{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040814_1bvr072503","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040814.1bvr072503","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-08-14","aktenzeichen":"1 BvR 725/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 725/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 2002 - 6 U 28/02 -,\n\n       b) das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Bonn vom 20.\n          Dezember 2001 - 14 O 163/01 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 14. August 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 2002 - 6 U 28/02 - und\n     das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2001 - 14 O 163/01 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem\n     Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in\n     Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang erlaubter Rechtsberatung im Rahmen einer nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)\n\n\n                                        1/7\n\nerteilten Inkassoerlaubnis.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Inkassounternehmens. Als solche          2\nvertrat sie eine Klientin, deren Forderung zunächst im Mahnverfahren beigetrieben\nwerden sollte. Anlässlich des vom Schuldner erhobenen Widerspruchs nahm sie ihm\ngegenüber in zwei Schriftsätzen rechtlich und tatsächlich Stellung. Dazu übermittelte\nsie dem gegnerischen Bevollmächtigten eine Vollmacht, die sie berechtigen sollte,\nzugunsten der Gläubigerin \"alle zivilrechtlichen Maßnahmen, die der sachgerechten\nBeitreibung dienen, durchzuführen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben\nsowie Vergleiche abzuschließen\". Der Rechtsstreit endete schließlich durch gütliche\nEinigung noch während des Mahnverfahrens.\n\n  Wegen der oben genannten Schreiben und des Inhalts der vorgelegten Vollmacht          3\nhat die Rechtsanwaltskammer Klage auf Unterlassung gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Die Klage auf Unterlassung der Rechtsbesorgung, wie sie aus den beiden Schreiben ersichtlich ist, und darauf, sich von Gläubigern keine Vollmacht mit\ndem genannten Inhalt ausstellen zu lassen, war weitgehend erfolgreich. Nach Auffassung von Landgericht und Oberlandesgericht verstoßen Rechtsbesorgung und Vollmacht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG und gegen § 1 UWG. Bei den Schreiben\nder Beschwerdeführerin handele es sich nicht um die den Inkassounternehmen erlaubte außergerichtliche Beratung des Auftraggebers, sondern um eine beratende\nTätigkeit in einem anhängigen Gerichtsverfahren. Mit der Vollmacht habe sie angezeigt, den Vollmachtgeber in Gerichtsverfahren vertreten zu wollen. Das sei ihr aber\nnach dem Rechtsberatungsgesetz ausdrücklich verboten. Mit diesem Verhalten werde der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen        4\ndie Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Die Auslegung materiellen Rechts verletze sie\nin ihrer Berufsausübungsfreiheit. Die beanstandeten Schreiben seien auf eine außergerichtliche Erledigung angelegt und außergerichtlich verfasst gewesen; sie hätten\ndie Vermeidung eines Rechtsstreits bezweckt. Das Mahnverfahren sei nicht mit einem anhängigen Gerichtsverfahren gleichzusetzen. Die einem Inkassounternehmen\nerlaubte Rechtsberatung dürfe auch Außenstehende einbeziehen; der Schutzzweck\ndes Rechtsberatungsgesetzes stehe dem nicht entgegen. Auch die Vollmacht halte\nsich noch im Rahmen der erteilten Inkassoerlaubnis.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz,           5\ndie Präsidenten des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die\nBundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche AnwaltVerein, der Bund Deutscher\nRechtspfleger, der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen sowie der Bankenfachverband geäußert.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nur teilweise die Annahmevoraussetzungen des         6\n§ 93 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n\n                                         2/7\n\n  Sie ist nicht anzunehmen, soweit die Gerichte der Beschwerdeführerin die Verwendung der Einzelvollmacht und die Erklärung untersagt haben, Schriftverkehr ausschließlich mit ihr führen zu dürfen. Diese Aussagen haben einen überschießenden\nInhalt. Gegen die Auslegung der Gerichte bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1\nSatz 3 BVerfGG).