{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040826.1bvr144604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"1 BvR 1446/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1446/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2004 - 4 B 858/03 -,\n\n       b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. April 2003 - 1 L\n          403/03 -,\n\n       c) die Anordnung der sofortigen Vollziehung ind er Ordnungsverfügung des\n          Oberbürgermeisters der Stadt Köln vom 14. Oktober 2002 - 32-321/\n          23-322/02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 26. August 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2004 - 4 B 858/03 - verletzt den Beschwerdeführer in\n     seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter in Österreich.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Betreiber einer Wettannahmestelle für         2\nSportwetten in Nordrhein-Westfalen, wobei nach seinen Angaben die Weiterleitung\nvon Sportwetten den größten Teil seines Geschäftes ausmacht.\n\n Zunächst vermittelte der Beschwerdeführer Sportwetten aufgrund eines Vertrages        3\nmit einem Berliner Wettbüro, das nach seinen Angaben über eine Genehmigung für\ndie Veranstaltung von Sportwetten nach dem Gewerberecht der Deutschen Demokratischen Republik verfügt. Die im Ausgangsverfahren antragsgegnerische Behörde\nuntersagte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \"die weitere Ausübung der Tätigkeit 'Vermittlung von\nSportwetten' soweit sich diese auf die Annahme bzw. Vermittlung von Sportwetten\nerstreckt, die durch ein in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassenes Sportwettunternehmen veranstaltet werden\".\n\n  Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Beschwerdeführer eingelegten Widerspruchs, über den noch\nnicht entschieden ist, im Oktober 2002 ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Die erkennende Kammer des Bundesverfassungsgerichts nahm eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde - 1 BvR\n466/03 - nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 16. Mai 2003). Die Kammer\nstützte die Nichtannahme darauf, dass nicht ersichtlich sei, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, zunächst das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein Hauptsacheverfahren zu betreiben.\n\n  Ab dem Februar 2003 verlegte sich der Beschwerdeführer auf die Vermittlung von       5\nSportwetten an einen österreichischen Veranstalter. Nach seinen Angaben begrenzte er die Entgegennahme von Wetteinsätzen auf 20 Euro und die \"maximale Jahresverlusthöhe\" für jeden Wettkunden auf 2.500 Euro. Er richtete im Februar 2003 einen\nAntrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO an das Verwaltungsgericht mit dem Ziel, den\nfrüheren Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Diesen Antrag stützte er im Wesentlichen auf eine durch den neuen Vertragspartner geänderte Sachlage sowie auf die\nsich durch die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof\nabzeichnende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vermittlung von\nSportwetten an Veranstalter in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.\n\n Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Das Gemeinschaftsrecht führe zu keiner für den Beschwerdeführer günstigeren Sichtweise.\n\n Hiergegen legte der Beschwerdeführer im April 2003 Beschwerde ein. Im Laufe dieses Beschwerdeverfahrens berief sich der Beschwerdeführer auf die zwischenzeit-\n\n\n                                         2/7\n\nlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 <Gambelli> -, GewArch 2004, S. 30). Zugleich unterbreitete\ner dem Gericht Werbematerial von West-Lotto zum Beleg der aggressiven Werbestrategien des staatlich konzessionierten Wettunternehmens.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht wies im Mai 2004 die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs könnten allenfalls als offen\nbeurteilt werden. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs\nbestehe Anlass, das Werbeverhalten der staatlichen Wettanbieter zu überprüfen.\nDiese Prüfung könne aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgenommen werden. Eine deswegen vorzunehmende Interessenabwägung ergebe,\ndass das Suspensivinteresse des Beschwerdeführers hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten müsse.\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung        9\nvon Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Es verstoße gegen die genannten Grundrechte, dass das Oberverwaltungsgericht eine ihm mögliche tatsächliche und rechtliche Bewertung der Untersagungsverfügung nicht vorgenommen habe. Aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ergebe sich nicht, warum es dem Gericht im\nRahmen eines mehr als ein Jahr dauernden Beschwerdeverfahrens und angesichts\ndes vorgelegten Materials nicht möglich sei, die Sach- und Rechtslage umfänglich zu\nprüfen. Es sei klar erkennbar und von ihm dargelegt, dass die Umstände, unter denen der Europäische Gerichtshof eine staatliche Monopolisierung von Sportwetten\nals zulässig ansehe, in Nordrhein-Westfalen nicht erfüllt seien. Der Verweis des\nOberverwaltungsgerichts auf ein Hauptsacheverfahren verletzte wegen der zu erwartenden Dauer dieses Verfahrens seinen Justizgewährungsanspruch.\n\n 3. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin        10\ndes Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                        II.\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, nimmt sie die Kammer zur Entscheidung an und gibt ihr statt,\nweil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19\nAbs. 4 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b, § 93 c BVerfGG). Im Übrigen\nliegen die Annahmevoraussetzungen nicht vor.\n\n  1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts steht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG) nicht entgegen. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein selbständiges\nVerfahren, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen in Eilverfahren grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfGE 35,\n382 <397> m.w.N.). Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert zwar in der Regel dann\ndie Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, wenn es geeignet ist, den geltend\n\n\n                                        3/7\n\ngemachten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 51, 130 <138 ff.>). Die\nNotwendigkeit, vorab das Widerspruchsverfahren und ein sich gegebenenfalls anschließendes Klageverfahren zu betreiben, fehlt allerdings, wenn dies - wie hier -\ndem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>).\n\n Der Widerspruch des Beschwerdeführers, um dessen Wirkung es im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geht, datiert vom 17. Oktober 2002, ohne dass insoweit ein\nVerfahrensfortgang zu erkennen ist. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Mai 2004\ngegenüber dem Beschwerdeführer erklärt, dass sie den Widerspruch bisher nicht der\nWiderspruchsbehörde vorgelegt habe, weil die Behördenakten sich noch beim Oberverwaltungsgericht befänden, ohne dass deutlich wird, weshalb das Widerspruchsverfahren nicht mit Hilfe eines Doppels der Behördenakte durchgeführt werden kann.\n\n  Auch die angegriffenen Beschlüsse im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO           14\nsprechen für die Unzumutbarkeit der Verweisung auf das Hauptsacheverfahren. Seinen Abänderungsantrag stellte der Beschwerdeführer im Februar 2003, das Verwaltungsgericht lehnte ihn im April 2003 ab; der die Beschwerde zurückweisende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erging im Mai 2004. Auch in diesem Beschluss\nsah sich das Oberverwaltungsgericht - nach über einem Jahr - nicht in der Lage, die\nSach- und Rechtslage mehr als nur summarisch zu prüfen. Vorgelegtes Tatsachenmaterial wird nicht einmal summarisch bewertet.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts          15\nwirft keine Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Voraussetzungen für einen\nVerstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die\nNichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69\n<74 ff.>).\n\n 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDieser Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven\nRechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes;\nder Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 84, 59 <77>; 93, 1 <13>; stRspr). Dieses\nVerfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne\nihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu\nderen nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in\nder Lage wäre. Deswegen sind die Gerichte gehalten, bei der Auslegung und Anwen-\n\n\n                                         4/7\n\ndung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung\nder jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>).\n\n Unter Missachtung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz versagt.\n\n In der Tatsache, dass er sich nach der Zurückweisung seiner ersten Beschwerde           19\ndurch das Oberverwaltungsgericht vertraglich an einen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union lizenzierten Anbieter gebunden hat, hätte im Hinblick\nauf Art. 19 Abs. 4 GG ein veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 Vw-GO gesehen werden müssen. Die dadurch auftretenden europarechtlichen Fragen\nkonnten im ersten Eilrechtsschutzverfahren nicht berücksichtigt werden. Auch auf die\ngeänderte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konnte sich der Beschwerdeführer für seinen Abänderungsantrag berufen, da die höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage, die zu einer Veränderung der Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO führen kann, auch durch den Europäischen\nGerichtshof möglich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1999, S. 785).\n\n Das Oberverwaltungsgericht begründet nicht ausreichend, weshalb es nach mehr            20\nals einjähriger Prüfung zu der Einschätzung gelangt, die \"gebotene Prüfung\" des Verhaltens der staatlichen Wettanbieter könne \"der Senat in dem auf eine lediglich summarische Überprüfung ausgerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\nnicht\" vornehmen. Hierzu sei eine \"umfängliche Aufklärung\" und eine \"komplexe Bewertung\" notwendig, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.\nWarum das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegte umfangreiche Tatsachenmaterial für die erforderliche Prüfung anhand der vom Europäischen\nGerichtshof entwickelten Kriterien nicht ausreichen soll, wird nicht ausgeführt. Dies\nwäre aber insbesondere wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu begründen\ngewesen.\n\n  Weil dem Oberverwaltungsgericht eine sichere Prognose über die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Beschwerdeführers nicht möglich erschien, musste es\nüber die Beschwerde des Beschwerdeführers anhand einer Interessenabwägung\nentscheiden. Auch diese Abwägung wird den Anforderungen, die Art. 19 Abs. 4 GG\nan einen effektiven Eilrechtsschutz stellt, nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht\ngeht jedenfalls bei der Einstellung der Interessen des Beschwerdeführers in die Abwägung erkennbar von unrichtigen Voraussetzungen aus. Wenn das Gericht ausführt, es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, Wetten mit Veranstaltern zu\nvermitteln, die eine Genehmigung nach dem nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz besäßen, ignoriert es, dass der Beschwerdeführer mehrfach und - soweit ersichtlich - unbestritten vorgetragen hat, dass er beim einzigen in Nordrhein-Westfalen\nzugelassenen Anbieter von Sportwetten, West-Lotto, vergeblich versucht habe, eine\nVermittlungslizenz zu bekommen.\n\n 4. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem festge-        22\n\n\n                                          5/7\n\nstellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben\nzu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.\n\n 5. Die Kammer hebt deshalb nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2              23\nBVerfGG den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf und verweist die Sache an\ndieses zurück.\n\n  6. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des Verwaltungsgerichts und die            24\nAnordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 14. Oktober 2002 angreift,\nliegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Von einer\nBegründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                          III.\n Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                          IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3              26\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      27\n\n                Jaeger                  Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n26. August 2004 - 1 BvR 1446/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040826_1bvr144604.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040826.1bvr144604\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-26/1-bvr-1446-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-26/1-bvr-1446-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:10.123571+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-08-26/1-bvr-1446-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-08-26","dockets":["1 BvR 1446/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040826.1bvr144604","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040826.1bvr144604"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.08.2004 – 1 BvR 1446/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-26/1-bvr-1446-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2004 - 4 B 858/03 - verletzt den Beschwerdeführer in\n     seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                        1/7","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":9},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:53:10.123571+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}