{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040804_1bvr155701","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040804.1bvr155701","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"1 BvR 1557/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1557/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau L...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Joachim Holwe,\n                    Kaiserdamm 31, 14057 Berlin -\ngegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überleitung von Rentenanwartschaften aus dem Beitrittsgebiet. Es geht um die Frage, ob die berufliche Tätigkeit\nder Beschwerdeführerin als Diplom-Chemikerin in der Deutschen Demokratischen\nRepublik als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzuerkennen ist.\n\n                                        I.\n  Neben der gesetzlichen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gab es in der Deutschen Demokratischen Republik eine Vielzahl von\nZusatzversorgungssystemen, die nur bestimmten Personengruppen offen standen\nund deren Leistungen über diejenigen der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich\nhinausgingen (vgl. BVerfGE 100, 1 <5 ff.>). Die Aufnahme in die Zusatzversorgung\nerfolgte in der Regel durch die Erteilung einer Versorgungszusage und die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde. Die Zusatzversorgungssysteme wurden im\nRahmen der Rentenüberleitung geschlossen. Die zuvor erworbenen Ansprüche und\nAnwartschaften wurden durch einen einheitlichen Anspruch aus der gesetzlichen\nRentenversicherung der Bundesrepublik (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -\nSGB VI) ersetzt (vgl. BVerfGE 100, 1). Bei der Berechnung von Rentenansprüchen\nnach dem SGB VI, die auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zurückgehen, sind jedoch weiterhin besondere Vorschriften zu beachten, die\n\n\n                                        1/7\n\nsich von den Vorschriften über die Berechnung einer im Beitrittsgebiet erworbenen\nRente aus der allgemeinen Sozialversicherung teilweise erheblich unterscheiden\n(vgl. §§ 259 b, 307 und 307 c SGB VI sowie das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - vom 25. Juli 1991 <BGBl I S. 1677> in der Fassung des\n2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 <BGBl I S. 1939>). Nach diesen\nVorschriften führt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in vielen\nFällen - zu denen auch derjenige der Beschwerdeführerin gehört - zu einer höheren\nAltersrente.\n\n                                         II.\n 1. Die 1941 geborene Klägerin wurde im Oktober 1964 an der Universität Leipzig        3\nzur Chemikerin diplomiert. Im gleichen Monat nahm sie eine Tätigkeit als Chemikerin\nbei einem Stickstoffwerk auf, die sie bis zum 30. November 1993 in diesem Betrieb\nausübte. Zum 1. August 1974 war sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten, wobei sie ihr erzieltes Einkommen nur bis maximal 1.200 Mark versicherte.\nZu keinem Zeitpunkt ist eine Altersversorgung in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG zugesagt worden. Auch der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin enthielt keine solche Zusage.\n\n  2. Im Jahre 1999 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, die\nZugehörigkeit zur Zusatzversorgung nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl S. 844) festzustellen. Mit Bescheid\nvom 21. April 1999 lehnte die Bundesversicherungsanstalt die beantragte Feststellung ab. Widerspruch und Klage zum Sozialgericht blieben ohne Erfolg. Die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision wies das Bundessozialgericht als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin habe in der Deutschen Demokratischen\nRepublik weder eine Versorgungszusage erhalten noch habe sie eine Tätigkeit ausgeübt, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen\nsei. Das Anknüpfen an die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem durch den\nGesetzgeber stelle eine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher. Die Revision müsse\nohne Erfolg bleiben, da die für die Beschwerdeführerin maßgebliche Versorgungsordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in Verbindung mit der 2. Durchfüh-rungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl S. 487) Chemiker nicht mehr umfasse. Soweit das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni\n1998 (SGb 1998, S. 526) noch davon ausgehe, dass auch Chemiker dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Versorgungsordnung unterfielen, werde hieran für\ndie Zeit ab dem 1. Mai 1951 ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Während noch in\n§ 1 der 1. Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 26. September\n1950 (GBl S. 1043) neben Ingenieuren und Technikern auch Chemiker wie die Beschwerdeführerin noch ausdrücklich aufgeführt gewesen wären, fehle es hieran in\n§ 1 der 2. Durchführungsbestimmung. Ob die Klägerin zum Personenkreis der \"ande-\n\n\n                                         2/7\n\nren Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben ...\" im\nSinne von Satz 3 der Vorschrift gehöre, für den derartige Weiterungen im Einzelfall\nund auf Grund eines besonderen Verfahrens in Betracht gekommen seien, könne offen bleiben. Denn eine entsprechende begünstigende Entscheidung sei im Falle der\nBeschwerdeführerin nicht ergangen. Selbst wenn eine derartige Entscheidung vorläge, wäre hierdurch gerade keine Zugehörigkeit allein auf der Grundlage abstraktgenereller Vorgaben begründet worden.\n\n  3. Mit ihrer gegen das Urteil des Bundessozialgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103\nAbs. 1 GG. Sie ist der Auffassung, sie besitze aus Gleichheitsgesichtspunkten einen\nAnspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit ihrer Erwerbstätigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, und trägt näher zur Verwendung der\nBegriffe \"Ingenieur\", \"Techniker\" und \"Chemiker\" in der Deutschen Demokratischen\nRepublik vor. Insbesondere nachdem derselbe Senat des Bundessozialgerichts 1998\ndie Zugehörigkeit der Chemiker zur Altersversorgung der technischen Intelligenz angenommen habe, sei im vorliegenden Fall die gleiche Entscheidung zu treffen. Die\nvom Bundessozialgericht angeführten Gründe für das Abrücken von dieser Rechtsprechung seien nicht überzeugend. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der gleichen Rechtsanwendung vor; die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei objektiv nicht nachvollziehbar und daher willkürlich. Außerdem liege ein\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur\nbundesrechtlichen Maßgeblichkeit von Durchführungsbestimmungen, die in der\nDeutschen Demokratischen Republik erlassen worden seien, habe das Gericht nicht\nberücksichtigt.\n\n                                          III.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a               6\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf\nErfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts\nGrundrechte der Beschwerdeführerin verletzt.\n\n 1. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach keiner Richtung vor.                    7\n\n a) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Gebot der gleichen Rechtsanwendung ist nicht gegeben. Das Bundessozialgericht hat\nnicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass es in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BSG,\nUrteil vom 30. Juni 1998, SGb 1998, S. 526) geändert hat.\n\n  aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet im Hinblick auf die Rechtsprechung          9\nGleichheit in der Rechtsanwendung als einer Grundforderung des Rechtsstaates.\nDas bestehende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen;\njeder wird in gleicher Weise durch die Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerfGE 66, 331 <335 f.>). Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich\n\n\n                                           3/7\n\ndie Rechtsprechung eines Gerichts ändert, und diese Änderung sich nachteilig für\ndas Rechtsschutzanliegen des Klägers auswirkt. Aus dem Recht auf Rechtsanwendungsgleichheit kann kein Anspruch auf Fortführung einer als nicht mehr richtig\nerkannten Rechtsprechung abgeleitet werden (vgl. im Hinblick auf die Fortführung\neiner gesetzwidrigen Verwaltungspraxis BVerfG, Beschluss vom 7. August 1985\n- 1 BvR 707/85 - HFR 1987, S. 34). Eine solche Änderung der Rechtsprechung ist\nwillkürfrei, wenn sie hinreichend und auf den konkreten Fall bezogen begründet ist\n(vgl. Osterloh, in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 3 Rn.\n128). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht auch ohne\nVerstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen,\nselbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen nicht eingetreten ist (vgl. BVerfGE 84, 212 <227>; vgl. im Hinblick auf\nArt. 103 Abs. 2 GG auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Juni 1990 - 2 BvR 752/90 -, NJW 1990, S. 3140).\n\n  bb) Gemessen daran ist die Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Gericht hat stichhaltige Gründe\nfür den Wechsel seiner Rechtsauffassung genannt. Sachfremde Erwägungen, die\nden Willkürvorwurf begründen könnten, sind nirgends zu erkennen.\n\n  b) Das Bundessozialgericht hat aber auch die durch die Revision aufgeworfene          11\nRechtsfrage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entschieden.\n\n aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für            12\ndie Einbeziehung von Rentenversicherten des Beitrittsgebiets in Zusatzversorgungssysteme nach deren Schließung entscheidend darauf an, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach von den in Anlage 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz aufgeführten Versorgungssystemen erfasst war.\n\n  Daran knüpft auch das hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil in       13\neiner der Beschwerdeführerin prinzipiell günstigen Weise an. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der\nDurchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen\nDemokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme\nin Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich\nnicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis\nder Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen\n(vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 <5>). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versor-\n\n\n\n                                         4/7\n\ngungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen.\n\n  bb) Auch die Anwendung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze             14\nauf den vorliegenden Fall ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.\nDie vom Gericht vorgenommene Auslegung der in den maßgeblichen Vorschriften\nder Deutschen Demokratischen Republik benutzten Tatbestände ist unter dem Gesichtspunkt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Fachgerichte wie die Auslegung einfachen Rechts zu behandeln (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2000 - 1 BvR 262/99, NJ 2000, S. 419 - unter Hinweis auf\nBVerfGE 95, 96 <128>). Das Bundesverfassungsgericht kann die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung folglich nur daraufhin überprüfen, ob\ndie Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen willkürlich ist. Es ist nicht\ndazu berufen, sie \"richtiger\" als die Fachgerichte auszulegen. Für das Vorliegen von\nWillkür gibt es jedoch hier keinen Anhaltspunkt. Das Bundessozialgericht führt im\nEinzelnen aus, dass die für die Beschwerdeführerin maßgeblichen Versorgungsbestimmungen die Gruppe der \"Chemiker\" nicht mehr in die Versorgungsordnung der\ntechnischen Intelligenz einbeziehe. Dies mag die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Kenntnis der Lebensverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik\nnicht überzeugen. Art. 3 Abs. 1 GG hält aber die Sozialgerichte nicht allgemein an,\neine Ungleichbehandlung von Bürgern, die durch Normsetzung oder Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik entstanden ist, zu überprüfen und\ngegebenenfalls zu beseitigen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, a.a.O., S. 5 f.).\n\n 2. Auch Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.                                           15\n\n  a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin darin, dass das Bundessozialgericht ihren Vortrag zur Maßgeblichkeit der 2.\nDurchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl S. 487) nicht beachtet habe. Das\nBundessozialgericht stütze seine Rechtsprechungsänderung auf diese Bestimmung,\nobwohl die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 - ausdrücklich vorgetragen habe, sie\ndürfe bei der Beurteilung der Rechtslage nicht herangezogen werden.\n\n  b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205\n<216>; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfGE 85, 386 <404>; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG schützt\ninsbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl.\nBVerfGE 76, 93 <98>).\n\n c) Durch die Erwähnung der dargestellten Rechtsauffassung der Beschwerdeführe-           18\n\n\n                                          5/7\n\nrin im Tatbestand des Urteils des Bundessozialgerichts ist hinreichend deutlich, dass\ndas Bundessozialgericht das Argument der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Die Gerichte haben den Vortrag der Beteiligten nach Art. 103 Abs. 1\nGG nicht in jedem Fall zu bescheiden, sofern die erforderliche Kenntnisnahme erfolgt ist (vgl. BVerfGE 70, 288 <293 f.> m.w.N.). Eine Verletzung von Art. 103 Abs.\n1 GG durch das nicht ausdrückliche Eingehen auf den Vortrag von Beteiligten liegt\nnur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass ein bestimmtes Vorbringen bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>).\nDas Bundessozialgericht hat aber in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, welche rechtliche Qualität es der\n2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 beimisst und welche Art der Auslegung dieser Bestimmung es für zutreffend hält. Damit hat es der entgegenstehenden Auffassung der Beschwerdeführerin eine Absage erteilt. Art. 103 Abs. 1 GG\nverpflichtet nicht, in den Entscheidungsgründen die im Tatbestand bereits aufgeführte Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ausdrücklich aufzugreifen. Es genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass sich das Gericht mit den durch\nden Rechtsvortrag aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander gesetzt hat. Dies ist\ngeschehen.\n\n 3. Im Übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   20\n\n                                                           Hohmann-Papier                Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040804_1bvr155701.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040804.1bvr155701\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08/rk20040804_1bvr155701.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-04/1-bvr-1557-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08/rk20040804_1bvr155701.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08/rk20040804_1bvr155701.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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