{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041022.1bvr052804","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"1 BvR 528/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 528/04 -\n- 1 BVR 550/04 -\n- 1 BVR 551/04 -\n- 1 BVR 627/04 -\n\n                                 In den Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\n\n1.        der Frau Dr. Z...,\n\n2.        des Herrn Dr. Z...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Thomas Ratajczak und Partner,\n                   Wegenerstraße 5, 71063 Sindelfingen -\nI. gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2004 - B 6\n            KA 97/03 B -,\n\n        b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli\n           2003 - L 5 KA 2312/02 -,\n\n        c) das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2002 - S 10 KA\n           4424/99 -\n\n- 1 BVR 528/04 -,\n\nII. gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2004 - B 6\n             KA 99/03 B -,\n\n         b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli\n            2003 - L 5 KA 2362/02 -,\n\n         c) das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2002 - S 10 KA\n            2514/01 -\n\n- 1 BVR 550/04 -,\n\nIII. gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2004 - B 6\n              KA 98/03 B -,\n\n         b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli\n            2003 - L 5 KA 2361/02 -,\n\n         c) das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2002 - S 10 KA\n            6275/00 -\n\n- 1 BVR 551/04-,\n\n\n\n                                         1/8\n\nIV. gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2004 - B 6\n             KA 100/03 B -,\n\n          b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli\n             2003 - L 5 KA 2551/02 -,\n\n          c) das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2002 - S 10 KA\n             2306/00 -\n\n- 1 BVR 627/04 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\nam 22. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Beschwerdeführer sind Nervenärzte. Sie wehren sich dagegen, dass ihnen die         1\nNr. 14 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM)\nin den Quartalen I/1998 bis III/2000 in zahlreichen Fällen gestrichen wurde.\n\n 1. Der EBM wird auf der Grundlage von § 87 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB           2\nV) von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Spitzenverbänden der\nKrankenkassen durch Bewertungsausschüsse vereinbart. Er bestimmt den Inhalt der\nabrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Die Leistungen sind zu Leistungskomplexen oder\nFallpauschalen zusammenzufassen.\n\n  Nr. 14 EBM in der in den streitigen Quartalen geltenden Fassung betrifft unter anderem die kontinuierliche haus- oder nervenärztliche, psychiatrische oder neurologische Betreuung eines in der familiären bzw. häuslichen Umgebung versorgten Demenzkranken       (z.B.    fortgeschrittener    Morbus     Alzheimer),      andauernd\nbetreuungsbedürftigen geistig Behinderten und/oder kontinuierlich betreuungsbedürftigen, chronisch psychotischen Patienten (Manie, Depression, Schizophrenie),\neinschließlich Anleitung und Führung der Bezugs- und Betreuungspersonen sowie\naller Koordinierungsmaßnahmen mit gegebenenfalls einbezogenen sozialen Diensten, einmal im Behandlungsfall. Nach Absatz 8 der Präambel zu den Leistungsziffern\n10 bis 21 EBM setzt die Berechnung der Leistungen nach Nr. 14 mindestens fünf\nArzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall, darunter mindestens einen Besuch –\nmit Ausnahme von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr – entsprechend den\nLeistungen nach Nr. 25, 26 oder 32 voraus.\n\n\n                                          2/8\n\n 2. Im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung wurde den Beschwerdeführern              4\ndie Nr. 14 in den 11 Quartalen I/1998 bis III/2000 insgesamt 312-mal gestrichen, weil\nkein Hausbesuch durchgeführt worden war; anfangs lagen die Kürzungen bei 59 und\n58 pro Quartal I und II/1998, zuletzt bei 15 und 10 Fällen (pro Quartal II und III/2000).\nDie Widersprüche gegen die Berichtigungsbescheide blieben ebenso erfolglos wie\ndie anschließenden Klageverfahren. Das Sozialgericht führte in seinen klageabweisenden Urteilen aus, der Bewertungsausschuss habe mit der Einfügung des Absatzes 8 zur Präambel des Abschnitts B II EBM weder seinen Regelungsspielraum überschritten noch seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgeübt. Das\nSozialgericht stützte sich hierfür auf eine Stellungnahme der Geschäftsführung des\nBewertungsausschusses. Darin heißt es, es sei unbedingt zu fordern, dass sich der\nArzt zumindest einmal im Quartal im Rahmen eines Hausbesuches ein persönliches\nBild von den Umständen der Betreuung in der häuslichen Umgebung mache.