{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040803.1bvr013500","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-08-03","aktenzeichen":"1 BvR 135/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 135/00 -\n- 1 BVR 1086/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\nI.    des Rechtsanwalts Dr. B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg i.Br. -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1999\n         - 12 VA 5/99 -,\n\n       b) das Schreiben des Amtsgerichts Alzey vom 27. Oktober 1999\n\n- 1 BVR 135/00 -,\n\nII.     des Rechtsanwalts H...\n\ngegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\n         Schleswig vom 28. Mai 2001 - 12 Va 2/00 -,\n\n       b) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\n          Schleswig vom 19. Dezember 2000 - 12 Va 2/00 -\n\n- 1 BVR 1086/01 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richterin Jaeger\n                                   und die Richter Hömig,\n                                   Bryde\n\nam 3. August 2004 einstimmig beschlossen:\n\nI. 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1999 - 12\nVA 5/99 - verletzt den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 19\nAbsatz 4 des Grundgesetzes; der Beschluss wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n\n                                         1/11\n\n2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer zu I. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.\nII. 1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai\n2001 - 12 Va 2/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu II. in seinem Grundrecht aus\nArtikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes; der Beschluss wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n3. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer zu II. die notwendigen\nAuslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht.\n\n                                         I.\n  1. Nach § 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ist zum Insolvenzverwalter eine       2\nfür den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den\nGläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen. Ausschließlich zuständig für das Insolvenzverfahren ist nach § 2 Abs. 1 InsO das Amtsgericht; die funktionelle Zuständigkeit ist zwischen Richter und Rechtspfleger aufgeteilt: Nach § 18 des Rechtspflegergesetzes ist dem Richter die Zuständigkeit für das\nEröffnungsverfahren einschließlich der Entscheidung über den Eröffnungsantrag und\ndie Person des Verwalters vorbehalten. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts\nunterliegen nach § 6 Abs. 1 InsO nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die\nInsolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Das ist bei der Entscheidung\nüber die Bestellung eines Insolvenzverwalters nicht der Fall.\n\n 2. Zum Insolvenzverwalter sollen nur geeignete Personen bestellt werden. Darüber,      3\nwie sich der Richter einen Überblick über den in Frage kommenden Personenkreis\nverschafft, wer also als Insolvenzverwalter in Betracht kommen kann, wenn die regelmäßig in kurzer Zeit zu treffende Entscheidung ansteht, enthält das Gesetz keine Regelung. Um dieses Vorauswahlverfahren des Gerichts, also die Entscheidung, ob ein\nBewerber um die Bestellung als Insolvenzverwalter in den Kreis derjenigen Personen\n\n\n                                         2/11\n\naufgenommen wird, aus dem der Richter im Einzelfall die Person auswählt, die nach\nseiner Meinung den Anforderungen des § 56 Abs. 1 InsO am ehesten entspricht, und\nwelchen Rechtsschutz es im Hinblick auf diese Entscheidung gibt, geht es in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren.\n\n                                         II.\n  1. Der Beschwerdeführer zu I. ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in A. Nach vergeblichen Bemühungen, vom Amtsgericht A. zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden,\nteilte ihm der Insolvenzrichter mit dem angegriffenen Schreiben mit, dass er mit mehreren Rechtsanwaltskanzleien bei Insolvenzverwaltungen mit gutem Erfolg zusammenarbeite und kein Anlass bestehe, die Zahl der Verwalter zu erhöhen.\n\n Den Antrag des Beschwerdeführers zu I. auf gerichtliche Entscheidung gemäß den         5\n§§ 23 ff. EGGVG wies das Oberlandesgericht als unzulässig zurück. Das Schreiben\ndes Insolvenzrichters sei mangels Bindungswirkung kein Justizverwaltungsakt. Zudem handele der Richter bei der Insolvenzverwalterbestellung in richterlicher Unabhängigkeit als Organ der Rechtspflege. Die Entscheidung falle deshalb nicht unter\nden Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu II. ist Rechtsanwalt und Notar und seit vielen Jahren im   6\nBereich der Konkurs- und Vergleichsabwicklung tätig. Er wurde vom Amtsgericht O.