{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040728.1bvr256695","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"1 BvR 2566/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2566/95 -\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         der S.G. ... AG,\n\n2.          der G. ... AG,\n\n3.           der S. ... AG\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Rudolf Nörr und Koll.,\n                 2. Brienner Straße 28, 80333 München -\n\n      gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs\n               vom 7. November 1995 - VI ZR 60/95 -,\n\n            b) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln\n               vom 13. Dezember 1994 - 15 U 59/94 -,\n\n            c) das Urteil des Landgerichts Köln\n               vom 19. Januar 1994 - 28 O 222/92 -\n\n\n\n                                   hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten\n                                   Papier,\n                                   die Richterin Haas\n                                   und den Richter Hoffmann-Riem\n                                   gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG\n                                   in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juli 2004 einstimmig beschlossen:\n\n\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer zivilrechtlichen    1\nKlage, mit der die Beschwerdeführerinnen gegen geschäftsschädigende Äußerungen vorgingen.\n\n\n                                         1/11\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerinnen, die im Geschäftsverkehr den Firmenzusatz \"G.            2\nGruppe\" führen, bieten verschiedene Finanzdienstleistungen an. Erstbeklagte des\nAusgangsverfahrens war die Deutsches Finanzdienstleistungs-Informationszentrum\nGmbH, welche den \"gerlach-report\" verlegt und vertreibt. Der \"gerlach-report\" versteht sich als Quelle für Informationen und Analysen über Finanzdienstleistungen.\nZweitbeklagter des Ausgangsverfahrens war der damalige Geschäftsführer der Erstbeklagten und verantwortliche Herausgeber des \"gerlach-report\".\n\n Im \"gerlach-report\" Nr. 3/93 erschien ein Artikel, in dem es unter anderem hieß:      3\n\n\"... Bei der in der Redaktion der Zeitschrift \"Capital\" gemachten \"Capital-Depesche\"   4\nwird in der Nr. 52/53/92 das Angebot des EURO-INVESTOREN-CLUB e.V. (Moers),\nbei dem monatliche Renditen zwischen 2 und 4 % versprochen werden sollen, zu\nRecht als \"Dummenfang\" bezeichnet. Dass, wie wir nun feststellen mussten, derselbe Euro-Investoren-Club die nach unserer Meinung vermögensvernichtenden\nAngebote der EURO KAPITAL AG (H.) und der G. GRUPPE (G.) vertreibt, wundert uns nicht und auch nicht die Tatsache, dass beide Angebote ohne ausführliches Prospektmaterial unterbreitet werden, so dass der Anleger auf jeden Fall tatsächlich der Dumme ist, weil er die Risikoangaben, die im Hauptprospekt enthalten\nsind, nicht zu Gesicht bekommt. Uns liegen jedenfalls Informationen vor, wonach\nnur mit Kurzprospekten vertrieben und so das Risiko ausgeschaltet wurde, dass die\n– zu Recht – umfangreichen Risikoangaben in den jeweiligen Hauptprospekten den\nAbschluss verhindern.\" (Fettdruck hinzugefügt)\n\n Im \"gerlach-report\" Nr. 15/93 erschien ein weiterer Artikel über die \"G. Gruppe\".     5\nDarin wurde anhand einer Bilanzanalyse und von Gewinn- und Verlustrechnungen\ndie finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu 1 untersucht. In diesem Artikel\nhieß es, die G. Gruppe betreibe \"gigantische Vermögensvernichtung\". Dieser Artikel\nwar nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens, sondern einer gesonderten Klage.\n\n Im \"gerlach-report\" Nr. 17/93 fand sich folgende Textpassage:                         6\n\n\"Der Bundesverband privater Kapitalanleger e.V. (Bonn) hat am vergangenen              7\nDienstag Dr. Ing. H., Vorstandsvorsitzender der STIFTUNG WARENTEST (Berlin)\nund Herausgeber der Zeitschrift \"FINANZtest\", seinen 5. Jahrespreis verliehen –\nverdientermaßen, denn \"FINANZtest\" ist zu einem elementaren Stützpfeiler des\nSparer- und Anlegerschutzes am Finanzdienstleistungsmarkt geworden. Denn einerseits ist zu beobachten, dass mutige Journalisten bzw. Medien (s. Nr. 14/93) einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung der (Anlage-) Öffentlichkeit auch über Missstände leisten. Andererseits werden jedoch leistungsschwache Banken und\nVersicherungen sowie vermögensvernichtende Anbieter à la S-L-GRUPPE bzw.\nG. GRUPPE, die ein hohes Anzeigen- bzw. Werbevolumen zu vergeben haben, gelegentlich selbst von sich elitär gebenden Medien erkennbar geschont oder sogar\ndurch Zurverfügungstellung von Raum für PR-Artikel gefördert...