{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040609.1bvr091504","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"1 BvR 915/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 915/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau O...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt M...\n1. unmittelbar gegen\n\n a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n    vom 31. März 2004 – II-2 UF 70/04 –,\n\n b) das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf\n    vom 26. Januar 2004 – 261 F 4117/02 –,\n\n2. mittelbar gegen\n  die Regelungen des Versorgungsausgleichs\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juni 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr\n     in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.\n\n                                     Gründe:\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die         1\nAnnahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2        2\nBVerfGG. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr\nbis zu 2600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen\nMissbrauch darstellt.\n\n  a) Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. nur BVerfG, NJW 1996,\nS. 1273 <1274>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2001, 1 BvR 104/01). Dabei ist von einem Rechtsan-\n\n                                         1/3\n\nwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie\nauseinander setzt (vgl. BVerfGE 88, 382 <384>), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer\nbeabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, NJW 1996,\nS. 1273 <1274>) und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält.\n\n b) Diese Voraussetzungen für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sind hier           4\nerfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und unbegründet.\nAnhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten der Beschwerdeführerin sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\n  Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat sich in der von ihm unterzeichneten Verfassungsbeschwerde weder mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen noch mit der diesen zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sachlich und argumentativ auseinander gesetzt. Das Vorbringen\nentbehrt jeglicher inhaltlicher Substanz. Es erschöpft sich letztlich in Verbalinjurien\nüber die Instanzgerichte und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n  Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat erst vor kurzem in einem ähnlich         6\ngelagerten Fall als Bevollmächtigter eine im Wesentlichen inhaltlich und sprachlich\ngleiche, ebenfalls missbräuchliche Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dies lässt\ndarauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig\nihm und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Deshalb wird ihm die Gebühr\ndes § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen\nzu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo\nnötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose und beleidigende Verfassungsbeschwerden behindert wird.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1             7\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     8\n\n                                                             Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                             Dennhardt\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004\n                - 1 BvR 915/04 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040609_1bvr091504.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040609.1bvr091504\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-09/1-bvr-915-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-09/1-bvr-915-04","retrieved":"2026-07-10 10:52:55.323775+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-06-09/1-bvr-915-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-06-09","dockets":["1 BvR 915/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040609.1bvr091504","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040609.1bvr091504"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 915/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-09/1-bvr-915-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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