\nregelmäßig bei Insolvenzen hinzugezogen. Nachdem diesem aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen die Aufgaben eines Insolvenzgerichts genommen worden\nwaren, bemühte sich der Beschwerdeführer bei dem nunmehr zuständigen Amtsgericht E. um die Übernahme von Insolvenzverfahren. Damit hatte er keinen Erfolg. Im\nMai 2000 teilte ihm die Insolvenzrichterin des Amtsgerichts E. mit, dass sie zur Zeit\nkeinen Bedarf für die Erweiterung des Kreises der von ihr regelmäßig eingesetzten\nSachverständigen, Verwalter und Treuhänder in Insolvenzverfahren habe. Sie nehme aber zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer zu II. weiterhin interessiert sei,\nAufgaben für das Insolvenzgericht zu übernehmen.\n\n a) Durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Dezember           7\n2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu II. auf gerichtliche Entscheidung\nals unzulässig verworfen. Es sei bereits zweifelhaft, ob das richterliche Schreiben\nüberhaupt einer gerichtlichen Überprüfung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG zugänglich\nsei. Jedenfalls sei die Antragsfrist nicht eingehalten.\n\n  b) Im Rahmen von Gegenvorstellungen wandte sich der Beschwerdeführer zu II.           8\ngegen die permanente Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Insolvenzverwaltungen. Er führte ein weiteres Schreiben der Insolvenzrichterin des Amtsgerichts E.\nvom 26. Januar 2001 in das Verfahren ein, wonach sein Interesse an der Übernahme\nvon Insolvenzverwaltungen stets berücksichtigt worden, er aber dennoch bislang\nnicht zum Zuge gekommen sei.\n\n Durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Mai         9\n2001 wurden die Gegenvorstellungen zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdefüh-\n\n\n                                         3/11\n\nrer seinen Antrag darauf stütze, dass er dauerhaft bei der Vergabe von Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werde, sei er unzulässig, da Auswahl und Bestellung\nvon Insolvenzverwaltern Akte der Rechtsprechung seien. Die Streitfrage, ob der Beschwerdeführer einen klagbaren Anspruch auf Aufnahme in eine Bewerberliste habe,\nstelle sich im vorliegenden Fall nicht, weil sich aus den Schreiben der Richterin ergebe, dass einerseits eine solche \"Liste\" beim Amtsgericht E. nicht geführt, andererseits\naber das Interesse des Beschwerdeführers an der Übernahme von Insolvenzverwaltungen berücksichtigt werde. Die unterbliebene Bestellung des Beschwerdeführers\nals Insolvenzverwalter sei Ausprägung der richterlichen Ermessensentscheidung und\nkönne nicht überprüft werden.\n\n  3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung           10\nvon Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Die insolvenzgerichtliche\nAuswahlentscheidung sei als administrative Vergabeentscheidung und damit als Akt\nöffentlicher Gewalt im Sinne der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu qualifizieren. Mangels ausreichender gesetzlicher Grundlagen in § 56 InsO verstoße die\nNichtberücksichtigung ihrer jeweiligen Bewerbungen gegen das durch Art. 12 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf gleichen Zugang zum\nAmt des Insolvenzverwalters.\n\n  4. Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen das Bundesministerium der Justiz, der Präsident des Bundesgerichtshofs, die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Steuerberaterverband\ne.V., der Deutsche AnwaltVerein, der Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. und der Bundesverband deutscher Banken e.V. Das Bundesministerium\nder Justiz, der Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. und der Ausschuss Insolvenzrecht des Deutschen AnwaltVereins halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet, während die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Steuerberaterverband e.V. und der\nVerfassungsausschuss des Deutschen AnwaltVereins sie für zumindest überwiegend begründet halten. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist darauf, dass\ndie Insolvenzrichter einen breiten Beurteilungsspielraum benötigen. Der Bundesverband deutscher Banken e.V. betont, dass Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubiger bestellt werden; es gehe weniger um eigene berufliche Entfaltung.\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerden erfüllen nicht in vollem Umfang die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n                                          I.\n  1. Soweit der Beschwerdeführer zu I. rügt, das Schreiben des Amtsgerichts verletze      13\nihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, liegen die Annahmevoraussetzungen nicht vor (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG); es fehlt bisher an einer materiellen gerichtlichen Nachprüfung, weil das Oberlandesgericht den Rechtsweg unter Verstoß\n\n\n                                          4/11\n\ngegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht eröffnet hat (vgl. dazu sogleich unter III.2.).