{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040629.1bvr033604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"1 BvR 336/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 336/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. H...\n\ngegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28.\n         Januar 2004 – 7 W 74/03 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19. November 2003 –\n          303 O 474/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Richterablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO.        1\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem      2\nAmtshaftungsverfahren gegen die Freie und Hansestadt Hamburg. Vertreter der Beklagten in diesem Verfahren ist der derzeit in die Justizbehörde abgeordnete Vorsitzende Richter am Landgericht N., der zuvor bis zum 30. April 2002 acht Jahre lang\nals Beisitzer der für Amtshaftungsverfahren zuständigen 3. Zivilkammer des Landgerichts angehört hatte. Das gegen sämtliche Mitglieder der 3. Zivilkammer gerichtete\nAblehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2003 wurde durch Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. November 2003 als\nunbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, ein bloßes Kollegialverhältnis reiche für die Annahme der Befangenheit selbst dann nicht\naus, wenn dieses Verhältnis noch bestehe. Es müssten zumindest nähere berufliche\noder private Beziehungen hinzukommen, für die hier keine Anhaltspunkte ersichtlich\nseien. Dabei sei zu bedenken, dass der Richter am Landgericht N. nicht betroffene\nPartei, sondern nur der zeitweilig zuständige Sachbearbeiter der Gegenpartei sei.\nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers beim Oberlandesgericht blieb oh-\n\n\n\n                                         1/5\n\nne Erfolg.\n\n 2. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG. Aus den vom Hanseatischen Oberlandesgericht eingeholten ergänzenden dienstlichen Äußerungen der Richter ergäben sich durchaus besondere Umstände, die zu einer Ablehnung der Richter führen müssten.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen        5\nFragen auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ablehnung einer Gerichtsperson sind geklärt (vgl. BVerfGE 21, 139,\n<145 f.>; 30, 149 <154>; 31, 145, <164 f.>; 32, 288, <290>; 82, 30 <38 ff.>; 98, 134\n<137 ff.>; 99, 51 <56 f.>; 101, 46 <50 f.>; 102, 122 <125 f.>).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des          6\nals verletzt gerügten Rechts erforderlich (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn\ndie Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.\nBVerfGE 90, 22, <25 f.>). Der gerügte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt\nnicht vor. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist durch die Zurückweisung eines\nAblehnungsantrags nicht schon dann verletzt, wenn dieser Zurückweisung eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts zugrunde liegt. Voraussetzung ist vielmehr,\ndass die Entscheidung auf willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 31, 145\n<164> m.w.N.). Daran fehlt es hier.\n\n a) Die den angegriffenen Beschlüssen zugrunde liegende Annahme, ein vernünftiger Grund, an der Objektivität eines Richters zu zweifeln, liege nur dann vor, wenn\nüber ein bloßes kollegiales Verhältnis hinaus ein engeres persönliches Verhältnis des\nzur Entscheidung berufenen Richters zur gegnerischen Partei bestehe, ist frei von\nWillkür. Diese Auslegung des Begriffs \"Besorgnis der Befangenheit\" in § 42 ZPO folgt\nder Rechtsprechung der allgemeinen Gerichte und der Fachgerichtsbarkeiten (vgl.\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 1957, ZZP 71, S. 447 <448>; sich anschließend: BFH,\nBeschluss vom 1. August 2001, BFH/NV 2002, S. 40 <41>; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Dezember 1966, MDR 1967, S. 407; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. April 1968, BB 1968, S. 794; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Januar 2001, DVBl 2001, S. 938 <nur Leitsatz>; VG Düsseldorf,\nBeschluss vom 18. Februar 1997, NWVBl 1997, S. 436 <437>) und steht im Einklang\nmit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie gewährleistet, dass der nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan an sich zuständige Richter nicht ohne triftigen Grund in einem\nEinzelfall von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen wird.