{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040714.1bvr026303","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"1 BvR 263/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 263/03 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\ngegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 10. Januar 2003\n      - 42 S 822/02 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 14. Juli 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 10. Januar 2003 - 42 S 822/02 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertrat einen Mandanten von V., der         1\nwegen übler Nachrede gegenüber der Tageszeitung M. angeklagt war. Die Beklagte\ndes Ausgangsverfahrens, die gleiche Tageszeitung, berichtete in ihrer Ausgabe vom\n30. Juni 2001 in einem Artikel über die betreffende Hauptverhandlung. Darin heißt es\nunter anderem:\n\n\"Seit Jahren Auffälligkeiten\"                                                          2\n\nVertreten wird der 59-Jährige regelmäßig von einem Würzburger Anwalt, der nach         3\neiner Karriere als Staatsanwalt ebenfalls gegen seinen Willen aus dem Justizdienst\n\n\n\n                                         1/5\n\nentlassen wurde und dagegen ebenso erbittert wie erfolglos gekämpft hat. Nach Informationen der M. registriert man beim Landgericht \"seit Jahren Auffälligkeiten\" dieses Anwalts, hält es für fraglich, ob er \"noch in der Lage ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben\" und regt eine Prüfung an, \"ob nicht der Widerruf der Zulassung\ndes Rechtsanwalts in Betracht zu ziehen\" sei.\n\n  Das Amtsgericht hat die Unterlassungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen             4\nund das Landgericht hat die Berufung dagegen zurückgewiesen. Das Amtsgericht\nhat im Wesentlichen ausgeführt, dass die angesprochenen \"Auffälligkeiten\" den Intimbereich, nämlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, auch im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, zu berühren geeignet sind. Er sei aber\ndurch die beanstandete Veröffentlichung nicht unmittelbar betroffen. Für den Durchschnittsleser, der bei Massenzeitungen als unbefangener Zeitungsleser verstanden\nwerden müsse, sei der Beschwerdeführer nicht erkennbar, weil er weder mit Namen\nnoch Anfangsbuchstaben benannt werde. Diesen Ausführungen hat sich das Landgericht in einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO angeschlossen. Weder\naus der Bezeichnung als \"Würzburger Anwalt\" noch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Herrn von V. verteidige, sei er für einen Durchschnittsleser erkennbar. Allenfalls Insider wüssten, wer gemeint sei.\n\n Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1             5\nGG), weil das Landgericht den Adressatenkreis der Äußerung unzutreffend bestimmt\nund nicht berücksichtigt habe, dass ein Teil der Leser ihn identifizieren könne. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er in dem Artikel nicht nur als Würzburger\nAnwalt, sondern auch als derjenige bezeichnet werde, der gegen seinen Willen aus\ndem Staatsdienst entlassen wurde. Schließlich habe die Tageszeitung M. den Beschwerdeführer mit einem späteren Artikel vom 20. Juni 2002 namhaft gemacht. Ferner rügt er die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1\nGG).\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr              6\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG) angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).\n\n 1. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).\n\n a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor Äußerungen, die            8\ngeeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie\nEntfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine\n\n\n                                          2/5\n\nsozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben\nkönnen. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem\nEinzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu\nwerden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl.\nBVerfGE 99, 185 <193 f.>). Auch wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht\ndes Betroffenen verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfGE 97, 391 <403 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten\nSenats, NJW 2000, S. 1859).\n\n  Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet,         9\nsondern findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Die Auslegung und\nAnwendung dieser Gesetze ist Sache der Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Entscheidungen der Zivilgerichte jedoch daraufhin, ob sie bei der\nAnwendung der Zivilrechtsnormen der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte\nhinreichend Rechnung getragen haben (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 54, 148 <151>;\n61, 1 <8>; stRspr).\n\n b) Der Beschluss des Landgerichts genügt den an ihn zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.