\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu II. wird durch den Beschluss des Oberlandesgerichts         14\nvom 19. Dezember 2000 in der Sache nicht mehr beschwert. Das Oberlandesgericht\nhat mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Mai 2001 den Antrag des Beschwerdeführers nach dem letzten Sach- und Streitstand erneut beschieden. Insoweit hat die\nVerfassungsbeschwerde Erfolg (vgl. dazu sogleich unter III.3.). Allein wegen des\nKostenpunktes ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Übrigen gemäß § 93\na Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG nicht angezeigt.\n\n                                           II.\n Im Übrigen nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an.             15\nZur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten ist dies angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung vor.\nDie Beschwerdeführer werden in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG unter besonderer Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 3 Abs. 1\nund Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.\n\n                                          III.\n 1. Die Verfassungsbeschwerden werfen keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n a) Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Begründetheit der       17\nVerfassungsbeschwerden zu erörternden Fragen zum Schutzumfang des Art. 19\nAbs. 4 GG und zur Reichweite des Rechtsprechungsbegriffs des Grundgesetzes\nschon entschieden.\n\n  aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der      18\nRechtssphäre des Einzelnen durch die vollziehende Gewalt (vgl. BVerfGE 73, 339\n<372>; 76, 93 <98>; 107, 395 <403 ff.>). Als öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19\nAbs. 4 GG sind auch die Gerichte einzuordnen, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig\nwerden. In diesen Fällen handeln die Gerichte zwar in voller richterlicher Unabhängigkeit, aber nicht in ihrer typischen Funktion als Instanzen der unbeteiligten Streitentscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 <406>).\n\n Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG             19\nanzusehen ist, richtet sich maßgeblich nach der konkreten sachlichen Tätigkeit. Um\nRechtsprechung in einem materiellen Sinn handelt es sich, wenn bestimmte hoheitliche Befugnisse bereits durch die Verfassung den Richtern zugewiesen sind oder\ndem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zugehören. Daneben ist rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem Rechtsprechungsbegriff\nunterfällt, eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung auf die recht-\n\n\n                                          5/11\n\nsprechende Gewalt zugeschnitten ist. In funktioneller Hinsicht handelt es sich - ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstandes - um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und\nden dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die unabhängigen Gerichten vorbehalten ist. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im\nkonkreten Fall rechtens ist in einem Verfahren, das die hierfür erforderlichen prozessualen Sicherungen gewährleistet. Nach Art. 92 GG ist Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage im Rahmen\nbesonders geregelter Verfahren (vgl. BVerfGE 103, 111 <137 f.>).\n\n  bb) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch hinreichend           20\ngeklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes ergeben. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272\n<275>; 93, 1 <13>; stRspr). Zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gehört\nvor allem, dass dem Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite eines Streitfalls zukommt, damit er einer Rechtsverletzung abhelfen kann (vgl. BVerfGE 61, 82 <111>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass je nach Art der zu prüfenden Maßnahme\nwegen der Einräumung von Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen\neine unterschiedliche Kontrolldichte anzunehmen ist (vgl. BVerfGE 61, 82 <111>; 84,\n34 <53 ff.>).\n\n  b) Weiterhin sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die         21\nhier maßgeblichen Fragen zu Art. 12 Abs. 1 GG schon geklärt. Der Begriff des Berufs\nist weit auszulegen. Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG sind nicht nur Tätigkeiten,\ndie sich in bestimmten, traditionellen oder sogar rechtlich fixierten \"Berufsbildern\"\ndarstellen, sondern auch die vom Einzelnen frei gewählten untypischen Betätigungen, aus denen sich wiederum neue, feste Berufsbilder ergeben mögen (vgl.\nBVerfGE 7, 377 <397>; 78, 179 <192 f.>; 97, 12 <33 f.>). Abgegrenzt wird der selbständige Beruf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von solchen Tätigkeiten, die nur als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung\neines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt (vgl. BVerfGE 16, 147\n<163 f.