\n\n b) Auch die Anwendung dieser Grundsätze in den mit der Verfassungsbeschwerde           8\nangegriffenen Entscheidungen auf den vorliegenden Fall beruht auf noch vertretba-\n\n\n                                         2/5\n\nren Erwägungen, soweit dies aufgrund der allein vorliegenden ergänzenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. B. sowie der Richterinnen M. und S. vom Januar 2004 beurteilt werden kann. Zwar bejahen die Fachgerichte regelmäßig eine engere persönliche Bindung zwischen Richterkollegen, die\ndem gleichen Spruchkörper angehören beziehungsweise vor nicht allzu langer Zeit\nangehört haben (vgl. BGH, a.a.O.; BFH, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Hamm,\nBeschluss vom 29. Juni 1977, MDR 1978, S. 583; OLG Schleswig, Beschluss vom\n1. Dezember 1987, MDR 1988, S. 236; OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Ist\ndie gemeinsame Mitgliedschaft in einem Spruchkörper jedoch wie hier bereits seit\ngeraumer Zeit beendet, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die\nFachgerichte - auch bei längerer Dauer der Zusammenarbeit - die Besorgnis der Befangenheit nur dann als begründet ansehen, wenn aus ihr in der Zukunft fortwirkende Umstände resultieren, etwa eine Freundschaft oder Feindschaft (vgl. OVG\nMecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).\n\n  Soweit das Oberlandesgericht angenommen hat, den dienstlichen Äußerungen der             9\nabgelehnten Richter lasse sich nicht entnehmen, dass zwischen ihnen und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht N. über den heute üblichen Umgang zwischen Kollegen oder früheren Kollegen hinausgehende nahe Beziehungen bestünden oder\nnoch fortdauerten, begegnet dies in den engen einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung gezogenen Grenzen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Wie das\nGericht festgestellt hat, beschränkt sich der Kontakt des Vertreters der Gegenpartei\nmit den abgelehnten Richtern seit dessen Ausscheiden aus der 3. Zivilkammer nur\nnoch auf gelegentliche gemeinsame Mittagessen und Treffen bei dienstlichgesellschaftlichen Anlässen, wie zum Beispiel Beförderungsfeiern. Wenn es diesen\nlosen Kontakt nicht als nahe Beziehung qualifiziert, ist dies verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstanden. Zudem ist in den angegriffenen Entscheidungen darauf hingewiesen worden, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht N. nicht betroffene Partei,\nsondern nur der Sachbearbeiter der Gegenpartei ist. Das Bundesverfassungsgericht\nhat bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet,\nwenn die Fachgerichte die Auffassung vertreten, allein in der Beziehung zwischen\nKonkursverwalter und Konkursrichter liegende Gründe vermöchten eine Ablehnung\nwegen Besorgnis der Befangenheit nur dann zu begründen, wenn auf das konkrete\nVerfahren bezogene Umstände gegeben seien. Denn die Rechtskraft der Entscheidung treffe materiell den Gemeinschuldner und nicht den Konkursverwalter (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1987, ZIP\n1988, S. 174 f.). Entsprechend bestehen mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine Bedenken, wenn die Gerichte im Ausgangsverfahren angenommen haben, dass\nsich allein aus der Stellung des abgeordneten Richters als Sachbearbeiter und Vertreter der Justizbehörde eine Parteilichkeit seiner früheren Kollegen nicht ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass das frühere Kollegialverhältnis der Richter in dem Prozesskostenhilfeverfahren konkret in Erscheinung getreten ist, liegen nicht vor; dies wurde\nvon dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Hinblick auf die Außendarstellung der Justiz gerade gegenüber Klägern in Amtshaftungssachen mag es nicht dien-\n\n\n                                           3/5\n\nlich gewesen sein, den an die Justizbehörde abgeordneten Richter ausgerechnet mit\nder Prozessvertretung vor seiner ehemaligen Kammer zu beauftragen; verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Richter können hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               11\n\n                                                         Hohmann-Papier                Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040629_1bvr033604.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040629.1bvr033604\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-29/1-bvr-336-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-29/1-bvr-336-04","retrieved":"2026-07-10 10:52:58.478845+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-06-29/1-bvr-336-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-06-29","dockets":["1 BvR 336/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040629.1bvr033604","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040629.1bvr033604"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.06.2004 – 1 BvR 336/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-29/1-bvr-336-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":4},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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