\n\n  Das Landgericht hat der Berufung gegen die Abweisung der Unterlassungsklage im          11\nWesentlichen deshalb den Erfolg versagt, weil der Beschwerdeführer in dem Bericht\nnicht identifizierbar gewesen sei. Es hat hierfür auf die Durchschnittleser abgestellt,\nfür die der Beschwerdeführer allein auf Grund seiner Nennung als \"Würzburger Anwalt\" nicht erkennbar gewesen sei. Diese Vorgehensweise trägt nicht hinreichend der\nwertsetzenden Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Erforderlichkeit seiner prozessualen Um- und Durchsetzung Rechnung.\n\n  aa) Die zivilrechtliche Rechtsprechung und Literatur nehmen eine Erkennbarkeit an,      12\nwenn die Person zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft auf\nGrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann\nbereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für\ndie sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. BGH, NJW 1963, S. 1155; BGH, NJW 1992, S. 1312 <1313> - für das\nFernsehen -). Die in der Literatur gegebenen Beispielsfälle verdeutlichen, dass es\nnicht auf den Durchschnittsleser ankommt. So soll die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichen (vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 13.37), ebenso die\nAnführung individualisierender Merkmale wie beispielsweise die Schilderung von\nEinzelheiten des Lebenslaufs oder die Nennung von Wohnort und Berufstätigkeit\n(vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl.\n2003, § 12 Rn. 43).\n\n Für eine Persönlichkeitsverletzung ist danach nicht entscheidend, ob alle oder ein       13\nerheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser einer Zeitung die gemeinte\n\n\n                                          3/5\n\nPerson identifizieren können. Dies trägt verfassungsrechtlichen Anforderungen\nRechnung. Das Grundrecht kann nicht nur betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt,\nsondern auch dann, wenn über das Medium der Zeitung persönlichkeitsverletzende\nInformationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in\nder Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Gerade\nfür Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen ist\ndie Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der\nFolge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig.\n\n bb) Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.                     14\n\n  Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Berichterstattung auf den Beschwerdeführer selbst abzielte, er mithin Betroffener der Berichterstattung war. Das\nAmtsgericht und ihm folgend das Landgericht sind davon ausgegangen, dass die Mitteilung über psychische \"Auffälligkeiten\" geeignet ist, den Intimbereich und mithin einen engeren Bereich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu berühren, und\ndass die Berichterstattung sich nicht auf das Auftreten und das Verhalten im Rahmen\nder konkret gegebenen Strafverteidigung beschränkte. Bei der Prüfung der Erkennbarkeit der Person des Beschwerdeführers hat das Landgericht ausschließlich auf\nseine Bezeichnung als \"Würzburger Anwalt\" abgestellt, ist aber nicht auf den Teil des\nArtikels eingegangen, aus dem folgt, dass der erwähnte Anwalt nach einer Karriere\nals Staatsanwalt, ebenso wie der von ihm Verteidigte, gegen seinen Willen aus dem\nbayerischen Staatsdienst entlassen worden ist und seine Wiedereinstellung seit\nmehreren Jahren betreibt. Noch stärker als seine Stellung als Strafverteidiger des\nHerrn von V. spricht dieser Umstand dafür, dass der Beschwerdeführer zumindest für\ninteressierte Kreise in und um die Justiz in Würzburg erkennbar ist. Gerade für diesen Personenkreis könnten die angesprochenen \"Auffälligkeiten\" von speziellem Interesse sein, so dass ihre Verbreitung zu einem besonderem Nachteil für den Beschwerdeführer führen kann.\n\n 2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer zutreffenden Berücksichtigung der Erkennbarkeit für den rechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechtes zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.\n\n Der Beschluss ist daher aufzuheben und an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.\n\n 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                              18\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen.                                     19\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     20\n\n                Papier                  Haas              Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2004\n                - 1 BvR 263/03 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040714_1bvr026303.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040714.1bvr026303\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-14/1-bvr-263-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-14/1-bvr-263-03","retrieved":"2026-07-10 10:53:03.220619+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-07-14/1-bvr-263-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-07-14","dockets":["1 BvR 263/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040714.1bvr026303","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040714.1bvr026303"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.07.2004 – 1 BvR 263/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-14/1-bvr-263-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 10. 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