{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040728_1bvr015904","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040728.1bvr015904","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"1 BvR 159/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 159/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfang M. Weißleder und Koll.,\n                   Walkerdamm 4 - 6, 24103 Kiel -\ngegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom\n         27. Oktober 2003 - AGH 4/03 -,\n\n      b) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle vom 5. Februar 2003 - F3 46/02 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 28. Juli 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 27.\n     Oktober 2003 - AGH 4/03 - und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer für\n     den Oberlandesgerichtsbezirk Celle vom 5. Februar 2003 - F3 46/02 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes.\n  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in\n     Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen das Verbot, die Bezeichnung \"Spezialist für Verkehrsrecht\" auf seinem Briefkopf zu führen.\n\n\n                                        1/9\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist seit über vierzig Jahren als Rechtsanwalt zugelassen         2\nund Mitglied einer Anwaltssozietät. Von Beginn an betätigte er sich auf dem Gebiet\ndes Verkehrsrechts. Seit 25 Jahren gehört er dem geschäftsführenden Ausschuss\nder im selben Jahr gegründeten Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen\nAnwaltVereins an. Seit vielen Jahren bekleidet er das Amt des Stellvertretenden Vorsitzenden. Ferner ist er seit Jahrzehnten Mitglied des Gesetzgebungsausschusses\nVerkehrsrecht des Deutschen AnwaltVereins, des Vorstandes der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft und eines Fachausschusses der Bundesanstalt für\nStraßenwesen. Er ist weiterhin Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschriften \"Zeitschrift für Schadensrecht\" und \"Spektrum für Versicherungsrecht\". Außerdem ist er\nim Bereich des Verkehrsrechts publizierend und als Referent tätig gewesen.\n\n  Um diese Spezialisierung im Verkehrsrecht Rechtsuchenden deutlich machen zu             3\nkönnen, teilte der Beschwerdeführer der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer\nC. mit, dass er sich künftig als \"Spezialist für Verkehrsrecht\" bezeichnen werde, da es\neine Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht bislang nicht gebe. Die zuständige Abteilung der Anwaltskammer bestätigte dem Beschwerdeführer zunächst, dass er die Bezeichnung - auch auf seinem Briefkopf - führen dürfe. Nachdem dies jedoch bei anderen Rechtsanwaltskammern auf Kritik gestoßen war, änderte der Vorstand der\nRechtsanwaltskammer C. seine Auffassung und belehrte den Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dahingehend, auf\ndem Briefkopf die Selbstbezeichnung als Spezialist zu unterlassen.\n\n  Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer den Anwaltsgerichtshof um Entscheidung angerufen mit dem Ziel, eine Erlaubnis für die gewünschte Selbstdarstellung auch auf dem Briefkopf zu erhalten, weil die Angabe von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten nicht ausreichend sei, seine tatsächlich vorhandene\nSpezialisierung nach außen kund zu tun.\n\n  Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag abgelehnt. Die durch die Anwaltskammer erfolgte Belehrung sei materiell rechtmäßig. Der Beschwerdeführer dürfe die von ihm\ngewünschte Bezeichnung gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) nicht führen. Nach diesen Vorschriften dürften\nunabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der\nBerufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden.\nVorliegend wolle der Beschwerdeführer der Sache nach einen Tätigkeitsschwerpunkt\nbewerben. Gemäß § 7 Abs. 1 BORA dürfe er daher auch nur diesen Begriff verwenden. Diese Beschränkung stelle keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar. Denn\ndem Beschwerdeführer verbleibe die Möglichkeit, in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln wie beispielsweise dem Internet\nauf seine Spezialisierung hinzuweisen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die\nVorschrift des § 7 BORA bestünden nicht. Die Norm diene der legitimen Verhinderung einer Irreführung der Rechtsuchenden. Zudem wirke sie einer Aushöhlung des\nnumerus clausus der Fachanwaltschaften entgegen.\n\n\n\n                                          2/9\n\n Die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof ließ der Anwaltsgerichtshof nicht         6\nzu.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen           7\neine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Die Selbstdarstellung als Spezialist im Briefkopf könne nur dann verboten werden, wenn dies durch vernünftige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere bestehe nicht\ndie Gefahr einer Irreführung Rechtsuchender, denn das Verkehrsrecht sei ein\nRechtsgebiet, in dem es keine Fachanwaltsbezeichnung gebe. