{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040727_1bvr119604","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040727.1bvr119604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-07-27","aktenzeichen":"1 BvR 1196/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1196/04 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.              des Herrn S...,\n\n2.              des Herrn B...,\n\n3.              der Frau S...,\n\n4.              der Frau S...,\n\n5.              des Herrn S...,\n\n6.              der Frau S...,\n\n7.              des Herrn S...,\n\n8.              des Herrn K...,\n\n9.              des Herrn C...,\n\n10.             der Frau Z...,\n\n11.             der Frau T...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Rotter und Koll.,\n                   Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald -\ngegen die Untätigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main, 7. Kammer für Handelssachen, im Verfahren 3-07 O 271/01\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n\n                                         1/5\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beim Landgericht Frankfurt am Main anhängiges Verfahren im Zusammenhang mit dem Börsengang der Deutschen Telekom\nAG. Die elf Beschwerdeführer und weitere Kläger haben dort im August 2001 gegen\ndie Deutsche Telekom AG mit der Behauptung Schadensersatzklage erhoben, in den\nEmissionsprospekten der Beklagten seien unrichtige und unvollständige Angaben\ngemacht worden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist in dem Verfahren noch\nnicht bestimmt worden. Die Beschwerdeführer sehen darin einen Verstoß gegen die\nRechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Der Präsident des Landgerichts hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und\ndabei eine Aufstellung des Vorsitzenden der zuständigen Kammer für Handelssachen übersandt, in der dieser den bisherigen Verfahrensablauf in dem Rechtsstreit\nschildert. Die Beschwerdeführer haben sich dazu geäußert.\n\n                                          II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.                   2\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen durch das Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. etwa\nBVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 88, 118 <124>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des             4\nAnspruchs der Beschwerdeführer auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes binnen angemessener Frist angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Das Landgericht hat durch die Gestaltung des Ausgangsverfahrens noch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG verstoßen.\n\n a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantiert den Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE\n88, 118 <123>; 93, 99 <107>). Dieser wird nur gewährt, wenn streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit entschieden werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88,\n118 <124>). Das ist auch bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen, wann im\neinzelnen Verfahren ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird (vgl.\nBVerfGE 55, 349 <369>).\n\n Es lässt sich allerdings nicht generell festlegen, ab wann von einer überlangen, die     6\nGewährung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb\nverfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist;\ndies ist vielmehr eine Frage der Abwägung und Entscheidung im Einzelfall. Dabei\nsind vor allem die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie vom Gericht nicht oder\n\n\n\n                                          2/5\n\nnur eingeschränkt beeinflussbare Tätigkeiten Dritter, etwa von Sachverständigen, in\nRechnung zu stellen. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich jedoch die\nPflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,\nNJW 1999, S. 2582 <2583>; NJW 2001, S. 214 <215>).\n\n b) Nach diesen Maßstäben erscheint es noch hinnehmbar, dass das Landgericht im        7\nAusgangsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung bisher nicht bestimmt hat.\n\n  Zwar ist die Sache inzwischen fast drei Jahre beim Gericht anhängig. Doch kann       8\nnach der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten und der Äußerung des Vorsitzenden der zuständigen Kammer für Handelssachen zum bisherigen Verfahrensablauf\nnicht festgestellt werden, dass sich diese nicht um eine Förderung des Verfahrens\nbemüht hat. Das Gericht musste in dem sowohl tatsächlich wie rechtlich außerordentlich komplexen zivilrechtlichen Wirtschaftsrechtsstreit die ständig zunehmende Zahl\nan Klagen und Klägern, die das Gericht zum selben Fragenkomplex angerufen haben - nach den Angaben des Gerichts sind dort inzwischen mehr als 2.000 Verfahren\nanhängig gemacht worden -, aufeinander abstimmen und einen Weg finden, der es\nermöglicht, in einigen wenigen Verfahren über die ganze \"Fallbreite\" zu entscheiden.\nAuch im Rechtsstreit der Beschwerdeführer hat sich die Zahl der Kläger seit der Einreichung der ursprünglichen Klage wiederholt erhöht. Das hat immer wieder neue\nrichterliche Verfügungen und Fristbestimmungen notwendig gemacht. Auch die Gesamtplanung des Komplexes der \"Telekom-Klagen\" wurde durch die Vielzahl der\nVerfahren erschwert. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Landgericht zunächst erwogen hatte, zur Verringerung der Kosten für eine Beweisaufnahme im Hinblick auf\nErmittlungen der Staatsanwaltschaft, die im Zusammenhang mit dem Börsengang\nder Telekom gegen Mitarbeiter der Beklagten geführt werden, das Verfahren nach\n§ 149 ZPO auszusetzen. Das ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden\nwie die Aufgabe dieser Planung. Schließlich hat das Präsidium des Landgerichts auf\npersonelle Probleme, die durch den zweimaligen Ausfall des Vorsitzenden des für\ndas Ausgangsverfahren zuständigen Spruchkörpers entstanden sind, in angemessener Zeit reagiert. Auch sonst sind Umstände, die ein verfassungsgerichtliches Eingreifen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwingend erforderten, nicht erkennbar geworden.\n\n  Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Landgericht nicht gehalten wäre, dem Verfahren nunmehr beschleunigt Fortgang zu geben. Die beschließende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts geht davon aus, dass die den Beschwerdeführern im\nAusgangsverfahren im März 2004 für den Herbst 2004 in Aussicht gestellte und nun\nfür das Ende des Jahres 2004 geplante mündliche Verhandlung tatsächlich auch\nstattfinden wird. Dabei kann von einer Terminierung des Verfahrens der Beschwerdeführer abgesehen werden, wenn sich andere Verfahren als Musterverfahren zur Bewältigung des Gesamtkomplexes der anhängigen Sachen besser eignen. Die Beschwerdeführer selbst haben im April 2003 zu einem solchen Vorgehen geäußert, sie\nstünden ihm uneingeschränkt aufgeschlossen gegenüber.\n\n\n                                         3/5\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                       III.\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos\n(vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                12\n\n               Jaeger               Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2004\n                - 1 BvR 1196/04 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040727_1bvr119604.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040727.1bvr119604\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040727_1bvr119604.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-27/1-bvr-1196-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040727_1bvr119604.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040727_1bvr119604.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-27/1-bvr-1196-04","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040727_1bvr119604.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:04.812829+00:00"}}