{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040608.2bvr221200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"2 BvR 2212/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2212/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder S ... GmbH\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Dieter Birk,\n                    Borkumweg 43, 48159 Münster -\ngegen Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl I S. 715 ff.)\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Juni 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17. Mai 2000 (im Folgenden: Änderungsgesetz), wonach Sportwetten in Form der Oddset-Wetten ab 1. April\n2000 der Lotteriesteuer und nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist ein privates Unternehmen, das seit 1990 die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten besitzt.\nDie von ihr angebotenen Sportwetten werden in der Weise abgegeben, dass jeder\nMitspieler unter Beachtung der Mindesteinsätze die Höhe seines Wetteinsatzes\nselbst bestimmt, indem er diesen auf dem Wettschein vermerkt und an die Beschwerdeführerin vor Beginn der Sportveranstaltung zahlt. Der bei richtiger Voraussage des\nErgebnisses der Sportveranstaltung an den Spieler auszuzahlende Gewinn ergibt\nsich aus der Multiplikation des vom Teilnehmer gewählten Einsatzes und der von der\nBeschwerdeführerin zuvor festgesetzten und sich aus dem Wettschein ergebenden\nGewinnquote. Neben so genannten Kombinationswetten, bei denen die Ergebnisse\nmehrerer Sportereignisse richtig vorhergesagt werden müssen, veranstaltet die Beschwerdeführerin auch Einzelwetten. Hauptwettbewerber sind die staatlichen Lotteriegesellschaften.\n\n\n                                         1/7\n\n  2. Bis zum 31. März 2000 unterfielen die Oddset-Wetten nicht der Rennwett- und           3\nLotteriesteuer, da sie nicht die Voraussetzungen einer Lotterie erfüllten (BFH, Urteil\nvom 19. Juni 1996, BFH/NV 1997, S. 68). Mangels einer Ausnahmebestimmung wurden sie als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Durch das Änderungsgesetz werden\nOddset-Wetten ausdrücklich den Lotterien gleichgestellt und mit dem Lotteriesteuersatz von 20 % besteuert. Als Folge der Ausnahmevorschrift des § 4 Nr. 9b UStG sind\nsie damit seit dem 1. April 2000 von der Umsatzsteuer befreit. Bemessungsgrundlage\nist gemäß § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes der planmäßige Preis bzw. der Nennwert des Wettscheins ausschließlich der\nSteuer. Da Steuer von der Steuer nicht erhoben wird, sind im Ergebnis bei der Berechnung der Steuer nur 5/6 des Gesamtpreises zugrundezulegen (§ 37 Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz). Dies entspricht einem\nSteuersatz von 16 2/3 % auf die Bruttospieleinsätze (Rau/Dürrwächter/Klenk, UStG,\n§ 4 Nr. 9, Rn. 152). Die Wettgewinne können, anders als dies bei der Berechnung der\nUmsatzsteuer gehandhabt wurde, nicht abgezogen werden.\n\n  3. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Steueranmeldung für April 2000 mit Zustimmung des Finanzamtes Sprungklage beim Thüringer Finanzgericht erhoben mit\ndem Antrag, die Anmeldung von Lotteriesteuer aufzuheben. Darüber hinaus wurde\ngegen die weiteren Bescheide Einspruch eingelegt und beantragt, die Vollziehung\nder Steueranmeldungen auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung ist vom Thüringer Finanzgericht am 15. Januar 2004 abgelehnt worden.\n\n 4. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 12          5\nAbs. 1 und 14 Abs. 1 GG.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde sei unmittelbar gegen das Änderungsgesetz zulässig,            6\nweil sie von den angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen, da es ihr nicht zumutbar sei, die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten. Darüber hinaus entstünde ihr ein schwerer und\nunabwendbarer Nachteil, wenn sie auf den Finanzrechtsweg verwiesen werde, da\ndie Lotteriesteuer erdrosselnde Wirkung habe und sie zwinge, ihren Veranstaltungsbetrieb fast vollständig aufzugeben und in die Vermittlung von Wetten auszuweichen.\n\n  Das Änderungsgesetz sei formell wegen Verstoßes gegen Art. 105 Abs. 2, Art. 72           7\nAbs. 2 GG verfassungswidrig. Der Bundesgesetzgeber habe nicht im Rahmen einer\nsich aus diesen Vorschriften ergebenden Gesetzgebungskompetenz gehandelt. Ihre\nBerufsausübungs- und ihre Eigentumsfreiheit seien beeinträchtigt, weil das Gesetz\ninfolge der Anknüpfung an die Bruttobemessungsgrundlage in Verbindung mit der\nFunktionsweise der Oddset-Wetten erdrosselnde Wirkung habe. Es sei nicht möglich, die gegenüber der Umsatzsteuer höheren Kosten auf die Spieler abzuwälzen,\nda diese bei einer Verminderung der Gewinnrückzahlungen zu den staatlichen Lotterien abwandern würden, für die die Lotteriesteuer wirtschaftlich neutral sei.\n\n\n\n\n                                           2/7\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 ff.>; 96, 245 <250>); sie ist unzulässig.