>; 48, 376 <388>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I. ist zur            22\nDurchsetzung seines Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet im\nSinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.\n\n a) Das Oberlandesgericht verstößt mit seinem Beschluss gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, indem es der Mitteilung im Vorauswahlverfahren so-\n\n\n\n                                         6/11\n\nwohl die Qualität eines Justizverwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG als\nauch die Justiziabilität überhaupt abspricht. Hiermit verweigert es dem Beschwerdeführer einen wirksamen Schutz gegen einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in seine\nverfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit.\n\n  aa) Die hier allein streitgegenständliche Entscheidung im Vorauswahlverfahren ist        24\nkein Rechtsprechungsakt. Sie ist weder Rechtsprechung im materiellen Sinne noch\nunterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, da der Richter zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung. Ob die Insolvenzverwalterbestellung selbst rechtsprechende Tätigkeit ist, weil sie in Zusammenhang mit dem Beschluss über die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens ergeht, kann vorliegend offen bleiben. Die Vorauswahlentscheidung befindet jedenfalls lediglich über den Kreis potentieller Insolvenzverwalter ohne\nVerbindung zu einem konkreten Insolvenzverfahren. Rechtlich stehen die Vorauswahl und die schließliche Auswahlentscheidung nebeneinander. Die Vorprüfung mit\ndem Ergebnis der grundsätzlichen Eignung bestimmter Bewerber eröffnet diesen eine Chance, im Zuge künftiger Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren zu\nSachverständigen, Treuhändern, Sachwaltern oder Insolvenzverwaltern bestellt zu\nwerden.\n\n  bb) Die Vorauswahl hat einen nicht unerheblichen Einfluss auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten der Interessenten. Auch wenn der Insolvenzrichter von Rechts\nwegen an eine abschlägige Vorauswahlentscheidung bei der späteren Auswahl von\nSachverständigen oder Insolvenzverwaltern nicht gebunden ist, wird der abgelehnte\nInteressent hierdurch in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt.\n\n (1) Für den Zugang zum Beruf des Notars hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Verwirklichung der Grundrechte auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung fordert (vgl. BVerfGE 73, 280\n<296>; BVerfG, NJW 2004, S. 1935). Denn durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss ein Verfahren, soll es den\nAnforderungen des Art. 12 in Verbindung mit Art. 33 GG entsprechen, in der Bewerbung um ein öffentliches Amt gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen\nBewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht.\n\n (2) Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren, die             27\nnur von hoheitlich tätigen Richtern vergeben wird, muss jedenfalls jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten\nEignung berücksichtigt zu werden. Das ist auch dann zu verlangen, wenn man mit\ndem Bundesverband Deutscher Banken vor allem die Interessen der Gläubiger im\ngesamten Verfahren betont. Das Gläubigerinteresse muss in die Eignungsbewertung\ndurch den Richter eingehen. Es kommt besonders dadurch zur Geltung, dass die\nGläubigerversammlung den vom Richter bestellten Insolvenzverwalter abberufen\n\n\n\n                                          7/11\n\nkann. Die Belange der Gläubiger stehen einer verfahrensmäßigen Absicherung der\nBerufsinteressen geeigneter Insolvenzverwalter nicht entgegen; die Gläubiger sind\ngerade auf solche Personen angewiesen. Aus ihrer Sicht muss lediglich vermieden\nwerden, dass Konflikte um die Auswahl eines geeigneten Bewerbers das Insolvenzverfahren verzögern oder auf andere Weise belasten.\n\n  Die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern wird angesichts der Entwicklung in den letzten zwei Jahrzehnten auch nicht mehr als bloße Nebentätigkeit der Berufsausübung\nvon Rechtsanwälten oder von Kaufleuten angesehen werden können. Vielmehr ist\ndie Betätigung als Insolvenzverwalter zu einem eigenständigen Beruf geworden, der\nvielen Personen maßgeblich zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage dient, sei es als alleiniger Beruf oder neben einem anderen Beruf. Rechtsanwälte bilden sich beispielsweise spezialisiert zum Fachanwalt für Insolvenzrecht fort.\nKanzleien halten in erheblichem Umfang geschultes Personal vor, um den Arbeitsanfall bei Großinsolvenzen bewältigen zu können. Es hat sich insoweit ein neuer\n\"Markt\" für Rechtsanwälte, Steuerberater und Kaufleute gebildet. Durch ein Übergehen bei der Bestellungsentscheidung wird die Berufsfreiheit schon deshalb berührt,\nweil der Beruf des Insolvenzverwalters nur aufgrund der Zuteilung durch einen Träger\nöffentlicher Gewalt wahrgenommen werden kann. Die Vorauswahl geeigneter Bewerber bereitet diese Entscheidung maßgeblich vor.