\" (Fettdruck hinzugefügt)\n\n\n                                         2/11\n\n  2. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Klage auf Unterlassung der Behauptung,            8\ndie G. Gruppe mache \"vermögensvernichtende Angebote\", sowie der Bezeichnung\nals \"vermögensvernichtender Anlageanbieter\". Weiter beantragten sie die Feststellung, dass die Beklagten ihnen alle Schäden aus diesen Äußerungen zu ersetzen haben, und verlangten Auskunft darüber, an wen die Ausgaben Nr. 3/93 und 17/93 des\n\"gerlach-report\" vertrieben worden sind.\n\n  Das Landgericht gab der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens statt und        9\nwies sie im Übrigen ab. Das Recht der Beschwerdeführerinnen am eingerichteten\nund ausgeübten Gewerbebetrieb sei verletzt. Die angegriffenen Äußerungen enthielten zumindest einen unwahren Tatsachenkern, der sich aus dem Bezug zu der im\n\"gerlach-report\" Nr. 15/93 veröffentlichten, objektiv unrichtigen Bilanzanalyse ergebe.\n\n  Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil teilweise     10\nab und wies die Klage ab. Es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen um\nsubstanzarme Werturteile. Sie dürften nur in dem Gesamtzusammenhang interpretiert werden, in dem sie gefallen seien. In dem Text, welcher Gegenstand des Unterlassungsanspruchs sei, werde nicht an bestimmte Tatsachen oder Geschehnisse angeknüpft, die das Werturteil stützten. Die Äußerungen seien keine Schmähkritik,\nauch eine scharfe Sprache sei zulässig. Vom Standpunkt der Kritiker aus handele es\nsich nicht um willkürliche Äußerungen. Ein Sachbezug ergebe sich daraus, dass eine\nKritik am Angebot des Euro-Investoren-Clubs bzw. an bestimmten Medien gestützt\nwerden solle. Außerdem gebe es einen Sachbezug zu der Bilanzanalyse, wobei es\nhier nicht darauf ankomme, ob deren Ergebnisse zuträfen. Schließlich hätten die Beklagten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, da es ihnen um die kritische Beurteilung von Finanzdienstleistungen gegangen sei.\n\n Die Revision der Beschwerdeführerinnen nahm der Bundesgerichtshof nicht zur            11\nEntscheidung an.\n\n                                         II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,\nArt. 19 Abs. 4 GG und des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasse auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Darin sei die ungestörte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit enthalten, so dass das Grundrecht vor Rufschädigungen schütze. Zudem beeinträchtigten Rufschädigungen die Nutzung der dem Unternehmen\nzustehenden Sachen und Rechte.\n\n Zumindest griffen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in das Grundrecht aus       14\nArt. 12 Abs. 1 GG ein. Die Berufsfreiheit diene der Abwehr von Maßnahmen, die direkt oder indirekt die Berufsausübung behinderten oder unterbänden, also auch rufschädigende oder existenzvernichtende Stellungnahmen unter Privaten.\n\n\n                                         3/11\n\n  Die Gerichte hätten ferner die Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten fehlerhaft bestimmt. Die Erstbeklagte habe sich als juristische Person auf\nArt. 5 Abs. 1 GG gar nicht berufen können. Sie habe nicht einen Beitrag zum politischen Prozess offener Kommunikation leisten, sondern gewerbsmäßig auf geschäftliche Anlageentscheidungen Einfluss nehmen wollen. Sie gleiche einer gewerblichen\nDatensammelstelle. Das Oberlandesgericht habe die angegriffenen Äußerungen zu\nUnrecht als bloße Meinungsäußerungen angesehen und ihren Tatsachenkern nicht\nauf seine Richtigkeit überprüft. Zur Interpretation der angegriffenen Äußerungen\nmüsse der Artikel im \"gerlach-report\" Nr. 15/93 herangezogen werden, den der\nDurchschnittsleser von Ausgabe Nr. 17/93 gelesen habe. Es ergebe sich die Tatsachenbehauptung, dass eine Investition in die angebotenen Anlagen zwingend zu einem wesentlichen Vermögensverlust führe. Hierüber hätte das Oberlandesgericht\nBeweis erheben müssen.\n\n Jedenfalls sei die erforderliche Güterabwägung unrichtig vorgenommen worden. Es         16\nhandele sich bei den angegriffenen Äußerungen um eine unzulässige Schmähkritik.\nDie Beschwerdeführer würden generalisierend als unfähig oder sogar betrügerisch\nabqualifiziert. Es stehe dem Angreifer im geschäftlichen Verkehr nicht frei, Kampfstil\nund Niveau der Auseinandersetzung zu wählen. Selbst wenn man eine Schmähkritik\nverneinte, sei noch eine Güterabwägung vorzunehmen. Das habe das Oberlandesgericht nicht getan. Die angegriffenen Äußerungen enthielten keinen Beitrag zur Auseinandersetzung über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, sondern\nes gehe auf beiden Seiten um geschäftliche Interessen.