{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040727.1bvr154204","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-07-27","aktenzeichen":"1 BvR 1542/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1542/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder D... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ehle & Schiller,\n                   Mehlemer Straße 13, 50968 Köln -\ngegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2004 - 20 B 1057/04 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 27. Juli 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2004 - 20 B 1057/04 - verletzt die Beschwerdeführerin\n     in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes; er\n     wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen\n     Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu ersetzen.\n\n                                    Gründe:\n Die Beschwerdeführerin ist Importeurin von Mischfuttermitteln für Nutztiere; sie   1\nwendet sich gegen die Verpflichtung, die genaue Zusammensetzung dieser Futtermittel auf den von ihr vertriebenen Produkten anzugeben.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                         I.\n  1. Mischfuttermittel wurden bisher mit einer Etikettierung in den Verkehr gebracht,   2\nauf der die darin enthaltenen Ausgangserzeugnisse in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils ohne konkrete Angabe des genauen Prozentsatzes angegeben\nwerden. Im Dezember 2003 wurde die Futtermittelverordnung in § 13 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 dahin geändert, dass bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die Angaben über die\nZusammensetzung die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile enthalten müssen (vgl. BGBl 2003 I S.\n2499; so genannte obligatorische offene Deklaration). Andernfalls dürfen die Produkte nicht in den Verkehr gebracht werden; ein Verstoß dagegen ist bußgeldbewehrt.\nDie Änderung der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABlEG Nr. L 63/23). Die\nmaßgebliche Regelung der Richtlinie ist Gegenstand mehrerer Vorlageverfahren vor\ndem Europäischen Gerichtshof (Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und\nC-194/04); im Zusammenhang damit ist im Vereinigten Königreich, in Frankreich, Italien und in den Niederlanden der Vollzug der nationalen Durchführungsvorschriften\nvorläufig ausgesetzt worden.\n\n 2. Die Verpflichtung zur offenen Deklaration führt dazu, dass die genaue Zusammensetzung der Mischfuttermittel auch Konkurrenten der Beschwerdeführerin bekannt wird und das Produkt-Know-how sowie ein etwaiger Marktvorteil verloren gehen. Um den Vollzug der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Rechtsänderung\nabzuwenden, beantragte die Beschwerdeführerin daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorläufig zu dulden, dass die Beschwerdeführerin\nMischfuttermittel ohne die vorgeschriebene offene Deklaration in den Verkehr bringt.\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag wegen erheblicher Zweifel an der Gültigkeit\nder Richtlinie 2002/2/EG entsprochen.\n\n  Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auf die         4\nBeschwerde des betroffenen Landes den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es zwar Anlass zu Bedenken und zu Fragen hinsichtlich der Gültigkeit\nder maßgeblichen Richtlinienregelung gebe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne das nationale Verwaltungsgericht aber zur Abwehr von\nVerletzungen durch Gemeinschaftsrecht vorläufigen Rechtsschutz nur gewähren,\nwenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakts habe, die Gültigkeitsfrage, sofern noch nicht geschehen, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werde, die vorläufige Rechtsschutzentscheidung dringlich sei und das Interesse der Gemeinschaft an der Durchführung des\nGemeinschaftsrechts angemessen berücksichtigt werde (unter Hinweis auf EuGH,\nDVBl 1996, S. 247). Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von        5\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts seien mit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz\nnicht vereinbar. Auch hätte das Gericht das Verfahren aussetzen und dem Europäi-\n\n\n                                         2/7\n\nschen Gerichtshof die Frage vorlegen müssen, ob die von diesem aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die nationalen\nGerichte im Ausgangsverfahren gegeben waren. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Regierung des Landes Nordrhein-                  6\nWestfalen Stellung genommen. Nach ihrer Auffassung können die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur            7\nDurchsetzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs.\n1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Der angegriffene\nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts kann danach verfassungsrechtlich keinen\nBestand haben.\n\n  a) Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführerin dadurch den gesetzlichen Richter entzogen, dass es den Europäischen Gerichtshof nicht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen hat.\nZwar ist auch der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann deshalb verletzt\nsein, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl.\nBVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 82, 159 <194 ff.>; s. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten\nSenats, EuGRZ 2001, S. 150 <152>). Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass das\nOberverwaltungsgericht diese Pflicht hier verletzt hat. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n b) Begründet ist dagegen die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe mit seiner            9\nEntscheidung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen.\n\n  aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass\ngerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine\nMaßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr\nrückgängig gemacht werden können. Daraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen\nüber den Eilrechtsschutz. So sind etwa die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung\nund Anwendung des § 123 VwGO gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren,\n\n\n                                          3/7\n\nwenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende\nVerletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache\nnicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende,\nbesonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.> m.w.N.).\n\n bb) Diesen Maßstäben wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht in            11\nvollem Umfang gerecht.