{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040921.2bvr202303","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-09-21","aktenzeichen":"2 BvR 2023/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2023/03 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         des Herrn K...,\n\n2.         der Frau K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Arndt Hohnstädter und Koll.,\n                   Thomasiusstraße 21, 04109 Leipzig -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2003 -\n         1 Qs 180/03 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 15. August 2003 - 22 Gs\n         303/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. September 2004 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die         1\nAnnahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\n(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung\nder Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG),\ndenn sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführer wenden sich        2\ngegen die Durchsuchung ihrer Wohnung und die dabei erfolgte Beschlagnahme von\nUnterlagen über ihren Eigenheimbau, bei dem sie die Hilfe von Schwarzarbeitern in\nAnspruch genommen haben sollen. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen verfassungsrechtlich keine Fehler erkennen. Dabei sind die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher Vorschriften in erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das\nBundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es kann nur dann eingreifen,\n\n\n                                         1/4\n\nwenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben, wobei der Fehler gerade in\nder Nichtbeachtung von Grundrechten liegen muss. Das ist in der Regel erst dann\nder Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines\nSchutzbereichs beruht oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger\nWürdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich\nist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95, 96 <128>). Nach\ndiesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.\n\n  1. a) Der verfassungsrechtliche Maßstab ist für Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit   3\ndem Rechtsstaatsprinzip geklärt (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 f.> m.w.N.). Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>). Er muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der\näußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung\nseinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegen zu treten (vgl. BVerfGE 103, 142\n<151 f.>). Der Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG muss in angemessenem Verhältnis zur\nStärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>\nm.w.N.; 96, 44 <51>).\n\n b) Auch der verfassungsrechtliche Maßstab für Art. 103 Abs. 2 GG ist geklärt. Die      4\nVorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so\nkonkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE\n71, 108 <114>; 73, 206 <234 f.>). Gleiches gilt für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132 <135>; 87, 399 <411>; stRspr). Insoweit enthält Art. 103\nAbs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der\nRecht sprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung\noder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden.\n\n Wenn hiernach Straf- und Bußgeldvorschriften in der dargelegten Weise bestimmt         5\nsein müssen, so schließt dies aber nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in\nbesonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und im\nOrdnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann,\nob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls\nim Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist.\n\n 2. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet.\n\n a) Die strafprozessualen Regelungen der Durchsuchungen sind hinreichend be-            7\n\n\n                                         2/4\n\nstimmt und werden von den Beschwerdeführern nicht angegriffen. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorschriften der Handwerksordnung den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügen, greifen ihre Bedenken\nnicht durch. In zahlreichen Entscheidungen sind für das Handwerksrecht der Kernbereich, die Neben- und Hilfsbetriebe und das Minderhandwerk voneinander abgegrenzt worden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2000 - 1 BvR 608/99 -, NVwZ 2001, S. 187 f. m.w.N.).\nDamit sind die unbestimmten Rechtsbegriffe der Handwerksordnung konkretisiert\nworden und somit für den Rechtsunterworfenen hinreichend deutlich bestimmbar.\n\n Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall zudem, dass nach § 2 SchwArbG nicht nur         8\neine Ordnungswidrigkeit begeht, wer nicht in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker beschäftigt, sondern auch, wer nicht ordnungsgemäß versicherte Personen\nbeschäftigt oder Personen beauftragt, die überhaupt kein Gewerbe angemeldet haben (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchwArbG).\n\n b) Die angegriffenen Maßnahmen verstoßen auch nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG in         9\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Bei der Durchsuchung kommt es allein auf\neinen Anfangsverdacht an. Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass die\nBeschlüsse außerordentlich knapp gehalten sind und sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs (\"Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz\") als auch hinsichtlich der Umschreibung des verdächtigen Verhaltens (\"Ausführung der gesamten Vollwärmeschutzarbeiten ... im Umfang weit über 10.000 EUR\") nur das Notwendigste\nenthalten. Bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\ndürfen die Anforderungen an den Anfangsverdacht nicht überspannt werden. Bereits\neine einmalige Baustellenkontrolle kann Anhaltspunkte dafür liefern, dass nicht oder\nnicht ordnungsgemäß gemeldete oder versicherte Personen Arbeiten ausführen, zu\ndenen sie nicht berechtigt sind. Die vom Landratsamt Goslar getroffenen Feststellungen sind ausreichend, um den Verdacht eines erheblichen Umfangs des Erbringens\nvon Dienst- oder Werkleistungen zu begründen. Ob dabei ein Verstoß gegen den\nMeisterzwang vorlag oder gegen andere Melde- und Versicherungspflichten verstoßen worden war, konnte zu diesem Zeitpunkt der Ermittlungen noch dahinstehen. Die\nDurchsuchung nach und Beschlagnahme von \"schriftlichen Unterlagen\" war auch geeignet, diesen Verdacht zu konkretisieren, ohne dass sie als reine Ausforschungsmaßnahme angesehen werden kann. Die angegriffenen Beschlüsse entsprechen damit (noch) den verfassungsrechtlichen Vorgaben.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3                10\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. September 2004\n- 2 BvR 2023/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. September 2004 -\n                2 BvR 2023/03 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040921_2bvr202303.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040921.2bvr202303\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-09-21/2-bvr-2023-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-09-21/2-bvr-2023-03","retrieved":"2026-07-10 10:53:12.625316+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-09-21/2-bvr-2023-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-09-21","dockets":["2 BvR 2023/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040921.2bvr202303","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040921.2bvr202303"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.09.2004 – 2 BvR 2023/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-09-21/2-bvr-2023-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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