\n\n Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei auch objektiv willkürlich und verstoße      17\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn in dem Rechtsstreit über den Artikel aus dem \"gerlachreport\" Nr. 15/93 habe das Oberlandesgericht über den Vorwurf der Vermögensvernichtung Beweis erhoben. Es sei schlechthin nicht mehr nachvollziehbar, warum der\ngleiche Vorwurf hier demgegenüber als reines Werturteil behandelt worden sei.\n\n  Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in erheblichem Umfang nicht zur Kenntnis genommen oder bei\nder Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Zudem habe es den Beschwerdeführerinnen zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben, zum Tatsachenkern der angegriffenen Äußerungen Stellung zu nehmen, und darüber fälschlich keinen Beweis erhoben.\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt            19\nkeine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der\nBeschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen\ndie Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14\nAbs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie in dem grundrechtsgleichen Recht\n\n\n                                         4/11\n\naus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                         I.\n Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige\nRechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>;\n103, 89 <100>). Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. nur BVerfGE 103, 89 <100>).\nDen Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - hier der §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB - zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren. Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur\ndann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall\nvon einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; 54, 148\n<151 f.>; stRspr). Bedarf es einer Abwägung zwischen widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, unterliegt sie einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ebenfalls nur daraufhin, ob die Fachgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>). Dagegen ist es nicht Aufgabe\ndes Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren (vgl. nur BVerfGE 54, 148\n<151>; 86, 122 <128 f.>; 96, 152 <164>).\n\n                                         II.\n Gemessen hieran hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg.                          21\n\n  1. Das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.\n\n a) Allerdings beeinträchtigen die angegriffenen Entscheidungen die Freiheit der beruflichen Betätigung der Beschwerdeführerinnen.\n\n aa) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei     24\nauszuüben. \"Beruf\" ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung\nund Erhaltung der Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377 <397 ff.>; 54, 301\n<313>; 68, 272 <281>; 97, 228 <252 f.>). Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG\nauch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher\nWeise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfGE 106,\n275 <298>; stRspr). Das trifft auf das Handeln der Beschwerdeführerinnen zu.\n\n In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12       25\nAbs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den\nGrundsätzen des Wettbewerbs. Insoweit sichert Art. 12 Abs. 1 GG die zu Erwerbs-\n\n\n                                        5/11\n\nzwecken erfolgende Teilhabe am Wettbewerb. Die Wettbewerber haben aber keinen\ngrundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich\nbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge\ndem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit\nnach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>; 106,\n275 <298 f.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99;\n1 BvR 905/00 -).\n\n  Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG kann nicht nur berührt sein, wenn eine berufliche Tätigkeit unterbunden wird, sondern auch, wenn der Markterfolg behindert\nwird. Obwohl unrichtige oder unsachliche Informationen den Wettbewerber nicht\ngrundsätzlich daran hindern, seinen Beruf auszuüben, können sie doch den Erfolg\nder Berufsausübung beeinflussen. Soweit die am Markt verfügbaren Informationen\ninhaltlich zutreffen und sachlich sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit jedoch auch dann keinen Schutz gegen sie, wenn die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird. Eine marktwirtschaftliche Ordnung\nsetzt gerade voraus, dass die Markteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen. Informationen, welche Markttransparenz verbessern und den Marktteilnehmern eine an den eigenen Interessen\norientierte Entscheidung über die Bedingungen der Marktteilhabe ermöglichen, berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit auch dann nicht, wenn sie sich auf die\nWettbewerbsposition eines einzelnen Unternehmens nachteilig auswirken (vgl.