{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040609.1bvr048704","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"1 BvR 487/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 487/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe,\n                    Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11\n      UF 57/01 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 9. Juni 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11 UF\n     57/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache\n     wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gerichtlichen Ausschluss des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter.\n\n Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist das im Juli 1997 geborene Kind hervorgegangen. Seit ihrer Trennung\nim Juni 1998 streiten die Eltern um das Umgangsrecht. Das vom Amtsgericht eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 14. Juli 2000 gelangte zu dem\n\n\n                                          1/6\n\nErgebnis, dass sich der von der Antragsgegnerin gegen den Beschwerdeführer gehegte Verdacht des sexuellen Missbrauchs zu Lasten des Kindes nicht erhärten lasse, der Beschwerdeführer gute persönliche Voraussetzungen zum Umgang mit Kindern besitze und eine Umgangsregelung zum Wohle des Kindes wünschenswert\nwäre. Das Amtsgericht sprach dem Beschwerdeführer demgemäß - zunächst begleitete - Umgangskontakte zu.\n\n  Im Beschwerdeverfahren verweigerte die Antragsgegnerin dem vom Oberlandesgericht bestellten Verfahrenspfleger einen Kontakt mit dem Kind, entzog sich und das\nKind einer vom Senat angeordneten erneuten Begutachtung und kam der gerichtlichen Aufforderung, ihre neue Anschrift mitzuteilen, nicht nach.\n\n  Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss schloss das           4\nOberlandesgericht den persönlichen Umgang des Beschwerdeführers mit seiner\nTochter bis zum 31. Dezember 2007 aus. Daneben verpflichtete es die Antragsgegnerin, dem Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes schriftlich zu berichten. Auch wenn der Senat von der Behauptung der Antragsgegnerin hinsichtlich des\nsexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Beschwerdeführer nicht überzeugt sei,\nlasse das derzeit zwischen den Eltern bestehende Verhältnis eine Durchsetzung der\nUmgangskontakte nicht zu. Die Antragsgegnerin sperre sich gegen jeden Kontakt\nzwischen Kind und Vater. Wenn auch der Senat die eigentlichen Ursachen der bestehenden Situation des Kindes, das nunmehr wiederholt geäußert habe, der Beschwerdeführer sei gemein zu ihm gewesen, nicht zuletzt wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht zu klären vermöge, komme es auf eine erneute Begutachtung\ndes Kindes durch die Sachverständige - im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen - für die zu treffende Entscheidung nicht mehr an. Mit einer zwangsweisen Herbeiführung von Umgangskontakten würde in die Mutter-Kind-Beziehung eingegriffen\nwerden, bei der eine Einflussnahme der Mutter auf das Kind insbesondere hinsichtlich ihrer Erwartung gegenüber dem Kind, den Beschwerdeführer abzulehnen, nicht\nausgeschlossen werden könne.\n\n Mit der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer          5\nunter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n Der Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Antragsgegnerin              6\nwurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon nur Letztere Gebrauch gemacht hat.\n\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr          7\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt.\n\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts           8\ndes Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungs-\n\n\n\n                                        2/6\n\nrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180\n<187 f.>; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 <663>; 2002, S. 809)\nund zur Einflussnahme des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung\ndes Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 <1418>; 2001, S. 1285 <1286>) sind durch die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.\n\n 1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n a) aa) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie         10\ndie elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1\nGG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil\nermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen\nGrundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180\n<187 f.>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993,\nS. 662 <663>; 2002, S. 809).\n\n  bb) Dabei beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und         11\nAnwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>; vgl.\nauch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 <1418>; 2001, S. 1285 <1286>).\nZwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften\nfür geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu\ngelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte\nEntscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).\n\n  b) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht in seinem materiellen Gehalt verkannt (aa). Zudem\nist das vom Oberlandesgericht durchgeführte Verfahren nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (bb).\n\n  aa) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin abgestellt, ohne aber die Belange des Kindes\nund das Elternrecht des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt zu haben.\nObgleich der Senat eine negative Beeinflussung des Kindes durch die Antragsgegnerin für möglich gehalten und dieser attestiert hat, sich gegen eine Begutachtung sowie gegen jeden Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind zu sperren,\n\n\n                                          3/6\n\nhat er nicht erwogen, dass das Verhalten der Mutter das Wohl des Kindes womöglich\ngefährden könnte. Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht erörtert, welche positiven Auswirkungen Umgangskontakte für das Kind haben könnten. Eine solche Prüfung wäre nicht zuletzt angesichts der Feststellungen des erstinstanzlich bestellten\nSachverständigen, wonach das Kind - jedenfalls seinerzeit - eine positive Beziehung\nzum Beschwerdeführer gehabt hatte, und der eigenen Erwägungen, denen zufolge das Kind unter der Trennung leiden könnte, geboten gewesen. Schließlich hat\ndas Gericht das Elternrecht des Beschwerdeführers, der nach den Ausführungen\ndes Gutachters gute persönliche Voraussetzungen zum Umgang mit Kindern besitzt,\ngänzlich außer Acht gelassen. Zwar hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes auf dem Laufenden zu halten. Dem\n- Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG innewohnenden - Recht des Beschwerdeführers auf persönlichen Umgang mit dem Kind hat der Senat damit indessen nicht Rechnung getragen.\n\n  bb) Überdies hat sich das Gericht keine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschafft. Obgleich der Senat bei der Abfassung des\n(ergänzenden) Beweisbeschlusses vom 19. März 2003 ersichtlich noch davon ausgegangen war, die erforderliche Sachkunde nicht zu besitzen, hat er schließlich von\nder weiteren Begutachtung Abstand genommen. Nachvollziehbare Gründe, die diese\nHandlungsweise im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG gerechtfertigt erscheinen ließen, erschließen sich weder aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung noch aus\nder Akte. Vielmehr hat der Senat selbst eingeräumt, die eigentlichen Ursachen der\nbestehenden Situation des Kindes wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht\nklären zu können. Mithin hat sich das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - auch nicht mit der gemäß Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Frage befasst, welche\nKonsequenzen aus der Weigerung der Antragsgegnerin, an der Aufklärung des\nSachverhalts mitzuwirken, für das weitere Verfahren zu ziehen sind.\n\n  c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß.       15\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei hinreichender Beachtung des Elternrechts, vor allem bei Durchführung der gebotenen Sachverhaltermittlung, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\n  2. Da der angegriffene Beschluss somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2      16\nSatz 1 GG aufzuheben ist, kann die Frage, ob auch die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen, unbeantwortet bleiben.\n\n 3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer    17\neinstweiligen Anordnung.\n\n 4. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an           18\ndas Oberlandesgericht Rostock zurückzuverweisen.\n\n 5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n\n\n                                         4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                     20\n\n                                             Hohmann-Papier               Steiner\n                                             Dennhardt\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004\n                - 1 BvR 487/04 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040609_1bvr048704.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040609.1bvr048704\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-09/1-bvr-487-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-09/1-bvr-487-04","retrieved":"2026-07-10 10:52:54.655198+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-06-09/1-bvr-487-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-06-09","dockets":["1 BvR 487/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040609.1bvr048704","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040609.1bvr048704"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 487/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-09/1-bvr-487-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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