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen Tätigkeitsbezeichnungen sei daher nicht zu befürchten.\n\n  3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesrechtsanwaltskammer sowie               8\ndie Gegnerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Beide halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 BORA, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liege, stelle eine Qualifikationsleiter vom Interessen- über den Tätigkeitsschwerpunkt hin zur Fachanwaltschaft auf. Für den\nRechtsuchenden sei diese Abstufung jedoch nur bei einheitlicher Verwendung der\nTerminologie erkennbar. Der \"Spezialist\" habe in der Regel einen \"Tätigkeitsschwerpunkt\". Um Irreführungen zu vermeiden, müsse es bei dieser in der Satzung gewählten Begrifflichkeit bleiben. Dies gelte umso mehr, als es bei der Selbsteinschätzung\nals Spezialist an einem nachprüfbaren tatsächlichen Kern der Selbstbewertung fehle.\nDie Beschränkung der Werbemöglichkeiten wahre auch die Grenze der Zumutbarkeit, da dem Beschwerdeführer nicht versagt werde, auf anderen Werbeträgern wie\netwa Faltblättern, die für eine genauere Umschreibung der eigenen Fähigkeiten\nRaum ließen und daher weniger irreführend seien, mit dem Spezialistenbegriff zu\nwerben.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur            9\nDurchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG sind gegeben. Der angegriffene Bescheid sowie die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit\n(Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum anwaltlichen Werberecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 <133>; 76, 196 <205 ff.>; 82, 18\n<28>). Den Angehörigen freier Berufe soll für sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18\n<28>). Staatliche Maßnahmen, die sie dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>). Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen muss (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>).\n\n\n                                          3/9\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n a) Den Entscheidungen liegen die auf der Grundlage von § 59 b Abs. 2 Nr. 2 und 3       12\nBRAO erlassenen werberechtlichen Vorschriften der Berufsordnung für Rechtsanwälte zugrunde. § 6 Abs. 1 BORA erlaubt dem Anwalt alle Informationen über seine\nDienstleistungen und seine Person, soweit die Angaben sachlich unterrichten und\nberufsbezogen sind. Diese Regelung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  b) § 7 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BORA schränken die Informationsmöglichkeiten jedoch      13\nteilweise ein. Nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren\nInformationsmitteln zur Bewerbung von Teilbereichen der Berufstätigkeit darf nach\ndiesen Vorschriften auch über anderes als über Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie Fachanwaltsbezeichnungen informiert werden.\n\n aa) Nach ihrem Wortlaut sind diese Regelungen zu restriktiv gefasst. Weder sind sie    14\nzur Erreichung der hiermit verfolgten Gemeinwohlzwecke erforderlich noch wahren\nsie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n  (1) Die werberechtlichen Vorschriften in der Berufsordnung für Rechtsanwälte dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege\nzu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden\nBürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl.\nBVerfGE 76, 196 <207 f.>; 82, 18 <26>). Verboten werden kann daher neben solchen Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich\nam Gewinn orientierten Verhaltens sind, insbesondere diejenige Werbung, die Gefahr läuft, den Rechtsuchenden in die Irre zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2620).\n\n  Die durch die werberechtlichen Regelungen geschützten Rechtsgüter und insoweit        16\nvom Normgeber verfolgten Ziele rechtfertigen es jedoch nicht, Angaben und Zusätze,\ndie eine ausgeübte Tätigkeit näher charakterisieren sollen, ohne Rücksicht auf ihren\nSinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte zu verbieten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Werberecht\nder freiberuflichen Ärzte ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1331). Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof\ngefolgt (vgl. für die Werbung der Ärzte: BGH, NJW-RR 2003, S. 1288; vgl. im Zusammenhang mit § 59 k BRAO und § 9 BORA: BGH, NJW 2004, S. 1099). Auch das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen\nhat Kurzinformationen über eine Praxis auf dem Briefkopf unter Berücksichtigung der\nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen (vgl. Arztrecht 2004, S. 46;\n\n\n                                         4/9\n\nvgl. zum Ganzen auch: BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom\n29. April 2004 - 1 BvR 649/04 - sowie Beschluss vom 30. April 2004 - 1 BvR 2334/\n03 - jeweils veröffentlicht in Juris). Für Rechtsanwälte gilt insoweit nichts anderes.