\n\n  Das Landessozialgericht wies die Berufungen zurück. Die Anforderungen an die               5\nAbrechenbarkeit der Nr. 14 seien nicht willkürlich. Vor dem Hintergrund, dass viele\nÄrzte die Position abgerechnet hätten, auch wenn keine Betreuung im Sinne der Vorschrift stattgefunden habe, sei es nicht sachfremd gewesen, die Berechnungsfähigkeit der Nr. 14 einzuschränken. Da die Leistungslegende die kontinuierliche Betreuung eines in der familiären oder häuslichen Umgebung versorgten Kranken\nvoraussetze, sei es folgerichtig, dass sich der betreuende Vertragsarzt auch ein Bild\nvon der familiären bzw. häuslichen Umgebung verschaffe, was am zweckmäßigsten\ndurch das Aufsuchen des Kranken geschehe. Dass in einzelnen Fällen ein Hausbesuch als Teilleistung nicht indiziert sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Leistungslegende. Werde aus bestimmten Gründen die Teilleistung einer Pauschale nicht erbracht, sei die Pauschale nicht abrechnungsfähig. Eine weitere Anhörung des\nBewertungsausschusses sei nicht erforderlich, weil der Normgeber nicht generell\nverpflichtet sei, seinen Prozess der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung offen zu legen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die tragenden sachlichen Gründe erkennbar seien.\n\n  Das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerden zurück. Das Berufungsgericht habe hinreichend deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung für die\nallein zu entscheidende Frage, ob den Beschwerdeführern Honorar für die Leistungen nach Nr. 14 zustehe, nicht erheblich sei, in welchen Fällen nach medizinischer\nBeurteilung ein Hausbesuch notwendig und wann er kontraindiziert sei. Das Unterlassen weiterer Beweiserhebungen sei kein Verfahrensfehler. Die Frage, ob ein Missbrauch und/oder ein Überschreiten des dem Bewertungsausschuss zustehenden\nGestaltungsspielraums vorliege, wenn dieser eine medizinische Kontraidindikation\nbei der Aufnahme einer zusätzlichen Leistungsvoraussetzung in der Legende oder\nPräambel einer Leistung nicht berücksichtige, sei nicht klärungsbedürftig, weil ihre\nBeantwortung auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts möglich sei. Selbst wenn Absatz 8 der Präambel zu Abschnitt B II in Verbindung mit Nr. 14 EBM mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei, ergebe sich\n\n\n\n                                            3/8\n\nkein Anspruch auf Vergütung der Leistungen, sondern allenfalls eine Verpflichtung\nder Kassenärztlichen Vereinigung, über den Anspruch auf Honorierung der Betreuungsleistung nach einer entsprechenden Neuregelung im EBM erneut zu entscheiden.\n\n Die Beschränkung der Berechnungsfähigkeit der Nr. 14 EBM auf Fälle, in denen im          7\nQuartal mindestens ein Hausbesuch durchgeführt werden muss, sei im Übrigen\nsachgerecht. Die Leistungslegende der mit 1.800 Punkten bewerteten Leistung lasse\nerkennen, dass ein besonderer Betreuungs- und Behandlungsaufwand honoriert\nwerden solle. Wenn in Sonderfällen der Betreuungsaufwand tatsächlich geringer sei\nals in den von der Leistungslegende im Kern erfassten Konstellationen, sei es gerechtfertigt, die Vergütung der vertragsärztlichen Betreuung auf die einzelnen erbrachten Leistungen zu beschränken.\n\n  3. Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung            8\nvon Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die genannten gerichtlichen Entscheidungen.\n\n  Ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör werde verletzt, weil die    9\nSozialgerichte die Entscheidung des Bewertungsausschusses hinsichtlich der Nr. 14\nnicht mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln überprüft hätten. Dies wäre indes notwendig gewesen, weil ein Hausbesuch für die Behandlung und Betreuung\npsychotischer Patienten kontraindiziert sei. Durch die Entscheidungen der Sozialgerichte würden sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Es könne\nnicht verlangt werden, dass sie in 30 % ihrer Behandlungsfälle die Koordination und\nBetreuung kostenlos erbrächten.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, weil             10\ndie Voraussetzungen des § 93 a Buchstaben a und b BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden werfen keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Eingriffe in die          12\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 93, 362 <369>; 103, 1 <10>).