{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040729_1bvr073700","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040729.1bvr073700","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"1 BvR 737/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 737/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Barbara Kramer,\n                   Kastanienallee 21/22, 38102 Braunschweig -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. März 2000\n         - 1 Ss (B) 5/00 -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 1999 - 2\n          OWi 701 Js 9841/99 -,\n\n       c) den Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 8. Februar 1999 - 409 Ea 47/98 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                den Richter Steiner\n                                und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. März 2000 – 1\n     Ss (B) 5/00 – und das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. Oktober\n     1999 – 2 OWi 701 Js 9841/99 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem\n     Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht\n     Braunschweig zurückverwiesen.\n     Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine     1\n\n\n\n                                       1/7\n\nVerurteilung zu einer Geldbuße wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung\nfremder Rechtsangelegenheiten.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1995 als Richter    2\ntätig. Im Dezember 1996 wurde er in einem vor dem Amtsgericht Braunschweig\ndurchgeführten Bußgeldverfahren von dem Gericht als Wahlverteidiger eines Betroffenen nach § 138 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG zugelassen. Nach Abschluss dieses Verfahrens richtete der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft ein als\n\"Selbstanzeige im Hinblick auf Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG\" bezeichnetes Schreiben, in\ndem er ausführte, er habe nicht nur in den vorliegenden Verfahren, sondern auch in\nder Vergangenheit \"häufig und in großem Umfang\" rechtsbesorgende Tätigkeiten\nausgeübt und wiederholt \"andere Bürger in Rechtssachen eingehend individuell beraten\", ohne hierfür eine Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG zu besitzen oder unter\neine Ausnahme nach Art. 1 § 3, § 6 und § 7 RBerG zu fallen. Auch in Zukunft werde\ner sich \"einer an ihn gerichteten Bitte von Freunden, Verwandten und in Rechtsnot\ngeratenen Bürgern zur Übernahme einer Rechtsbesorgung voraussichtlich nicht entziehen\".\n\n 2. Die Staatsanwaltschaft bejahte das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach         3\nArt. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG, soweit der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht als\nWahlverteidiger beigeordnet wurde und verhängte eine Geldbuße in Höhe von\n600 DM.\n\n  3. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Mit Urteil vom 13. Oktober 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße in gleicher Höhe. Zum Tatbestandsmerkmal der \"Geschäftsmäßigkeit\" führte das Gericht\nim Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht nur in einem Einzelfall gehandelt; vielmehr habe er bereits in der Vergangenheit umfangreiche rechtsbesorgende beziehungsweise rechtsberatende Tätigkeiten entfaltet. Der Beschwerdeführer sei auch in Zukunft bereit, gleichartige Tätigkeiten auszuüben. Die\nUnentgeltlichkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers stehe nicht im Widerspruch\nzum Begriff der Geschäftsmäßigkeit im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Nach\nherrschender Rechtsprechung werde das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht\ndurch eine Zulassung als Verteidiger gemäß § 138 Abs. 2 StPO beseitigt. Eine Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes sei nicht erkennbar.\n\n  4. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht gewährte ihm mit Beschluss vom 1. März 2000 die Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde. Gleichzeitig verwarf es die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nin Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet.\n\n 5. Mit seiner fristgerecht eingereichten Verfassungsbeschwerde wendet sich der        6\nBeschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen und den Bußgeldbe-\n\n\n                                         2/7\n\nscheid. Er rügt unter anderem die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. Der durch die Verurteilung bewirkte Eingriff in dieses Grundrecht sei nicht verhältnismäßig. Die der herrschenden Meinung\nentsprechende Auslegung des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG dahin, dass auch die unentgeltliche, aus altruistischen Beweggründen geleistete Rechtsberatung, die aus einem\nbesonderen Anlass erfolgt sei, von dem Verbot erfasst werde, sei durch die mit dem\nRechtsberatungsgesetz verfolgten Gemeinwohlziele nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht habe sich mit einer übermäßigen Ausdehnung des Begriffs der \"Geschäftsmäßigkeit\" von den verfassungsrechtlichen Vorgaben entfernt. Bei Beachtung dieser\nKriterien hätten die Gerichte zu einer Verneinung des Merkmals der \"Geschäftsmäßigkeit\" gelangen müssen.\n\n 6. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz, der           7\nPräsident des Bundesgerichtshofs, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Richterbund, der Deutsche Anwaltverein, der\nDeutsche Notarverein, der Deutsche Steuerberaterverband sowie der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen Stellung genommen.\n\n                                        II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie            8\nsich gegen die beiden gerichtlichen Entscheidungen richtet, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist\n(§ 93 b Satz 1, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine\nstattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die\nangegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verfassungsgemäß ist. Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz des Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege. Zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (vgl.\nBVerfGE 41, 378 <390>; 75, 246 <267, 275 f.>; 97, 12 <26 f.>; Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember\n1999 - 1 BvR 2161/93 -, NJW 2000, S. 1251; Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 -,\nNJW 2002, S. 1190).\n\n 2. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen genügen jedoch nicht den sich      10\naus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  a) Was geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes          11\nist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Ein-\n\n\n                                        3/7\n\nzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die\nFreiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der\nLebenswirklichkeit Rechnung trägt. Alle diese Gesichtspunkte sind bei der Gesetzesauslegung und der Rechtsanwendung zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 97,\n12 <28>, zu Art. 12 GG). Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz – wie andere Gesetze auch – einem Alterungsprozess unterworfen ist. Das Rechtsberatungsgesetz steht in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit deren Wandel sich\nauch der Norminhalt ändern kann. Die Gerichte haben vor diesem Hintergrund zu\nprüfen, ob das Gesetz für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte\nLösung bereithält. Sie sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, was unter den\nveränderten Umständen \"Recht\" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist (vgl. BVerfGE\n82, 6 <12>). Dabei haben sie unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden – zu denen auch die teleologische Reduktion gehört (vgl. BVerfGE\n35, 263 <279>; 88, 145 <166 f.>) - zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist. Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter dabei\nnicht Halt zu machen. Seine Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1\nGG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zur wörtlichen\nAuslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Sind mehrere\nDeutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <220 f.>).\n\n  Diese Grundsätze gelten auch, wenn durch die Verurteilung zu einer Geldbuße gemäß Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1\nRBerG in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG\neingegriffen wird. Dieses Grundrecht ist dann verletzt, wenn die Rechtsgrundlage für\ndie Verurteilung in einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die grundrechtliche Freiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl.\nBVerfGE 92, 191 <196>). Auslegung und Anwendung dieser Normen sind vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie\nAuslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von\nder Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von\nden Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>;\n85, 248 <257 f.>; 97, 12 <27>).\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.\n\n aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde nicht hinreichend beachtet. Art. 1     14\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG nimmt in seinem Wortlaut ausdrücklich auf diesen Grundsatz\nBezug, da nach dieser Norm nur derjenige tatbestandsmäßig handelt, der die nach\n\n\n                                         4/7\n\ndiesem Artikel erforderliche Erlaubnis nicht besitzt. Die Gerichte haben im vorliegenden Fall bei der Auslegung und Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und des\nArt. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG nicht in Erwägung gezogen, ob der Begriff der \"Geschäftsmäßigkeit\" unter Berücksichtigung der durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Interessen und des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1\nGG von Verfassungs wegen im konkreten Fall eine Auslegung erfordert, die die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst.\n\n Die Gerichte haben die konkreten Umstände, die es nahe legen, dass die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes durch die rechtsbesorgende Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht berührt werden, bei der Normauslegung nicht beachtet. So\nwurde nicht geprüft, ob ein Verbot der einzelnen Tätigkeiten, auf die sich das Urteil\ndes Amtsgerichts zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der \"Geschäftsmäßigkeit\" stützt, geeignet und notwendig gewesen ist, um die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter zu wahren, und ob es für den Beschwerdeführer in\nden jeweiligen Fällen weniger belastende Maßnahmen gegeben hätte, um diesen\nGemeinwohlbelangen hinreichend Rechnung zu tragen. Die Gerichte legten vielmehr\nden Begriff der Geschäftsmäßigkeit so aus, wie ihn die Rechtsprechung im Laufe der\nZeit entwickelt hat (vgl. BGH, NJW 1986, S. 1050 <1051>; NJW 2000, S. 1560\n<1561>; NJW 2001, S. 3541 <3542>).\n\n  Eine solche Auslegung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit wird aber den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls nicht gerecht. Die berufliche\nVorbildung des Beschwerdeführers, seine langjährige Erfahrung in verschiedenen juristischen Tätigkeitsfeldern sowie die konkreten Umstände, unter denen er jeweils\nrechtsbesorgend tätig geworden ist, hätten von Verfassungs wegen die Prüfung nahe\ngelegt, ob die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt berührt worden sind.\n\n  Ebenso haben die Gerichte nicht geprüft, ob in dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Fall die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes beeinträchtigt worden\nsind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Gericht gemäß § 138 Abs. 2\nStPO (vgl. hierzu: Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5.\nAufl. 2003, § 138 Rn. 8) als Verteidiger zugelassen wurde sowie seine juristische\nQualifikation hätten von Verfassungs wegen auch hier eine konkrete Prüfung nahe\ngelegt, ob allein damit den durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgütern hinreichend Rechnung getragen worden ist.\n\n  bb) Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang im Rahmen der Auslegung und              18\nAnwendung der Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG auch nicht geprüft, ob in der Zwischenzeit eine Veränderung der Lebenswirklichkeit eingetreten ist, die das Rechtsberatungsgesetz ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig hat werden lassen\n(vgl. BVerfGE 97, 12 <28>). Nicht in Erwägung gezogen wurde, ob der Wortlaut des\nArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG im konkreten Fall nicht über den Sinn und Zweck des\nGesetzes hinausgeht, so dass von Verfassungs wegen eine einschränkende Ausle-\n\n\n\n                                          5/7\n\ngung geboten ist. Die juristische Qualifikation sowie die Berufserfahrung des Beschwerdeführers hätten jedoch Anlass für eine solche Prüfung und für eine Abwägung zwischen den Schutzzwecken des Rechtsberatungsgesetzes und dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG gegeben.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus\ndem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen\nwären. Die nunmehr notwendige Auslegung und Anwendung des Begriffs der \"Geschäftsmäßigkeit\" in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG unter Berücksichtigung des\nGrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der\nVerhältnismäßigkeit obliegt zuvörderst den Fachgerichten, nicht dem Bundesverfassungsgericht.\n\n 4. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den genannten Gründen Erfolg hat,           20\nkann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers durchgreifen.\n\n                                        III.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft richtet, weil sie unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Nach Einlegung des Einspruchs gegen den\nBußgeldbescheid richtete sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der\nStrafprozessordnung über den Einspruch gegen einen Strafbefehl (§ 71 Abs. 1\nOWiG). Danach hatten die Gerichte die Tat selbständig zu beurteilen, ohne auf den\nBußgeldbescheid Bezug zu nehmen. Dessen belastende Wirkung entfiel mit dem zulässigen Einspruch, so dass der Beschwerdeführer nur noch durch die gerichtlichen\nEntscheidungen beschwert wird (vgl. BVerfGE 85, 97 <103 f.>).\n\n                                        IV.\n  Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache ist     22\nan das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit\nwird die dem Beschwerdeführer in dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos.\n\n Da die Verfassungsbeschwerde nur in einem Nebenpunkte unzulässig ist, erscheint       23\nes billig, zugunsten des Beschwerdeführers die volle Erstattung der notwendigen\nAuslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  24\n\n                                                           Hohmann-Papier                Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004\n                - 1 BvR 737/00 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040729_1bvr073700.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040729.1bvr073700\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040729_1bvr073700.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-29/1-bvr-737-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040729_1bvr073700.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040729_1bvr073700.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-29/1-bvr-737-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040729_1bvr073700.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:06.162288+00:00"}}