{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040622.1bvr107002","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"1 BvR 1070/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1070/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Benno Bleiberg und Koll.,\n                   Schlüterstraße 36, 10629 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 22. April 2002 - L 16 RA 129/94\n   W 99 -,\n\nb) den Änderungsbescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Berlin-Lichtenberg - vom 1. Oktober 1999 - VII B 4/ 210135 -\n\n2. mittelbar gegen\n\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung\nund Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Steiner,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juni 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der Deutschen\nDemokratischen Republik auf das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.\n\n                                        I.\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100,    2\n138) § 7 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6) des Gesetzes zur Überführung\n\n\n                                        1/5\n\nder Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen\n(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991\n(BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S. 2207) für mit\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das\njeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.\n\n  2. In Umsetzung dieses Urteils hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 12 des Zweiten     3\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001\n(BGBl I S. 1939) die Anlage 6 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz dahingehend geändert, dass die darin enthaltenen Werte dem im jeweiligen Jahr\nim Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittsentgelt entsprechen. Über die Vorgaben des\nBundesverfassungsgerichts wollte der Gesetzgeber nicht hinausgehen, um erneute\nideologisch geführte Diskussionen zu vermeiden (vgl. BTDrucks 14/5640, S. 13).\n\n  Die Gesetzesänderung ist zum 1. Mai 1999 wirksam geworden. Für diejenigen Betroffenen, deren Überführungsbescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig\nwar, gilt die Änderung bereits ab dem 1. Januar 1992 (Art. 13 Abs. 8 Satz 1 des 2.\nAAÜG-ÄndG).\n\n                                          II.\n 1. Der 1935 geborene Beschwerdeführer war in der Deutschen Demokratischen               5\nRepublik von 1976 bis Januar 1988 Angehöriger des MfS, zuletzt im Rang eines\nObersten. Er gehörte dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des MfS/\nAfNS an. Seit Februar 1988 bezog er eine Invalidenrente in Höhe von 2.625 Mark\nmonatlich. Dies entsprach einem Betrag von 75 % seines letzten Monatseinkommens.\n\n Die im Zuge der Rentenüberleitung vorgenommene Begrenzung seiner Arbeitsentgelte auf 70 % des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1\nAAÜG in der Fassung von 1991 griff er erfolglos mit Widerspruch und Klage an. Während des Berufungsverfahrens erging das oben genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Gutachten von Professor Dr.\nKaufmann und Dr. Napierkowski vor, die sich mit der Entlohnungs- und Besoldungsstruktur in der Deutschen Demokratischen Republik befassen. Nach Auffassung des\nBeschwerdeführers geht aus diesen Gutachten hervor, dass im Bereich des MfS\nnicht generell von der Zahlung überhöhter Arbeitsentgelte ausgegangen werden könne. Diese Tatsache sei dem Bundesverfassungsgericht am 28. April 1999 unbekannt\ngewesen, weswegen das Gericht sich erneut mit der Frage der zulässigen Höhe einer Entgeltbegrenzung nach § 7 Abs. 1 AAÜG zu befassen habe.\n\n  Mit Änderungsbescheid vom Oktober 1999 hat der zuständige Versorgungsträger            7\nfestgestellt, dass die vom Beschwerdeführer während der Tätigkeit für das MfS er-\n\n\n                                          2/5\n\nzielten Arbeitsentgelte nur bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts berücksichtigt werden können. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Landessozialgericht abgewiesen.\n\n  2. Mit seiner gegen den Änderungsbescheid sowie die sozialgerichtlichen Urteile erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 auf einer falschen Tatsachengrundlage\nergangen und daher zu korrigieren sei. Er verweist hierzu auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten.\n\n Das Bundessozialgericht hat die gleichzeitig mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24. April 2003\nals unzulässig verworfen.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Dabei kann offen\nbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2\nBVerfGG im Hinblick darauf erfüllt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht als unzulässig verworfen wurde. Sie hat jedenfalls keine Aussicht\nauf Erfolg.