{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040929_1bvr128104","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040929.1bvr128104","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"1 BvR 1281/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1281/04 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                     In dem Verfahren\n                                           über\n                               die Verfassungsbeschwerde\n\n1.            der Frau H...,\n\n2.            der Frau B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Joachim Kühnel und Koll.,\n                   Rudolf-Walther-Straße 1, 63584 Gründau-Lieblos -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2004 - 1 W\n         18/04 -,\n\n         b) den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Dezember 2003\n            - 3 0 606/03 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    die Richterin Jaeger\n                                    und die Richter Hömig,\n                                    Bryde\n\nam 29. September 2004 einstimmig beschlossen:\n\n     1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2004 - 1 W 18/04\n        - und der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Dezember 2003\n        - 3 0 606/03 - verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus\n        Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.\n        Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht\n        zurückverwiesen.\n     2. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Prozesskostenhilfeverfahren.                  1\n\n\n\n\n                                           1/7\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerinnen beantragten im Ausgangsverfahren die Bewilligung          2\nvon Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie machten dafür die Aufrechnung\nmit Gegenansprüchen geltend. Diese stützten sie unter anderem auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung wegen eines Mehraufwands, der ihnen dadurch entstanden sei, dass sie das Kellergeschoss der von ihnen als Bauträgerinnen\nan die Antragsgegner verkauften Doppelhaushälfte nach Abschluss des Kaufvertrags\nzu einer Einliegerwohnung umgebaut hätten.\n\n Das Landgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Für          3\ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehle die notwendige Erfolgsaussicht. Den\nBeschwerdeführerinnen stünden Ansprüche aus Vertrag nicht zu. Sie hätten keinen\nBeweis für die bestrittene Tatsache angeboten, dass die Antragsgegner die in Rede\nstehenden Maßnahmen veranlasst hätten. Im Übrigen ergebe sich aus der beigezogenen Akte eines Vorprozesses und der dortigen Vernehmung des von den Beschwerdeführerinnen für das Verlangen der Bauerweiterung um eine Einliegerwohnung benannten Zeugen, dass die Planung hierfür schon vor dem Abschluss des\nnotariellen Kaufvertrags über die Doppelhaushälfte erfolgt sei und die abweichende\nAussage des Zeugen in einem weiteren Vorprozess auf einem Irrtum beruht habe.\nDanach sei davon auszugehen, dass die Umplanung schon bei der Preisbestimmung\nim notariellen Kaufvertrag berücksichtigt worden sei.\n\n  Gesetzliche Ansprüche, namentlich solche aus ungerechtfertigter Bereicherung, kämen ebenfalls nicht in Betracht. Eine Herausgabe der Materialien und Arbeitsleistungen in natura scheide wegen Verbindung und Verarbeitung aus. Ein Wertersatzanspruch könnte sich demzufolge nur aus dem Wertzuwachs des gesamten Anwesens\ndurch den Ausbau der Einliegerwohnung ergeben. Unabhängig davon, dass nach\nden vorstehenden Ausführungen ein solcher Wertzuwachs schon bei der Preisbestimmung im Kaufvertrag berücksichtigt worden sein möge, sei ein derartiger Zuwachs für dritte Personen nicht ersichtlich, weil wegen der Unmöglichkeit der Errichtung von Stellplätzen eine Baugenehmigung insoweit nicht zu erhalten gewesen\nwäre.\n\n  Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen          5\ngegen diese Entscheidung mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Zu Recht habe das Landgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint. Angesichts der Zeugenaussage und der Einlassung der Beschwerdeführerinnen im Vorprozess könne nicht mit der erforderlichen\nWahrscheinlichkeit angenommen werden, die Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit\nder Einliegerwohnung seien nachträglich in Auftrag gegeben worden. Die Beschwerdeführerinnen könnten damit nicht nachweisen, dass ihnen über den vereinbarten\nPauschalpreis hinaus weitere Ansprüche zustünden. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 812 BGB könnten nur vorliegen, wenn Arbeiten\nim Interesse der Antragsgegner ausgeführt worden seien, die nicht schon mit dem\n\n\n                                         2/7\n\nPauschalpreis abgegolten sein sollten.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1\nund sinngemäß auch von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Bei der Versagung der Prozesskostenhilfe seien Land- und Oberlandesgericht entgegen ihren Feststellungen im Vorprozess und dem Vortrag beider Parteien davon\nausgegangen, dass die Errichtung einer Einliegerwohnung vor Beurkundung des notariellen Kaufvertrags vereinbart worden sei. Das verletze den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör, sei willkürlich und missachte deren Anspruch auf ein faires Verfahren. Auch sei ihnen wegen ihrer Armut der Zugang zur\nJustiz verwehrt worden.\n\n 3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert. Die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens halten sie für\nunbegründet.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr               9\nstatt, weil dies zur Durchsetzung von Rechten der Beschwerdeführerinnen im Sinne\ndes § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch\ndie weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Das\nBundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen schon entschieden (vgl. BVerfGE 81,\n347 <356 ff.>). Die angegriffenen Beschlüsse können danach keinen Bestand haben.\n\n 1. Unbegründet sind allerdings die Rügen einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen diese Verfassungsnormen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht\nentnehmen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1\nSatz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n  2. Erfolgreich ist dagegen die Rüge einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerinnen aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  a) Diese Grundgesetznormen gebieten Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weit          12\ngehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der\nVerwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Es ist im Lichte\ndieses Gebots zwar unbedenklich, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der\nhinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängig zu machen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das\nProzesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz\nfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347\n\n\n\n                                          3/7\n\n<357>).