\nBVerfGE 105, 252 <266 f.>). Demgegenüber schützt Art. 12 Abs. 1 GG Unternehmen in ihrer beruflichen Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder\nvor Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind (vgl. BVerfGE 105, 252 <272 f.>), wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den betroffenen Wettbewerber in\nder Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen.\n\n  bb) So liegt es hier. Die pauschal abwertende Stellungnahme der Beklagten des         27\nAusgangsverfahrens ist herabsetzend formuliert und ihrem Inhalt nach darauf gerichtet und geeignet, andere Marktteilnehmer von Geschäften mit den Beschwerdeführerinnen abzuhalten, also die von diesen angebotenen Leistungen gar nicht nachzufragen. Wird eine auf das Verhalten von Marktteilnehmern bezogene unsachliche\nÄußerung, die sich zum Nachteil eines Unternehmens auswirkt, vom Gericht nicht\nbeanstandet, so liegt in dieser Entscheidung ein Eingriff in das Grundrecht aus\nArt. 12 Abs. 1 GG.\n\n  b) Die die Beschwerdeführerinnen beeinträchtigenden Äußerungen sind allerdings        28\ndurch ein berechtigtes Interesse der Beklagten des Ausgangsverfahrens gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat die Rechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12\nAbs. 1 GG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Grundrecht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abgewogen und ist so zur Klageab-\n\n\n                                         6/11\n\nweisung gekommen.\n\n  aa) Der Zweitbeklagte des Ausgangsverfahrens kann sich als natürliche Person            29\nebenso wie die Erstbeklagte als juristische Person des Privatrechts auf Art. 5 Abs. 1\nGG berufen (vgl. BVerfGE 21, 271 <277>; 80, 124 <131>: zum Schutz juristischer\nPersonen durch Art. 5 Abs. 1 GG). Die wegen ihres Inhalts angegriffenen Äußerungen fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.\nSie sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteil einzuordnen, da sie durch das Element der wertenden Stellungnahme geprägt sind (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 93, 266 <289>).\nAllerdings kann ein solches Werturteil mit einer Tatsachenbehauptung derart verbunden sein, dass seine Schutzwürdigkeit auch vom Wahrheitsgehalt der zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen abhängt (vgl. BVerfGE 85, 1 <17>; 90, 241\n<248 f.>; 94, 1 <8>). Wenn aber die Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr\neine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales\nUrteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BVerfGE 61, 1 <9 f.>).\n\n So liegt es hier. Die Bezeichnung als \"Vermögensvernichter\" lässt nicht den Schluss      30\nauf ein bestimmtes, benennbares tatsächliches Verhalten der Beschwerdeführerinnen zu. Inwiefern den Beschwerdeführerinnen eine \"Vermögensvernichtung\" vorzuwerfen sei, wird in den angegriffenen Artikeln nicht näher ausgeführt, zumal diese\nsich nicht in erster Linie mit den Beschwerdeführerinnen beschäftigen. \"Vermögensvernichtend\" kann eine Anlage nicht nur sein, wenn der Anleger sein gesamtes Vermögen verliert. Auch der Verlust nur eines Teils oder sogar das bloße Ausbleiben einer Rendite kann gemeint sein. Denkbar ist sogar, dass lediglich auf unvertretbar\nhohe Risiken hingewiesen werden soll, ohne eine konkrete Aussage zur Entwicklung\neinzelner Anlagen zu treffen.\n\n  Zur Interpretation der Artikel kann die im \"gerlach-report\" Nr. 15/93 veröffentlichte   31\nBilanzanalyse nicht herangezogen werden, da der erste Artikel (\"gerlach-report\"\nNr. 3/93) schon früher veröffentlicht wurde. Sein Bedeutungsgehalt konnte sich nicht\ndurch die spätere Veröffentlichung ändern. Der zweite beanstandete Artikel\n(\"gerlach-report\" Nr. 17/93) bezieht sich nicht auf die Bilanzanalyse des \"gerlachreport\" Nr. 15/93. Der Umstand allein, dass der sich Äußernde bereits einmal Tatsächliches über den Gegenstand behauptet hat, bewirkt nicht, dass eine spätere wertende Aussage als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist. Wenn ein Leser des\nzweiten Artikels auch die Bilanzanalyse kannte und sie mit dem Artikel in Beziehung\nsetzte, so zog er diese Schlussfolgerung selbst. In dem Artikel ist sie nicht angelegt.