{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040623.1bvr049600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"1 BvR 496/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 496/00 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd-Michael Jetter,\n                    Rotebühlplatz 37, 70178 Stuttgart -\ngegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2000 - 21 S 387/99 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 23. Juni 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2000 - 21 S 387/99 -\n     verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Das Urteil wird - soweit es die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig verwirft - aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Verwerfung einer Berufung als unzulässig. Die fristgerecht per Telefax\nbeim Landgericht eingegangene, insgesamt neun Seiten umfassende Berufungsbegründung war auf Seite fünf nur zur Hälfte lesbar, die Seite sechs fehlte gänzlich. Der\n\n\n\n                                          1/4\n\nOriginalschriftsatz ging nach Fristablauf bei dem Gericht ein.\n\n  Mit dem angegriffenen Urteil wies das Landgericht Düsseldorf die Berufung als unzulässig zurück. Die Berufungsbegründung sei nicht formgerecht innerhalb der Frist\ndes § 519 Abs. 2 ZPO eingegangen. Die Berufung sei unzulässig, da der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers die fehlerhafte Übertragung hätte erkennen\nund den fristgerechten Eingang durch Einwurf des Originals in den Gerichtsbriefkasten hätte sicherstellen können. Wegen originären Anwaltsverschuldens komme auch\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.\n\n                                           II.\n Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung von             3\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                          III.\n  Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                          IV.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr               5\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt.\n\n 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Gewährung rechtlichen Gehörs sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 60, 305\n<310 f.>; 69, 145 <148 f.>; 74, 228 <233 f.>; 75, 302 <312>).\n\n 2. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verstößt gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n  a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass sowohl die normative Ausgestaltung des           8\nVerfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an\nrechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 54, 277, <291>)\nfolgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und\ndas den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs\nmuss aber den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben (vgl. BVerfGE\n67, 208 <211>; 74, 228 <233 f.>). Die Verletzung solcher Bestimmungen stellt nicht\ngenerell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung spe-\n\n\n                                           2/4\n\nzifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung\noder Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE 60, 305 <310 f.>; 74, 228\n<233>; 75, 302 <312>). Da die das rechtliche Gehör in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einschränkenden Formvorschriften in gleicher Weise wie Fristvorschriften einschneidende Folgen für die Parteien nach sich ziehen und sich regelmäßig\nim grundrechtsrelevanten Bereich bewegen, ist die Auslegung und Anwendung dieser, das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften durch die Fachgerichte einer\nstrengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (vgl. BVerfGE 75, 302 <312>).\nArt. 103 Abs. 1 GG ist daher nicht nur dann verletzt, wenn die Entscheidung einer\nbloßen Willkürkontrolle nicht standhält, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfGE 75, 302 <312>).\n\n  b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches\nGehör. Die von dem Landgericht vertretene Auffassung, die Berufung sei aufgrund\nder auf einem Verschulden des Anwaltes beruhenden unvollständigen Übersendung\nder Berufungsbegründung unzulässig, ist offenkundig rechtsfehlerhaft. Sie findet in\nden Vorschriften der §§ 519 b, 519 Abs. 2 und 3 ZPO a.F. keine Stütze, nach denen\nsich die Zulässigkeit der Berufung verschuldensunabhängig danach bestimmt, ob neben den sonstigen Frist- und Formvoraussetzungen die Berufungsbegründung den in\n§ 519 Abs. 3 ZPO a.F. abschließend bestimmten Inhalt aufweist. Ohne jegliche Überprüfung der fristgerecht per Telefax eingegangenen Berufungsbegründung auf den -\nvorliegend enthaltenen - Mindestinhalt hat das Landgericht die Unzulässigkeit allein\naus einem von der Partei verschuldeten, generellen Fehlen einzelner Passagen des\nBerufungsbegründungschriftsatzes geschlossen. Die Entscheidung entbehrt damit\njeder rechtlichen Grundlage.\n\n c) Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob die darüber hinaus gerügten\nGrundrechtsverletzungen vorliegen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung\ndes Gegenstandswertes folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 2 BRAGO (vgl. auch BVerfGE\n79, 365 <366>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12\n\n                                                           Hohmann-Papier                Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040623_1bvr049600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040623.1bvr049600\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-23/1-bvr-496-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-23/1-bvr-496-00","retrieved":"2026-07-10 10:52:57.045520+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-06-23/1-bvr-496-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-06-23","dockets":["1 BvR 496/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040623.1bvr049600","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040623.1bvr049600"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvR 496/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-23/1-bvr-496-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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