\n\n  Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegen allerdings in erster Linie den         13\nFachgerichten. Verfassungsrecht wird nur verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von\nder Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Gerichte überschreiten insoweit den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer weniger bemittelten Partei im Vergleich zur\nbemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn durch eine Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81,\n347 <357 f.>).\n\n Eine solche Überspannung ist nicht schon gegeben, wenn die Fachgerichte annehmen, eine Beweisantizipation sei im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem\nRahmen zulässig (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2745\n<2746>). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine\nkonkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, läuft es dem\nGebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem weniger Bemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2002, S. 1069; 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 2976 <2977>).\n\n  b) Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Es       15\nist mit der Rechtsschutzgleichheit des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG nicht vereinbar, dass das Land- und das Oberlandesgericht neben vertraglichen\nauch gesetzliche Ansprüche der Beschwerdeführerinnen, namentlich solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung, mit der Begründung verneint haben, die Beschwerdeführerinnen könnten im Hinblick auf das Beweisergebnis des Vorprozesses nicht nachweisen, dass die Zusatzarbeiten im\nZusammenhang mit der Einliegerwohnung erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags in Auftrag gegeben worden seien.\n\n  Im Vorprozess war wohl schon das Landgericht, jedenfalls aber das Oberlandesgericht, wenn auch in anderer Besetzung, mit eingehender Begründung davon ausgegangen, dass es erst nach dem Zustandekommen des Kaufvertrags Überlegungen\nzum Ausbau des Kellergeschosses zu einer Einliegerwohnung gegeben hat. Es war\ndort also gerade der Sachverhalt angenommen worden, auf den sich die Beschwerdeführerinnen im jetzigen Verfahren berufen. Für ihren entsprechenden Sachvortrag\nhaben diese zudem, vor allem in der Beschwerdeschrift, weiteren Beweis angeboten,\nso die Vernehmung des seinerzeitigen Maklers, der bei einer früheren Zeugenaussage vor Gericht das jetzige Vorbringen der Beschwerdeführerinnen bestätigt hatte. Die\nBeschwerdeführerinnen haben außerdem die Parteivernehmung der Antragsgegner\n\n\n\n                                         4/7\n\nbeantragt und damit ein Beweismittel benannt, das im Hinblick auf deren Vortrag im\nVorprozess im vorliegenden Verfahren nicht von vornherein ohne Wert war.\n\n  Es stellt vor diesem Hintergrund eine Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung dar, wenn die Gerichte jetzt im\nProzesskostenhilfeverfahren ohne weiteres von der Nichterweislichkeit des Vortrags\nder Beschwerdeführerinnen ausgegangen sind.\n\n  c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Verfassungsverstoß, weil        18\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG die voraussichtliche Erfolgsaussicht weniger streng beurteilt hätten, Prozesskostenhilfe bewilligt und damit den Weg für ein Hauptsacheverfahren geöffnet hätten.\n\n  Daran ändert es nichts, dass das Landgericht und ihm folgend auch das Oberlandesgericht gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung auch deshalb verneint haben, weil eine Herausgabe des\nMaterials im Hinblick auf die §§ 946 ff. BGB nicht in Betracht komme und auch ein\nWertersatzanspruch ausscheide, da ein Wertzuwachs für dritte Personen im Hinblick\ndarauf nicht ersichtlich sei, dass wegen der Unmöglichkeit der Errichtung von Stellplätzen eine Baugenehmigung insoweit nicht zu erhalten gewesen wäre. Abgesehen\ndavon, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen lassen, wie sich diese Erwägungen zu der Auffassung der\nGerichte verhalten, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht nachweisen können,\ndass die Zusatzarbeiten zum Umbau der Einliegerwohnung erst nachträglich in Auftrag gegeben worden seien, gehen das Land- und das Oberlandesgericht nicht darauf ein, dass jedenfalls den Antragsgegnern durch den Umbau ein Wert zugewachsen ist, der, wenn die Umplanung in eine Einliegerwohnung tatsächlich erst nach\nAbschluss des notariellen Kaufvertrags erfolgt ist, durch den darin vereinbarten Kaufpreis nicht abgegolten sein kann. Insoweit haben sich die Gerichte nicht mit der von\nden Beschwerdeführerinnen im Ausgangsverfahren angeführten höchstrichterlichen\nRechtsprechung auseinander gesetzt, nach der Ansprüche auf Aufwendungsersatz\naus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag für Bauunternehmer auch in Höhe\nder üblichen Vergütung (vgl. BGH, NJW 1993, S. 3196) oder Wertersatzansprüche\nwegen ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe der von den Bereicherten ersparten\nAufwendungen (vgl. BGH, NJW 2001, S. 3184 <3186>; NJW-RR 2002, S. 1176\n<1177>) in Betracht kommen können. Die angegriffenen Entscheidungen lassen\nnicht erkennen, dass und weshalb solche Ansprüche ganz oder teilweise ausgeschlossen sein sollen, nur weil die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens für die\ntatsächlich nunmehr vorhandene Einliegerwohnung eine Baugenehmigung nicht erhalten hätten.\n\n d) Die angegriffenen Beschlüsse sind danach aufzuheben; die Sache ist an das            20\nLandgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n\n\n\n                                          5/7\n\n                                      III.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.              21\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   22\n\n             Jaeger                Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                       6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n29. September 2004 - 1 BvR 1281/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040929_1bvr128104.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040929.1bvr128104\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/09/rk20040929_1bvr128104.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-09-29/1-bvr-1281-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/09/rk20040929_1bvr128104.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/09/rk20040929_1bvr128104.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-09-29/1-bvr-1281-04","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/09/rk20040929_1bvr128104.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:12.972076+00:00"}}