\nSofern zutreffende Angaben über die spezielle Qualifikation des Anwalts in sachlicher Form erfolgen und die Angaben nicht irreführend sind, lässt sich ein Verbot\ndieser Selbstdarstellung von Verfassungs wegen nicht rechtfertigen (vgl. dazu auch\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 <2989>;\nBVerfG, a.a.O.).\n\n (2) Auch die Wahl eines bestimmten Mediums rechtfertigt es regelmäßig nicht, die        17\nGrenzen erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen. Das\nBundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung\nbegründen kann (vgl. BVerfGE 94, 372 <392 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer\ndes Ersten Senats, NJW 2002, S. 1331; NJW 2003, S. 3470). Aus europäischen\nMaßstäben im freiberuflichen Werberecht ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Weder\nder Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legen insoweit restriktivere Maßstäbe fest.\n\n bb) Die Regelungen von § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BORA sind daher nur dann verfassungskonform, wenn sie dahingehend ausgelegt werden, dass auch im Zusammenhang mit anderen als den in § 6 Abs. 2 BORA genannten Medien lediglich eine berufswidrige Werbung unzulässig ist.\n\n  (1) Die Verwendung von Begriffen, die in der Berufsordnung nicht erwähnt sind,         19\nkann unter Berücksichtigung der Reichweite der gesetzlichen Ermächtigung, die nur\nInteressenschwerpunkte und Fachanwaltsbezeichnungen nennt, sowie im Hinblick\nauf den verfolgten Zweck, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, zwar verboten werden, soweit das erforderlich und angemessen ist. Weder dürfen aber die\nTatsachenfeststellungen insoweit Zweifel lassen noch darf vornehmlich die Sichtweise aus dem Binnenraum der Berufsangehörigen maßgeblich werden (vgl. BGH, NJW\n1999, S. 2444; vgl. auch zum Sponsoring: BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,\nNJW 2000, S. 3195).\n\n  (2) Bei der hiernach gebotenen Abwägung ist das Informationsinteresse der rechtsuchenden Bevölkerung mit den Belangen der Rechtspflege in Ausgleich zu bringen.\nInsofern kommt es auch darauf an, ob die in einer Berufsordnung zur Verfügung gestellten Merkmale und Begriffe diesem Informationsinteresse auf Seiten der Nachfrager und der Leistungserbringer gerecht werden.\n\n Das ist vorliegend schon deshalb zweifelhaft, weil die von der Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme herausgestellte Stufenfolge von Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwalt überhaupt nur in solchen Bereichen aussagekräftig sein kann, für die es eine Fachanwaltschaft gibt. Fachanwälte\nsind aber nicht notwendig Spezialisten. Dies ergibt sich schon aus § 43 c Abs. 1\nBRAO, der die Führung von zwei Fachanwaltsbezeichnungen erlaubt. Angesichts\n\n\n                                          5/9\n\nder Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, wird\ninsoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt. Wer sich als Spezialist bezeichnet,\nbringt auch zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich, einen\nTeilbereich des Vollberufs bearbeitet. Für die Tätigkeitsschwerpunkte, von denen ein\nRechtsanwalt drei (neben zwei Interessenschwerpunkten) benennen darf, scheidet\nSpezialistentum von vornherein aus.\n\n Spezialisiert sich ein Anwalt tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten        22\nFeld der Rechtsberatung, wehrt er mit der Außendarstellung als Spezialist zugleich\ndie Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab. Die so informierten\nRechtsuchenden werden bei ihm nur unter besonderen Umständen Rechtsrat auf anderen Feldern nachfragen. Die mit einer solchen Information verbundene dauerhafte\nEinengung der Berufstätigkeit kann mit den Begriffen des Schwerpunkts oder der\nFachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden.\n\n  c) Den Fachgerichten obliegt es, unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit den Zwecken des Werbeverbots im Einzelfall die Grenze zu ziehen\nzwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom\nUmfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht\nhinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248\n<257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des               24\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n  aa) Der Anwaltsgerichtshof hält die Verwendung der Bezeichnung \"Spezialist für         25\nVerkehrsrecht\" nicht allgemein, wohl aber im Briefkopf für unzulässig. Sie sei berufswidrig, da der Begriff in seiner Bedeutung missverständlich sei und zudem von den\ngesetzlich vorgegebenen Begrifflichkeiten abweiche. Mit dieser Auffassung ist der\nGerichtshof dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht in der Weise gerecht\ngeworden, die angesichts seiner grundrechtsbeschränkenden Folgen angezeigt gewesen wäre. Nach den Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen lässt\nsich nicht begründen, dass Rechtsuchende dadurch in die Irre geführt werden könnten, dass der Beschwerdeführer sich auch auf seinem Briefkopf und nicht nur in Faltblättern, im Internet oder in Kanzleibroschüren als Verkehrsrechtsspezialisten bezeichnet.