\n\n  cc) Ob bei der eigentlichen Ernennung von Sachverständigen, Treuhändern und Insolvenzverwaltern - die vorliegend nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden\nist - lediglich die Berufsausübungsfreiheit berührt wird, da nur die Beteiligung an einer konkreten Insolvenz verweigert wird, oder ob im Einzelfall die Berufswahl tangiert\nist, wenn durch die Handhabung der Gerichte bestimmten Bewerbern die Berufstätigkeit gänzlich versperrt wird, kann offen bleiben. In jedem Fall gebietet die Komplementärfunktion des Verfahrensrechts eine der Bedeutung des Rechts aus Art. 12\nAbs. 1 GG angemessene Verfahrensgestaltung schon im Vorfeld.\n\n Auch wenn dem Richter bei der Insolvenzverwalterbestellung ein weites Auswahlermessen zugestanden wird und er nur verpflichtet ist, eine geeignete Person zum Insolvenzverwalter zu ernennen, kann dies angesichts der weitreichenden Entscheidung für oder gegen bestimmte Berufsangehörige nicht ohne jede Bindung an Art. 3\nAbs. 1 GG geschehen. Es geht nicht länger um die Verschonung von einer Inpflichtnahme Privater für eine öffentliche Aufgabe, als die Konkursverwaltung möglicherweise früher einmal begriffen worden ist, sondern um die Eröffnung von Chancen in\neinem Wirtschaftssektor, zu dem die Entscheidung eines Amtsrichters die Tür öffnet.\nDas belegt die Tatsache, dass sich bestimmte Personengruppen speziell der Insolvenzverwaltung zuwenden und hierin ihre Lebensgrundlage finden.\n\n Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren            31\nund damit auf Ausübung des Berufs hat ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei\nwillkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren. Dieses ist so bedeutsam,\nweil der Richter wegen der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eines Rah-\n\n\n\n                                          8/11\n\nmens bedarf, wenn er die Auswahl für ein konkretes Insolvenzverfahren trifft. Die\nChancengleichheit der Bewerber ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich. Allein sie\ngewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte.\n\n  b) Diesen Maßstäben genügt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht. Sie ordnet nicht nur die Insolvenzverwalterbestellung selbst als Rechtsprechungstätigkeit ein, die keiner weiteren Kontrolle bedarf, sondern spricht auch\nder Vorauswahl jede rechtliche Relevanz ab.\n\n  Der Berufszugang wird damit weitgehend von den Zufälligkeiten der Bekanntheit eines Insolvenzbüros oder der Bekanntschaft zwischen potentiellen Insolvenzverwaltern, Richtern und Rechtspflegern abhängig. Die Entscheidung ist frei und unkontrolliert. Für den Zugang zum Bewerberpool, also zu dem Beruf, fehlen präzisierte\nrechtliche Maßstäbe und deren richterliche Kontrolle, obwohl Fragen der Eignung\nlosgelöst von dem Zeitdruck einer konkret anstehenden Insolvenz in Ruhe geprüft\nund entschieden werden könnten.\n\n  Für eine solche justiziable Vorentscheidung besteht umso mehr Bedarf, als sich die     34\nInsolvenzen von Großunternehmen oder von Freiberuflern, die Fortführung von Betrieben in der Insolvenz je nach Branchenzugehörigkeit und die Verbraucherinsolvenzen - um nur einige Teilbereiche zu nennen - erheblich unterscheiden. An die Insolvenzverwalter werden insoweit ganz unterschiedliche Anforderungen gestellt. Ob die\nRichter auf den verschiedenen Auswahlebenen diesen Kriterien der Eignungsfeststellung gerecht werden, ist prüfungsfähig und -bedürftig. Auch Ermessensentscheidungen unterliegen rechtlicher Bindung. Sie müssen den jeweiligen Sachbereich angemessen vollständig in den Blick nehmen, dürfen keine allgemeingültigen\nBewertungsmaßstäbe verletzen und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten\nlassen. Die korrekte Handhabung liegt sowohl im Interesse des Gemeinschuldners\nund der Gläubiger, aber ebenso im öffentlichen Interesse an einer geordneten und effizienten Rechtspflege. Vor allem greift jedoch der Vorgang gestaltend in die beruflichen Chancen und Betätigungsmöglichkeiten potentieller Insolvenzverwalter ein.\nDeshalb verstößt die Verweigerung von Rechtsschutz auf dieser Verfahrensebene\ngegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. gegen             35\nden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2001 ist ebenfalls zur Durchsetzung seines Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt und in diesem Rahmen auch\nbegründet.\n\n a) Zwar hat das Oberlandesgericht zu Recht zwischen der eigentlichen Insolvenzverwalterbestellung und dem Vorauswahlverfahren unterschieden und deshalb die\nStreitfrage auf die Aufnahme in etwa geführte Bewerberlisten begrenzt. Soweit es indessen gemeint hat, auch die konkrete Frage nicht entscheiden zu müssen, ob der\nBeschwerdeführer einen einklagbaren Anspruch auf Aufnahme in eine solche Liste\nhabe, weil dieser erfüllt sei und der Beschwerdeführer der Sache nach von der entscheidenden Amtsrichterin ausreichend berücksichtigt werde, ist das Oberlandesge-\n\n\n                                         9/11\n\nricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht geworden. Eine gerichtliche\nPrüfung, die ohne jede Plausibilitätskontrolle lediglich innere Tatsachen einer Entscheidungsfindung billigend zur Kenntnis nimmt, gewährleistet keinen effektiven\nRechtsschutz.