weil\ndies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1\nGG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG liegen insoweit vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,\nbereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 97, 169 <175 ff.>).\n\n Das Urteil des Landesarbeitsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin im Umfang        17\nder Stattgabe in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n 1. Art. 12 Abs. 1 GG garantiert die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Mit der Berufswahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener\nWahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden.\nEbenso wenig gewährt Art. 12 Abs. 1 GG einen unmittelbaren Schutz gegen den\nVerlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition. Insofern obliegt dem Staat\naber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 <146 f.>; 85, 360 <372 f.>; 92,\n140 <150>; 97, 169 <175>).\n\n  Bei privatrechtlichen Regelungen, die der Vertragsfreiheit Grenzen setzen, geht es   19\num den Ausgleich widerstreitender Interessen, die regelmäßig beide grundrechtlich\nverankert sind. Dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes steht das Interesse des Arbeitgebers\ngegenüber, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen, und ihre Zahl auf das von ihm bestimmte Maß zu beschränken (vgl. BVerfGE 97, 169 <176>). Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in\nihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten\nmöglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>; 97, 169\n\n\n                                         4/9\n\n<176>).\n\n  2. Die Regelung des § 9 KSchG ist nach diesen Maßgaben verfassungsrechtlich           20\nnicht zu beanstanden. Ein über das Kündigungsschutzgesetz hinausgehender Bestandsschutz ist durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht gefordert. Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer gerade vor dem Ausspruch einer Kündigung, deren\nsachliche Rechtfertigung nicht durch die Arbeitsgerichte bestätigt wird. Nur ausnahmsweise ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG trotz\nrechtswidriger Kündigung gerechtfertigt, wenn eine weitere Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien voraussichtlich nicht sinnvoll ist. § 9 KSchG dient dem Ausgleich der wechselseitigen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Auflösung zerrütteter Arbeitsverhältnisse.\n\n  Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein Sachverhalt vorliegt, der die Auflösung rechtfertigen kann, ist Sache der Fachgerichte. Diese haben bei ihrer Entscheidung die wechselseitigen Grundrechtspositionen des betroffenen Arbeitgebers und\nArbeitnehmers zu berücksichtigen und abzuwägen. Ihrer Beurteilung und Abwägung\nvon Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,\nberuhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <148 f.>; 103, 89 <100>; stRspr).\n\n 3. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Anwendung des § 9 KSchG auf den hier in        22\nRede stehenden Sachverhalt den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin grundsätzlich verkannt.\n\n a) Die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG fordert auch eine dem      23\nGrundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 73, 280\n<296>; 82, 209 <227>). Der objektive Gehalt der Grundrechte kann auch im Verfahrensrecht Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 97, 169 <179>). Der gerichtlichen\nDurchsetzung von Grundrechtspositionen dürfen keine praktisch unüberwindlichen\nHindernisse entgegengesetzt werden (vgl. BVerfGE 89, 276 <289>). Die Verteilung\nder Darlegungs- und Beweislast darf den durch einfachrechtliche Normen bewirkten\nSchutz grundrechtlicher Gewährleistungen nicht leerlaufen lassen.\n\n  b) Diesen Maßstäben wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Es beruht im Ergebnis auf einer Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG, die den Schutzgehalt von Art. 12 Abs. 1 GG für\ndie Beschwerdeführerin leerlaufen lässt. Das Landesarbeitsgericht hat damit Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin grundsätzlich verkannt.\n\n aa) Das Kündigungsschutzgesetz ist nach seiner jetzigen Konzeption ein Bestandsschutzgesetz. Erweist sich eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach\n\n\n\n                                         5/9\n\nder gerichtlichen Würdigung als nicht gerechtfertigt, so besteht das Arbeitsverhältnis\nfort und der Arbeitnehmer ist weiterzubeschäftigen. Ausnahmsweise ist gemäß § 9\nKSchG eine Auflösung durch das Gericht zulässig, wenn zwar keine Kündigung gerechtfertigt ist, wohl aber die Prognose, die Arbeitsvertragsparteien würden in Zukunft\nnicht mehr gedeihlich zusammenarbeiten können. Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine solche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig, \"wenn Gründe vorliegen, die\neine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer nicht erwarten lassen\" (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG).\n\n Dabei herrscht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Auflösung des        26\nArbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur ausnahmsweise in Betracht kommt und an\ndie Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen sind. Zwar soll sich der Arbeitgeber zur Begründung seines Auflösungsantrags grundsätzlich auch auf solche\nGründe berufen dürfen, mit denen er zuvor - erfolglos - die ausgesprochene Kündigung begründet hat. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen allerdings zusätzlich\ngreifbare Tatsachen dafür vortragen, dass der Kündigungssachverhalt, obwohl er die\nKündigung nicht rechtfertigt, gleichwohl so beschaffen ist, dass er eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lässt. Während es für die Rechtswirksamkeit der Kündigung auf eine rückschauende Bewertung der vorgetragenen Kündigungsgründe ankommt, betrifft § 9 KSchG die künftige Gestaltung der\nRechtsbeziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Dabei dürfen nur solche\nTatsachen berücksichtigt werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgetragen oder aufgegriffen hat (vgl. BAG, NZA 2003, S. 261 <262 f.>; BAGE 103, 100\n<106>; von Hoyningen-Huene/Linck, Kündigungsschutzgesetz, Kommentar,\n13. Aufl. 2002, § 9 Rn. 37 a m.w.N.).\n\n  bb) Das Landesarbeitsgericht hielt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für gerechtfertigt, weil die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitgeber beziehungsweise dem unmittelbaren Vorgesetzen Herrn\nB. so stark erschüttert sei, dass eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin habe vor allem mit ihrer \"völlig unangemessenen\nReaktion\" auf die Öffnung des Schranks durch Herrn B. und die von diesem verweigerte Herausgabe ihrer persönlichen Gegenstände die Grundlage für eine vertrauensvolle und von gegenseitiger Achtung getragene Zusammenarbeit schwer belastet. Sie habe Strafanzeige gegen diesen gestellt und \"durch die wahrheitswidrige\nFormulierung in ihrer Strafanzeige\" Ermittlungen der Kriminalpolizei veranlasst. Die\nBeschwerdeführerin habe \"die innerbetrieblichen Klärungsmöglichkeiten nicht ausreichend ausgeschöpft\". \"Durch die Stellung der Strafanzeige\" habe die Beschwerdeführerin \"von sich aus\" die Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit \"aufgekündigt\". Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin künftig beanstandungsfrei\nund vertrauensvoll mit Herrn B. zusammenarbeiten könne. Der Konflikt könne auch\nnicht durch eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz gelöst werden, auf dem sie nicht\nmit Herrn B. zusammenarbeiten müsse. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin\n\"dies nicht vorgetragen\".\n\n\n\n                                          6/9\n\n cc) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts verkennen den durch Art. 12            28\nAbs. 1 GG gewährten Schutz der Beschwerdeführerin vor der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses. Bei den Gründen, die aus der Sicht des Landesarbeitsgerichts die\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG rechtfertigen sollen, handelt\nes sich ausnahmslos um dieselben Gründe, die nach der Auffassung des Gerichts\ndie Kündigung haben nicht rechtfertigen können. Überdies führt das Landesarbeitsgericht zwar zunächst aus, dass der Arbeitgeber für die Auflösungsgründe \"die volle\nDarlegungs- und Beweislast\" habe, hält sich aber bei der konkreten Entscheidung\nüber die von der Beklagten beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an\ndiese Vorgaben.