\n\n  (1) Die Selbstbezeichnung eines bestimmten Rechtsanwalts als \"Spezialist für Verkehrsrecht\" stellt für den Rechtsrat Suchenden grundsätzlich eine interessengerechte und sachangemessene Information dar. Die Gefahr der Verwechslung mit einer\n\n\n                                          6/9\n\nFachanwaltsbezeichnung besteht von vornherein nicht, da es einen Fachanwalt für\nVerkehrsrecht nicht gibt. Eine Irreführung käme insoweit nur in Betracht, wenn der\nBeschwerdeführer tatsächlich im allgemeinen Wortsinn kein Spezialist wäre. Das\nwird vorliegend weder von der Rechtsanwaltskammer noch vom Gericht geltend gemacht.\n\n  Die Bundesrechtsanwaltskammer hält eine Irreführungsgefahr dennoch für gegeben, weil der Begriff des Spezialisten nicht hinreichend konkret sei und sein Inhalt\nstark vom Selbstverständnis desjenigen abhänge, der mit ihm werbe. Angesichts der\numfassenden Erfahrungen des Beschwerdeführers sowohl rechtstheoretischer wie -\npraktischer Art auf dem Gebiet des Verkehrsrechts läuft jedoch kein Rechtsuchender\nGefahr, den Begriff im Fall des Beschwerdeführers falsch zu verstehen oder eine in\nirgendeiner Hinsicht überhöhte Erwartungshaltung an dessen einschlägige Kenntnisse mitzubringen.\n\n  (2) Die Gefahr einer Irreführung wird auch nicht - wie von der Bundesrechtsanwaltskammer befürchtet - dadurch bewirkt, dass das Gesetz andere Begriffe vorgibt. Dem\nkundigen Rechtsuchenden ist zuzutrauen, dass er die im Gesetz gewählten Begriffe -\nSchwerpunkt oder Fachanwalt - nicht mit anderen, wie etwa dem Spezialistenbegriff,\ngleich setzt. Geht man mit dem Bundesgerichtshof davon aus, dass das Werbeverhalten vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise aus zu beurteilen ist\n(vgl. NJW 1999, S. 2444 <2445>), wird man bei diesen viel eher ein Verständnis dafür voraussetzen können, wann ein Berufsträger sich spezialisiert hat, als dafür, wann\ner berechtigt einen Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt nach eigener Einschätzung anführen darf.\n\n  bb) Das ist hier aber nicht entscheidend. Wäre eine Verwechslungsgefahr tatsächlich zu befürchten, käme es nicht mehr auf das Medium an, in dem der irreführende\nAusdruck verwandt wird. Der Bundesrechtsanwaltskammer ist allerdings darin zuzustimmen, dass in einem Faltblatt die Gefahr der Irreführung dann geringer ist, wenn\ndort ergänzende Erläuterungen aufgenommen werden. Hierzu verpflichtet die Berufsordnung aber nicht. Auch im Internet oder in Faltblättern und Kanzleibroschüren\nkönnen bestimmte Besonderheiten einzelner Anwälte oder der Kanzlei schlagwortartig aufgeführt werden. Insoweit ist die Unterscheidung zwischen Briefkopf und Kanzleibroschüre hinsichtlich der Verwendung von Kurzbezeichnungen nicht überzeugend.\n\n  cc) Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer - unter Verweis auf den Wortlaut des       30\n§ 6 Abs. 2 BRAO - gewisse Werbemittel zugestanden wurden, innerhalb derer er\nauch den Begriff des Spezialisten nutzen darf, schmälert indessen auch nicht die verfassungsrechtliche Bedeutung der Werbebeschränkung. Das Gewicht der Einschränkung vermindert sich zwar, bleibt aber gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG ungerechtfertigt, weil kein schwerwiegender Gemeinwohlbelang tragfähig genug ist, die\ngrundsätzlich bestehende Informationsfreiheit von Anbieter und Nachfrager einzuschränken. Der Briefkopf ist das wesentliche Aushängeschild einer Kanzlei und ihrer\n\n\n\n                                          7/9\n\nAnwälte. Es macht daher einen wichtigen Teil des Werberechts aus, dass gerade\ndem Briefkopf die volle Bandbreite anwaltlicher Tätigkeit oder aber die Tiefe und Spezialisierung der Rechtsbefassung zu entnehmen ist. Verbote müssen insoweit konkret benennbaren Gemeinwohlbelangen dienen. Daran fehlt es vorliegend.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen           31\nArt. 12 Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit bleibt kein Raum für ein Verbot der Selbstdarstellung des Beschwerdeführers als Spezialist für Verkehrsrecht auf seinem Briefkopf.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG,        32\ndie Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 113 Abs. 2\nSatz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2004\n                - 1 BvR 159/04 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040728_1bvr015904.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040728.1bvr015904\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040728_1bvr015904.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-28/1-bvr-159-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43c","ref_norm":"43c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59k","ref_norm":"59k","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040728_1bvr015904.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040728_1bvr015904.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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