\n\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde dagegen zur Entscheidung an, soweit die Gerichte der Beschwerdeführerin untersagt haben, in der Weise rechtsberatend tätig zu werden, wie dies in den beiden Schreiben geschehen ist. Die Annahme\nist insoweit zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12\nAbs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für\neine stattgebende Kammerentscheidung sind auch im Übrigen gegeben (§ 93 c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, dass es im Ergebnis keinem Zweifel unterliegen kann, dass das Rechtsberatungsgesetz in seiner Grundstruktur und seinem\nGrundanliegen im Hinblick auf die Berufsfreiheit verfassungsgemäß ist. Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse\neiner reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (vgl. BVerfGE 41, 378 <390>; 75, 246 <267, 275 f.>; 97, 12\n<26 f.>; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 - JURIS).\n\n  2. Auslegung und Anwendung des Rechts in den angegriffenen Entscheidungen            10\nund die damit einhergehende Beschränkung der Inkassotätigkeit verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit.\n\n  a) Das Rechtsberatungsgesetz enthält in Art. 1 § 1 Satz 1 ein Verbot jeglicher geschäftsmäßiger Rechtsberatung und Rechtsbesorgung mit der Möglichkeit, behördliche Teilerlaubnisse zu gewähren. Die Berufstätigkeit des Inkassounternehmers wird\nder Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und der Rechtsberatung gleichgestellt und damit ebenfalls einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterstellt. Was geschäftsmäßige Rechtsberatung ist, bedarf wegen der generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, die sowohl die durch das Gesetz geschützten\nBelange als auch die Freiheitsrechte des Einzelnen zu berücksichtigen hat. Soweit\nPersonen, die nicht Rechtsanwälte sind, aufgrund ausdrücklicher Erlaubnis berechtigt sind, geschäftsmäßig Forderungen außergerichtlich einzuziehen, ist ihnen nach\ndem Inhalt und der Systematik des Gesetzes zugleich, allerdings nur für einen Teilbereich, auch die geschäftsmäßige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung erlaubt\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1190\n\n\n\n                                         3/7\n\n<1192>).\n\n  b) Auslegung und Anwendung der einschlägigen Normen sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von\nVerstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der\nBedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene\nAuslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 97, 12 <27>).\nDazu kann es im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere dann kommen, wenn bei Auslegung und Anwendung der Normen die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit nicht gewürdigt oder mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht\nworden sind (vgl. BVerfGE 97, 12 <27>). So liegt es hier.\n\n Soweit die Gerichte die Schreiben der Beschwerdeführerin als unerlaubte Rechtbesorgung qualifizieren und sie nicht der vom Gesetz gestatteten außergerichtlichen\nEinziehungstätigkeit zuordnen, fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Gegenstand\nder erteilten Erlaubnis im Lichte der grundrechtlich verbürgten berufsrechtlichen Freiheit. Ebenso haben die Gerichte nicht geprüft, ob durch die Hinweisschreiben die\nSchutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes beeinträchtigt worden sind.\n\n aa) Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden und einer              14\ngeordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 97, 12 <26 f.>). Weder der Schutz der Verbraucher noch die Reibungslosigkeit der Rechtspflege rechtfertigen es aber, Inhabern einer Inkassoerlaubnis Rechtsäußerungen gegenüber ihren Klienten zu den einzuziehenden Forderungen zu verbieten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats, NJW 2002, S. 1190). Sie äußern sich insoweit zu ihrem Geschäftsgegenstand und halten sich damit grundsätzlich im Rahmen der ihnen erlaubten Tätigkeit. Dabei ist nicht entscheidend, ob die rechtlichen Hinweise an ihren Vertragspartner gerichtet werden oder im Außenverhältnis auch den Forderungsschuldner\nerreichen. Der Schutz der Rechtspflege gebietet allein, dass dieser Rechtsrat durch\nhinreichend sachkundige Personen erteilt wird. Dieses Erfordernis wird durch Art. 1\n§ 1 Abs. 2 RBerG und die Sachkundeprüfung sichergestellt.