\n\n b) Geklärt ist ebenso, dass Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf effektiven und         13\nmöglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt\ngewährt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; stRspr). Art. 19 Abs. 4 GG schützt aber nicht davor, dass materielles Recht unzutreffend ausgelegt und dadurch im Ergebnis auch\nder Rechtsschutz verkürzt wird (vgl. BVerfGE 97, 298 <315 f.>).\n\n c) Ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht entschieden ist, dass der Anspruch auf        14\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auch bedeutet, dass das entscheidende\n\n\n                                          4/8\n\nGericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE\n96, 205 <216>). Art. 103 Abs. 1 GG gebietet auch die Berücksichtigung sachdienlicher, erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.>; 79, 51 <62>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der          15\nGrundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n a) Soweit die Beschwerdeführer durch die Regelungen des EBM in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind, ist dieser\nEingriff grundsätzlich gerechtfertigt. Die Leistungsbeschreibungen des EBM dienen\ndem Gemeinwohlbelang der Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind geeignet und erforderlich, eine gleichmäßige\nVergütung der Vertragsärzte sicherzustellen. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, sofern die Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen\nsachgerecht sind. Als Normgeber unterliegt der Bewertungsausschuss denselben\nverfassungsrechtlichen Bindungen wie jedes andere zur Normsetzung befugte Gremium. Davon sind die Gerichte vorliegend ausgegangen.\n\n  Es kann offen bleiben, ob der EBM notwendig eine besondere Leistungsziffer für die   17\nkontinuierliche Betreuung psychisch Kranker enthalten muss. Es ist jedenfalls nicht\nunangemessen, wenn die kontinuierliche und aufwändige Betreuung chronisch psychotischer Patienten einschließlich der Anleitung und Führung der Bezugs- und Betreuungspersonen unter Einschluss von Koordinierungsmaßnahmen pauschalierend\nvon zusätzlichen objektivierbaren Merkmalen abhängig gemacht wird, die über die\nmehrmalige Behandlung im Quartal hinausgehen. Das hat notwendig zur Folge, dass\nein Teil der Behandlungsfälle aufgrund der besonders hohen Abrechnungsvoraussetzungen der eigens für umfassende Betreuungsleistungen vorgesehenen Leistungsziffer nicht unterfallen.\n\n  Der vorliegende Fall lässt nach dem Maßstab für die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>) nicht erkennen, dass Auslegung und Anwendung der Nr. 14 EBM in den angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des\nArt. 12 Abs. 1 GG oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Bereits das Sozialgericht hat ausgeführt, dass auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführer der\nvom EBM für Nr. 14 geforderte Hausbesuch bei psychotischen Erkrankungen nicht\nausnahmslos kontraindiziert ist. Für diese Annahme spricht auch die Gesamtzahl der\nKürzungen, von denen die Beschwerdeführer in den streitigen Quartalen betroffen\nsind; sie ist vergleichsweise gering, wenn man den Vortrag der Beschwerdeführer zugrunde legt, dass die Behandlung psychisch Kranker mit besonders schweren Störungen den Schwerpunkt ihrer Praxis bildet.\n\n Angesichts der abnehmenden Zahl der Berichtigungsfälle kann auch eine existenzielle Betroffenheit der Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Zudem wird es zu-\n\n\n                                         5/8\n\nkünftig nach der Neustrukturierung durch den EBM 2000plus die Leistungsziffer 14\nnicht mehr geben.\n\n  b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des         20\nRechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Den Beschwerdeführern wurde Rechtsschutz in drei Instanzen gewährt. Rechtsschutz ist nicht ineffektiv, nur weil die Klage und die Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.\n\n aa) An der verfassungsrechtlich erforderlichen Effizienz des Rechtsschutzes fehlt     21\nes auch nicht deshalb, weil Anfragen beim Bewertungsausschuss zur Aufklärung der\ndem EBM zugrunde liegenden Erwägungen unterblieben sind. Der EBM hat nach der\nRechtsprechung der Sozialgerichte Normcharakter. Die Sozialgerichte sind davon\nausgegangen, dass der angegriffenen Regelung objektiv hinreichende Erwägungen\nzugrunde liegen und dass die zur Erreichung der verfolgten Ziele gewählten Mittel\nangemessen sind. Deshalb haben sie weitere Nachfragen für entbehrlich gehalten.