\n\n  Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, zur Abwehr von Rechtsverletzungen durch Gemeinschaftsrecht vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Vollziehung des der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dienenden nationalen Rechts nur gewähren zu\nkönnen, wenn es aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen sachlichen und\nrechtlichen Gegebenheiten erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des entsprechenden\nGemeinschaftsrechtsakts hat, die Gültigkeitsfrage, sofern dies noch nicht geschehen\nist, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird, die vorläufige Rechtsschutzentscheidung dringlich ist und das Interesse der Gemeinschaft an der Durchführung des\nGemeinschaftsrechts angemessen berücksichtigt wird. Dieser Maßstab knüpft an die\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an (vgl. EUGHE I 1995, S. 3761\n<3791> = DVBl 1996, S. 247 <248>) und begegnet als solcher - ungeachtet des Umstandes, dass es hier um Zweifel an der Gültigkeit nicht einer Gemeinschaftsverordnung, sondern einer Gemeinschaftsrichtlinie geht - keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken. Dass nicht jeder Zweifel für den Erlass einer einstweiligen Anordnung\ndurch das nationale Gericht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausreicht, vielmehr nur erhebliche Zweifel ein vorübergehendes Eingreifen dieses Gerichts rechtfertigen können, entspricht den besonders strengen Anforderungen, die auch im innerstaatlichen Bereich für die Aussetzung des Vollzugs von Gesetzen durch das\nBundesverfassungsgericht gelten (vgl. dazu BVerfGE 82, 310 <313>; 104, 51\n<55 f.>).\n\n  Mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Einklang zu bringen ist jedoch, dass das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen erheblicher Zweifel an der Vereinbarkeit der maßgeblichen Richtlinienregelung mit höherrangigem EG-Recht verneint hat, ohne inhaltlich darauf einzugehen, dass der englische High Court of Justice - Queen's Bench\nDivision (Administrative Court) - mit Beschluss vom 23. Oktober 2003, der französische Conseil d'État mit Beschluss vom 29. Oktober 2003, der italienische Consiglio di\nStato mit Beschlüssen vom 11. November 2003 und die niederländische Rechtbank\n's Gravenhage mit Beschluss vom 22. April 2004 solche Zweifel bejaht und deshalb\nden Vollzug des nationalen Umsetzungsakts für den Zuständigkeitsbereich dieser\nGerichte einstweilen ausgesetzt haben.\n\n Dass diese Entscheidungen das Oberverwaltungsgericht rechtlich nicht binden,            14\nworauf dieses im angegriffenen Beschluss abgestellt hat, ändert nichts daran, dass\nzu den vom Antragsteller vorgetragenen und vom Oberverwaltungsgericht selbst für\nerheblich erachteten sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten hier auch die Be-\n\n\n\n                                          4/7\n\nschlüsse der genannten Gerichte gehört haben, nachdem die Beschwerdeführerin\nauf sie - ebenso wie das Verwaltungsgericht - im Ausgangsverfahren hingewiesen\nhatte. Gerade wenn es um die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht geht, ist die dazu\nvertretene Auffassung von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch\nfür die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland bedeutsam. Erhebliche Zweifel\nan der gemeinschaftsrechtlichen Gültigkeit einer Gemeinschaftsrichtlinie lassen sich\nnicht ausschließen, wenn die erheblichen Zweifel der anderen Gerichte und die solche Zweifel begründenden Erwägungen dieser Gerichte nicht aufgenommen werden\nund infolgedessen eine Auseinandersetzung mit ihnen unterbleibt. Deshalb hätte das\nOberverwaltungsgericht auf diese Entscheidungen eingehen und sie inhaltlich würdigen müssen, ehe es eigene erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG verneint.\n\n Mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren ist weiter, dass die genannten         15\nEntscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bei der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung zwischen\ndem Aussetzungsinteresse der Beschwerdeführerin und dem Interesse der Gemeinschaft an der Umsetzung der in der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG getroffenen Neuregelung nur formal berücksichtigt worden sind. Auch dort fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen, welche die anderen Gerichte zu erheblichen\nZweifeln an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Richtlinienregelung haben kommen lassen. Das wird dem Aussetzungsinteresse der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gerecht, weil in die Abwägung nicht alle Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt worden sind.\n\n  cc) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des             16\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei einer vertieften Auseinandersetzung mit den Gründen, welche die genannten Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zum Erlass vorläufiger Maßnahmen bewogen\nhaben, ebenfalls erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Gültigkeit der\nerwähnten Richtlinienregelung bekommen und auch die genannte Interessenabwägung mit einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis vorgenommen sowie in Konsequenz dessen den Vollzug der Umsetzung dieser Regelung für die Beschwerdeführerin einstweilen ausgesetzt hätte. Der Beschluss ist deshalb\naufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93\nc Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n                                          III.\n Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                          IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.           18\n\n\n\n\n                                           5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   19\n\n              Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                      6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Juli 2004 - 1 BvR 1542/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2004\n                - 1 BvR 1542/04 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040727_1bvr154204.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040727.1bvr154204\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-27/1-bvr-1542-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-27/1-bvr-1542-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:04.982868+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-07-27/1-bvr-1542-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-07-27","dockets":["1 BvR 1542/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040727.1bvr154204","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040727.1bvr154204"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.07.2004 – 1 BvR 1542/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-27/1-bvr-1542-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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