\n\n  Verfassungsrechtlich nicht vertretbar ist insbesondere, dass das Landesarbeitsgericht die Gründe, die es für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht hat ausreichen lassen, als erheblich genug ansah, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach\n§ 9 KSchG zu rechtfertigen. Für die Beschwerdeführerin war auch nicht absehbar,\ndass das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wesentlich darauf abstellen würde, dass die Beschwerdeführerin\ngerade mit Herrn B. nicht zusammenarbeiten könne, weil aufgrund der Geschehnisse\nim Zusammenhang mit der Öffnung ihres Schrankes und der nachfolgenden Strafanzeige das Vertrauensverhältnis zu Herrn B. nachhaltig gestört sei. Insoweit ist erheblich, dass die Beschwerdeführerin vorgetragen hatte, sie habe nach ihrer in erster Instanz      erfolgreichen    Kündigungsschutzklage      mit     Herrn    B.      weiter\nzusammengearbeitet. Außerdem sei in der Vergangenheit Herr B. nicht ihr unmittelbarer Vorgesetzter gewesen, weshalb eine Zusammenarbeit mit ihm bei Fortsetzung\ndes Arbeitsverhältnisses nicht unabdingbar notwendig gewesen sei.\n\n  In diesem Zusammenhang ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts verfassungsrechtlich nicht haltbar, die Beschwerdeführerin hätte ihrerseits vortragen müssen, dass eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe. Damit verkennt das Landesarbeitsgericht, dass bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nnach § 9 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers dieser die Gründe vorzutragen hat, die\neine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Die Beschwerdeführerin hatte - die Unwirksamkeit der Kündigung unterstellt, von der auch das Landesarbeitsgericht ausging -\nkeinen Anlass, von sich aus vorzutragen, dass, warum und unter welchen Voraussetzungen eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien zu erwarten war. Die weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist\nvielmehr die - von einem Kläger beabsichtigte - Rechtsfolge der Unwirksamkeit der\nKündigung. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin stand schon nach ihrem Klageantrag, aber auch nach den von ihr vorgetragenen weiteren Umständen einer Weiterarbeit nichts im Wege.\n\n Indem das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung ausgeführt hat, dass die von der Beschwerdeführerin gestellte Strafanzeige angesichts der Umstände des Einzelfalls die Kündigung des Ar-\n\n\n                                          7/9\n\nbeitsverhältnisses habe nicht rechtfertigen können, hat es zugleich zu erkennen geben, dass wegen dieses Umstandes die weitere Zusammenarbeit im Rahmen des\nArbeitsverhältnisses jedenfalls nicht nachhaltig gestört sein konnte. Im Zusammenhang mit der Kündigung hat das Landesarbeitsgericht wörtlich ausgeführt, dass von\neiner \"irreparablen Störung des Vertrauensverhältnisses\" nicht ausgegangen werden\nkönne. Es habe sich um eine erstmalige und einmalige Entgleisung der Beschwerdeführerin gehandelt. Wenn das Gericht diesen Sachverhalt gleichwohl als ausreichend\nerachtet, um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG zu rechtfertigen, ist dies widersprüchlich und lässt darauf schließen, dass das Landesarbeitsgericht bei seiner Verfahrensgestaltung den Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin nicht ausreichend beachtet hat.\n\n 4. Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, soweit   32\nes das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG aufgelöst hat. Es ist nicht auszuschließen,\ndass das Gericht bei hinreichender Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben\ndes Art. 12 Abs. 1 GG zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre.\n\n 5. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist wegen des Verstoßes gegen Art. 12         33\nAbs. 1 GG im Umfang des Tenors aufzuheben, ohne dass es noch auf die zusätzlich\nerhobenen Verfassungsrügen ankommt. Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht\nzurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde wird damit gegenstandslos.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.        34\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   35\n\n               Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041022_1bvr194401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041022.1bvr194401\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-22/1-bvr-1944-01","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":14},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-22/1-bvr-1944-01","retrieved":"2026-07-10 10:53:15.772202+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-10-22/1-bvr-1944-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-10-22","dockets":["1 BvR 1944/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041022.1bvr194401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041022.1bvr194401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 – 1 BvR 1944/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-22/1-bvr-1944-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. 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