\nDas ist folgerichtig, weil es insoweit nicht auf die Überlegungen des Normgebers im\nEinzelnen, sondern auf die sachliche Rechtfertigung der Regelung insgesamt ankommt.\n\n Ausgehend von den Aufgaben des Bewertungsausschusses und den mit den Bestimmungen des EBM verfolgten Zwecken besteht zwar ein weiter Gestaltungsspielraum, dieser wird aber durch die Schranken des Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt (vgl.\nBVerfGE 106, 166 <175 f.>; BVerfG, DVBl 2004, S. 1104 <1105 f.>). Ob der Normgeber sich innerhalb der bestehenden Grenzen bewegt und ob er zutreffend typisiert\nund pauschaliert hat, ist vom erkennenden Gericht unabhängig von etwaigen Beweisanträgen anhand objektiver Kriterien festzustellen. Insofern haben die Gerichte\nauch von Amts wegen in Ermittlungen einzutreten.\n\n  bb) Vorliegend könnten Zweifel bestehen, ob die Gruppenbildung im EBM diesen         23\nAnforderungen genügt oder ob sie durch die Vernachlässigung rechtlich relevanter\nBesonderheiten mittelbar sogar die ärztliche Berufsausübung in einem unerwünschten Sinn steuert. Insoweit könnten sich für die Revisionsinstanz Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Das gilt, obwohl ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG\nhäufig lediglich die Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz zulässt\nund nicht immer zu einer rückwirkenden Beseitigung festgestellter Verfassungsverstöße führt. Unter Wahrung der Gestaltungsfreiheit des Normgebers können die Sozialgerichte die Unvereinbarkeit einer EBM-Regelung mit höherrangigem Recht feststellen, eine Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen und dem\nBewertungsausschuss Gelegenheit zu einer grundgesetzkonformen Neuregelung\ngeben (so geschehen in BSG, Urteil vom 20. Januar 1999 – B6 KA 9/98 R – SozR\n3-2500 § 87 Nr. 21). Insofern ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn\ndas Bundessozialgericht vorliegend ausführt, dass die Beschwerdeführer jedenfalls\nmit einem Antrag auf Verpflichtung zur Vergütung der streitigen Leistungen keinen\nErfolg haben könnten.\n\n cc) Im Hinblick auf einen möglichen Bescheidungsantrag hat das Bundessozialge-        24\n\n\n                                         6/8\n\nricht seine Entscheidung in der Sache vertretbar damit begründet, dass das Erfordernis eines Hausbesuchs schon deshalb sachgerecht sei, weil mit der hohen Punktzahl\nein besonderer Betreuungs- und Behandlungsaufwand honoriert werden solle. Dieser sei gerade mit Hausbesuchen verbunden. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in Frage gestellt, ob es sich bei den von den Beschwerdeführern betreuten\npsychisch Kranken, die keiner häuslichen Pflege bedürfen und die Praxis aufsuchen\nkönnen, um den in Nr. 14 EBM umschriebenen Personenkreis handelt. Ob diese\nErwägungen einfachrechtlich zutreffen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu\nüberprüfen.\n\n c) Auch der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör aus Art. 103           25\nAbs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Sozialgerichte haben die medizinische Frage, ob bei\nchronisch psychotisch Kranken teilweise oder immer ein Hausbesuch kontraindiziert\nsei, nicht als entscheidungserheblich angesehen. Nach ihrer Auffassung ist das\nMerkmal des Hausbesuchs geeignet, einen besonderen Betreuungsaufwand zu umschreiben. Werde er nicht durchgeführt - aus welchen Gründen auch immer – entstehe jedenfalls nicht der Aufwand, der mit Nr. 14 EBM honoriert werden soll. Ausgehend von dieser Auffassung steht das Unterlassen weiterer Aufklärungen in Einklang\nmit Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    27\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20041022_1bvr052804.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041022.1bvr052804\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-22/1-bvr-528-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-22/1-bvr-528-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:15.523068+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-10-22/1-bvr-528-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-10-22","dockets":["1 BvR 528/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041022.1bvr052804","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041022.1bvr052804"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 – 1 BvR 528/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-10-22/1-bvr-528-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":4},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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