\n\n  Eine effektive Inkassotätigkeit ist ohne Hinweis auf die Rechtslage, die den zahlungsunwilligen Schuldner zum außergerichtlichen Einlenken bewegen soll, auch\nkaum vorstellbar. Inkassounternehmen haben nicht nur die Aufgabe schlichter Mahnund Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfeleistung, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernehmen vielmehr die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte. Gerade\nweil sie in ihrem Teilbereich typischerweise Rechtsbesorgung übernehmen, unterfallen sie dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG. Dann aber darf\n\n\n\n                                          4/7\n\nbeim Forderungseinzug auch Rechtsberatung geleistet werden. Diese findet zunächst im Verhältnis zum eigenen Klienten statt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats, a.a.O.). Zur Rechtsberatung gehört aber naturgemäß\nauch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem\nGläubiger zu Gebote stehen. Wenn die Rechtsberatung gegenüber dem Klienten zugelassen ist, um die auftragsgemäße Einziehung von dessen Forderungen effektiv\nzu gestalten, umfasst diese Tätigkeit auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung\nund wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner.\n\n  Mit dem Deutschen AnwaltVerein und der Bundesrechtsanwaltskammer ist dieses             16\nVerhalten dahin zu würdigen, dass es auf außergerichtliche Streitbeilegung gerichtet\nist und den Umfang der erteilten Erlaubnis nicht überschreitet. Die Äußerung von\nRechtsauffassungen gegenüber Dritten im Namen eines Klienten enthält bei Inkassounternehmen ebenso wenig eine Rechtsberatung des Gegners wie bei Rechtsanwälten; es ist die durch den Auftrag legitimierte Rechtsbesorgung gegenüber dem Kunden.\n\n  bb) Der Schuldnerschutz als Verbraucherschutz steht dem nicht entgegen. Verneinte man die Befugnis des Inkassounternehmers zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis, so würde letztlich nicht die Rechtspflege geschützt, sondern nur die\nRechtsbesorgung durch Inkassounternehmen weitgehend auf rein kaufmännische\nTätigkeiten reduziert. Für eine rein kaufmännische Tätigkeit bedürfte das Inkassounternehmen aber keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Beruhte die\nZahlungsverweigerung eines Schuldners nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf\neiner von ihm geäußerten Rechtsmeinung, wäre bereits dieser außergerichtliche\nKonflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung\nzu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung\ndes Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist.\n\n  cc) Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt. Der außergerichtliche Briefwechsel berührt\nden Bereich der Rechtspflege noch nicht. Eine Verbindung zum gerichtlichen Mahnverfahren haben im Übrigen auch die angegriffenen Entscheidungen nicht hergestellt. Außergerichtliche Rechtsbesorgung kann auch noch während des Mahnverfahrens stattfinden. Das gilt jedenfalls solange, wie das Inkassounternehmen keine\nprozessualen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgibt und auch sonst keine Interaktion zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gericht stattfindet. Art. 1 § 1\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG betrifft nach Wortlaut und Sinn nicht allein vorgerichtliche,\nsondern die außergerichtliche Tätigkeit schlechthin. Aus Gründen des Schutzes der\nRechtspflege sollen lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen\nvon Inkassounternehmen bewahrt werden.\n\n\n\n                                          5/7\n\n  3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Da die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, erscheint es billig, zugunsten der Beschwerdeführerin die volle Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts\nergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.>).\n\n               Jaeger                 Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n14. August 2004 - 1 BvR 725/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040814_1bvr072503.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040814.1bvr072503\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-14/1-bvr-725-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-14/1-bvr-725-03","retrieved":"2026-07-10 10:53:08.826660+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-08-14/1-bvr-725-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-08-14","dockets":["1 BvR 725/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040814.1bvr072503","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20040814_1bvr072503","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040814.1bvr072503"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.08.2004 – 1 BvR 725/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-14/1-bvr-725-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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