\n\n b) Wie unter B.III.2.a) ausgeführt, ist im Rahmen der Vorauswahl geeigneter Bewerber für die Aufgaben eines Sachverständigen, Treuhänders oder Insolvenzverwalters\nein justiziables Vorauswahlverfahren verfassungsrechtlich geboten. Diese Möglichkeit hat das Oberlandesgericht in Betracht gezogen, insofern aber nicht beachtet,\ndass ein solcher Rechtsschutz auch effektiv sein und der Bevorzugung bekannter\nund bewährter Berufstätiger entgegenwirken soll, wenn die öffentliche Hand die Verantwortung für den Marktzugang übernimmt (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, S. 585).\nWirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass auch in Verfahren mit geringer\nKontrolldichte und einem der Sache nach unvermeidbaren Mangel an überprüfbaren\nUnterlagen ein Mindestmaß an Rechtsschutz gewährleistet wird. Das Gericht hat sich\naufdrängenden Zweifeln nachzugehen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.\n\n  Ersichtlich hatte die staatliche Organisationsentscheidung mit der Konzentration     38\ndes Insolvenzrechts beim Amtsgericht E. Auswirkungen auf die beim Amtsgericht O.\nbekannten und von ihm in zurückliegender Zeit bestellten Insolvenzverwalter. Die zuständige Insolvenzrichterin beim Amtsgericht E. hatte zunächst, obwohl ihr Zuständigkeitsbereich um den Bezirk des Amtsgerichts O. vergrößert worden war, keine\nVeranlassung gesehen, den von ihr bei Insolvenzen hinzugezogenen Personenkreis\num sonstige Interessenten aus dem Bereich des Amtsgerichts O. zu erweitern, obwohl sich der Arbeitsanfall im Bezirk des Amtsgerichts E. entsprechend erhöht haben\ndürfte. Auch Gesichtspunkte größerer Ortsnähe und -kenntnis bei den zuvor vom\nAmtsgericht O. hinzugezogenen Insolvenzverwaltern können insoweit von der Amtsrichterin nicht berücksichtigt worden sein. Sie hat die ihr bekannten Personen, die\nsich in der Aufgabenerfüllung als Insolvenzverwalter bewährt hatten, vermehrt beauftragt. Deshalb ist ihre durch tatsächliche Umstände nicht belegte Behauptung im weiteren Verfahren, sie habe dennoch das Interesse des Beschwerdeführers stets berücksichtigt, wenig plausibel. Sie hätte einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle\nbedurft. Auch Ermessensentscheidungen können hinsichtlich der Maßstäbe, insbesondere der zu berücksichtigenden tatsächlichen Gesichtspunkte und der für maßgeblich erachteten Kriterien für die Eignung von Bewerbern, überprüft werden.\n\n  4. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte beruhen auf den aufgezeigten Verfassungsverstößen. Das Ergebnis der nachzuholenden inhaltlichen Kontrolle ist hierdurch aber nicht vorgegeben.\n\n 5. Die Entscheidungen über die Auslagenerstattung beruhen auf § 34 a Abs. 2 und       40\n3 BVerfGG. Die Festsetzung der Gegenstandswerte ergibt sich aus § 113 Abs. 2\nSatz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.>).\n\n               Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00 - Rn. (1 - 40), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040803_1bvr013500.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040803.1bvr013500\n\n\n\n\n                                       11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-03/1-bvr-135-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-03/1-bvr-135-00","retrieved":"2026-07-10 10:53:07.229597+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-08-03/1-bvr-135-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-08-03","dockets":["1 BvR 135/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040803.1bvr013500","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040803.1bvr013500"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.08.2004 – 1 BvR 135/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-08-03/1-bvr-135-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1999 - 12\nVA 5/99 - verletzt den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 19\nAbsatz 4 des Grundgesetzes; der Beschluss wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n                                         1/11\n\n2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer zu I. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.\nII. 1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai\n2001 - 12 Va 2/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu II. in seinem Grundrecht aus\nArtikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes; der Beschluss wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n3. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer zu II. die notwendigen\nAuslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n4. 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