\n\n  1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus,         9\ndass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 102, 197 <206>; vgl. auch\nBVerfGE 1, 97 <101>; 97, 157 <164>). Dieses Erfordernis stellt einen speziellen Ausschnitt des in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden allgemeinen\nGrundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde dar, wonach die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Anrufung des\nBundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die allgemein\nzuständigen Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 97, 157 <165>; 102, 197 <207>).\nDamit soll neben der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden,\ndass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 79, 1 <20>; 97, 157\n<165>). Die Verpflichtung, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts\nRechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen, besteht jedoch nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht\nmehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>), oder die\nAnrufung der Fachgerichte aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, weil dies offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre, oder wenn der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz\nverfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Vorklärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden kann (vgl.\nBVerfGE 79, 1 <20>; 90, 128 <136 ff.>). Dies ist auch der Fall, wenn die Frage der\nVerfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm allein von der Beurteilung verfassungsrechtlicher Fragen abhängt (vgl. BVerfGE 68, 319 <326 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat im Einzelfall die für und wider eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs sprechenden Umstände pflichtgemäß gegeneinander\nabzuwägen (vgl. BVerfGE 8, 222 <226 f.>; 76, 248 <252>).\n\n 2. Diese Abwägung spricht vorliegend gegen die unmittelbare Eröffnung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes.\n\n  a) Die Beschwerdeführerin ist durch das Änderungsgesetz nicht unmittelbar betroffen.\n\n Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer einwirkt.\nDie Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass sie gerade durch die\nNorm und nicht erst durch deren Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl.\nBVerfGE 72, 39 <43>; 97, 157 <164>). Setzt die Durchführung der angegriffenen\nVorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis\n\n\n                                         3/7\n\neinen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich\nzunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen,\nbevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 72, 39\n<43>; 93, 319 <338>). Dies gilt selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungsund Prüfungsspielraum erlassen werden muss (vgl. BVerfGE 72, 39 <44>).\n\n  Die Festsetzung der Lotteriesteuer auf Oddset-Wetten erfolgt nach § 31 a der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (eingefügt durch Art. 2\nNr. 3 des Änderungsgesetzes) im Wege eines Steueranmeldungsverfahrens. Der\nVeranstalter muss bis zum 15. eines Monats eine Steuererklärung abgeben und darin die zu entrichtende Steuer selbst berechnen. Bei der Lotteriesteueranmeldung\nhandelt es sich um eine Steuererklärung, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§§ 150 Abs. 1 Satz 2, 168 Satz 1 AO). Die Lotteriesteueranmeldung stellt damit einen - auch für den Lotteriesteuerpflichtigen - anfechtbaren Steuerbescheid dar (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 168, Rn. 9). Somit vollzieht\nsich die Lotteriesteuererhebung rechtsnotwendig auf der Grundlage eines Vollzugsaktes.\n\n  b) Es ist nicht dargelegt, dass die angegriffene Norm die Beschwerdeführerin bereits vor dem Erlass von Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Erhebung der Lotteriesteuer zwinge sie, in die Vermittlung von Wetten auszuweichen, da die\nerdrosselnde Wirkung nicht durch sonstige Maßnahmen vermieden werden könne,\nsei es durch Überwälzung der im Vergleich zur Umsatzsteuer höheren Belastung auf\ndie Wettteilnehmer oder durch Senkung der sonstigen Betriebskosten, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt.\n\n  Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin und ihren Beispielsberechnungen entfiele die erdrosselnde Wirkung, sofern die durchschnittliche Gewinnauszahlungsquote von derzeit durchschnittlich 80 % der Wetteinsätze auf 60 - 65 % abgesenkt würde,\nda bereits dann ein Gewinn verbliebe (vgl. auch Thüringer FG, EFG 2004, S. 431\n<435>). Dass diese Umstellung nicht möglich sein soll, beruht auf der nicht belegten\nAnnahme, alle Wettbewerber kalkulierten mit vergleichbaren Gewinnauszahlungen.\nDen im Internet veröffentlichten Geschäftsberichten staatlicher Wettbewerber lässt\nsich jedoch entnehmen, dass diese mit deutlich geringeren Gewinnquoten arbeiten\n(z.B. Geschäftsbericht 2000 - 2002 der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG:\n58 % Gewinnausschüttung - www.unternehmen.westlotto.de - und Geschäftsbericht\n2002 der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH: ca 61 % Gewinnausschüttung -\nwww.niedersachsenlotto.de -; vgl. auch Janz, NJW 2003, S. 1694 <1695>). In Thüringen ist die staatliche Lotteriegesellschaft zudem verpflichtet, insgesamt 8,25 % der\nSpieleinsätze an den Landessportbund bzw. die Liga der Freien Wohlfahrtsverbände\nabzuführen, was eine entsprechende Berücksichtigung bei der Festsetzung der Gewinnquoten verlangt (Thüringer FG, a.a.O.). Die Senkung der Gewinnrückzahlungen\nauf eine mit staatlichen Wettbewerbern vergleichbare Höhe wäre daher nur die - ge-\n\n\n                                         4/7\n\nbenenfalls vorübergehende - Aufgabe eines Wettbewerbsvorteils.