{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040804_1bvr107604","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040804.1bvr107604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"1 BvR 1076/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1076/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn M...\nund weiteren 6569 Beschwerdeführern\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\ngegen § 34 Abs. 1 Satz 1 bis 5 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003\n      (BGBl I S. 2190)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Arzneimitteln der Anthroposophie auf Grund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz\n- GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190).\n\n                                         I.\n Die gesetzlich krankenversicherten Beschwerdeführer greifen unmittelbar die Sätze   2\n1 bis 5 des § 34 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) an, die durch\nArt. 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des GKV-Modernisierungsgesetzes\nmit Wirkung vom 1. Januar 2004 (vgl. Art. 37 Abs. 1 GMG) eingefügt worden sind.\nDamit werden im Grundsatz - also unter Zulassung von Ausnahmen - nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer machen geltend, dieser Aus-\n\n\n                                         1/4\n\nschluss treffe Arzneimittel, die der anthroposophischen Therapierichtung zugehörten,\nin besonderer Weise; denn gerade diese seien zum großen Teil nicht verschreibungspflichtig. Darin sehen sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 GG) sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n Die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 haben zudem beantragt, die streitigen Bestimmungen im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf\nErfolg, weil sie unzulässig ist.\n\n  1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg, der hier durch Anrufung\nder Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, nicht erschöpft. Sie haben die\nMöglichkeit, im Falle der auf die angegriffene Regelung gestützten Ablehnung einer\nLeistung durch die gesetzlichen Krankenkassen die Sozialgerichte anzurufen. Darauf\nsind sie zu verweisen (vgl. BVerfGE 69, 122 <125>; stRspr).\n\n  2. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung dieses            6\nRechtswegs kommt nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang erforderliche\nAbwägung der für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände\n(vgl. BVerfGE 86, 15 <26> m.w.N.; stRspr) ergibt, dass auf eine Befassung der Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht verzichtet werden kann.\nDas Vorbringen der Beschwerdeführer macht deutlich, dass es vor einer verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Vorschriften zunächst einer Klärung auf\nder Ebene des einfachen Rechts bedarf, ob und inwieweit die Beschwerdeführer im\nEinzelfall vom Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V beschwert sind. Immerhin eröffnet das Gesetz weiterhin\ndie Möglichkeit der Versorgung mit solchen Arzneimitteln, die bei der Behandlung\nschwieriger Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei ist gegebenenfalls\nauch zu prüfen, ob die auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Liste von zugelassenen Ausnahmen (vgl.\njetzt Beschluss über die Änderung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung <Arzneimittel-Richtlinien/AMR> vom 16. März 2004, Deutsches Ärzteblatt\n2004, Heft 14, B 799 unter Nr. 16) mit den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere\nmit § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Einklang steht. Sollte die Liste den gesetzlichen\nMaßgaben nicht entsprechen, ist nicht ausgeschlossen, dass der vorgetragenen Beschwer bereits im fachgerichtlichen Verfahren abgeholfen werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Beschreiten des Rechtswegs den Beschwerdeführern unzumutbar sein könnte. In Eilfällen besteht die Möglichkeit, bei\nden Sozialgerichten einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.\n\n\n                                         2/4\n\n                                        III.\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               9\n\n                                                         Hohmann-Papier                Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 - 1 BvR 1076/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 - 1 BvR 1076/04 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040804_1bvr107604.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040804.1bvr107604\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08/rk20040804_1bvr107604.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-04/1-bvr-1076-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08/rk20040804_1bvr107604.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08/rk20040804_1bvr107604.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-04/1-bvr-1076-04","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08/rk20040804_1bvr107604.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:07.910429+00:00"}}