\n\n  bb) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören auch die\nzivilrechtlichen Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB, auf die die Beschwerdeführerinnen ihre Ansprüche stützen. Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung\nund Anwendung dieser Normen die Bedeutung des Grundrechts der Beklagten aus\n\n\n\n                                          7/11\n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berücksichtigt und in die Abwägung mit der Berufsfreiheit der\nBeschwerdeführerinnen einbezogen.\n\n  Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, das Grundrecht auf           33\nfreie Meinungsäußerung gegenüber der Berufsfreiheit dann zurücktreten zu lassen,\nwenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern\ndie Diffamierung der Person im Vordergrund steht (dazu vgl. BGH, NJW 1974,\nS. 1762; vgl. ferner BVerfGE 82, 272 <283 f.>). In solchen Fällen der Schmähkritik\nscheidet eine Abwägung aus. Der dieser Rechtsfigur zu Grunde liegende Gedanke\nlässt sich auch auf Rechtsgüterkonflikte beziehen, bei denen die Beeinträchtigung\nsich auf eine andere Rechtsposition als das bei der Schmähkritik meist betroffenen\nPersönlichkeitsrecht auswirkt, hier also auf die Ausübung der Berufsfreiheit. An einer\nrein diffamierenden Äußerung besteht kein öffentliches Informationsinteresse, insbesondere trägt sie zur Informiertheit der Marktteilnehmer und zur Markttransparenz\nnicht bei, so dass die Rechtsordnung sie im Konflikt mit einem anderen Rechtsgut\nnicht schützt.\n\n  Steht bei Äußerungen nicht die bloße Diffamierung im Vordergrund, ist über die Frage der Rechtfertigung einer möglichen Beeinträchtigung anderer Schutzgüter durch\nAbwägung zu entscheiden. Privatpersonen unterliegen anders als der Staat (vgl.\nBVerfGE 105, 252 <272 f.>) nicht generell einem Sachlichkeitsgebot. Eine Äußerung\nist auch nicht schon allein deshalb unzulässig, weil sie weniger scharf oder sachlicher\nhätte formuliert werden können. Solche Faktoren können aber bei der Abwägung im\nEinzelfall bedeutsam werden. Dabei fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf\nMeinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von\nEigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfGE 61, 1 <11>; 93, 266 <294>).\nAuch an wirtschaftlichen Fragen kann ein solches Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise,\nbestehen.\n\n cc) Nach diesen Maßstäben begegnet das Urteil das Oberlandesgerichts keinen              35\nverfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Zutreffend hat das Oberlandesgericht die angegriffenen Äußerungen als rein wertende Meinungsäußerungen ohne einen ins Gewicht fallenden Tatsachenkern angesehen. Zu den vom Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Ausführungen gehört die Tatsachenfeststellung, dass es den Beklagten\nungeachtet ihrer überspitzten Formulierungen darum ging, über fragwürdige Geschäftspraktiken, dubiose Anlagekonzepte und unrealistische Gewinnversprechen\nvon Finanzdienstleistungsunternehmen aufzuklären. Sie verfolgten also ein sachliches Informationsanliegen. Es kann offen bleiben, wie weit die Beklagten des Ausgangsverfahrens bei der Durchsetzung dieses Anliegens durch bewertende Äußerungen ihrerseits Anforderungen der Sachlichkeit unterliegen und diese verletzt\nhaben. Denn im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich für den Empfängerkreis\n\n\n\n                                          8/11\n\ndes \"gerlach-report\" bereits aus der Art der Darstellung, dass ein subjektives Werturteil formuliert wurde. Hier wurde - anders als etwa in dem in BGH, NJW 1976, S. 620\n(622) entschiedenen Fall eines Testvergleichs der Stiftung Warentest - keine Neutralität in Anspruch genommen und kein Vertrauen auf die Objektivität der Bewertung\ngeschaffen.\n\n  Das Ergebnis der gerichtlichen Abwägung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Den Beklagten wird die Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt. Das Oberlandesgericht geht zwar nur knapp darauf ein, lässt aber schon in vorangegangenen Ausführungen hinreichend deutlich erkennen, dass es die\nwiderstreitenden grundrechtlichen Positionen erkannt und gewichtet hat. Eine zum\nVerfassungsverstoß führende Fehlgewichtung ist nicht festzustellen.\n\n 2. Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht\nberührt.\n\n  Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im           39\nvermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern und gewährleistet dem Eigentümer die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über seine Eigentumsgegenstände (vgl. BVerfGE 100, 226 <241>; 102, 1\n<15>; 105, 252 <277>). Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus ihr jedoch nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die\neinem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen\nund Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193 <222>; 102, 197 <211>; 105, 252\n<277>).\n\n  Die Beschwerdeführerinnen haben nicht dargelegt, in welchem Eigentumsobjekt sie        40\nbeeinträchtigt sind, wenn die von ihnen angebotenen Dienstleistungen wegen der\nKritik nicht mehr am Markt abgenommen werden. Einen Schutz des Absatzes von\nDienstleistungen gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Auch soweit die Beschwerdeführerinnen sich dafür auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Dabei\nkann offen bleiben, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb\nein eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist. Bloße Umsatz- oder Gewinnchancen werden jedenfalls vom Grundgesetz auch dann eigentumsrechtlich\nnicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet, wenn sie\nfür das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 77, 84 <118>;\n81, 208 <227 f.>; 105, 252 <278>).\n\n  Schließlich können sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf einen eigentumsrechtlichen Schutz des Unternehmensrufs berufen. Der Unternehmensruf ist jedenfalls insoweit nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, als es sich um Chancen oder\ngünstige Gelegenheiten handelt, einerlei ob diese das Resultat vorangegangener\nLeistungen darstellen (vgl. BVerfGE 105, 252 <278>).\n\n\n                                         9/11\n\n  3. In ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sind die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht verletzt. Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als Maßstab bereits deshalb aus, weil\ndie mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen des Schutzes von Marktteilnehmern im Wettbewerb thematisch von der sachlich speziellen Grundrechtsnorm\ndes Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfGE 105, 252 <279>).\n\n  4. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angegriffene Urteil nicht in ihrem        43\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es fehlt schon an einem vergleichbaren\nSachverhalt. In dem von den Beschwerdeführerinnen in Bezug genommenen Verfahren um die Bilanzanalyse im \"gerlach-report\" Nr. 15/93 ging es um andersartige Äußerungen. Diese hat das Gericht als Tatsachenbehauptung gedeutet, deren Richtigkeit dem Beweis zugänglich war. Demgegenüber hat es die Äußerung im\nvorliegenden Fall in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Werturteil eingeordnet.\n\n 5. Auch das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.        44\nNach Art. 103 Abs. 1 GG muss das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis\nnehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt indes nicht dagegen, dass ein angebotenes Beweismittel aus\nGründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE\n60, 1 <5>; 69, 141 <143 f.>; 96, 205 <216>). Beweis war im vorliegenden Fall nicht zu\nerheben, da es um die Beurteilung eines Werturteils ging.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.                                          45\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   46\n\n                 Papier                 Haas             Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Juli 2004 - 1 BvR 2566/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2004\n                - 1 BvR 2566/95 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040728_1bvr256695.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040728.1bvr256695\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-28/1-bvr-2566-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-28/1-bvr-2566-95","retrieved":"2026-07-10 10:53:05.964953+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-07-28/1-bvr-2566-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-07-28","dockets":["1 BvR 2566/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040728.1bvr256695","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040728.1bvr256695"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.07.2004 – 1 BvR 2566/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-28/1-bvr-2566-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":9},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":6},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":6},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/824","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"824","label":"§ 824 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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