\n\n  Im Übrigen scheidet eine Gewinnmöglichkeit bei Abführung der Lotteriesteuer           16\nselbst dann nicht notwendig aus, wenn entsprechend dem Vortrag der Beschwerdeführerin unterstellt wird, dass die Betriebsausgaben nicht gesenkt werden könnten;\ndenn ein Gewinn ist auch denkbar, sofern der Umsatz in stärkerem Maße gesteigert\nwerden kann als die Betriebsausgaben.\n\n c) Auch sonstige Unzumutbarkeitsgründe sind weder dargelegt noch ersichtlich. Ein      17\nRisiko, Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme einer Verletzung von Straf- oder Bußgeldbestimmungen zu erhalten, besteht erkennbar nicht. Der Beschwerdeführerin\nsteht im Übrigen das Rechtsschutzinstrumentarium der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zur Verfügung, um gegen die Vollzugsakte vorzugehen. Dieser\nRechtsweg wird von der Beschwerdeführerin parallel zur Verfassungsbeschwerde\nauch beschritten. Auf diesem Rechtsweg kann ohne weiteres auch die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Steuernorm geltend gemacht werden.\n\n d) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht eine abstrakt abzuhandelnde rein verfassungsrechtliche Frage. Ein gerügter Grundrechtseingriff ist im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde umfassend auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und kann nicht auf einzelne verfassungsrechtliche Aspekte\nbeschränkt werden.\n\n  Vorliegend wird die Verfassungwidrigkeit des Änderungsgesetzes nicht ausschließlich mit einem Kompetenzverstoß begründet, sondern auch mit Unverhältnismäßigkeit bzw. einer erdrosselnden Wirkung des Änderungsgesetzes und einer daraus resultierenden Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt allerdings schon im Hinblick auf         20\ndie Verknüpfung der angegriffenen Regelungen mit der Umsatzsteuer nicht völlig\nfern. Notwendige Voraussetzung der Erhebung einer besonderen Verkehrsteuer auf\nOddset-Wetten ist nach dem gesetzlichen Konzept deren Befreiung von der Umsatzsteuer. Die Gesetzgebungskompetenz für die Umsatzsteuer einschließlich der Steuerbefreiungstatbestände steht jedoch unzweifelhaft dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zu (Art. 106 Abs. 3, Art. 105 Abs. 2, 1. Halbsatz, Art. 72\nAbs. 1 GG), von der der Bund auch umfassend Gebrauch gemacht hat. Zudem\nspricht vieles dafür, dass das Fehlen einer bundeseinheitlichen Steuerregelung hier\nzu einer problematischen Gesetzesvielfalt auf Länderebene führen würde. Sofern nur\nein Land keine oder eine niedrigere Steuer erheben und damit den Veranstaltern ermöglichen würde, günstigere Wettquoten anzubieten, könnten die übrigen Länder einen mit ihrer Steuer verfolgten Fiskal- oder Lenkungszweck aller Voraussicht nach\nnicht mehr erreichen, nämlich dann nicht, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, die Wettspieler prüften die Wettquoten genau und reagierten auch darauf.\n\n Zur sachgerechten Beurteilung jedenfalls der erhobenen materiellen Rügen ist es        21\n\n\n\n                                         5/7\n\nerforderlich, insbesondere tatsächliche Fragen zu den konkreten wirtschaftlichen Belastungswirkungen der angegriffenen Regelungen vorab einer Prüfung durch die\nzuständigen Fachgerichte zuzuführen, um sicherzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage eine weitreichende\nEntscheidung trifft.\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG           22\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  23\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. Juni 2004 - 2 BvR 2212/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2004 - 2 BvR 2212/00 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040608_2bvr221200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040608.2bvr221200\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-08/2-bvr-2212-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-08/2-bvr-2212-00","retrieved":"2026-07-10 10:52:54.245399+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-06-08/2-bvr-2212-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-06-08","dockets":["2 BvR 2212/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040608.2bvr221200","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040608.2bvr221200"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvR 2212/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-08/2-bvr-2212-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/72","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"72","label":"Art 72 GG","mentions":1},{"id":"AO 1977/150","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"150","label":"§ 150 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/168","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"168","label":"§ 168 AO 1977","mentions":1},{"id":"UStG 1980/4","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"4","label":"§ 4 UStG 1980","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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