\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Berücksichtigung der         11\nArbeitsentgelte von Angehörigen des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS lediglich bis zur Höhe der jeweiligen Durchschnittsentgelte verfassungsrechtlich zulässig ist. Es hat weiter festgestellt, dass der Gesetzgeber zu einer weiter gehenden Berücksichtigung der Arbeitsentgelte verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist (vgl.\nBVerfGE 100, 138 <182 f.>). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durfte der Gesetzgeber für den MfS/AfNS davon ausgehen, dass in diesem Bereich deutlich überhöhte Entgelte gezahlt wurden.\n\n 2. Eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1       12\nAAÜG ist zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden\nFeststellungen des Bundesverfassungsgerichts vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können (BVerfGE 33, 199 <204>; 65, 179 <181>; 70, 242 <250>).\nDer Vortrag des Beschwerdeführers und insbesondere die in Bezug genommenen\nGutachten sind jedoch nicht geeignet, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen\ndes Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 in Frage zu stellen.\n\n Die Gutachter nehmen selbst nicht für sich in Anspruch, eine sachlich und zeitlich      13\numfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des MfS/AfNS vorzulegen. Beide Gutachten erfassen nur begrenzte Zeiträume und stellen ihre Ergebnisse unter zahlreiche Vorbehalte. Die Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie die Struktur der\nbeim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen waren in der Deut-\n\n\n                                          3/5\n\nschen Demokratischen Republik - anders als in anderen Arbeitsbereichen - statistisch nicht hinreichend erfasst; dies wird in den vorgelegten Gutachten deutlich. Wegen dieser besonderen Situation hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung in § 7 Abs. 1 AAÜG das Recht\nzur pauschalen Einstufung und Bewertung zugestanden (vgl. BVerfGE 100, 138\n<179 f.>). Das System der Staatssicherheit war darauf angelegt, Informationen auch\nüber die Gehälter seiner Angehörigen geheim zu halten und hat dazu entsprechende\nVorkehrungen getroffen (vgl. Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit, 2000, S. 367, 525).\n\n Im Gutachten von Professor Dr. Kaufmann wird zudem nur ein Vergleich der Entgeltstrukturen und Entgelthöhe mit dem produzierenden Gewerbe der Deutschen Demokratischen Republik angestellt. Dieser Sektor war aber durch hohe Arbeitseinkommen gekennzeichnet. Das Gutachten von Dr. Napierkowski ist auf die für 1985 und\n1989 feststellbaren Verhältnisse beschränkt. Es ist bekannt, dass sich in den 90er-Jahren der Abstand zwischen den Spitzeneinkommen im Staatsbereich der Deutschen Demokratischen Republik zu den Durchschnittseinkommen stark verringert\nhat (vgl. BRDrucks 209/96, S. 11). Im Übrigen kommen beide Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter des MfS/AfNS überdurchschnittliche Arbeitsverdienste\nerzielt haben. Dies entspricht auch dem Stand der Forschung (vgl. Gieseke, a.a.O.,\nS. 441). Die Vergütungs- und Versorgungsordnung des MfS/AfNS fügte sich in das\nGesamtkonzept der Selbstprivilegierung dieses Staatsbereichs ein (vgl. BVerfG,\na.a.O., S. 179). Der mit diesen Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der Deutschen\nDemokratischen Republik hat dementsprechend die überhöhten Versorgungen im\nBereich des MfS/AfNS in § 2 f. des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 501) pauschal gekürzt. Nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts konnte der Gesetzgeber daran anknüpfen (a.a.O.,\nS. 179).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz        15\n3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   16\n\n                                     Hohmann-Steiner                                        Bryde\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040622_1bvr107002.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040622.1bvr107002\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-22/1-bvr-1070-02","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-22/1-bvr-1070-02","retrieved":"2026-07-10 10:52:56.873052+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-06-22/1-bvr-1070-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-06-22","dockets":["1 BvR 1070/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040622.1bvr107002","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040622.1bvr107002"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.06.2004 – 1 BvR 1070/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-22/1-bvr-1070-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AAÜG/7","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"7","label":"§ 7 AAÜG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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